Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz - November / Dezember 2003

Inhaltsverzeichnis

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 4

Herausgabepflicht von Beweisgegenständen. 4

Beschlagnahme von Tagebüchern. 4

Aufhebung der Beschlagnahme und Rücknahme der Gegenständen. 5

Beschlagnahmeverbote. 5

Notveräußerung (§ 111 l StPO) 6

Aus der Gesetzgebung. 7

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) 7

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BGBl I 2003, 2085 ff. v. 31.10.2003 Nr. 52. 7

Gerichtsentscheidungen. 8

Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß, Mitzieheffekt, Absehen vom Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß  8

Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß am Fußgängerfurt bei sich kreuzenden Fahrbahnen und geschützter Bereich. 11

Verkehrsrecht: Die Verurteilung wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes kann sich auch auf ein Geständnis des Betroffenen stützen. 14

Baurecht: Außenbereich; Kiesabbau; Flächennutzungsplan; Konzentrationszonen; gemeindliche Planungshoheit. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a.F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind. 15

Lebensmittelrecht – Arzneimittelrecht: Arzneimittelzulassung; Beschriftung des Behältnisses; Packungsbeilage; pharmazeutischer Unternehmer. Auf der äußeren Umhüllung, dem Behältnis und in der Packungsbeilage eines zulassungspflichtigen Fertigarzneimittels muss stets der Zulassungsinhaber als pharmazeutischer Unternehmer angegeben werden. 17

Asylrecht Irak, keine politische Verfolgung im Irak wegen Asylantrags und illegaler Ausreise nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG AsylVfG § 77 Abs. 1. 21

Sozialrecht: Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft 24

Baurecht: Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigungen, Vorläufiger Rechtsschutz, Unzureichende  25

Baurecht: Keine Windkraftanlagen neben Segelflugplatz. 27

Umweltrecht: Kiefern in Nachbars Garten. 28

Denkmalschutz (1): Denkmalgeschützte Häuser dürfen bei zumutbaren Sanierungskosten nicht abgerissen werden. 29

Denkmalschutz (2): Denkmalgeschützte Bauwerke können unter gewissen Voraussetzungen abgerissen werden. 29

Sozialhilfefrecht: VG Neustadt meint: Fernschach nicht wichtiger als Gemeinnützige Arbeitsleistung  30

Verkehrsrecht Krankhafte Magersucht kann Führerschein kosten. 30

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis bei Verweigerung der Teilnahme an MPU ist rechtmäßig  31

Betrunkenen Berufskraftfahrern droht jederzeit der Entzug der Fahrerlaubnis. 31

Zwangsvollstreckung / Sozialhilfe: Zwangsvollstreckung auch bei „Sozialfall“ 31

Fälle und Lösungen. 32

Verkehrsrecht: Zugestellt am Scheinwohnsitz – Fahrverbot nach 2 Jahren. 32

Sonstige Informationen. 37

Schwarzarbeit: Freier Dienstleistungsverkehr, Handwerkliche Verputzdienste, Verhältnismäßigkeit 37

Verkehrsrecht: 4. Strafsenat des BGH und  seine abweichende Meinung im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (fehlende Eignung, Ungeeignetheit des Fahrzeugführers) 37

Ermittlungsverfahren: Willigt der Betroffene in die Durchsuchung ein, muss die Durchsuchung nicht angeordnet werden. Eine Belehrung über deren Freiwilligkeit ist nur dann erforderlich, wenn eine zwangsweise Durchsetzung der Durchsuchung nicht in Betracht kommen kann. (Leitsatz owiz) 44

Verwaltungsrecht: Die Frist für den die Prostituierte betreffenden Platzverweis ist abgelaufen und es besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter, wie etwa im Fall eines Drogendealers. Der Antrag auf Ersatzhaft war daher abzulehnen. 45

Verkehrsrecht: Polizei verwahrt Auto und findet es nicht mehr – Besitzer verklagt Abschlepp-Firma statt Freistaat 45

Verwaltungsrecht: Sicherstellung eines gefährlichen Hundes rechtmäßig. 46

Leser fragen: 46

Leserin E. aus M. fragt: Folgende Fälle: Abgabe von Bier an Jugendliche +++ Öffentliche Zustellung +++ Bußgeldbehörde im Streit mit Verwaltungsbehörde: Verweigerung  Bußgeldverfahren. 46

Seminare. 49

Rezensionen. 50

Handelsgesetzbuch  mit GmbH & CO., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht)  von Baumbach / Hopt 50

100 Prüfungsvorträge von Bischoff, Kieffer, Lenz, Montag – im Steuerrecht 51

Peter Hentschel: Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 51

Zu guter Letzt 53

 


 

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Beschlagnahme von Beweismitteln im Ermittlungsverfahren - Notveräußrung

von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.

Herausgabepflicht von Beweisgegenständen

Einer Beschlagnahme bedarf es nicht, wenn die Beweisgegenstände freiwillig herausgegeben werden: Sie werden dann sichergestellt. Die Gegenstände können, wenn der Zweck der Sicherstellung nicht vereitelt werden kann, auch im Gewahrsam des Inhabers bleiben. Befinden sich die Beweisgegenstände nicht im Gewahrsam des Beschuldigten / Betroffenen oder nicht im Gewahrsam von Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff StPO haben, so kann die Herausgabe durch die Verhängung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft erzwungen werden (§§ 95, 70 StPO). Nach der Auffassung der Literatur (vgl. Nachweise Kleinknecht / Meyer Rz 9 zu § 95) sollen die Zwangsmittel nur vom Gericht verhängt werden dürfen[1].

Die Rechtsprechung ist anderer Auffassung. So sollen Staatsanwaltschaft [2] und sogar Steuerfahndungsbeamte die Herausgabe nach § 95 StPO verlangen dürfen, sofern Gefahr im Verzuge vorläge[3].

Beschlagnahme von Tagebüchern

Tagebücher sind nur ausnahmsweise beschlagnahmefähig und beweisverwertbar. Sie gehören zum grundgesetzlich[4] geschützten Intimbereich des Menschen, grundsätzlich auch eines Buß - oder Straftäters [5]. Seinen Charakter als Tagebuch verlieren die privaten Auszeichnungen jedoch dann, wenn sie nur „äußere Geschehnisse“ beschreiben, ohne daß der Autor persönliche Stellung dazu nimmt.

Zu prüfen ist jedoch in derartigen Fällen immer, ob die Aufzeichnungen im Rahmen der Intimsphäre:

als „unantastbarer Bereich der Lebensgestaltung

zu bewerten sind oder nicht. Das BVerfG [6] sieht das Unterscheidungskriterium in folgenden:

Enthalten die Aufzeichnungen Angaben über die Planung von Straftaten und / oder berichten sie über begangene Straftaten, so gehören sie nicht dem unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung an. Hinzu kommen muß jedoch noch ein unmittelbaren Bezug zu Straftaten.

Die strafrechtliche Verwertbarkeit richtet sich dann nach dem Ergebnis der Güterabwägung zwischen dem Grundrecht des Einzelnen an der Geheimhaltung seiner Intimsphäre und dem Schutzinteresse der Allgemeinheit. Liegen Fälle schwerer Kriminalität vor wie Mord oder versuchter Mord, so fällt die Güterabwägung zugunsten der Allgemeinheit aus.

Der Fall, der dem BVerfG zugrundelag, hatte die Besonderheit, daß sich die Aufzeichnungen nicht mit einer konkreten Straftat befaßten. Der Schreiber befürchtete vielmehr, noch bevor er die bereits bewilligte Therapie antreten könne, zum sexuellen Straftäter zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nach  § 15 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG dafür entschieden, daß die Güterabwägung für eine strafrechtliche Verwertung der privaten Aufzeichnungen spreche: Die Aufzeichnungen befaßten sich zwar nicht mit einer konkreten Straftat. Sie dürften jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern vom persönlichen Hintergrund der Persönlichkeit des Täters aus. Insofern sei ein unmittelbarer Bezug zur konkreten Straftat hergestellt.

Betreffen die privaten Aufzeichnungen lediglich ein Vergehen, so geht die Güterabwägung regelmäßig zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus, d.h. derartige Aufzeichnungen sind strafrechtlich nicht verwertbar[7]. Im Falle des BGH hatte sich ein Stasi-Agent mit seinem früheren Verhalten in einer Art schriftlichem Selbstgespräch auseinandergesetzt, ohne sich mit konkreten Straftaten zu befassen. Der Tagebuchschreiber hatte seine persönlichen Empfindungen, Einschätzungen, Ansichten und Gefühle zu anderen Menschen, die Entwicklungen seiner Ehe, berufliche Probleme und Erkrankungen niedergelegt. Der BGH hat die Frage, ob es sich in diesem Fall um Aufzeichnungen handele, die nicht zum „absolut geschützten Bereich der privaten Lebensgestaltung“ gehörten, offen gelassen. Aber auch, wenn die Aufzeichnungen nicht dem absolut geschützten Bereich angehören würden, so ergäbe die Güterabwägung, daß das private Geheimhaltungsinteresse gegenüber einem Vergehen den Vorrang habe.

Begeht jemand einen versuchten Mord und einen mißglückten Selbstmord und hinterläßt er einen Abschiedsbrief  an eine dritte Person, so sei der Abschiedsbrief als Beweismittel verwertbar, entschied der BGH in seiner Entscheidung NJW 1995, 269. Insbesondere gelte dies, wenn dem Dritten kein Aussageverweigerungsrecht nach §§ 52, 53 StPO zustehe und der Abschiedsbrief demgemäß vor der Beschlagnahme nach §§ 97 ff StPO nicht geschützt wäre.

Die Verwertung von an sich unverwertbaren Tagebuchaufzeichnungen ist demnach nur in Fällen schwerer Kriminalität gerechtfertigt[8]. Im Bußverfahren sind Tagebücher und ähnliche Aufzeichnungen nie - gegen den Willen des Schreibers - verwertbar.

Aufhebung der Beschlagnahme und Rücknahme der Gegenständen

Wird die Beschlagnahme eines beweglichen Gegenstandes aufgehoben, so ist  dieser grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben.  Ansprüche Dritter auf den verwahrten Gegenstand, die der letzte Gewahrsamsinhaber nicht anerkennt und über die gerichtlich noch nicht entschieden ist, stehen der Rückgabe an den Gewahrsamsinhaber nicht entgegen[9].

 

Auch wenn der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme angeordnet hat, so ist im Ermittlungsverfahren (!) die Verwaltungsbehörde befugt, einen beschlagnahmten Gegenstand in eigener Verantwortung freizugeben. Der Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses durch den Richter kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu[10].

Beschlagnahmeverbote

Nach § 97 StPO können „schriftliche Mitteilungen [11]zwischen Beschuldigten / Betroffenen und Personen, die nach § 52 StPO (Angehörige) oder nach §§ 53 und 53a StPO (bestimmte Berufsgruppen) ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, nicht beschlagnahmt werden.

Problematisch war lange die Frage, ob die Beschlagnahme von Mandantenunterlagen beim Steuerberater und Verteidiger zulässig ist. Inzwischen ist die langjährige Streitfrage, ob Buchführungsunterlagen einschließlich der Jahresabschlüsse des Beschuldigten / Betroffenen bei seinem Steuerberater nicht mehr umstritten. Die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung hat sich der Auffassung angeschlossen, daß die Buchführung beim Steuerberater kein Hinderungsgrund sein kann, die dem Beschuldigter / Betroffener gehörenden Unterlagen beim Steuerberater beschlagnahmen zu können, falls dieser sie nicht freiwillig herausgibt.

So meint das LG Aachen[12]:

Die Buchführungsunterlagen und Belege, die der Steuerberater von seinem Mandanten zum Verbuchen übernommen hat, unterliegen bereits deshalb der Beschlagnahme in einem Verfahren gegen den Mandanten wegen Steuerhinterziehung, weil an diesen Unterlagen ein Mitgewahrsam des Mandanten besteht..

Das LG Stuttgart [13] entschied:

Endgültig fertiggestellte Jahresabschlüsse (Bilanzen und Gewinn‑ und Verlustrechnungen) unterliegen nicht dem Schutz des § 97 I Nr. 3 StPO und sind beschlagnahmefähig.

Insbesondere hindert der von Steuerberatern zuweilen als rechtmäßig angesehene zivilrechtliche Zurückbehaltungsanspruch (§ 273 BGB)[14] an der Buchhaltung und an den Belegen des Mandanten die Beschlagnahme nicht. Ein solcher Zurückbehaltungsanspruch wird man allenfalls für einen vom Steuerberater vollendeten Jahresabschluß bejahen können, der vom Auftraggeber noch nicht honoriert wurde. Dieser Anspruch würde jedoch dann entfallen, wenn die Ermittlungsbehörde den fälligen Honorarspruch an der Steuerberater zahlen würde.

Nicht beschlagnahmefähig sind hingegen die „Handakten des Steuerberaters“, die beispielsweise seine „beratenden Gespräche“ mit seinem Mandanten beinhalten. Als nicht beschlagnahmefähig wird man auch die noch nicht fertiggestellte Jahresbilanz sowie die Gewinn - und Verlustrechnung anzusehen haben. Ebensowenig kann beschlagnahmt werden der Schriftverkehr, der Informationen enthält, die „steuerberatenden“ Charakter haben. Erst recht kann nicht amtlich mit Beschlag belegt werden, wenn der Mandant dem Steuerberater Tatsachen schriftlich übermittelt, die auf ein von ihm begangenes Steuerdelikt hinweisen.

Auch der Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers über den Jahresabschluß einer Kommanditgesellschaft unterliegt dem Beschlagnahmeverbot gem. §§ 97 I Nr. 2, 53 I Nr. 3 StPO[15].

Die Beschlagnahme des Schriftwechsels zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten und des sonstigen vom Beschuldigten / Betroffenen erarbeiteten Verteidigungsmaterials ist auch dann rechtswidrig, wenn sich diese Unterlagen beim Beschuldigten befinden[16].

Jedoch: Unterlagen, die sich im Gewahrsam einer Person befindet, die nicht in § 53 StPO genannt ist, unterliegen nicht der Beschlagnahmebeschränkung des § 97 StPO. So meint z.B. das LG Hamburg[17]:

„Die Beschlagnahme und Verwertung von Verkehrsunfallakten des Arbeitgebers, die eine Stellungnahme des beschuldigten Berufskraftfahrers zum Unfallhergang enthalten, ist nicht als unzulässige Umgehung des einem Beschuldigten zustehenden Schweigerechts anzusehen“.

Notveräußerung (§ 111 l StPO)

Vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahren können beschlagnahmte Gegenstände durch die Verwaltungsbehörde veräußert werden,

1.    wenn der Verderb des Gegenstandes,

2.    wenn eine wesentliche Wertminderung des Gegenstandes droht,

3.    wenn die Aufbewahrung des beschlagnahmten Gegenstandes oder seine Pflege unverhältnismäßig teuer oder schwierig ist.

Der erzielte Erlös tritt an die Stelle des Gegenstandes.

Die Notveräußerung gilt - selbstverständlich - nicht für Beweismittel.

 

Die Notveräußerung hat nicht - wie die Durchsuchung oder Beschlagnahme - der Richter anzuordnen, sondern die Verwaltungsbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft, wenn die Sache an sie abgegeben worden ist (z.B. nach Einspruch).

 Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, hat also die Staatsanwaltschaft die Bußgeldsache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt, so ist der Amtsrichter (Spruchrichter, nicht Ermittlungsrichter) für die Anordnung zuständig.

Die Verwertung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (§§ 814 bis 825). Der beschlagnahmte Gegenstand ist grundsätzlich zu versteigern.

 

Der von der Notveräußerung Betroffene kann gegen die Anordnung und die Durchführung der Veräußerung durch die Verwaltungsbehörde gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Entscheidung trifft das Landgericht, nicht das Amtsgericht, wenn die Notveräußerung im Ermittlungsverfahren erfolgte.

Aus der Gesetzgebung

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE)

 

Die Neufassung berücksichtigt:

1. die mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) und

2. den teils mit Wirkung vom 1. Januar 2003, teils am 6. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund:

zu 1. des § 3 Abs. 1, 2 und 5 in Verbindung mit § 7a und auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) und

zu 2. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetze.

 

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - BGBl I 2003, 2085 ff. v. 31.10.2003 Nr. 52.

 Inhalt:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; Omnibus:

Umsetzung von EG-Richtlinien; Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der VO zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes, der VO über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, von Ausnahmeverordnungen zur StVZO, der VO über die EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Fahrzeugteileverordnung sowie der Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; Außerkrafttreten der 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO;  Vorschriften für Kraftomnibusse; Funktionskontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern; Festlegung von Abmessungen und Gewichten für best. Straßenfahrzeuge

Durch die Verordnung werden mehrere EG-Richtlinien in Vorschriften der StVZO übernommen, Einzelvorschriften der StVZO, eine Vorschrift der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Verordnung über inter­nationalen Kraftfahrzeugverkehr, Ausnahmeverordnungen zur StVZO, die Verord­nung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, die Fahr­zeugteileverordnung sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver­kehr geändert.

Hervorzuheben sind insbesondere:

Anpassung der Vorschriften für Kraftomnibusse durch Übernahme der Richtli­nie 2001/85/EG (Busrichtlinie),

Übernahme der Regelungen der Richtlinie 2002/7/EG (15 m-Bus); dadurch kann die 44. Ausnahmeverordnung zur StVZO aufgehoben werden,

Einführung der Funktionskontrolle von Geschwindigkeitsbegrenzern bei der Hauptuntersuchung durch Übernahme der Richtlinie 2001/11/EG,

Übernahme der Richtlinie 2000/40/EG über den vorderen Unterfahrschutz,

Gleichstellung von Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen mit Lkw-Zügen zum Transport von Fahrzeugen hinsichtlich der Länge,

Entfall der Pflicht zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen für Wohnmobile und zeitliche Streckung der Fristen der Hauptuntersuchung für Wohnmobile bis 7,51 zulässiges Gesamtgewicht,             i

Anpassung der Definition des Leergewichts an EG-Recht

 

Gerichtsentscheidungen

(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden,  sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen).

Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß, Mitzieheffekt, Absehen vom Fahrverbot, qualifizierter Rotlichtverstoß

OLG Hamm vom 24.2.2003 – Az 2 Ss OWi 1133/02

1. Bewertung eines Rotlichtverstoßesa als beharrlicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG.

2. Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um einen Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (zu vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.). Ein solches Handeln des Betroffenen, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, lässt sich aufgrund vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit jedoch nicht feststellen. (Leitsatz der Redaktion)

StVO § 37, BKatV § 2

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 29. Oktober 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 02. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird - unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen - im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EURO festgesetzt wird und die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.

- angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG -

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Betroffenen auferlegt. Jedoch wird die Gebühr für die Beschwerde um 1/3 ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Landeskasse die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „fahrlässiger Missachtung eines Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte“ gem. „§§ 37 II, 49 StVO, 24, 25 StVG, 132.2 BKat, 4 I BKatV“ zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Das Amtsgericht hat u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene ist bisher wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Bußgeldbescheid vom 11. August 1999, rechtskräftig seit dem 27. Oktober 1999, wurde gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km h eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Durch Bußgeldbescheid vom 03. Mai 2001, rechtskräftig seit dem 24. Mai 2001, wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 100,00 DM wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

(innerorts) von 30 km/h um 24 km/h verhängt.

Am 20. September 2001 gegen 22.30 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ... , den Theodor-Heuss-Ring in Iserlohn. An der Kreuzung Theodor-Heuss-Ring/Am Nolten hielt der Betroffene zunächst vor der für ihn Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage an. Der Betroffene befuhr die linke Geradeausspur. Obwohl die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen immer noch Rot anzeigte und die Rotphase auch bereits über eine Sekunde andauerte, fuhr der Betroffene an und überquerte die Kreuzung bei Rotlicht. Bei Einhaltung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die Lichtzeichenanlage für ihn noch Rot anzeigte und er hätte daher gefahrlos vor der Ampel warten können, bis diese für seine Fahrtrichtung Grün zeigte.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene hat bestritten, die Ampel bei Rot passiert zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, zunächst vor der Ampel bei Rotlicht gehalten zu haben. Sein Beifahrer, der Zeuge B., habe dann zu ihm gesagt, es sei Grün. Nachdem er selber noch einmal auf die Ampel geschaut habe, habe er bemerkt, dass diese Grünlicht zeige. Er habe dann die Kreuzung überquert und sei später von Polizeibeamten angehalten worden. Als er später zu der Lichtzeichenanlage zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass er sich anstelle der für seine Fahrtrichtung maßgeblichen Ampel an der Lichtzeichenanlage für die Linksabbieger orientiert habe......

Das Amtsgericht ist der Einlassung des Betroffenen nicht gefolgt und hat sie aufgrund der Angaben der Zeugen D., S. und Bi. als widerlegt angesehen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es sodann ausgeführt:

„Die glaubhaften Aussagen der Zeugen D., S. und Bi. ist auch nicht durch die des Zeugen B. widerlegt worden. Der Zeuge B. hat angegeben, als Beifahrer des Betroffenen diesen darauf hingewiesen zu haben, dass die Ampel Grün zeige. Er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, ob die Ampel in Fahrtrichtung des Betroffenen oder die Ampel für die Linksabbieger Grünlicht gezeigt habe und er evtl. versehentlich auf die falsche Ampel geachtet habe. Daher ist es durchaus auch nach der Aussage des Zeugen B. möglich. dass der Betroffene bei Rotlicht über die Ampel gefahren ist.

Die verhängten Rechtsfolgen hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

„Der Betroffene hat danach vorwerfbar und zumindest fahrlässig einen Rotlichtverstoß gemäß §§ 37 Absatz 2, 49 StVO, 24 StVG begangen. Die Bußgeldverordnung sieht bei einem fahrlässigen Rotlichtverstoß, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauert, eine Regelbuße von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat vor.

In Anbetracht des Umstandes, dass gegen den Betroffenen bereits rechtskräftige Geldbußen wegen Geschwindigkeitsverstößen verhängt worden sind, hält das Gericht eine Erhöhung der Geldbuße von 200,00 Euro zur Einwirkung auf den Betroffenen für angemessen, aber auch für ausreichend. Weiter war gegen den Betroffenen wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 25 StVG, ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat zu verhängen.

Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass es trotz Vorliegens eines sog. Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbotes nicht nur bei Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert im Verhalten des Betrof-fenen, sondern auch dann abgesehen werden kann, wenn eine Vielzahl für sich genommener gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder erhebliche Härten eine solche Ausnahme begründen. Derartige Umstände sind indes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Insbesondere stellt auch der Umstand, dass der Betroffene evtl. nicht auf die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage geschaut hat, sondern das Grünlicht einer anderen Lichtzeichenanlage fälschlicherweise beachtet hat, stellt keinen so außergewöhnlichen Umstand dar, der die Ausnahme von dem Regelfahrverbot rechtfertigen würde. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrverbot von einem Monat für den Betroffenen eine erhebliche Härte darstellen würde, waren nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht behauptet.“

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die formelle und materielle Rüge erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde „gem. § 349 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG mit der Maßgabe zu verwerfen, dass die Anordnung des Fahrverbotes entfällt.“

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat hinsichtlich der Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

1. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Insoweit war das Rechtsmittel auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß den §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG. Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen sind nicht erkennbar. Soweit der Betroffene die Verfahrensrüge erhoben hat, ist darauf hinzuweisen, dass diese schon nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet worden ist.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die insoweit - wie auch von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt - zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde u.a. ausgeführt:

„Die Verhängung des Fahrverbots begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Das Amtsgericht hat die Besonderheit des von dem Betroffenen begangenen Rotlichtverstoßes verkannt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann ein Fahrverbot verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Da die Lichtzeichenanlage nach den Urteilsfeststellungen bereits über einen längeren Zeitraum Rotlicht zeigte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr, liegen zwar den äußeren Gegebenheiten nach die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatV in Verbindung mit der Nr. 132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vor. Dies führt jedoch nicht ohne weiteres zur Annahme eines Regelfalls (zu vgl. OLG Hamm, zfs 1995, 152; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 161).

Durch die Verwirklichung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung wird zwar grundsätzlich das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf (zu vgl. BGHSt 38, 125, 134), jedoch dürfen die konkreten Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG DAR 1996, 196).

Nach den Urteilsfeststellungen hielt der Betroffene zunächst ordnungsgemäß vor der Rotlicht zeigenden Signalanlage an und fuhr sodann in die Kreuzung ein, wobei das Amtsgericht - wie sich aus seinen Ausführungen zur Verhängung des Fahrverbots ergibt (S. 6 UA) - jedenfalls nicht auszuschließen vermochte, dass der Betroffene fälschlich das Grünlicht einer anderen, die Linksabbieger betreffenden Lichtzeichenanlage beachtet hat. Ist der Betroffene aber nur infolge einer auf einem Wahrnehmungsfehler beruhenden Unachtsamkeit in die Kreuzung eingefahren, so ist der festgestellte Rotlichtverstoß nicht als Regelfall eines groben Pflichtenverstoßes anzusehen.

Vielmehr handelt es sich nur um einen auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden, wenn auch objektiv schwerwiegenden Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der sich als sogenanntes Augenblicksversagen darstellt (zu vgl. Senatsbeschluss vom 09.11.1999 - 2 Ss OWi 1065/99 - m. w. N.).

Trotz der bestehenden Voreintragungen ist das Verhalten des Betroffenen auch nicht als beharrlicher Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu bewerten. Hiergegen spricht einerseits, dass die beiden Vorbelastungen des Betroffenen nicht einschlägig sind, diesen liegen vielmehr Geschwindigkeitsüberschreitungen zugrunde. Zum anderen fehlt es auch an den subjektiven Voraussetzungen einer beharrlichen Pflichtverletzung.

Ebenso wie die grobe Pflichtverletzung, bei der es sich um einen Verkehrsverstoß von besonderem Gewicht handeln muss, der abstrakt oder konkret besonders gefährlich ist, muss auch bei dem beharrlichen Pflichtverstoß eine gemeinschädliche Grundhaltung des Betroffenen vorliegen (zu vgl. Senatsbeschluss, a. a. O.). Ein solches Handeln des Betroffenen, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht, lässt sich aufgrund der hier vorliegenden einfachen Fahrlässigkeit jedoch nicht feststellen. Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei.

Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft entsprechen der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zuletzt den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Beschluss des Senats vom 09. November 1999, 2 Ss OWi 1065/99, veröffentlicht in VRS 98, 392 = DAR 2000, 418 = VM 2000, 68 (Nr. 78) = NZV 2001, 222, mit weiteren Nachweisen, vgl. aus der Senatsrechtsprechung auch Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1995, 2 Ss OWi 1200/95, ebenfalls mit weiteren Nachweisen. Das Verhalten der Betroffenen entspricht somit dem in Nr. 132 (früher: 34 BKatV) geregelten Fall eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Danach reicht es aus, das für diesen Fall vorgesehene Bußgeld in Höhe von 50 EURO zu verhängen, zumal es nach den Feststellungen des Tatrichters durch das Einfahren des Betroffenen in den Kreuzungsbereich zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist.

Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war von einem Bußgeld von nur 50 EURO auszugehen, da schon der Regeltatbestand des sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht erfüllt ist. Dieses Bußgeld ist wegen der verwertbaren Voreintragungen des Betroffenen auf 125 EURO angemessen erhöht worden. Der Senat hat von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - von der ihm in § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu entscheiden.

Dem stand nicht entgegen, dass das Amtsgericht - anders als in der Entscheidung des Senats vom 09. November 1999 zugrunde liegenden tatrichterlichen Entscheidung - nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Betroffene aufgrund des Hinweises seines Beifahrers losgefahren und nicht auf die für seine Fahrspur geltende Lichtzeichenanlage geachtet hat. Es kann nämlich zumindest dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils noch ausreichend deutlich entnommen werden, dass das Amtsgericht von dieser Tatsachengrundlage ausgegangen ist, sie aber nicht als Anlass für ein Absehen vom (Regel)Fahrverbot hat ausreichen lassen (zur Pflicht des Tatrichters, seine Urteilsgründe sachgerecht und übersichtlich zu gestalten, siehe die bei B. NStZ-RR 2003, 1, 4 zitierten Entscheidungen des BGH aus neuerer Zeit).

Das Amtsgericht hat nicht ausgeführt, dass es die Einlassung des Betroffenen (auch) in diesem Punkt als widerlegt angesehen hat. Es hat dies vielmehr dem Betroffenen bei seiner Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes zu Gute gehalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Verkehrsrecht: Rotlichtverstoß am Fußgängerfurt bei sich kreuzenden Fahrbahnen und geschützter Bereich

OLG Hamm vom 23.6.2003 – Az 3 Ss OWi 310/03

Rotlichtverstoß, Fußgängerfurt, sich kreuzende Fahrbahnen, geschützter Bereich I n den Fällen, in denen sich kreuzenden Fahrbahnen eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich einer Lichtzeichenanlage.

Ein Rotlichtverstoß ist deshalb bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es nicht an.

StVO § 37

Auf den Antrag des Betroffenen vom 06. Februar 2003 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 06. Februar 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 23. 06. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der als Einzelrichterin befaßten Richterin am Oberlandesgericht).

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Gütersloh hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 125,00 Euro verurteilt. Dazu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffenen: „Am 15.05.02 befuhr der Betroffene gegen 08:56 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Gütersloh die Brockhäger Str. L 782 in Fahrtrichtung B 61. Der Verkehr an der Kreuzung zur B 61 ist durch Lichtzeichenanlagen geregelt. Die Fahrbahn der L 782 in Richtung B 61 ist in 4 Fahrspuren, nämlich eine Rechtsabbiegerspur, eine Geradeausfahrspur und zwei Linksabbiegerspuren aufgeteilt.

Für alle Fahrspuren gilt eine einheitliche Haltelinie. Etwa 1 Meter hinter der Haltelinie ist duch eine gestrichelte Linie der Beginneiner Fußgängerfurt abgegrenzt. Auf der Geradeausfahrspur und den zwei Linksabbiegerspuren sind jeweils 2 Meter hinter der Haltelinie in Fahrtrichtung B 61 gesehen jeweils Induktionsschleifen in die Fahrbahn eingelassen. Auf der Geradeausspur befindet sich 17,6 m hinter der ersten, auf der rechten Linksabbiegerspur 12,8 m hinter der ersten, auf der linken Linksabbiegerspur 8,8 m hinter der ersten jeweils eine zweite Induktionsschleife.

Die Ampelmasten befinden sich auf der rechten Straßenseite 4 Meter, auf der Linken 3,5 Meter von der Haltelinie entfernt. Die Gelbphase dauert für alle Fahrspuren 3 Sekunden.

Der Betroffene befuhr die Geradeausspur. Er passierte mit seinem Fahrzeug die erste Induktionsschleife, als die für ihn geltende Lichtzeichenanlage 45,04 Sekunden Rotlicht zeigte. Die zweite Induktionsschleife überfuhr er jedoch nicht mehr. Er kam vielmehr zu Stehen, als er die die Fußgängerfurt passiert, aber die B 61 noch nicht erreicht hatte.

An der LZA ist eine Rotlichtüberwachungsanlage vom Typ Traffiphot III der Fa. Traffipax eingebaut, die ausweislich der Eichbescheinigung des Eichamtes Düsseldorf vom 22.06.02 am 21.06.02 geeicht worden ist. Das Ende der Eichgültigkeit wurde auf den 31.12.03 bestimmt.

Ausweislich des Standortprotokolls arbeitete die Anlage zum Tatzeitpunkt störungsfrei.

Die im Fahrbahnbereich eingefrästen Induktionsschleifen befand sich in einem technisch einwandfreien Zustand. ...“

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung er beantragt. Er ist unter Hinweis auf die Entscheidungen des OLG Celle vom 08.07.1997 (ZfS 1997, 355) und des Bayerischen Oberlandesgerichts abgedruckt in VRS 103, S. 107 der Auffassung, dass die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. zur Fortbildung des Rechts geboten sei.

Während das OLG Celle in einer entsprechenden Fallkonstellation einen qualifizierten Rotlichtverstoß abgelehnt und statt dessen lediglich einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO angenommen habe, stütze sich das angefochtene Urteil zu Unrecht auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts, bei dem in einer vergleichbaren Fallkonstellation ein qualifizierter Rotlichtverstoß verwirklicht gesehen worden sei. In der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die gegebene Fallkonstellation nicht hinreichend geklärt.

Zu Gunsten des Betroffenen habe das Amtsgericht davon ausgehen müssen, dass der Bereich der Fußgängerfurt nicht durch das für den Betroffenen geltende Rotlicht geschützt sei. Weil die Lichtzeichenanlage für die Fußgängerfurt wegen des Grünlichts für die Linksabbieger Rotlicht gezeigt habe, habe auch keine abstrakte Gefährdung anderer bestanden. Dem Betroffenen sei mithin kein Rotlichtverstoß, sondern lediglich ein Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO anzulasten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. (Entscheidung der Einzelrichterin R'in OLG gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG)

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, die Frage des geschützten Verkehrsbereichs vor einer mehrspurigen Straße, deren Verkehr durch unterschiedliche Lichtsignale verschiedener Lichtzeichenanlagen geregelt wird, näher zu klären. Diese Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich und für andere Fälle abstraktionsfähig sowie klärungsbedürftig, weil verschiedene Rechtsauffassungen vertreten werden und gefestigte Leitsätze nicht bestehen.

Angesichts dessen erscheint es nicht sachgerecht, nur den Einzelrichter entscheiden zu lassen, sondern die Sache auch dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

2. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt indes in der Sache ohne Erfolg, denn das Amtsgericht ist zu Recht vom Vorliegen eines Rotlichtverstoßes ausgegangen und nicht nur eines bloßen Verstoßes gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294) StVO. Der Rotlichtverstoß war nämlich bereits mit der Einfahrt in die hinter der Haltelinie liegende Fußgängerfurt vollendet. Die Fußgängerfurt gehört zu dem durch die von dem Betroffenen mißachtete Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich. Die Fußgängerfurt ist nach Auffassung des Senates auch dann geschützt, wenn die dazu gehörige Fußgängerlichtzeichenanlage wegen der Grünphase der für einen Teil der Fahrspuren (hier der Linksabbieger) vorhandenen Ampel Rotlicht aufweist.

In den Fällen, in denen den sich kreuzenden Fahrbahnen - wie hier - eine Fußgängerfurt vorgelagert ist, gehört auch diese mit dem Fußgängerüberweg zum geschützten Kreuzungsbereich. Nach Auffassung des Senates ist deshalb der Rotlichtverstoß bereits beim Einfahren in die Fußgängerfurt vollendet. Auf die Frage, ob die Fußgänger im Bereich der Fußgängerfurt zum Zeitpunkt des Einfahrens in diese durch den Betroffenen ebenfalls Rotlicht hatten, kommt es deshalb nicht an. Nach Auffassung des Senates ist es geboten, den Bereich der Fußgängerfurt zu dem durch das Rotlicht der Fahrspuren geschützten Kreuzungsbereich zu bestimmen.

Mit Fußgängern, eventuell auch Radfahrern muss nämlich an Fußgängerüberwegen auch noch bei Rotlicht gerechnet werden, insbesondere wenn die Fußgängerfurt - wie hier - zu einer mehrspurigen Fahrbahn gehört. Da die Fußgängerlichtzeichenanlagen nur die Farbfolge grün-rot-grün hat (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO), geschieht es häufig, dass Fußgänger, die mehrere Fahrstreifen überqueren müssen, während des Querens der Fahrbahn vom Rotlicht überrascht werden und ihren Weg bei Rotlicht fortsetzen müssen. Dementsprechend bestimmt bereits § 37 Abs. 2 Nr. 5 S. 3 StVO, dass in diesen Fällen die Fußgänger ihren Weg zügig - trotz des nunmehr für sie geltenden Rotlichts - fortzusetzen haben.

Auch ist das Betreten breiter Fahrbahnen den Fußgängern generell nicht nur zu Beginn der Grünphase der Fußgängerlichtzeichenanlage erlaubt, sondern auch dann, wenn die Grünphase bereits einige Zeit fortgeschritten ist. Gemäß § 3 Abs. 2 a StVO haben Fahrzeugführer insbesondere gegenüber Kindern sowie gegenüber hilfsbedürftigen und älteren Menschen sich stets so zu verhalten, das eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; insgesamt ist die Teilnahme am Straßenverkehr vom ständigen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und ständiger Vorsicht unter Anwendung des Vieraugenprinzips geprägt.

Bei Zugrundelegung dieser Wertentscheidung des Verordnungsgebers, kann davon ausgegangen werden, dass die Fußgängerfurt, die einer mehrspurigen Straße vorgelagert ist, generell zum geschützten Kreuzungsbereich der für die Fahrspuren geltenden Lichtzeichenanlagen gehört, und zwar auch in den Fällen, in denen die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist.

Die Frage, ob trotz des Rotlichtverstoßes eine abstrakte Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht relevant. Sie ist von Bedeutung in den Fällen, in denen bei Annahme eines groben Pflichtverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG mit der Verhängung eines Fahrverbotes gerechnet werden muss. Diese Frage stellt sich deshalb vorliegend nicht, weil das Amtsgericht aufgrund des nicht ausschließbaren „Mitzieheffektes“ durch das Grünlicht der Rechtsabbiegerspur offenbar von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen hat. Indes scheidet die Rotphase der Fußgängerlichtzeichenanlage als ein zum Ausschluss einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geeignetes Kriterium aus (vgl. bereits 3 Ss OWi 15/97 OLG Hamm).

Der vom OLG Celle (ZfS 1997, 355) vertretenen Ansicht, dass ein Kraftfahrer nicht den von einer Lichtzeichenanlage geschützten Bereich berühre, wenn er in der Absicht, auf der dafür gesondert eingerichteten Fahrspur geradeaus zu fahren, bei für diese Fahrspur geltendem Rotlicht erst auf der vor der Einmündung befindlichen Fußgänger- bzw. Radfahrerfurt zum Stehen komme, solange zwei benachbarte Linksabbiegerspuren Grünlicht hätten, vermag sich der Senat jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall, in dem der Fahrzeugführer die Fußgängerfurt vollständig durchfahren hat, aus dargetanen Gründen nicht anzuschließen. Die Annahme eines Rotlichtverstoßes setzt nämlich nach einhelliger Ansicht der Oberlandesgerichte allein voraus, dass der Betroffene bei Rotlicht in den geschützten Kreuzungsbereich einfährt.

Die Auffassung, dass das Rotlicht der Ampel nur den Querverkehr oder den einmündenden Verkehr schütze, der für seine Fahrtrichtung freie Fahrt erhalten habe und sich darauf verlassen dürfe, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren, überzeugt im Hinblick auf die Fußgängerfurt, auf der mit querenden Nachzüglern zu rechnen ist, nicht.

Vielmehr ist bei den durch Massenhandlungen im Straßenverkehr gefährdeten Rechtsgütern davon auszugehen, dass es dem Gesetz und Verordnungsgeber ein Anliegen ist, die abstrakte Gefährdung typisierend festzulegen (so auch Bayrisches Oberstes Landesgericht VRS 103, Seite 307) und deshalb bei Kreuzungsampeln eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen ist für die dahinter liegende Fußgängerfurt unabhängig davon, ob die Fußgängerlichtzeichenanlage Rotlicht aufweist oder nicht und ein Verkehrsteilnehmer sich hier zu Recht oder Unrecht aufhält.

Bei einem Rotlichtverstoß unter Verletzung des Schutzbereichs solcher Fußgängerfurten kann mithin eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den Betroffenen auch bei Rotlicht der Fußgängerlichtzeichenanlage jedenfalls in der Regel nicht ausgeschlossen werden. Auch im vorliegenden Fall ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt.

Da das amtsgerichtliche Urteil auch zum Rechtsfolgenausspruch keine Rechtsfehler aufweist, war die Rechtsbeschwerde mit der sich aus §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Verkehrsrecht: Die Verurteilung wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes kann sich auch auf ein Geständnis des Betroffenen stützen

OLG Frankfurt vom 5.8.2003 – Az 2 Ss OWi 162/03

In der Bußgeldsache ............ wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 2002 am 5. August 2003 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Betroffenen mit Urteil vom 16. Oktober 2002 wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 300,- € verurteilt und ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

I.

Nach den Ausführungen des Amtsgerichts ist der Betroffene im Verkehrszentralregister mit neun Eintragungen erfasst. In fünf Fällen wurde ein Fahrverbot verhängt, zuletzt mit Bußgeldbescheid vom 5. Oktober 2001, rechtskräftig seit 23. Oktober 2001. Nach den weiteren Feststellungen, die im Wesentlichen auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, befuhr dieser am 26. März 2002 gegen 12.48 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen…, in Frankfurt am Main die Kreuzung E... T... in Richtung B...straße. Dabei beachtete er nicht das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte nach Abzug der Toleranz 1,2 Sekunden. Bei der Induktionsschleifenmessung wurden Frontfotos gefertigt.

Die bis 31. Dezember 2003 geeichte Anlage arbeitete störungsfrei. Im Hinblick auf die Vorbelastungen des Betroffenen hielt das Amtsgericht eine Geldbuße von 300,- € für angemessen. Im übrigen verhängte es mangels entgegenstehender Umstände das sog. Regelfahrverbot.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Betroffenen liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor. Der Bußgeldbescheid vom 13. Juni 2002 stellt eine hinreichende Verfahrensgrundlage dar, insbesondere hat das Amtsgericht nicht über ein anderes als von dem Betroffenen geführtes Kraftfahrzeug Feststellungen getroffen. Zwar heißt es in dem Urteil, dass der Verkehrsverstoss mit dem PKW „…“ begangen wurde, während im Bußgeldbescheid das amtliche Kennzeichen mit „…“ angegeben ist. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es sich insoweit um ein offensichtliches Schreibversehen des Amtsgerichts handelt.

2. Es stellt keinen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils dar, dass sich die Verurteilung wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes auf ein Geständnis des Betroffenen stützt. Der Senathält nicht daran fest, dass sich ein Geständnis nicht auch auf die Dauer der Rotlichtphase beziehen kann.

Nach der Entscheidung des BGH vom 19. August 1993 (DAR 1993,474) bedarf es bei Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit gefahren zu sein. Voraussetzung ist, dass sich der Tatrichter Klarheit darüber verschafft, wie die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit dem übrigen Verfahrensstoff und im Hinblick auf den konkreten Rechtsverstoß zu verstehen ist. Der Gegenstand des Geständnisses kann nämlich im Einzelfall verschieden sein. Angesichts der Variationsbreite tatsächlicher Grundlagen und Motive eines Geständnisses kann der Betroffene jedoch in dem Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein, beispielsweise, weil er die Zuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung nicht bezweifeln will.

Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellung eines Rotlichtverstoßes durch eine automatische

Überwachungsanlage. Grundlagen und Motive eines Geständnisses können hier ebenso verschieden sein, wie bei Geschwindigkeitsmessungen. Gegenstand eines Geständnisses kann daher auch sein, dass der Betroffene in dem Wissen um sein Verhalten einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß einschließlich der Dauer der Rotlichtphase einräumt, etwa deshalb, weil er die Zuverlässigkeit der automatischen Überwachung und deren Ergebnis nicht anzweifeln will (vgl. BayObLG, DAR 1994,123). In diesem Fall bedarf es nicht der Angabe, welche Rotlichtüberwachungsanlage zum Einsatz kam und welcher Toleranzwert in Abzug gebracht wurde.

So liegt der Fall hier. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts hat der Betroffene „das Ganze dem Grunde nach vollständig eingeräumt“ und lediglich eingewandt, er sei nur kurz hinter die Anhaltelinie geraten und habe dann sein Fahrzeug wieder zurückgesetzt. Während das Amtsgericht letzteres aufgrund der Lichtbilder für widerlegt angesehen hat, ist es im übrigen von einem glaubhaften Geständnis ausgegangen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorbelastungen des Betroffenen zeigen, dass er in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen nicht unerfahren war. Vor allem die Zielrichtung seiner Einlassung macht deutlich, dass er offensichtlich die Zuverlässigkeit der Überwachung und deren Ergebnis nicht anzweifeln wollte.

Das wird auch durch das Vorbringen im Rechtsbeschwerdeverfahren bestätigt. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung wird nämlich explizit nur die Abweichung des amtlichen Kennzeichens von den Angaben im Bußgeldbescheid gerügt, der Rotlichtverstoß jedoch nicht in Frage gestellt. Das Amtsgericht durfte deshalb die Verurteilung auf das Geständnis des Betroffenen stützen.

3. Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen die Höhe der verhängten Geldbuße ist angesichts der vielen Voreintragungen nichts zu erinnern.

Das gilt auch bezüglich der Anordnung des Regelfahrverbots. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

Baurecht: Außenbereich; Kiesabbau; Flächennutzungsplan; Konzentrationszonen; gemeindliche Planungshoheit. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a.F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind.

BVerwG vom 22.10.2003- Az 4 B 84.03

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; § 35 Abs. 3 Satz 3 - GG Art. 28 Abs. 2

I. VG Sigmaringen vom 28.09.2000 - Az.: VG 4 K 591/99 -

II. VGH Mannheim vom 12.05.2003 - Az.: VGH 5 S 1657/01 - In der Verwaltungsstreitsache .......... hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag wegen der insoweit behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 (= § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB 1996) auch auf Flächennutzungspläne, die vor dem In-Kraft-Treten der Regelung zum 1. Januar 1997 wirksam geworden sind, Anwendung findet und - bejahendenfalls - ob ein in diesem Sinne "alter" Flächennutzungsplan die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete Rechtsfolge auslöst, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 "in der Regel" auch dann entgegenstehen, wenn hierfür durch Darstellungen im Plan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde-begründung in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Der Kläger spricht ihnen mit der Behauptung, mit der gebietsbezogenen Ausweisung von Flächen für den Kiesabbau im Flächennutzungsplan 1983 sei ein Ausschluss der Kiesgewinnung an anderen Stellen im Plangebiet nicht festgeschrieben worden, selbst die Entscheidungserheblichkeit ab; denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift schon tatbestandlich nicht ein, wenn ein Plangeber mit einer positiven Ausweisung von Abgrabungsflächen an einer bestimmten Stelle nicht gleichzeitig das Ziel verfolgt, den Abbau im übrigen Außenbereich zu unterbinden. Für eine Kor- rektur der berufungsgerichtlichen Feststellung, mit der Konzentration von Kiesabbauflächen an bestimmten Standorten im Flächennutzungsplan 1983 werde zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben (UA S. 18), bietet die angestrebte Grundsatzrevision keine Handhabe.

Die Revision wäre aber auch dann nicht zuzulassen, wenn der Kläger bereit wäre, die nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans 1983 zu akzeptieren. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich mit dem Gesetz und der vorhandenen Rechtsprechung auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres beantworten. I n dem Zeitraum, der von dem Hilfsantrag des Klägers erfasst wird, galt sowohl § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 als auch der Flächennutzungsplan 1983. Da für die Erteilung der Baugenehmigung nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zutreffend einen Abgleich des geplanten Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan 1983 vorgenommen.

Eine Ausnahmeregelung des Inhalts, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei "alten" Flächennutzungsplänen keine Anwendung findet, enthält das Baugesetzbuch nicht. Zu Unrecht verlangt die Beschwerde unter Hinweis auf die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) eine teleologische Reduktion oder entsprechende Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit deren Hilfe seine Anwendbarkeit auf Flächennutzungspläne aus der Zeit nach seinem In-Kraft-Treten zu begrenzen wäre.

Für ihre Forderung kann sie sich nicht die ständige Rechtsprechung des Senats zunutze machen, dass bei der Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57 <61>). Die Gemeinden sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an den Kanon der Baugebiete gebunden, die in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführt sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).

Welche Bauvorhaben in welchem Baugebiet zulässig sind, ist in den §§ 2 bis 14 geregelt, die durch die Festsetzung grundsätzlich Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Mit der Ausweisung eines Baugebietes erklärt die Gemeinde den dazu gehörenden Ausstattungskatalog der BauNVO mithin für verbindlich. Es wäre mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind, und der dahinter stehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn der Verordnungsgeber durch Änderungen der BauNVO in bereits bestehende Bebauungspläne hineinwirken und den Gestaltungswillen der Gemeinde nachträglich unterlaufen könnte.

Dagegen ist mit dem Geltungsanspruch des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für "alte" Bebauungspläne ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit nicht verbunden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall; denn der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden, die durch die Ausweisung von Konzentrationszonen einer "Verkraterung" ihrer Außenbereichslandschaften entgegenwirken wollten, gestärkt.

Nachdem der Senat bereits im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (BVerwGE 77, 300 ff.) den Gemeinden die Befugnis zugesprochen hatte, Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau von Kies und Sand am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in bewusster Anknüpfung an diese Rechtsprechung die Privilegierung von Kiesabbauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB so weit abgeschwächt, dass sie außerhalb der Konzentrationszonen im Außenbereich nunmehr regelmäßig unzulässig sind.

Er ist damit zugunsten der Gemeinden noch über die Senatsentscheidung vom 22. Mai 1987 hinausgegangen, falls diese nur einer ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem Abbauvorhaben und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen das Wort geredet haben sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus den Gründen des vorinstanzlichen Streitwertbeschlusses auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass die Zulassung der Revision nur bezüglich des Hilfsantrags erstrebt wird, scheidet aus. Nach Abschnitt I Nr. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563), an dessen Empfehlungen sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu halten pflegt, sind Fortsetzungsfeststellungsklagen ebenso zu bewerten wie auf dasselbe Ziel gerichtete Verpflichtungsklagen.

Lebensmittelrecht – Arzneimittelrecht: Arzneimittelzulassung; Beschriftung des Behältnisses; Packungsbeilage; pharmazeutischer Unternehmer. Auf der äußeren Umhüllung, dem Behältnis und in der Packungsbeilage eines zulassungspflichtigen Fertigarzneimittels muss stets der Zulassungsinhaber als pharmazeutischer Unternehmer angegeben werden.

BverwG vom 18.9.2003 – Az 3 C 31.02

AMG §§ 4 Abs. 18, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 5, 21 Abs. 3 Satz 1, 28 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1, 63, § 84 ff. RiLi 2001/83/EG Art. 54 Buchst. k, Art. 59 Abs. 1 a

I. VG Berlin vom 20.05.1999 ‑ Az.: VG 14 A 114.98 ‑

II. OVG Berlin vom 16.08.2001 ‑ Az.: OVG 5 B 3.00 ‑

In der Verwaltungsstreitsache......... hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. September 2003 durch ….. ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

G r ü n d e :

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Allein‑ oder Mitvertrieb eines zugelassenen Arzneimittels durch einen anderen als den Zulassungsinhaber der Zulassungsinhaber auf der äußeren Umhüllung, dem Behältnis und in der Packungsbeilage zusätzlich zum (Mit‑)Vertreiber als pharmazeutischer Unternehmer angegeben werden muss.

Die Klägerin stellt in ihrem Unternehmen Heilsäfte her, die als Fertigarzneimittel vertrieben werden. Dabei werden identische Pflanzensäfte in drei getrennten Vertriebslinien (Reformhaus/Apotheke/ Drogerie) von der Klägerin und von zwei Tochterfirmen auf den Markt gebracht. Hierfür wurden der Klägerin auf ihren Antrag hin jeweils eigenständige Nachzulassungen mit eigenen Zulassungsnummern erteilt.

Im Verlängerungsantrag nach § 105 des Arzneimittelgesetzes (AMG) für die Zulassung des Arzneimittels "f. naturreiner Pflanzensaft Zinnkraut" gab die Klägerin an, dass in sämtlichen Beschriftungen als pharmazeutischer Unternehmer die F. GmbH angegeben werden solle. In dem Verlängerungsbescheid vom 25. Februar 1998 nahm das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Auflage A.5. daraufhin folgende Bestimmung auf:

"Auf sämtlichen Beschriftungen ist durchgängig der pharmazeutische Unternehmer aufzuführen, der als Antragsteller für das o.g. Fertigarzneimittel angezeigt ist. Mitvertreiber sind zusätzlich aufzuführen und durch Änderungsanzeige anzuzeigen.

Begründung:

Beim Vertrieb des Arzneimittels durch den zusätzlichen Vertriebsunternehmer muss auf sämtlichen Beschriftungen der Zulassungsinhaber und der jeweilige Vertriebsunternehmer angegeben sind (Anmerkung: Beide dürfen unter der gemeinsamen Überschrift 'pharmazeutischer Unternehmer' aufgeführt sein.)"

Die Klägerin erhob gegen diese Auflage Klage mit der Begründung, für die geforderte Doppeldeklaration des pharmazeutischen Unternehmers gebe es keine Rechtsgrundlage. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 5 AMG verlangten die Angabe des pharmazeutischen Unternehmers und seiner Anschrift. Nach der gesetzlichen Definition des § 4 Abs. 18 AMG sei pharmazeutischer Unternehmer, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringe. Dies treffe auf den Mitvertreiber, der das Produkt unter seinem Namen auf den Markt bringe, zu. Weder müsse der pharmazeutische Unternehmer Zulassungsinhaber, noch müsse der Zulassungsinhaber pharmazeutischer Unternehmer sein.

Auch der vom Gesetz mit den Bezeichnungsangaben verfolgte Zweck der Transparenz und der Arzneimittelsicherheit spreche gegen das Verlangen der Beklagten. Seien zwei verschiedene Unternehmen als pharmazeutischer Unternehmer benannt, so sei für den Kunden nicht mehr klar erkennbar, wer für das Inverkehrbringen des Arzneimittels die Verantwortung trage. Seinem Interesse sei ausreichend gedient, wenn der Vertriebsunternehmer als pharmazeutischer Unternehmer benannt werde, da diesen dann beispielsweise die Gefährdungshaftung nach §§ 84 ff. AMG treffe. Dagegen sei es den Patienten egal, wer Zulassungsinhaber sei. Die Beklagte ist der Klage unter Berufung auf § 21 Abs. 3 AMG entgegengetreten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass das Gesetz von einer Identität zwischen Zulassungsinhaber und pharmazeutischem Unternehmer ausgehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Mai 1999 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. August 2001 zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage der angegriffenen Auflage sei § 28 Abs. 1 und 2 AMG. Danach könne das Bundesinstitut durch Auflagen sicherstellen, dass die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen den Vorschriften des § 10 AMG bzw. die Packungsbeilage den Vorschriften des § 11 AMG entspreche. Dort sei die Angabe des pharmazeutischen Unternehmers vorgeschrieben. Pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des Arzneimittelgesetzes sei ‑ und bleibe es selbst im Falle der Einschaltung eines Vertriebsunternehmens ‑ der Zulassungsinhaber.

Das folge aus § 21 Abs. 3 Satz 1 AMG. Einen Mitvertrieb in dem Sinne, dass der Zulassungsinhaber anderen Unternehmen auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen gestatte, von der Zulassung (ebenfalls) Gebrauch zu machen, sehe das Gesetz nicht vor. Wenn es gleichwohl einer gängigen von der Beklagten geduldeten Praxis entspreche, aus steuer‑ oder lizenzrechtlichen Gründen (Mit‑)Vertriebsrechte einzuräumen, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Auch dann bleibe der Zulassungsinhaber "Herr" der Zulassung.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Er hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend. Dazu trägt er vor, in der Vergangenheit hätten die zuständigen Behörden akzeptiert, dass einzelne Zulassungsinhaber anderen Unternehmen Mitvertriebsrechte für ihre Arzneimittel einräumten, ohne dass dafür im Arzneimittelgesetz ausdrücklich eine rechtliche Grundlage vorgesehen sei. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass ungeachtet der privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Einräumung von Vertriebsrechten die öffentlich‑rechtlichen Kennzeichnungspflichten beachtet würden, die nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG gelten.

Dies entspreche auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 54 Buchst. k der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel müsse jedes Arzneimittel auf der äußeren Umhüllung den Namen und die Anschrift "des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen" enthalten. Entsprechendes gelte für die Packungsbeilage.

Dies seien keine bloß formalistischen Anforderungen. Vielmehr träfen den Zulassungsinhaber umfangreiche Rechte und Pflichten, die sich sowohl aus Gründen der Arzneimittelsicherheit als auch aus Gründen der Haftung ergäben und die eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderten. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die angefochtene Auflage, auf allen Beschriftungen Namen und Anschrift der Klägerin sowie der jeweiligen Mitvertreiberin anzugeben, sei rechtmäßig, verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dazu ist zunächst das Rechtsschutzziel der Klägerin klarzustellen. Dem Wortlaut nach richtet sich die Klage gegen die gesamte Auflage 5, die die vorstehend bezeichnete doppelte Angabe verlangt.

Die Klägerin beanstandet auch ausdrücklich das Verlangen einer solchen Doppeldeklaration. In der Sache geht es ihr aber allein darum, ihren eigenen Namen nicht als pharmazeutischen Unternehmer in die Beschriftungen des Arzneimittels aufzunehmen. Dagegen ist die Aufnahme des jeweiligen Vertriebsunternehmens, in diesem Fall der F. GmbH, gerade Teil der von ihr verfolgten Marktstrategie. Eine Aufhebung allein der Anordnung, den Mitvertreiber in den Beschriftungen zu nennen, hätte zur Folge, dass nur noch die Klägerin als pharmazeutische Unternehmerin genannt würde. Es ist aber gerade das Anliegen der Klägerin, das Arzneimittel jeweils unter dem Namen der Mitvertreiberin in den Verkehr zu bringen. Fiele dieser Name weg, so gäbe es über die Beschriftung keinerlei Konflikt mehr. Aus alledem ergibt sich, dass die Klage sich nur gegen die durch die Auflage 5 begründete Verpflichtung richtet, die Klägerin selbst in allen Beschriftungen als pharmazeutische Unternehmerin zu benennen.

Grundlage der angefochtenen Auflage ist § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AMG. Danach kann die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung mit Auflagen verbinden, die sicherstellen, dass die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen den Vorschriften des § 10 und die Packungsbeilage den Vorschriften des § 11 AMG entspricht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG dürfen Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und auf den äußeren Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, allgemein verständlich in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers angegeben sind. Entsprechend schreibt § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG für die Packungsbeilage die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers vor.

Hieran entzündet sich der Streit der Beteiligten. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin als Zulassungsinhaberin in jedem Fall pharmazeutische Unternehmerin sei und dementsprechend in die Beschriftungen aufgenommen werden müsse.

Dem hält die Klägerin die Definition des pharmazeutischen Unternehmers in § 4 Abs. 18 AMG entgegen.

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht der Auffassung der Beklagten gefolgt. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 18 AMG, dass pharmazeutischer Unternehmer ist, wer Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Diese Definition stellt allein auf faktische Gegebenheiten ab. Entscheidend ist, ob ein Unternehmer einen Akt des Inverkehrbringens im Sinne von § 4 Abs. 17 AMG (Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, Feilbieten und Abgabe an andere) ausführt und dies unter seinem Namen tut. Diese Definition enthält in der Tat keine Bezugnahme auf die Zulassung. Dies wäre auch sachwidrig, weil der Begriff des pharmazeutischen Unter‑ nehmers für alle Arzneimittel relevant ist und folglich auch für solche, die nicht der Zulassungspflicht nach § 21 AMG unterliegen.

Gleichwohl stellen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG nicht allein auf die Faktizität des Inverkehrbringens unter eigenem Namen ab, wenn sie die Angabe des pharmazeutischen Unternehmers verlangen; vielmehr setzen sie insoweit zusätzliche rechtliche Kriterien voraus. Ansatzpunkt für diese Überlegungen ist § 21 Abs. 3 Satz 1 AMG. Danach ist die Zulassung vom pharmazeutischen Unternehmer zu beantragen. Das Gesetz legt also dem pharmazeutischen Unternehmer die Pflicht zur Beantragung der Zulassung auf. Schon das zeigt, dass das Arzneimittelgesetz bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln von einer Identität zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Antragsteller für die Zulassung ausgeht. Dies belegt auch § 22 Abs. 1 AMG.

Danach müssen dem Antrag auf Zulassung vom Antragsteller die Angabe des Namens oder der Firma und die Anschrift des Antragstellers beigefügt werden. Dagegen ist die Angabe eines ‑ davon verschiedenen ‑ pharmazeutischen Unternehmers nicht vorgesehen. Zutreffend sehen die Vorinstanzen ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den Sinn und Zweck der Identität von Antragsteller/Zulassungsinhaber und pharmazeutischem Unternehmer in der klaren Zuordnung von Verantwortlichkeiten und damit in der Transparenz und auch in der Arzneimittelsicherheit.

So trifft den pharmazeutischen Unternehmer nach § 29 Abs. 1 Satz 7 AMG eine umfangreiche Dokumentations‑ und Mitteilungspflicht über aufgetretene Nebenwirkungen und Missbrauchsfälle. Nach den §§ 63 und 63 a AMG hat der pharmazeutische Unternehmer bestimmte Organisationspflichten. Er hat einen Informationsbeauftragten zu bestellen (§ 74 a AMG), außerdem unterliegt er nach §§ 84 ff. AMG einer Gefährdungshaftung, die er nach § 94 AMG durch eine Deckungsvorsorge zu sichern hat. Die Einhaltung dieser öffentlich‑rechtlichen Pflichten können die zuständigen Behörden nur überwachen, wenn ihnen der pharmazeutische Unternehmer bekannt ist.

Dies setzt voraus, dass er durch eine entsprechende Antragstellung auf Zulassung

auch den Behörden gegenüber die Verantwortung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels übernimmt.

Die Auffassung der Klägerin, zum Schutz der Patienten reiche es aus, dass auf den Arzneimitteln ein Unternehmen angegeben werde, das tatsächlich das Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringe, berücksichtigt nicht, dass es um eine ganze Reihe von Pflichten geht, die der pharmazeutische Unternehmer zu erfüllen hat. Sie führt im Ergebnis zur Gefahr einer gespaltenen Verantwortung. Den Behörden gegenüber übernimmt der Antragsteller nach § 21 Abs. 3 AMG die Rolle des pharmazeutischen Unternehmers. Den Patienten gegenüber soll hingegen aufgrund rein privatrechtlicher Absprachen ein ganz anderes Unternehmen die Rolle des pharmazeutischen Unternehmers übernehmen.

Für die Identität von Zulassungsinhaber und pharmazeutischem Unternehmer im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AMG spricht schließlich, worauf der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend hingewiesen hat, das Gemeinschaftsrecht. Art. 54 Buchst. k der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG 2001 Nr. L 311/67) verlangt, dass die äußere Umhüllung oder ‑ sofern nicht vorhanden ‑ die Primärverpackung jedes Arzneimittels Name und Anschrift des Inhabers der Genehmigungen für das Inverkehrbringen enthält.

Entsprechend verlangt Art. 59 Abs. 1 a in der Packungsbeilage die Angabe von Name und Anschrift der zum Inverkehrbringen berechtigten Personen. Insbesondere die erstgenannte Formulierung bezieht sich ohne jeden Zweifel im deutschen Recht auf die Zulassung des Arzneimittels.

Zu Unrecht verweist die Klägerin demgegenüber darauf, dass in § 29 Abs. 1 Satz 7 AMG die Pflichten, die nach den vorangehenden Sätzen zunächst den Antragsteller treffen, nach Erteilung der Zulassung dem pharmazeutischen Unternehmer obliegen. Dies spricht schon deshalb nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung, weil das Gesetz, wie gezeigt, von der Identität zwischen pharmazeutischem Unternehmer und Zulassungsinhaber ausgeht. Außerdem ergeben die Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber bei Schaffung der genannten Vorschrift keineswegs die von der Klägerin angenommene Regelungsabsicht verfolgt hat. Im Ausschussbericht, durch den die Vorschriften des § 29 Abs. 1 AMG in den Gesetzentwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes eingefügt wurden, heißt es, die Sätze 7 und 8 dienten der Klarstellung; die Verpflichtung zur Anzeige von Verdachtsfällen der genannten Arzneimittelrisiken gelte auch für eine klinische Prüfung und nach Beendigung des Inverkehrbringens (vgl. BTDrucks 12/7554 S. 16 und BTDrucks 12/7572 S. 6).

Hiernach ist bei einem zulassungspflichtigen Arzneimittel nur der Zulassungsinhaber berechtigt, ein Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr zu bringen und damit die Rolle des pharmazeutischen Unternehmers wahrzunehmen. Folglich ist er auch in die Beschriftungen der Arzneimittelbehältnisse sowie der Packungsbeilage als pharmazeutischer Unternehmer aufzunehmen.

Damit ist nicht entschieden, ob und in welcher Form der Zulassungsinhaber seine Zulassung auf einen Dritten, etwa einen Vertriebsunternehmer übertragen kann. Eine solche Übertragung lehnt die Klägerin, obwohl der Vertrieb nach ihrer Meinung ausschließlich unter dem Namen der Tochterfirma erfolgen soll, eindeutig ab. Ebenso wenig gibt der Fall Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob durch eine Einbeziehung eines Mitvertreibers in die Zulassung rechtmäßigerweise ein Mitvertrieb ermöglicht werden kann (zur Problematik vgl. Finkelnburg/Arndt, Arzneimittelrechtliche Zulässigkeit des Mitvertriebs, in: PharmInd 1995 S. 824 ff.).

Für die hier allein im Raum stehende Frage eines Auseinanderfallens von Vertreiber und Zulassungsinhaber vertritt auch Kloesel/ Cyran (Arzneimittelrecht, AMG § 22 Bem. 12) die vorstehend dargelegte Auffassung, dass der Name und die Anschrift des Antragstellers mit den späteren Angaben nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 5 AMG übereinstimmen müssen (a.A. Sander; AMG § 11 Bem. 5 d am Ende).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Asylrecht Irak, keine politische Verfolgung im Irak wegen Asylantrags und illegaler Ausreise nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, kein Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG AsylVfG § 77 Abs. 1

Bayerischer VGH vom 13.11.2003 – Az 15 B 02.31751

AuslG §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1, 53 Abs. 4, 53 Abs. 6 Satz 1, 53 Abs. 6 Satz 2, 54

Urteil des 15. Senats vom 13. November 2003 (VG Ansbach, Entscheidung vom 10. Oktober 2002, Az.: AN 4 K 02.31479)

In der Verwaltungsstreitsache............ wegen Verfahrens nach dem AsylVfG; erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 15. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Happ, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jerger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wünschmann aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2003 am 13. November 2003 folgendes Urteil:

I.Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2002 wird die Klage abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 von Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1. Der nach seinen Angaben am 3. Februar 1982 in Jalaula geborene und dort wohnhaft gewesene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 16. April 2002 Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - lehnte mit Bescheid vom 21. Juni 2002 den Asylantrag ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und forderte den Kläger unter Androhung seiner Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Der Sachvortrag des Klägers sei realitätsfremd und unglaubwürdig. Selbst bei einer Herkunft aus dem Zentralirak müsse sich der Kläger auf den Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen.

Am 2. Juli 2002 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheids vom 21. Juni 2002 zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die des § 53 AuslG, vorliegen. Bei einer Rückkehr in den Irak drohe ihm politische Verfolgung.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2002 verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG unter Aufhebung der Regelungen der Nummern II. bis IV. des Bundesamtsbescheids vom 21. Juni 2002. Dem Kläger drohe wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seines Verbleibens im Ausland bei einer Rückkehr politische Verfolgung. Der Nordirak komme nicht als inländische Fluchtalternative in Frage, weil eine dortige Existenzmöglichkeit nicht belegt sei.

2. Mit Beschluss 16. Dezember 2002, der Beklagten zugestellt am 2. Januar 2003, ließ der Senat die Berufung der Beklagten zu. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten legte am 8 Januar 2003 eine Anschlussberufung mit dem Antrag ein, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Ansbach vom 10. Oktober 2002 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sowie der Bundesbeauftragte beantragen unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2002 Klageabweisung.

Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufungen.

Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. November 2003 sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind begründet.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom Ansbach vom 10. Oktober 2002 ist unter Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden gegenwärtigen Sachlage im Ergebnis unzutreffend.

Die Klage ist abzuweisen.

1. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, was die Verfolgungsmaßnahmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, mit dem entsprechenden Begriff in Art. 16 a Abs. 1 GG identisch (vgl. BVerwG vom 18.2.1992 DÖV 1992, 582). Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung durch Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (vgl. BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/345). Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG greift – weitergehend - auch dann ein, wenn politische Verfolgung wegen eines asylrechtlich nicht beachtlichen Nachfluchtgrundes droht.

2. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak keine politische Verfolgung. Die politische Situation im Irak hat sich durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 2. Mai 2003 weitgehend beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein und seine Familie und die Angehörigen der früheren Staatsführung werden von den USA weltweit gesucht. Über 30 von ihnen sind bereits  festgenommen worden oder haben sich gestellt. Damit ist der größte Teil der früheren Regie-- rungsmitglieder und der maßgebenden Träger staatlicher Gewalt getötet, verhaftet, untergetaucht oder geflohen (Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak des Auswärtigen Amtes vom 6.11.2003, Stand: Oktober 2003, - LB - , S. 2 f.). Der Irak steht landesweit unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer “Zivilverwaltung” der Koalition (Coalition Provisional Authority), der CPA, regiert, die sich vor allem auf 170.000 Soldaten aus den USA und Großbritannien stützen kann. Hinzu kommen Militär- und Polizeikontingente aus 36 weiteren Staaten (vgl. LB, S. 2). Der Neuaufbau der Verwaltungsstrukturen wird maßgebend vom Leiter der CPA bestimmt (vgl. LB, S. 3). Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde ein provisorischer 25-köpfiger Regierungsrat (“Transistory Governing Council”) berufen, der sich aus Vertretern aller Bevölkerungsschichten, Ethnien und Glaubensrichtungen zusammensetzt und von einer unter den Ratsmitgliedern rotierenden Präsidentschaft geführt wird.

Der US-Zivilverwalter hat sich bei allen Entscheidungen dieses Gremiums ein Veto- Recht vorbehalten. Der Übergangsrat hat u. a. die Aufgabe, eine neue Verfassung auszuarbeiten sowie allgemeine und freie Wahlen vorzubereiten (vgl. LB, S. 4). Er ernannte Anfang September 2003 ein 25-köpfiges Interimskabinett, das den politischen und konfessionellen Proporz des Übergangsrates widerspiegelt. Die Ministerien werden faktisch von einem “senior advisor” geleitet, den die CPA stellt (vgl. LB, S. 5). Es gibt keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass Saddam Hussein oder Angehörige seines früheren Regimes in absehbarer Zeit in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. auch NdsOVG vom 14.8.2003 -20 A 430/02.A-; SächsOVG vom 28.8.2003 AuAS 2003, 250; OVG SH vom 28.10.2003 -1 LB 41/03).

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise keine politische Verfolgung mehr. Derartige früher gefahrbegründende Verstöße haben ihre Bedeutung verloren, weil ihr damals gefährdender Charakter entscheidend auf dem Unrechtsregime Saddam Husseins beruhte (vgl. Urteile des Senats vom 22.5.2000 -15 B 98.31916- und vom 9.10.2002 -15 B 99.32230-).

3. Abschiebungsschutz kann der Kläger auch nicht nach § 53 Abs.1 und § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II, S. 686) - EMRK - beanspruchen. Dem Kläger droht nach den politischen Verhältnissen im Irak weder derzeit noch in absehbarer Zukunft eine vom irakischen Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehende oder zu verantwortende Misshandlung (vgl. 2. und BVerwG vom 2.9.1997 NVwZ 1999, 311).

4. Der Kläger kann auch Abschiebungsschutz nicht aufgrund sonstiger Bestimmungen erlangen. a) § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt voraus, dass für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die vorgenannten Rechtsgüter zu werden.

Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Das Element der Konkretheit der Gefahr setzt eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erheblichen Gefährdungssituation voraus (BVerwG vom 17.10.1995 InfAuslR 1996, 149). Hieran fehlt es. Auch wenn man unterstellt, dass der Kläger wahrheitsgemäß berichtet hat, ergibt sich daraus keine konkrete Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die Sicherheitsdienste sind aufgelöst. Im Fall einer Neugründung ist maßgebend, dass der Kläger an der (behaupteten) Ermordung des Angehörigen des Sicherheitsdienstes nicht beteiligt gewesen ist und er in der Haft kein Geständnis abgelegt hat. Zudem wurde er aus der Haft entlassen. Damit fehlt es auch an Anknüpfungspunkten für eine Blutrache. b) Die allgemeine Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den Kläger konkret und in individualisierbarer Weise treffen würden (vgl. BVerwGE 99, 324).

c) Auch eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die eine entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebietet, besteht nicht. Bei einer derartigen Gefahrenlage ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wegen der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungskonform auszulegen: Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift nicht; es darf wegen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht abgeschoben werden (BVerwG a.a.O. S. 328). Das ist der Fall, wenn es die obersten Landesbehörden unterlassen haben, von ihrer Ermächtigung aus § 54 AuslG Gebrauch zu machen, obwohl der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG a.a.O.). Lebensbedrohliche Gefährdungen treten im Irak nur punktuell an Orten auf, die potenzielle Ziele für terroristische Anschläge bieten (vgl. LB, S.8 ff.). Gefährdet sind nach dem derzeitigen Stand in erster Linie Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Selbst diese Organisationen schätzen die Sicherheitslage nicht durchweg so negativ ein, dass sie die Sicherheit ihrer Mitarbeiter extrem bedroht sehen (vgl. Die Welt vom 29.10.2003 “Helfer sind verunsichert - dennoch kein Rückzug geplant”; Neue Zürcher Zeitung vom 30.10.2003 “Das IKRK bleibt im Irak”). Die Besatzungstruppen bemühen sich intensiv um eine Verbesserung der Lage.

Auch die allgemeine Versorgungslage ist nicht so kritisch, dass ein Rückkehrer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren (Hunger-)Tod ausgeliefert werden würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.1.1999 InfAuslR 1999, 265). Die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung hatte sich nach Kriegsbeginn zwar zeitweilig verschlechtert. Das “Oil-for-Food” - Programm wurde jedoch nach Beendigung der Kampfhandlungen wieder aufgenommen, so dass eine spürbare Entspannung eingetreten ist, und soll auch nach dem 21. November 2003 von der Besatzungsbehörde CPA bis auf weiteres unverändert fortgeführt werden (vgl. LB, S. 10). Auch das Deutsche Orient Institut (DOI) sieht die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleistet und geht von einer faktischen Verlängerung des “Oil-for-Food” - Programms mit Modifikationen aus. Dabei sind die vorhandenen Versorgungsstrukturen übernommen worden, so dass weiterhin auf örtlicher Ebene eine Lebensmittelverteilung stattfindet. Zu bedrohlichen Hungerkrisen ist es bisher nicht gekommen (DOI, a. a. O., S. 7 f.). Auch wenn die Wasserversorgung teilweise als kritisch zu bewerten ist, kann nicht von einer “Wasserkatastrophe” gesprochen werden, die zu einer existenziellen Gefährdung führen würde. Punktuelle Engpässe werden behoben und es wird intensiv an der der Wiederherstellung einer funktionierenden Wasserversorgung gearbeitet (LB, S. 10; DOI, a. a. O., S. 8 f.). I m Übrigen finden Rückkehrer vielfach Aufnahme und Hilfe durch die Familie und Sippe (LB, S. 13). Gründe, die beispielsweise gegen eine Rückkehr an seinen Herkunftsort sprechen könnten, gab der Kläger nicht an und sind auch sonst nicht ersichtlich.

5. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

6. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

7. Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sozialrecht: Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Bayerischer VGH vom 4.11.2003 – Az 12 ZB 03.2223

Grundsicherung, Darlegungserfordernisse an die Zulassungsgründe der "ernstlichen Zweifel", der "besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten" und der "grundsätzlichen Bedeutung", angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, keine Gerichtskostenfreiheit in den das Sachgebiet "Grundsicherung" betreffenden Verfahren

VwGO § 124 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, § 124 a Abs. 4 Satz 4, § 188, GSiG § 3 Abs. 1 Nr. 2

Beschluss des 12. Senats vom 4. November 2003 (VG Würzburg, Entscheidung vom 3. Juli 2003, Az.: W 3 K 03.362)

In der Verwaltungsstreitsache........... wegen Grundsicherung; erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 12. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Werner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Grau ohne mündliche Verhandlung am 4. November 2003 folgenden Beschluss:

I. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 360 Euro festgesetzt.

Gründe:

1. Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juli 2003 zuzulassen, sind unzulässig. Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

a) Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung darzulegen, müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163). Der Rechtsmittelführer muss insbesondere darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen.

Auch die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten erfordert eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Es muss dargelegt werden, inwiefern der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder besonders schwierig zu ermitteln ist. Zugleich muss deutlich gemacht werden, dass deshalb der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 33 zu § 124 a VwGO).

2 Bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausgeführt werden, warum die Beantwortung dieser Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und im Berufungsverfahren klärungsbedürftig ist sowie weshalb der Beantwortung der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung im Schriftsatz der Kläger vom 26. August 2003 nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die Klage der Kläger mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, bei der Bemessung der Leistung der Grundsicherung die Miet- und Nebenkosten in Höhe von 405 Euro pro Monat in voller Höhe zu berücksichtigen, abgewiesen, weil der Beklagte Unterkunftskosten zu Recht nur in Höhe von 345 Euro als angemessen berücksichtigt habe. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalls auszugehen, insbesondere von der Zahl der Familienangehörigen, ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Weiterhin entscheidend seien die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass die Höhe der Angemessenheit in Anlehnung an die Praxis des örtlichen Trägers der Sozialhilfe am Wohnort des Antragstellers zu bestimmen sein werde.

Gegen diesen Ansatzpunkt wendet sich die Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich nicht. Die Kläger tragen, allerdings zu Unrecht, vor, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Prüfung der Angemessenheit i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG ("angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung") nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass den Klägern vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht an der ihnen von ihrer Tochter vermieteten Wohnung zustehe. Das Verwaltungsgericht hat jedoch unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit eines Umzuges insoweit ausgeführt, dass auch für nicht auf Lebenszeit angemietete Wohnungen nach den zivilgesetzlichen Vorschriften ein weitgehender Kündigungsschutz bestehe und Mieterhöhungen nur nach diesen Vorschriften zulässig seien.

Im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Miete bis zum 31. Dezember 2001 332,34 Euro betragen habe und zu diesem Zeitpunkt eine Mieterhöhung um 22 % vereinbart worden sei, obwohl es sich um eine Altbauwohnung mit Holz- und Kohleeinzelöfen handle, die nach den Angaben der Kläger sogar auf ihre eigenen Kosten renoviert worden sei. Von einer substantiellen Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten kann keine Rede sein, wenn die Kläger lediglich ihr Vorbringen der ersten Instanz wiederholen und im Übrigen nicht überzeugend geltend machen, der Mietpreis von 405 Euro sei deshalb angemessen, weil der Mietvertrag auf ihre Lebensdauer abgeschlossen worden sei und sie deshalb eine eigentümerähnliche Rechtsposition innehätten. Damit sind die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten nicht in einer den Darlegungserfordernissen genügenden Weise vorgebracht worden. Im Übrigen wäre nach allem eine Zulassung aus diesen Gründen auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man das Darlegungserfordernis zurückstellen würde. Bezüglich des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung wird lediglich dieser Zulassungsgrund angegeben und nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben sollte.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG. Den Klägern ging es um eine Erhöhung der mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003 gewährten Leistungen der Grundsicherung um 60 Euro monatlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedarf es einer Streitwertfestsetzung. Das Sachgebiet der Grundsicherung ist in § 188 Satz 1 VwGO nicht aufgeführt. Verfahren dieser Art werden daher von der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erfasst. Leistungen der Grundsicherung können auch nicht Leistungen der Sozialhilfe gleichgestellt werden (a.A. OVG RhPf vom  4.4.2003, NVwZ-RR 2003, 657). Die Leistungen der Grundsicherung wurden als weitere Sozialleistungen neben Leistungen der Sozialhilfe in das SGB I mit §§ 28 a, 68 Nr. 18 SGB I eingeführt.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Leistungen der Grundsicherung gegenüber denen der Sozialhilfe "eigenständig" und vorrangig. Der Gesetzgeber sieht die Leistungen der Grundsicherung im Gegensatz zu denen der Sozialhilfe als die adäquate Lösung für alte und für dauernd voll erwerbsgeminderte Bürgerinnen und Bürger an, die keine ausreichenden Rentenansprüche erworben haben. Aufgabe der Sozialhilfe sei es jedoch, in Einzelfällen bei vorübergehender Notlage nachrangig den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen und Hilfen zur Überwindung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 14/5150 S. 48). Deshalb vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Sachnähe zum Sachgebiet "Sozialhilfe" nicht zu bejahen, wie er sie im Falle des Sachgebietes "Asylbewerberleistungsrecht" annimmt, um die Gerichtskostenfreiheit in Verfahren dieses Sachgebiets zu rechtfertigen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber, um dem vom Grundsicherungsgesetz erfassten Personenkreis die Inanspruchnahme der Leistungen nach diesem Gesetz zu erleichtern, eine Reihe von Maßnahmen getroffen und Verwaltungsvereinfachungen vorgenommen (vgl. dazu im Einzelnen Renn in LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, RdNrn. 8 ff. Einleitung). Das spricht dagegen, die Gerichtskostenfreiheit nach dem nicht geänderten § 188 VwGO auch auf das Sachgebiet der Grundsicherung anzuwenden. Eine andere Frage ist, ob der Gesetzgeber durch eine Änderung der Vorschrift auch in Verfahren vorliegender Art die Gerichtskostenfreiheit einführen sollte (so Kunkel, ZFSH/SGB 2003, 323/324).

3. Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig

(§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Baurecht: Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigungen, Vorläufiger Rechtsschutz, Unzureichende

Bayerischer VGH vom 20.10.2003 – Az 1 CS 03.2000

In der Verwaltungsstreitsache...........

wegen Anfechtung von Baugenehmigungen für Wohnhäuser

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am

Verwaltungsgerichtshof König, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Waltinger, den Richter am

Verwaltungsgerichtshof Vonnahme ohne mündliche Verhandlung am 20. Oktober 2003 folgenden

Beschluss:

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 1704/6 Gemarkung ********* vorläufigen Rechtsschutz gegen mehrere dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen vom 8. Januar 2003 (Nrn. 1001, 1006, 1007, 1008, 1009, 1010, 1013, 1014, 1015, 1016). Gegenstand der Genehmigungen sind Einfamilien-, Doppel- und Reihenhäuser auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1704/5 und dem hieran westlich anschließenden Grundstück Fl.Nr. 1703/7.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigungen anzuordnen, abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei hinsichtlich des Bescheids Nr. 1001 unzulässig, weil der Beigeladene zwischenzeitlich auf diese Baugenehmigung verzichtet habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, weil die Baugenehmigungen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen würden. Der Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters sei nicht verletzt. Das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller und die Baugrundstücke liegen, entspreche einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO). In diesem sei die genehmigte Wohnbebauung der Art nach zulässig. Die Baugenehmigungen verstießen auch weder wegen des Nutzungsmaßes noch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht oder wegen des Regenwasserabflusses gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten.

2 Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren - mit Ausnahme der Baugenehmigung Nr. 1001 - weiter. Sie wiederholen ihr Vorbringen und machen geltend, das Verwaltungsgericht habe unrichtig entschieden.

Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2003 teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Stadt Rosenheim vom 8. Januar 2003 (Nrn. 1006, 1007, 1008, 1009, 1010, 1013, 1014, 1015, 1016) anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsteller würden durch die Baugenehmigungen nicht in ihren rechtlich geschützten nachbarlichen

Belangen berührt.

Der Beigeladene hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist unzulässig, weil die Beschwerdegründe entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügend dargelegt sind (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). I n Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind für die Beschwerdeentscheidung nur die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe maßgebend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Ein Beschwerdeführer wird diesen Anforderungen nur gerecht, wenn er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreift und konkret aufzeigt, in welchen Punkten und aus welchen Erwägungen heraus er diese für unrichtig hält (BayVGH vom 2.10.2003 - 1 CS 03.1785; vom 7.4.2003 NVwZ 2003, 766; VGH BW vom 12.4.2002 NVwZ 2002, 883/884). Durch diese auf dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) beruhenden Anforderungen und durch die Einführung des Anwaltszwangs auch für das Beschwerdeverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO) wurde dem Beschwerdeführer mehr Verantwortung übertragen, um die Gerichte zu entlasten und das Beschwerdeverfahren zu beschleunigen (vgl. die Regierungsbegründung zu dem Gesetzentwurf, BT-Drucksache 14/6393 S. 14). Es soll erreicht werden, dass das Beschwerdevorbringen so aufbereitet wird, dass das Beschwerdegericht mit einer hohen Richtigkeitsgewähr rasch über das Rechtsmittel entscheiden kann.

Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Begründung greift zwar die einzelnen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf. Entgegen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt sie sich aber nicht mit den entscheidungstragenden Gründen im Einzelnen auseinander und legt nicht dar, weshalb diese unrichtig sein sollen. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 22. August 2003 wiederholen vielmehr zu einem großen Teil lediglich mit etwas anderen Worten die Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. September 2003 ist schon deshalb unbeachtlich, weil dieser nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist.

3 Die Beschwerde könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn man sie als zulässig ansehen wollte. Sie wäre dann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 4 VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich nicht durch eigene Antragstellung dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und auf einer entsprechenden Anwendung von § 5 ZPO. Die Festsetzung orientiert sich an Nr. I.7 Satz 1 und Nr. II.7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Baurecht: Keine Windkraftanlagen neben Segelflugplatz

OVG Rheinland‑Pfalz 26. November 2003, Aktenzeichen: 8 A 10814/03.OVG (Pressemitteilung vom 17.12.2003)

Die Errichtung von Windkraftanlagen kann mit Rücksicht auf den sicheren Betrieb eines in der Nachbarschaft vorhandenen Segelflugplatzes unzulässig sein. Dies geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland‑Pfalz in Koblenz hervor.

Bei Grünstadt (Kreis Bad Dürkheim) befindet sich der Segelflugplatz "Quirnheimer Berg", der im Jahr 1963 durch die zuständige Luftfahrtbehörde genehmigt worden ist. Beim Bauamt der Kreisverwaltung wurden Bauvoranfragen für zwei Windenergieanlagen gestellt, die ca. 300 m östlich der Start‑ und Landebahn des Segelflugplatzes errichtet werden sollen. Als die Kreisverwaltung diese Bauvoranfragen abschlägig beschied, kam es zum Rechtsstreit. Ebenso wie zuvor schon das Verwaltungsgericht Neustadt wies jetzt auch das Oberverwaltungsgericht die Klage des Windkraftbetreibers ab.

Der Bau der beiden umstrittenen Windkraftanlagen sei unter den hier gegebenen Umständen rücksichtslos, heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Zwar seien solche Anlagen aus energiewirtschaftlichen Gründen im Außenbereich "privilegiert" zulässig. Sie seien aber nicht an bestimmte Standorte gebunden, sondern könnten grundsätzlich an zahlreichen Stellen im Außenbereich errichtet werden. An den konkret vorgesehenen Standorten gerieten sie in Konflikt mit der Nutzung des bereits seit 40 Jahren bestehenden Segelflugplatzes.

Aufgrund der eingehenden Erläuterungen, die die Landesluftfahrtbehörde in der mündlichen Verhandlung gegeben hatte, gewannen die Richter die Überzeugung, dass der Flugbetrieb durch die Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt würde: Sie stellten so gefährliche Hindernisse für die Flugzeuge dar, dass die weitere Nutzung des Segelfluggeländes, wenn überhaupt, dann nur noch unter stärksten Einschränkungen erlaubt werden könnte. Dies müsse der Luftsportverein als Flugplatzbetreiber nicht hinnehmen. "Bleibt nur die Alternative, dass entweder die eine oder die andere Nutzung weicht, so müssen nicht die Belange des seit 40 Jahren bestehenden Flugplatzes, sondern die der Windenergienutzung hier zurückstehen", heißt es in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Umweltrecht: Kiefern in Nachbars Garten

Vorbemerkung der owiz – Redaktion: Das nachfolgende Urteil erging zwar durch den V Zivilsenat des BGH. Dennoch kann es für baurechtliche Erwägungen im Öffentlichen Recht von Bedeutung sein.

Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück entschieden.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück.

Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und Dacheinläufe seines Wohnhauses sowie seinen Garten mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich verschließen müssen.

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zum Zurückschneiden und Halten der Kiefern auf einer bestimmten Höhe und zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hat er von den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 € für den zusätzlichen Reinigungsaufwand verlangt. Das Amtsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 14 m zu halten, festgestellt; weiter hat es die Beklagten zur Beseitigung der von einem der Bäume in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück des Klägers herüberragenden Zweige verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der Beklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern jährlich zurückzuschneiden, aufgehoben hat.

Die Revision des Klägers war nur teilweise erfolgreich. Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats können Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich nicht mehr verlangen, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlußfrist abgelaufen ist. Allerdings komme unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geboten erscheine. Auch könne der Eigentümer nach dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht zu duldende Einwirkungen auf sein Grundstück, selbst wenn sie auf dem weiteren Höhenwachstum der Bäume beruhten, nach §§ 906, 1004 BGB abwehren. Die Beseitigung herüberragender Zweige könne der Eigentümer nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigten. Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück könne der Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Der Nadel- und Zapfenfall gehöre ebenso wie der Laub- und Blütenfall zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür sei der Nachbar als "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB allerdings nur verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung halte. In diesem Fall müsse der benachbarte Grundstückseigentümer daraus folgende Einwirkungen auf sein Grundstück, die dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigten, nicht dulden; könne er sie jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwehren, stehe ihm ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige.

In dem konkreten Fall hat der V. Zivilsenat die Revision des Klägers zurückgewiesen, soweit er mit dem Rechtsmittel sein Ziel weiterverfolgt hat, die Beklagten zum Zurückschneiden der Kiefern und zum Abschneiden des in ca. 5 m Höhe ungefähr 0,4 m auf sein Grundstück herüberragenden Astes zu verpflichten. Dagegen hat er das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als der Antrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es muß nun aufklären, ob die Kiefernnadeln die Dachrinnen und Dacheinläufe des Hauses des Klägers verstopfen und das Verschließen des Gartenteichs notwendig gemacht haben. Falls das zutrifft, muß das Berufungsgericht abwägen, ob der Kläger das entschädigungslos hinzunehmen hat (BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03; Pressemitteilung BGH Nr. 136/2003).

Leitsätze des Urteils: BGH, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03

a) Der Eigentümer von Bäumen, die den in § 50 Abs. 1 Nds. NRG vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, muß sie auf Verlangen des Nachbarn nach dem Ablauf der Ausschlußfrist des § 54 Abs. 2 Nds. NRG weder auf die zulässige noch auf eine andere Höhe zurückschneiden.

b) § 910 Abs. 2 BGB gilt auch für den Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Nachbarn auf Beseitigung herüberragender Zweige nach § 1004 Abs. 1 BGB.

c) Das Abfallen von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von Sträuchern und Bäumen gehört zu den "ähnlichen Einwirkungen" im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.

d) Der Eigentümer eines Baumes ist für die von diesem ausgehenden natürlichen

Immissionen (Laub, Nadeln, Blüten, Zapfen) auf benachbarte Grundstücke jedenfalls

dann verantwortlich und damit "Störer" im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sie unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand unterhält.

e) Dem Nachbarn, der von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich

vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, deren Zurückschneiden wegen des

Ablaufs der dafür in dem Landesnachbarrecht vorgesehenen Ausschlußfrist nicht mehr verlangen kann, kann für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen.

Denkmalschutz (1): Denkmalgeschützte Häuser dürfen bei zumutbaren Sanierungskosten nicht abgerissen werden

Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses dürfen dieses nicht abreißen, wenn die Erhaltung des Gebäudes trotz Sanierungsbedarfs zumutbar ist. Zumutbar ist die Sanierung, wenn sich die Sanierungskosten durch die wirtschaftliche Nutzung des Hauses, etwa durch eine Vermietung, voraussichtlich amortisieren.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses. Sie begehrten von der beklagten Stadt eine baurechtliche Abrissgenehmigung. Sie vertraten die Auffassung, dass ihnen die Sanierung und der Erhalt des Gebäudes nicht zumutbar sei. Das Mauerwerk der Außenwände sei bis zu einer Höhe von 1,50 Metern völlig durchfeuchtet. Ebenso seien die tragenden Holzteile feucht und zum Teil verfault. Die Beklagte weigerte sich, die Abrissgenehmigung zu erteilen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Den Klägern ist die Sanierung und der Erhalt des Gebäudes zumutbar. Zumutbar ist der Erhalt eines denkmalgeschützten Bauwerks, wenn die Sanierungskosten verglichen mit dem später entstehenden Nutzungsertrag rechnerisch keinen unkalkulierbaren Aufwand bedeuten. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Sanierungskosten durch eine spätere wirtschaftliche Verwertung des Hauses, etwa durch eine Vermietung, wieder ausgeglichen werden können. Zudem muss vorliegend berücksichtigt werden, dass die Kläger das leerstehende Haus nicht hinreichend in Stand gehalten haben. Die dadurch entstandenen Mehrkosten gehen zu ihren Lasten (VG Neustadt 21.10.2003, 5 K 989/02.NW)

Denkmalschutz (2): Denkmalgeschützte Bauwerke können unter gewissen Voraussetzungen abgerissen werden

Denkmalgeschützte Bauwerke können abgerissen werden, wenn für ihre Erhaltung keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und es dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Unterhaltskosten zu tragen. Die Zumutbarkeit hängt auch davon ab, ob eine landesrechtliche Vorschrift existiert, die einen finanziellen Ausgleich der Unterhaltskosten vorsieht.

Der Sachverhalt:
Eine im 19. Jahrhundert erbaute Villa wurde von der unteren Denkmalschutzbehörde zum Kulturdenkmal erklärt. Den Antrag der Eigentümerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbruch der Villa lehnte die Behörde ab. Sie stütze ihre Entscheidung auf das DenkmalG des Landes, das eine Abbruchgenehmigung nur für den Fall vorsieht, dass andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes überwiegen. Solche Belange des Allgemeinwohls gebe es hier nicht. Die Eigentümerin klagte auf Erteilung der Abrissgenehmigung. Ihre Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Eigentümerin ist die Erhaltung der Villa nicht zuzumuten. Das verfallene Haus mit ca. 950 m² Wohnfläche kann angesichts der extrem hohen Erhaltungskosten nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden. Schon zum Zeitpunkt der Ausweisung als Denkmal waren die Instandssetzungskosten auf über vier Millionen DM geschätzt worden. Zumutbar wäre der Eigentümerin die Erhaltung des Denkmals nur gewesen, wenn der Gesetzgeber eine rechtliche Grundlage für Ausgleichszahlungen geschaffen hätte.

Der Hintergrund:
In dem Verfahren legte das OVG dem BVerfG die Frage vor, ob die Vorschrift zum Abrissverbot mit dem GG vereinbar ist. Das BVerfG entschied 1999, dass die Regelung gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG verstoße. Wegen des hohen Ranges des Denkmalschutzes müsse es der Eigentümer zwar hinnehmen, dass ihm eine rentable Nutzung des Grundstückes verwehrt bleibe. Eine Ausnahme liege aber dann vor, wenn für das Baudenkmal keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bestehe und so aus dem Recht eine Last werde. Das BVerfG setzte der rheinland-pfälzischen Landesregierung bis zum Juli 2001 eine Frist, um eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die unter Umständen auch eine Regelung über den finanziellen Ausgleich enthält. Diese Frist hat der Gesetzgeber verstreichen lassen, ohne eine Regelung zu treffen (OVG Rheinland-Pfalz 25.10.2001, 1A 11012/01; OVG Rheinland-Pfalz PM Nr.40 vom 25.10.2001)

Sozialhilfefrecht: VG Neustadt meint: Fernschach nicht wichtiger als Gemeinnützige Arbeitsleistung

Wer Sozialhilfe will, muß gemeinnützig arbeiten und darf stattdessen nicht fünf Stunden Fernschach spielen

Besonders clever wollte ein 33-jähriger Arbeitsloser Sozialhilfe erhalten, ohne dafür arbeiten zu müssen. Das Sozialamt wollte nur zahlen, wenn der Mann pro Woche für 19 Stunden als Hilfskraft bei der Stadtverwaltung arbeite. Der Mann meinte, dafür habe er keine Zeit. Schließlich besuche er das Abendgymnasium. Und besonders zeitraubend sei, daß er im Internet Fernschach spiele. Fünf Stunden am Tage müsse er dafür aufwenden, wie könne er da noch für die Stadt arbeiten? Da er auf hohen Niveau Schach spiele, könne er bei Erfolg sich seinen Lebensunterhalt durch schachspielen bald selbst verdienen. Außerdem: Die angebotene Arbeit sei  doch viel zu „stumpfsinnig“. Das Sozialamt hatte dafür kein Verständnis und lehnte die Zahlung von Sozialhilfe ab. Darauf verlangte der 33-jährige vom Verwaltungsgericht in Neustadt Hilfe. Aber auch die Richter waren verständnislos für sein Anliegen. Sie lehnten seinen Eilantrag als unbegründet ab. Fernschach, so die Richter, sei eine Freizeitbeschäftigung. Erst wenn er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sei, könne er Fernschach spielen, so lange er wolle. Auch mit seinem Argument, er besuche doch das Abendgymnasium, kam der Mann nicht durch. An einer Abendschule seien regelmäßig Berufstätige eingeschrieben, meinten die Neustädter Richter (Beschluß VG Neustadt vom 2.12.2003 – Aktenzeichen 4 L 3161/03 .NW)

Verkehrsrecht Krankhafte Magersucht kann Führerschein kosten

 VG Stade Az.: 1 A 1865/02).

Eine krankhafte Magersucht kann die Fahrerlaubnis gefährden. Denn ebenso wie bei Alkohol- oder Drogenkonsum kann für magersüchtige Autofahrer eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin hin. 

Die AG verweist dabei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade (Az.: 1 A 1865/02). Das Gericht hatte die Klage einer jungen Frau abgewiesen, die sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Verbindung mit der Anordnung einer MPU zur Wehr setzte. Laut dem DAV hatte die Frau eine leichten Unfall verursacht. Bei der Unfallaufnahme wirkte sie stark unterernährt und unkonzentriert, die Bewegungsabläufe erschienen teilweise unkoordiniert. Ein Amtsarzt stellte später die Magersucht und eine depressive Störung fest. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Frau zu dem Zeitpunkt des Unfalls schwer erkrankt war. Es sei gerechtfertigt gewesen, eine fehlende Fahreignung anzunehmen. Auch nach Aussage eines Gutachters sei die Fähigkeit zum sicheren Autofahren zumindest phasenweise aufgehoben gewesen (Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 13.12.2003)

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis bei Verweigerung der Teilnahme an MPU ist rechtmäßig

Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, einem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen, ist nach § 11 Abs.8 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig, wenn sich der Betroffene weigert, an einer medizinisch‑psychologischen Untersuchung (MPU) teilzunehmen.

Der Sachverhalt:

Der 86‑jährige Antragsteller hatte durch einen von ihm verursachten Verkehrsunfall Zweifel an seiner Fahreignung hervorgerufen. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hatte er sich fachärztlich untersuchen lassen. Dabei war eine Verzögerung der Reaktions‑ und Koordinationsfähigkeit mit verstärkender Tendenz festgestellt worden. Die Behörde hatte deshalb die Vorlage eines medizinisch‑psychologischen Gutachtens angeordnet, um die Auswirkung dieses Befundes auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Der Antragsteller weigerte sich. Die Behörde entzog ihm daraufhin mit sofort vollziehbarem Bescheid die Fahrerlaubnis. Der Betroffene legte Widerspruch ein und stellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim VG. Sein Antrag hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde und die diesbzgl. Anordnung der sofortigen Vollziehung sind rechtmäßig. Die Behörde ist nach § 11 Abs.3 FeV bei Eignungszweifeln berechtigt, ein medizinisch‑psychologisches Gutachten anzufordern. Nach § 11 Abs.8 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Weigerung eines Kraftfahrers, sich untersuchen zu lassen, auf seine Nichteignung schließen. Bei Nichteignung ist einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs.1 StVG zu entziehen. Gerade bei Kraftfahrern in hohem Lebensalter bedarf es der Prüfung, ob Mängel im Leistungsvermögen durch eine umsichtige, selbstkritische und verantwortungsbewusste Fahrweise möglicherweise aufgefangen werden können. Um dies feststellen zu können, bedarf es einer MPU (VG Mainz PM Nr. 15 vom 27.6.2001)

Betrunkenen Berufskraftfahrern droht jederzeit der Entzug der Fahrerlaubnis

VGH Baden‑Württemberg 29.7.2002, 10 S 1164/02

Berufskraftfahrer setzen ihre Fahrerlaubnis auch dann aufs Spiel, wenn sie, ohne einen PKW zu steuern, wiederholt stark angetrunken (hier zwei Promille) angetroffen werden. Eine sehr hohe Blutalkoholkonzentration lässt auf eine starke Alkoholgewöhnung schließen und darauf, dass der Betreffende seinen Beruf nicht immer in fahrtüchtigem Zustand ausübt.

Der Sachverhalt:

Der Kläger ist Taxifahrer. Die Straßenverkehrsbehörde hatte ihm die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte, an einer Medizinisch‑Psychologischen Untersuchen (so genannte MPU) teilzunehmen. Diese war angeordnet worden, weil der Kläger innerhalb von fünf Jahren ohne PKW stark angetrunken (zwei Promille) aufgefallen war.

Der Kläger hielt den Führerscheinentzug und die Anordnung der MPU für nicht zulässig. Er könne strikt zwischen Beruf und Privatleben unterscheiden. Er sei schließlich nie betrunken Taxi gefahren. Seine gegen die entsprechenden Bescheide gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:

Der hohe Alkoholwert von zwei Promille kann grundsätzlich von einem Durchschnittsmenschen nicht ohne weiteres erreicht werden. Dies lässt darauf schließen, dass bei dem Kläger eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegt. Daraus resultiert für den Kläger ein Dauerkonflikt, seinen Beruf täglich in fahrtüchtigem Zustand auszuüben. Es ist nicht gewährleistet, dass ihm dies immer gelingt. Die Anordnung der MPU und die Entziehung der Fahrerlaubnis waren damit rechtmäßig.

Zwangsvollstreckung / Sozialhilfe: Zwangsvollstreckung auch bei „Sozialfall“

 Zweibrücken (dpa) - Eine Zwangsvollstreckung darf auch dann betrieben werden, wenn der Schuldner dadurch zum «Sozialfall» wird. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss. Müsste der Gläubiger in diesen Fällen auf sein Geld verzichten, würde er praktisch zur Sozialhilfebehörde und quasi verpflichtet, für die Allgemeinheit die Kosten der Sozialhilfe übernehmen. 

 Dies sei ihm nicht zumutbar, betonten die Richter (Az.: 3 W 6/02). In dem vorliegenden Fall hatte der Gläubiger gegen die inzwischen in einem Altenpflegeheim lebende Frau noch Forderungen aus einem Mietverhältnis offen. Nach den Berechnungen des Gerichts hätte die Schuldnerin nach der Pfändung eines Teils ihrer Rente die Kosten für das Heim nur noch mit Unterstützung des Sozialamts aufbringen können. Dennoch sah das Gericht sich nicht veranlasst, die Zwangsvollstreckung deswegen einzustellen. Der Schuldner müsse sich mit den Härten abfinden, die eine Zwangsvollstreckung gewöhnlich mit sich bringe. Dazu zähle auch das Risiko, zum Sozialfall zu werden.

 

Fälle und Lösungen

 

Verkehrsrecht: Zugestellt am Scheinwohnsitz – Fahrverbot nach 2 Jahren

Sachverhalt: Scheinwohnsitz – Zustellung  und „Fahrverbot – Denkzettel“ auch nach 2 Jahren

Zunächst war von der Stadt Bochum ein Bußgeldverfahren gegen die Halterin des PKW, die Firma M.T. GmbH, eingeleitet worden, deren rechtliche Vertretung durch das Rechtsanwaltsbüro W. in Frankfurt übernommen wurde. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2001 teilte Rechtsanwalt Dr. W. sodann mit, dass es sich bei dem Fahrer des fraglichen PkW vermutlich um K.R. (H.weg 20, W.), Geschäftsführer der M.T. GmbH, handele. Auf Grund des Fotos sei er nicht zu erkennen, er übernehme aber die Verantwortung für den Geschwindigkeitsverstoß, weil nur er das Fahrzeug fahre. Seine Postanschrift sei die Firmenanschrift der M.T. GmbH.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bochum vom 26. April 2001 ist sodann gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 550,00 DM sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten festgesetzt worden. Zugestellt wurde dieser Bußgeldbescheid unter der von dem Verteidiger im Schriftsatz vom 21. Januar 2001 genannten Anschrift des Betroffenen H.weg 20 in W. und zwar durch Niederlegung am 7. Mai 2001.

Nachdem der Betroffene hiergegen durch seinen Verteidiger fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, nahm die Stadt Bochum unter dem 20. Juni 2001 ihren Bußgeldbescheid vom 26. April 2001 gegen den Betroffenen zurück und ersetzte diesen durch einen zweiten Bußgeldbescheid, in dem die Geldbuße auf 750,00 DM erhöht, die Dauer des Fahrverbots hingegen auf einen Monat reduziert wurde.

Dieser Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 03. Juli 2001 unter der Anschrift S. 44 in D. im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt.

Nachdem der daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. September 2001 gestellte Antrag des Betroffenen, den Führerschein erst am 07. Dezember 2001 abgeben zu müssen, im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 bzw. 2a StVG abgelehnt worden war, meldete sich unter dem 09. November 2001 Rechtsanwältin B. aus M. als Verteidigerin des Betroffenen und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid. Seitens des Rechtsamtes der Stadt Bochum wurde sodann unter Zurückstellung bestehender Bedenken unter dem 14. November 2001 dem Wiedereinsetzungsgesuch statt gegeben. Mit Schriftsatz vom 12. November 2001 beantragte Rechtsanwältin B. "In Sachen Herr K.R., H.weg 20, W." Akteneinsicht, um über die seitens der Stadt Bochum angeregte Einspruchsrücknahme zu entscheiden.

Nachdem seitens der Stadt Bochum auf Anregung der Verteidigung weitere Ermittlungen durchgeführt und fehlende Unterlagen (Messprotokoll sowie Eichschein des verwandten Verkehrsradargeräts) beigezogen worden waren, erfolgte schließlich mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 14. Februar 2002 die Einspruchsbegründung. Die Stadt Bochum übersandte die Akten unter dem 11. März 2002 über die Staatsanwaltschaft Bochum zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Bochum, das zunächst Termin zur Hauptverhandlung anberaumte auf den 24. Mai 2002, zu dem ein Sachverständiger der DEKRA Automobil GmbH geladen wurde.

Der Termin vom 24. Mai 2002 musste wegen Verhinderung eines als Zeugen geladenen Polizeibeamten aufgehoben werden und es wurde neuer Termin bestimmt auf den 05. Juli 2002, in dem die Verteidigerin die Einholung eines Identitätsgutachtens beantragte zu der - bis dahin unstreitigen - Frage, ob der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs sei. Sie benannte vier Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter des Betroffenen, die als mögliche Fahrer in Betracht kämen. Das Amtsgericht gab diesem Beweisantrag statt und beauftragte den Sachverständigen Dr. med. G., Institut für Rechtsmedizin in Düsseldorf, mit der Erstattung des beantragten Gutachtens. Die sodann auf den 09. Oktober 2002 terminierte Hauptverhandlung musste wegen Verhinderung der Verteidigerin aufgehoben werden.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung schließlich am 30.Oktober 2002 mit Fortsetzungsterminen am 04., 14. und 22. November 2002 erließ das Amtsgericht das nunmehr angefochtene Urteil. Das Hauptverhandlungsprotokoll weist als Anschrift des Betroffenen den H.weg 20 in W. aus.

Was halten Sie vom Ablauf des Verfahren (beachten Sie insbesondere die von der owiz-Redaktion kursiv dargestellen Textpassagen)? Versuchen Sie zunächst den Fall zu durchdenken – und lesen Sie dann erst die Entscheidung des OLG Hamm (nachfolgend).

Lösungshinweis: Zugestellt am Scheinwohnsitz – Fahrverbot nach 2 Jahren

(OLG Hamm Beschluss vom 03 14.10.2003  - Az 2 Ss OWi 219Bußgeldsache gegen K. R. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29. November 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. November 2002 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe: I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 375,00 € verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Es hat - im Ergebnis - zusammengefasst festgestellt, der Betroffene habe den auf die Firma M.T. GmbH, S. 2 in B., zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX am 06. November 2000 um 10.05 Uhr in Bochum außerhalb geschlossener Ortschaft auf dem Nordhausenring mit einer um 67 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat. Die Rechtsbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Verurteilung das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegenstehe, die Urteilsgründe widersprüchlich seien und im Übrigen der lange Zeitablauf zwischen Tatzeit und tatrichterlichem Urteil die Verhängung eines Fahrverbots verbiete, da eine Denkzettel oder Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllt werde.

Folgt Sachverhalt … (siehe oben Beispiel)

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist eine Verfolgungsverjährung nicht eingetreten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 17. September 2003 Folgendes ausgeführt:

"Die Ordnungswidrigkeit ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verjährt, denn der Lauf der Verjährung ist durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 26.04.2001 unterbrochen worden.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbricht der Erlass des Bußgeldbescheides des Lauf der Verjährung dann, wenn der Bußgeldbescheid zwei Wochen nach Erlass zugestellt wird.

Dem Betroffenen wurde der Bußgeldbescheid am 07.05.2001 unter seiner Meldeanschrift Hweg 20, W., im Wege der Ersatzzustellung zugestellt. Diese Ersatzzustellung war nicht etwa deswegen unwirksam, weil der Betroffene unter seiner Meldeanschrift nicht tatsächlich wohnhaft war. Zwar ist die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. § 181 Abs. 1 ZPO stets nur dann gegeben, wenn diese durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgt. Grundsätzlich gilt als Wohnung der räumliche Lebensmittelpunkt des Zustellungsempfängers, wobei maßgeblich ist, ob er hauptsächlich in den Räumen lebt. Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um die Meldeanschrift handelt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 37 Rdnr. 8 m. w. N.).

Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist jedoch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO, wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und er seine Post dort abholt (zu vgl. OLG Hamm, NJW 1970, 958; KK-Lampe, OWiG, 2. Auflage, § 51 Rdnr. 26). Dieses Verhalten muss der Betroffene gegen sich gelten lassen (zu vgl. Göhler, 13. Auflage, § 51 Rdnr. 12).

So liegt der Fall auch hier. Durch den ehemaligen Verteidiger des Betroffenen ist dem Rechtsamt der Stadt Bochum die Meldeanschrift des Betroffenen als dessen Wohnanschrift mitgeteilt worden (Bl. 13 d. Bußgeldvorgangs). Den dem Betroffenen an diese Anschrift übersandten Anhörungsbogen vom 01.02.2001 (Bl. 15 d. Bußgeldvorgangs) hat der Betroffene offensichtlich dort abgeholt und - wie dem an die Stadt Bochum gerichteten Schreiben vom 19.02.2001 (Bl. 19 d. Bußgeldvorgangs) zu entnehmen ist - an seinen ehemaligen Verteidiger weitergeleitet. Dieser hat auch weiterhin davon abgesehen, der Verwaltungsbehörde den tatsächlichen Lebensmittelpunkt mitzuteilen.

Auch ist die absolute Verfolgungsverjährung gemäß § 69 Abs. 3 OWiG nicht eingetreten. Die Stadt Bochum hat dem Betroffenen mit Verfügung vom 14.11.2001 (Bl. 43 d. Bußgeldvorgangs) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Bei der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, durch die die Rechtskraft der Bußgeldentscheidung beseitigt wird, beginnt die Verfolgungsverjährung neu, ohne dass es auf die vom Zeitpunkt der Handlung an berechnete absolute Verjährung ankommt (zu vgl. Göhler, OWiG, a. a. O., Vor § 31 Rdnr. 2 b, § 33 Rdnr. 49)."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigenständiger Prüfung an. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzugeben, dass sich die Beantwortung der Frage, ob und wo jemand eine Wohnung hat, allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten richtet. Der Betroffene hat aber bewusst und zielgerichtet veranlasst, dass Sendungen ihn in der maßgeblichen Zeit unter der Anschrift H.weg 20 in W. erreichen konnten und damit gleichzeitig verhindert, dass der Stadt Bochum bekannt wurde, dass es sich hierbei angeblich nicht um seine Wohnung und Adresse handelt. Er muss sich daher die angegebene Anschrift als Ort im Sinne der gesetzlichen Vorschrift entgegenhalten lassen, an dem Zustellungen an ihn bewirkt werden konnten. Sowohl durch den von ihm zunächst beauftragten Verteidiger Rechtsanwalt Dr. W. als auch durch die von ihm anschließend mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwältin B. hat er stets die Anschrift Heimstättenweg 20 in Witten mitteilen lassen, wobei Rechtsanwalt Dr. W. in seinem Schriftsatz vom 21. Januar 2001 (Bl. 13 des Bußgeldvorgangs) noch unterschieden hat zwischen der Anschrift Heimstättenweg 20 in 58456 Witten und der Firmenanschrift der M.T. GmbH, die seine Postanschrift sei. Rechtsanwältin B. hat in ihrer Verteidigungsanzeige vom 9. November 2001 (Bl. 34 des Bußgeldvorgangs) wiederum die Anschrift H.weg 20 in W. genannt. Unstreitig hat der erste Bußgeldbescheid vom 26. April 2001, der durch Niederlegung in W., Hweg 20, zugestellt worden ist, den Betroffenen auch erreicht. Der Betroffene hat durch sein Verhalten durchweg den Eindruck erweckt, dass er dort auch wohnt, so dass er diesen von ihm gesetzten Rechtsschein gegen sich gelten lassen muss.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Radarmessgerätes "Multanova 6 F" ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl.BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt, so dass grundsätzlich nähere Ausführungen zur Funktionsweise des Geräts und möglichen, nicht konkret belegten Fehlerquellen entbehrlich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss in VRS 95, 141 m.w.Nachw.). Soweit von den messenden Polizeibeamten ein zu geringer Aufstellwinkel des Gerätes gewählt worden ist, ist diesem Umstand durch den Abzug eines weiteren Sicherheitsabschlages hinreichend Rechnung getragen worden.

Auch die übrigen Feststellungen sind in sich widerspruchsfrei, verstoßen weder gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze und tragen die Verurteilung.

III.

Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

"Auch die Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hält die Festsetzung des einmonatigen Fahrverbots rechtlicher Überprüfung stand.

Die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BkatV in der nunmehr geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BkatV indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 121). Ohne Rechtsfehler ist das Amtsgericht Bochum auch davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von dem Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, nicht vorliegt.

Auch der Umstand, dass die Tat zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils bereits zwei Jahre zurücklag und der Betroffene keine weiteren Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat, rechtfertigt hier ausnahmsweise kein Absehen vom Fahrverbot. Zwar bedarf es bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil in der Regel der mit dem Fahrverbot einhergehenden erzieherischen Wirkung nicht mehr (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2001 - 3 Ss Owi 341/02 -; Beschluss vom 28.01.2003 - 3 Ss Owi 17/03). Etwas anderes gilt indes dann, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Urteil dem Betroffenen anzulasten ist (zu vgl. OLG Hamm, a. a. O.).

Dies ist hier der Fall. Bereits im Bußgeldverfahren ist durch das Verhalten des Betroffenen eine erhebliche Verzögerung eingetreten. Der zweite Bußgeldbescheid vom 20.06.2001 ist dem Betroffenen am 03.07.2001 nach umfangreichem Schriftverkehr mit dessen Verteidiger zugestellt worden (Bl. 29 d. Bußgeldvorgangs). Erst mit Schreiben vom 18.09.2001 (Bl. 30 d. Bußgeldvorgangs) bat der ehemalige Verteidiger des Betroffenen die Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen zu gestatten, den Führerschein erst im Dezember abzugeben. Nach wiederum erheblichem Zeitablauf ersuchte die jetzige Verteidigerin des Betroffenen mit Schreiben vom 09.11.2001 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 32 f. d. Bußgeldvorgangs). Nach diversen Beanstandungen des Akteninhalts erfolgte die Einspruchsbegründung nach erfolgter Wiedereinsetzung schließlich erst am 14.02.2003 (Bl. 58 d. Bußgeldvorgangs). Nachdem schließlich am 08.03.2003 die Sache gemäß § 69 Abs. 2 OWiG an die Staatsanwaltschaft Bochum abgegeben wurde, übersandte diese mit Verfügung vom 15.03.2002 (Bl. 3 d. A.) den Vorgang an das zuständige Amtsgericht Bochum, das sodann die Hauptverhandlung zunächst auf den 24.05.2002 terminierte (Bl. 4 d. A.). Wegen Urlaubs des Zeugen Polizeikommissar Stratmann (Bl. 13 d. A.) wurde sodann neuer Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 05.07.2002 (Bl. 17 d. A.). Erst in diesem Termin beantragte die Verteidigerin des Betroffenen die Einholung eines Gutachtens zu der Frage, ob der Betroffene der Fahrer des Fahrzeugs sei und benannte hierbei weitere Mitarbeiter, die als mögliche Fahrer in Betracht kämen (Bl. 26 d. A.). Dies geschah, obgleich der Betroffene während des gesamten Bußgeldverfahrens seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt hatte. Hierzu hätte bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde Veranlassung bestanden, zumal der Akteninhalt der Verteidigung bekannt war. Dann hätte das Gericht von Amts wegen bereits vor dem Hauptverhandlungstermin am 05.07.2002 ein Gutachten zur Fahrereigenschaft des Betroffenen einholen und die Zeugen zu diesem Termin laden können.

Auch die weitere Verzögerung des Verfahrens ist dem Betroffenen anzurechnen. Nachdem zunächst auf den Beweisantrag hin der Vorgang an den Gutachter Dr. G. übersandt werden musste, hat das Amtsgericht Bochum mit Verfügung vom 03.09.2002 (Bl. 42 d. A.) Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 09.10.2002. Seine Verteidigerin bat mit Schreiben vom 09.09.2002 (Bl. 45 d. A.) um Verlegung des Termins. Daraufhin wurde nunmehr Hauptverhandlungstermin bestimmt auf den 30.10.2002, der letztlich mit drei Fortsetzungsterminen durchgeführt wurde.

Bis auf die Verlegung des zunächst anberaumten Hauptverhandlungstermin vom 24.05.2003 ist die Verzögerung des Verfahrens demgemäß dem Betroffenen anzulasten."

Der Senat schließt sich auch diesen zutreffenden Ausführungen nach eigenständiger Prüfung an. Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann zwar dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01. April 1996 in 2 Ss Owi 282/96, VRS 97, 449,454); dies gilt aber nur dann, wenn die zeitliche Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist. Gerade dies ist hier aber der Fall, wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Betroffene hatte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. Januar 2001, mithin zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß mitteilen lassen, dass er die Verantwortung für die Geschwindigkeitsüberschreitung übernehme, da nur er das Fahrzeug steuere. Erst eineinhalb Jahre später werden erstmals Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geltend vorgebracht, die sodann zur Einholung eines Identitätsgutachtens führten. Diese zeitliche Verzögerung geht ausschließlich zu Lasten des Betroffenen, da er vor dem Hauptverhandlungstermin am 05. Juli 2002 trotz Kenntnis der schlechten Bildqualität der Radarfotos zu keinem Zeitpunkt seine Fahrereigenschaft in Zweifel gezogen. Ein Bearbeitungsfehler seitens der Verwaltungsbehörde oder der Justiz liegt nicht vor. In Anlehnung an den im Strafrechtsentschädigungsgesetz zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens des § 254 BGB (Mitverschulden), wonach eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen dann nicht gewährt wird, wenn der Beschuldigte diese verursacht hat, muss es dem Betroffenen auch im vorliegenden Fall verwehrt sein, sich dann auf den langen Zeitablauf zu berufen, wenn er ihn selbst zu vertreten hat.

Die zeitliche Verzögerung von etwa sechs Monaten, die durch die zunächst nicht wirksame Zustellung des angefochtenen Urteils eingetreten und auf ein Verschulden der Justiz zurückzuführen ist, rechtfertigt noch nicht ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

 Leitsätze:

1. Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO, wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und er seine Post dort abholt.

2. Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf; dies gilt aber nur dann, wenn die zeitliche Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist.

Anmerkung:

Welch ein Aufwand an Geld und Personal!

Möglicherweise ist die Entscheidung auch falsch. Falls nämlich der Verteidiger in seiner Vollmacht die Klausel stehen hat (und das ist nach meiner richterlichen und anwaltlichen Erfahrung häufig der Fall): „Zustellungen nur an den Verteidiger“, dann war die Zustellung an den Betroffenen - an welche Adresse auch immer - stets unwirksam, die Tat also verjährt (vgl. Göhler Rz 44d zu § 51 OWiG; Brenner in dieser Zeitschrift, Ausgabe Januar 2003 und Brenner auf der WebSite:

http://www.ra-karlbrenner.de/Owiz%20-von%20Maerz%2001%20-%20Dez%2002.pdf - (Seite 375 – 358).

Unterstellen wir, daß die Gerichte die Prozessvollmacht überprüft haben und keine Klausel wie vorgenannt gefunden haben.

Der erste – gewichtige – Verfahrensfehler lag schon darin, daß gegen die M.T. Gmb ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist (das wäre nur möglich, wenn eine Geldbuße nach § 30 OWiG „angedacht“ worden wäre; bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist dies – zwar nicht unmöglich – aber doch sehr unwahrscheinlich). Richtig wäre gewesen: Dem Unternehmen – z.H. des oder der Geschäftsführer (zu ermitteln ggf. durch einen Anruf beim Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts) einen Zeugenfragebogen zu schicken (Muster siehe auf der vorgenannten WebSite mithilfe der Suchfunktion – oder bei der owiz anfordern). Im Übrigen hätte die Bußgeldbehörde „ahnen“ können, daß der Betroffene „seinen“ Bußbescheid nicht akzeptieren werde. Denn seine „Einlassung“: Er übernehme die „Verantwortung“ für den Verkehrsverstoß, weil nur er das Fahrzeug fahre (m.E. allerdings war dies ein Geständnis) und die Angabe der Zustellungsadresse „das Unternehmen“ (richtig ist: Zustellungen sind grundsätzlich an die Privatadresse zu richten, nicht an die Firmenadresse). Aber: Das Zustellungsproblem, das in einem erheblichen Umfang das Amtsgericht und letztlich das OLG beschäftigt hat, wäre wohl gar nicht entstanden, wenn die Bußgeldstelle – gleichviel, was in der Prozessvollmacht gestanden hat – den Bußgeldbescheid an den Verteidiger zugestellt hätte. Es ist unverständlich, weshalb manche Bußgeldstellen an den Betroffenen und nicht an den Verteidiger zustellen. Kostenrechtlich betrachtet ist die Zustellung an den Betroffenen, der einen Verteidiger hat, m.E. unzulässig: Es entstehen Zustellkosten, die vermieden werden können, wenn an den Verteidiger – selbstverständlich mit einfachem Brief + Rückantwortkarte – zugestellt wird. Die Zustellkosten (man lege die Kosten auf das Bundesgebiet um, wohl kein geringer Betrag!) bleiben an der Bußgeldstelle „hängen“, wenn die Sache nach Einspruch von der Bußgeldstelle zurückgenommen wird, oder wenn die Sache bei Gericht durch Urteil oder Einstellung endet. Es gibt Auffassungen, die in dem Zustellungsverhalten: Zustellung mit PZU an den Betroffenen trotz vorhandenem Verteidiger, wenigstens objektiv den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB als erfüllt ansehen.

Ein weiterer taktischer Fehler war die Art und Weise der Zurücknahme des Bußgeldbescheides und der Erlass des neuen, den Betroffenen begünstigenden neuen Bußbescheides. Man kann mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgehen, daß der Betroffene auf Einspruch verzichtet hätte, wenn er von der Bußgeldstelle zur Dienststelle vorgeladen worden wäre (§ 163a III StPO). Dort hätte ihm der neue Bußbescheid zugestellt werden können – durch Übergabe in den Diensträumen (vgl. Göhler Rz 41 zu § 67 OWiG unter Hinweis auf Brenner DVP 1995, 276).

Sonstige Informationen

Schwarzarbeit: Freier Dienstleistungsverkehr, Handwerkliche Verputzdienste, Verhältnismäßigkeit

EuGH 11.12.2003 C‑215/01
1. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind.

2. Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen (Richtlinie 64/427/EWG - Nationale Regelung, die die Eintragung ausländischer Handwerksbetriebe in die Handwerksrolle verlangt).

Verkehrsrecht: 4. Strafsenat des BGH und  seine abweichende Meinung im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis (fehlende Eignung, Ungeeignetheit des Fahrzeugführers)

BGH 4 StR 85/03 / 4 StR 155/03 / 4 StR 175/03 - Beschluss vom 16. September 2003

Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen (fehlende Eignung, Ungeeignetheit); spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit; Gesetzesbegründung; grundsätzliche Bedeutung; BGHSt 5, 179, 180; Fahrverbot; spezifischer Schutzzweck der Maßregel; Nebenstrafe; Spezialprävention; Generalprävention; Charaktermangel; Verkehrssicherheitsprognose; allgemeine Handlungsfreiheit; Berufsfreiheit.

§ 69 StGB; § 132 Abs. 2 GVG; § 132 Abs. 3 GVG; § 132 Abs. 4 GVG; § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB a.F; § 44 StGB; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG 

Owiz - Leitsatz BGH – Auffassung für die Verwaltungsbehörden:

Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb darf sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (erforderlicher spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit).

Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 

Gründe 

I.  Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den revisionsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fällen hat der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil es an dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle.

Die Rechtsmittel der Angeklagten und die Antragsschriften des Generalbundesanwalts geben dem Senat Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis neu zu strukturieren und einzugrenzen (§ 132 Abs. 3 GVG); er hält dies auch für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 4 GVG. Der Senat hat die drei Verfahren zur Durchführung des Anfrageverfahrens nach § 132 GVG verbunden, um durch die Zugrundelegung verschiedener Fallgestaltungen eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.

1. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten A. am 10. Oktober 2002 u.a. wegen Betruges in 75 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Nach den Feststellungen setzte der Angeklagte ungültige Kreditkarten zu betrügerischen Einkäufen ein, wobei er in den meisten Fällen mit einem Kraftfahrzeug zu Tankstellen fuhr und ein Mittäter eine gesperrte Kreditkarte zur Betankung des Fahrzeugs und zum Kauf von Waren vorlegte.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet das Landgericht wie folgt: "Daneben [neben der Gesamtstrafe] war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Pkw bzw. Mietwagen zur Ausführung der Taten verwendet hat, indem er mit dem Pkw zu den Tatorten fuhr. Damit hat sich der Angeklagte als zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erwiesen. Die Kammer hält es insofern für angemessen, dem Angeklagten den Führerschein zu entziehen und eine Sperrfrist von zwei Jahren zu verhängen." Zu der - einschlägigen - Vorverurteilung teilt das Landgericht mit, daß sich der Angeklagte in einem Fall von dem damaligen Mittäter zu einer Tankstelle fahren ließ und mit der (gesperrten) Kreditkarte Telefonkarten kaufen wollte. Als die Karte auf ihre Gültigkeit überprüft werden sollte, flüchtete der Angeklagte in den Pkw des Mittäters, der sodann "mit Vollgas" davonfuhr. Das "Fluchtfahrzeug" wurde nach Einleitung einer Nahbereichsfahndung von einem Polizeifahrzeug gestellt.

2. Im Verfahren 4 StR 155/03 hat das Landgericht Essen den Angeklagten C. am 16. Dezember 2002 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte gegen 4.00 Uhr morgens mit seinem Pkw zum Haus einer Tierärztin, um diese mit einem Mittäter zu überfallen und aus dem Haus wertvolle afrikanische Skulpturen zu erbeuten. Er bedrohte die Ärztin mit einem geladenen Revolver, ließ sich Bargeld aushändigen, entnahm aus einer Schatulle Schmuck und stellte mehrere afrikanische Figuren zum Abtransport bereit. Nachdem er die Geschädigte gefesselt hatte, packte er die Figuren in eine Sporttasche und begab sich zu seinem Pkw, wobei ihm der Mittäter beim Abtransport der Beute half. Sodann fuhr er mit dieser zu seiner Wohnung.

Zum Entzug der Fahrerlaubnis findet sich im Urteil folgende Begründung: "Dem Angeklagten C. war gem. §§ 69, 69 a StGB - wie geschehen - die Fahrerlaubnis zu entziehen. Er ist mit seinem Fahrzeug zum Tatort gefahren und hat es damit zur Tatbegehung benutzt. Damit hat er sich zum Führen von Fahrzeugen als ungeeignet erwiesen, so dass ihm entsprechend die Fahrerlaubnis zu entziehen war."

3. In dem dritten Verfahren (4 StR 175/03) hat das Landgericht Detmold den Angeklagten O. am 20. November 2002 u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zum Handeltreiben und Eigenverbrauch in 16 Fällen insgesamt ca. 13 kg Haschisch, wobei er für die einzelnen Beschaffungsfahrten seinen Pkw benutzte. Nach der Übergabe der letzten Lieferung an ihn wurde der Angeklagte festgenommen. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Fahrzeugs wurden 975 g Haschisch, das der Angeklagte in einem auf dem Beifahrersitz liegenden Rucksack transportierte, sichergestellt.

Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis wie folgt begründet: "Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Anordnung einer Sperrfrist für deren Wiedererteilung basiert auf den §§ 69, 69 a StGB. Für seine Taten benutzte der Angeklagte seinen Pkw. Dadurch hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen. Die charakterliche Ungeeignetheit wiegt so schwer, dass eine Sperrfrist von einem Jahr erforderlich ist."

II. 

Die bisherige Judikatur zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftaten außerhalb des Regelkatalogs des § 69 Abs. 2 StGB ist uneinheitlich:

1. Nach der Rechtsprechung ist § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8; BGH NZV 2003, 199, 200). Dabei wird der Begriff des "Zusammenhangs" weit gefaßt; er wird regelmäßig nur dann verneint, wenn der Täter die Tat lediglich "bei Gelegenheit der Fahrt" begangen hat (vgl. BGHSt 22, 328, 329; Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 33). Die zur Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB geforderte, sich aus der Tat ergebende Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch auf fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit beruhen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6, 10, 11, 13). Bei schwerwiegenden Straftaten, die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen werden, soll die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen sein; einen "verkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang" zwischen Tat und Verkehrssicherheit müsse der Tatrichter nicht feststellen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 3, 7]). Auch wird eine eingehende Würdigung der Täterpersönlichkeit zur Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei schwerwiegenden Straftaten oder bei wiederholten Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges "nicht zwingend" verlangt, es sei denn, es lägen "besondere Umstände" vor (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7 f.]).

a) Für Fälle des Betruges ist die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als rechtsfehlerfrei angesehen worden, wenn der Angeklagte die Straftaten "als reisender Betrüger begangen und sich dabei sowohl aus Gründen der Beweglichkeit wie auch der größeren Kreditwürdigkeit wegen, die der Eigentümer eines Kraftwagens im Wirtschaftsleben nun einmal besitze, eines Kraftwagens (bediente)" (Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 542/53 = BGHSt 5, 179 f.) bzw. wenn der Betrug "dem Täter durch die Fahrerlaubnis erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht (wurde)" (Urteil vom 27. Oktober 1955 - 4 StR 370/55; vgl. auch Urteil vom 11. Januar 1966 - 1 StR 487/65 = DAR 1966, 91 f. [Betrug zum Nachteil von Tankstelleninhabern]; Urteil vom 10. März 1976 - 2 StR 782/75 = DAR 1977, 151 [Benutzung eines Pkw, um an weit entfernte Tatorte zu gelangen oder die durch Betrug oder Diebstahl erbeuteten Gegenstände abzutransportieren]; Beschluß vom 23. Januar 2002 - 2 StR 520/01 = NStZ-RR 2002, 137 [Betrug]).

b) Auch in Fällen des (schweren) Raubes bzw. der (schweren) räuberischen Erpressung ist die Entziehung der Fahrerlaubnis schon dann als zulässig erachtet worden, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausführung der Tat benutzt wurde (vgl. nur Urteil vom 27. Oktober 1987 - 1 StR 454/87 = DAR 1988, 227 [Raubüberfall]; Urteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01 = NStZ 2002, 364, 366 [Banküberfälle]; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [Überfall auf die Rezeption eines Hotels]; s. auch BGHSt 10, 333, 336 [2. Strafsenat: Flucht nach Raubüberfall]; Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 122/78 = DAR 1979, 185 f., Beschluß vom 1. Februar 1994 - 1 StR 845/93 [Aufsuchen der Tatorte; Abtransport der Beute]).

c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).

2. Es gibt aber auch dem entgegenstehende Judikate: So hat der 1. Strafsenat in seinem eine Verurteilung wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes betreffenden Beschluß vom 14. September 1993 - 1 StR 553/93 (= StV 1994, 314, 315) die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben, daß "vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu befürchten (sein müssen)", was das Landgericht nicht festgestellt habe. Der Angeklagte sei, von der abgeurteilten Tat abgesehen (er hatte u.a. abgelegene Parkplätze angesteuert, um in dem Pkw sexuelle Handlungen vorzunehmen), bisher weder als Kraftfahrer noch sonst nachteilig in Erscheinung getreten. Die Gefahr künftiger Taten liege auch nicht auf der Hand. Das Landgericht habe daher "anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich (seine) Besorgnis stütze, daß vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten (seien)"; das habe es aber nicht getan. Im Beschluß vom 8. August 1994 - 1 StR 278/94 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5), der die Verurteilung wegen eines Waffentransports in einem Pkw betraf, hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung bestätigt: "Eine Entziehung der Fahrerlaubnis verlangt ..., daß ... vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind ..." (in diesem Sinne neuestens auch der 5. Strafsenat in seinem Beschluß vom 12. August 2003 - 5 StR 289/03). Da es nicht "Kraftfahrer-Pflicht" (zu den "Kraftfahrerpflichten" vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 46 f.) sein kann, allgemein keine Straftaten zu begehen, muß damit gemeint sein, daß die Belassung der Fahrerlaubnis Verkehrssicherheitsinteressen berühren würde.

In seinem Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 (= BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6) hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse. Damit werde nämlich möglicherweise einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen.

Schließlich wird in einer Fülle von Entscheidungen darauf hingewiesen, daß bei anderen als den Katalogstraftaten des § 69 Abs. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erfolgen müsse (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4, 5, 6, 7, 10, 13).

3. Der Senat beabsichtigt, den Anträgen des Generalbundesanwalts jedenfalls insoweit zu entsprechen, als sie die Aufhebung der Maßregelaussprüche in den angefochtenen Urteilen betreffen, weil es hierzu jeweils an den notwendigen Feststellungen für einen vom Senat für erforderlich gehaltenen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" fehlt. So zu entscheiden, sieht er sich jedoch durch die unter II. 1 wiedergegebene Rechtsprechung gehindert. Daß die beabsichtigten Entscheidungen möglicherweise mit der unter II. 2 dargestellten Rechtsprechung in Einklang stünden, weil die angefochtenen Urteile insbesondere eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vermissen lassen, stünde der Divergenz nicht entgegen.

III. 

Der Senat möchte - berechtigte Kritik in der Literatur berücksichtigend (vgl. etwa Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 104 ff.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 69 StGB Rdn. 5; Kulemeier, Fahrverbot [§ 44 StGB] und Entzug der Fahrerlaubnis [§§ 69 ff. StGB], 1991, S. 295 f.; ders. NZV 1993, 212, 214 f.) - unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung der ausufernden (Winkler NStZ 2003, 247, 251), uneinheitlichen und weithin konturenlosen Rechtsprechung zur strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis schärfere, dem Sinn und Zweck der Maßregel entsprechende Strukturen geben.

Er erachtet die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann für zulässig, wenn aus der Anlaßtat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen. Nach Auffassung des Senats sprechen sowohl Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte des § 69 Abs. 1 StGB (1.) als auch der Wortlaut der Vorschrift (2.) für eine solche restriktive, verfassungskonforme (3.) Auslegung.

1. Gesetzessystematik und Entstehungsgeschichte der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung.

a) Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 Nr. 5 StGB). Sie hat ihre Rechtfertigung im Sicherungsbedürfnis der Verkehrsgemeinschaft. Sie ist weder Strafe noch dient sie der allgemeinen Verbrechensbekämpfung; denn Maßregelbestimmungen, in denen eine spezielle Materie geregelt ist, haben nicht den Sinn, "allgemein" dem Schutz vor rechtswidrigen Taten zu dienen, sondern sie haben einen konkreten, speziellen Schutzzweck (aA - ohne nähere Begründung - der 1. Strafsenat in seinem Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 4 ff.]). So soll etwa das Berufsverbot (§ 70 StGB) nur gegen die spezifischen Gefahren schützen, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufs oder Gewerbes durch den Täter verbunden sind (BGH, Beschluß vom 6. Juni 2003 - 3 StR 188/03; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 Rdn. 1). § 69 StGB soll Kraftfahrer, die durch eine rechtswidrige Tat Anzeichen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt haben, vom Straßenverkehr fernhalten (vgl. Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 2; ders. NStZ 2003, 288 f.; Stange StV 2002, 262, 263). Ergibt die Anlaßtat keinen konkreten Hinweis darauf, daß der Täter (auch) in Zukunft seine eigenen kriminellen Interessen über die Sicherheit des Straßenverkehrs stellen wird, so entfernt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung und gewinnt den Charakter einer (Neben-) Strafe.

Dies wird deutlich beim Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Nebenstrafe ist und dessen Anordnung - genau wie § 69 Abs. 1 StGB - daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat "bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat". Die Verwendung eines Kraftfahrzeugs bei Begehung einer (auch schwerwiegenden) allgemeinen Straftat - und damit ein in der Straftat zum Ausdruck kommender "allgemeiner Charaktermangel" - begründet somit für sich allein noch nicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB - über § 44 StGB hinausgehend - weiter vorausgesetzte fehlende Eignung. Diese ist vielmehr erst in einem "zweiten Prüfungsschritt" (s.u. III. 2 a) vom Tatrichter gesondert festzustellen.

b) Die Entstehungsgeschichte des § 69 StGB stützt den vom Senat geforderten spezifischen Zusammenhang zwischen rechtswidriger Tat und der Sicherheit des Straßenverkehrs:

aa) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (BGBl I 832) konnte die Fahrerlaubnis nur durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden. Da sich diese Beschränkung der Zuständigkeit "als Hemmnis für eine sachgemäße strafgerichtliche Bekämpfung von Verkehrszuwiderhandlungen" erwiesen hatte und "die Feststellungen des Strafverfahrens über die Persönlichkeit des Beschuldigten und die Umstände der Tat auch für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nutzbar (gemacht werden sollten)", wurde in § 42 m Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. - der inhaltlich mit § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB übereinstimmt - auch dem Strafrichter eine Zuständigkeit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (als Maßregelanordnung) zugewiesen (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr, BTDrucks. [1. Wahlp.] Nr. 2674 S. 8, 12, 24 f.). Dieser sollte aufgrund des ebenfalls neu eingefügten § 111 a StPO - was die Verwaltungsbehörde nicht durfte - "in dringenden Fällen" die Fahrerlaubnis auch vorläufig entziehen können (Entwurfsbegründung S. 8, 16, 24). Grund für die Neuregelung war die "sprunghaft zugenommene" Zahl der Verkehrsunfälle und die deshalb erforderlich gewordene "Hebung der Verkehrssicherheit auf den Straßen" (Entwurfsbegründung S. 7, 8; BTDrucks. Nr. 3774 [Bericht des Verkehrsausschusses] S. 1). Ungeeignete Führer von Kraftfahrzeugen sollten mit Hilfe der Neuregelungen wirksam vom Straßenverkehr "ausgeschaltet" werden.

Aus der amtlichen Begründung zu dem Gesetz, in der darauf hingewiesen wird, daß zum Beispiel auch einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen werden könne, der sich mit dem Kraftfahrzeug zum Tatort begeben oder der das Kraftfahrzeug zum Wegschaffen der Diebesbeute benutzt hat (auch dann stehe die Tat "im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs", BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; s. auch BTDrucks. Nr. 3774 S. 4), hat der 3. Strafsenat in BGHSt 5, 179, 180 hergeleitet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis "nicht auf Verkehrsverstöße im engeren Sinne" beschränkt bleiben sollte. Auch charakterliche Mängel, die sich in der Tat offenbarten, könnten zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das Gesetz wolle über den eigentlichen Verkehrssicherungszweck hinaus "den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen durch verantwortungslose Kraftfahrer auch dann verhindern, wenn dieser Mißbrauch nur gegen andere Rechtsgüter nachteilig (wirke)" (BGHSt aaO S. 181).

Diese Rechtsprechung ist die Grundlage dafür, daß die Maßregel in der Praxis häufig als Mittel zur allgemeinen Verbrechensbekämpfung angesehen wird. Daß sie sich auf die amtliche Begründung zum Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs von 1952 stützen könne, wird in der Literatur zu Recht bestritten (vgl. etwa Hartung JZ 1954, 137, 138 f.; s. auch Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 33 m.w.N.)

bb) Mit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl I 921) wurden - als neue Nebenstrafe - das Fahrverbot (§ 44 StGB = § 37 StGB a.F.) und der Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB (= § 42 m Abs. 2 StGB a.F.) in das Strafgesetzbuch eingefügt. Zur Begründung des Fahrverbots heißt es in dem Gesetzesentwurf, daß es "für die Hebung der Verkehrssicherheit ... wichtig (sei), nicht nur die ungeeigneten Kraftfahrer auszuschalten, sondern schon diejenigen, die lediglich in vorwerfbarer Weise versagt haben, nachdrücklich auf dem Gebiete warnen zu können, das mit ihrem Versagen in unmittelbarem Zusammenhang (stehe)" (BTDrucks. IV/651 S. 12). Im Hinblick auf den erforderlichen Eignungsmangel ("unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit", BTDrucks. aaO) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Maßnahme keine Strafe sei und für sie nicht die Schwere des Unrechts und der Schuld, sondern die Größe der vom Täter für den Verkehr ausgehenden Gefahren maßgebend sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß Unrecht und Schuld häufig als Indiz für den Eignungsmangel herangezogen werden müßten und daß die Maßregel vom Täter als Strafübel empfunden werde. Es gehe bei ungeeigneten Fahrzeugführern nicht darum, eine zusätzliche Strafe zu verhängen, d.h. deren komplexe Wirkungen durch Vergeltung des schuldhaft begangenen Unrechts und durch Verfolgung weiterer general- oder spezialpräventiver Zwecke zu erzeugen. Es komme vielmehr darauf an, ohne Rücksicht auf Unrecht und Schuld den ungeeigneten Fahrzeugführer so lange aus dem Kraftverkehr auszuschalten, wie er voraussichtlich dessen Anforderungen nicht gewachsen sein werde. Dies sei eine unabdingbare Forderung der Verkehrssicherheit. Als Erkenntnisgrundlage für die Frage, ob die strafgerichtliche Entziehung im Einzelfall geboten sei, kämen nur die begangene Tat und darüber hinaus grundsätzlich nur diejenigen Züge der Persönlichkeit des Täters in Betracht, "die mit der Tat irgendwie zusammenhängen" (BTDrucks. IV/651 S. 16, 17).

Die Einfügung des Regelkatalogs (§ 42 m Abs. 2 StGB a.F., der inhaltlich § 69 Abs. 2 StGB entspricht) wurde als "bedeutsame Fortentwicklung des geltenden Rechts" damit begründet, daß es unbestreitbare Erfahrungstatsachen gebe, "daß bestimmte gefährliche Verhaltensweisen schon für sich allein die Feststellung rechtfertigen, der Täter sei für die Teilnahme am Kraftverkehr ungeeignet". Die abstrakte Umschreibung solchen Verhaltens gebe dem Richter "einen Auslegungshinweis für den Begriff der Eignung und damit zugleich eine festere Führung durch das Gesetz". Die Vorschrift sei auch deshalb wichtig, weil sie einen Gesichtspunkt für den allgemeinen Bewertungsmaßstab erkennen lasse, der für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugrunde liege (BTDrucks. IV/651 S. 17 f.).

cc) Spätestens mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs am 2. Januar 1965 dürfte die Entscheidung BGHSt 5, 179 ff. überholt sein, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis (auch) andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit schütze. Aus den Gesetzesmaterialien läßt sich nämlich eindeutig entnehmen, daß alleiniger Zweck der Entziehung der Fahrerlaubnis der Schutz der Verkehrssicherheit sein soll und der "begrenzte Wirkungsbereich der Maßregel durch die neue kriminal- und verkehrspolitisch bedeutsame Nebenstrafe des Fahrverbots eine wichtige Ergänzung (erfahren sollte)" (BTDrucks. IV/651 S. 15; s. auch S. 12, 16, 19). Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals der "Ungeeignetheit" zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen die Gesetzesmaterialien, daß diese am Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB zu messen ist. Gleichwohl wurde BGHSt 5, 179 nicht aufgegeben; auch der neueste Beschluß des 1. Strafsenats zu § 69 StGB (vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03) bezieht sich mehrfach auf diese Entscheidung.

2. Wortlaut des § 69 Abs. 1 StGB.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB entzieht das Gericht einem Täter, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Tatrichter somit (worauf auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich hingewiesen wird: BTDrucks. Nr. 2674 S. 12; BTDrucks. IV/651 S. 17) zwei Prüfungsschritte vorzunehmen: Er hat zum einen zu prüfen, ob die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, und er hat zum anderen zu entscheiden, ob sich aus der Tat ergibt, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Außer bei den in § 69 Abs. 2 StGB genannten Taten ist es grundsätzlich unzulässig, schon aus der Tat auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

b) Die bisherige Rechtsprechung trennt - wie auch die der Anfrage zugrunde gelegten Fälle zeigen (... Er ist ... zum Tatort gefahren ... Damit hat er sich ... als ungeeignet erwiesen ...) - zumeist nicht beide Voraussetzungen.

Bei Straftaten, die der Täter "unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen hat, ist dies in der Regel unproblematisch, weil sich die Beeinträchtigung der Belange der Verkehrssicherheit durch den Täter aus dem Umstand der Tatbegehung ergeben wird, ohne daß dies eingehender Erörterung bedarf. Die Rechtsprechung schließt aber auch aus dem "Zusammenhangs" - Merkmal unmittelbar auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie - mit BGHSt 5, 179, 181 - davon ausgeht, daß das Gesetz den Mißbrauch von Kraftfahrzeugen auch dann verhindern will, wenn dieser nur gegen andere Rechtsgüter als die Verkehrssicherheit nachteilig wirkt. Dann hätte sich aber der Gesetzgeber darauf beschränken können, die Anordnung der Sicherungsmaßregel an die Begehung einer mit der Führung eines Kraftfahrzeuges zusammenhängenden Straftat von bestimmter Schwere zu knüpfen, womit die Anordnung allerdings die Natur einer Strafmaßregel erhalten hätte (so zutreffend BGHSt 7, 165, 173).

c) Die weite Auslegung des Begriffs des "Zusammenhangs" (oben II. 1) führt in Verbindung mit der nicht für erforderlich gehaltenen Trennung zweier Prüfungsschritte dazu, daß die Rechtsprechung die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis etwa auch dann für zulässig erachtet, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich betrügerisch zur Vortäuschung von Kreditwürdigkeit eingesetzt wird (BGHSt 5, 179, 181 [Zechpreller!]) oder wenn sich der Täter den Besitz des Kraftfahrzeugs auf deliktische Weise verschafft hat (BGHSt 17, 218, 220). Diese Judikatur wird im Schrifttum mit beachtlichen Gründen als gegen den Wortlaut des Gesetzes verstoßend kritisiert (vgl. nur Geppert in LK aaO § 69 Rdn. 40; Kulemeier NZV 1993, 212, 214 jeweils m.w.N.). Daß ein Betrüger, der ein Kraftfahrzeug deliktisch erwirbt, deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen [ungeeignet; Ergänzung des Bearbeiters] sein soll, ist auch kaum nachvollziehbar.

3. Verfassungskonforme Auslegung.

Eine Beschränkung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrssicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungsfreiheit angezeigt (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 = NZV 2003, 199, 200). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechtssphäre des einzelnen. Sie kann, insbesondere wenn sie dazu führt, daß die Ausübung des Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muß, existenzvernichtend wirken. Bei einem Straftäter kann sie dessen Resozialisierung nachhaltig stören. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht zur - verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel (nur) dann als gegeben erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen" (Beschluß vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 = NJW 2002, 2378, 2380). Wenn dieser Gesichtspunkt für die umfassende Prüfung der Ungeeignetheit durch die Verwaltungsbehörde gilt, ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch auf die strafrechtliche Maßregel nach § 69 StGB Anwendung finden soll (vgl. Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentzug - Fahrverbot 9. Aufl. [2003] Rdn. 601).

IV. 

1. Nach Auffassung des Senats besteht daher - entgegen bisheriger Rechtsprechung und anders als bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Taten - keine "regelmäßige" Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB bei allgemeinen Straftaten, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat. Aus der Tat muß vielmehr hervorgehen, daß sich der Täter gerade in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer als unzuverlässig erweist (in diesem Sinne auch die neuere verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Koblenz NJW 1994, 2436, 2437; NJW 2000, 2442, 2443; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 2 StVG Rdn. 15 m.w.N.). Dazu bedarf es noch nicht eines Verkehrsverstoßes. Der Täter muß aber die Bereitschaft gezeigt haben, sich über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme hinwegzusetzen. Dies muß bei einer im Urteil vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit anhand konkreter Umstände festgestellt werden.

2. Für die Fälle, die der Anfrage zugrunde liegen, ergibt sich hieraus folgendes:

a) Die Begehung von Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs belegt noch nicht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Allerdings könnte das Verhalten des Angeklagten bei einer der der Vorverurteilung zugrunde liegenden Betrugstaten (riskante Fluchtfahrt aus Angst vor Entdeckung) einen konkreten Hinweis darauf geben, daß der Angeklagte (dort: als auf den Fahrer einwirkender Beifahrer, vgl. BGHSt 10, 333, 335 f.) bereit ist, sich über Belange der Verkehrssicherheit hinwegzusetzen. Insofern bedürfte es weiterer Aufklärung.

b) Der Raubüberfall auf die Tierärztin gegen 4.00 Uhr morgens unter Benutzung des Kraftfahrzeugs zum Abtransport der auffälligen Beute mit geladener Schußwaffe könnte auf die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zur Führung von Kraftfahrzeugen hinweisen, wenn - aufgrund weiterer aufzuklärender Umstände - die konkrete Gefahr bestand, daß er sich einer Kontrolle oder Verfolgung unter Mißachtung der Verkehrsinteressen anderer entzogen hätte. Insoweit bedürfte es einer - bisher fehlenden - Gesamtwürdigung insbesondere der Täterpersönlichkeit.

c) Der Transport erheblicher Mengen leicht zu entdeckenden Rauschgifts im Kraftfahrzeug könnte ebenfalls auf die Gefahr hindeuten, daß sich der Angeklagte bei einer Kontrolle über die Sicherheit des Straßenverkehrs hinwegsetzen würde. Die Festnahmesituation könnte jedoch gegen eine derartige Bereitschaft des Angeklagten sprechen. Da hierzu nähere Feststellungen fehlen, müßten diese nachgeholt werden.

V. 

Durch die vom Senat beabsichtigte einengende Auslegung des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ergeben sich keine beachtlichen Verkehrssicherheitslücken; denn die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar an die eine bestimmte Tat oder bestimmte Taten betreffende strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gebunden (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG), sie hat aber - anders als das Strafgericht - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfassend zu prüfen (vgl. BVerfGE 20, 365, 369, 371; BVerwGE 77, 40, 42; 80, 43, 46; BVerwG VRS 23, 156, 158 f.). Deshalb darf sie auch eine abgeurteilte Straftat, die für sich allein dem Strafrichter nicht ausgereicht hat, die Ungeeignetheit festzustellen, zur Unterstützung außerhalb des abgeurteilten Sachverhalts liegender Entziehungsgründe mit heranziehen (vgl. BVerwG NZV 1988, 37; 1989, 125 f.; 1996, 292; Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO § 3 StVG Rdn. 29 m.w.N.).

VI. 

Nach alledem erscheint dem Senat eine restriktivere und vorhersehbarere Handhabung der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis angezeigt.

Er fragt daher bei den anderen Strafsenaten an, ob an dem Anfragetenor entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.

Ermittlungsverfahren: Willigt der Betroffene in die Durchsuchung ein, muss die Durchsuchung nicht angeordnet werden. Eine Belehrung über deren Freiwilligkeit ist nur dann erforderlich, wenn eine zwangsweise Durchsetzung der Durchsuchung nicht in Betracht kommen kann. (Leitsatz owiz)

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  vom 21. Oktober 2003, Az 2 BvR 1500/03 (3. Kammer des Zweiten Senats)

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. August 2003 - 4 Qs 41/03 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29. Juli 2003 - 4 Qs 41/03 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 22. April 2003 - 13 Gs 122/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 21. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Vorschriften durch die Fachgerichte prüft das Bundesverfassungsgericht darauf hin, ob diese dabei spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 95, 96 <128>).

Gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach eine wirksame Einwilligung des Beschwerdeführers zur Durchsuchung vorgelegen habe und eine Durchsuchung nicht habe angeordnet werden müssen, ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

1. Das Landgericht hat ergänzende Ermittlungen zu den die Einwilligung in die Durchsuchung betreffenden tatsächlichen Umständen angestellt. Die darauf bezogene Beweiswürdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, dass die Subsumtion einer Maßnahme als Durchsuchung den Fachgerichten obliegt, ist aus dem Zusammenhang des Polizeivermerks vom 8. August 2002 erkennbar, dass sich die von den Polizeibeamten beabsichtigte Erweiterung des "Durchsuchungsbeschlusses" auf die vorläufige Sicherstellung der vorgefundenen Beweismittel - nicht aber auf die gegenständliche Durchsuchung als solche - bezog. Gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen die Ausführungen des Landgerichts, wonach eine Durchsuchung nicht angeordnet wurde, jedenfalls nicht.

2. Die Auffassung des Landgerichts, dass zur Wirksamkeit der Einwilligung in die Durchsuchung eine Belehrung über deren Freiwilligkeit nur dann erforderlich ist, wenn eine zwangsweise Durchsetzung der Durchsuchung nicht in Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 105 Rn. 1), ist von Verfassungs wegen vertretbar. Im Hinblick auf die Angaben des Sohnes des Beschwerdeführers, wonach er den Computer im Geschäft des Beschwerdeführers benutze, ist auch die Auffassung des Landgerichts nachvollziehbar, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Durchsuchung bei dem Beschwerdeführer vorgelegen hätten. Nach der verfassungsrechtlich bedenkenfreien Auffassung des Landgerichts kam es daher auf die vom Beschwerdeführer wiederholt angesprochene Problematik des Richtervorbehalts nicht an. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verwaltungsrecht: Die Frist für den die Prostituierte betreffenden Platzverweis ist abgelaufen und es besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter, wie etwa im Fall eines Drogendealers. Der Antrag auf Ersatzhaft war daher abzulehnen.

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf  vom: 11. Dezember 2003

Die Vollstreckungsschuldnerin ging in Düsseldorf auf dem Straßenstrich (Charlottenstraße) der Prostitution nach. Deshalb hatte ihr der Vollstreckungsgläubiger, der Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, im Mai diesen Jahres ein zeitlich begrenztes Aufenthaltsverbot auf der Charlottenstraße erteilt und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung wiederholt ein Zwangsgeld angedroht und wegen Zuwiderhandlung Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 750,- Euro festgesetzt. Nachdem diese Zwangsgelder nicht gezahlt worden waren, beantragte der Vollstreckungsgläubiger beim Verwaltungsgericht die Anordnung der Ersatzzwangshaft. Diesen Antrag lehnte die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 05. Dezember 2003 ab.

Zur Begründung führte das Gericht aus, die Anordnung der Ersatzzwangshaft stehe im Ermessen des Gerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren habe. Sei die zeitliche Befristung des Aufenthaltsverbotes abgelaufen und habe sich die durchzusetzende Ordnungsverfügung damit erledigt, sei die Anordnung der Ersatzzwangshaft nur in Ausnahmefällen angemessen. Einen solchen Ausnahmefall habe die Rechtsprechung anerkannt, wenn die Anordnung des Zwangsmittels der Durchsetzung einer Ordnungsverfügung diene, die den Schutz von Leben und Gesundheit Dritter bezwecke, wie etwa das gegen einen Drogendealer ausgesprochene Aufenthaltsverbot. Eine Prostituierte, die dem Straßenstrich nachgehe, gefährde aber grundsätzlich Leben und Gesundheit Dritter nicht in der einem Drogendealer vergleichbaren Art und Weise (Az : 18 M 6/03).

Verkehrsrecht: Polizei verwahrt Auto und findet es nicht mehr – Besitzer verklagt Abschlepp-Firma statt Freistaat

Ach du Schreck, das Auto ist weg!“ Aufgeregt rief ein Tourist aus Hannover den Polizeinotruf an. Er habe am Vormittag seinen Wagen am Ferdinand-Miller-Platz in Neuhausen geparkt und jetzt sei er nicht mehr da: „Der wurde mir bestimmt geklaut.“ Als die Polizei dem Stadtbesucher aber schon kurze Zeit später mitteilen konnte, dass er keineswegs Opfer eines Automarders geworden sei, sondern „nur“ der Parküberwachung, war die Erleichterung groß. Der Wagen war zwar von einem Behindertenparkplatz abgeschleppt worden. „Doch was sich mit Geld regeln lässt, ist nur ärgerlich, aber kein Beinbruch“, tröstete sich der Hannoveraner über sein Missgeschick. Zu diesem Zeitpunkt ahnte der München-Tourist noch nicht, dass sein Auto zwar sicher durch die Polizei verwahrt, aber trotzdem wochenlang nicht auffindbar sein würde . . .

Ein Polizist hatte ein privates Abschleppunternehmen damit beauftragt, den Falschparker aus der Sonderparkzone zu entfernen. „Bringen Sie den Wagen in die Kfz-Aufbewahrungsstelle am Reinmarplatz“, wies der Beamte den Fahrer des Abschleppers an. Der unerfahrene Aushilfsfahrer brachte das Auto jedoch nicht zu diesem Stellplatz in Gern, sondern in die Homerstraße nach Moosach. Aber das teilte er dem Polizisten nicht mit. Und so wurde der Hannoveraner zum Reinmarplatz geschickt.

Der suchte und fand viele Autos, aber nicht seines. Dessen Verbleib konnte die Polizei erst einen Monat später ermitteln. Der wütende Autofahrer verklagte nun den Abschleppunternehmer vor dem Amtsgericht München und verlangte 1331,14 Euro Schadenersatz für Taxifahrten, Bahnreisen, Hotelrechnungen und Mietwagengebühren. Die Richterin wies die Klage jedoch ab. Zwischen dem Autofahrer und dem Abschleppunternehmen sei kein Vertrag zustande gekommen, da der Abschlepper nur im Auftrag der Polizei tätig geworden sei, die ihrerseits in „eigener hoheitlicher Befugnis“ gehandelt habe. Schadenersatzansprüche müsse der Kläger bei der Polizei geltend machen.

 Dass Niedersachsen gelegentlich zur Sturheit neigen, bewies der Hannoveraner: Er sah seinen Irrtum nicht ein, sondern legte trotzig beim Landgericht München I Berufung ein. Hier wurde ihm aber auch wieder nur bescheinigt, schlichtweg gegen den Falschen geklagt zu haben. Der Abschleppfahrer sei doch lediglich ein „Verwaltungshelfer“ der Polizei gewesen. Hier gehe es jedoch um Ansprüche wegen einer „Amtspflichtverletzung im Rahmen hoheitlichen Tätigwerdens“. Deswegen hätte der Autofahrer gegen die Polizei beziehungsweise den Freistaat klagen müssen – „Berufung abgewiesen!“ (Az.: 141 C 26924/02 sowie 31 S 318/03 – Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 16.12.2003).

Verwaltungsrecht: Sicherstellung eines gefährlichen Hundes rechtmäßig

Die seit dem 1. Januar d.J. für dieses Rechtsgebiet zuständige 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 13. Februar 2003 die Sicherstellung eines gefährlichen Rottweiler-Mischlings durch das Bezirksamt Mitte von Berlin für rechtmäßig befunden und den von der Halterin dagegen angestrengten Eilantrag abgelehnt.
Der Hund war im Jahre 2000 dadurch aufgefallen, dass er dreimal andere Hunde gebissen und einmal eine Radfahrerin bedrängt hatte. Das Bezirksamt hatte daraufhin bereits einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Dennoch biss der Hund im August 2001 einen Menschen und eine Woche später einen anderen Hund. In beiden Fällen trug er keinen Maulkorb, in nur einem eine Leine. Das Bezirksamt verhängte wegen dieser Vorfälle gegen die Halterin ein Bußgeld. Nachdem der Hund im August, September und Oktober 2001 erneut zwei Menschen und einen anderen Hund durch Bisse verletzt hatte, ordnete das Bezirksamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 die „Einziehung und Unterbringung“ des Tieres an.
Die Kammer bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis, wenn auch nicht hinsichtlich ihrer rechtlichen Begründung durch das Bezirksamt. Dieses hatte die „Einziehung“ auf eine Regelung der Hundeverordnung gestützt, an dessen Wirksamkeit die Kammer Zweifel hat, weil sie über die gesetzliche Regelung des § 38 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) hinausgehe. Im Ergebnis sei die Entscheidung der Behörde jedoch nicht zu beanstanden, weil auch die Voraussetzungen der zuletzt genannten Regelung erfüllt gewesen seien. Die Sicherstellung des Hundes sei angesichts der zahlreichen Vorfälle und der Unzuverlässigkeit der Halterin zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geboten gewesen (Beschluss der 11. Kammer vom 13. Februar 2003 - VG 11 A 26.03; Pressemeldung des VG vom
20.02.200).

Leser fragen:

Leserin E. aus M. fragt: Folgende Fälle: Abgabe von Bier an Jugendliche +++ Öffentliche Zustellung +++ Bußgeldbehörde im Streit mit Verwaltungsbehörde: Verweigerung  Bußgeldverfahren

Fall 1: Abgabe von Bier an Jugendliche

Die Kassiererin des KLEIN –Marktes verkauft zwei Flaschen Bier an zwei minderjährige Jungen, was unmittelbar durch eine Mitarbeiterin des Stadtordnungsdienstes wahrgenommen wird. Unverzüglich stellt sie die Kassiererin zur Rede und weist sie daraufhin, dass sie Alkohol nicht an Kinder abgeben dürfe und sie im Zweifel den Ausweis hätte sich zeigen lassen müsse. Die Kassiererin wendet sinngemäß ein, dass der Alkohol meist für die „Großen“ sei die die „Kleinen“ nur vorschicken.

Zwischenzeitlich waren die Käufer verschwunden, Zeugen sind nicht bekannt.

Ein Verfahren wird eröffnet und die Betroffene nimmt sich einen Anwalt. Dieser nun wendet ein, seine Mandantin hätte keinen Zweifel an der Volljährigkeit der Käufer gehabt und ließ sich darum auch die Ausweise nicht zeigen.

Anmerkung :

Netter Versuch des Anwaltes. Aber dennoch liegt wohl ein Tatbestandsirrtum vor und wir können Fahrlässigkeit ahnden?

Hätten wir Zeugen für das Gespräch mit der Kassiererin und oder hätte die Mitarbeiterin des Stadtordnungsdienstes die Kinder noch angesprochen ( geschätzt auf ca. 12 Jahre... auch die Kassiererin betitelte sie noch mit dem Zusatz „. die Kleinen.“), wäre es Vorsatz gewesen ?

Fall 2: Öffentliche Zustellung

Wenn ein Bescheid nicht zugestellt werden kann, weil der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt ist, stellen wir öffentlich zu. Unbekannt ist der Aufenthalt für uns, wenn Ermittlungsversuche ihn zu finden erfolglos bleiben, - nicht wenn nur die letzte gemeldete Anschrift nicht mehr stimmt.

Ich habe hier einen Fall mit 3 Aufenthaltsermittlungen die dann im Ergebnis doch falsch waren und somit auch mit drei sinnlos auf den Weg geschickten Bescheiden -und frage mich ob das noch richtig sein kann. Inzwischen trat dann zu allem Ärger Verfolgungsverjährung ein.

Was sagt der Gesetzgeber, inwieweit und mit welcher Intensität  muß ich mich denn überhaupt um die Ermittlung des Aufenthaltes bemühen?  

Fall 3: Bußgeldbehörde im Streit mit Verwaltungsbehörde: Verweigerung  Bußgeldverfahren

Im vorliegenden Falle wurde ein bei der Staatsanwaltschaft eröffnetes Verfahren dort nicht als Straftat verfolgt und an die Verwaltungsbehörde zur Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu Händen der Bußgeldabteilung abgegeben.

In meiner Annahme, dass seitens der unteren Abfallbehörde parallel bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, gab ich zum Zweck der Einholung eventueller weiterer Fakten im Zuge hiesiger Ermittlungen den Vorgang (komplette Akte der STA) zum Informationsaustausch an die Abfallbehörde ab. Von dort wird die Rückgabe mit Verweis auf ausschließliche eigene Zuständigkeit bis zum Abschluß eines Verwaltungsverfahrens versagt. Danach wolle man dann ggf. eine OWI –Anzeige erstatten.

 Folglich sei zunächst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zu prüfen, ob ein  OWi-Verfahren überhaupt einzuleiten sei.

Nun meine ich aber, mit der Eröffnung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und der Abgabe an die Verwaltungsbehörde ist ein Verfahren bereits anhängig und es ist nicht mehr über dessen Eröffnung zu entscheiden. Ich meine, wir haben bloß noch über die weitere Durchführung des Bußgeldverfahrens zu entscheiden ( § 35 Abs.1)

Ist das so richtig?

 

Antwort:

Zunächst einige Vorschriften:

§ 4 JöSchG  lautet:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,

2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorgeberechtigten ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 ) begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

12 JöSchG lautet

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig  1. entgegen § 3 einem Kind oder einem Jugendlichen den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,

 2. entgegen § 4 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk oder Lebensmittel an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt oder ihm den Verzehr gestattet,

Zu Ihrer Frage 1.:

Wie Sie aus den vorstehenden Rechtsvorschriften erkennen können, ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesen Paragrafen bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit bußbar. Bier darf nur an 16 Jahre alte und ältere Kunden abgegeben werden. Meines Erachtens verbietet des Gesetzes auch die Abgabe an nicht 16 Jahre alte Stellvertreter im Sinne von § 164 BGB (also: Abgabe auch verboten, wenn der noch nicht 16 Jahre alte sagt (auch wenn es stimmen würde): Ich soll für meinen Vater …. bringen. Erst recht nicht selbstverständlich an Kinder.

Nun zu Ihrem Fall. Meines Erachtens liegt hinreichender Tatverdacht vor, sodass ein Bußgeldbescheid erlassen werden könnte. Gegen die Verkäuferin, aber wohl auch gegen den Filialleiter, mindestens nach § 130 OWiG (da müssten vielleicht noch Ermittlungen eingestellt werden).

Beweismittel: Ihre Mitarbeiterin

1. Sie hat die beiden Kunden als Zwölfjährige eingestuft, ob jemand 12 oder 16 Jahre alt ist, das kann wohl auch ein Laie zweifelsfrei erkennen.

2. Hinzukommt, dass die Kassiererin - wofür wiederum Ihre Mitarbeiterin Zeugen ist - gesagt hat, dass der Alkohol meist für die "Großen" bestimmt sein, die die" Kleinen" als Boten benutzen.

Aus den vorstehenden Punkten 1 und 2 ergibt sich, dass die Kassiererin vorsätzlich gehandelt hat. Sie hat es auch mehrfach getan".... meist..." .Vielleicht sollten Sie es wie ein Kollege aus Bielefeld machen und zu einem bestimmten Zeitpunkt zwei Ihrer Mitarbeiter vor dem Geschäft postieren, um festzustellen, wie oft möglicherweise einen Kinder Bier oder andere alkoholischen Getränken abgegeben werden. Ziel eine solchen Observation wäre auch die Gewinnabschöpfung, wenngleich die Beträge vielleicht nicht sehr hoch wären, es hätte aber wohl einen" erzieherischen" Effekt. Die Beträge wären nur deswegen gering, weil man nicht nachweisen kann, an wie viel Personen unerlaubt, verbotene Getränke abgegeben werden (Ausnahme vielleicht: Verkauf neben einer Schule, Verkauf in einer Disko, die überwiegend von Personen besucht wird, die in § 4 JöSchG genannte sind. In solchen Fällen könnten man wohl schätzen – Basis: Eigene Ermittlungen, Zeugenaussagen von Personal und Besucher. Diese erscheint auf den ersten Blick aufwendig. Wenn man aber das Gesetz durchsetzen will, dann darf man sich nicht nur auf  eine einmalige „Trinkgeld-Geldbuße“ oder gar eine Verwarnung beschränken. Wenn man das tut, läßt man die Überwachung besser ganz sein.

Aufgrund der unter 1 geschilderten Beweislage läge jedoch mindestens Fahrlässigkeit vor (ich hätte aber, wenn mir dieser Sachverhalt so als Richter vorgetragen worden wäre, auf Vorsatz entschieden).

Zu Ihrer Frage 2:

Ich stelle Ihnen ganz einfach meine Erfahrungen als Richter vor. Meine Entscheidungen wurden, es waren etwa 20 bis 30, vom Landgericht nie aufgehoben. Ich habe Folgendes routinemäßig gemacht bzw. von der Geschäftsstelle machen lassen:

1. Anfrage beim Einwohnermeldeamt, wenn keine befriedigen Antwort kann (z. B. Anschrift nicht geändert oder unbekannt verzogen), dann habe ich die Polizei beauftragt (für Sie gilt hier § 161 Satz 2 StPO – außer im ruhenden Verkehr), den Strafbefehl, oder was auch immer ich habe zustellen wollen, zuzustellen. Hat die Polizei mir mitgeteilt: Empfänger nicht angetroffen, Aufenthalt unbekannt, dann habe ich öffentlich zugestellt.

Ihr Fall ist etwas anders gelagert, aber nur scheinbar. Ich hatte zwar während meiner Richtertätigkeit keinen ähnlichen Fall. Ich hätte aber folgendermaßen entschieden:

1. Anfrage beim Einwohnermeldeamt.

2. Zustellung an die neue Adresse.

3. Falls die Zustellung wiederum vergeblich gewesen wäre, hätte ich die Polizei beauftragt, die Zustellung zu versuchen. Wäre dies misslungen, hätte ich öffentlich zugestellt (mit der Begründung der Zustellungsempfänger er sich offensichtlich der Zustellung entziehen, vgl. § 40 StPO).

Im Grunde ist die Sache ohnehin weniger dramatisch, als sie auf den ersten Blick aussieht. Sie müssen bei der öffentlichen Zustellung nämlich § 33a Strafprozeßordnung beachten. Über diesen Paragrafen bin ich als Richter einmal gestolpert. Konkret bedeutet dies, dass bei einem Vollstreckungsversuch der Betroffene rechtlich angehört werden muss und dass ggf. der Bußgeldbescheid, der inzwischen rechtskräftig geworden ist, von Amts wegen aufgehoben werden muß. Das ist an sich eine Selbstständigkeit in Fällen, wo der im Bußgeldbescheid Genannte nicht der Täter war. Diese Aufhebung ist selbstverständlich rechtlich überhaupt möglich (Sie erinnern sich an Seminare: Die Rechtskraft eines Urteils, eines Strafbefehls, eines Bußgeldbescheides ist die" heilige Kuh" der Justiz, zu der sie als Bußgeldstelle auch gehören), wenn der Betroffene entsprechenden Beweistatsachen glaubhaft vorträgt.

Zu Ihrer Frage 3:

Sie haben natürlich völlig recht. Das Bußgeldverfahren ist (ist!!) durch die Staatsanwaltschaft bereits eingeleitet worden, d. h. es liegt bereits ein Justizakt vor und kein Verwaltungsakt. Ihre Abfallbehörde muss die Finger von dem (Bußgeld-)Fall und den Akten lassen. Ob ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann oder nicht, hängt natürlich von der verwaltungsrechtlichen Frage ab. Das bedeutet, dass Sie als Bußgeldstelle möglicherweise das Verfahren bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens aussetzen müssten (kommt aber wohl nur in Ausnahmefällen vor, die Finanzbehörde habe oft umgekehrt gehandelt: Erst das Strafverfahren, dann das Verwaltungsverfahren – Ausnahme es handelte sich um einer brisante offene Rechtsfrage, was wohl ebenfalls selten vorkommen wird). Auf die (Bußgeld-) Akten an sich hat die Abfallbehörde allerdings nicht den Hauch eines Rechtsanspruchs (es sei denn aus innerdienstlichen Gründen, z.B. nach dem Geschäftsverteilungsplan).

Ich würde mich nicht scheuen, damit zu drohen, einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß zu beantragen, wenn die Abfallbehörde die Akten nicht herausrückt (das Problem ist natürlich die übergeordnete Behörde, die die Herausgabe der Akten von der Abfallbehörde an Sie verfügen kann, diese Frage würde ich aber den Richter überlassen).

Ich habe das schon einmal als Richter praktiziert. Ich hatte die Staatsanwaltschaft in K-Stadt zweimal um Aktenübersendung gebeten, die mir unter Berufung auf das (vermeintlich bestehende) Steuergeheimnis verweigert wurde. Da meine mündliche Begründungen, daß das Steuergeheimnis nicht hinderlich wäre, nichts fruchteten – auch nicht beim zuständigen Oberstaatsanwalt, habe angedroht, die Durchsuchung anzuordnen und die Akten beschlagnahmen lassen. Zwei  Tage später lagen die Akten bei mir auf dem Tisch.

Seminare

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II

Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:

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Bearb. von Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus J. Hopt, Univ. Hamburg, Direktor am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Hamburg, vormals Richter am OLG, und Prof. Dr. Hanno Merkt, LL.M., Univ. Freiburg. Begr. von Dr. Adolf Baumbach, weil. Senatspräs. beim Kammergericht; Stand 1.3.2003

C. H. Beck|31., neubearb. und erw. Aufl. 2003, L, 1980 S.,

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Die umfangreichsten Gesetzesänderungen berücksichtigt, u.a.
neben dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 und dem Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19.7.2002 z.B. auch das Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz vom 19.12.2000, das Euro-Bilanzgesetz vom 10.12.2001, das Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation vom 10.12.2001

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im Ersten Buch: Recht der Handelsvertreter und der Handelsmakler infolge des SMG in weiten Teilen grundlegend überarbeitet; Arbeitsrecht mit aktueller Rechtsprechung und den neuen Regelungen bezüglich Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeitnehmer, Teilzeit und Befristung; § 109 GewO über das Zeugnis (gilt anstelle des alten § 73 HGB) ausführlich kommentiert

im Zweiten Buch: die neue BGH-Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der AußenGbR und die EuGH-Rechtsprechung (Urteil Überseering) berücksichtigt; das Konzernrecht der Personengesellschaften völlig neu geschrieben

im Dritten Buch: die Reformen durch das TransPuG 2002 und seine Auswirkungen auf das Konzernbilanzrecht eingearbeitet; die Judikatur des EuGH und des BFH ausgewertet

im Vierten Buch: Kommentierungen zum Handelskaufrecht und Kommissionsrecht infolge des SMG neu geschrieben und erheblich erweitert; Zuliefervertrag, Vertrags- oder Eigenhändlervertrag jetzt in Grundzügen dargestellt; Transportrecht mit aktueller Rechtsprechung und Literat

Abgedruckt und erläutert sind im zweiten Teil des Werkes die aktuellen Fassungen handelsrechtlicher Nebengesetze und –vorschriften.

Wer es mit der Wirtschaft zu tun hat, der kann gerade im Alltag ohne den „Baumbach“ nicht zurechtkommen. Man schlägt auf und findet – eigentlich immer – die Antwort auf seine Frage(n). Klar gegliedert, verständliche (vollständige) Sätze. Der Kommentar ist auch ein unentbehrliches Handwerksteil von Sachbearbeitern in den Bußgeldstellen der Städte, Gemeinden, Kreise, der Hauptzollämter und Finanzämter. Aber auch die Ermittlungsbeamten, insbesondere selbstverständlich bei den Dezernaten der Wirtschafts – Kriminalpolizei. Auch in Zeiten des schmalen öffentlichen Portemonnaie lohnt sich die Anschaffung des Kommentars für eine Behörde – wenigsten in einen, für alle zugänglichen Exemplar.

100 Prüfungsvorträge von Bischoff, Kieffer, Lenz, Montag – im Steuerrecht

10. Auflage 2003, 232 Seiten, brosch., Neuauflage ISBN: 3-8168-5200-9 

Preis: 31,00 €
Aus dem Inhalt:
- Einkommen- und Gewerbesteuer
- Einkommensteuerliche Folgen der Ehescheidung
- § 17 EStG unter Berücksichtigung des Außensteuerrechtes
- Arbeitsverträge zwischen Ehegatten und deren steuerliche Beurteilung
- Die Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden
- Der Spendenabzug im Ertragsteuerrecht
- Die Besteuerung von Land- und Forstwirten
- Die einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs an Privatgrundstücken
- Körperschaftsteuer und Umwandlungssteuergesetz
- Körperschaftsteuerliche Behandlung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Die verdeckte Gewinnausschüttung im Körperschaftsteuerrecht
- Einbringungen nach § 20 UmwStG
- Umsatzsteuer und Verkehrsteuern
- Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren im Umsatzsteuerrecht
- Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte im Umsatzsteuerrecht
- Bewertungsgesetz und Erbschaftsteuergesetz
- Die Übertragung von Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht
- Stuttgarter Verfahren
- Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung und Grundgesetz
- Verbindlichkeit von Auskünften und Zusagen der Finanzbehörden
- Das wirtschaftliche Eigentum im Steuerrecht
- Die Vollverzinsung im Steuerrecht
- Handels- und Steuerbilanzen
- Privatrecht
- Querschnittsthemen und sonstige Themen
Ein umfassendes Vortragstraining hat für jeden Prüfungskandidaten erhebliche Bedeutung. Der nun bereits in der 10., neu bearbeiteten Auflage vorliegende Band „100 Prüfungsvorträge" ist dabei ein unverzichtbares Hilfsmittel. 100 ausformulierte „Mustervorträge", die den aktuellen Rechtsstand 2003 berücksichtigen, ermöglichen ein gründliches Vorbereiten auf diesen Prüfungsteil. Die Länge jedes Vertrags entspricht der vorgegebenen Redezeit, sodass der Examenskandidat auch ein Gespür für das richtige „Timing" entwickeln kann. Der Anhang enthält zusätzlich eine Liste mit 300 weiteren Themen. Abgerundet wird der Band durch Empfehlungen zur Prüfungsvorbereitung und Hinweise zum Prüfungsablauf.

Neben der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung eignet sich der Band auch für Kandidaten, die das Examen zum Wirtschaftsprüfer ablegen wollen.

Darüber hinaus wird auch jeder andere steuerlich Interessierte einen kurzen und doch umfassenden Überblick über das jeweilige Thema gewinnen können. Auch Bedienstete der Städte, Gemeinden und Kreise können sich einen Überblick über Schwerpunktthemen des Steuerrechts verschaffen. Insbesondere gilt dies für die Sachbearbeiter, die sich im Berufsalltag mit dem KAG zu beschäftigen haben. Auch bei Fragen hinsichtlich der Beweisführung im Rahmen von Bußgeldverfahren (Durchsuchung, Gewinnabschöpfung z.B.) kann das Buch Hilfestellung leisten.

Peter Hentschel: Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

9., überarbeitete Auflage 2003, 528 Seiten, gebunden,
EUR 74,00 - ISBN 3-8041-5105-1 – Stand 15.6.2003

Seit vielen Jahren ist dieses Handbuch das Standardwerk zu den rechtlichen Auswirkungen der Trunkenheitsfahrt. Der Autor stellt die gesamte Alkoholproblematik im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ausführlich dar. Rechtsprechung und Schrifttum werden umfassend ausgewertet.

Teil 1 des Werkes behandelt schwerpunktmäßig die Trunkenheit im Straßenverkehr:

• Alkoholbedingte Fahrunsicherheit,

• Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit,

• fahrlässige Körperverletzung und Tötung durch Alkoholeinfluß sowie

• die Straftatbestände der §§ 316 und 315 c l Nr. 1 a StGB,

•  die einschlägigen Vorschriften des OWiG.

Die für die Fallbearbeitung erforderlichen rechtsmedizinischen Grundlagen werden ebenso dargestellt wie die verfahrensrechtlichen Besonderheiten.

Im Anschluß erläutert der Autor Fragen zu Strafzumessung, Ordnungswidrigkeiten, Jugendstrafrecht sowie Kosten und Auslagen.

Teil 2 enthält eine ausführliche Erörterung der wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit Entziehung, vorläufiger Entziehung und Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sowie aller Fragen zum Fahrverbot nach StGB und StVG.

Folgende Änderungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung sind berücksichtigt:

Die Neubearbeitung berücksichtigt folgende Novellen:

• Gesetz zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

v. 19.3.2001: Änderung und Verschärfung der Regelung zur 0,5-Promillegrenze,

• VO zur Änderung der Fahrerlaubnis-VO und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (sog. „FeV-ReparaturVO")

v. 7.8.2002: Änderung der Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse.

Aus der Fülle der Rechtsprechung sind u.a. eingearbeitet:

• die neue Rechtsprechung des BGH zur Atemalkoholmessung,

• die damit in Zusammenhang stehende Frage der Bedeutung einer Atemalkoholmessung für die Straftatbestände (z.B. des §316 StGB),

• die Frage nach der Beachtlichkeit der dritten Dezimale hinter dem Komma bei den Einzelmessungen der Atemalkoholmessung,

• die Neubestimmung der rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den BGH bei den nicht in § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftatbeständen,

• die Entwicklung der Rechtsprechung zur Anwendung von § 69 II Nr. 3 StGB (regelmäßige Fahrerlaubnisentziehung bei Unfallflucht),

• die neueste höchstrichterliche und ober-gerichtliche Judikatur zum Einfluss des am 1.1.1999 in Kraft getretenen neuen Fahrerlaubnisrechts auf die Berechtigung zum Fahren mit ausländischer Fahrerlaubnis,

• die Entwicklung der Judikatur zum Fahrverbot nach § 25 StVG, insbesondere zum

Absehen vom Regelfahrverbot,

• die Klärung streitiger Fragen zur Bewilligung der Vier-Monatsfrist nach § 25 Abs. 2a StVG für das Wirksamwerden des Fahrverbots durch den BGH.

Wer mit diesem praxisbezogenen Werk in der Hand seine Alltagsfälle – aber auch besondere Fallgestaltungen – bearbeitet, findet Antworten auf seine Fragen im Handumdrehen. In seiner Sprache klar gegliedert, in seiner sprachlichen Formulierung leicht verständlich, macht sich der Praxiskommentar zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel auch für Sachbearbeiter der Bußgeldstellen in Städten, Gemeinden und Kreise und ihren Hilfsorganen, selbstverständlich und einschließlich der Polizeibeamten. Ein Buch, auf das man nicht mehr verzichtet.

Der Autor:

Peter Hentschel ist Richter am Amtsgericht Köln und dort hauptsächlich mit einschlägigen Verfahren befasst. Er ist Verfasser des Standardkommentars zum Verkehrsrecht.

Zu guter Letzt

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[1] In der Praxis wird sich dieses umständliche Verfahren auf Fälle beschränken, in denen das Beweismittel nicht „in Gefahr gerät unterzugehen“ , die Herbeischaffung nicht eilig ist, die Durchsuchung der Geschäfts - und Wohnräume voraussichtlich keinen Erfolg verspricht bzw. zu aufwendig erscheint.

[2] und damit auch die Verwaltungsbehörde

[3] LG Bonn NStZ 1983, 327; LG Bonn ZIP 1982, 1432; LG Arnsperg wistra 1985, 205

[4] Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 S. 1 GG

[5] BVerfGE 34, 238 ff; BGH 19, 325

[6] NJW 1990, 563

[7] vgl. BGH NJW 1994, 1970

[8] BVerfG NJW 1990, 563; LG Aschaffenburg StrVert. 89, 244 [8]

[9] OLG Düsseldorf NStZ 90, 202

[10] LG Hildesheim NStZ 89, 192

[11] Dazu gehören selbstverständlich auch Mitteilungen, die auf auf modernen Medien wie z.B. Disketten aufgezeichnet sind

[12] NJW 85, 338

[13] wistra 1988, 40

[14] Ein derartige Zurückbehaltungsanspruch ist m.E. nicht zulässig.

[15] OLG Köln NStZ 91, 452

[16] LG Mainz NStZ 86, 473

[17] MDR 84, 67

 

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