|
| |
Führerscheinsperre
„Mainz 77“ Pressemeldung vom 09.06.2006
|
Minister Bamberger: "Mainz 77" ist Erfolgsmodell - schon fast 2.500
Sperrfristen verkürzt |
Das Modell ‚Mainz 77’, mit dem Autofahrer vom Gericht verhängte
Sperrfristen für die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis verkürzen
können, ist weiterhin außergewöhnlich erfolgreich. Nach Angaben von
Justizminister Dr. Heinz Georg Bamberger konnten von November 2005 bis April
2006 weitere 144 Führerscheinsperren im Gnadenwege verkürzt werden, nachdem die
Betroffenen an entsprechenden Nachschulungskursen teilgenommen hatten. Damit
kamen seit der Wiedereinführung des Modells im März 1996 bereits 2.493
Autofahrer wieder früher in den Besitz einer Fahrerlaubnis.
Die jüngsten 144 Sperrfristverkürzungen verteilen sich nach Angaben des
Ministers wie folgt auf die einzelnen Staatsanwaltschaften: Trier 40, Koblenz
27, Mainz 24, Landau 14, Kaiserslautern und Bad Kreuznach 11, Frankenthal 10,
und Zweibrücken 7 Fälle.
Bamberger: „Das Modell ‚Mainz 77’ ist ein sinnvoller und aktiver Beitrag für
mehr Sicherheit im Straßenverkehr.“ Nach diesem Modell könnten in Rheinland
Pfalz Kraftfahrer, denen ihr Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen
wurde, schneller wieder in den Besitz einer neuen Fahrerlaubnis kommen,
erläuterte der Minister. Die Staatsanwaltschaft könne bereits verhängte Sperren
im Gnadenwege um zwei Monate abkürzen, wenn der Kraftfahrer an einem
mehrwöchigen Nachschulungskurs mit vier Sitzungen zu je drei Stunden
teilgenommen habe. In diesem Kurs würden ihm die schlimmen Folgen des
Alkoholgenusses für den Straßenverkehr und Techniken zur Selbstkontrolle
aufgezeigt. „Der Besuch eines solchen Nachschulungskurses ist im Interesse der
Verkehrssicherheit wesentlich effektiver als das bloße Verstreichenlassen einer
Führerscheinsperrfrist in voller Länge", erklärte Bamberger.
Das Angebot gelte nur für Verkehrsteilnehmer, die zum ersten Mal wegen eines
Trunkenheitsdelikts mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als zwei
Promille aufgefallen seien, betonte der Minister. Außerdem dürften keine
sonstigen Straftaten von erheblichem Gewicht vorliegen. Wenn die Fahrerlaubnis
wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden
sei oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorlägen, sei
seit Januar 1999 auf Grund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zusätzlich
noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich.
Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz, Pressestelle
|