Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Führerscheinsperre „Mainz 77“ Pressemeldung vom 09.06.2006

 Minister Bamberger: "Mainz 77" ist Erfolgsmodell - schon fast 2.500 Sperrfristen verkürzt

Das Modell ‚Mainz 77’, mit dem Autofahrer vom Gericht verhängte Sperrfristen für die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis verkürzen können, ist weiterhin außergewöhnlich erfolgreich. Nach Angaben von Justizminister Dr. Heinz Georg Bamberger konnten von November 2005 bis April 2006 weitere 144 Führerscheinsperren im Gnadenwege verkürzt werden, nachdem die Betroffenen an entsprechenden Nachschulungskursen teilgenommen hatten. Damit kamen seit der Wiedereinführung des Modells im März 1996 bereits 2.493 Autofahrer wieder früher in den Besitz einer Fahrerlaubnis.

Die jüngsten 144 Sperrfristverkürzungen verteilen sich nach Angaben des Ministers wie folgt auf die einzelnen Staatsanwaltschaften: Trier 40, Koblenz 27, Mainz 24, Landau 14, Kaiserslautern und Bad Kreuznach 11, Frankenthal 10, und Zweibrücken 7 Fälle.

Bamberger: „Das Modell ‚Mainz 77’ ist ein sinnvoller und aktiver Beitrag für mehr Sicherheit im Straßenverkehr.“ Nach diesem Modell könnten in Rheinland Pfalz Kraftfahrer, denen ihr Führerschein wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen wurde, schneller wieder in den Besitz einer neuen Fahrerlaubnis kommen, erläuterte der Minister. Die Staatsanwaltschaft könne bereits verhängte Sperren im Gnadenwege um zwei Monate abkürzen, wenn der Kraftfahrer an einem mehrwöchigen Nachschulungskurs mit vier Sitzungen zu je drei Stunden teilgenommen habe. In diesem Kurs würden ihm die schlimmen Folgen des Alkoholgenusses für den Straßenverkehr und Techniken zur Selbstkontrolle aufgezeigt. „Der Besuch eines solchen Nachschulungskurses ist im Interesse der Verkehrssicherheit wesentlich effektiver als das bloße Verstreichenlassen einer Führerscheinsperrfrist in voller Länge", erklärte Bamberger.

Das Angebot gelte nur für Verkehrsteilnehmer, die zum ersten Mal wegen eines Trunkenheitsdelikts mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als zwei Promille aufgefallen seien, betonte der Minister. Außerdem dürften keine sonstigen Straftaten von erheblichem Gewicht vorliegen. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden sei oder tatsächliche Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit vorlägen, sei seit Januar 1999 auf Grund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zusätzlich noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich. Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz, Pressestelle

 

 

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Stand: 18.03.11