Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Grundstückseigentümer haften nicht in jedem Fall für Schäden wegen Baumwachstums (LG Coburg 19.6.2002 Az 12 O 64/02 Pressmitteilung LG Coburg)

Wird durch den bloßen Baumwachstum die Mauer des Nachbarn beschädigt, so hat dieser nicht zwingend einen Schadensersatzanspruch gegen den Eigentümer der Bäume. Der Baum-Eigentümer muss jedenfalls dann nicht zahlen, wenn die Mauer erst nach dem Einpflanzen der Bäume errichtet worden ist.

Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Als das Hanggrundstück des Klägers 1974 mittels Grenzmauer befestigt wurde, standen in der Nähe der Mauer bereits die streitigen Eichen. Die Wurzeln wuchsen irgendwann in das Nachbargrundstück rein. Außerdem verursachte der Baumwachstum Risse an der Mauer.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadensersatz i.H.v. 17.300 Euro für die Instandsetzung der Mauer sowie die Entfernung der Wurzelausläufer auf seinem Grundstück. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor dem LG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Schäden an der Mauer wurden nicht durch die Wurzeln der Bäum verursacht. Vielmehr hat der Wachstum der Bäume zu einem höheren Erddruck auf die Mauer geführt. Da damit die Wurzeln das Eigentum des Klägers nicht beeinträchtigen, kann auch nicht ihre Entfernung verlangt werden.

Das bloße Baumwachstum ist als Naturereignis einzustufen. Hierfür muss der Beklagte schon deshalb nicht einstehen, weil die Bäume bereits vor Errichtung der Mauer an dieser Stelle gestanden haben.

 

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Stand: 23.05.10