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Grundstückseigentümer
haften nicht in jedem Fall für Schäden wegen Baumwachstums (LG Coburg 19.6.2002
Az 12 O 64/02 Pressmitteilung LG Coburg)
Wird durch den bloßen Baumwachstum die
Mauer des Nachbarn beschädigt, so hat dieser nicht zwingend einen
Schadensersatzanspruch gegen den Eigentümer der Bäume. Der Baum-Eigentümer muss
jedenfalls dann nicht zahlen, wenn die Mauer erst nach dem Einpflanzen der Bäume
errichtet worden ist.
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Als das
Hanggrundstück des Klägers 1974 mittels Grenzmauer befestigt wurde, standen in
der Nähe der Mauer bereits die streitigen Eichen. Die Wurzeln wuchsen irgendwann
in das Nachbargrundstück rein. Außerdem verursachte der Baumwachstum Risse an
der Mauer.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten Schadensersatz
i.H.v. 17.300 Euro für die Instandsetzung der Mauer sowie die Entfernung der
Wurzelausläufer auf seinem Grundstück. Die hierauf gerichtete Klage hatte vor
dem LG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Schäden an der Mauer wurden nicht
durch die Wurzeln der Bäum verursacht. Vielmehr hat der Wachstum der Bäume zu
einem höheren Erddruck auf die Mauer geführt. Da damit die Wurzeln das Eigentum
des Klägers nicht beeinträchtigen, kann auch nicht ihre Entfernung verlangt
werden.
Das bloße Baumwachstum ist als Naturereignis
einzustufen. Hierfür muss der Beklagte schon deshalb nicht einstehen, weil die
Bäume bereits vor Errichtung der Mauer an dieser Stelle gestanden haben.
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