Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Punkte 18 - Lappen weg

Zur Frage: Wann darf ein EU-Ausländer, dem in Deutschland durch das Gericht die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit am Steuer entzogen  und ihm ein Sperre für die Neuerteilung auferlegt wurde, wieder in Deutschland Auto fahren? Antwort: Er muss nachweisen, dass er wieder geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das BVerwG: Dies kann er tun: Entweder durch eine MPU oder einen gleichwertigen Nachweis (den das BVerwG aber nicht benannt hat) oder durch einen neue (!) ausländische Fahrerlaubnis, bei der Erwerb die Eignung zu Führen von Kraftfahrzeugen (erneut) geprüft worden ist. Die bloße Existenz und Vorlage seines "alten" Führerscheins (der schon dem deutschen Strafgericht vorlag), mit dem der Antragssteller bei der deutschen Behörde den Antrag stellt, in Deutschland wieder Auto fahren zu dürfen, reicht dazu nicht aus.

- Führerscheinrichtlinie – Fahrerlaubnis vor und nach dem 19.1.2009 -

siehe unten auch die Auffassung des Bundesverkehrsministeriums

 

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), das ab 19.1.2009 geltenden Rechts angewendet hat, lautet (Auszug):

Wiedererteilung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus MPU Fahrerlaubnis – Ausländische Führerscheine.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07) hat entschieden:

Ist eine ausländische Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, setzt die Wiedererteilung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, den Nachweis wiedergewonnener Fahreignung voraus

Dieser Nachweis wird nicht durch einen Führerschein erbracht, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat zwar nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist, sich aber nach Art eines Ersatzführerscheins darauf beschränkt, die bisherige, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogene Fahrerlaubnis auszuweisen.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Merzig vom 9. August 2004 wurde ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entzogen, weil er im Straßenverkehr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,9 Promille Blutalkoholgehalt) geführt hatte. Zugleich wurde angeordnet, dass die deutsche Verwaltungsbehörde vor Ablauf von acht Monaten weder eine neue Fahrerlaubnis erteilen noch das Recht wiedererteilen dürfe, von der ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Unter dem 15. Februar 2005 beantragte der Kläger, ihm dieses Recht mit Beginn des 10. April 2005 wiederzuerteilen. Gleichzeitig erklärte er, dass er sich keiner medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen werde, und berief sich dazu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG).

Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil nach wie vor erhebliche Bedenken hinsichtlich der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Dazu reiche weder der Ablauf der verhängten Sperrfrist aus noch genüge es, dass dem Kläger in Luxemburg ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei

Dabei habe es sich lediglich um ein neues, die früher erworbene Fahrerlaubnis bestätigendes Dokument gehandelt, ohne dass eine Überprüfung der Fahreignung stattgefunden habe.

Die Revision ist nicht begründet.

Die angegriffenen Urteile lassen keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Rechts, von seiner luxemburgischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

1. Rechtsgrundlage für sein Begehren ist nicht mehr der von den Vorinstanzen angewendete § 4 Abs. 4 IntKfzV, sondern § 29 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung FeV in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338). Mit Art. 2 dieser insoweit am 30. Juli 2008 in Kraft getretenen Verordnung ist die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr aufgehoben worden. Gleichzeitig hat der eingefügte § 29 FeV, dessen Absatz 3 mit Wirkung vom 19. Januar 2009 durch Art. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) erneut geändert worden ist, die bisher in § 4 IntKfzV getroffenen Regelungen im Wesentlichen wortgleich ersetzt.

Das Revisionsgericht muss bei seiner Entscheidung das Recht anwenden, das das Tatsachengericht, entschiede es jetzt, zu berücksichtigen hätte.

Nach § 29 Abs. 4 FeV wird das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 (seit 19. Januar 2009 richtig: Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und 4) genannten Entscheidungen Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Die Voraussetzungen, unter denen in solchen Fällen eine Wiedergewinnung der Fahreignung anzunehmen ist, lassen sich § 13 FeV entnehmen. Nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn die Erlaubnis aus einem der unter Buchst. a bis c genannten Gründe entzogen worden ist. Buchstabe c nennt als Grund das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr u.a. bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr.

Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Vorbereitung einer Entscheidung über die Wiedererteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn dieses Recht aus den in der Norm genannten Gründen entzogen worden war.

Ob die Wiedergewinnung der Fahreignung ausnahmsweise abgesehen von dem noch zu erörternden Neuerwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU- oder EWR-Staat in anderer Weise als durch die Beibringung eines solches Gutachtens nachgewiesen werden kann, wie das OVG Saarlouis in einem Eilverfahren entschieden hat (Beschluss vom 9. August 2000 9 V 21/00 ZfS 2001, 142), mag dahingestellt bleiben; denn der Kläger weigert sich unter Hinweis auf seine ausländische Fahrerlaubnis, jeglichen Nachweis seiner Fahreignung nach Ablauf der Sperrfrist zu erbringen.

Die Eignungsbeurteilung des Ausstellerstaates muss die im Inland zulässigerweise festgestellte Nichteignung entkräften; dies setzt naturgemäß voraus, dass die Eignungsbeurteilung der im Inland getroffenen Maßnahme nachfolgt

Nach dem dargestellten Zweck der Bestimmungen lässt sich daraus keinesfalls folgern, dass bereits ein neues Dokument allein den Anerkennungszwang auslöst.

 

Ende Urteil BVerwG

Siehe auch Text § 29 FeV Absatz 3

 Polen ist Mitgliedstaat der Europäischen Union seit dem 1. Mai 2004

Rechtslage nach Darstellung des ADAC (per 7.5.2010):

Viele Kraftfahrer, die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können.

Zum 19.01.2009 wurde ein zentraler Bereich der Dritten Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) in nationales Recht umgesetzt. Ein Mitgliedsstaat muss nun die Ausstellung eines neuen Führerscheins ablehnen, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedsstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde. Auch lehnt ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedsstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick über die Rechtslage für Führerscheine, die vor bzw. nach dem 19.01.2009 erworben wurden.

 

Führerscheine, die vor dem 19.1.2009 erworben wurden

 

 

Deutschland muss Führerscheine aus anderen EU-Mitgliedsstaaten ohne jede Formalität anerkennen, auch wenn früher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die Anerkennung des Führerscheins darf nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden.

 

Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die EU-Fahrerlaubnis während einer in Deutschland laufenden Sperrzeit erworben wurde. In einem solchen Fall berechtigt die ausländische Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland.

Ein Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis führt ebenfalls zur Nichtanerkennung des ausländischen Führerscheins in Deutschland, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass kein ordentlicher Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins im Ausstellerstaat bestand. Dennoch besteht nach Ansicht einiger Verwaltungsgerichte bei Scheinwohnsitzen die Möglichkeit der Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland.

Ein Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat der EU wird  ferner in den Fällen nicht anerkannt, in denen sich der Täter in einen anderen Mitgliedstaat zum Führerscheinerwerb begeben hat, um den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen seines Fehlverhaltens in Deutschland zu entgehen.

Allein entscheidend ist, dass die Gründe für die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis bereits vorlagen. Es spielt hierbei keine Rolle, dass der verwaltungsrechtliche Entzug der Fahrerlaubnis erst nach dem Erteilungsdatum des ausländischen Führerscheins angeordnet wird.


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  Führerscheine, die nach dem 19.1.2009 erworben wurden

 

Die Umsetzung der 3.EU-Führerscheinrichtlinie führt dazu, dass ein Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins ablehnen muss, wenn eine frühere Fahrerlaubnis des Bewerbers in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.

 

Erteilt ein Mitgliedstaat dennoch eine Fahrerlaubnis, so verweigert der Staat, in dem die Führerscheinmaßnahme getroffen wurde, die Anerkennung des ausländischen Führerscheindokumentes.

 

Der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis fährt dann ohne gültigen Führerschein. Dies gilt nur für EU-Führerscheine, die ab dem 19.01.2009 erteilt wurden.

 

Quelle: ADAC 7. Mai 2010

http://www1.adac.de/Recht_und_Rat/fuehrerschein/mpu/eu_fuehrerschein/default.asp?TL=2

 

Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland

http://www.bmvbs.de/dokumente/-,302.1843/Artikel/dokument.htm

7. Mai 2010

1.1         Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland

Hier finden Sie die wichtigsten deutschen Bestimmungen für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse. Wir bitten Sie, sofern Sie weitere Fragen, zum Beispiel zum Verfahren der Registrierung und der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis (Führerschein) haben, sich direkt an die für Sie zuständige örtliche Fahrerlaubnisbehörde bei Ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung zu wenden. Wir bitten um Verständnis, dass von hier aus keine Stellungnahmen zu Einzelfällen abgegeben werden können.


       I.          Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

     II.          Sie besitzen einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

   III.          Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

  IV.          Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland und kann auch nicht in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden, wenn ...


1.1.1        I. Ihr Führerschein ist gültig bei vorübergehendem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Besitzen Sie einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein, dürfen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der Klassen führen, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Auflagen und Beschränkungen zu Ihrer Fahrerlaubnis müssen Sie auch hier beachten. Ihre Fahrerlaubnis gilt auch dann, wenn Sie das in der Bundesrepublik Deutschland für die betreffende Klasse vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben. Der Führerschein ist beim Führen des Kraftfahrzeugs mitzuführen.

Sofern Sie einen Internationalen Führerschein besitzen, ist keine Übersetzung erforderlich.

Eine Übersetzung des nationalen Führerscheins müssen Sie mitführen, wenn dieser:

  • nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Island, Liechtenstein, Norwegen) ausgestellt ist oder
  • nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder
  • nicht dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Anhang 6) entspricht. Ob Ihr Führerschein dem Anhang 6 entspricht, können Sie bei den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates erfragen.

Deutschsprachige Übersetzungen dürfen unter anderem von deutschen oder international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates des Führerscheins, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates des Führerscheines, gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetschern und Übersetzern sowie deutschen diplomatischen Vertretungen gefertigt werden.

Bei folgenden Staaten verzichtet die Bundesrepublik Deutschland auf das Mitführen einer Übersetzung:

  • Andorra,
  • Hongkong,
  • Monaco,
  • Neuseeland,
  • San Marino,
  • Schweiz und
  • Senegal.

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1.1.2        II. Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt er in der Regel auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.

 

 

  1. Grundsätzliche Einschränkungen
  2. Bekämpfung des Führerschein-Tourismus
  3. Sonderregelungen für Schüler und Studenten

 

1.  Folgende grundsätzliche Einschränkungen sind zu beachten:

 

  • Klasse A1

Mit der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 Kubikzentimeter, 11 Kilowatt) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 Kilometer pro Stunde geführt werden.

  • Klassen C1 und C1E

Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers,

  • Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E

Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.

  • Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E

Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis dieser Klassen wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das Sehvermögen erfüllt werden. Näheres hierzu erfahren Sie von Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen.

Ein Verstoß gegen die Altersbestimmung zum Führen von Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.

 

2.  Bekämpfung des Führerschein-Tourismus

Die Dritte EG-Führerschein-Richtlinie enthält Regelungen, die den Erwerb von Führerscheinen im Ausland durch Personen mit Alkohol- oder Drogenproblemen unter Umgehung von EG-Recht verhindern und den nationalen Behörden bessere Handlungsmöglichkeiten geben, derartige Führerscheine nicht anzuerkennen. Die wichtigste Neuregelung lautet:
 
"Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."
 
Mit dieser Regelung bekommen die deutschen Behörden wieder eine effiziente Handhabe, um wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs ungeeignete Fahrer vom Steuer fernzuhalten, obwohl sie nach Entzug ihres Führerscheins (erneut) einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat erworben haben.

Die notwendige Umsetzung im nationalen Recht ist zum 19. Januar 2009 in Kraft getreten. Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die von diesem Datum an ausgestellt werden, werden künftig in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis nur anscheinsweise seinen Wohnsitz in den Ausstellerstaat verlegt hatte.

Der bisher bestehende Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine, wie ihn der EuGH in verschiedenen Urteilen betont hat, wird damit zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus eingeschränkt.
 
Soweit in verschiedenen Medien mit Hinweis auf Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie immer wieder behauptet wird, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine bis zum 19.01.2013 in Deutschland anzuerkennen seien, trifft dies nicht zu. Diese Regelung über den Bestandsschutz gilt nur, soweit nicht eine spezielle Regelung, wie insbesondere Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie, ausdrücklich Vorschriften über die gegenseitige Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse enthält und somit die Durchbrechung eines uneingeschränkten Bestandsschutzes bereits unmittelbar in der Richtlinie geregelt ist. Somit geht diese besondere Regelung in Art. 11 Abs. 4 der allgemeinen Regelung über den Bestandsschutz in Art. 13 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie vor.

Die Mitgliedstaaten der EU sind aufgrund der Regelungen der Dritten EG-Führerschein-Richtlinie ebenso verpflichtet, die Erteilung eines EU-Führerscheins dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller sein Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen worden ist. Deutschland erkennt durch diese Neuregelung zukünftig daher auch die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis an und wird eine deutsche Fahrerlaubnis nur dann erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass sowohl nach dem Recht des Entziehungsstaates als auch nach deutschem Recht keine Bedenken gegen die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestehen.

3.  Sonderregelungen für Studenten und Schüler

Allein der Besuch einer Universität oder Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Fahrerlaubnisse, die Studenten und Schüler während ihres Studienaufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Heimatstaat erwerben, sind hier also gültig. Studenten und Schüler aus anderen Mitgliedstaaten können aber auch in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrerlaubnis erwerben, sofern sie sich hier mindestens sechs Monate aufhalten.

Dasselbe gilt umgekehrt für Personen mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Sie für mindestens sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat eine Universität oder Schule besuchen.
 

1.1.3        III. Sie besitzen einen ausländischen Führerschein, der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ERW) erteilt wurde und Sie nehmen Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat sind, der nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt diese ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate. Danach wird Ihre Fahrerlaubnis nicht mehr anerkannt.

Für die weitere Teilnahme am inländischen Straßenverkehr ist dann ein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Fahrerlaubnis erworben haben. Bezüglich des Erwerbs und den damit verbundenen Voraussetzungen für die deutsche Fahrerlaubnis setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. In Ausnahmefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben werden.

Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ausländischen Führerschein, der hier nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

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1.1.4        IV. Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland und kann auch nicht in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden, wenn:

 >>> stimmt im Wesentlichen mit Text = § 29 FeV

  • er nicht mehr gültig ist,
  • er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig ausgestellter Führerschein ist,
  • Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, es sei denn es handelt sich um eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtswidrig ausgestellte Fahrerlaubnis (z.B. entgegen dem Wohnsitzprinzip) berechtigt grundsätzlich zunächst zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, kann aber jederzeit von dem Ausstellerstaat wieder entzogen werden,
  • Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen oder versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben (bei Fahrerlaubnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurden, können Besonderheiten zu beachten sein. Setzen Sie sich in diesem Fall mit der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. Diese kann klären, ob gegebenenfalls weiterhin Eignungszweifel bestehen.) oder
  • solange Sie in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausstellungsstaat des Führerscheins oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.

 Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen.

Ordentlicher Wohnsitz

Fahrerlaubnisbewerber müssen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d.h. - vereinfacht gesagt - hier während mindestens 185 Tagen im Jahr wohnen.

 

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Stand: 18.03.11