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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Keine Täuschung – Irreführung im Lebensmittelrecht, keine Verstoß gegen das Verbot mit Werbung mit Selbstverständlichkeiten

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.09.1984 -6 U133/82 - GRUR 1985, 232

 Werbung für Brot mit „ohne chemische Zusätze" oder „ohne fremde Zusätze" kann erlaubt sein und verstößt nicht gegen das Werbungsverbot mit Selbstverständlichkeiten

 Ein Brothersteller verstößt mit Werbeangaben wie „oh­ne chemische Zusätze" oder „ohne fremde Zusätze" nicht gegen das Irreführungsverbot der §§ 17 Absatz 1 Nummer 5 LMBG [= § 11 Absatz 1 LFBG], 3 UWG, wenn er auf an sich zulässige Zusatzstoffe als Backhil­fen verzichtet. Er verstößt auch nicht gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

  Sachverhalt:

 Die Beklagte ist ein Backbetrieb, der unter der Be­zeichnung „St.-Brot" ein Brot herstellt und vertreibt. Auf dem Verpackungsmaterial für das Brot hat die Bekl. u. a. folgende Werbeaussage verwendet: „ohne jegliche chemischen Zusätze".

Die Kl. hat vorgetragen, die Bekl. dürfe nicht mit dieser Behauptung werben, denn sie verwende bei der Her­stellung als Zusatzstoffe die Emulgatoren Lecithin und Mono-Diglycerid. Es sei zwar nach der Zusatzstoff-Zu­lassungsverordnung zulässig, diese Emulgatoren bei der Brotherstellung zuzufügen. Bei ihrer Verwendung dürfe aber nicht der Eindruck erweckt werden, als ob das Brot frei von chemischen Zusätzen oder fremden Zusätzen sei.

 Aus den Entscheidungsgründen:

 Die Beklagte hat nicht gegen das LMBG verstoßen

 Die Kl. hat keinen Anspruch darauf, der Bekl. die Wer­bebehauptung zu untersagen, ihr ungeschnittenes Laib­brot („St.-Brot") sei ohne chemische bzw. fremde Zu­sätze hergestellt. Einer derartigen Werbebehauptung stehen weder die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG [= keine Entsprechung im LFGB] noch die ein Ir­reführungsverbot enthaltenden Vorschriften des §§ 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG [ = § 11 Abs. 2 LFBG, Art. 16 Basis­VO] und 3 UWG entgegen.

Den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere den breiten Verbraucherkreisen, drängt sich angesichts der Angaben „ohne chemische Zusätze" oder „ohne fremde Zusätze" zwanglos nur die Vorstellung auf, dass der Brothersteller bei der Herstellung seines Bro­tes keine (chemischen oder fremden) Zusatzstoffe hin­zugefügt hat.

 Das Wort „Zusätze" lässt im Gegensatz etwa zu „Rück­ständen" oder „Schadstoffen" schon wegen seiner sprachlichen Eindeutigkeit kein anderes Verständnis als das des aktiven Hinzusetzens bei der Brotherstel­lung zu.

 Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Irre­führung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG oder § 3 UWG aus. Die angesprochenen Verbraucherkreise wä­ren nur dann getäuscht, wenn einem Brot, dessen Ver­packung die Angabe „ohne chemische Zusätze" bzw. „ohne fremde Zusätze" enthält, bei der Herstellung ent­gegen dieser eindeutigen Erklärung doch Zusatzstoffe beigegeben worden wären. Dieses Verständnis kann der Senat, dessen Mitglieder auch zu den angesproche­nen Verbraucherkreisen gehören, selbst beurteilen.

Nach dem oben Gesagten wäre eine andere Beurtei­lung nur dann in Betracht gekommen, wenn die Bekl. tatsächlich, wie die Kl. behauptet, bei der Herstellung des Brotes (an sich zulässige) chemische bzw. fremde Zusatzstoffe hinzufügt. Die Kl. trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Unrichtigkeit der Werbebehaup­tungen der Bekl. und die davon ausgehende Irrefüh­rungsgefahr. Die Kl. ist jedoch mit ihrer Behauptung be­weisfällig geblieben, weil sie den von dem Sachver­ständigeninstitut Dr. J. für die Überprüfung ihrer Be­hauptung angeforderten Auslagenvorschuss nicht zahlen wollte.

 Die Beklagte hat die von ihr bei der Brotherstellung ver­wendeten Substanzen offengelegt und lediglich die von der Kl. behauptete Verwendung von Zusätzen bestrit­ten.

 Bei diesem Sach- und Streitstand musste der Senat da­von ausgehen, dass die Beklagte bei der Herstellung ih­res ungeschnittenen Brotes keine chemischen bzw. fremden Zusätze beigibt. Dann muss es der Beklagten freistehen, auf diesen Umstand in ihrer Werbung hinzu­weisen, zumal es nach ihrem - unwidersprochenen -Vortrag in der Bundesrepublik Deutschland nur wenige Brothersteller gibt, die auf Zusätze als Backhilfen ver­zichten.

 Daraus folgt gleichzeitig, dass in diesen Angaben keine Werbung mit „Selbstverständlichkeiten" liegt, wie die Klägerin hilfsweise argumentiert.

 

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Stand: 18.03.11