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Mietrecht - Urteile
Bundesgerichtshof und das Schicksal der Mietkaution in der Insolvenz des VermietersBGH Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06 Der unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies folgt aus dem allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsatz, dass eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen kann, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handelt. Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten (Pressemitteilung Nr. 197/2007)
Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen auch 3 MonateSeit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter drei Monate. Davon ausgenommen waren die Mieter und Mieterinnen mit so genannten Altmietverträgen, das heißt mit Verträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden. Nach dem neuen Gesetz, das zum 1. Juni in Kraft treten soll, gilt die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist durch den Mieter nun auch für diese Altmietverträge, in denen die bis September 2001 geltenden Kündigungsfristen ausformuliert waren. Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden damit erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen - unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Mietrecht: Mieter müssen keinen feuchten Keller hinnehmenMieter können vom Vermieter verlangen, einen feuchten Keller trocken zu legen. Denn Feuchtigkeit und Schimmel verhindern den vertragsgemäßen Gebrauch des Kellers. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Az.: 811a C 202/03) weist der Mieterverein zu Hamburg hin. Übliche Gebrauchsgegenstände müssen dem Gericht zufolge in einem Keller gelagert werden können, sonst habe er keinerlei Nutzwert. In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin geklagt, weil ihr Kellerraum feucht war und sich Schimmel bildete. Mit ihrer Forderung nach einer Isolierung zwischen Keller und Wohnbereich im Erdgeschoss kam die Frau allerdings vor Gericht nicht durch. Durch die fehlende Isolierung entstünden zwar Fußkälte und ein erhöhter Heizaufwand. Der vertragsgemäße Zustand der Wohnung sei dadurch aber nicht gestört. Schließlich handle es sich um ein vergleichsweise altes Haus, und die fehlende Isolierung sei «baualtersgemäß».
Säumiger Mieter Wasser abstellen verboten OLG Saarbrücken – geht doch sagt Kammergericht BerlinDas OLG Saarbrücken meint: Wenn ein Mieter nicht zahlt, darf der Vermieter nicht ohne weiteres den Wasserhahn abdrehen.
Wie der „OLG-Report“ mit Bezug auf einen Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG) berichtet, fehle die gesetzliche Erlaubnis für eine eigenmächtige Handlung dieser Art. Der Vermieter müsse die Hilfe der Gerichte in Anspruch nehmen, um an sein Geld zu kommen (Az.: 8 W 204/05-30).
Das Gericht gab mit seinem Beschluss einem Mieter Recht, dem der Vermieter das Wasser abgestellt hatte. Der Vermieter hatte die Maßnahme damit begründet, dass der Mieter seit Monaten keine Miete zahle und die von ihm angemietete Gaststätte auch nicht freiwillig räumen wolle. Das OLG sah für diese Selbsthilfe jedoch keine rechtliche Handhabe. Zwar sehe das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit der Selbsthilfe vor; Voraussetzung sei jedoch, dass „obrigkeitliche Hilfe“ nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne. Diese Anforderung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Keine Zahlung von Miete: Vermieter darf Mieter Wasser abstellen - KammergerichtDas Kammergericht Berlin : Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen: 65 S 220/06). Zahlt ein Mieter über eine lange Zeit keine Miete und wurde ihm vom Vermieter das Vertragsverhältnis gekündigt, ist der Vermieter zur Abstellung des Wassers berechtigt, wenn er für die Kosten selbst aufkommt. Diese Entscheidung fällte das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 28.11.2006 (Aktenzeichen: 65 S 220/06). Im betreffenden Fall hatte der Mieter seit einem Jahr keine Mietzahlungen mehr geleistet, woraufhin der Vermieter ihm das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte. Der Vermieter stellte dem Mieter die im Keller liegenden Wasser- und Stromleitungen ab, um den Mieter zum Auszug zu bewegen. Der Klage des Mieters schloss sich das Landgericht Berlin nur teilweise an. Das Gericht unterschied genau zwischen den jeweiligen Vertragsverhältnissen zur Belieferung von Wasser und Strom und urteilte, dass das Abstellen von Strom eine “verbotene Eigenmacht” darstellt und unzulässig sei. Der Strom werde von einem Stromversorger geliefert, mit dem der Mieter einen gesonderten Vertrag habe. Der Vermieter könne somit als Dritter in dieses Vertragsverhältnis nicht eingreifen, was durch die Unterbrechung der Stromzufuhr durch den Vermieter erfolgt sei. Der Strom müsse daher wieder angestellt werden. Das Abstellen des Wassers befanden die Richter aber als zulässig. Da der Vermieter bei den Kosten für Wasser Vorleistungen erbringe und diese dann später an den Mieter weitergibt, müsse er bedingt durch die Kündigung des Mietvertrages diese Versorgungsleistung nicht mehr erbringen. Der Mieter habe also keinen Anspruch mehr auf die Wiederaufnahme der Wasserversorgung.
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