|
Keine
Täuschung – Irreführung im Lebensmittelrecht, keine Verstoß gegen das
Verbot mit Werbung mit Selbstverständlichkeiten
OLG Frankfurt,
Urteil vom 20.09.1984 -6 U133/82 - GRUR 1985, 232
Werbung
für Brot mit „ohne chemische Zusätze" oder „ohne fremde Zusätze" kann
erlaubt sein und verstößt nicht gegen das Werbungsverbot mit
Selbstverständlichkeiten
Ein
Brothersteller verstößt mit Werbeangaben wie „ohne chemische Zusätze"
oder „ohne fremde Zusätze" nicht gegen das Irreführungsverbot der §§ 17
Absatz 1 Nummer 5 LMBG [= § 11 Absatz 1 LFBG], 3 UWG, wenn er auf an
sich zulässige Zusatzstoffe als Backhilfen verzichtet. Er verstößt auch
nicht gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Sachverhalt:
Die
Beklagte ist ein Backbetrieb, der unter der Bezeichnung „St.-Brot" ein
Brot herstellt und vertreibt. Auf dem Verpackungsmaterial für das Brot
hat die Bekl. u. a. folgende Werbeaussage verwendet: „ohne jegliche
chemischen Zusätze".
Die Kl. hat vorgetragen, die Bekl. dürfe
nicht mit dieser Behauptung werben, denn sie verwende bei der
Herstellung als Zusatzstoffe die Emulgatoren Lecithin und
Mono-Diglycerid. Es sei zwar nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
zulässig, diese Emulgatoren bei der Brotherstellung zuzufügen. Bei ihrer
Verwendung dürfe aber nicht der Eindruck erweckt werden, als ob das Brot
frei von chemischen Zusätzen oder fremden Zusätzen sei.
Aus
den Entscheidungsgründen:
Die
Beklagte hat nicht gegen das LMBG verstoßen
Die
Kl. hat keinen Anspruch darauf, der Bekl. die Werbebehauptung zu
untersagen, ihr ungeschnittenes Laibbrot („St.-Brot") sei ohne
chemische bzw. fremde Zusätze hergestellt. Einer derartigen
Werbebehauptung stehen weder die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 4 LMBG
[= keine Entsprechung im LFGB] noch die ein Irreführungsverbot
enthaltenden Vorschriften des §§ 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG [ = § 11 Abs. 2
LFBG, Art. 16 BasisVO] und 3 UWG entgegen.
Den
angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere den breiten
Verbraucherkreisen, drängt sich angesichts der Angaben „ohne chemische
Zusätze" oder „ohne fremde Zusätze" zwanglos nur die Vorstellung auf,
dass der Brothersteller bei der Herstellung seines Brotes keine
(chemischen oder fremden) Zusatzstoffe hinzugefügt hat.
Das
Wort „Zusätze" lässt im Gegensatz etwa zu „Rückständen" oder
„Schadstoffen" schon wegen seiner sprachlichen Eindeutigkeit kein
anderes Verständnis als das des aktiven Hinzusetzens bei der
Brotherstellung zu.
Aus
den genannten Gründen scheidet auch eine Irreführung im Sinne des § 17
Abs. 1 Nr. 5 LMBG oder § 3 UWG aus. Die angesprochenen Verbraucherkreise
wären nur dann getäuscht, wenn einem Brot, dessen Verpackung die
Angabe „ohne chemische Zusätze" bzw. „ohne fremde Zusätze" enthält, bei
der Herstellung entgegen dieser eindeutigen Erklärung doch Zusatzstoffe
beigegeben worden wären. Dieses Verständnis kann der
Senat, dessen Mitglieder auch zu den angesprochenen Verbraucherkreisen
gehören, selbst beurteilen.
Nach dem oben Gesagten wäre eine andere
Beurteilung nur dann in Betracht gekommen, wenn die Bekl. tatsächlich,
wie die Kl. behauptet, bei der Herstellung des Brotes (an sich
zulässige) chemische bzw. fremde Zusatzstoffe hinzufügt. Die Kl. trägt
die Beweislast für die von ihr behauptete Unrichtigkeit der
Werbebehauptungen der Bekl. und die davon ausgehende
Irreführungsgefahr. Die Kl. ist jedoch mit ihrer Behauptung
beweisfällig geblieben, weil sie den von dem Sachverständigeninstitut
Dr. J. für die Überprüfung ihrer Behauptung angeforderten
Auslagenvorschuss nicht zahlen wollte.
Die
Beklagte hat die von ihr bei der Brotherstellung verwendeten Substanzen
offengelegt und lediglich die von der Kl. behauptete Verwendung von
Zusätzen bestritten.
Bei
diesem Sach- und Streitstand musste der Senat davon ausgehen, dass die
Beklagte bei der Herstellung ihres ungeschnittenen Brotes keine
chemischen bzw. fremden Zusätze beigibt. Dann muss es der Beklagten
freistehen, auf diesen Umstand in ihrer Werbung hinzuweisen, zumal es
nach ihrem - unwidersprochenen -Vortrag in der Bundesrepublik
Deutschland nur wenige Brothersteller gibt, die auf Zusätze als
Backhilfen verzichten.
Daraus
folgt gleichzeitig, dass in diesen Angaben keine Werbung mit
„Selbstverständlichkeiten" liegt, wie die Klägerin hilfsweise
argumentiert. |