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Owiz |
Ausgabe 1/2/3 2008 |
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Januar / Februar / März 2008 |
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Internet - Zeitschrift für
Ordnungswidrigkeitenrecht |
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und angrenzende Gebiete Rechtsprechung – Fallbesprechungen –
Hinweise – Leserforum _____________________________________________________________________ Impressum: Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner,
Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken, Tel. 0681 – 63 85 51 / Fax 0 12 12 5 107 E-Mail: kbrenner@netmedia.de
/ Internet: www.ra-karlbrenner.de (mit Suchfunktion) Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung
übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. |
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__________________________________________________________________
1 Beiträge
Ordnungswidrigkeitenrecht
2 Neue
Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften
2.1 Bundestag verabschiedet
verschärftes Waffenrecht 22.2.2008
3.1 Rauchen in Kneipen wieder erlaubt – Verwaltungsgericht Schleswig
3.6 Gewo Landes-Jagdzeitenverordnung von 2007 teilweise nichtig - VG Berlin
29.03.2008
3.8 VG Stuttgart: Zirkus muss Kosten
für Polizeieinsatz wegen ausgebrochenen Tigers tragen
3.13 Schmerzensgeld nach Mobbing Urteil
vom Bundesarbeitsgericht
3.15 Baurecht Keine Motorrad-Garage VG
Neustadt
4.1 LFBG Lebensmittelskandal Analyse
umetikettierter Proben Verfall in Halberstadt
5.5 Frage von Leserin Frau G.: Wie im
ausländischen Führerschein das Fahrverbot dokumentieren?
5.6 Leser B.T. aus W. fragt Zwangsgeld noch beitreibbar –
Schwarzarbeit nach HwO
8.2 Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG
8.3 Verwaltungsgerichtsordnung : VwGO
- Kommentar
8.4 Strafgesetzbuch: StGB und
Nebengesetze
8.5 Zivilprozessordnung: ZPO mit
Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen
8.7 Straßenverkehrsrecht Jagow /
Burmann / Heß Kommentar
8.8 Betäubungsmittelgesetz,
Arzneimittelgesetz: BtMG
8.9 Luftverkehrsgesetz Loseblatt-Kommentar
8.11 Die Revision im Strafprozess
8.13 Wasserhaushaltsgesetz,
Abwasserabgabengesetz: WHG
8.16 Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren
8.18 Handbuch des Fachanwalts
Gewerblicher Rechtsschutz
8.19 Insolvenzrecht - Handbuch
8.20 Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht
mit kollektivrechtlichen Bezügen
8.23 Umsatzsteuer 91 praktische Fälle
8.24 Die efv-Steuerrechts-Datenbank,
steuer-lexikon CD
8.25 Internationale Rechungslegung nach
IFRS
8.26 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
1 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht |
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„Ein gesetzesgetreuer Anhörungsbogen oder doch
nicht? Kann man mit einem legalen Kniff um das Verwarnungsgeld bzw. um ein
Bußgeld „herumkommen“? |
Fortsetzung aus owiz
Dezember 2007.
Die deutschlandweit verbreiteten Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenrecht der Gemeinden, der Städte und Kreise weisen durchweg besondere Eigenheiten auf: Angeblich nach § 55 OWiG gestaltet, angeblich nach den gesetzlichen Vorschriften ergänzt, urteilswidrig von der Praxis angewendet, ermittlungstaktisch ein Desaster, auch wenn er rechtmäßig wäre. Aber: Er ist erfolgreich, wenn der Empfänger, Verteidiger und die Gerichte „mitspielen“. Und das geschieht häufig. Die professionelle Justiz der unteren Instanz aber schweigt zumeist ohne Wanken. Und die Bußgeldstellen? Reaktion eines Sachgebietsleiters: Ich weiß, unsere Anhörungsbogen ist rechtlich nicht in Ordnung, warum aber soll ich’s ändern, die Verkehrssünder zahlen doch rund fünfunddreißig Millionen im Jahre in unsere Stadtkasse.
Frau Sabine Halter fragt:
Ich habe vor zwei Tagen ein Schreiben von der Bußgeldstelle in Z-Stadt erhalten (gekürzt). Nach dem Durchlesen des Textes war ich einigermaßen ratlos. Mir ist völlig unklar, warum ich an Anfang des Anschreibens beschuldigt werde, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben. Dann wird mir angedroht, wenn ich mich nicht äußere, bekomme ich allein schon deswegen einen Bußgeldbescheid. Dann wieder musste ich lesen, dass die Bußgeldstelle offenbar doch nicht so recht davon überzeugt ist, dass ich die Fahrerin war. Denn weshalb fordert sie mich sonst auf, falls ich doch nicht gefahren sein sollte, möge ich den wahren Fahrer angeben? Das müsse ich aber nicht, fährt der Autor des Papiers dann fort. Was passiert nun, wenn ich nicht gefahren bin, aber den Namen des Fahrers nicht angeben will, bekomme ich dann trotzdem einen Bußgeldbescheid? Dann soll ich auch noch meine Personalien angeben? Wozu? Die haben doch meinen Vor – und Nachnamen und meine Anschrift. Jeder, der was von mir will, kann mich finden. Wenn die Behörde mehr wissen will, sollen die doch ihre Informationen wo anderes herholen.
Von einer Bekannten habe ich gehört, da wollte eine Bußgeldbehörde auch noch ihre Vorstrafen oder Vorbußen wissen. Der betreffende Bußgeldsachbearbeiter habe ihr auf Rückfrage erklärt, das habe er so einem Anleitungsbuch für Bußgeldsachbearbeiter entnommen.
Und um das Maß voll zu machen, soll ich auch noch die Verpflichtung haben, den „Anhörungsbogen“ „auf alle Fälle zurücksenden“, auch wenn ich mich zur Sache gar nicht äußern will. Warum soll ich eine Briefmarken kaufen und auch noch zum Briefkasten laufen und den Brief einwerfen, nur damit mir die Behörde müheloser einen Bußgeldbescheid mit Bußgeld und einem Fahrverbot um die Ohren schlagen kann? Nur Ochsen laufen doch freiwillig zur Schlachtbank.
Bevor ich mich an Sie wandte, Herr Sachgebietsleiter Y, habe ich mich versucht, mich schlau zu machen und habe die (zufällig ausgewählten) Webseiten der Stadt Köln und der Stadt Bonn angeklickt. Aber was ich da zu lesen bekam, machte die Verwirrung komplett. Dort stehen ja noch schlimmere Dinge drin. Hier geht`s zu den Webseiten Köln und Bonn:
Können Sie mir, Herr Ypsilon, sagen was nun rechtens ist?
Hier zunächst das Schreiben der Bußgeldbehörde an Frau Halter und die Texte (beides zusammengefasst), die Frau Halter auf den Webseiten der Städte Köln und Bonn gelesen hat:
Sehr geehrte Frau Halterin.
Sie wurden als Halterin des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX ermittelt.
Sie werden daher beschuldigt, am Tattag am Tatort mit dem o.g. Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 13 km/h überschritten zu haben. Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 133 km/h.
Angabe der Paragrafen
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat
Sollte Ihre Einlassung nicht zur Einstellung des Verfahrens führen können, erhalten Sie keine weitere Benachrichtigung, sondern gleich einen Bußgeldbescheid. (Bonn)
II
In jedem Fall aber sind sie verpflichtet, diesen Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle binnen einer Woche zurückzusenden. Sie haben ferner Ihre Personalien anzugeben wie beispielsweise Ihr Geburtsdatum, Ihren Familienstand, gegebenenfalls Ihren Geburtsnamen, Ihren Beruf, er monatliches Nettoeinkommen usw.. Falls Sie diese Angaben nicht machen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz.
III
Ergibt sich, dass Sie nicht der Fahrzeugführer zur Tatzeit waren, geben Sie bitte innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Anhörung den Namen, die Anschrift und soweit bekannt das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person an, die das Auto gefahren hat (Köln).
IV
Es ist mir sehr peinlich, sehr geehrte Frau Halter, was ich Ihnen jetzt sagen muss. Ich tue es aber wegen der Grundsätze des „fairen Verfahrens“, der Waffengleichheit zwischen Ermittlungsbehörde und Beschuldigten (Bundesverfassungsgericht Entscheidungssammlung = BVerfGE 57, 250 / 275; BVerfGE 52, 131, 156 ff). Ich will Ihnen den Gedankengang der Bußgeldbehörde erläutern, die zu den vorstehenden Texten führen und Ihnen die Fehler deutlich machen. Dass auch wir „kleinen Bußgeldstellen“ mit dem Strom der „Großen“ schwimmen, lässt sich damit begründen, dass die Vordrucke und die EDV-Programme dienstlich anzuwenden sind, so jedenfalls die Anweisung von „oben“.
Die Bußgeldstelle schickt Ihnen diesen Anhörungsbogen, der nach § 55 OWiG eine Beschuldigtenvernehmung ist und Ihnen das Recht gibt zu schweigen, obschon sie weiß:
Die Bußgeldstelle schickt Ihnen als Halterin den Anhörungsbogen unter anderem auch deswegen, weil sie hofft, dass Sie den „geschickten Formulierungen“ (Mischung von Beschuldigten – und (Fast-) Zeugenstellung reinfallen und entweder zugeben, dass Sie die tatsächliche Fahrerin waren oder Sie den Namen des tatsächlichen Fahrers nennen.
Die Bußgeldstelle fordert Sie auch auf, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsnamen, Ihren Familienstand, Ihren Beruf, Ihr monatliches Einkommen und sonstige Personalien anzugeben. Sonst würden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden, obschon die Bußgeldstelle weiß, dass nach der Rechtsprechung die Aufforderung, solche weiteren persönlichen Angaben zu machen, rechtswidrig ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler, Kommentar zum OWiG, Randziffer 3, 4 zu § 111 OWiG). § 111 OWiG dient nur dazu, eine Person identifizieren zu können. Dazu reichen aber aus: Vorname, Nachname, ladungsfähige Anschrift. Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor, sonst hätte der Anhörungsbogen den Adressaten nicht erreicht.
Weiterhin fordert die Bußgeldstelle auf, diesen Anhörungsbogen binnen 1 Woche zurückzusenden, obschon sie weiß, dass Sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind. Denn als Beschuldigter muss man in keiner Weise aktiv an seiner Überführung mitwirken. Da die Aufforderung, weitere Personalien anzugeben rechtswidrig ist (siehe oben), kann auch aus diesem Grunde keine Verpflichtung entstehen, den Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle zurückzusenden.
Die Bußgeldstelle will durch den Ihnen übersandten Anhörungsbogen nach § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz vor allem auch erreichen, dass – falls Sie die tatsächliche Fahrerin waren und dies auch gestehen - die Verfolgungsverjährung von 3 Monaten gegen Sie unterbrochen wird (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Aber: Auch hier weiß die Bußgeldstelle, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird, wenn der Anhörungsbogen es dem Empfänger überlässt, ob er sich als Beschuldigter / Betroffener oder als Zeuge „fühlen“ kann. Jedenfalls haben dies die Oberlandesgericht Hamm und Zweibrücken so entschieden.
OLG Hamm 4 Ss OWi 365/98 hat geurteilt:
Keine Verjährungsunterbrechung durch kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen
–
Sachverhalt:
Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung.
Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. [Nachfolgend die Thesen des OLG:]
Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26 . August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02)
Sachverhalt:
„Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden. Die Tat datierte vom 11. November 2001. Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27. Februar 2002.
Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als
Ø „Anhörung/Zeugenfragebogen“
Ø bezeichnetes Schriftstück bekommen . “
Und weiter:
"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie
Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“. .
Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte.
Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als
drei Monate vergangen,
Ø ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte,
hieß es in dem Beschluss.
Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem
Ø Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter .
Das OLG weiter:
„Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin
Ø unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln.
V
Sie waren nicht die Fahrerin? Dann hätte sich die Bußgeldstelle die Briefmarke mit dem Anhörungsbogen an Sie sparen können [1]. Mit der Formulierung „Wenn Sie nicht gefahren sind, gebe Sie den Namen des tatsächlichen Fahrers an, aber das müssen Sie nicht“, betritt die Bußgeldstelle „rechtliches Neuland“. Der Nicht-Täter und der Nicht-Beteiligte, der eine Bußtat aufklären helfen kann, ist Zeuge. Der Zeuge muss aussagen – Ausnahme §§ 55, 52 StPO – und er muss belehrt werden. Die „neu geschaffene Rechtsfigur“, nennen wir sie „ZeuBesch“, ist natürlich strafprozess-rechtswidrig und sachlich unsinnig. Erst recht gibt es keine Rechtsfigur „Beschuldigter – Zeuge“. Eine solche „Mixtur“ ist ebenfalls rechtswidrig und sachlich unsinnig.
Für Sie aber, Frau Halter gilt: Auch wenn Sie in Wirklichkeit Zeugin sind, können Sie auf den Anhörungsbogen schweigen, und auch dann müssen Sie den „Anhörungsbogen" nicht zurückschicken. Der Grund: Die Bußgeldstelle hat Sie zur Beschuldigten „abgestempelt“, damit sind Sie als Beweismittel ermittlungstaktisch „verbrannt.
Kommt dann der Ihnen angedrohte Bußgeldbescheid, sind in der Regel seit dem Tattag (siehe oben den Ihnen gemachten Bußgeldvorwurf) mehr als 3 Monate ins Land gegangen. Dann können Sie Einspruch einlegen und getrost – falls 3 Monate verstrichen sind - den Namen des Fahrers nennen. Denn gegen ihn ist die Tat verjährt, er kann nicht mehr legal verfolgt werden. Tut die Bußgeldstelle es dennoch, dann liegt die Straftat vor: Verfolgung Unschuldiger.
Sollten im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids an Sie noch keine drei Monate verflossen sein (es kommt selten vor), legen Sie Einspruch ein. Sie geben vorerst keine Begründung ab. Die Bußgeldstellte wird in der Regel dann Ihre Sache dem Richter vorlegen. Spätestens, wenn das Amtsgericht den Gerichtstermin bestimmt, begründen Sie den Einspruch (nicht ich bin am Tattag gefahren, sondern Herr oder Frau X). Das Verfahren wird dann durch den Richter oder – wenn der Richter die Sache schon vorher an die Bußgeldstelle zurückverweist (§ 69 Absatz 5 OWiG) – die Bußgeldstelle eingestellt. Gegen den tatsächlichen Fahrer kann kein Verfahren durchgeführt werden, denn gegen ihn ist – weil die Dreimonatsfrist abgelaufen ist - Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Bundestag hat das deutsche Waffenrecht abermals verschärft. Mit Ausnahme der FDP stimmten am 22.02.2008 alle Fraktionen dem geänderten Waffengesetz zu. Die neuen Vorschriften verbieten das Führen von gefährlichen Messern und von täuschend echt aussehenden Imitaten von Waffen. Der Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium war nach vielen Einwänden von Verbänden, Polizeigewerkschaften und Experten von den Koalitionsfraktionen nochmals überarbeitet und verschärft worden. Die Polizeigewerkschaften nannten das neue Recht überfällig und kritisierten, dass es immer noch kein bundesweites Waffenregister gibt.
«Anscheinswaffen» dürften nur noch in verschlossenen Behältern geführt werden
Das neue Gesetz verbietet das öffentliche Tragen von Waffenimitaten. Von diesen sogenannten Anscheinswaffen gibt es in Deutschland nach Schätzungen mehrere Millionen. In Notwehrsituation können Polizisten diese Imitate oft nicht von echten Schusswaffen unterscheiden. Das Verbot bezieht auch die meisten der sogenannten Softair-Waffen ein. Das sind Nachbauten von Waffen, aus denen mit Druckgas Plastikkugeln verschossen werden. Transportiert werden dürfen diese Waffen nur noch in geschlossenen Behältnissen. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Der CDU-Innenexperte Reinhard Grindel, der zusammen mit der SPD-Politikerin Gabriele Fograscher federführend an dem Gesetzeswerk gearbeitet hatte, appellierte an die Eltern, für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung ihrer Kinder zu sorgen und sie nicht mit Waffenimitaten hantieren zu lassen.
Neu aufgenommen wurde in das Gesetz auch das Verbot, Kampfmesser und Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 Zentimetern Klingenlänge in der Öffentlichkeit zu führen. Die 2003 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes hatte bereits Butterflymesser verboten. Mit der neuerlichen Verschärfung reagiert das Gesetz darauf, dass Straftäter immer häufiger Messer einsetzen.
Die Gesetzesänderung sieht ferner ein Blockadesystem für geerbte Waffen vor. Ab dem 01.04.2008 dürfen Erben, die kein eigenes Bedürfnis wie Jäger oder Sportschützen nachweisen können, hinterlassene Waffen nur dann behalten, wenn diese mit einem technischen Blockiersystem gesichert sind.
«Mit der Änderung des Waffengesetzes sorgen wir für mehr Sicherheit in unserem Land und wir wirken Bedrohungssituationen im öffentlichen Raum entgegen», sagte Grindel. Grüne und Linke unterstützten das neue Gesetz. Lediglich die FDP sprach sich gegen die Änderungen aus. Das Gesetz sei mit schwammigen Formulierungen und seinen bürokratischen Pflichten nicht geeignet, die Sicherheit für die Menschen zu erhöhen, sagte der FDP-Innenpolitiker Hartfrid Wolff. Er sprach von einem «Alibi-Gesetz, das kaum Nutzen, aber viel Schaden stiften wird».
Die Polizeigewerkschaften begrüßten die Änderungen grundsätzlich, bezeichneten sie aber als immer noch unzureichend. «Es ist ein Skandal, dass die große Koalition bei ihrer Reform den Aufbau eines bundesweiten Waffenregisters ausklammert. In Deutschland wird inzwischen jede Banane gezählt, aber die Polizei weiß nicht, wie viele legale Waffen es im Land gib», kritisierte der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Konrad Freiberg. Ähnlich äußerte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft. Deren Vorsitzende Rainer Wendt sprach von einem «halben Schritt in die richtige Richtung».
Im Netz
Den am 22.02.2008 verabschiedeten Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7717) finden Sie auf den Seiten des Bundestags.Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 22. Februar 2008 (dpa).
In den Eckkneipen von Schleswig-Holstein darf vorerst wieder geraucht
werden. Das Verwaltungsgericht gab damit vier Lübecker Gastwirten von typischen
Stammkneipen ohne Angestellte Recht, die in ihren Lokalen keinen separaten
Raucherraum einrichten konnten.
Im Streit um die neuen Rauchverbote haben Gastwirte vor Gericht einen weiteren
Teilerfolg erzielt. Auch in Schleswig-Holstein darf bis aus weiteres in kleinen
Eckkneipen wieder geraucht werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig gab am
Mittwoch einer entsprechenden Klage im Eilverfahren statt.
Gilt
nur in Kneipen ohne Angestellten
Voraussetzung ist, dass
keine Angestellten beschäftigt werden. Zuvor hatte die Justiz bereits in
Sachsen und Rheinland-Pfalz vorläufig erlaubt, dass in kleinen Kneipen mit nur
einem Raum wieder zur Zigarette gegriffen werden darf. Im Saarland darf in
Wasserpfeifen-Cafés wieder geraucht werden (Quelle: stern.de täglich vom
23.04.2008)
Erstaunlich die Ahnungslosigkeit des Richters – oder war er / sie nur „zornig“, dass die Bußgeldbehörde kein Fahrverbot gegen einen Abgeordneten verhängt hat? Wenn ja, dann hätte der Richter seine Hausaufgaben machen und § 69 OWiG lesen sollen. Dort steht, was er hätte machen können. In einer gerichtlichen Hauptverhandlung auf der Basis eines Bußgeldbescheides (oder auch eines Strafbefehls) aber eine „Verbößerung“ der „öffentlichen Klage“ (also hier der Bußgeldbescheids) bewirken zu können, gelingt nur bei „dummen“ oder unseinsichtigen Betroffenen. Denn – das OLG hat dem Betroffenen und seinem Verteidiger mit dem Zaunpfahl gewunken – nach der Ankündigung eines bislang nicht festgesetzten Fahrverbots oder einer sonstigen Verböserung (z.B. höheres Bußgeld), wird der Betroffene selbstverständlich den Einspruch zurückziehen.
Das vom Amtsgericht Mayen mit Urteil vom 9. Januar 2008 gegen
den Bundestagsabgeordneten Peter Rauen wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km außerorts verhängte Fahrverbot von
einem Monat ist nicht rechtskräftig. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts
Koblenz mit Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil des Amtsgerichts Mayen wegen
eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.
Am Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Mayen am 9.
Januar 2008 nahmen weder der Betroffene, der von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen entbunden war, noch sein Verteidiger teil.
Ø
Im
vorangegangenen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt
hatte, war lediglich eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro festgesetzt worden.
Ø
Ein
zusätzliches Fahrverbot von einem Monat hätte das Amtsgericht Mayen, so das
Oberlandesgerichts Koblenz in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft
Koblenz, nur verhängen dürfen, wenn es den Betroffenen zuvor auf diese
Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte.
Ø
Es
sei nicht auszuschließen, dass der Betroffene nach erteiltem Hinweis auf die Möglichkeit
der Verhängung eines Fahrverbotes seine Verteidigung anders eingerichtet hätte.
Ø
Der
unterlassene Hinweis stelle einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils
und die Zurückverweisung der Sache zur Folge habe.
Infolge der Zurückverweisung wird der Betroffene Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten und das Amtsgericht Mayen erneut zu prüfen haben, ob ein
Fahrverbot verhängt werden kann.
Ø
Für
den Betroffenen besteht auch die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zurückzunehmen. In diesem Fall verbleibt es bei der im Bußgeldbescheid verhängten
Geldbuße.
Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden
soll, zum Zweck der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer
in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das
Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der
sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gewandt hatte
(Urteil vom 28.02.2008; Az.: VG 1 A 137.06).
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Sachverhalt
Im Rahmen eines im Jahre
2004 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Drogenhandels geführten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei in einer Wohnung, in
der sich der Mann zeitweise aufhielt, knapp 100.000 Euro Bargeld in kleiner
Stückelung gefunden und zusammen mit mehreren Kilogramm Marihuana nach
strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmt. Die Polizei war dem einschlägig
vorbestraften Mann nach dem Fund größerer Mengen von Ecstasy-Tabletten in einer
anderen Wohnung auf die Spur gekommen.
Freispruch wegen Verfahrensfehlern bei der
Ermittlung
Das Landgericht Berlin
sprach den Kläger mit Urteil vom 21.02.2006 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln frei, weil die
Ø
Beiden (!) Hausdurchsuchungen
Ø
ohne richterliche Anordnung erfolgt waren und
Ø
die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem Kläger wegen eines
Beweisverwertungsverbots nicht entgegengehalten werden durften.
Wenige Tage später stellte
der Polizeipräsident in Berlin den Bargeldbetrag in Höhe von 99.420 Euro zur
Gefahrenabwehr sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vorliegenden
Erkenntnissen handle der Kläger gewerbsmäßig mit Substanzen, die dem
Betäubungsmittelgesetz unterlägen. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass das
Geld zum Drogenhandel eingesetzt würde. Nachdem der Freispruch des Klägers vom
Bundesgerichtshof bestätigt worden war, zahlte der Beklagte im Jahr 2007
insgesamt 87.828,28 Euro an den Kläger aus und behielt den Differenzbetrag zur
Begleichung anderer Forderungen ein.
VG Berlin: Sicherstellung trotz Freispruchs
gerechtfertigt
Die Erste Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin wies nun die Fortsetzungsfestellungsklage des Klägers
ab. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Sicherstellung nach § 38 Nr. 1 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und
Ordnungsgesetz Berlin) hätten hier zum Zeitpunkt der Maßnahme vorgelegen. Die
Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende
Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stelle eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit dar, selbst wenn das Geschehen noch nicht das
Stadium des strafbaren Versuchs erreicht habe. Diese Gefahr habe auch
seinerzeit im Fall des Klägers bestanden. Die Gefahrenprognose der Behörde sei
fehlerfrei getroffen worden, auch wenn der Kläger im Strafverfahren
freigesprochen worden sei. Das strafprozessuale Beweisverwertungsverbot gelte
nicht automatisch auch für präventive Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr.
Vielmehr sei eine Abwägung erforderlich, die hier zugunsten des Schutzes der
Volksgesundheit ausfalle. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung gelte nicht
im Bereich der Gefahrenabwehr.
VG lässt Berufung zu
Das Gericht hat wegen der
grundsätzlich zu klärenden Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig gewonnener
Erkenntnisse aus Strafverfahren für Zwecke der Gefahrenabwehr die Berufung an
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. April
2008.
Nach der EG-Richtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern kann es unzulässig sein, die Vergabe
eines öffentlichen Auftrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, das am
Ausführungsort tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Dies hat der
Europäische Gerichtshof entschieden. Nach dem Urteil darf Erbringern
staatenübergreifender Dienstleistungen, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats entsenden, nicht durch eine auf die Vergabe öffentlicher
Aufträge anwendbare gesetzliche Maßnahme dieses Mitgliedstaats vorgeschrieben
werden, einen Lohnsatz zu zahlen, der in einem nicht für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag festgelegt worden ist (Urteil vom 03.04.2008; Az.:
C-346/06).
Hintergrund des Verfahrens
ist ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen Objekt und Bauregie und dem Land
Niedersachsen über die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Unternehmen Objekt und
Bauregie hatte sich aufgrund landesrechtlicher Gesetzgebung dazu verpflichtet,
den beim Bau der Justizvollzugsanstalt Göttingen-Rosdorf eingesetzten
Arbeitnehmern die im entsprechenden Tarifvertrag für das Baugewerbe (im
Folgenden: Baugewerbe-Tarifvertrag) vorgesehenen Entgelte zu zahlen. Denn das
Niedersächsische Landesvergabegesetz sieht unter anderem vor, dass Aufträge für
Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich
schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich
vorgesehene Entgelt zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich zudem verpflichten,
diese Verpflichtung Nachunternehmern aufzuerlegen und ihre Beachtung zu
überwachen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung löst die Zahlung einer
Vertragsstrafe aus.
Im Rahmen der Bauarbeiten
stellte sich heraus, dass ein polnisches Unternehmen als Nachunternehmer von
Objekt und Bauregie seinen auf der Baustelle eingesetzten 53 Arbeitnehmern nur
46,57 Prozent des vorgesehenen Mindestlohns gezahlt hatte, was in einem gegen
den Hauptverantwortlichen des polnischen Unternehmens ergangenen Strafbefehl
festgestellt wurde. Nachdem der Werkvertrag aufgrund der
Strafverfolgungsmaßnahmen gekündigt worden ist, streiten das Land Niedersachsen
und der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens Objekt und
Bauregie darüber, ob dieses wegen Verletzung der Entgeltverpflichtung zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 84.934,31 Euro (entsprechend ein
Prozent der Auftragssumme) verpflichtet ist.
Das Oberlandesgericht
Celle, das den Rechtsstreit als Berufungsgericht zu entscheiden hat, hat Bedenken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der die Vertragsstrafe vorsehenden
Bestimmungen. Es hat dem Gerichtshof daher die Frage vorgelegt, ob der freie
Dienstleistungsverkehr einer gesetzlichen Verpflichtung des Zuschlagsempfängers
eines öffentlichen Bauauftrags entgegensteht, seinen Arbeitnehmern mindestens
das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.
In seinem Urteil gelangt
der EuGH zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Bestimmungen mit der Gemeinschaftsrichtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern unvereinbar sind. Dazu führt er aus, dass
der Lohnsatz nach dem Baugewerbe-Tarifvertrag nicht nach einer der in der
genannten Richtlinie vorgesehenen Modalitäten festgelegt worden ist. Zwar gebe
es in Deutschland ein System zur Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen, doch sei der Baugewerbe-Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich
erklärt worden. Außerdem erstrecke sich die Bindungswirkung dieses
Tarifvertrags nur auf einen Teil der Bautätigkeit, da zum einen die
einschlägigen Rechtsvorschriften nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge
anwendbar seien und nicht für die Vergabe privater Aufträge gälten und zum
anderen der Tarifvertrag nicht für allgemein verbindlich erklärt worden sei.
Landesrecht entspricht
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht
Der EuGH führte aus, dass
die landesrechtlichen Vorschriften somit nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern entsprechen, nach denen die Mitgliedstaaten
bei einer staatenübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Mindestlohnsätze
vorschreiben können.
Nach Auffassung des EuGH
wird diese Auslegung der Richtlinie durch deren Würdigung im Licht des
Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs bestätigt. Die Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung des
tarifvertraglich vorgesehenen Entgelts an die Arbeitnehmer ergebe, sei im
vorliegenden Fall insbesondere nicht durch den Zweck des Schutzes der
Arbeitnehmer gerechtfertigt. Es sei nämlich nicht nachgewiesen worden, dass ein
im Bausektor tätiger Arbeitnehmer nur bei seiner Beschäftigung im Rahmen eines
öffentlichen Auftrags für Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit im
Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzes bedarf, der sich aus einem solchen
Lohnsatz ergibt, der im Übrigen über den Lohnsatz nach dem deutschen
Arbeitnehmer-Entsendegesetz hinausgeht.
Die IG BAU hat die
Entscheidung des EuGH nach Angaben der Deutschen Presseagentur unterdessen als
Irrweg kritisiert. «Dieses Urteil ist verheerend für die Bauwirtschaft. Es ist
ein weiterer Schritt hin zum Raubtierkapitalismus, der dazu führen wird, dass
die Bürger Europa endgültig ablehnen», sagte der Vorsitzende der IG
Bauen-Agrar-Umwelt, Klaus Wiesehügel, am 03.04.2008 in einer in Frankfurt am
Main verbreiteten Mitteilung. Wiesehügel forderte die Bundesregierung und die
EU-Kommission auf, «schleunigst dafür zu sorgen, dass Tariftreuegesetze
europarechtlich möglich sind». Es sei nie die Absicht des europäischen
Gesetzgebers gewesen, mit der Entsenderichtlinie Höchstbedingungen zu
verabschieden, sondern einen Mindestschutz für entsandte Arbeitnehmer zu
garantieren. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. April 2008.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2008, 5 K
1334/07.KO - Pressemitteilung Nr. 8/2008
Ein zum Tatzeitpunkt 14-Jähriger muss die Kosten für einen
Feuerwehreinsatz übernehmen, die durch den Brand von Strohballen in einer
Feldscheune in Lehmen-Moselsürch verursacht worden sind. Dies entschied das VG
Koblenz.
Am 22. Dezember 2003 gerieten in der Scheune 20 bis 30
Strohballen in Brand. Zu dessen Bekämpfung trafen die Freiwillige Feuerwehren
von Moselsürsch, Münstermaifeld, Lehmen und Kobern-Gondorf am Brandort ein. Im
Rahmen der Löscharbeiten entfernten die Einsatzkräfte landwirtschaftliche
Geräte und einen Mähdrescher aus der Scheune und sodann mit zwei Radladern das
brennende Stroh, welches außerhalb endgültig abgelöscht wurde. Nach den Ermittlungen
der Polizei war der an einem Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom
(ADHS) leidende Kläger für den Brand verantwortlich, der dies aber bestritt.
Das Amtsgericht Koblenz stellte das Strafverfahren wegen mangelnder
strafrechtlicher Reife des Klägers ein. Die Verbandsgemeinde Untermosel
forderte gleichwohl im April 2004 von dem Kläger Kostenersatz für den
Feuerwehreinsatz in Höhe von 9552,28 €. Hiermit war der Kläger nicht
einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber
ohne Erfolg blieb.
Der Kläger, so das Gericht, müsse nach den einschlägigen
Bestimmungen die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen, da er den Brand in der
Feldscheune grob fahrlässig verursacht habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.
Als Ursache des Brandes komme allein eine von dem Kläger weggeworfene Zigarette
in Betracht, die das Feuer in der Scheune entfacht habe. Zwar habe einer der
Zeugen die Zigarette ausgetreten, jedoch sei diese offensichtlich noch nicht
ganz erloschen gewesen. Durch den noch glimmenden Zigarettenstummel sei das auf
dem Boden liegende Stroh entzündet worden. Die Kammer gehe ferner davon aus,
dass der Kläger am Brandtag in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11
bis 12-Jährigen entsprochen habe. Auch ein Kind dieser Altersgruppe könne schon
die Gefahr erkennen, die durch das Wegwerfen einer eben gerauchten
Zigarettenkippe in einer Scheune entstehe. Nichts anderes gelte auch für den
Kläger.
Dass das Strafverfahren gegen ihn wegen seiner mangelnden
strafrechtlichen Reife eingestellt worden sei, stehe dieser Bewertung nicht
entgegen. Der Schadensausgleich unterliege anderen Kriterien als das
Strafrecht.
Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die
Zulassung der Berufung beantragt werden.
Die Berliner Jagdzeitenverordnung von 2007 ist teilweise nichtig. Dies
hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Klage eines Jägers, der
festgestellt haben wollte, dass er nach wie vor zur Jagd auf Steinmarder,
Blässhühner, Ringeltauben und Stockenten berechtigt sei, gab das Gericht statt.
Die Jagd auf diese Tiere war mit der Verordnung durch Aufhebung der bundesrechtlich
festgesetzten Jagdzeiten praktisch verboten worden. Das VG befand, dass die
Verordnung insoweit nichtig sei, weil sie nicht der Ermächtigungsgrundlage im
Landesjagdgesetz entspreche (Urteil vom 27.03.2008, Az.: VG 1 A 193.07).
Die Aufhebung der Jagdzeit
für den Steinmarder war von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung damit
begründet worden, dass diese Tiere nur mit Fallen effektiv gejagt werden könnten.
Da die Fallenjagd in Berlin verboten sei, sei die Festlegung einer Jagdzeit
nicht sinnvoll. Das Gericht hielt dies nicht für tragfähig und urteilte, dass
das durch die Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich geschützte Jagdrecht nur
aus den im Jagdrecht, also im Bundesjagdgesetz sowie Landesjagdgesetz genannten
Gründen, nicht aber, weil kein praktisches Bedürfnis nach Zulassung der Jagd
bestehe, beschränkt werden dürfe. Nicht die Beibehaltung des Jagdrechts,
sondern seine Einschränkung müsse jagdrechtlich gerechtfertigt sein.
Jagdrechtlich relevante Erwägungen wie solche des Arten- und Tierschutzes oder
der Wildhege habe das verklagte Land Berlin hier aber nicht geltend gemacht.
Für die genannten Vogelarten
beruhte das Jagdverbot auf der Erwägung der Senatsverwaltung, dass ein Großteil
der Tiere bei der Jagd mit Schrot nicht tödlich getroffen, sondern nur krank
geschossen werde. Eine Nachsuche sei oft nicht möglich, da diese verletzten
Tiere für den Jäger nicht unbedingt erkennbar seien. Da andererseits
Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen durch Vögel nach den Erkenntnissen
der Jagdbehörden nicht vorkämen, sei eine Bejagung zur Vermeidung übermäßiger
Wildschäden nicht erforderlich. Das Gericht entschied hierzu, dass diese
Erwägungen zwar das Verbot rechtfertigen könnten, Vögel mit Schrotmunition zu
jagen, nicht aber ein vollständiges Jagdverbot. Jagdverbote könnten nur
erlassen werden, wenn jegliche Jagd auf eine Tierart – unabhängig von der
Jagdmethode – gegen jagdrechtliche Grundsätze verstoße. Seien aber nur
bestimmte Jagdmethoden – wie hier die Schrotjagd - zu beanstanden, dürften auch
nur diese verboten werden. Neben der Schrotjagd gebe es auch die – gerade vom Kläger
betriebene - Jagd mit Falken auf Vögel, aber auch mit kleinkalibriger Munition,
für deren Verbot keine sachlichen Gründe erkennbar seien. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. März
2008.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Sofortvollzug von Verfügungen
gestoppt, mit denen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion privaten
Sportwettenvermittlern in Mainz und Worms, die Sportwetten an im EU-Ausland
konzessionierte Wettanbieter vermitteln, ihre Tätigkeit untersagt hat. Nach
Auffassung des VG verstößt das nach dem neuen Glücksspielrecht in
Rheinland-Pfalz fortbestehende Sportwettmonopol zugunsten der privaten Lotto
Rheinland-Pfalz GmbH mit großer Wahrscheinlichkeit gegen nationales Verfassungs-
und europäisches Gemeinschaftsrecht. Ein sofortiges Einschreiten gegen private
Sportwettenvermittler sei daher nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig
(Az.: 6 L 48/08.MZ).
Die Richter führten aus,
dass Rheinland-Pfalz zwar nach dem neuen Glücksspielrecht mit einer
51-prozentigen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land ein staatliches
Glücksspielmonopol anstrebe. Die Mehrheitsbeteiligung sei bisher jedoch aus
kartellrechtlichen Gründen gescheitert. Damit bestehe nach dem neuen
Glücksspielstaatsvertrag aufgrund einer Sonderregelung für Rheinland-Pfalz das
private Sportwettmonopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fort. Ob sich dies mit
dem erklärten Willen des Gesetzgebers, ein staatliches Monopol einzuführen,
überhaupt vereinbaren lasse, könne offen bleiben. Denn das private Monopol
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sei jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit
verfassungs- und europarechtswidrig.
Ein privates Monopol setze
auf jeden Fall eine – hier fehlende – diskriminierungsfreie Ausschreibung voraus.
Diese Einschätzung teilten laut VG im kartellrechtlichen Verfahren das
Oberlandesgericht Düsseldorf und darüber hinaus die Europäische Kommission in
ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 31.01.2008.
Das neue Glücksspielrecht
berücksichtige zudem nicht in ausreichendem Maße die Aussage, die das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 getroffen habe (NJW 2006, 1261), so das VG weiter. Danach
setze ein staatliches Glücksspielmonopol unter anderem voraus, dass das Vertriebssystem
für Sportwetten streng an dem auszurichten sei, was zur Sicherstellung eines ausreichenden
Glücksspielangebotes unabdingbar erforderlich sei. Hierfür reiche es nicht aus,
dass in Rheinland-Pfalz das Land erst bis zum 30.06.2008 ein Konzept zu
Begrenzung der Annahmestellen vorlegen müsse und sich darüber hinaus seit der
Entscheidung des BVerfG bis Ende 2007 die Zahl der Annahmestellen im Land nur
von 1312 auf 1252 reduziert habe. Da der Gesetzgeber in den nahezu zwei Jahren
seit der BVerfG-Entscheidung keine Gesetzeslage geschaffen habe, die
zweifelsfrei verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspreche, sei
ein sofortiges Einschreiten gegen private Sportwettenvermittler nicht zulässig.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.
H. Beck, 28. März 2008.
Der «Circus Barelli» muss die Kosten tragen, die aufgrund eines Polizeieinsatzes zum Einfangen eines ausgebrochenen Tigers entstanden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Es bestätigte damit einen Kostenbescheid der Polizeidirektion Esslingen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Sachherrschaft des Zirkusses über den ausgebrochenen Tiger, aufgrund derer sie als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich gewesen sei (Az.: 1 K 2800/07).
Ausbruch zweier Tiger
Im Juni 2006 befand sich der Zirkus in Wendlingen. Am 19.06.2006 konnten zwei Tiger, die im Eigentum eines ungarischen Tierdompteurs stehen und der mit seiner Tigernummer für die Saison 2006 vom «Circus Barelli» engagiert worden war, durch eine Nachlässigkeit des beim Dompteur angestellten Tierpflegers ins Freie gelangen. Die zwei Tiger befanden sich dann auf umschlossenem Gelände. Dem Tierpfleger gelang es, einen der Tiger zurück in den Käfig zu treiben. Der andere Tiger lief weiter auf dem Zirkusgelände umher, bevor schließlich ein Tierarzt ihn mit einem Pfeil aus einem Betäubungsgewehr betäuben konnte und ihn dann wieder in den Käfig zurückbrachte. Der Ausbruch des Tigers hatte den Einsatz von 31 Polizeibeamten, eines Polizeihubschraubers und eines Rettungswagens sowie eines Notarzteinsatzfahrzeuges zur Folge. Für den Polizeieinsatz wurden der Klägerin rund 2.900 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin beantragte im Januar 2007 bei der Polizeidirektion Esslingen die Zurücknahme dieses Gebührenbescheids, hilfsweise dessen Widerruf. Dies lehnte die Polizeidirektion ab, worauf die Klägerin vor Gericht zog.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie nicht Kostenschuldnerin sei und deshalb nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Sie sei weder Eigentümerin der Tiger samt Käfigen noch sei der Tierpfleger bei ihr angestellt. Sie habe lediglich einen Gastspielvertrag mit dem Eigentümer der Tiger, bei dem auch der fragliche Tierpfleger angestellt sei. Das VG folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf des Gebührenbescheides. Das Verbringen des Tigers in den Käfig sei eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die zur Beseitigung einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbracht worden sei. Nachdem es niemand gelungen sei, auch den zweiten, auf dem Zirkusgelände frei herumlaufenden Tiger in den Tigeranhänger zurückzutreiben, hätten die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten zur Gefahrenbeseitigung vorgelegen.
Die Klägerin, die persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Circus Barelli GbR sei, sei auch als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich gewesen. Die Verantwortung der Klägerin für die sich auf dem eingezäumten Gelände befindlichen Tiger sei Ausfluss der Sachherrschaft der Klägerin über diese Tiere. Denn diese Sachherrschaft ermögliche ihr die Nutzung der Tiere mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen. Wer aber die Sachherrschaft über die Tiere innehabe, müsse dafür Sorge tragen, dass andere nicht durch diese Tiere gestört oder geschädigt würden. Dass der Tierpfleger durch sein nachlässiges Verhalten die Tiere in den störenden Zustand versetzt habe, sei demgegenüber unbeachtlich. Es bestehe zwischen der Inanspruchnahme des Handlungsstörers und des Zustandsstörers nach dem Polizeigesetz kein Rangverhältnis. Die festgesetzten Gebühren und Auslagen seien auch ihrer Höhe nach rechtmäßig. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 17. März 2008.
L e i t s ä t z e zum Urteil des Ersten Senats
vom 27. Februar 2008 - -1 BvR 370/07 – und 1 BvR 595/07 -
Die vollständige Entscheidung siehe unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html
Ein Finanzamt ist nicht
durch das Steuergeheimnis daran gehindert, den Dienstvorgesetzten eines Beamten
über eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren,
wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Dies geht aus einem
Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15.01.2008 hervor (Az.: VII B 149/07).
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Zugangsbedingungen informieren.
Das Steuergeheimnis schützt den
Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem
Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht
steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz
jedoch nicht einschränkungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte
Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125c BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz),
wonach die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten über
ihre Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren gegen den Beamten unterrichten
darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den
Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Der Beschluss des BFH betrifft einen Beamten,
der in seinen Einkommensteuererklärungen jahrelang nur einen Teil seiner nebenberuflichen
Einkünfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der
Strafsachenstelle des Finanzamtes deswegen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren
wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verjährung, zum Teil, weil
der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige
abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung
ausschloss. Das Finanzamt will jedoch den Dienstvorgesetzten des Beamten über
das Verfahren unterrichten. Um dies dem Amt im Wege einer einstweiligen
Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das Finanzgericht angerufen.
Dieses entsprach seinem Begehren, weil es es für ausgeschlossen hielt, dass gegen
den Beamten Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden würden.
Der BFH hat die Entscheidung des FG auf die
Beschwerde des Finanzamtes aufgehoben und den Anordnungsantrag abgelehnt. Bevor
der Dienstvorgesetzte über ein Strafverfahren unterrichtet werde, müsse die
Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keine disziplinarrechtliche Prüfung des
Falles anstellen. Sie dürfe ihre Erkenntnisse also auch dann weitergeben, wenn
nach ihrer Einschätzung eine disziplinarische Ahndung nicht geboten oder möglicherweise
nicht mehr zulässig sei, etwa weil im Disziplinarrecht festgelegte Fristen für
eine solche Ahndung bereits abgelaufen seien. Die Anstellung solcher Erwägungen
müsse die Strafverfolgungsbehörde dem Dienstherrn des Beamten überlassen, so
der BFH. Sie dürfe ihn über alle Tatsachen unterrichten, die für seine
Disziplinarentscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gelte auch dann, wenn
der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben habe und das
Strafverfahren deshalb eingestellt worden sei. beck-aktuell-Redaktion,
Verlag C. H. Beck, 20. Februar 2008.
Der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Staatsanwalts,
der wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien aus dem Dienst entfernt
worden war, nicht zur Entscheidung angenommen. Die disziplinarische
Höchstmaßnahme sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stelle sich
auch im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar, so das BVerfG in
seinem Beschluss vom 18.01.2008 (Az.: 2 BvR 313/07).
Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt in
Sachsen-Anhalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer
Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt.
Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als
Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers
blieben erfolglos.
Das BVerfG verwies in seiner Entscheidung auf
die jüngere Rechtsprechung der Disziplinargerichte, wonach schon der bloße
Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen
gewertet werde. Bei bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, zum Beispiel Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer, gehe die Tendenz in
der Rechtsprechung dahin, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme
anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne.
Verfassungsrechtlich ist die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende
Rechtsauffassung nach Ansicht des BVerfG nicht zu beanstanden. Gerade von
Staatsanwälten müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen,
die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern
erlassen worden seien. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H.
Beck, 20. Februar 2008.
Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden. Dies folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Die Richter gewährten damit einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz (Beschluss vom 27.02.2008, Az.: 4 K 213/08).
Den Rechtsschutz gewährten die Richter gegen eine sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008. Mit dieser Verfügung hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten untersagt und dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht. Das VG setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus.
Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Februar 2008.
Wird ein Mitarbeiter vom Chef gemobbt und
erkrankt deswegen, hat er Anrecht auf Schmerzensgeld, so ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Eine Versetzung auf einen gleichwertigen
Arbeitsplatz kann der Betroffene dagegen nur verlangen, wenn eine solche Stelle
im Unternehmen auch vorhanden ist.
Im vorliegenden Fall war der Oberarzt der
neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses von seinem Vorgesetzten
schikaniert worden. Darauf folgend wurde er psychisch krank und unfähig, zur
Arbeit zu gehen. Die Erfurter Richter erklärten, der Chefarzt habe die
Erkrankung des Oberarztes schuldhaft herbeigeführt. Das Schmerzensgeld muss die
betroffene Klinik zahlen, da der Chefarzt ihr "Erfüllungsgehilfe"
sei.
Die Höhe des Geldes wird vom zuständigen Landesarbeitsgericht
festgelegt, das in unterer Instanz den Zuspruch von Schmerzensgeld abgelehnt
hatte. Des Weiteren lehnte das Bundesgericht die Forderung des Oberarztes, den
Chefarzt zu entlassen, ab. (AZ 8 AZR 593/06)
Ein
Raucherclub darf nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen
Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 keine Raucherabende mehr in
seinem Stammlokal veranstalten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt hervor.
Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub
hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in
geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende
finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser
Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den
Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen
Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz
darf in Gaststätten ab dem 15. Februar 2008 nicht mehr geraucht werden. Im
Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine
Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal,
beginnend ab dem 23. Februar 2008.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste
Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen
erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei,
sei das Rauchen demnächst dort verboten.
Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte
u. a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz
gefährdet werde.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach dem ab dem 15. Februar 2008 zu
beachtenden Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und
des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die
bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß
gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein
nicht berufen, denn es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum
Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten
Tagungsräumen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Pressemeldung vom 11.02.2008 VG
Neustadt-Weinstraße – VG Neustadt / Weinstraße 3 K 454/07.MZ, Urteil vom
15.01.2008
Garage ist ein Gebäude an der Grenze zu einem
Nachbargrundstück nur, wenn in ihm ein PKW untergestellt werden kann. Seine
Eignung als Abstellraum für Motorräder reicht hierfür nicht aus, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Nach der Landesbauordnung können Garagen bis zu
einem gewissen Umfang direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden
(„Grenzgaragenprivileg“).
Der Kläger hat im rückwärtigen Teil seines
Grundstücks grenzständig einen massiven Rohbau errichtet, in dem er nach seinen
Angaben seine zwei schweren Motorräder unterstellen will. Der Bau hat zur
Gartenseite hin eine Türöffnung und mehrere Fensteröffnungen und verfügt über eine
schön gestaltete Holzdecke. Von der Straße ist er nicht zugänglich; das Wohnhaus
und eine bereits vorhandene Garage versperren gewissermaßen den Weg. Der Kläger
gab an, er wolle die Rückseite der bereits vorhandenen Garage durchbrechen
lassen und so eine Zufahrt in den hinteren Grundstücksteil schaffen.
Die Richter der 3.
Kammer
haben die von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als zuständiger Behörde
angeordnete Beseitigung des Baus bestätigt. Es genüge nicht, wenn ein Bauherr
ein Gebäude als „Garage“ bezeichne. Garage sei es nur, wenn es nach seinem
optischen und technischen Erscheinungsbild Garagenfunktion habe. Zur
technischen Eignung gehöre die Nutzbarkeit durch PKW, eine mögliche Nutzung
durch Motorräder reiche hingegen nicht aus. Der Bau des Klägers könne zwar
möglicherweise zum Unterstellen von Motorrädern dienen, mangels einer geeigneten
Zufahrt aber nicht zum Unterstellen von PKW. Auch die Optik des Baus mit den
Fensteröffnungen und der attraktiven Holzdecke spreche gegen seine
Qualifizierung als Garage.
Verwaltungsgericht
Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2008, 2 K 1190/07.KO
Dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Beamten steht
kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Dies entschied kürzlich das
Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Nachdem er und sein
Lebensgefährte vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft begründet hatten,
beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, seinen Lebenspartner einem Ehepartner
gleichzustellen. Der Dienstherr ging zunächst davon aus, dass eine
Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe gewollt sei und lehnte den so verstandenen
Antrag ab. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl.
Pressemeldung Nr. 40/2007 des Gerichts). Nachdem der Kläger klargestellt hatte,
dass es ihm auch um die Einbeziehung seines Partners in die
Hinterbliebenenversorgung ging, lehnte der Dienstherr auch diesen Antrag ab.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die
Anti-Diskriminierungs-Richtlinie und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und
erhob Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Beamtenversorgungsgesetz, so
die Richter, begünstige ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw.
geschiedene Ehefrauen und Ehemänner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner
seien von den Regelungen nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung verstoße weder
gegen die Verfassung noch gegen das europäische Gemeinschaftsrecht oder das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil gewichtige Differenzierungsgründe
zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden. Schon die Verfassung
selbst unterscheide beide Institute, indem sie in Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes nur die Ehe, nicht aber die Lebenspartnerschaft unter den besonderen
Schutz staatlicher Ordnung stelle. Zudem dürfe der Gesetzgeber dem
Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Versorgungsabsicherung bei Eheleuten
regelmäßig durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder erschwert würde. Es gebe
zwar auch kinderlose Ehen, der Gesetzgeber sei aber berechtigt, eine
typisierende Betrachtungsweise anzustellen und vom bis dato nicht überholten
Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie mit Kindern auszugehen. Schließlich
fördere die finanzielle Absicherung der Ehegatten auch die Eingehung
heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur
Erziehung von Kindern. Damit diene sie einem für die Zukunft der Gesellschaft
wesentlichen Anliegen.
Die Ungleichbehandlung verstoße auch nicht gegen das europäische
Gemeinschaftsrecht. Das Beamtenversorgungsgesetz knüpfe weder an das Geschlecht
noch die sexuelle Identität, sondern nur an den Familienstand an. Dem stehe
weder der EG-Vertrag noch die Antidiskriminierungsrichtlinie entgegen. Aus
diesen Gründen scheide auch ein Verstoß gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 22.
Januar 2008, 6 K 1769/07.KO - Pressemeldung vom 12.02.2008
Ein Forstbeamter, der
während einer Dienstfahrt mit dem privaten PKW im Wald einen Unfall verursacht
hat, hat im konkreten Einzelfall keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens,
der an seinem Fahrzeug entstanden war. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des VG Koblenz.
Der Beamte aus dem Gebiet
der VG Hahnstätten war dort in seinem Auto gemeinsam mit einem Käufer von
Brennholz in dem von ihm betreuten Wald unterwegs, um die Lage des veräußerten
Brennholzes zu zeigen. Da die Weiterfahrt auf dem Waldweg durch ein anderes
Fahrzeug versperrt war, führte der Beamte ein Wendemanöver zwischen zwei Eichen
durch. Hierbei kollidierte er mit einem der Bäume, wodurch ein Schaden an
seinem Fahrzeug entstand. Da die rheinland-pfälzische Forstverwaltung die Übernahme
des geforderten Schadenersatzes von 1.017,12 € ablehnte, erhob der Beamte nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die keinen Erfolg hatte.
Dem Kläger, so die Richter,
stehe ein Anspruch nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen deswegen nicht zu,
weil er grob fahrlässig den Unfall verursacht habe. Der Kläger habe bei dem
Wendevorgang besonders sorgfältig sein müssen, da er rückwärts in ein Waldstück
gefahren sei. Einem solchen Manöver hafte eine erhöhte Gefährlichkeit an.
Deswegen hätte der Kläger sich vergewissern müssen, dass der Raum hinter seinem
Fahrzeug frei sei. Dies habe er nicht getan und damit in besonders grober Weise
seine Pflichten zur Rück- und Umschau verletzt.
Gegen diese Entscheidung
können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Pressemitteilung Nr. 3/2008
Das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes können am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz im Verfahren über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Ausnahmsweise können Betreiber einer Gaststätte in abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben. Gegen das Nichtraucherschutzgesetz haben fünf Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt, Verfassungsbeschwerden eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts: Mindestens 80 % ihrer Stammkundschaft seien Raucher. Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Ein weiterer Beschwerdeführer, der keine Gaststätte betreibt, fühlt sich als Raucher durch das Rauchverbot in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Sämtliche Beschwerdeführer haben Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der das Inkrafttreten des Gesetzes zum 15. Februar 2008 vorläufig ausgesetzt werden soll. Die Anträge der Gaststättenbetreiber hatten Erfolg. Der Antrag des Rauchers wurde abgelehnt.
1. Die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten verfügten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht über die Möglichkeit, einen von dem rauchfreien Gastraum abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Zugleich sei es ihnen verwehrt, sich - unter entsprechend deutlich sichtbarem Hinweis an etwaige Nichtraucher - für ein Gestatten des Rauchens zu entscheiden. Deshalb beeinträchtige das Rauchverbot sie tendenziell stärker als die Besitzer von Gaststätten, in denen aufgrund ihrer Größe Raucherräume eingerichtet werden könnten. Ob diese wirtschaftlich voraussichtlich gravierende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, werde erst später in den Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerden geklärt. Bei der jetzt zu treffenden Entscheidung seien deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Nachteile für die Beschwerdeführer durch das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 gegen die Folgen abzuwägen, die durch die vorläufige Aussetzung der die Ein-Raum-Gaststätten betreffenden gesetzlichen Regelungen eintreten würden. Diese Folgenabwägung falle zugunsten der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte aus.
Trete das Nichtraucherschutzgesetz auch für Ein-Raum-Gaststätten vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden in Kraft, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ihre Prognose, sie müssten angesichts eines Raucheranteils von mindestens 80 % unter ihren Stammkunden mit wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen, die zur Bedrohung oder gar Vernichtung ihrer beruflichen Existenz führen könnten, sei nachvollziehbar dargelegt. Nach marktforschungsgestützten Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. hätten vergleichbare, schon in Kraft befindliche Rauchverbote anderer Bundesländer zu teilweise erheblichen Umsatzeinbußen für Ein-Raum-Gaststätten geführt. Dies gelte vor allem auch angesichts zunächst gleichbleibender vertraglicher Verpflichtungen aus Bierlieferungsverträgen und Pachtzinsvereinbarungen. Sie könnten zu einer rapiden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation einer nicht nur geringen Zahl von Ein-Raum-Gaststätten innerhalb eines kurzen Zeitraums führen. Ein effektiver Grundrechtsschutz der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren spreche deshalb dagegen, zunächst die Widerlegung oder den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten existenzgefährdenden Situation abzuwarten. Im letzteren Fall käme der Grundrechtsschutz in der Hauptsache wegen irreparabler Nachteile zu spät.
Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Einführung der Rauchfreiheit in Gaststätten das verfassungsrechtlich legitime Ziel, insbesondere Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, ohne sie einer Passivrauchbelastung auszusetzen. Gleichzeitig bezwecke er, die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten in Gaststätten zu verringern. Für den angesprochenen Personenkreis seien jedoch die Folgen der kurzfristig zunächst fortbestehenden Möglichkeit, in Ein-Raum-Gaststätten zu rauchen, begrenzt. Dies gelte gerade für inhabergeführte Gaststätten, die keine weiteren Personen beschäftigten. Denn Familien mit Kindern und Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen gehörten nicht typischerweise zum Gästekreis solcher kleinen Ein-Raum-Gaststätten mit erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil.
Das vorübergehende Festhalten an der bisherigen Rechtslage für Ein-Raum-Gaststätten begründe daher noch keine Nachteile, die möglicherweise existenzgefährdende Konsequenzen für die betroffenen Gastwirte aufwiegen würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden das Rauchen zugelassen werden könne, an ihrem Eingang deutlich sichtbar als nicht rauchfreie Gaststätten gekennzeichnet würden. Nichtraucher könnten so vorab eine selbständige und bewusste Entscheidung treffen, ob sie eine solche Gaststätte aufsuchen wollten.
2. Der Antrag des Rauchers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, weil das vorgesehene Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes für ihn keine besonders schweren, praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile begründe. Bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde habe er angesichts der verbleibenden Möglichkeiten zu rauchen lediglich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in einem Grenzbereich hinzunehmen.
3. Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen: VGH A 32/07 u. a.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Auf die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) wird das Inkrafttreten von § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als die Vorschrift sich auch auf Ein-Raum-Gaststätten erstreckt, die ausschließlich inhabergeführt sind. Derartige Gaststätten dürfen einstweilen in der bisherigen Art weiterbetrieben werden, wenn neben der Betreiberin/dem Betreiber keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, es sei denn, dass es sich hierbei lediglich um eine Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin/des Betreibers handelt. Diese Gaststätten müssen ferner am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf die Raucherlaubnis hinweisen.
Diese einstweilige Anordnung gilt mit der Möglichkeit der Verlängerung gemäß § 19a VerfGHG zunächst für die Dauer von drei Monaten.
A. Der Beschwerdeführer zu 1), ein Raucher, wendet sich gegen die mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz – NRSG – vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), verknüpfte Einschränkung, im öffentlichen Raum nicht rauchen zu dürfen. Die als Gastwirte tätigen Beschwerdeführer zu 2) bis 6) beanstanden unmittelbar die Regelung des § 7 NRSG, soweit sie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG ein uneingeschränktes Rauchverbot für alle Personen vorsieht, die sich in einer Ein-Raum-Gaststätte aufhalten, deren räumliche Voraussetzungen die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht zulassen. Sämtliche Beschwerdeführer erstreben im Hinblick auf die mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetztes Rheinland-Pfalz zum 15. Februar 2008 befürchteten Nachteile den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I. Nach § 1 Abs. 2 NRSG besteht für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG sind Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes rauchfrei. Eine Ausnahme hiervon lässt § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG zu. Danach kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen in einzelnen entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben.
Gemäß seinem § 13 tritt das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz am 15. Februar 2008 in Kraft.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1) rügt, das vorgesehene generelle Rauchverbot verletze ihn in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch stelle es eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn gegen die mit dem Rauchen verbundenen Gefährdungen vorgegangen werde, gegen andere gesundheitsgefährdende Stoffe wie Alkohol oder Feinstaub hingegen gesetzgeberische Maßnahmen unterblieben. Zudem werde Betreibern kleiner Gaststätten, die aus baulichen Gründen keinen separaten Raucherraum einrichten könnten, die Existenzgrundlage entzogen.
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) sind Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten bzw. ‑Cafés, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts, da bis zu 80 % (und mehr) ihrer Stammkundschaft Raucher seien. Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie deshalb mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten.
III. 1. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen für unbegründet.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu 1) in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde bestünden bereits Bedenken gegen ihre Zulässigkeit wegen seines wenig substantiierten Vorbringens. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, was den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließe. Der Gesetzgeber habe den gebotenen Ausgleich zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen und den Interessen der Allgemeinheit in verhältnismäßiger Weise vorgenommen. Auch eine Interessen- und Folgenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu 1) aus. Dauerhafte, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten ihm infolge des grundsätzlichen Rauchverbots in den Innenräumen gastronomischer Betriebe nicht. Hingegen würden höchstrangige Rechtsgüter beeinträchtigt, wenn der durch ein Rauchverbot bewirkte Schutz von Gästen und Beschäftigten in der Gastronomie einstweilen hinausgeschoben werde und sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet erweise. Die damit verbundenen Nachteile wögen deutlich schwerer als die dem Beschwerdeführer zu 1) entstehenden geringfügigen Beeinträchtigungen.
Auch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) falle die gebotene Interessenabwägung zu ihren Ungunsten aus. Nachteile bei Inkrafttreten des Rauchverbots und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde seien allenfalls in Form eines temporären Umsatzrückgangs vorstellbar. Die Beschwerdeführer hätten jedoch Umsatzrückgänge von existenzbedrohendem Ausmaß nicht nachvollziehbar dargelegt. Hingegen seien erhebliche Nachteile zu befürchten, die dem Schutz von Nichtrauchern bei einer vorläufigen Aussetzung der gesetzlichen Regelung und späterer Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erwachsen könnten.
2. Die Landesregierung misst dem Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten bei. Der Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit sei gerechtfertigt, da die angegriffene Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge.
Auch die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hält sie für unbegründet, da eine solche Entscheidung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei. Ob die von den Beschwerdeführern befürchteten erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes tatsächlich eintreten würden, sei äußerst zweifelhaft. Ihnen stünden die wissenschaftlich erwiesenen Gefahren schwerster Gesundheitsschäden bis hin zum Tod gegenüber, die Nichtrauchern dadurch entstünden, dass sie sich Tabakrauch in Gaststätten aussetzen müssten. Deren gesundheitlichen Interessen sei deshalb Vorrang zu gewähren im Vergleich zu wirtschaftlichen Nachteilen, die eventuell die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) treffen würden.
3. Zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e.V. – DEHOGA – Stellung genommen: Im Gegensatz zu größeren Restaurants befürchteten Ein-Raum-Gaststätten durch ein Rauchverbot Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzgefährdung. Die durch den Getränkekonsum geprägte Ein-Raum-Gaststätte generiere ihre Umsätze fast ausschließlich über einen Kundenstamm, dem zu durchschnittlich 70 % Raucher angehörten. Erfahrungen in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen zeigten, dass ein Rauchverbot in diesem Branchensegment zu erheblichen Umsatzverlusten führe. Da Ein-Raum-Gaststätten ohnehin nur einen geringen Gewinn abwerfen würden, stelle ein solch erheblicher Umsatzrückgang ihre Rentabilität in Frage. Dies gelte auch deshalb, weil finanzielle Verpflichtungen aus Pacht- und Bierlieferungsverträgen unverändert blieben und vielfach nicht mehr bedient werden könnten. Viele Ein-Raum-Gaststätten stünden daher schon kurz nach Einführung von Rauchverboten vor dem wirtschaftlichen Ruin.
B. Der zulässige Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Hingegen sind die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang – zulässig und begründet.
I.
Gemäß § 19a des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG –kann der Verfassungsgerichtshof in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (II.) . Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (III.) muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH RP, AS 33, 118 [119]).
Zielt der Antragsinhalt – wie hier – auf die Aussetzung des Inkrafttretens eines förmlichen Gesetzes, so ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19a VerfGHG ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Landtags gebietet es nämlich, eine Rechtsnorm grundsätzlich so lange als rechtsgültig zu beachten, bis in dem dafür vorgesehenen Verfahren ihre Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt worden ist (§ 26 Abs. 1 und 2 VerfGHG). Die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen dringend geboten ist.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer weder unzulässig (1.) noch offensichtlich unbegründet (2.).
1. Die Beschwerdeführer können geltend machen, durch die angegriffene gesetzliche Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu: VerfGH RP, AS 25, 194 [195]; 31, 348 [350]; 34, 169 [180]).
a) Der Beschwerdeführer zu 1) kann sich jedenfalls darauf berufen, aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes in seinem durch Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung – LV – verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt zu sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (BVerfGE 80, 137 [152]).
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) können geltend machen, in ihrer durch Art. 58 LV gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung betroffen zu sein. Ob unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung durch die in Art. 52 LV gesondert geschützte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit sowie die Eigentumsgewährleistung des Art. 60 Abs. 1 LV weitergehende Schutzbereiche eröffnet sind, wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klären sein.
b) Die Beschwerdeführer sind durch die gesetzliche Regelung auch gegenwärtig betroffen. Zwar tritt das Nichtraucherschutzgesetz gemäß § 13 NRSG erst am 15. Februar 2008 in Kraft. Von einem verkündeten, wenngleich noch nicht in Kraft getretenen Gesetz kann aber dann eine gegenwärtige Beschwer ausgehen, wenn bereits aktuell klar abzusehen ist, dass und auf welche Weise die Beschwerdeführer von der angegriffenen Vorschrift betroffen sein werden (BVerfG, NVwZ 2006, 324 [325]). Das ist hier der Fall, da die Beschwerdeführer ab dem genannten Zeitpunkt in Gaststätten grundsätzlich nicht mehr rauchen bzw. in Ein-Raum-Gaststätten ein Rauchen nicht mehr zulassen dürfen.
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) sind im Hinblick auf Art. 58 LV nicht offensichtlich unbegründet.
Die Begründung eines Rauchverbots in Ein-Raum-Gaststätten stellt für die Gastwirte eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 58 LV dar. Derartige Regelungen werden grundsätzlich, sofern sie im Übrigen verhältnismäßig sind, bereits durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 111, 10 [32]). Zwar rechtfertigt die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar -vernichtung führen könnte, im Allgemeinen noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (BVerfGE 70, 1 [30]; 77, 84 [112]). Selbst wenn aber eine Berufsausübungsregelung für einen Großteil der Betroffenen den Erfordernissen entspricht, kann sie im Hinblick auf die unterschiedliche Situation Betroffener – hier: der Betreiber großer und derjenigen von Ein-Raum-Gaststätten – mit Art. 58 LV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV unvereinbar sein, falls sie damit Ungleichheiten außer acht lässt, die typischerweise innerhalb eines Berufs bestehen, und deshalb einen Teil der Berufsgruppe ohne zureichenden Grund unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 34, 71 [78 f.]; 59, 336 [356]).
Ob die Regelung des § 7 NRSG den hieraus folgenden Anforderungen entspricht, bedarf der Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer zu 2) und 6) gehören nach ihren Angaben derjenigen Gruppe von Gastwirten an, die als Betreiber einer Ein-Raum-Gaststätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht über die Möglichkeit verfügen, einen von dem rauchfreien Gastraum abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Zugleich ist es ihnen verwehrt, sich – unter entsprechend deutlich sichtbarem Hinweis an etwaige Nichtraucher – für ein Gestatten des Rauchens zu entscheiden. Dies unterscheidet sie von der Gruppe der Betreiber räumlich größerer Gaststätten, denen eine solche Möglichkeit offen steht und die insoweit von der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG Gebrauch machen können. Das Rauchverbot in Gaststätten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG führt demnach tendenziell zu einer stärkeren Belastung derjenigen Gruppe, der die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) angehören. Insbesondere ist ihre Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, rauchende Gäste würden zukünftig verstärkt solche Gaststätten aufsuchen, die über zulässige Raucherbereiche verfügen. Eine hinreichende Legitimation dieser ungleichgewichtigen Belastung ist gegenwärtig jedenfalls nicht offensichtlich.
Unter diesen Umständen ist aber auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) nicht offensichtlich unbegründet. Beruht nämlich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit – wie hier – auf einer Rechtsnorm, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auch auf die Frage, ob die zur Nachprüfung gestellte Vorschrift insgesamt formell und materiell mit der Landesverfassung in Einklang steht (VerfGH RP, AS 29, 23 [27] m.w.N.). Es wird daher im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu klären sein, ob ein gegenwärtig nicht auszuschließender Verstoß der Vorschrift des § 7 NRSG gegen Art. 58 LV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV auch zu einer jedenfalls teilweisen Begründetheit der von dem Beschwerdeführer zu 1) erhobenen Verfassungsbeschwerde führt.
III.
Die hiernach gebotene Folgenabwägung führt hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) zur Ablehnung, hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) jedoch zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer zu 1) mit Inkrafttreten der Regelung über ein Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten und eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit des Rauchens in Nebenräumen größerer Gaststätten keine besonders schweren und praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile. Er würde zu keinerlei später nur schwer korrigierbaren Entscheidung gezwungen. Vielmehr hätte er bis zur Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich eine seine allgemeine Handlungsfreiheit in einem Grenzbereich berührende Beeinträchtigung hinzunehmen: Er müsste beim Besuch von Gaststätten, welche die Einrichtung eines Raucherbereichs aus baulichen Gründen nicht zulassen, im Inneren der Gaststätte auf das Rauchen verzichten. In sonstigen Gaststätten stünde ihm hingegen die Möglichkeit offen, eingerichtete Raucherbereiche aufzusuchen.
Im Vergleich zu dieser zeitlich begrenzten und mit keinem irreparablen Rechtsverlust verbundenen Beeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg hat, schwerer. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund gefestigter medizinischer Erkenntnisse insbesondere im Hinblick auf die Nutzung eines gastronomischen Angebots durch Familien mit Kindern, durch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen sowie durch Jugendliche und die dringliche Sicherung des gesundheitlichen Schutzes der Beschäftigten die Einführung einer weitgehenden Rauchfreiheit in den Gaststättenräumen mit Publikumsverkehr für erforderlich erachtet (LT-Drucks. 15/11005, S. 8 und 11). Er hat dabei in Wahrnehmung seines Auftrags gemäß Art. 1 Abs. 2 LV gehandelt, sich schützend und fördernd vor die den Bürgern verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgüter zu stellen (vgl. VerfGH RP, AS 32, 244 [246]). Hierzu zählt auch ihre Gesundheit, die durch das Passivrauchen gefährdet wird. Angesichts der hohen Bedeutung dieses Schutzguts überwiegen die Risiken eines auch nur vorübergehenden Aussetzens des Nichtraucherschutzes in Gaststätten deutlich die den Beschwerdeführer zu 1) durch das Inkrafttreten der Regelung treffenden Beeinträchtigungen.
2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) überwiegen die Folgen, welche eintreten würden, wenn die die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre. Dies gilt auch bei Anlegung des besonders strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des Vollzugs eines förmlichen Gesetzes, den der Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Parlaments verlangt. Die danach erforderlichen besonders gewichtigen Gründe liegen hier vor.