|
__________________________________________________________________________________________________________ |
|
|
Mobbing muß systematisch sein – neunmal in 3 Jahren reicht nicht
Schikanen am Arbeitsplatz sind nur dann Mobbing, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Bremen (Aktenzeichen: 3 Sa 78, 232/02). Die Rechtsprechung gehe allgemein davon aus, daß für Mobbing ein systematisches Vorgehen erforderlich sei. Das Gericht wies die Schmerzensgeldklage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte behauptet, in den vergangenen drei Jahren neunmal gemobbt worden zu sein. Die Richter betonten, alleine die Zeitspanne und die Anzahl der als Diskriminierung empfundenen Vorfälle widerlegten ihre Behauptung, es handelte sich um Mobbing (Quelle: Saarbrücker Zeitung 11.3.2003) Amtshaftung bei Mobbing
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im Allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil "fahrlässiges Mobbing" kaum denkbar ist (BGH, Beschl. v. 1.8.2002 ‑ III ZR 277/01) |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|