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Mietrecht: Die Nebenkostenabrechnung
(Betriebskostenabrechnung - die gesetzliche Regelung: siehe Link
unten Fußnote 1)
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Müllgebühren, Wasser - und Stromkosten, Heizung, Fahrstuhle und
Reinigung und andere Unkosten – welche, wie lang muss man Betriebskosten
zahlen?
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Die Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung) muss die einzelnen
Kostenarten enthalten und eine Zusammenstellung aufweisen.
Die Abrechnung muss ferner einen für den Laien begreifbaren
Verteilerschlüssel angegeben. Mit dessen Hilfe muss der Adressat
der Nebenkostenberechnung den jeweiligen Kostenanteil
verstehen können. Als weiteren Bestandteil muss die
Nebenkostenabrechnung den Gesamtanteil des Mieters an den geleisteten
Vorauszahlungen (Vorschüsse) enthalten. Dieser
Vorschussbetrag muss dem Endergebnis der Nebenkostenabrechnung
gegenübergestellt werden. |
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Der Mieter hat zur Prüfung der von ihm geforderten
Nachzahlung eine Prüfungsfrist, die im Allgemeinen höchstens einen Monat
beträgt. Nach Ablauf dieser Prüfungsfrist muss die Nachzahlung geleistet
werden. Soweit der Mieter die eine oder einige der
Nachforderungsposition beanstandet, kann er den Betrag in Höhe des
streitigen Kostenanteils zurückhalten Hat der Mieter ein Guthaben,
so muss ihm das Guthaben sofort gutgeschrieben werden. |
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Die Originalbelege hat der Vermieter dem Mieter auf Verlangen
vorzulegen. In der Regel kann der Mieter Kopien vom Vermieter -
gegebenenfalls gegen Kostenerstattung - verlangen. |
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Nebenkosten muss der Mieter selbstverständlich nur dann zahlen, wenn
diese im Mietvertrag vereinbart worden ist. Der
Mietvertrag muss die einzelnen Positionen der Betriebskosten
im Einzelnen aufweisen. Eine Ausnahme bildet die Abrechnung der
Heizkosten, sie müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
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Was sind die
Nebenkosten? |
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In
der so genannten Betriebskostenverordnung (siehe Link in FN
) hat der Gesetzgeber
festgelegt, was unter Nebenkosten / Betriebskosten zu verstehen ist und
die der Mieter dann möglicherweise auch zu zahlen hat. Es gibt 17
verschiedene Kostenarten. Zu diesen Kostenarten gehören
selbstverständlich Kalt - und Warmwasser, ferner die Grundsteuer, das
Abwasser, Fahrstuhlgebühren, Straßenreinigung und Müllabfuhr, die
Hausreinigung, gegebenenfalls die Ungezieferbekämpfung, die
Gartenpflege, die Beleuchtung, die Schornsteinreinigung, Versicherungen,
die Gemeinschaftsantenne, die Gemeinschaftswascheinrichtungen und die
sonstigen besonderen Kosten wie beispielsweise Kosten für ein Schwimmbad
oder einer Sauna, sofern solche Annehmlichkeiten im Hause vorhanden
sind. |
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Verjährung |
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Wenn die Nebenkostenabrechnung nicht spätestens 12 Monate nach Ende
einer Abrechnungsperiode beim Mieter vorliegt (also genügt also nicht
das Absendungsdatum des Vermieters) so sind demnach Forderungen
verjährt, der Mieter braucht nicht mehr zu zahlen (§ 556 Abs. 3). Ein
Beispiel dazu: Die Nebenkostenansprüche, die im Jahre 2007 entstanden
sind, können mit der Nebenkostenabrechnung aus dem Jahre 2009 nicht mehr
geltend gemacht werden. |
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Selbstverständlich kann auch der Mieter berechtigte Beanstandungen
vortragen. Diese Beanstandungsmöglichkeit steht dem Mieter 12 Monate ab
Erhalt des Nachforderungsbescheids durch den Vermieter zu. |
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Problem Verteilerschlüssel |
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Die Heizkosten eines Hauses müssen verbrauchsabhängig vom Vermieter
abgerechnet werden. Allerdings nur dann, wenn die Heizung mehr als
zwei Wohnungen versorgt. Dann müssen mindestens die Hälfte
der Kosten anhand von Messsysteme erfasst und auch dann auf die Mieter
verteilt werden. Bei den so genannten kalten Nebenkosten - wie bei den
Kaltwasserkosten - ist ebenfalls eine verbrauchsabhängige Verteilung
möglich, aber nur dann, wenn Wasserzähler installiert sind. |
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Die Müllabfuhrkosten können vom Vermieter so auf die Mieter umgelegt
werden, dass derjenige, der viel Müll verursacht, auch die dafür höheren
Kosten zahlt. |
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Um
dem Mieter einen Anhaltspunkt zu geben, ob die ihm übersandte
Nebenkostenabrechnung die richtigen Werte aufweist, gibt der Deutsche
Mieterbund jährlich einen so genannten Betriebskostenspiegel heraus.
Dieser Spiegel gibt zu den einzelnen Betriebskostenarten die üblichen
Ansätze bekannt, und zwar berechnet nach dem Quadratmeterpreis, der
Quadratmeterzahl der Wohnfläche und des Monats. Im Übrigen müssen die
Gesamtkosten nach der Wohnfläche oder auch einem anderen
vereinbarten Schlüsseln wie beispielsweise Verteilung nach Köpfen,
verteilt werden. |
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Welche Kosten
gehören nicht zu den Betriebskosten? |
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Zunächst sind dies die Verwaltungskosten. Darunter versteht der
Gesetzgeber die Kosten für die Hausverwaltung, die Bankgebühren, Porto,
Zinsen, Telefonkosten. Auch wenn diese Kosten im Mietvertrag aufgeführt
sein sollten, ist dies rechtlich unerheblich. Der Mieter muss auch dann
nicht zahlen. Der Vermieter kann auch keine Entschädigung dafür
verlangen, dass er die Betriebskostenabrechnungen erstellt hat. Eine
Ausnahme gilt für die verbrauchsabhängige Heizung und Wasserabrechnung.
Reparaturkosten gehören ebenfalls nicht zu denen vom
Mieter zu zahlenden Betriebskosten. Reparaturen im Haus oder in der
Wohnung sind grundsätzlich immer Sache des Vermieters. |
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Eine Besonderheit kann sich geben, wenn jemand eine
Eigentumswohnung gemietet hat. Der Wohnungseigentümer
nämlich muss die Verwaltungskosten und die Reparaturkosten bezahlen.
Diese dürfen aber nicht auf den Mieter vom Wohnungseigentümer umgelegt
werden. |
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Neben den Verwaltungskosten gehören auch die Instandhaltungskosten
beziehungsweise die Instandhaltungsrücklagen zu den Kosten, die der
Mieter einer Eigentumswohnung nicht tragen muss. Auch sie berühren den
Mieter rechtlich nicht. Der Vermieter - Wohnungseigentümer – muss sie
selbst tragen. |
Mieterauszug vor Ende des
Abrechnungszeitraums
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Eine kleine Abweichung von der Regel gilt, wenn der Mieter während des
laufenden Abrechnungszeitraums ausscheidet. Dann muss der Vermieter zwar
für die Heiz – und die Warmwasserkosten eine Zwischenablesung
machen. Das ergibt sich aus § 9 b Abs. 1 HeizkostV FN
. Es ändert sich aber
nichts am Abrechnungszeitraume an sich. Das heißt: Die Abrechnung der
Nebenkosten muss beim alten Mieter ebenso rechtszeitig eingehen, wie
wenn er noch Mieter wäre. Die Aufteilung zwischen dem alten und dem
neuen Mieter werden am Ende des Abrechnungszeitraums zwischen den
Mietern anteilsmäßig aufgeteilt. Im Übrigen muss der Vermieter die
entstandenen Betriebskosten für den oder die Mieter (wenn dem alten ein
neuer Mieter folgt) aufgeteilt werden. |