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Rechts-Verordnung gegen „gefährliche Hunde“ wider das Verfassungsrecht - 14.1.2003Was tun mit Bußverfahren, die auf nichtigen Rechtsvorschriften beruhen?Inhalt: Rechts-Verordnung gegen „gefährliche Hunde“ wider das Verfassungsrecht Was tun mit Bußverfahren, die auf nichtigen Rechtsvorschriften beruhen? Was hat mit den Verfahren zu geschehen? Können wegen desselben Sachverhalts Verstöße gegen die „Stadtsatzung“ geahndet werden? Bußbescheide, noch nicht rechtskräftig Ermittlungsverfahren, eingeleitet, ohne Bußbescheide Tatbestände, die auch die Stadtsatzung erfüllen Verwarnungen, wirksame und noch nicht wirksame, Ermittlungsverfahren mit und ohne Bußbescheid Einleitung und Durchführung neuer Bußverfahren
Beispiel: Die für nichtig erklärte Gefahrenabwehrverordnung Die Gefahrenabwehrverordnung eines Bundeslandes wurde durch das zuständige Oberverwaltungsgericht für nichtig erklärt. Das Ordnungsamt in A - Stadt hat 400 Bußgeldverfahren auf der Basis dieser Verordnung eingeleitet, durchgeführt und abgeschlossen. In einigen Fällen wurden die Verstöße gegen die (jetzt nichtige) Gefahrenabwehrverordnung mit einer Verwarnung geahndet. Was hat mit den Verfahren zu geschehen?Können wegen desselben Sachverhalts Verstöße gegen die „Stadtsatzung“ geahndet werden?Lösungshinweise:Es müssen folgende Verfahrensstände unterschieden werden: Bußbescheide, rechtskräftig1. Bußgeldbescheide, die rechtskräftig abgeschlossen worden sind und nicht unter die Bagatellegrenze des § 85 OWiG fallen, 2. Bußgeldbescheide, die rechtskräftig abgeschlossen worden sind, aber unter die Bagatellegrenze des § 85 OWiG fallen. Bußbescheide, noch nicht rechtskräftig3. Bußgeldverfahren, die eingeleitet worden sind und mit Bußgeldbescheiden abgeschlossen worden sind, gegen die das Einspruchsverfahren noch läuft, Ermittlungsverfahren, eingeleitet, ohne Bußbescheide4. Bußgeldverfahren, die eingeleitet worden sind, der Verdächtige bereits vernommen worden ist (mündlich oder schriftlich, ggf. vereinfacht schriftlich durch Anhörungsbogen nach § 55 OWiG), 5. Bußgeldverfahren, die eingeleitet worden sind, der Betroffene jedoch noch nicht schriftlich oder mündlich vernommen worden ist, Verwarnungsgeldfälle6. "vermeintliche" Ordnungswidrigkeiten, die nach der Gefahrenabwehrverordnung mit einem Verwarnungsgeld wirksam abgeschlossen worden sind, 7. "vermeintliche" Ordnungswidrigkeiten, die nach der Gefahrenabwehrverordnung mit einer Verwarnung bedacht worden ist, der Betroffene aber noch keine Zahlung geleistet hat. Tatbestände, die auch die Stadtsatzung erfüllenBei der Mehrzahl der eingeleiteten und durchgeführten Bußgeldverfahren füllte der Sachverhalt nicht nur Tatbestände der Gefahrenabwehrverordnung aus, sondern auch Tatbestände der (rechtswirksamen) statt Stadt - Satzungen "Gefährliche Hunde" (beispielsweise Leinenzwang). In einigen Ermittlungsakten wurde: a) auch wegen der Verstöße gegen die Stadtsatzung (z.B. Verstoß gegen den Leinenzwang) eingeleitet und dann – im Hinblick auf die Ahnung durch Bußbescheid nach der Gefahrenabwehrverordnung – nach §§ 154 ff StPO (vorläufig) eingestellt. b) In anderen Akten wurde die Verstöße gegen die Stadtsatzung mit keinem Wort erwähnt. Was meint die Kommentarliteratur? Göhler Randziffer 4a zu § 103: Wird eine materielle Bußgeldnorm für nichtig erklärt und beruht die Bußgeldentscheidung darauf, so ist § 103 Abs. 1 Nr. 1 (" die Zulässigkeit der Vollstreckung ") nicht anwendbar. Es ist nur die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Göhler Randziffer 15 zu § 85 OWiG: Es liegt ein zusätzlicher (Anmerkung: Göhler gibt keinen Hinweis, worauf das „zusätzlicher“ gründet) Wiederaufnahmegrund zugunsten des Betroffenen vor, wenn eine materiellrechtliche Vorschrift für nichtig erklärte worden ist. Die bloße Untersagung einer weiteren Vollstreckung würde das Problem nicht lösen, weil dann unter Umständen die Verfolgung unter einem anderen subsidiär geltenden Gesichtspunkt nicht möglich wäre. Göhler Randziffer 32 zu § 69: Nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids kann er nicht zurückgenommen werden. Ist ein Bußgeldbescheid jedoch nichtig, so darf er förmlich zurückgenommen wird. Dadurch wird Rechtsklarheit geschaffen. Göhler Randziffer 43 zu § 69: Ist der Bußgeldbescheid nichtig, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels einer hinreichenden Verfahrensgrundlage ein. Diese Möglichkeit und Rechtspflicht besteht auch für die Bußgeldstelle, solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, denn: Die Bußgeldstelle darf keinen Bußbescheid (= die öffentliche Klage erheben) erlassen, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Göhler Randziffer 57 zu § 66: Als nichtig angesehen werden kann der mangelhafte Bußgeldbescheid, der formell rechtskräftig geworden ist, nur bei besonders krassen Mängeln. Beispiele: Im Bußgeldbescheid wurde eine unbestimmte oder absolut unzulässige Rechtsfolge ausgesprochen. Beispielsweise "Es war eine Geldstrafe", oder "Es war eine Ersatzfreiheitsstrafe" zu verhängen, m.E. nicht aber: „Es war eine Gesamtgeldbuße zu verhängen“ (eine Gesamtgeldbuße ist zwar rechtlich unzulässig, aber kein Nichtigkeitsgrund); oder „Es eine absolut unzuständigen Stelle hat den Bußgeldbescheid erlassen (beispielsweise: Die Jagdbehörde in X-Dorf erläßt einen Bußgeldbescheid wegen einer Kartellordnungswidrigkeit). Göhler Randziffer 13a zu vor § 89: Zu Unrecht vereinnahmte Geldbußen und geldliche Nebenfolgen (wie Gewinnabschöpfung, Einziehungsgegenstände) sind zurückzuzahlen. Es besteht ein öffentlicher - rechtlicher Erstattungsanspruch. Zu Unrecht vereinnahmt sind fallen Geldbeträge auf Grund einer Bußgeldentscheidung, die spätere im Wiederaufnahmeverfahren, nach Einspruch oder beispielsweise aufgrund eines nichtigen Bußgeldbescheids erhoben worden sind. Nimmt man die Ausführungen von Göhler zu § 103, Randziffer 4a, wörtlich, dann wären Bußgeldbescheide, die auf einer für nichtig erklärten Bußgeldnorm beruhen, nur im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 85 OWiG) aus der Welt zu schaffen. Das hätte folgende Konsequenzen: Die rechtswidrig bestehenden Verwarnungsbescheide würden weiterhin bestehen bleiben (müssen), ebenso rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide, sofern die in ihnen verhängte Geldbuße weniger als 250 EUR betragen oder seit Rechtskraft mehr als drei Jahre verstrichen sind ("Bagatellegrenze" des § 85 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG). Eine solche Rechtsfolge widerspräche jedoch unserem Rechtssystem. Ein Grund sei angeführt: „Keine Strafe ohne Gesetz“ des Artikel 20, 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB. Allgemein formuliert: Es kann nicht richtig sein, dass der Gesetzgeber eine nichtige Rechtsvorschrift erläßt, die zuständigen Behörden darauf Bußgeldbescheide stützen, die im Falle der (formellen) Rechtskraft weiterhin bestehen bleiben würden. Es gibt auch keinen überzeugenden Rechtsgrund dafür, weshalb ein so tiefgreifender, folgenreicher Unterschied zwischen einem nichtigen Bußgeldbescheid und einem Bußgeldbescheid, der auf einer nichtigen Rechtsvorschrift beruht, gemacht werden soll. Es bestehen selbstverständlich Unterschiede zwischen den beiden Nichtigkeiten: Ist der Bußgeldbescheid durch fehlerhaftes Verhalten der Bußgeldbehörde (beispielsweise die Behörde war absolut unzuständig, den Bußgeldbescheid zu erlassen) ein rechtliches Nichts, so beruht die Nichtigkeit auf dem Bußgeldbescheid selbst und nicht auf der angewandten Rechtsnorm. Der Bußgeldbescheid war von Anfang an nichtig. Wird jedoch eine Rechtsnorm erst im Nachhinein für nichtig erklärt, so waren die aufgrund der Bußnorm erlassenen Bußgeldbescheide formal zunächst rechtmäßig. Die Nichtigkeit hatte somit ihre Ursache nicht im Bußgeldbescheid selbst, sondern die Nichtigkeit trat erst ein, als ein Gericht der Rechtsnorm den verfassungsrechtlichen Boden entzog. Zwischenergebnis: Auch Bußgeldbescheide, die im Nachhinein materiellrechtlich nichtig geworden sind, weil die ihr zu Grunde liegende Bußgeldnorm(en) für verfassungswidrig erklärt worden sind, können förmlich zurückgenommen werden. Zuständig dafür ist die Bußgeldbehörde (und nicht das Gericht), die den betreffenden Bußgeldbescheid erlassen hat. M.E. sollte dieser Bescheid etwa überschrieben werden mit " Rücknahmebescheid " oder " Aufhebungsbescheid ", jedenfalls sollte der Wortbestandteil " Bescheid " vorkommen. Damit wäre ein Gegengewicht zum " Bußgeldbescheid " gefunden. Verwarnungen, wirksame und noch nicht wirksame, Ermittlungsverfahren mit und ohne BußbescheidWas für rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide gilt, gilt auch für rechtswirksam zustandegekommene Verwarnungsbescheide. Keine Schwierigkeiten ergeben sich für die übrigen Fälle in den jeweiligen Verfahrensabschnitten: Ist das Bußgeldverfahren noch nicht abgeschlossen worden, ist also noch kein Bußgeldbescheid ergangen, so wird das Verfahren nach § 170 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Ist bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden, und hat der Betroffene dagegen Einspruch eingelegt, so gilt das Gleiche: Das Verfahren wird gem. § 170 StPO eingestellt. Ist der Betroffene bereits mündlich oder schriftlich (beispielsweise nach § 55 OWiG) vernommen worden, so ist ihm die Einstellungsverfügung bekanntzugeben (§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Selbstverständlich auch, wenn bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden ist. Ist die Bußgeldverfahren eingeleitet worden, der Betroffene (Verdächtige) aber noch nicht zum Vorwurf gehört (vernommen) worden, so muß ihm die Einstellung nicht bekanntgemacht werden. Hat der Betroffene dem Verwarnungsangebot zugestimmt (vgl. § 56 OWiG), aber noch nicht gezahlt, so ist ihm ebenfalls die Einstellung des Verfahrens mitzuteilen. VerfahrenskostenIst ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gleichviel ob rechtskräftig oder noch nicht rechtskräftig, so trägt die Verfahrenskosten (einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen - hauptsächlich die Kosten für den Verteidiger) die Kreiskasse oder die Stadtkasse. Ist noch kein Bußgeldbescheid erlassen worden, so gilt auch hier die "normale" Regelung: Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Einleitung und Durchführung neuer BußverfahrenIst der Bußgeldbescheid formell zurückgenommen oder das Bußgeldverfahren eingestellt worden, so kann der Betroffene wegen jeder anderen Ordnungswidrigkeit, also auch wegen eines oder mehrerer Verstöße gegen die "Stadtsatzung" bebußt werden. Voraussetzung ist nur, daß noch keine Verjährung eingetreten ist. Zur Klarstellung: Das Bußgeldverfahren, das auf der Basis der später für nichtig erklärten Gefahrenabwehrverordnung eingeleitet worden ist, oder andere Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 33 OWiG unterbrechen die Verjährung nicht (vgl. Göhler Rz 56 zu § 33). Ausnahme: Es wurde gegen den Betroffenen wegen aller begangener Ordnungswidrigkeiten ermittelt und - um im Beispiel zu bleiben - die Verstöße gegen die Stadtsatzung nach §§ 154 ff StPO i. V. m. § 46 Abs. 2 OWiG eingestellt, so ist die Verjährung auch gegen die Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Stadtsatzung unterbrochen worden. Die Unterbrechungshandlungen müssen jedoch „bewußt“ (= in Kenntnis) der anderen Verstöße – hier also der Verstöße gegen die Stadtsatzung - vorgenommen worden sein. Bestehen Zweifel, so ist keine Unterbrechungshandlung erfolgt (siehe Göhler Rz 56 zu § 33). An diesem Beispiel zeigt sich, dass der Aktenvermerk beispielsweise: ") Eingestellt nach §§ 154 ff StPO, soweit nicht im Bußgeldbescheid aufgeführt " nicht überflüssig ist.
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