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UWG, § 355 BGB Verbraucherrechte: OLG Hamm Telefonnummer in
Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig Das Urteil 02.07.2009, 4 U 43/09
OLG Hamm Urteil vom 02.07.2009 - 4 U 43/09
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2008 verkündete
Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der II. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im
Verbotstenor nach den Worten „eine Telefonnummer anzugeben“ heißt: „wie in der
Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2008 geschehen“.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben gewerbsmäßig Autoersatzteile. Sie bieten ihre Waren im
Internet an, so über die Internetplattform eBay J AG.
Die Beklagte wurde von der Klägerin im Januar 2008 auf Wettbewerbsverstöße eines
ihrer ebay-Angebote hingewiesen. Sie änderte ihr Angebot teilweise.
Im Mai 2008 bot sie über eBay eine Gelenksatz-Antriebswelle VW-X an. Auf Bl. 22
bis 28 und Bl. 101 der Akten wird insoweit Bezug genommen. Die Klägerin rügte
insoweit mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2008 verschiedene Verstöße gegen die
Fernabsatzvorschriften. Die von ihr verlangte strafbewehrte
Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Zum Inhalt des vorerwähnten
Schreibens wird auf Bl. 32 bis 37 der Akten verwiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in
Anspruch. Sie beanstandet die Vereinbarung einer Rügepflicht von weniger als
zwei Monaten und die Abgabe einer Telefonnummer
in der Widerrufsbelehrung.
Letzteres verstößt nach ihrer
Auffassung gegen das Deutlichkeitsgebot des
§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher den
Inhalt der Widerrufsbelehrung irrtümlich so versteht, als könne er sein
Widerrufsrecht auch telefonisch ausüben.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.
November 2008 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie von der Beklagten auch
insoweit Unterlassung gefordert hat, als diese ihre vertretungsberechtigten
Gesellschafter nicht vollständig oder nicht eindeutig bei ihren eBay-Angeboten
genannt hat. Ferner hat sie die Klage auch insoweit zurückgenommen, als sie
zunächst 749,00 € zzgl. Zinsen als Abmahnkosten geltend gemacht hatte.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. unter Androhung von Ordnungsmitteln es zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd in ihrem Online-Shop bei eBay unter der Adresse http://stores.ebay.de/B
Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der
Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und in den AGB gegenüber
Verbrauchern Rügepflichten von weniger als 2 Monaten zu vereinbaren,
2. an sie 387,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat in derselben mündlichen Verhandlung den Anspruch auf
Unterlassung der Vereinbarung einer Rügepflicht von weniger als zwei Monaten und
auf Zahlung eines Betrages, der sich errechnet für eine Abmahnung ausgehend von
einem Streitwert von 2.000,00 € anerkannt.
Im Übrigen hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen
und in diesem Zusammenhang u.a. auf drei Urteile der 2. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Bonn verwiesen.
In der Sache hat die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt, weil
die Telefonnummer lediglich in ihren AGB mitgeteilt worden sei. Ein
Missverständnis sei ausgeschlossen, weil dem Verbraucher in der
Widerrufsbelehrung klar und deutlich mitgeteilt werde, dass der Widerruf in
Textform erfolgen müsse. Abgesehen davon sei ein unterstellter
Wettbewerbsverstoß als Bagatellverstoß zu qualifizieren. Vorsorglich hat sich
die Beklagte auch auf Verjährung berufen und behauptet, die Klägerin habe vor
dem 18. Januar 2008 von dem angeblichen Wettbewerbsverstoß gewusst.
Zum Zahlungsanspruch hat die Beklagte gemeint, die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich gewesen. Ein Schaden sei nicht dargetan
worden und der Gegenstandswert von 10.000,00 € sei weit übersetzt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27. November 2008 wie folgt für Recht
erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung einer
Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in
ihrem Onlineshop bei eBay unter der Adresse http://stores.ebay.de/B
Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der
Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und in den AGB gegenüber
Verbrauchern Rügepflichten von weniger als 2 Monaten zu vereinbaren,
2. an die Klägerin 387,50 € (i.W.: dreihundertsiebenundachtzig 50/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.08.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 die Klägerin,
zu 3/4 die Beklagte.
Das Landgericht hat gemeint, ausreichende Anhaltspunkte für einen
Rechtsmissbrauch seien von der Beklagten nicht dargetan worden. Der
Unterlassungsanspruch sei begründet. Die Telefonnummer der Beklagten werde
ausweislich der Anlage K 9 in den AGB der Beklagten und dort in Bezug auf
Ausführungen zum Widerrufsrecht des Käufers mitgeteilt. Die Erwähnung einer
Telefonnummer in einem auf den Widerruf bezogenen Adressierungshinweis könne
beim Verbraucher die Vorstellung hervorrufen, dass das Widerrufsrecht auch
telefonisch ausgeübt werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass an anderer
Stelle auf das Textformerfordernis hingewiesen werde, zumal nicht sicher davon
ausgegangen werden könne, dass der Hinweis auch gelesen werde. Es liege auch
kein Bagatellverstoß vor. Ebenso sei der geltend gemachte Anspruch nicht
verjährt. Die Abmahnkosten in der ausgeurteilten Höhe seien ebenfalls begründet.
Diese Kosten könne die Klägerin aufgrund einer berechtigten Abmahnung nach einem
Gesamtstreitwert von 4.000,00 € verlangen.
Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Bl. 138 ff der Akten
verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt,
soweit das Urteil nicht auf ihrem Teilanerkenntnis beruht.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verweist die
Beklagte erneut auf die Stellung der Telefonangabe innerhalb ihrer AGB und legt
dazu die Anlage B 7 vor. Sie legt ferner das Protokoll der mündlichen
Verhandlung in der Sache 33 O 104/08 LG Köln vor (Anlage B 8). In diesem
Parallelrechtsstreit habe die Klägerin die Klage zurückgenommen, nachdem die
Kammer ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt dargetan habe. Ein Zahlungsanspruch
sei auf jeden Fall unbegründet, soweit er den Betrag von 219,50 € übersteige.
Die Beklagte stellt folgenden Antrag:
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts
Dortmund vom 27.11.2008 (13 O 67/08) wird das Urteil gegenüber der Beklagten
dahingehend aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wurde, es bei Meidung einer
Ordnungsstrafe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in
ihrem Onlineshop bei eBay unter der Adresse http://stores.ebay.de/B
Fernabsatzverträge mit Verbrauchern anzubahnen und dabei in der
Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben und die Klage wird gegenüber der
Beklagten in diesem Punkt abgewiesen.
2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom
27.11.2008 (13 O 67/08) wird das Urteil gegenüber der Beklagten dahingehend
aufgehoben, dass die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag von
387,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.08.2008 zu zahlen und die Klage wird gegenüber der Beklagten in Höhe von
168,00 € abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass
es im Verbotstenor nach den Worten "eine Telefonnummer anzugeben" heißt: "wie in
der Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. Oktober 2008 geschehen".
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages betont die
Klägerin unter Hinweis auf die Anlage K 9 (Bl. 101 d.A.), dass sich die
beanstandete Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite der Beklagten befinde. Sie
bestreitet, dass es sich in dem von der Beklagten genannten Rechtsstreit vor dem
Landgericht Köln um einen Parallelrechtsstreit gehandelt habe. Die Angabe einer
Telefonnummer sei geeignet, den Leser von dem zutreffenden Inhalt der
Widerrufsbelehrung abzulenken. Darin liege eine Verletzung des
Deutlichkeitsgebotes.
Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
1.1
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Es geht in der Berufungsinstanz nur noch um die
Angabe der Telefonnummer in den AGB als Wettbewerbsverstoß und um einen
Teil der Abmahnkosten.
Dieses ausgeurteilte Verbot, nämlich in der Widerrufsbelehrung eine
Telefonnummer anzugeben, ist nunmehr hinreichend bestimmt i.S.d.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Klägerin hat durch ihren Maßgabezusatz in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die konkrete Verletzungsform in den
Verbotsausspruch einbezogen und damit den Verbotsgegenstand hinreichend deutlich
umrissen.
Dieses so konkretisierte Verbot ist auch begründet.
Die Klägerin ist als Mitbewerber klagebefugt
nach
§ 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG. Denn sie betätigt sich in der gleichen Branche wie
die Beklagte.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin rechtsmissbräuchlich
gem.
§ 8 Abs. 4 UWG gehandelt hätte. Das Landgericht hat bereits zutreffend
darauf hingewiesen, dass für einen solchen Rechtsmissbrauch hier nicht
ausreichend vorgetragen worden ist. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, dass
die vorgelegten Urteile überhaupt die Klägerin betreffen. Denn dort ist nur von
einer Firma L. die Rede.
Anspruchsgrundlage für das ausgesprochene
Verbot sind die §§ 8 Abs. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG a.F. wie n.F. i.V.m.
§ 355 BGB. Bei der letzteren Norm handelt es sich um eine
Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher i.S.d.
§ 4 Nr. 11 UWG, so dass ein Verstoß gegen diese Norm zugleich einen
Wettbewerbsverstoß beinhaltet.
Die Beklagte hat hier auch gegen
§ 355 BGB verstoßen.
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Nach dieser Norm ist der Verbraucher bei
Fernabsatzverträgen klar und deutlich über seine Rechte, insbesondere
über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Diese Belehrung darf auch nicht durch
Zusätze verunklart werden (Palandt BGB § 355 Rz. 14). Eine solche
gesetzwidrige Irritierung kann auch durch die Hinzufügung einer
Telefonnummer bewirkt werden, wenn dadurch für den Verbraucher der
Eindruck erweckt wird, er könne den Widerruf entgegen
§ 355 Abs. 1 BGB auch telefonisch
erklären und nicht nur in Textform (KG NJWRR 2008, 352). |
Es geht hier also darum: Telefonis kann man nicht
widerrufen, Verbot nach § 355 BGB. |
Der mit der Klageschrift vorgelegte Internetausdruck (vgl. Bl. 26 d.A.) kann
zwar noch nicht als Verstoß gegen
§ 355 BGB gewertet werden. Denn hier
erscheint die Telefonnummer lediglich unter den "rechtlichen Informationen des
Verkäufers".
Wegen der Widerrufs- und Rückgabebelehrung wird der
Verbraucher auf die Informationen zu den Rücknahmebedingungen des Käufers
verwiesen. Diese stehen unter Angaben zu
"Zahlung Versand und Rücknahme" und können durch einen Button aufgerufen
werden. Wie sich aus der Seite 2 (Bl. 27 d.A.) des Internetausdrucks ergibt,
folgt unter der Rubrik "Rücknahme" eine Widerrufsbelehrung. Danach ist der
Widerruf in Textform zu erklären.
Die Beklagte als Widerrufsempfänger wird nur unter ihrer
Adresse sowie unter ihrer Faxnummer und EMail-Adresse angegeben. Ihre
Telefonnummer taucht hier nicht auf.
Gleiches gilt für den Internetausdruck, den die Beklagte als Anlage B 7 mit
ihrer Berufungsbegründung überreicht hat. Auch dort findet sich kein
Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen
§ 355 BGB. Dort geht es praktisch um einen Ausdruck, wie ihn die Klägerin
bereits mit der Klageschrift vorgelegt hat, lediglich bezogen auf einen anderen
Artikel. Auch hier erscheint auf Seite 3 die Telefonnummer lediglich unter der
Rubrik "Rechtliche Informationen des Anbieters". Auch unter der Rubrik
"Rücknahmebedingungen" wird der Verbraucher hinsichtlich seines Widerrufsrechts
darauf hingewiesen, dass dies in Textform zu erklären ist, und an die Beklagte
zu richten ist, ohne dass dort wiederum die Telefonnummer der Beklagten
erscheint.
Anders verhält es sich dagegen in der Anlage K
9 (Bl. 101 d.A.). Diese Anlage enthält zunächst wie auch die mit der
Klageschrift zur Akte gereichte Anlage K 3 (Bl. 26) die Rubrik
"Allgemeine Geschäftsbedingungen". Diese
Rubrik findet sich ebenfalls in der Anlage B 7 zur Berufungsbegründung, und zwar
auf Seite 3 des entsprechenden Internetausdrucks. Im Gegensatz zu den beiden
anderen Anlagen enthält die vorliegende Anlage K 9 unter dieser
Rubrik "Allgemeine Geschäftsbedingungen"
aber einen weiteren Text. Zu diesem Text
gelangt der Verbraucher durch Scrollen. Dabei findet er dann folgenden Text vor:
"Der Widerruf ist zu richten an: Firma B OHG
Inhaber X, X1; X2
E-Straße ####1 C
Tel: ##########"
Warum in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nochmals auf die Frage eingegangen wird, an wen der
Widerruf zu richten ist, ist zwar nicht unmittelbar einsichtig. Die Beklagte
muss sich aber an dieser Angabe festhalten lassen.
Diese Angabe stellt einen Verstoß gegen
§ 355 BGB dar und ist damit zugleich auch wettbewerbswidrig,
§ 4 Ziff. 11 UWG. Der Verbraucher, der die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen liest, kann die Angabe der Telefonnummer nur so
verstehen, dass der Widerruf auch telefonisch erklärt werden kann. Einen
anderen Sinn kann die Angabe der Telefonnummer in diesem Zusammenhang nicht
haben. Es geht dort gerade um die Frage, an wen
der Widerruf zu richten ist.
Diesem Verstoß gegen
§ 355 BGB steht nicht entgegen, dass in der
eigentlichen Widerrufsbelehrung steht, dass der Widerruf in Textform zu erklären
ist.
Der Verbraucher weiß
nämlich nicht, was denn nun gelten soll, wenn er mit zwei widersprüchlichen
Informationen konfrontiert wird. Beide Belehrungen stehen so unverbunden
nebeneinander, dass der Verbraucher nicht wissen kann, was denn nun gelten soll.
Dies gilt erst recht deshalb, weil in der eigentlichen
Belehrung über das Widerrufsrecht die notwendige Form des Widerrufs nicht
besonders hervorgehoben wird. Vielmehr heißt es dort nur allgemein, dass die
Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform
widerrufen werden kann. Daraus ergibt sich für den Verbraucher nicht zwingend,
dass der Widerruf nicht auch telefonisch erklärt werden kann, wie es die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn vorsehen. Denn die telefonische
Regelung von Vertragsverhältnissen ist für den Verbraucher eine geläufige Sache.
Es liegt auch keine Bagatelle i.S.d.
§ 3 UWG vor. Denn die Frage des Widerrufs von Bestellungen und dessen
Geltendmachung betrifft wesentliche Verbraucherrechte. Zudem ist zu beachten,
dass es vorliegend um Internetangebote geht, so dass eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht.
1.2
Verjährung
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt nach
§ 11 UWG. Danach verjähren wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsansprüche zwar in sechs Monaten. Die Beklagte verwendet ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Angabe der Telefonnummer für die
Widerrufserklärung
aber nach wie vor. Solange aber ein wettbewerbswidriges Verhalten noch
nicht aufgegeben worden ist, kann die
Verjährungsfrist aber von vornherein nicht zu laufen beginnen, wie bei
jedem anderen Dauerdelikt auch (Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG § 11 Rz. 1.21
m.w.N.). Zudem stammt das hier beanstandete Internetangebot aus Mai 2008, so
dass nicht einmal bezogen auf dieses Angebot die 6monatige Verjährungsfrist des
§ 11 UWG verstrichen ist. Denn die Klage ist bereits am 15. Juli 2008 bei
Gericht eingegangen.
Die Abmahnkosten kann die Klägerin nach
§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen. Sie sind auf keinen Fall zu hoch angesetzt,
weil sie nach einem Streitwert von nur 4.000,00 € berechnet worden sind. Dieser
Wert ist auf keinen Fall zu hoch angesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus
§ 708 Ziff. 10 ZPO.
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