Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Bescheid gegen den Geschäftsführer 1

Bußbescheid gegen Betriebsleiter 2

Bußbescheid gegen GmbH und Geschäftsführer 3

Selbständiger Bußgeldbescheid. 4

1. Bescheid gegen den Geschäftsführer

[Zusätze in [] sind nicht Gegenstand des Bußgeldbescheides, sondern Anmerkungen des Autors].

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0077/95

In der Bußgeldsache gegen

Herrn Anton Seltsam, geb. (folgen Datum und Ort) Geschäftsführer, Klingelstraße 100, in S-Stadt, ledig, ohne Kinder

Ihnen wird vorgeworfen,

als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren   Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

indem Sie

vom 1. September 1992 bis zum 30.11.1994  und vorher in S-Stadt in Ihrem Unternehmen, der Fa. Clever GmbH, Transporte, deren alleiniger Geschäftsführer Sie sind, aus vorwerfbarer Sorglosigkeit Ihren Betriebsleiter Ursus Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung geprüft  haben, noch

2.    haben Sie ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwacht, sondern Sie haben ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte,

dass Ursus Schlampermann

1.                      in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so dass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger NETTO - Vermögensvorteil von 178.500 EUR zugeflossen ist [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

2.                      teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.1994 bis 30.11.194 den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so dass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EUR an Aufwendungen [damit ist hier der Nettovermögensvorteil gemeint] erspart wurden;

3.                      Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.194 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, dass diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so dass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 EUR (brutto) erlöst wurde [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

Bußbar nach §§ ........

Höhe der verhängten Geldbußen: 12.000.- EUR [nur eine Geldbuße, da § 130 und nur eine Tat - Keine Gewinnabschöpfung, denn der Gewinn floss auf die Konten der GmbH].

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.

2. Bußbescheid gegen Betriebsleiter

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0078/95

In der Bußgeldsache gegen Ursus Schlampermann (folgen weitere Personalien)

Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten mehrfach vorsätzlich und mehrfach fahrlässig angeordnet und zugelassen, dass LKW mehrfach  in überladenem Zustand am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben,

indem Sie

vom 1. September 1992 bis zum 30.11.1994  in S-Stadt als allein verantwortlicher Betriebsleiter der Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt,

 

1.       in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  haben, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen haben, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so dass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger NETTO - Vermögensvorteil von 178.500 EUR zugeflossen ist [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

2.      Teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.1994 bis 30.11.1994 den LKW-Fahrer Folgsam anwiesen, trotz für jedermann erkennbarer und von Ihnen erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so dass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EUR an Aufwendungen [damit ist der Nettovermögensvorteil gemeint] erspart wurden;

3.       Sie in der Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.194 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwiesen, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Sie wußten, dass diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so dass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger NETTO - Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 EUR erlöst wurde [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

Ahndbar nach §§ .....

Höhe der verhängten Geldbuße: 2.000.- EUR und 2.500.- EUR und 3.000 EUR [Anmerkung: Tatmehrheit: 3 Geldbußen. Keine Gewinnabschöpfung, denn der Gewinn floss auf die Konten der GmbH].

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.

3. Bußbescheid gegen GmbH und Geschäftsführer

Gemeinde S-Stadt

BL - Nr. 0079/95

In dem Bußverfahren gegen

1. den Geschäftsführer Anton Seltsam (folgen weitere Personalien);

2. die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, als Nebenbeteiligte, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Anton Seltsam,

wird dem Betroffenen Seltsam vorgeworfen, 

er habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren   Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

indem er

vom 1. September 1992 bis zum 30.11.1994 und vorher in S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten  aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den  Betriebsleiter Ursus  Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung prüfte, noch

2.    ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte, dass Schlampermann

1.       in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so dass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger NETTO - Vermögensvorteil von 178.500 EUR zugeflossen ist [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

2.       teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.1994 bis 30.11.194 den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so dass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EUR an Aufwendungen [damit ist der Nettogewinn gemeint] erspart wurden;

3.       Ursus Schlampermann ferner in der Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.194 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, dass diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so dass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger NETTO - Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 EUR erlöst wurde [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

Dieses Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§ ............., ahndbar nach §§ ......  dar;

2. aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Nebenbeteiligten, der Fa. Clever GmbH, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 OWiG vor.

Es werden folgende Geldbußen festgesetzt:

1.   Gegen den Betroffenen Anton Seltsam:     22.000 .- EUR [nur eine GB: § 130 OWiG]

2.     gegen die Nebenbeteiligte:                    185.000. – EUR (Gewinnabschöpfung 100.000 + 85.000 Geldbuße)

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrungen.

4. Selbständiger Bußgeldbescheid

 In der Bußsache

gegen die Fa. Clever GmbH, Transporte, in S-Stadt, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Anton Seltsam,

werden gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte Geldbußen von 194.500 EUR und 100.250 EUR festgesetzt.

Das Verfahren gegen den alleinigen Geschäftsführer Anton Seltsam wird nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, wobei er - mit seinem Einverständnis - die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst trägt.

Sachverhalt

Dem Betroffenen Anton Seltsam wird vorgeworfen,

er habe als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens  fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, die erforderlich   waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen   Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren   Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist,

indem er

vom 1. September 1992 bis zum 30.11.1994 und vorher in S-Stadt als alleiniger Geschäftsführer der Nebenbeteiligten  aus vorwerfbarer Sorglosigkeit den  Betriebsleiter  der Nebenbeteiligte Hermann Schlampermann

1.    weder bei der Einstellung auf seine charakterliche und fachliche Eignung prüfte, noch

2.    ihn während der letzten beiden Jahren hinsichtlich seiner betrieblichen Tätigkeit überwachte, sondern ihn nach seinen Belieben schalten und walten lassen,

was zur Folge hatte, dass Schlampermann

1.       in 130 Fällen ausdrücklich die LKW-Fahrer Ihres Unternehmens angewiesen  hat, sie sollen die LKW mit Sand bis „zum Stehkragen“ beladen und in mindestens 170 weiteren Fällen es aus vorwerfbarer Sorglosigkeit unterlassen hat, für eine zulässige Beladung Ihrer LKW mit Sand zu sorgen, so dass auf diese Weise in dem genannten Zeitraum mindestens 44.800 Tonnen Sand in unzulässiger Weise auf öffentlichen Straßen transportiert wurden, wodurch der Fa. Clever GmbH ein  rechtswidriger NETTO - Vermögensvorteil von 178.500 EUR zugeflossen ist [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

2.       teilweise zugleich in 30 Fällen vom 1.9.1994 bis 30.11.194 den LKW-Fahrer Folgsam anwies, trotz für jedermann erkennbarer und von Ursus Schlampermann erkannter Profillosigkeit der 6 Reifen des LKW`s SB-E 39xx im öffentlichen Straßenverkehr zu lenken, so dass durch die Benutzung der verkehrswidrigen Reifen insgesamt 6.000 EUR an Aufwendungen [damit ist der Nettogewinn gemeint] erspart wurden;

3.       Ursus Schlampermann in der Zeit vom 1.9.1994 bis 30.11.194 die Fahrer Folgsam und Duldsam anwies, die Strecke von A-Stadt nach B-Stadt und zurück innerhalb von 4 Stunden zurückzulegen, obschon Schlampermann wußte, dass diese Strecke nur unter Mißachtung der auf dieser Strecke bestehenden Geschwindigkeitshöchstgrenzen innerhalb von 4 Stunden bewältigt werden kann, so dass die Fahrer Folgsam und Duldsam eine zusätzliche Fahrt von A-Stadt nach B-Stadt und zurück machen konnten und auf dieses Weise von jedem Fahrer von September bis November 1994 insgesamt 50 Fahrten zusätzlich möglich waren und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil von 2x50.000 = 100.000 EUR erlöst wurde [hier müßte in der Praxis dargelegt werden, wie der Nettobetrag ermittelt oder geschätzt worden ist. sonst wird spätestens das Oberlandesgericht die Berechnung oder Schätzung nachfordern].

Dieses Verhalten stellt ein bußbares Verhalten nach §§ ............., ahndbar nach §§ ......  dar.

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Fa. Clever GmbH die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1  OWiG vor. Aufgrund des Einstellung des Verfahrens gegen den Geschäftsführer Anton Seltsam wegen derselben Sache liegen auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG vor.

Gegen das Unternehmen wird eine Geldbuße von 250.000 € verhängt (150.000 € und 100.000 € Gewinnabschöpfung).

Folgt noch : Angabe der Beweismittel, Anordnung von Ratenzahlung, Berechnung der Kosten (Kosten und Auslagen), Zahlungsaufforderung, Rechtsmittelbelehrung.

 

 

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Stand: 18.03.11