Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz

Ausgabe11/2004

 

 

November 2004

Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum


 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 TOC \o "1-2" \h \z \u Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc89102363 \h 4

Zeugenentschädigungsanspruch des Halters eines Kraftfahrzeuges für die Bekanntgabe des sich bußbar gemachten Fahrers? – AG Leipzig. PAGEREF _Toc89102364 \h 4

Anmerkung zur Entscheidung des AG Leipzig von Manfred Kasten, Sachgebietsleiter der Zentralen Bußgeldstelle Stuttgart PAGEREF _Toc89102365 \h 5

Die Bußgeldbehörde hat Zeugenentschädigung zu zahlen Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 13. Januar 2004 - 8 OWi 2273/03, Abt. 8. PAGEREF _Toc89102366 \h 7

Die Kreisverwaltung hat Zeugenentschädigung zu zahlen – AG Neuwied. PAGEREF _Toc89102367 \h 10

Bußgeldbehörde muss keine Zeugenentschädigung zahlen – AG Stuttgart, Abt. 7. PAGEREF _Toc89102368 \h 11

Kein Zeugengeld für Autovermieter für ihre Halter - Auskunft, wer das in eine Verkehrsordnungswidrigkeit verstrickte Fahrzeug angemietet hatte - Amtsgericht Waren (Müritz) - (Eingesandt von Dieter Kaukorat, Strelitz) PAGEREF _Toc89102369 \h 11

Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse. PAGEREF _Toc89102370 \h 13

Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (JuMoG) v. 24.08.2004; BGB1. I, S. 2198; in Kraft seit dem 01.09.2004. PAGEREF _Toc89102371 \h 13

36. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.12.2004, BGB1.1, S. 2012; Inkrafttreten am 06.08.2004. PAGEREF _Toc89102372 \h 14

Zuwanderungsgesetz – Änderung von anderen Vorschriften. PAGEREF _Toc89102373 \h 15

Gerichtsentscheidungen. PAGEREF _Toc89102374 \h 15

Verfahrensrecht: Öffentliche Zustellung und ihre Voraussetzungen. PAGEREF _Toc89102375 \h 15

Unpräzise Anweisung des Unternehmers als Organisationsfehler PAGEREF _Toc89102376 \h 18

Verfahrensrecht: Zustellung an GbR: Zustellung eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses an nur einen der Gesellschafter der GbR genügt PAGEREF _Toc89102377 \h 20

Schwarzarbeit: Ausführen von Handwerksarbeiten ohne Handwerksrolleneintragung - Schwarzarbeit am Bau – Nettogewinn – Schätzung der zu verhängenden Geldbuße. PAGEREF _Toc89102378 \h 20

Verwaltungsrecht: VGH Mannheim: Polizeilicher Wohnungsverweis nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen erlaubt PAGEREF _Toc89102379 \h 22

Verwaltungsrecht: Skinheadkonzerte auf  Privatgrundstück. PAGEREF _Toc89102380 \h 22

Verwaltungsrecht: Bei der Zulassung zum einem Jahrmarkt kann der Veranstalter auswählen – Gemeinderat muss nicht gefragt werden – Rotationsverfahren erlaubt PAGEREF _Toc89102381 \h 26

Vollstreckungsrecht: Bestehen bleiben des Gläubigeranspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung (NJW 2004, Heft 40, 2900) – siehe nachfolgend Hinweise zum Anfechtungsgesetz (AnfG) und eine Entscheidung zugunsten einer Gemeinde als Steuergläubigerin. PAGEREF _Toc89102382 \h 27

Vollstreckungsrecht: Geltendmachung der Rechte einer Gemeinde als Gläubigerin aus § 7 I AnfG (alter Fassung) durch Duldungsbescheid (BVerwG in NJW 1991, Heft 4, 242) - Zum Anfechtungsrecht: ein Beispiel aus der Rechtsprechung. PAGEREF _Toc89102383 \h 31

Verwaltungsrecht: Schließung eines Bordells ist rechtmäßig. PAGEREF _Toc89102384 \h 34

Verwaltungsrecht / Strafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht: Bestrafung eines „Wunderheilers“ nur, wenn er den Eindruck erweckt, ein nach heilkundlichen Maßstäben Geprüfter zu sein. PAGEREF _Toc89102385 \h 35

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchanordnung auch bei einfachen Rotlichtverstoßes (siehe auch „Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs“ – unten) PAGEREF _Toc89102386 \h 38

Verkehrsrecht: Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs (siehe auch Fahrtenbuchanordnung auch bei einfachen Rotlichtverstoßes - oben) PAGEREF _Toc89102387 \h 40

Verfahrensrecht / Strafrecht: Bedrohung – Ernstlichkeit der Tatankündigung. PAGEREF _Toc89102388 \h 40

Beamtenrecht: Ein auf Dauer dienstunfähiger Beamter darf nicht befördert werden. PAGEREF _Toc89102389 \h 41

Verwaltungsrecht: Strikt trennen: Räumungsvollstreckung und Beseitigungsvollstreckung. PAGEREF _Toc89102390 \h 41

Gezieltes Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig. PAGEREF _Toc89102391 \h 42

Arzneimittelrecht: Ausländische Internetapotheke unterliegt nicht der ArzneimittelpreisVO.. PAGEREF _Toc89102392 \h 42

Verkehrsrecht: LKW-Tempolimit kann auch für so genannte Kombinationsfahrzeuge gelten. PAGEREF _Toc89102393 \h 43

Verfahrensrecht Schweigerecht des Angeklagten darf nicht unterlaufen werden. PAGEREF _Toc89102394 \h 44

Bußgeldverfahren: Der Staat darf Gewinne aus Straftaten vollständig einziehen. PAGEREF _Toc89102395 \h 45

Verkehrsrecht: Trotz Entzugs der Fahrerlaubnis - ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein  PAGEREF _Toc89102396 \h 45

Vollstreckungsrecht: Bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs (siehe auch Entscheidung: Vollstreckungsrecht: Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehepartners bei Pfändung eines Taschengeldanspruch) PAGEREF _Toc89102397 \h 46

Vollstreckungsrecht: Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehepartners bei Pfändung eines Taschengeldanspruchs (siehe auch Entscheidung: Vollstreckungsrecht: Bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs) PAGEREF _Toc89102398 \h 50

Verwaltungsrecht: Abschiebungsschutz für zwei kurdische Mädchen. PAGEREF _Toc89102399 \h 52

Verwaltungsrecht / Schadensersatzrecht: 600 Euro Schmerzensgeld für Schwan-Opfer, weil keine Warntafel durch Gemeinde aufgestellt PAGEREF _Toc89102400 \h 53

Verkehrsrecht: Zweispuriges Kraftfahrzeug kein "Kraftrad" PAGEREF _Toc89102401 \h 54

Leser fragen: PAGEREF _Toc89102402 \h 54

Leser W. aus P. fragt: Wie unterscheidet sich eigentlich Vorsatz von Fahrlässigkeit?. PAGEREF _Toc89102403 \h 54

Und ein weiteres Urteil: Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit PAGEREF _Toc89102404 \h 57

Leser K. aus S. fragt: Wie ist § 107 Abs. 5 OWiG (Neufassung) zu verstehen?. PAGEREF _Toc89102405 \h 59

Leser A. aus N. fragt: In dem OWiG - Lexikon Ordnungswidrigkeitenrecht von A – Z (von Karl Brenner) steht unter dem Stichwort „Arrestanordnung“, dass „Zur Sicherung eines später anzuordnenden Verfalls kann der Arrest gem. § 111d StPO auch schon im Ermittlungsverfahren angeordnet werden“. Nun zu meiner Frage: Was versteht man unter „Sicherungsbedürfnis“?. PAGEREF _Toc89102406 \h 60

Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc89102407 \h 62

OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin. PAGEREF _Toc89102408 \h 62

Nachgelesen. PAGEREF _Toc89102409 \h 66

Prognose: Kommunen müssen personell und sachlich aufrüsten: Deutschland bekommt eine Art FBI PAGEREF _Toc89102410 \h 66

Mehr Rechte für Schwule - Verlobung und Adoption von Kindern künftig erlaubt PAGEREF _Toc89102411 \h 67

Rezensionen. PAGEREF _Toc89102412 \h 68

Lackner / Kühl  Strafgesetzbuch: StGB, Kommentar PAGEREF _Toc89102413 \h 68

Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO, mit Gerichtsverfassungsgesetz. PAGEREF _Toc89102414 \h 68

Aus dem Verlagsprogramm „Verwaltungsrecht“ des Verlages Rolf Schmidt GmbH, Wörpedorfer Ring 40, 28879 Grasberg bei Bremen: PAGEREF _Toc89102415 \h 69

Spracherkennung: Linguatec Voice Pro 10 - Legal Edition. PAGEREF _Toc89102416 \h 70

Zu guter Letzt PAGEREF _Toc89102417 \h 71

 


 

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Zeugenentschädigungsanspruch des Halters eines Kraftfahrzeuges für die Bekanntgabe des sich bußbar gemachten Fahrers? – AG Leipzig

von Manfred Kasten, Sachgebietsleiter der Zentralen Bußgeldstelle Stuttgart

Das Amtsgericht Leipzig hat mit seinem Beschluss vom 14.06.2004 eine Entscheidung von bundesweiter Bedeutung getroffen.

Es hat eine Problematik behandelt, die nahezu alle Bußgeldstellen und Gerichte berührt, die über Zeugenentschädigungen zu entscheiden haben, wenn der Halter eines PKW, mit dem eine Zuwiderhandlung nach der Straßenverkehrsordnung begangen wurde, ersucht wird, den Namen des tatsächlichen Fahrers bekannt zu geben.

Hier zunächst der Beschluss des AG Leipzig, Beschluss vom 14.06.2004

§§ 2, 3, 5, 11, 15, 16, 17 JVEG

Leitsatz

Dem Halter eines Kraftfahrzeugs steht als Halter desselben kein Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zu, wenn er von der Verfolgungsbehörde im Rahmen der Ermittlungen wegen eines Verkehrsverstoßes um die Angabe des tatsächlichen Fahrers gebeten wird.

Der Antrag der Antragstellerin vom 05.04.2004 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenentscheidung der Stadt Leipzig vom 11.05.2004 wird kostenpflichtig verworfen (Leitsatz)

Gründe:

Die Betroffene ist gewerbliche Vermieterin von Kraftfahrzeugen. Mit einem auf sie zugelassenen Fahrzeug, amtliches Kennzeichen xxxxx   wurde am 13.04.2004 um 13.25 Uhr in Leipzig eine Verkehrsordnungswidrigkeit, nämlich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt. Mit Schreiben vom 29.04.2004 erfolgte bei der Antragstellerin eine Anfrage hinsichtlich des Fahrers des auf sie zugelassenen Fahrzeugs. Die Beantwortung dieses Schreibens gelangte laut Poststempel am 06.05.2004 an die Bußgeldbehörde zurück und trägt das Datum im Briefkopf 05.04.2004. Das Antwortschreiben wurde zugleich mit einer Entschädigungsrechnung in Höhe von 15 Euro versehen und dieser Entschädigungsanspruch auf §§ 2, 3, 5, 11, 15, 16, 17 JVEG gestützt. Zugleich wurde für den Fall der Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Entschädigung für die Beantwortung der Anfrage wurde mit Bescheid vom 11.05.2004 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag mag zulässig sein, obgleich er noch vor der Ablehnung einer Zeugenentschädigung quasi vorsorglich gestellt wurde und ein Datum trägt, welches noch vor dem der eigentlichen Ordnungswidrigkeit liegt, zumindest ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber unbegründet.

Ein Entschädigungsanspruch für die Beantwortung der Anfrage der Bußgeldbehörde kann nur erfolgen, wenn sich ein solcher aus dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) ergibt. Ein Anspruch kann sich aus § 2 Abs. 1 JVEG nur ergeben, wenn die Antragstellerin Zeuge i. S. dieser Vorschrift ist oder nach § 3 JVEG, wenn sie als Sachverständiger tätig wurde oder aus § 17a JVEG, sofern es sich bei der Antragstellerin um einen Dritten im Sinne dieser Norm handelt. Ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 JVEG besteht nicht, da § 2 Abs. 1 JVEG voraussetzt, dass der Anspruchsteller eine natürliche und keine juristische Person, wie die Antragstellerin, ist. Ebenso lässt sich aus § 2 Abs. 3 JVEG kein originärer Anspruch eines Arbeitgebers auf Entschädigung eines Mitarbeiters als Zeuge herleiten, wenn dieser Mitarbeiter staatsbürgerliche Zeugenpflichten wahrnimmt. Einen Anspruch des Mitarbeiters kann dieser dann nur selbst aus § 2 Abs. 1 JVEG herleiten.

Die Antragstellerin ist auch nicht Dritte i. S. d. § 17a JVEG, da dieser Anspruch sich nur auf solche Personen bezieht, die weder Zeugen noch Sachverständige sind und nicht, wie

 

vorliegend, eine Verfahrensbeteiligung als Fahrzeughalter gegeben ist. Damit fehlt eine Vergleichbarkeit mit den Fällen, in denen von juristischen Personen wie Sparkassen eine Auskunft als Unbeteiligte erfolgt und daher auch ein Entschädigungsanspruch über § 17a JVEG für die Bearbeitung der Auskunft zuerkannt wird.

Im vorliegenden Fall wurde die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit lediglich als Halterin ermittelt. Da die Kenntnis des Umstandes, dass die Antragstellerin die gewerbsmäßige Vermietung von Kraftfahrzeugen betreibt, eine Bußgeldentscheidung gegen sie selbst ausschließt, erfolgte eine rein informatorische Befragung zum tatsächlichen Fahrer – hier dem Mieter des Fahrzeugs. Mit dieser Befragung erhielt die Antragstellerin auch die Möglichkeit, entlastende Umstände vorzutragen, sollte ein Mitarbeiter von ihr als Fahrer in Betracht kommen, um sich in einem Bußgeldverfahren wegen eines Verkehrsverstosses einem Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO zu entziehen, sofern der eigentliche Fahrer mitgeteilt wird. Ein Anspruch der Antragstellerin ergibt sich somit nicht aus den Vorschriften des JVEG. Darüber hinaus ist ein Haftungsausschluss der Antragstellerin gegenüber dem Mieter des Fahrzeugs bereits in deren Mietbedingungen zu Nr. 6. wie folgt festgelegt: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Fahrzeug ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit des Mietwagens entstehen.

Soweit der Vermieter auch hieraus einen Anspruch gegen den Mieter herleiten kann, sollte er selbst in Anspruch genommen werden, sind weitere Ansprüche gegen Dritte, insbesondere nach dem JVEG gegenüber der Stadt oder der Staatskasse (vgl. Meyer / Höver / Bach, Kommentar zum JVEG 22. Auflg. 2002. Rz. 21 zu § 17a JVEG) ausgeschlossen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG)“.

Anmerkung zur Entscheidung des AG Leipzig von Manfred Kasten, Sachgebietsleiter der Zentralen Bußgeldstelle Stuttgart

Der Beschluss des AG Leipzig widmet sich einer Problematik, die seit dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.01.2004 bundesweit für Unsicherheit bei Bußgeldstellen und Gerichten gesorgt hat. Da die Beschlüsse der einzelnen Amtsgerichte gem. § 62 OWiG nicht angefochten werden können, wird es auch keine einheitliche Rechtsprechung (ähnlich wie bei den Halterkostenentscheidungen nach § 25a StVG) geben. Umso mehr hilft die zutreffende Auffassung des AG Leipzig zur Stabilisierung der Rechtsmeinung beizutragen.

Durch die Aufhebung des JVEG und die Einführung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes vom 05.05.2004 [1] ist die Situation nicht klarer geworden. Die Entschädigung von Zeugen und Dritten wird nunmehr in den §§ 19 – 23 JVEG bestimmt, ohne dass besondere inhaltliche Änderungen zu den Reglungen des JVEG festzustellen sind.

Neben dem Beschluss des AG Leipzig vom 14.06.2004 gibt es auch andere gerichtliche Entscheidungen, in denen der Entschädigungsanspruch bejaht worden ist; so beispielhaft das AG Stuttgart vom 13.01.2004  und das AG Neuwied vom 19.12.2003.

In der Entscheidung des AG Stuttgart vom 13.01.2004 hat das Gericht allerdings verkannt, dass es sich bei der Mietwagenverleihfirma um eine juristische Person handelt, die nicht als Zeuge nach § 2 JVEG in Betracht kommen konnte. Zu Unrecht hat das Gericht zudem eine Entschädigung nach §17 JVEG bestimmt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Autovermietfirma sowohl Zeuge als auch Dritter im Sinne des JVEG ist. Diese Konstellation ist jedoch unzutreffend.

Nachdem der Bundesverband der Autovermietfirmen die Entscheidung des AG Stuttgart vom 13.01.2004 in seiner Verbandszeitschrift veröffentlichte, haben nahezu alle Autovermietfirmen bundesweit bei den Bußgeldstellen Entschädigungsansprüche angemeldet, wenn sie als Halter eines Mietfahrzeugs den Mieter/Fahrer benannten.

Ermutigt durch Rechtsprechung wie die des AG Leipzig, aber auch anderer Gerichte, wie zum Beispiel das AG Ludwigshafen am Rhein vom 02.07.2004, wurden die entsprechenden

Anträge zumeist abgelehnt. Auch das Amtsgericht Stuttgart hat in anderen Referaten mit entsprechenden Entscheidungen den Entschädigungsanspruch von Autovermietfirmen verneint.[2]

Es gibt nämlich folgendes zu bedenken:

Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift zur Zeugenentschädigung dazu beitragen wollen, den Zeugen vor unverhältnismäßigen Aufwendungen zu schützen bzw. ihm diese zu erstatten. Besondere Nachteile und finanzielle Einbußen, die durch die Tätigkeit als Zeuge entstanden sind, sollen ausgeglichen bzw. erstattet werden.

Vorliegend können für den Zeugen keine ersichtlichen Nachteile festgestellt werden, so dass ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen ist (§ 2 Abs.3 JVEG).

Abgesehen davon ist die Forderung von regelmäßig (!) 15 Euro überzogen. Es gehört zu den grundlegenden Geschäftsabläufen eines gewerbsmäßigen Autovermieters, die mit der Vermietung gegen Entgelt verbundenen Verwaltungsarbeiten durchzuführen. Dazu gehören nicht nur der Abschluss des Mietvertrages und das Bereitstellen des Fahrzeugs, sondern auch alle Registratur- und Überprüfungsarbeiten, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs verbunden sind.

Hat der Mieter durch sein Verschulden beim Gebrauch des Mietgegenstands einen Schaden verursacht, so haftet er üblicherweise gegenüber dem Vermieter des Fahrzeugs. Dabei muss es sich nicht nur um Unfallschäden handeln; es genügt auch die Verursachung unvorhergesehener Aufwendungen, indem der Vermieter verpflichtet wird, wie im vorliegenden Fall, eine einfach zu erstellende Auskunft an eine Verfolgungsbehörde zu übermitteln. Die Rückantwort ist im Wesentlichen vorbereitet und muss nur in einigen Bereichen ausgefüllt werden. (Blatt 1 bzw. Rückseite) Eines Begleitschreibens bedarf es regelmäßig nicht.

Es ist Sache des Vermieters, sich diese Aufwendungen, soweit sie nicht bereits im Mietpreis einkalkuliert worden sind, vom Mieter erstatten zu lassen.

Die Allgemeinen Vermietbedingungen der Vermietfirma AVIS enthalten beispielsweise folgende Vertragsklausel:

„Gem. Ziff. 9, 3. Abs. der Mietvertragsbedingungen ist der Mieter für die Folgen derartiger Handlungen (Anm. des Autors: Verkehrsverstöße) voll verantwortlich und haftet AVIS für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Zum Ausgleich des resultierenden Verwaltungsaufwandes berechnen wir für jeden solchen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr V/S von 11,60 Büro [10,- Euro]."

Ähnliche Bedingungen finden sich bei den Vermietfirmen Hertz und Sixt.

Gewerbliche Unternehmen ermitteln einen Mieter durch Aufrufen im Computer. Dies geschieht in kaum messbarer Zeit. Die Rückantwort erfolgt dann in einem formlosen nicht unterschriebenen Computerausdruck. Der Zeitaufwand liegt somit im untersten Minutenbereich. Dass in dieser Zeit bei dem für die Auskunft verantwortlichen Mitarbeiter eine andere Arbeit liegen bleiben musste, ist nicht realistisch. Vielmehr hat das Unternehmen ersichtlich keine auf Verdienst ausgerichteten Nachteile erlitten. Die Geltendmachung angeblichen Verdienstausfalls erscheint missbräuchlich.

Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass – sofern eine Zeugenentschädigung zu zahlen wäre – diese Auslagen der Verwaltung wiederum dem Betroffenen aufzuerlegen wären. Da diese Möglichkeit aber im Verwarnungsverfahren ausscheidet, müsste in allen

entsprechenden Fällen ein Bußgeldbescheid erlassen werden, um eine entsprechende Kostenentscheidung treffen zu können.

Abgesehen davon, dass bei einer Geldbuße wegen eines Parkverstoßes mit beispielsweise 10 Euro die Verfahrenskosten mehr als 30 Euro ausmachen und somit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Betroffene Bescheide mit einem Einspruch anfechten werden, steht der Erlass des Bußgeldbescheides auch im Widerspruch zur Regelung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der BkatV, wonach bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bis zu einem Regelsatz von 35 Euro lediglich ein Verwarnungsgeld zu erheben ist.

An der grundsätzlichen Problematik ändert sich auch nichts, wenn, wie vorliegend, eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Anlass für das Bußgeldverfahren ist.

Der Gesetzgeber kann für die einfachen Auskünfte eines gewerblichen Kfz-Halters, der sein Fahrzeug kurzfristig vermietet hat, keine generelle Zeugenentschädigung (als Dritter) vorgesehen haben, zumal dies bei massenhaft vorkommenden Verstößen (bei der Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Stuttgart werden beispielsweise pro Jahr ca. 700 000 Verwarnungs- und Bußgeldverfahren bearbeitet) zu erheblichen Aufwendungen, mit der Folge von Rechtsmitteln und weiteren Belastungen für die Behörden und die Justiz verbunden wäre.

Sollte sich die Rechtsprechung nicht stabilisieren, ist der Gesetzgeber aufgefordert, eine gedeihliche Regelung herbeizuführen.

Weitere Urteile zum Thema Zeugenentschädigung, eingesandt von Herrn Manfred Kasten

Die Bußgeldbehörde hat Zeugenentschädigung zu zahlen Amtsgericht Stuttgart Beschluss vom 13. Januar 2004 - 8 OWi 2273/03, Abt. 8

Ablehnungsbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 06.11.2003 wird aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Stuttgart ist verpflichtet, den Antragsteller nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) zu entschädigen.

Die Entschädigung wird auf 15,00 Euro festgesetzt.

Die Kosten dieses Rechtsbehelfsverfahrens und die dem Antragsteller insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Kasse der Landeshauptstadt Stuttgart auferlegt.

Gründe:

I.

Am 18.07.2003 um 13:55 Uhr wurde in Stuttgart vor Gebäude Heinrich-Baumann-Strasse 30 der Pkw Opel, amtliches Kennzeichen S-TC 234, wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit des vorschriftswidrigen Parkens an einem nicht funktionsfähigen Parkscheinautomaten nach § 13 Abs. l und 2; § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO); § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beanstandet.

Nachdem das am Tattag mit einer Verwarnung und einer Zahlkarte angebotene Verwarnungsgeld in Höhe von 15.- Euro innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bezahlt worden war, stellte die Bußgeldstelle der Landeshauptstadt Stuttgart durch Halteranfrage/-auskunft vom 27.08.2003 fest, dass das beanstandete Fahrzeug auf den Antragsteller, der eine gewerbliche Autovermietung betreibt, zugelassen war.

Da der eingetragene Fahrzeughalter somit als Fahrzeuglenker ausgeschieden wurde, versandte die Bußgeldbehörde am 27.08.2003 an diesen einen Zeugenfragebogen, der wenige Tage später beantwortet wurde.

Wegen eines Irrtums wurde die schriftliche Zeugenbefragung am 18.09.2003 wiederholt, Obwohl das mit der ersten Zeugenbefragung verbundene Verlangen des Antragstellers auf Zeugenentschädigung von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen wurde, kam dieser der zweiten Aufforderung umgehend und ordnungsgemäß nach.

Dem vom Antragsteller benannten Fahrzeugmieter bot die Bußgeldstelle in der Folge eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld an, das dieser angenommen und bezahlt hat.

Nach Abschluss des Verfahrens lehnte die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung des Antragstellers,  der auf seinem ersten Antrag beharrte,  mit der Begründung ab,  „die Gewährung einer Entschädigung sei unbillig, denn es „gehöre „zu den staatsbürgerlichen Pflichten, als Zeuge zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung beizutragen".

II.

Gegen den die Zeugenentschädigung versagenden Bescheid wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20.11.2003.

Er stellt seine Aussageverpflichtung nicht in Frage, vertritt aber die Auffassung, dass Gesetz verlange von ihm nicht, dieser Verpflichtung auf eigene Kosten nachzukommen.

Die Verwaltungsbehörde hat dem Antrag nicht abgeholfen.

Sie beharrt auf ihrem Standpunkt, wonach eine Entschädigung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil vom Antragsteller, der als Halter des Fahrzeugs auch für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch und Einsatz gerade bei der Überlassung an Dritte verantwortlich sei, „erwartet werden könne, dass er zum einen zur Entlastung seiner Person als Halter des Fahrzeugs beitrage, zum anderen aber auch bei der Ermittlung des tatsächlichen Fahrers mitwirke", zumal „die damit verbundenen Aufwendungen einfacher Art sind und keine besonderen Aufwendungen erfordern".

III.

Der Antrag ist zulässig und in der Sache auch begründet.

1. Die Entstehung des Entschädigungsanspruchs:

Das Gesetz steht auf der Seite des Antragstellers.

§ 59 OWiG ordnet für die Entschädigung von Zeugen, die in einem Bußgeldverfahren auszusagen haben, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (JVEG) an.

Gemäß § l JVEG hat jeder Zeuge, der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird,  einen Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Nachdem die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufene Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nicht nur die Rechte sondern auch die Pflichten der Staatsanwaltschaft hat (§ 46 Abs. 2 OWiG), obliegt ihr die Entschädigung der von ihr zu Beweiszwecken herangezogenen Zeugen nach den Bestimmungen des JVEG.

Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen über den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs wegen Unbilligkeit oder aus anderen Gründen. Der Entschädigungsanspruch ist nicht davon abhängig, oh die Aussage eines Zeugen zur Aufklärung der Ordnungswidrigkeit beigetragen hat. Er besteht auch völlig unabhängig davon, ob die Verwaltungsbehörde die Erstattung ihres Entschädigungsaufwands von einem ermittelten Täter als Kostenschuldner verlangen oder durchsetzen kann. Daher ist ein von der Verwaltungsbehörde zur Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit herangezogener Zeuge auf dessen Verlangen zu entschädigen (§ 15 Abs. l JVEG). Herangezogen ist ein Zeuge nicht nur, wenn er mündlich vernommen wird, sondern auch dann, wenn ihm gestattet wird, die Beweisfrage schriftlich zu beantworten.

Dies wird in § 2 Abs. l Satz 2 JVEG für das zivilprozessuale Beweisverfahren ausdrücklich ausgesprochen, gilt jedoch auch für schriftliche Beweiserhebungen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Nachdem das am beanstandeten Fahrzeug angebrachte Verwarnungsangebot nicht angenommen wurde, hat die Verwaltungsbehörde die bußgeldrechtlichen Ermittlungen zur Feststellung des Fahrzeuglenkers aufgenommen.

Zu diesem Zweck hat sie den Fahrzeughalter zur schriftlichen Äußerung zu dem beweiserheblichen Umstand, von wem das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt wurde, aufgefordert.

Das Aufforderungsschreiben enthält nicht nur eine Belehrung des Angeschriebenen über ein ihm unter bestimmten Voraussetzungen zustehendes Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht, sondern auch die Androhung einer richterlichen Vernehmung, falls die Beweisfrage ohne Berechtigung nicht beantwortet werde.

Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Zeugenentschädigungsanspruch des Antragstellers, der dem Ersuchen der Verfolgungsbehörde nachgekommen ist, dem Grunde nach entstanden ist.

Im übrigen wäre dies auch der Fall, sofern der Antragsteller nicht als Zeuge herangezogen, sondern anderweitig um Erteilung einer schriftlichen Auskunft angeschrieben worden wäre. § 17 a Abs. l Nr. 2 und Abs. 2 JVEG sieht nämlich ausdrücklich eine der Zeugenregelung entsprechende Entschädigung an solche natürlichen oder juristischen Personen vor, die, ohne Zeugen oder Sachverständige zu sein, von einer Strafverfolgungsbehörde zu Beweiszwecken um die Erteilung einer Auskunft ersucht werden.

2.Die Bemessung des Entschädigungsanspruchs:

Der Entschädigungsanspruch des Zeugen, dem nachgelassen ist, die Beweisfrage schriftlich zu beantworten, ist nicht beschränkt auf die Erstattung der ihm durch die Beantwortung entstandenen Auslagen (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, § l Rdnr. 43.1). Vielmehr hat er im Rahmen des § 2 Abs. 2 und Abs. 5 JVEG einen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalls.

Einem Selbständigen, der infolge der Bearbeitung der Zeugenanfrage seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, ist für den erforderlichen Zeitaufwand eine Verdienstausfallentschädigung jedenfalls dann zu gewähren, wenn die Aussage im Zusammenhang mit der Berufs- oder Gewerbeausübung steht. Der zu vergütende Aufwand schließt die gesamte für die Beantwortung der Anfrage erforderliche Zeit ein, beginnend bei der Lektüre des Auskunftsersuchens über das Heraussuchen und einsehen der entsprechenden Informationsträger bis zum Abfassen und Weiterleiten der schriftlichen Aussage.

Neben dem Verdienstausfall ist der Zeuge auch für sonstige Aufwendungen, die für die Anfertigung der schriftlichen Auskunft erforderlich sind, zu entschädigen (§ 11 JVEG). Dazu zählen Kosten für Kopien und die Material- und Beförderungskosten einer Briefsendung. Erstattungsfähig nach § 11 JVEG sind aber auch Personalkosten, sofern der um schriftliche Auskunft ersuchte Zeuge bei der Anfertigung der Aussage Mitarbeiterinnen eingesetzt hat (Hartmann, Kostengesetze, § 11 JVEG, Rdnr. 9). Der Zeitaufwand für solche Hilfskräfte, die ja für andere Dienste als die Bearbeitung von Zeugenaussagen eingestellt und bezahlt werden, ist jedenfalls  bis zu den Höchstbetragsgrenzen nach § 2 Abs. 2 und 5 JVEG zu ersetzen. Dies ist für die Inanspruchnahme Dritter in § 17a Abs. 3 JVEG ausdrücklich geregelt.

Entsprechend dem Antrag des Zeugen errechnet sich die zu gewährende Entschädigung auf 15,00 Euro.

Auszugehen war dabei von dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen für die vom Antragsteller ausgeübte Erwerbstätigkeit, das sicherlich über der in § 2 Abs. 2 JVEG vorgesehenen Obergrenze von 13,— Euro liegt.

Zu Grunde zu legen war ein voller Stundensatz, auch wenn die. Beantwortung der schriftlichen Zeugenaussagen weniger als 1 Stunde in Anspruch genommen haben.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist die (letzte) bereits begonnene Stunde voll anzurechnen. Bei Einrechnung der baren Aufwendungen für die beiden Antwortschreiben einschließlich der Beförderungskosten ist gegen den Ansatz von 15,— Euro daher nichts einzuwenden. Dieser Betrag war auf den Antrag des Zeugen gemäß § 16 JVEG festzusetzen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. l Satz l StPO.

Die Kreisverwaltung hat Zeugenentschädigung zu zahlen – AG Neuwied

Amtsgericht Neuwied Beschl. vom 19.12.2004 - 15 OWi 810/03

Der Bescheid der Kreisverwaltung. Neuwied vom 26.11.2003 der gegenüber der A....- Autovermietung topcar, Inhaber Bernd S., ergangen ist, wird aufgehoben.

Die Kreisverwaltung Neuwied ist verpflichtet, dem Zeugen Bernd S. eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 Euro zu zahlen.

Die .Kosten des Verfahrens  sowie die außergerichtlichen Kosten des Zeugen Bernd S. trägt die Verwaltungsbehörde.

Gründe:

Am 08.09.2003 wurde mit dem Fahrzeug VW-Bus mit dem amtlichen Kennzeichen S-TC 382 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der BAB A 3,. Kilometer 49, begangen. Halter des Tatfahrzeuges ist die Firma A...-Autovermietung topcar, Inhaber Bernd S. in Stuttgart. Die Firma bzw. dessen Inhaber wurde seitens der Kreisverwaltung Neuwied aufgefordert, mitzuteilen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Der Firma Bernd S. wurde ein entsprechender Zeugen-Anhörungsbogen zugesandt. Der verantwortliche Fahrzeugführer wurde umgehend der Kreisverwaltung Neuwied mitgeteilt.

Zugleich forderte die Halterfirma einen Pauschalbetrag von 15 Euro von der Kreisverwaltung Neuwied mit der Begründung, dass sie als Zeuge einen Anspruch auf Zeitaufwand zur Sichtung von Unterlagen und Anfertigung der schriftlichen Auskunft, Bearbeitung und Weiterleitung, sowie Portokosten habe.

Mit Schreiben vom 26.11.2003 teilte die Kreisverwaltung Neuwied der Halterfirma mit, dass ihr keine Zeugenentschädigung zustehe, da sie als Halterin des Fahrzeuges angehört worden sei und nicht als Zeugin zu Beweiszwecken.

Gegen diesen ablehnenden Bescheid wurde der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. l OWiG zulässig und auch begründet.

Die Firma A...- Autovermietung topcar bzw. deren Inhaber hat einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 59 OWiG, 46 OWiG, 71 StPO, § 2 JVEG.

Der Halter des Fahrzeuges, mit dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, ist Zeuge im Sinne des Gesetzes. Der Halter wurde in einem Verfahren gegen einen anderen als Beweismittel hinzugezogen und sollte Angaben darüber machen, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat. Die Halterfirma war zu dieser Aussage verpflichtet und hat auch die entsprechenden Angaben nach Aufforderung seitens der Kreisverwaltung Neuwied getätigt. Entsprechend hat der Halter einen Anspruch auf Entschädigung gem. § 2 JVEG. Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage.

Der vom Halter geltend gemachte Entschädigungsbetrag in Höhe von 15 Euro ist auch angemessen. Gemäß § 2 Abs.2 JVEG beträgt die Entschädigung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit 2 bis 13 Euro. Die bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Ersatz sonstiger Aufwendungen gem. § 11 JVEG, worunter auch Portokosten u.a. fallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 467 Abs. l StPO.

Bußgeldbehörde muss keine Zeugenentschädigung zahlen – AG Stuttgart, Abt. 7

Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.01.2004 – Az 7 OWi 2272/03 sc

wird der Antrag des Betroffenen vom 20.11.2003 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Bußgeldbehörde vom 05.11.2003 kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Betroffene ist Inhaber der Autovermietung xxx. Mit dem auf ihn zugelassenen PKW S-       wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr am 26.08.2003 in Stuttgart begangen. Die Bußgeldbehörde ging zugunsten des Betroffenen von vornherein davon aus, dass nicht er, sondern ein Mieter Täter dieser Ordnungswidrigkeit war und übersandte deshalb einen Zeugenfragebogen an den Betroffenen.

Für das Ausfüllen, Bearbeiten und Rücksenden des Zeugenfragebogens beantragte der Betroffene Entschädigung nach dem JVEG in Höhe von 15,00 € bei der Bußgeldbehörde, was diese durch Bescheid vom 05.11.2003 ablehnte.

Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Im vorliegenden Fall hätte die Bußgeldbehörde grundsätzlich einen Kostenbescheid gemäß § 25 a Abs. 1 StVG gegen den Betroffenen erlassen können, hat hiervon jedoch abgesehen, da sie dies für unbillig hielt. Im Fall des Erlasses eines Kostenbescheids wären die vom Betroffenen geltend gemachten Aufwendungen seine notwendigen Auslagen, die er selbst zu tragen hätte.

Wäre die Bußgeldbehörde nicht in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Betroffenen um einen gewerbsmäßigen Autovermieter handelt, zu seinen Gunsten von vornherein davon ausgegangen, dass nicht er persönlich die Ordnungswidrigkeit begangen hat, hätte sie anstelle des Zeugenfragenbogens einen Anhörungsbogen gegen ihn verfügt. Hieraus ergibt sich, dass der Betroffene nur wegen dieser Besonderheit  in die Zeugenrolle geriet; jeder andere Fahrzeughalter wäre zunächst als Betroffener angeschrieben worden. Für die Beantwortung eines solchen Fragebogens hätte ein Betroffener jedoch keinerlei Entschädigungsanspruch.

Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, das heißt, der Betroffene ist nicht „Dritter" im Sinne von § 17 a Abs. 1 JVEG, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entschädigen wäre.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG).

Kein Zeugengeld für Autovermieter für ihre Halter - Auskunft, wer das in eine Verkehrsordnungswidrigkeit verstrickte Fahrzeug angemietet hatte - Amtsgericht Waren (Müritz) - (Eingesandt von Dieter Kaukorat, Strelitz)

Amtsgericht Waren (Müritz) Beschluß vom 19.05.2004 – Az 4   OWiG 26/04

 

Der Landkreis Müritz hat unter dem 28. April 2004 den Antrag auf Entschädigung zurückgewiesen und dem Gericht die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.                                                                  

a) Für die Entschädigung von Zeugen im Verfahren der Verwaltung gegenüber gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entsprechend. Die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung trifft die Verwaltungsbehörde. Gegen die Festsetzung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig, der als speziellere Regelung dem § 16 JVEG vorgeht

Die Ast. hat vorliegend für den Fall der Zurückweisung durch den Landkreis gleich Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, insoweit bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit keine Bedenken.

b) Der Antrag ist allerdings unbegründet.

Dem Gericht ist die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.  Januar 2004 (8 OWi 2273/03) bekannt.                       -     :         ~

Gleichwohl folgt das Gericht dieser  Entscheidung zumindest im Ergebnis nicht.                           

Zutreffend an der Entscheidung ist zunächst, dass vom Wortlaut des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen her eine Erstattung auch für die Ast. in Betracht kommt.

Anders als der Landkreis Müritz geht das Gericht auch nicht davon aus, dass ein Vermieter von Pkw „im Grunde Beschuldigter" ist. Dies würde nämlich bedeuten, dass von der Haltereigenschaft auf die Tätereigenschaft' geschlossen wird. Daß dies sogar im Einzelfall willkürlich und eine Amtspflichtverletzung sein kann, hat das Landgericht Frankfurt/Main, schon in einer Entscheidung vom 10.07.1996  (24 0 37/96} festgestellt.                                           

Auszugehen ist jedoch davon, dass die Pflicht, als Zeuge auszusagen, eine staatsbürgerliche Pflicht ist.  Für diese Erfüllung erhält der Bürger (ggfs. auch eine juristische Person für ihre Mitarbeiter) aus Billigkeitsgründen eine Entschädigung.

Das dies jedoch nicht unumschränkt gilt, zeigen bereits die vielen Einschränkungen des

Vorliegend kommt eine Entschädigung, aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.   

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten kann im Falle der gewerblichen Autovermietung überhaupt immer nur derjenige Auskünfte über den tatsachlichen Fahrer machen, der das Auto vermietet hat. Nur er verfügt über die persönlichen Daten des Mieters und Führer des Pkws.' Insoweit besteht schon ein ganz erheblicher Unterschied zu den Durchschnittsfällen der üblichen Zeugenaussagen.

Ferner ist dem Gericht bekannt, dass gerade Autovermietgesellschaften vor der Anmietung die Mieter darauf hinweisen, dass im Bedarfsfall von diesen Beträge nachzuentrichten sind (nicht gefüllter Tank bei Rückgabe des Fahrzeugs etc.).

Wie dem Gericht weiter bekannt ist, werden regelmäßig Kreditkartenabzüge vor Anmietung der Fahrzeuge von den Mietern genommen.

Insofern dürfte es einer Vermietfirma Keine Schwierigkeiten bereiten, dem echten Verursacher der Kosten, nämlich dem Mieter oder Fahrer, die Kosten der Auskunft aufzuerlegen und sie von diesem auch erstattet zu bekommen.

Nach alledem gebietet es schon die Billigkeit, gewerblichen Autovermietern die ansonsten vorgesehene Zeugenentschädigung zu versagen.

Ferner dürfte gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 JVEG aus den oben dargestellten Gründen auch kein echter Nachteil der Ast. vorliegen. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass die geltend gemachten Arbeitszeiten auch nicht

angefallen sind.

Es erscheint dem Gericht schon eigenartig, allein, für das Öffnen und Weiterleiten der Post eine Arbeitszeit von 2 Minuten anzusetzen.                                                                                                   

Im Übrigen wird die Firma AVIS auch nicht jeden Brief einzeln zum Postkasten bringen, sie wird ihre Geschäftspost insgesamt zur Post befördern bzw. abholen lassen, dafür 5 Minuten pro Brief anzusetzen, ist absolut unglaubwürdig.                                                   

Im übrigen mutet der Antrag vom 18-03.2004 auch wie ein Formschreiben an. Es drängt sich der Verdacht auf, dass vorliegend - unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles - durch ein standardisiertes Schreiben versucht werden soll, eigene Kosten abzuwälzen. Dem Gericht ist bekannt, dass der letzte Satz, wie er im Anschreiben vom I8. 03.2004 enthalten ist, mit dem fehlerhaften Hinweis auf "§ 73 Abs. 1 StPO" auch von anderen Autovermietgesellschaften verwendet wird.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass schon aus Gründen der Billigkeit gewerblichen Autovermietern eine Zeugenentschädigung zu versagen ist. Sie sind Halter des Fahrzeugs, allein sie sind überhaupt in .der Lage, Auskünfte über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten zu machen. Diese "Monopolstellung" kann" nicht dazu führen, dass im Einzelfall auch noch Zeugenentschädigung gemacht wird.

Derartige Tätigkeiten gehören auch zum normalen Geschäftsbetrieb eines Autovermieters. Dieser hat aus seiner gewerblichen Tätigkeit heraus viele entsprechende Anfragen und Anschreiben verfassen und zu beantworten. Die Ast. wird schließlich nicht für jedes Schreiben, das sie verfasst, dem Empfänger Auslagen in Rechnung stellen/ selbst, wenn sie dies nach den Vorschriften des BGB möglicherweise unternehmen könnte.

Von Bedeutung ist letztlich auch, dass die Verwaltung, nicht in der Lage ist, Zeugenentschädigung im Verwarngeldverfahren dem Betroffenen aufzuerlegen. Für das Bußgeldverfahren ist dies im § 107 OWiG geregelt, für das Verfahren des fließenden Verkehrs im Verwarngeldbereich ist eine Auferlegung der Zeugenentschädigung auf den Führer des Fahrzeugs nicht vorgesehen. Im übrigen fehlt für diesen Bereich auch eine dem § 25 a StVG vergleichbare Regelung.

Zwar ist dem Gericht einsichtig, dass in Seiten wirtschaftlicher Probleme auch die Ast. bemüht ist, Kosten einzusparen. Für sie ist es jedoch ein Leichtes, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend abzuändern, dass der Mieter/Führer eines Pkw auch solche Kosten zu trägen hat, die durch von ihm begangene Ordnungswidrigkeiten verursacht worden sind (Eingesandt von Dieter Kaukorat, Strelitz).

 

Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse

 

Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (JuMoG) v. 24.08.2004; BGB1. I, S. 2198; in Kraft seit dem 01.09.2004.

Änderungen der StPO:

§ 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt. 

b) In Absatz  3 werden die Wörter „einen ihrer Hilfsbeamten“ durch die Wörter  „einen ihrer Ermittlungspersonen“ ersetzt.

§ 110 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Staatsanwaltschaft“ die Wörter „und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingeführt

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Andere Beamte sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beamte“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar

1987 (BGBl I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember

2001 (BGBl I S.3574), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 48“.

2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf

sechs Wochen nicht überschreiten.“

3. § 48 wird aufgehoben.

3a In § 53 Abs. 2 wird das Wort ..Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

3b) In § 63 Aus. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

4. In § 77a Abs. 4 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2“ durch die

Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

5. § 78 Abs. 5 wird aufgehoben.

5a) § 79 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet" die Wörter "und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden" eingefügt.

6. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 46 Abs. 3, 4 und 7“ wird durch die Angabe „§ 46 Abs. 3, 4, 5 Satz

2 und Abs. 7“ ersetzt.

b) Die Angabe „§§ 47 bis 49“ wird durch die Angabe „§§ 47, 49“ ersetzt.

Anmerkung:

Wichtig für die Praxis ist die Änderung des § 110 StPO. Während bisher nur die Staatsanwaltschaft (und selbstverständlich der Richter) und im Bußgeldverfahren, die Bußgeldbehörden zuständig waren, Geschäftsunterlagen durchzulesen (durchzuarbeiten), können jetzt die Staatsanwaltschaft und die Bußgeldstellen die Polizei beauftragen, die beschlagnahmten schriftlichen Beweismittel, insbesondere Buchhalten, Bilanzen und Gewinn – und Verlustrechnungen durchzuarbeiten.

36. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30.12.2004, BGB1.1, S. 2012; Inkrafttreten am 06.08.2004.

1.    In das Strafgesetzbuch ist ein neuer § 201a eingefügt worden. Er regelt die Strafbarkeit von Bildaufnahmen von Personen im sog. „geschützten Raum".

2.     Gesetzestext:

" § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1)     Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)     Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3)     Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren  höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4)     Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

Anmerkung:

Im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren wäre eine richterliche Durchsuchungsanordnung oder die Anwendung des Grundsatzes "Gefahr im Verzuge" (§ 105 StPO) ein Rechtfertigungsgrund, die die Strafvorschrift unanwendbar macht. Es würde jedoch die Strafbarkeit nicht ausschließen, wenn sich der Ermittlungsbeamte ohne eine Eingriffsermächtigung nach § 105 StPO damit verteidigen würde: „Mir waren Regelung des §§ 201 StGB nicht bekannt. Denn diese Einlassung würde den Regeln des Verbotsirrtums folgen. Man wird deshalb davon ausgehen müssen, dass dieser Rechtsirrtum für den Ermittlungsbeamten nicht entschuldbar wäre.

Zuwanderungsgesetz – Änderung von anderen Vorschriften

Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004, BGB1.I, S. 1950, Inkrafttreten im Wesentlichen zum 01.01.2005.

Bei dem Zuwanderangesetz handelt es sich um ein Artikelgesetz, unterteilt in folgende Artikel:

Inhaltsübersicht

Artikel 1    Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Auf­enthaltsgesetz - AufenthG)

Artikel 2   Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU-FreizügG/EU)

Artikel 3   Änderung des Asylverfahrensgesetzes Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes

Artikel 5   Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Artikel 6   Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 7   Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

Artikel 8   Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 9   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze

Artikel 12 Änderungen von Verordnungen

Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Gerichtsentscheidungen

(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden,  sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen. Hinweis: Textmarkierung stammen in der Regel von der owiz-Redaktion. Als kursive markierte Urteilstextteile, sind für die Alltagspraxis weniger wichtig).

 

Verfahrensrecht: Öffentliche Zustellung und ihre Voraussetzungen

OLG Frankfurt/Main Urteil vom 8.7.2004 – 2 W 44/02

Der Regelungszweck der öffentlichen Zustellung geht dahin, im Interesse der Rechtssicherheit die Zustellung gegenüber einer Partei, vorliegend dem früheren Beklagten, zu ermöglichen, nachdem dieser sich freiwillig aus seinem bisherigen Lebenskreis entfernt hatte, ohne dass er dafür gesorgt hatte, dass sein neuer Aufenthaltsort bekannt geworden war.

Wenn versucht wird, Zustellungen gegen sich zu unterlaufen, dann ist gemäß §§ 203 ZPO a.F., 185 ZPO n.F. im Interesse der Rechtssicherheit die öffentliche Zustellung gegen ihn das einzig gebotene Mittel (Leitsätze von Redaktion).

G r ü n d e :

Der Antragsgegner hat mit Klage vom 07. Juli 2000 vom seinerzeitigen Beklagten die Rückzahlung von DM 65.000,-- begehrt. Als Zustelladresse war die ...straße in O1 angegeben worden (s. Bl. 1 d.A.). Ausweislich Bl. 27 d.A. war die Klage durch Postzustellungsurkunde wirksam an der angegebenen Adresse zugestellt worden. Mit Fax vom 12. September 2000 (Bl. 28 d.A.) teilte der Beklagte dem Landgericht mit persönlichem Schreiben mit, dass er in Deutschland nicht mehr polizeilich gemeldet sei. Außerdem habe er wegen der örtlichen Unzuständigkeit ein spanisches Anwaltsbüro in O2, nämlich die Anwälte A mit seiner Vertretung beauftragt. Das Landgericht hat sodann Termin bestimmt. Die Ladung an den seinerzeitigen Beklagten durch Zustellungsurkunde war nicht an der alten Adresse ...straße in O1 möglich (s. Bl. 43 d.A.). Seine Ehefrau und jetzige Alleinerbin erklärte, ihr Mann sei nach Spanien verzogen. Hiervon hat der Beklagte jedoch Kenntnis erhalten, wie sein Fax vom 27. September 2000 (Bl. 44 d.A.) zeigt. Der Kläger beantragte erneut Zustellung der Ladung zum Termin an der Adresse des Beklagten in der ...straße in O1 (Bl. 45 d.A.). Zuvor hatte der Beklagte mit Fax vom 08.11.2000 (Bl. 52 d.A.) erklärt, dass er weder in Deutschland gemeldet sei noch hier eine Wohnung besitze. Mit weiterem Fax vom 15.11.2000 (Bl. 55 d.A.) rügte er die Zuständigkeit des Gerichtes.

Mit Zustellungsurkunde vom 09. November 2000 wurde der Beklagte an der Adresse in der ...straße zum Termin am 24. November 2000 (Bl. 58 Rs. d.A.) geladen. Am 24. November 2000 in der mündlichen Verhandlung erschien für den seinerzeitigen Beklagten niemand. Daraufhin erging auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil (Bl. 61 d.A.). Die Zustellung des Versäumnisurteils an der Adresse in der ...straße war nicht möglich. Der entsprechende Postbeamte notierte 1. Insolvenzverfahrens eröffnet, 2. Geschäftsräume nicht besetzt (s. Bl. 65 Rs. d.A.). Auch ein erneuter Zustellversuch scheiterte mit der gleichen Begründung (s. Bl. 68 d.A.).

Mit Fax vom 02.03.2001 wandte sich der Beklagte erneut an das Landgericht und erklärte, dass er in Deutschland keine Wohnanschrift habe und bezog sich im Übrigen auf die bereits dem Gericht vorliegenden Faxe. Eine Einwohnermeldeamtsanfrage (Bl. 94 d.A.) ergab, dass der seinerzeitige Beklagte im Melderegister nicht zu ermitteln sei. Auf Antrag des Klägers erging sodann am 03.04.2001 durch das Landgericht ein Beschluss, mit dem die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils angeordnet wurde. Mit Fax vom 29.05.2001, das nicht unterschrieben war, wandte sich der Beklagte erneut an das Landgericht (Bl. 99 d.A.). Nachdem der Kläger Festsetzung der Kosten gemäß KFB beantragt hatte, wurde vom Landgericht versucht, den Kostenfestsetzungsbeschluss über das Rechtshilfeersuchen der spanischen Justizbehörden an der seinerzeitigen Adresse des Beklagten in Spanien zuzustellen (Bl. 111 ff. d.A.). Als Adresse war angegeben: “ ... ”.

Eine Zustellung an diese Adresse war nicht möglich (s. Hülle hinter Bl. 217 d.A.). Nachdem der Kläger ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich eines Kontos des seinerzeitigen Beklagten bei der B Bank erwirkt hatte, stellte dessen Anwältin am 18.02.2002 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 24.11.2000 ein (Bl. 129 d.A.). Ferner beantragte sie Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil. Mit Beschluss vom 25.02.2002 stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 95.000,-- vorläufig ein (Bl. 174 d.A.).

Mit Beschluss vom 03. Juni 2002 hat das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen (Bl. 236 d.A.). Gegen den am 24. Juli 2002 mit Empfangsbekenntnis (Bl. 242 d.A.) zugestellten Beschluss hat der seinerzeitige Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigte sofortige Beschwerde (Bl. 243 d.A.) mit Fax vom 07. August 2002 eingelegt. Der Beklagte hat unter Berufung auf § 341 Abs. 2 ZPO moniert, dass der Beschluss vom 03.06.2002 aus formalen Gründen aufzuheben sei, da der Einspruch gegen das Versäumnisurteil durch Urteil hätte ergehen müssen. Im Übrigen hat er die Ansicht vertreten, dass die öffentliche Zustellung vorliegend zu Unrecht erfolgt sei, da dem Landgericht mitgeteilt worden sei, dass der Beklagte in Deutschland keinen Wohnsitz habe und außerdem die zustellungsfähige Anschrift in Spanien bekannt gegeben worden sei. Somit sei der Aufenthalt des Beklagten bekannt gewesen.

Eine öffentliche Zustellung sei aber nur zulässig, wenn dessen Aufenthalt unbekannt gewesen wäre. Schließlich hat er die Ansicht vertreten, dass wegen seines Wohnsitzes in Spanien das Landgericht Frankfurt am Main örtlich unzuständig gewesen sei. Mit Beschluss vom 13. November 2002 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen (Bl. 255 d .A.).

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2002 gemäß § 246 ZPO wegen des Todes des Beklagten das Verfahren ausgesetzt. Zunächst hat auf Anforderung hin die Beklagtenvertreterin einen gemeinschaftlichen Erbschein hinter dem am 09. November 2002 verstorbenen Beklagten eingereicht. Danach waren seine Ehefrau und seine beiden Kinder ... C und ... C Erben je zu 1/3 geworden (Bl. 269 d.A.).

Nachdem ein jüngeres Testament des Erblassers aufgefunden worden war, in dem die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt worden war, wurde der Erbschein vom 16. Mai 2003 (Bl. 269 d.A.) eingezogen und die Ehefrau des Beklagten mit Erbschein vom 01. Oktober 2003 (Bl. 287 d.A.) als Alleinerbin ausgewiesen. Die Erbin hat nach Zustellung und Prüfung eines Ausschlussverzeichnisses am 14.04.2004 die Annahme der Erbschaft angefochten (Bl. 302 d.A.). Hierüber ist bisher noch nicht entschieden worden. Sie hat außerdem mit Schriftsatz vom 25.06.2004 beantragt, ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des am 09.11.2002 verstorbenen Beklagten gemäß § 780 ZPO vorzubehalten.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Zwar hat das Landgericht in seiner Entscheidung vom 03. Juni 2002 (Bl. 236 d.A.) entgegen der Vorschrift des § 341 Abs. 2 ZPO anstelle durch Urteil gemäß Beschluss erkannt. Doch hat zutreffenderweise die Beklagte hiergegen statt Berufung sofortige Beschwerde eingelegt. Aufgrund des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes durfte sie gegen die Entscheidung des Landgerichts mit der sofortigen Beschwerde vorgehen. Allerdings hat der Senat nunmehr seinerseits durch Urteil darüber zu entscheiden. Das Rechtsmittelgericht ist gehalten in derjenigen Form zu entscheiden, die einer korrekten erstinstanzlichen Verfahrensweise entsprochen hätte, vorliegend also durch Urteil (LAG Köln in MDR 2003, S. 953; so auch BGHZ 21, 142 (147)). Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03. Juni 2002 hat zutreffend erkannt, dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18. Februar 2002 verfristet erfolgt war. Die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil beträgt gemäß § 339 Abs. 1 ZPO zwei Wochen. Sie ist eine Notfrist und begann vorliegend mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

Das Versäumnisurteil gegen das sich der Einspruch richtet, wurde am 14. Mai 2001 im Wege der öffentlichen Zustellung gemäß § 203 ZPO zugestellt. Das Landgericht hatte die Einspruchsfrist mit Beschluss vom 03. April 2001 auf vier Wochen festgesetzt (§ 339 Abs. 2 ZPO). Damit lief die Frist am 12. Juni 2001 ab, wie das Landgericht in seinem Beschluss vom 03. Juni 2002 zutreffend ausgeführt hat.

Unstreitig ist die sofortige Beschwerde jedoch erst am 18.02.2002 und damit verfristet

eingelegt worden.

Gleichfalls zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die öffentliche Zustellung rechtswirksam erfolgt war.

Der Kläger hatte mit Klage vom 07.07.2000 als Zustellungsadresse des seinerzeitigen Beklagten des Erblassers und Ehemannes der jetzigen Beklagten die ...straße in O1 angegeben (Bl. 1 d.A.). An dieser Adresse war die Klage auch wirksam zugestellt worden, wie sich aus der Zustellungsurkunde vom 25. August 2000 (Bl. 27 d.A.) ergibt. Hiervon hat der seinerzeitige Beklagte auch Kenntnis erhalten, wie sein Fax vom 12. September 2000 (Bl. 28 d.A .)zeigt .

Entgegen seiner Angaben in dem Fax vom 12. September 2000 hatte der Beklagte jedoch mit Fax vom 03. November 2000 gegenüber der D ...bank als Adresse die ...straße in O1 angegeben (Bl. 50 d.A.). Ferner hat er als Adresse angegeben: ... , E-... O3-O2.

Auch an dieser Adresse war jedoch eine Zustellung nicht möglich. Deshalb war die öffentliche Zustellung (§ 203 a.F., § 185 ZPO n.F.) vorliegend zu Recht veranlasst worden. Der Aufenthaltsort des Beklagten war unbekannt und der Versuch einer Zustellung im Ausland war ohne Erfolg geblieben.

Der Regelungszweck der öffentlichen Zustellung geht dahin, im Interesse der Rechtssicherheit die Zustellung gegenüber einer Partei, vorliegend dem früheren Beklagten, zu ermöglichen, nachdem dieser sich freiwillig aus seinem bisherigen Lebenskreis entfernt hatte, ohne dass er dafür gesorgt hatte, dass sein neuer Aufenthaltsort bekannt geworden war.

Er hatte, wie bereits dargelegt, noch als Zustellungsadresse gegenüber der D ...bank die ...straße als Zustellungsadresse angegeben und gegenüber dem Einwohnermeldeamt seine neue Anschrift nicht mitgeteilt. Hinzu kommt, dass er vorliegend Kenntnis vom Verfahren, vom Aktenzeichen und von der Tatsache, dass ein Versäumnisurteil gegen ihn erlassen worden war, erhalten hatte. Insoweit wird auf die Begründung im angegriffenen Beschluss des Landgerichts vom 03. Juni 2002 (Bl. 236 ff. d.A.) vollinhaltlich Bezug genommen.

Wenn aber wie vorliegend der ehemalige Beklagte versucht, Zustellungen gegen sich zu unterlaufen, dann ist gemäß §§ 203 ZPO a.F., 185 ZPO n.F. im Interesse der Rechtssicherheit die öffentliche Zustellung gegen ihn das einzig gebotene Mittel. Andernfalls würde Schuldnern, die sich einer Zustellung zu entziehen versuchen, Tür und Tor geöffnet werden. Da der frühere Beklagte Kenntnis vom Erlass eines Versäumnisurteils hatte, hat er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt (§ 233 ZPO). Dass er diese Kenntnis hatte zeigt der Inhalt seines Faxes vom 02.03.2001 (Bl. 79 d.A.). Hierin nimmt er auf Schreiben des Gerichts vom 18.01.2001 (Bl. 71 d.A.) Bezug. In diesem Schreiben war ausdrücklich erklärt worden, dass das Versäumnisurteil gegen ihn öffentlich zugestellt werden würde. Nachdem der Beklagte diese Kenntnis hatte, ist sein Berufen auf das Fehlen einer formalen Zustellung treuwidrig. Dies muss die nunmehrige Alleinerbin und jetzige Beklagte gegen sich gelten lassen. Nachdem das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 ZPO) - (Quelle: http://www.justiz.hessen.de).

Anmerkung:

Die vom Oberlandesgericht Frankfurt für das Zivilverfahren entwickelten Grundsätze sind für das Bußgeldverfahren grundsätzlich ebenso anwendbar.

 

Unpräzise Anweisung des Unternehmers als Organisationsfehler

BGH, Beschluß vom 22. 6. 2004 - VI ZB 10/04 (LG Aachen) NJW-RR 2004 Heft 19 1361

ZPO § 233

 

1) Ein Rechtsanwalt missachtet seine ihm obliegende Sorgfaltspflichten dann, wenn er seinen Mitarbeitern keine klaren, keine präzisen Arbeitsanweisungen erteilt (Leitsatz 1 von Redaktion).

 

2) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroangestellten mündlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in Vergessenheit gerät und unterbleibt.

 

Zum Sachverhalt:

Die Kl. hat die Bekl. auf Grund eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Höhe von 1677,93 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kl. am 2. 6. 2003 zugestellt worden. Am 20. 6. 2003 hat die Kl. Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung endete am Montag, dem 4. 8. 2003. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 5. 8. 2003 eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis hat die Kl. am 15. 8. 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Kl. habe nicht dargetan, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze stattgefunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl. mit ihrer Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 II i.V. mit §§ 522 I 4, 574 I Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des BGH liegt nicht vor.

1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Erwägungen des BeschwGer. hinsichtlich einer unzureichenden Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten der Kl. Sie meint jedoch, dieser Gesichtspunkt stehe nach ständiger Rechtsprechung des BGH vorliegend der Wiedereinsetzung deswegen nicht entgegen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kl. seiner - qualifizierten und zuverlässigen - Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Dies habe das BeschwGer. verkannt.

2. Richtig ist, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senat, VersR 1988, 185; Senat, VersR 2003, 1462 und MDR 2004, 477; BGH, NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (Senat, VersR 2003, 1459 und NJW 2004, 688; von Pentz, NJW 2003, 858 [863]).

Ein solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursächlich dafür, dass die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig per Fax an das BerGer. übermittelt worden ist. Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Gefahr bestehen, dass die nur mündlich angeordnete Absendung eines Schriftsatzes in Vergessenheit gerät. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der Prozessbevollmächtigte der Kl. die Anweisung, die Berufungsbegründung per Fax an das LG zu senden, seiner Büroangestellten schon am Vormittag erteilt hatte, ohne dabei aber eine unverzügliche Ausführung zu verlangen. Für den Fall, dass die Absendung am Vormittag unterblieb, bestand die nicht fern liegende Gefahr, dass die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause vergessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuverlässigen Bürokraft unterlaufen. Deswegen hätte der Prozessbevollmächtigte hier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, die klare und präzise Anweisung (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 209) erteilen müssen, die Berufungsbegründung umgehend, jedenfalls aber noch am Vormittag abzusenden. Sah er davon ab, gereicht ihm zum Verschulden, dass er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die Ausführung seiner Anweisung auf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. Gem. § 85 II ZPO muss sich die Kl. dieses Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen.

Anmerkung:

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze können grundsätzlich auch angewendet werden, um einem Unternehmer i. S. des § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz einen bußrechtlichen Vorwurf wegen Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG zu machen. Die Darlegungen des Bundesgerichtshofs zeigen und zugleich aber auch auf, dass die Tatsachen, die den bußrechtlichen Vorwurf begründen - falls der verdächtige/Betroffenen den Vorwurf nicht glaubhaft (!) einräumt - im Unternehmen ermittelt werden müssen bzw. die Vernehmung von Zeugen bzw. des "eigentlichen Täters" (= Basistäter = Tattäter) erforderlich sind.

Verfahrensrecht: Zustellung an GbR: Zustellung eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses an nur einen der Gesellschafter der GbR genügt

Das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 31.3.2004 - 9 U 217/03 – DStR 2004, 1187

Zusammenfassung:

Manchen Bürgern gelingt es auf längere Zeit mehr sich gegen" direkten Zugriff" der Behörden, beispielsweise der Bußgeldbehörden, dadurch zu entziehen, daß entziehen, ohne sich wie es vorgeschriebenes ordnungsgemäßen Mächten oder doch einen Nachsendeantrag bei der Post stellen Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2004 - 2 W 44/02 diesen" Taktikern" einen Riegel vorgeschoben.

Aus der  Rechtsauffassung des OLG Celle lässt sich ableiten, dass auch ein Bußgeldbescheid oder ein Verwaltungsakt, der gegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlassen worden ist (vgl. für das Bußgeldverfahren § 30 Abs. 1 OWiG) auch dann wirksam werden, wenn er nur einem einzigen Gesellschafter der Gesellschaft des bürgerlichen Recht zugestellt wird.

Das Oberlandesgericht Celle meinte:

§ 171 Abs. 3 ZPO ist auf die "Passivvertretung" einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) anzuwenden. Dies folgt aus der vom Bundesgerichtshof in den letzten Jahren erfolgten rechtsfortbildenden Anerkennung der Rechtssubjektivität und Parteifähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Als Konsequenz daraus folgt, dass ein gegen eine Gesellschaft des Bürgenrechts gerichteter Pfändung - und Überweisungsbeschluß zu seinem Wirksamwerden nur der Zustellung an einen (!) Gesellschafter der GbR bedarf.

Das Oberlandesgericht Celle hat dazu ausgeführt:

„Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner entspricht der unabdingbaren Schuldneranzeige nach § 1280 BGB bei der Verpfändung einer Forderung, mit der für Publizität der Vermögenszuständigkeit gesorgt wird (zu § 1280 BGB; BGHZ137, 267; zu § 829 III ZPO: Ahrens ZZP 103 [1990], 34 [46 ff.]). Trotz der für die GbR kraft Gesetzes geltenden Gesamtvertretung (§§ 714, 709 I BGB) reichte eine alleinige Zustellung an die Bekl. als Passivvertreterin aus. Dies ergibt sich aus § 171 III ZPO a.F. (nunmehr §170 III ZPO), der an § 171 I ZPO a.F. anschließt und der auf eine BGB-Gesellschaft anwendbar ist, wenn man die vom BGH rechtsfortbildend vertretene Auffassung zur Rechtssubjektivität und damit auch zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (BGH BGHR 01, 237 = PR 09/01 S. 8.01; MüKo-BGB/Ulmer, 4. Aufl. 2004, § 718 Rn 41 ff.) zugrunde legt.

Schwarzarbeit: Ausführen von Handwerksarbeiten ohne Handwerksrolleneintragung - Schwarzarbeit am Bau – Nettogewinn – Schätzung der zu verhängenden Geldbuße

OLG Celle, Beschluß vom 3. 7. 2003 - 222 Ss 108/03 (Owi) - NJW 2004 Heft 33,2396

§ 1 I Nr. 3 SchwArbG ist verfassungsgemäß und verstößt auch, jedenfalls bei wesentlichen Bauhandwerken, nicht gegen europäisches Recht.

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr. wegen „vorsätzlichen Ausführens von Handwerksarbeiten ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle“ gem. § 1 I Nr. 3 SchwArbG zu einer Geldbuße von 5.078,47 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Betr., der lediglich ein Gewerbe mit den Inhalten Holz- und Bautenschutz sowie Fugarbeiten angemeldet hatte und weder über einen Meisterbrief verfügte noch in die Handwerksrolle eingetragen war, für verschiedene Auftraggeber und an mehreren Bauvorhaben eine Reihe von Arbeiten als selbstständiger Handwerker ausgeführt (Dachdecker-, Verblend- und Pflasterarbeiten, Einbau eines behindertengerechten Badezimmers, Maurer-, Beton- und Fliesenlegerarbeiten).

Die Rechtsbeschwerde des Betr. war nur teilweise erfolgreich.

Aus den Gründen:

II. 1. Soweit es die Arbeiten betrifft, die der Betr. gegenüber den Bauherren im Jahre 2000 abgerechnet hat, stellt der Senat das Verfahren nach Zustimmung der GenStA ein. In diesem Umfange ist über das vom AG zu Grunde gelegte schuldhaft ordnungswidrige Verhalten nicht mehr zu entscheiden.

2. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen zum Schuldspruch unbegründet. Insoweit verwirft der Senat das Rechtsmittel auf Antrag der GenStA gem. § 349 II StPO. Ergänzend sei jedoch bemerkt, dass der Senat die geltende gesetzliche Regelung des § 1 I Nr. 3 SchwArbG für verfassungsgemäß hält, sofern, was hier der Fall ist, die Grenzen der Anwendung, wie sie in der Entscheidung des BVerfG (NVwZ 2001, 187 = GewArch 2000, 240) aufgezeigt worden sind, beachtet werden. Im Übrigen ist auch in dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, den die Bundesregierung beschlossen hat, vorgesehen, dass die wesentlichen Bauhandwerke zulassungspflichtig bleiben. Für einen Verstoß gegen europäisches Recht sieht der Senat keinen Anhalt.

3. Infolge des verringerten Schuldumfangs kann der Rechtsfolgenausspruch allerdings nicht bestehen bleiben. Da in dem angefochtenen Urteil die für die Bemessung der Geldbuße erforderlichen Feststellungen getroffen sind, kann der Senat jedoch darüber gem. § 79 VI OWiG selbst entscheiden.

Hierbei hat der Senat nach der Zumessungsrichtlinie des § 17 IV OWiG zunächst den aus der Tat erlangten Nettogewinn des Betr. zu Grunde gelegt und diesen unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien nach § 17 III OWiG und der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betr. angemessen ermäßigt (vgl. hierzu Steindorf, in: KK-OWiG, 2. Aufl., § 17 Rdnrn. 116, 119, 126). Ausgehend von dem auf die Handwerksleistungen gemäß I 4 bis I 7 entfallenden Bruttorechnungsbetrag in Höhe von circa 49.000 Euro hat der Senat auf Grund der Abzüge durch Umsatzsteuer, Materialkosten, Lohnkosten für Mitarbeiter sowie sonstiger Aufwendungen wie Werbungskosten, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen den Nettogewinn des Betr. auf 5.000 Euro geschätzt.

Zu Gunsten des Betr. wirken sich sein Geständnis, das Fehlen von Vorbelastungen sowie der Umstand aus, dass der Betr. die Rechnungsbeträge ordnungsgemäß versteuert hat. Da der Betr. nach den Feststellungen, offenbar infolge des Verfahrens, inzwischen seine Tätigkeit aufgegeben hat und von Sozialhilfeleistungen in Höhe von monatlich 1000 Euro lebt, hält der Senat es unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für schuld- und tatangemessen, auf eine Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro zu erkennen.

Anm. d. Schriftltg.:

Vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, GewArch 1996, 207; NStZ-RR 2000, 54 = GewArch 2000, 202; NStZ-RR 2000, 340 = GewArch 2000, 289; OLG Köln, GewArch 1997, 376; OLG Celle (erkennender Senat), GewArch 2003, 80. - Zur aktuellen Reformdiskussion um ein Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vgl. Stähr/Hamm, ZRP 2003, 476, sowie Steck, DB 2002, 426. Speziell zu den handwerksrechtlichen Aspekten dieses Problemkreises vgl. Czybulka, NVwZ 2003, 164.

 

Anmerkung:

Dem OLG ist im Ergebnis zuzustimmen. Insbesondere deswegen, weil nach den Feststellungen des Gerichts, der Betroffenen inzwischen seine Tätigkeit aufgegeben und von Sozialhilfe lebt. Wie aber hätte das OLG Köln entschieden, wenn die 49.000 EUR nicht in die Taschen des Betroffenen geflossen wären, sondern wenn der Bruttoerlös in die Taschen eines tatunbeteiligten Dritten geflossen wäre (oder der Täter nicht schuldhaft gehandelt hätte)? § 17 OWiG hätte dann nicht angewendet werden können, sondern § 29a OWiG. Es ist heute jedoch unbestritten, dass für die Abschöpfung des Verfalls nach § 29a OWiG das „Bruttoprinzip“ gilt, also, dass – mit Ausnahme der Steuern – keine Abzüge gemacht werden dürfen. Also keine „Materialkosten, Lohnkosten für Mitarbeiter sowie sonstiger Aufwendungen wie Werbungskosten“. Es hätte also die vollen 49.000 EUR (abzüglich der Steuern) für verfallen erklärt werden müssen. Auch wenn § 73c StGB entsprechend angewendet worden wäre (Billigkeitserwägungen) wäre die Ausgangsbasis eine andere: Das OLG ging bei seiner Berechnung von einem „Grundbetrag“ von 5.000 EUR aus (Nettogewinn), bei § 29a OWiG wäre die  Ausgangsbasis gewesen: 49.000 EUR (Bruttogewinn) abzüglich gezahlter Steuern.

Der Vergleich fällt noch unerträglicher aus, wenn man den vom OLG entschiedenen Fall mit folgendem Fall vergleicht: Der Bruttogewinn floss einer GmbH zu.

Fall 1) Täter war keiner der in § 30 I OWiG genannten Führungsfigur, sondern ein „Rangniedriger“. Die Folge: Bei Täter hätte man noch nicht einmal von Nettogewinn ausgehen können, gegen ihn wäre eine von Unternehmensgewinn unabhängige Geldbuße verhängt werden können. Von der GmbH wären nach § 29a OWiG der Bruttogewinn von 49.000 EUR – Steuern abzuschöpfen gewesen (gegen den Täter hätte das Verfahren selbstverständlich nach § 47 I OWiG eingestellt werden müssen).

Fall 2) Täter wäre eine Führungsfigur des § 30 I OWiG gewesen, z.B. der Geschäftsführer der GmbH. Dann hätte man eine Geldbuße nach § 17 OWiG gegen den Geschäftsführer verhängen können. Nach den Maßstäben des OLG Köln jedoch wäre das Nettoprinzip anzuwenden gewesen: Also 5.000 EUR als Mindestgeldbuße + „Aufschlag Geldbuße“ (§§ 30 III, 17 IV OWiG). Um die die GmbH im Fall 1) nicht zu benachteiligen, hätte das OLG Köln dann im Falle 2) eine Geldbuße gegen die GmbH von 5.000 EUR + 44.000 EUR (49.000-5.000) – Steuern verhängen müssen. Wie aber wollte man eine Geldbuße von 44.000 EUR – Steuern gegen die GmbH rechtfertigen? Mit dem erzielten Bruttogewinn etwa? Brenner, RAG a.D.

Verwaltungsrecht: VGH Mannheim: Polizeilicher Wohnungsverweis nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen erlaubt

VGH Mannheim Urteil vom 22.07.2004, Az.: 1 S 2801/03.

Ein auf die polizeiliche Generalklausel gestützter Wohnungsverweis ist grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen zulässig. Mit diesem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim einem Mann Recht gegeben, der von der Polizei aus seiner Wohnung verwiesen worden war, weil der ebenfalls dort lebende Lebenspartner suizidgefährdet war. Eine strafbare Handlung des Klägers war aber nach Ansicht der Richter gerade nicht zu befürchten.

Bei einem bereits vier Jahre zurück liegenden Streit verließ der Partner des Klägers mit der Ankündigung die gemeinsame Wohnung, sich das Leben nehmen zu wollen. Die von dem Kläger verständigte Polizei brachte den Mann zurück und wies den Kläger auf Empfehlung der Hausärztin aus der Wohnung, um einem Suizidversuch des Partners wegen weiterer Konflikte vorzubeugen.

Zu Unrecht, wie jetzt der VGH entschied. Das VG hatte die Klage noch abgewiesen und keine rechtsfehlerhaften Erwägungen der Polizisten erkannt. Die VGH-Richter entschieden anders: Wegen des erheblichen Grundrechtseingriffes habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches Interesse muss bei Klagen gegen Polizeimaßnahmen gegeben sein, die sich zum Zeitpunkt der Klage bereits erledigt haben.

Zwar könne, so die Richter, der polizeiliche Wohnungsverweis, der in Baden-Württemberg spezialgesetzlich nicht geregelt ist, auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden. Da die Maßnahme jedoch die Freizügigkeit einschränke, komme sie grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen in Betracht. Strafbare Handlungen des Klägers seien nach dem damaligen Kenntnisstand der Polizei jedoch nicht zu befürchten gewesen. Außerdem sei der Kläger nicht als Störer im polizeirechtlichen Sinn in Betracht gekommen.

Verwaltungsrecht: Skinheadkonzerte auf  Privatgrundstück

VG Halle, Beschluß vom 25. 7. 2003 - 3 B 27/03 – NJW 1904, 2846;: Beschl. vom 25.7.2003 – 3 B 27/03

VersG § 14; GewO §§ 14 I, 55, 60c; StGB §§ 86a, 130; SachsAnhSOG §§ 2 II, 13

1.     Auch wenn in der Vergangenheit bei Skinheadkonzerten auf einem privaten Grundstück Strafta­ten nach §§ 86a, 130 StGB begangen wurden, dürfen deswegen nicht künftige Veranstaltungen dieser Art auf dem Grundstück verboten werden (keine Verbotsautomatik).

2.    Allerdings kann im Rahmen der Gefahrenabwehr eine regelmäßige polizeiliche Observation des Grundstücks stattfinden.

Zum Sachverhalt:

Der Ast. begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Ag. untersagt werden soll, den Ast. durch polizeiliche Maßnahmen daran zu hindern, sein Grundstück uneingeschränkt (privat) zu nutzen. Der Ast. ist Mieter des im Eigentum seines Prozessbevollmächtigten stehenden Grundstücks R.-Straße 17 in L. Die Ag. geht davon aus, dass der Ast. auf diesem Grundstück vornehmlich an Wochenenden so genannte Skinheadkonzerte durchführt, zu denen per SMS und/oder E-Mail informierte Interessenten gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugelassen, und auf denen in den Liedern der auftretenden Gruppen strafbare (nationalsozialistische) Inhalte dargeboten werden und entsprechendes Material (CDs etc.) zum Kauf angeboten wird. Außerdem bietet der Ast. an entsprechenden Ständen Getränke und Bratwürstchen etc. zum Kauf an. Entsprechende Veranstaltungen seien in der jüngeren Vergangenheit mehrfach durchgeführt worden und Gegenstand einer Anfrage im Landtag Sachsen-Anhalt und auch des Verfassungsschutzberichts 2002 gewesen.

Das VG lehnte den Antrag ab.

Aus den Gründen:

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs sind allerdings im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Ast. hat nicht in einer für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausreichenden Weise glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch auf sofortige Unterlassung polizeilicher Maßnahmen gegen seine Veranstaltungen und seine Besucher zusteht. Dabei geht das beschließende Gericht auf der Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass es sich bei den bislang durchgeführten Veranstaltungen des Ast. auf dem hier gegenständlichen Grundstück nicht nur um lediglich „private Feiern“, sondern in einem bedeutsamen Ausmaß um typische Skinheadkonzerte gehandelt hat und auch in Zukunft voraussichtlich handeln wird.

Zwar haben die polizeilichen Feststellungen ergeben, dass der Ast. das Grundstück (auch) für tatsächlich private Anlässe nutzt. Andererseits hat er das Grundstück in nicht nur unerheblichem Umfang auch für Skinheadkonzerte genutzt, um die es hier allein geht. Entweder handelt es sich bei diesen Skinheadkonzerten um anmeldepflichtige Versammlungen nach § 14 VersG oder um typische gewerbliche Veranstaltungen, für deren Durchführung die erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 14 I und/oder §§ 55, 60c GewO vorliegen müssen. Der Ast. hat bislang weder diese Konzerte als Versammlungen angemeldet, noch verfügt er über die erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse.

Der Ast. plant auch künftig Skinheadkonzerte. Dies ergibt sich zum einen aus seinem teilweise allerdings recht klausulierten Vortrag, mit dem er die Skinheadkonzerte umschreibt, um diese als rein privaten Anlass darzustellen, und aus dem Umstand, dass er nicht geltend macht, von der Polizei auch bei tatsächlich privaten Feiern gestört oder belästigt worden zu sein. Dass es sich bei den zu erwartenden Skinheadkonzerten nicht um bloße „private Feiern“ handelt, folgt zur gegenwärtigen Überzeugung des beschließenden Gerichts aus Erkenntnissen, die die Ag. bei voraufgegangenen Veranstaltungen gewonnen hat. Selbst aus dem von ihr zitierten Szene-Artikel folgt ohne weiteres, dass es sich bei den künftigen Veranstaltungen - wie schon in der Vergangenheit - voraussichtlich um typische Skinheadkonzerte handeln wird.

Denn die Besucher müssen vor dem Betreten des Geländes ein Eintrittsgeld entrichten und für Speisen und Getränke bezahlen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Besucher sich nicht lediglich an den „Unkosten“ der Veranstaltung beteiligen, wie der Ast. allerdings vorträgt, sondern dass Eintrittsgeld und Gelder für Speisen und Getränke mit Gewinnerzielungsabsicht erhoben werden. Außerdem spricht nichts dafür und wird auch vom Ast. nicht geltend gemacht, dass bei den früheren Konzerten die Bands ohne Entgelt aufgetreten sind oder künftig ohne Entgelt auftreten werden. Dabei ist es unerheblich, ob ein Teil dieses Gewinns hoch oder niedrig ausfällt oder ob Gelder als Spende an szenetypische Organisationen etc. weitergeleitet werden oder nicht.

Die Frage, ob die zu erwartenden Skinheadkonzerte als Versammlungen unter freiem Himmel anmeldepflichtig sind, hängt vom voraussichtlichen Inhalt und Verlauf der jeweiligen Veranstaltung ab, über den der Ast. allerdings die Polizei im Unklaren lässt. Liegt der Schwerpunkt des Konzerts bei der Vermittlung (rechtsextremistischen) Gedankenguts und weniger bei der dargebotenen Musik, wäre eine solche Veranstaltung nach dem Versammlungsgesetz anmeldepflichtig (BVerfG, NJW 2001, 2459 = DVBl 2001, 1351). Liegt der Schwerpunkt bei der Veranstaltung hingegen bei der musikalischen Darbietung und würde Meinungskundgabe lediglich einen „beiläufigen Nebenakt“ (BVerfG, DVBl 2001, 1351) darstellen, würde zwar eine Anmeldung nach dem Versammlungsgesetz ausscheiden. Es würde aber dann die gewerberechtliche Erlaubnispflichtigkeit verbleiben, da es sich in diesem Fall wegen des gegen Entgelt zugelassenen größeren Personenkreises eben nicht um eine private Feier handeln würde.

Falls es sich im Einzelfall bei dem jeweils gegenständlichen Skinheadkonzert um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts handeln sollte, würde dies ihre gewerberechtliche Relevanz nicht von vornherein ausschließen. Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf gewerberechtlich relevante Aktivitäten während einer solchen Versammlung (Getränke- und Speisenverkauf etc.).

Unabhängig von diesen Abgrenzungsfragen ist nach den gegenwärtigen Erkenntnissen der Ag. davon auszugehen, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit jedenfalls bei früheren Skinheadkonzerten auf dem Gelände gegeben war, da es unter anderem zu „Sieg Heil!“-Rufen, dem Entbieten des Hitler-Grußes und ähnlichen Handlungen nach §§ 86a und 130 StGB gekommen ist. Diese früheren Vorkommnisse sind im Rahmen einer Gefahrprognose und einer hierauf fußenden Entscheidung über Ob, Art und Ausmaß eines Polizeieinsatzes durchaus von Bedeutung.

Allerdings wird die Ag. zu beachten haben, dass sie nicht im Sinne einer „Verbotsautomatik“ gegen Skinheadkonzerte auf dem Grundstück vorgehen darf. So reicht der bloße Umstand, dass ein solches Konzert stattfinden wird, hierfür nicht aus (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 29. 4. 2003 - 3 A 249/01, juris). Der Standard einer „Automatik“ wird allerdings dann erreicht, wenn es sich bei dem Skinheadkonzert - wie bisher - (zumindest auch) nach den erkennbaren Umständen um eine gewerbliche Veranstaltung handelt, für die die gewerberechtlichen Erlaubnisse vor Beginn der Veranstaltung vorliegen müssen. Stellt die Polizei vor Ort fest, dass es sich um eine gewerbliche Veranstaltung handelt, wobei schon der Entgelterhebung eine Indizwirkung zukommt, und dass die erforderlichen Erlaubnisse hierfür nicht vorliegen, dann kann sie unter den Bedingungen des § 2 II SachsAnhSOG auf der Rechtsgrundlage des § 13 SachsAnhSOG einschreiten.

Allerdings hat sie zu beachten, dass eine Gefahrenabwehr durch die zuständige Verwaltungsbehörde, in diesem Fall die Gewerbebehörde des Landkreises Weißenfels, „nicht rechtzeitig möglich erscheint“. Daran ist allerdings dann zu zweifeln, wenn der Polizei bereits frühzeitig Erkenntnisse über ein geplantes Konzert vorliegen und die zuständige Gewerbebehörde ohne weiteres während der Dienstzeit oder über den Notkalender der Behörden erreicht werden kann. Dies schließt es nicht aus, dass die Polizei von dieser Behörde im Wege der Amtshilfe etc. zur Gefahrenabwehr herangezogen wird. Überhaupt von einer Einbeziehung der Gewerbebehörde abzusehen, dürfte hingegen nicht ohne weiteres und in jedem Fall der Rechtslage entsprechen und in künftigen Fällen problematisch sein.

Dass - abgesehen davon - die Einsatzkräfte der Ag. gleichsam vorbeugend zum Einsatz kommen, ist nicht zu beanstanden. Denn Anlässe liegen hierfür durchaus vor. Dass es in der Vergangenheit bei Skinheadkonzerten zur Begehung von Straftaten nach §§ 86a, 130 StGB gekommen ist, wird nach der gegenwärtigen Überzeugung des beschließenden Gerichts durch die vorhandenen polizeilichen Erkenntnisse belegt.

Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Begehung solcher Straftaten ist nicht eben gering. Ob der Grad dieser Wahrscheinlichkeit im Einzelfall eine Qualität erreicht, die präventives oder weiteres Vorgehen der Polizei erforderlich macht, kann die Polizei nur auf der Tatsachengrundlage beurteilen, die sie sich durch Beobachtung des Geschehens vor dem Grundstück und auf dem Gelände erschließt. Dazu gehört auch als typisches polizeiliches Erkenntnismittel die Kontrolle des Verkehrsflusses in der weiteren Umgebung. Werden etwa unter den Anreisenden solche Personen festgestellt, die in der Vergangenheit bereits wegen Straftaten etwa nach §§ 86a, 130 StGB in Erscheinung getreten sind, dann kann beispielsweise eine hohe Zahl solcher Personen Rückschlüsse im Rahmen einer Gefahrprognose zulassen.

Da es in der Vergangenheit auf dem Gelände zu einschlägigen Vorkommnissen gekommen ist, ist auch ein nicht die Belästigungsgrenzen überschreitendes, zurückhaltendes Beobachten solcher Konzerte zulässig. Die sichtbare Präsenz einer Einsatzhundertschaft etc. dürfte aber wegen des damit einhergehenden einschüchternden Effekts allerdings nicht in jedem Fall ohne weiteres zulässig sein und im Übrigen auch - wie die Erfahrung des beschließenden Gerichts in vielen ähnlichen Fällen zeigen - kaum den Regeln polizeitaktischen Vorgehens entsprechen. Ergeben aber die polizeilichen Beobachtungen, dass während eines Konzerts Straftaten begangen werden, kann die Polizei nach dem für die Gefahrenabwehr maßgeblichen Schema hiergegen vorgehen. Ob im Einzelfall die Entfernung einzelner Tatverdächtiger ausreicht oder ob das Konzert selbst abgebrochen werden muss, beurteilt sich ebenfalls nach den Regeln einer Gefahrenabwehr, die dem Übermaßverbot entspricht.

Die sich hieraus ergebende Konsequenz, dass der Ast. in dem dargestellten Rahmen regelmäßig polizeiliche Beobachtungen des Geschehens auf seinem Grundstück hinzunehmen hat, ist ihm auch zuzumuten. Da es in der Vergangenheit - wie dargestellt - häufiger zu Skinheadkonzerten mit Musikstücken mit strafbaren Inhalten gekommen ist, kann der Ast. nicht erwarten, ohne weiteres wie ein Bürger behandelt zu werden, für den im Regelfall bei vergleichbaren Situationen (Durchführung einer privaten Geburtstagsfeier etc.) die Ausgangsvermutung rechtstreuen Verhaltens gelten mag.

Der Ast. hat es aber in der Hand, durch eigenes Verhalten auf Intensität und Ausmaß solchen präventiv-polizeilichen Vorgehens Einfluss zu nehmen. So kann durch voraufgehende Kooperationsgespräche mit der Ag. geklärt werden, ob eine geplante Veranstaltung dem Regime des Versammlungsrechts oder (nur oder zusätzlich) dem Gewerberecht unterfällt oder ob etwa strafrechtliche Bedenken bestehen. Weiterführendes hierzu kann sich aus dem geplanten Programm der Veranstaltung und den Darbietungssets der aufspielenden Musikgruppen ergeben. Geschieht solche Kooperation, die im Bereich des Versammlungsrechts seit vielen Jahren üblich ist, frühzeitig, bleibt dem Ast. die Gelegenheit, (entweder) das Anmeldeverfahren nach dem Versammlungsgesetz durch eine Anmeldung einzuleiten und/oder sich um etwa erforderliche gewerberechtliche Erlaubnisse zu bemühen. Plant er hingegen seine Veranstaltungen - wie bislang - verdeckt, provoziert er selbst die von ihm mit dem vorliegenden Antrag beanstandete Situation, die auf eine Art „Katz und Maus-Spiel mit der Polizei hinausläuft, auf das diese sich aber nicht einzulassen hat.

Die sich hieraus ergebenden Unklarheiten können, wenn eine verlässliche Klärung gegenwärtig nicht möglich ist, Gefahrenprognosen der Polizei auslösen, die nicht immer der Wirklichkeit entsprechen müssen, deren Rechtfertigung sich aber gleichwohl aus den erkennbaren Umständen ergeben kann. Das sich hieraus ergebende faktische Erfordernis einer Kooperation mit der Polizei stellt den Ast. im Vergleich zu anderen Bürgern, die sich nicht ständigen und intensiven Beobachtungen des Geschehens auf ihren Grundstücken durch die Polizei ausgesetzt sehen, nicht schlechter. Dies ergibt sich - wie dargelegt - daraus, dass der Ast. auf seinem Grundstück ohne Ankündigung Skinheadkonzerte veranstaltet, bei denen, wie die Erfahrung zeigt, die Gefahr der Begehung von Straftaten nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist.

Verwaltungsrecht: Bei der Zulassung zum einem Jahrmarkt kann der Veranstalter auswählen – Gemeinderat muss nicht gefragt werden – Rotationsverfahren erlaubt

(VG Lüneburg NVwZ-RR, 256 Urteil v. 17.09.2003 - 5 A 265/02)

Sachverhalt Die Kl. führt ein ca. 30 x 15m großes Fahrgeschäft „2-Säulen-Autoskooter". Sie bewarb sich im September 2001 um einen Standplatz für ihren Autoskooter beim Frühjahrsmarkt der Bekl. vom 12.-14.04.2002 und beim Herbstmarkt vom 01.-03.11.2002. Mit Bescheid vom 28.03.2002 lehnte die Bekl. die Zulassung der Kl. zum Frühjahrsmarkt ab mit der Begründung, dass sich außer ihr noch drei weitere Schausteller mit einem Autoskooter beworben hätten. Auf Grund der Platzverhältnisse könne nur ein Autoskooter berücksichtigt werden. Den Zuschlag habe ein Konkurrent mit einem attraktiveren Autoskooter erhalten, mit dem sie in der Vergangenheit auch beste Erfahrungen gemacht habe. Die Entscheidung sei deshalb nach dem Grundsatz „bekannt und bewährt" zu Gunsten des Mitbewerbers ausgefallen.

Nachdem die Kl. dann aber gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung für den Frühjahrsmarkt 2002 Widerspruch einge­legt hatte und bekannt geworden war, dass der Mitbewerber D, der den Zuschlag für die Teilnahme am Frühjahrs­markt erhalten hatte, sein Fahrgeschäft zeitgleich in H. eingesetzt hatte, entschloss sich die Bekl. zur Durchführung eines Rotationsverfahrens bzw. eines sog. „rollierenden Systems", bei dem Bewerber nur in bestimmten Abständen zugelassen oder nach erfolgreicher Zulassung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden“.

1.    Die wegen nur begrenzter Platzkapazität erforderliche Auswahlentscheidung des Veranstalters eines Jahrmarktes zwischen Bewerbern einzelner Stände oder Fahrgeschäfte kann unter Anwen­dung eines sog. Rotationsverfahrens getroffen werden.

2.    Bei der Frage, welche Bewerber an der Rotation teilnehmen und welche wegen fehlender Attraktivität ihrer Bewerbung nicht an ihr teilnehmen sollen, steht dem Veranstalter ein Beurtei­lungsspielraum zu.

Der Veranstalter kann nach § 70 III GewO aus „sachlich gerechtfertigten Gründen“ einzelne Aussteller, Anbieter von der Teilnahme ausschließen:

Erfordert die Struktur oder die Platzkapazität einer Veranstaltung eine Beschränkung einzelner Stände oder Fahrgeschäfte, so steht es im Ermessen des Veranstalters, in welchem Umfang Beschränkungen vorzunehmen und wie die erforderliche Auswahlentscheidung zwischen mehreren Anbietern zu treffen ist". DA VG weiter: „Die Auswahlentscheidung bedarf einer hinreichenden Begründung, um dem Adressaten eine effektive Ver­folgung seiner Rechte zu ermöglichen. Die Begründung eines Ablehnungsbescheides muss deutlich machen, nach welchen Gesichtspunkten oder Maßstäben die Auswahl der Bewerber zur Teilnahme an der Veranstaltung erfolgte (Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2003, § 70 Rn 10) "

Das Rotationsverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn es sich um laufende Geschäfte der Verwaltung handelt:

„Laufende Verwaltungsgeschäfte sind solche, die wegen ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den her­kömmlichen und üblichen Aufgaben der Verwaltung gehören, deren Wahrnehmung nach feststehenden Grundsätzen in eingefahrenen Gleisen erfolgt und keine grundsätzliche weit reichende Bedeutung entfaltet (BGH DVBl 79, 514; Thiele, NdsGO, 5. Aufl., § 62 Anm. 5).

Die Auswahlentscheidungen, die bei den von der Bekl. regelmäßig veranstalteten Frühjahrs- und Herbst­märkten auf Grund eines Überhangs von Bewerbern für einzelne Standplätze oder Fahrgeschäfte erforder­lich sind, stellen herkömmliche und übliche Verwaltungsgeschäfte in dem zuvor genannten Sinne dar. Sie folgen auch feststehenden Grundsätzen, nämlich den an dem Grundsatz der Marktfreiheit orientierten und durch die Rspr. hinreichend konkretisierten Regelungen in § 70II und III GewO. Die Auswahlentscheidun­gen zwischen einzelnen Anbietern und Anbietergruppen entfalten im Einzelfall auch keine derart weit reichende Bedeutung, dass sie vorab zwingend im Rat behandelt werden müssten (U.A. VGH Mannheim NVwZ-RR 92, 90; VGH München GewArch 03, 340)“.

Die Gemeinde hat zu recht ein Vorauswahl und dann das Rotationsverfahren durchgeführt:

„Bei der Einführung des Rotationsverfahrens zum Frühjahrsmarkt 2002 hat sie zunächst eine Vorauswahl unter den damaligen fünf Bewerbern für den Standplatz eines Autoskooters getroffen. Nach der Vorauswahl sind drei Bewerber für die Teilnahme an der Rotation übrig geblieben, unter ihnen die Kl. Im Hinblick auf den kurzfristigen Ausfall des Mitbewerbers D erhielt die Kl. den Zuschlag für den Frühjahrsmarkt 2002, die beiden Mitbewerber D und F sollten den Zuschlag für den Herbstmarkt 2002 und den Frühjahrsmarkt 2003 erhalten.

Die Auswahlentscheidung ist sachgerecht gewesen. Sie entsprach in Bezug auf den Frühjahrsmarkt 2002 auch dem damaligen Willen der Kl, die folgerichtig für den Herbstmarkt 2002 eine Ablehnung ihrer Be­werbung erhalten hat".

Die Attraktivität des Angebotes ist weiteres rechtlich erlaubtes Auswahlkriterium dar. Dies wiederum hängt von subjektiven und Wertentscheidungen der Beurteilers ab:

„Der Gesichtspunkt der Attraktivität des Angebotes stellt ein weiteres anerkanntes Auswahlkriterium dar. Die Beurteilung der Attraktivität ist notwendig mit subjektiven Vorstellungen und Wertentscheidungen verbunden, so dass der Behörde insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG Lüneburg NVwZ83, 49; Landmann/Rohmer, § 70 Rn 19; Tettinger/Wank, § 70 Rn 46). Dass die Bekl. den Autoskoo­ter der Kl. im Verhältnis zu den konkurrierenden Fahrgeschäften der Firmen D und F nicht als deutlich attraktiver eingestuft und ihm wegen besonderer Attraktivität den Zuschlag für den begehrten Standplatz erteilt hat, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Sie war nicht verpflichtet, die einzelnen Auto­skooter der drei Bewerber detailgenau auf ihre Attraktivität hin zu überprüfen, sondern konnte sich wie ge­schehen auf eine überschlägige Betrachtung einzelner, auch für das Publikum wahrnehmbarer Ausstat­tungsmerkmale beschränken. In ihrem Vermerk vom 08.04.2002 hat die Bekl. einen Vergleich der Auto­skooter anhand von acht Merkmalen (Größe, Beleuchtung, neu/älter, Musikauswahl, Lautstärke, sichere Anlage für die Benutzer, Kasse, Erscheinungsbild) vorgenommen und ist dabei zu den nachvollziehbaren und vertretbaren Ergebnis einer in etwa bestehenden Gleichwertigkeit aller drei Geschäfte gelangt. Das Vorbringen der Kl. läuft insgesamt gesehen darauf hinaus-, dass dem jeweils technisch und in der Erschei­nung neuesten Fahrgeschäft der Vorzug eingeräumt werden müsse. Eine solche Verpflichtung besteht indes nicht“

3.    Ist eine Gemeinde Veranstalter des Jahrmarktes, so bedarf die Durchführung des Rotationsverfah­rens als Geschäft der laufenden Verwaltung nicht der vorherigen Beschlussfassung im Rat oder Verwaltungsausschuss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine relativ kleine, regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung handelt.

Vollstreckungsrecht: Bestehen bleiben des Gläubigeranspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung (NJW 2004, Heft 40, 2900) – siehe nachfolgend Hinweise zum Anfechtungsgesetz (AnfG) und eine Entscheidung zugunsten einer Gemeinde als Steuergläubigerin

BGH, Urteil vom 29. 6. 2004 - IX ZR 258/02 (OLG Celle) – NJW 2004, 2900

AnfG §§ 1, 11; ZVG § 90

Begründet die Übertragung eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks an einen Dritten einen Anspruch des Gläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz, so bleibt dieser Anspruch auch dann bestehen, wenn dem Dritten später das Grundstück in der Zwangsversteigerung zugeschlagen worden ist.

Zum Sachverhalt:

„Durch notarielles Schuldanerkenntnis vom 13. 8. 1999 verpflichtete sich der Ehemann der Bekl., an die Kl. 873232,05 DM in 36 monatlichen Raten, beginnend im November 1999, zu zahlen. Wegen dieser Forderung unterwarf er sich persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Der Schuldner zahlte in der Folgezeit lediglich 44714,45 DM an die Kl. Diese unternahm am 17. 4. 2000 einen fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsversuch. Am 7. 2. 2000 übertrug der Schuldner das ihm in B. gehörende Hausgrundstück mit notariellem Vertrag an die Bekl., die am 16. 3. 2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kl. focht diese Grundstücksübertragung an und begehrte Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück.

Das LG hat der Klage wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung stattgegeben. Während des Berufungsrechtszugs wurde das Grundstück auf Antrag einer Grundschuldgläubigerin versteigert und der Bekl. gegen ein Bargebot von 28500 Euro zugeschlagen. Dingliche Rechte im Gesamtbetrag von 136093,65 Euro blieben als Teil des geringsten Gebots bestehen. Das BerGer. hat daraufhin die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrte die Kl. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung“.

Fraglich ist, ob noch in das Grundstück vollstreckt werden darf, obwohl der Beklagte das Grundstück durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung in nicht anfechtbarer Weise erworben hat.

„Das BerGer. meint, die Kl. dürfe nicht in das Grundstück vollstrecken, weil die Bekl. dieses letztlich durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung in nicht anfechtbarer Weise erworben habe. Die Bekl. sei nunmehr Eigentümerin infolge dieses Zuschlags, nicht auf Grund des Vertrags mit ihrem Ehemann“.

Diese Erwägungen können jedoch wegen des Anfechtungsgesetzes nicht greifen

II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist nicht deshalb unbegründet, weil der Bekl. das bereits im Vertragswege zu Eigentum erworbene Grundstück später im Versteigerungsverfahren zugeschlagen worden ist.

„Im Streitfall kommt das Anfechtungsgesetz vom 5. 10. 1994 zur Anwendung, weil die angefochtene Rechtshandlung nach dem 31. 12. 1998 vorgenommen wurde (§ 20 I AnfG).

2. Die Anfechtungsklage ist zulässig (§ 2 AnfG). Die Kl. hat gegen den Schuldner einen fälligen Anspruch und durch dessen notarielles Schuldanerkenntnis einen vollstreckbaren Titel erlangt. Der von ihr unternommene Zwangsvollstreckungsversuch ist fruchtlos verlaufen; unstreitig hat der Schuldner kein Vermögen, das zur Befriedigung der titulierten Forderung ausreicht.

3. Im Wege der Gläubigeranfechtung kann der Kl. verlangen, dass ihm das zur Verfügung gestellt wird, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, soweit er es zu seiner Befriedigung benötigt (§ 11 I 1 AnfG). Einen solchen Anspruch macht die Kl. im Streitfall geltend“.

Der Klageerfolgt hängt davon ab, ob der Schuldner den betreffenden Vermögensgegenstand – hier also das Grundstück – durch einen von ihm wenigstens mitbestimmten Rechtsakt verloren hat. Denn nur dann kann das Anfechtungsgesetz wirksam eingreifen.

„Hat der Schuldner den streitbefangenen Vermögensgegenstand nicht durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe, also durch einen von seinem Willen mindestens mitbestimmten Rechtsakt, verloren, kommt ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz allerdings nicht in Betracht. Beruht der Vermögensverlust des Schuldners auf einem hoheitlichen Rechtsakt, so handelt es sich um einen Sachverhalt, den das Anfechtungsgesetz grundsätzlich nicht erfasst. Eine Klage nach §§ 3, 11 AnfG kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf gestützt werden, dass der Gegner ein Grundstück des Schuldners im Wege des Zuschlags in der Zwangsversteigerung erworben hat (BGH, NJW-RR 1986, 1115 = ZIP 1986, 926 [927]; Huber, AnfG, 9. Aufl. § 1 Rdnrn. 17f.). Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher Eigentumsübertragungsakt, durch den der Ersteher das Eigentum originär, nicht abgeleitet vom Schuldner, erwirbt (BGHZ 112, 59 [61] = NJW 1990, 2744). In einem solchen Falle fehlt es an einer in §§ 3, 11 I AnfG umschriebenen Rechtshandlung des Schuldners (BGH, NJW-RR 1986, 1115 = ZIP 1986, 926 [927]). Unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger einen entsprechenden Eigentumsverlust des Schuldners gleichwohl anfechten kann, wenn jener in kollusivem Zusammenwirken mit dem Anfechtungsgegner den Vermögensverlust durch hoheitlichen Rechtsakt veranlasst hat (vgl. dazu BGH, LM § 3 AnfG Nr. 12 = JZ 1965, 139 [140]; NJW-RR 1986, 1115 = ZIP 1986, 926 [928]), kann dahingestellt bleiben, weil die Kl. einen entsprechenden Sachverhalt nicht vorgetragen hat.

Im vorliegenden Streitfall hat der Schuldner sein Eigentum nicht durch einen Hoheitsakt verloren, sondern es rechtsgeschäftlich auf die Beklagte übertragen.

„Das BerGer. hat indes nicht beachtet, dass der Schuldner im Streitfall das Eigentum nicht durch Hoheitsakt verloren, sondern rechtsgeschäftlich auf die Bekl. übertragen hat. Der Vermögensverlust ist daher in seiner Person durch eine Rechtshandlung eingetreten, wie sie von § 11 I AnfG beschrieben wird. Nur auf diese Tatsache stützt sich der von der Kl. erhobene, im Falle einer vorsätzlichen Benachteiligung gem. § 3 I 1 AnfG entstandene Anspruch. Dieser ist nicht dadurch erloschen, dass das Eigentum der Bekl. sich auf Grund eines zeitlich nachfolgenden Geschehens nunmehr auf den Zuschlagsbeschluss gründet.

§ 11 I AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner der streitbefangenen Gegenstand erlangt hat. Es kommt allein darauf an, wie der Schulder ihn verloren hat.

„§ 11 I AnfG stellt nicht darauf ab, wie der Anfechtungsgegner den streitbefangenen Gegenstand letztlich erworben hat. Maßgeblich ist vielmehr, auf welche Weise der Schuldner ihn verloren hat. Derjenige, der in einer von §§ 3ff. AnfG beschriebenen Weise etwas erlangt hat, muss dem dadurch benachteiligten Gläubiger den früher dem Schuldner gehörenden Gegenstand so zur Verfügung stellen, als wäre er noch Teil von dessen Vermögen (BGHZ 104, 355 [357] = NJW 1988, 3265; BGHZ 123, 183 [185] = NJW 1993, 2876; BGHZ 130, 314 [322] = NJW 1995, 2846).

Ein auf diesem Wege entstandener Anspruch erlischt auf Grund nachfolgender Ereignisse in der Regel selbst dann nicht, wenn der Empfänger nicht mehr in der Lage ist, dem Gläubiger den erhaltenen Gegenstand zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall hat er Wertersatz zu leisten (vgl. Huber, § 11 Rdnrn. 37ff.). Selbst der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung haftet jedenfalls in Höhe der Bereicherung fort (§ 11 II AnfG). Dies folgt auch daraus, dass im Gläubigeranfechtungsrecht allein der reale Geschehensablauf maßgeblich ist (BGHZ 104, 355 = NJW 1988, 3265; BGHZ 121, 179 [187] = NJW 1993, 663). Das die Gläubigeranfechtung begründende Handeln kann daher durch nachfolgendes Geschehen in seiner Wirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden, solange die Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf das Schuldnervermögen fortdauert.

Folglich ist es rechtlich unerheblich, ob das Zwangsversteigerungsverfahren ebenso verlaufen wäre, wenn der Schuldner Grundstückseigentümer geblieben wäre. Lediglich gedachte Geschehensabläufe haben auf die Rechtswirkungen des einmal eingetretenen Anfechtungstatbestands keinen Einfluss. Vielmehr ist es eine Frage wertender Beurteilung, inwieweit ein hypothetischer Kausalverlauf die an sich gegebene Haftung des Anfechtungsgegners auszuschließen oder einzuschränken vermag (BGHZ 104, 355 [360] = NJW 1988, 3265). Wäre der Schuldner bis zum Zuschlag Grundstückseigentümer geblieben, hätte die Kl. im Range nach den dinglichen Gläubigern Befriedigung aus dem Grundstück suchen können. Dies hätte in gleicher Weise gegolten, wenn auch in jenem Falle der Bekl. als Meistbietender das Grundstück zugeschlagen worden wäre.

Danach gibt es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlich tragenden Grund dafür, den Anspruch nach §§ 3, 11 AnfG nur deshalb zu versagen, weil sich das der Bekl. zunächst vertraglich eingeräumte Eigentum nunmehr auf einen öffentlich-rechtlichen Erwerbsakt stützen kann“.

Der Kläger hat aufgrund des notariellen Vertrages eine Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung erlangt. Dieser hat sich durch den Zuschlagbeschluss auch nicht in einen Wertersatzanspruch verwandelt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Primäranspruch, wenn der Anspruchsgegner die Erfüllung seiner Pflicht nach § 11 I Satz 1 AnfG unmöglich geworden wäre

„Ist infolge des notariellen Vertrags vom 7. 2. 2000 ein Anspruch der Kl. auf Duldung der Zwangsvollstreckung begründet worden, hat er sich durch den Zuschlagsbeschluss vom 15. 5. 2002 auch nicht in einen Wertersatzanspruch verwandelt. Der Primäranspruch geht nur dann in einen Wertersatzanspruch über, wenn dem Anfechtungsgegner die Erfüllung der ihm gem. § 11 I 1 AnfG obliegenden Verpflichtung unmöglich geworden ist (Huber, § 11 Rdnr. 37). Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie im Insolvenzanfechtungsrecht (vgl. dort Kirchhof, in: MünchKomm-InsO, § 143 Rdnrn. 73ff; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 37 Rdnr. 85). Die Bekl. ist Eigentümerin des Grundstücks. Durch dessen Erwerb in der Zwangsversteigerung ist sie weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, für die Kl. die Zugriffslage wiederherzustellen, die für sie bestand, solange das Grundstück dem Schuldner gehörte (vgl. Huber, § 11 Rdnr. 17). Die Bekl. hat daher, sofern der mit dem Schuldner am 7. 2. 2000 geschlossene notarielle Vertrag die in § 3 AnfG normierten Voraussetzungen erfüllt, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden“.

Anmerkung:

Die Möglichkeiten des Anfechtungsgesetzes sind offensichtlich weitgehende unbekannt, obschon man mit diesen Rechtsvorschriften, manchen „Vermögensflüchtling“, der meint, wenn er sein Vermögen verschenkt oder für ein „Butterbrot an einen Verwandten verkauft“, sei er vermögenslos aber pfändungsfrei. In einer der nächsten Ausgaben der owiz wird das Anfechtungsgesetz behandelt werden.

Ein kleiner „Vorgeschmack“ auf die gesetzlichen Regelungen des AnfG:

§ 3 Vorsätzliche Benachteiligung

  (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

  (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahe stehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

§ 4 Unentgeltliche Leistung

  (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

  (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

 § 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung

  (1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

  (2) 1Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. 2Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

  (3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht

§ 6 Kapitalersetzende Darlehen

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines kapitalersetzenden Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung

1.

Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen worden ist;

2.

Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor der Anfechtung vorgenommen worden ist.

Vollstreckungsrecht: Geltendmachung der Rechte einer Gemeinde als Gläubigerin aus § 7 I AnfG (alter Fassung) durch Duldungsbescheid (BVerwG in NJW 1991, Heft 4, 242) - Zum Anfechtungsrecht: ein Beispiel aus der Rechtsprechung

 

AO 1977 § 191 I ; AnfG §§ 3 I Nr. 2, 7 I , 9

1. Die Gemeinde kann auf dem Gebiet der Realsteuern ihre Rechte als Gläubigerin aus § 7 I AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 I AO 1977 geltend machen.

2. Im Fall des Anfechtungstatbestandes des § 3 I Nr. 2 AnfG beurteilt sich das Vorliegen der (unmittelbaren) Gläubigerbenachteiligung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung.

BVerwG, Beschluß vom 28.06.1990 - 8 B 64/90 (Münster)

Zum Sachverhalt:

Der Bekl. erließ am 30. 4. 1985 gegen den Kl. einen Duldungsbescheid, mit dem er den zwischen dem Kl. und seinem Vater (Gewerbesteuer-Schuldner) abgeschlossenen, notariellen Grundstückskaufvertrag gem. § 3 I Nr. 2 AnfG anfocht und den Kl. wegen der Gewerbesteuer-Schulden seines Vaters auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die erworbenen Grundstücke in Anspruch nahm. Das BerGer. hat den Bescheid als rechtmäßig beurteilt und dabei u. a. angenommen, § 191 I AO 1977 verleihe dem bekl. Stadtdirektor als Steuergläubiger (und Anfechtungsgläubiger) die Befugnis, den Kl. als Anfechtungsgegner durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Dagegen wendet sich der Kl. mit dem Vorbringen, der Bekl. könne ein Anfechtungsrecht allein im Wege der Klage (vor den Zivilgerichten) verfolgen (vgl. § 9 AnfG).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

Der beschließende Senat teilt die in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, daß die Finanzbehörden - vorliegend die Gemeindebehörden - gem. § 191 I 1 AO 1977 befugt sind, denjenigen, der durch eine nach § 3 AnfG anfechtbare Rechtshandlung des Steuerschuldners einen Gegenstand erworben hat, durch Verwaltungsakt (Duldungsbescheid) in Anspruch zu nehmen (BFHE 138, 10 (11 f.); 138, 416 (418 f.) = NJW 1983, 2160 L; BFHE 142, 99 (100 f.) und 149, 204 (205 f.); vgl. auch Tipke-Kruse, AO/FGO § 191 AO/FGO 2; Vorb. § 69 AO Tz. 28; Boeker, in: Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO/FGO, § 191 AO/FGO. 138 f.; Dänzer=Vanotti, BB 1989, 885; App, BB 1983, 309, BB 1985, 728; Lück, BB 1988, 1095; a. M. FG München, EFG 1982, 227; FG Schleswig-Holstein, EFG 1985, 211; OLG Frankfurt, Urt. v. 28. 9. 1989 - 1 U 99/88; Kilger, BB 1988, 2440; Gerhardt, ZIP 1983, 1301).

Nach dem gem. § 1 II Nr. 4 AO 1977 für die Realsteuern entsprechend geltenden § 191 I 1 AO 1977 kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Das ist hier der Fall.

Nach § 7 I AnfG hat der Anfechtungsgläubiger (hier: der Steuergläubiger), soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, gegen den Anfechtungsgegner Anspruch darauf, daß der durch die anfechtbare Rechtshandlung erworbene Gegenstand als noch zum Vermögen des Schuldners (hier: des Steuerschuldners) gehörig zurückgewährt wird (Rückgewähranspruch). Dieser gesetzliche Rückgewähranspruch geht nicht auf Rückübertragung des erworbenen Gegenstands auf den Schuldner oder auf Übertragung auf den Anfechtungsgläubiger. Der Anfechtungsgegner muß sich vielmehr vom Anfechtungsgläubiger so behandeln lassen, als gehöre der weggegebene Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners. Der Rückgewähranspruch begründet deshalb die Pflicht des Anfechtungsgegners, zur Befriedigung des Anfechtungsgläubigers die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand zu dulden (vgl. BFHE 138, 10 (12) und 149, 204 (206); Böhle=Stamschräder-Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 7 Anm. III 3). Diese Duldungspflicht (Rückgewährpflicht) entsteht mit der Vollendung des gesetzlichen Anfechtungstatbestandes unmittelbar kraft Gesetzes. Ihr Entstehen setzt eine Willenserklärung des Anfechtungsgläubigers oder ein rechtsgestaltendes Urteil nicht voraus (vgl. BGHZ 29, 230 (234) = NJW 1959, 673 = LM Nr. 1 zu § 7 AnfG (L) Nr. 1; BFHE 138, 10 (11)).

Daran ändert, wie das BerGer. zutreffend erkannt hat, nichts, daß der Rückgewähranspruch des § 7 I AnfG, wenn der erworbene Gegenstand nachträglich untergegangen, in seinem Zustand verschlechtert oder in seinem Verkehrswert gemindert worden ist, durch Wertersatz zu erfüllen ist. Die Festsetzung von Wertersatz durch Duldungsbescheid führt entgegen Kilger (BB 1988, 2440 (2441)) nicht zu einer im Anfechtungsgesetz nicht vorgesehenen Haftung des Anfechtungsgegners mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld. Der Wertersatzanspruch ist vielmehr, wie sich aus § 7 I AnfG ergibt, lediglich eine Modalität des Duldungsanspruchs (Rückgewähranspruchs). Der Anfechtungsgegner erfüllt mit ihm nicht aus eigenem Vermögen eine fremde Steuerschuld, sondern er erfüllt die ihm nach § 7 I AnfG obliegende Duldungspflicht (Rückgewährpflicht), und zwar infolge nachträglichen Eintritts bestimmter Umstände nunmehr nicht durch Duldung der Zwangsvollstreckung, sondern durch Zahlung von Wertersatz (vgl. BFHE 142, 99 (100); Dänzer=Vanotti, BB 1989, 885 (886)).

Das BerGer. hat ferner zutreffend angenommen, daß § 191 I 1 AO 1977 seine Regelung nicht auf Duldungspflichten beschränkt, die sich aus den Steuergesetzen ergeben. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ("kraft Gesetzes") ergibt, erstreckt er seine Anwendbarkeit auch auf Duldungspflichten des Zivilrechts und damit auch auf die hier in Rede stehende Duldungspflicht aus § 7 I AnfG. § 191 I 1 AO 1977 macht insoweit eine zunächst nur nach Zivilrecht bestehende Duldungspflicht zu einer Duldungspflicht zugleich nach Steuerrecht mit der Folge, daß der Steuergläubiger diese Duldungspflicht nicht nach den Vorschriften des Zivilrechts geltend machen muß, sondern sie nach öffentlichem Recht durch Verwaltungsakt geltend machen darf (vgl. für den Fall der Haftung nach § 419 BGB: BVerwG, Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 3, S. 1 (3) = NVwZ 1990, 590).

§ 9 AnfG ("Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen, in welchem Umfange und in welcher Weise die Rückgewähr seitens des Empfängers bewirkt werden soll“) steht dem nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob das Anfechtungsgesetz anordnet, daß der Rückgewähranspruch, sofern er nicht durch Einrede geltend gemacht wird (vgl. § 5 AnfG), ausschließlich im Wege der Klage nach § 9 AnfG verfolgt werden kann (bejahend: Böhle-Stamschränder-Kilger, § 9 Anm. IV 4; verneinend: BFHE 138, 10 (13) und 138, 416 (418) = NJW 1983, 2160 L) mit der Folge, daß auch der Rückgewähranspruch eines Steuergläubigers durch Klage vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre. Denn jedenfalls war der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht gehindert, für die Vollstreckung von Ansprüchen des Steuerrechts auch ohne eine ausdrückliche Änderung des Anfechtungsgesetzes eine von diesem abweichende (spezialgesetzliche) Regelung zu treffen (vgl. Dänzer=Vanotti, BB 1989, 885 (886)).

Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil der beschließende Senat mit seiner Entscheidung i. S. des § 2 I RsprEinhG von dem Urteil des BGH (BGHZ 66, 91 = NJW 1976, 967 = LM § 2 AnfG Nr. 5) abwiche. Eine Abweichung liegt nicht vor. Mit dem vorerwähnten Urteil hat der BGH in einem Fall, in dem ein Steuergläubiger (Finanzamt) seinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus § 7 AnfG im Wege der Klage nach § 9 AnfG verfolgt hatte, die Eröffnung des Zivilrechtswegs stillschweigend bejaht. Das Urteil gibt indessen keine Anhaltspunkte für die Annahme her, der BGH habe damit entschieden, ein Steuergläubiger könne seine Rechte aus § 7 AnfG nicht durch Duldungsbescheid geltend machen. Überdies wäre für den Kl. selbst dann nichts gewonnen, wenn man dies anders sähe. Denn das Urteil des BGH ist zu dem seinerzeit geltenden § 330 I RAO ergangen. Diese Vorschrift hatte jedoch eine andere Fassung als der am 1. 1. 1977 in Kraft getretene, hier zu beurteilende § 191 I 1 AO 1977. Auch das schließt das Vorliegen einer Abweichung i. S. des § 2 I RsprEinhG aus (BVerwGE 30, 225 (231) = NJW 1969, 228). Ob der Steuergläubiger für die Verfolgung seiner Rechte aus § 7 AnfG zwischen dem Erlaß eines Duldungsbescheids nach § 191 I 1 AO 1977 und der Klage nach § 9 AnfG wählen kann (vgl. dazu BFHE 138, 10 (13); a. M. App, BB 1985, 728 (730)), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

Daß die Gemeinden (ebenso wie die Finanzämter) als Steuergläubiger ihre Rechte aus dem Anfechtungsgesetz durch Verwaltungsakt geltend machen können, die privaten Gläubiger dagegen für die Verfolgung ihrer Anfechtungsrechte auf den Weg der Klage verwiesen sind, verletzt auch nicht den Gleichheitssatz. Ob die Möglichkeit, durch Verwaltungsakt vorzugehen, dem Steuergläubiger typischerweise im Vergleich zu privaten Gläubigern einen zeitlichen Vollstreckungsvorteil verschafft, ist zweifelhaft. Die Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid kann im Verwaltungsrechts- bzw. Finanzrechtsweg angefochten werden. Dem braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Eine etwaige Besserstellung des Steuergläubigers wäre jedenfalls durch das öffentliche Interesse am Steueraufkommen und durch das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt und stünde deshalb mit dem Gleichheitssatz im Einklang (vgl. Dänzer=Vanotti, BB 1989, 885 (887); a. M. Kilger, BB 1988, 2440 (2443)).

Auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Im vorliegenden Verfahren sind die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung schon deshalb zuständig, weil das LG Detmold den zunächst bei ihm anhängig gewesenen Rechtsstreit durch Beschluß vom 11. 9. 1985 - 9 O 261/85 - an das VG Minden verwiesen hat und diese Entscheidung die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit bindet (§ 41 II VwGO).

Ebenso wenig führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, „ob es zulässig ist, die Feststellung der Frage, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung als Voraussetzung für die Anfechtung vorgelegen hat oder nicht, dem Ausgang des Zwangsversteigerungsverfahrens zu überlassen mit der möglichen Folge, daß die Verwaltungsbehörde, die einen Grundstücksvertrag per Duldungsbescheid angefochten hat, aus der Versteigerung nichts erhält ...", auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das BerGer. hat durch Bezugnahme auf die Gründe des Urteils erster Instanz angenommen, bei dem Anfechtungstatbestand des § 3 I Nr. 2 AnfG folge die Gläubigerbenachteiligung unmittelbar aus der angefochtenen Rechtshandlung. Für ihr Vorliegen sei deshalb anders als in den Fällen der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung (§ 3 I Nrn. 1, 3 und 4 AnfG) auf den Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung abzustellen. Das entspricht der Rechtslage und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach Rechtsprechung und Schrifttum kommt es nach dem Anfechtungsgesetz im Fall der (hier nicht zu beurteilenden) mittelbaren Benachteiligung (§ 3 I Nrn. 1, 3 und 4 AnfG) für die Frage des Vorliegens der Gläubigerbenachteiligung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses an (vgl. zu § 3 I Nr. 1 AnfG: BGH, BB 1963, 330; Böhle=Stamschräder-Kilger, § 1 Anm. IV 7b). Wird die Anfechtung im Wege des Duldungsbescheids nach § 191 I 1 AO 1977 verfolgt, ist nach der Rechtsprechung des BFH insoweit auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen (BFHE 133, 501 (505)). Bei dem hier zu beurteilenden Anfechtungstatbestand der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung des § 3 I Nr. 2 AnfG setzt das Gesetz dagegen voraus, daß „die Gläubiger durch die Vornahme der Rechtshandlung benachteiligt wurden, falls ihr Zugriff auf dem Fuße folgte“ (so Warneyer-Bohnenberg, AnfG, 4. Aufl., § 1 Anm. III (S. 39); im Ergebnis ebenso Böhle=Stamschräder-Kilger, § 1 Anm. IV 7a und b). Die Frage der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung beurteilt sich deshalb nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung.

Die Revision kann schließlich nicht wegen der Frage zugelassen werden, „ob es den Gerichten gestattet ist, die dem Anfechtungsgegner durch das Gesetz eingeräumte Möglichkeit, seine Nichtkenntnis zu beweisen, dadurch abzuschneiden, indem es erklärt, daß man ihm, dem Anfechtungsgegner, eine solche Erklärung von vornherein nicht abnehme“. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Die in § 3 I Nr. 2 AnfG bezeichneten Rechtshandlungen sind anfechtbar, sofern durch den Abschluß des Vertrages die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden „und der andere Teil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war“. Das BerGer. hat angenommen, der Kl. habe von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners Kenntnis gehabt. Was die Beschwerde dazu vorträgt, ist unzutreffend. Das BerGer. hat durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils die mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Feststellung getroffen, der Kl. habe „keinerlei Tatsachen dargelegt geschweige denn nachgewiesen, aus denen auch nur plausibel würde, daß die Verschuldung seines Vaters und das wirkliche Ziel des Vertrages vom 5. 10. 1984, das Vermögen dem drohenden Zugriff weiterer Gläubiger zu entziehen, ihm verborgen geblieben wäre“. Ein Blick in die Prozeßakten ergibt, daß der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kl. insoweit Beweisanträge weder in der mündlichen Verhandlung am 5. 3. 1990 vor dem BerGer. noch in den mündlichen Verhandlungen am 24. 10. 1986 oder am 15. 1. 1988 vor dem VG gestellt hat. Ebenso wenig ist dem Berufungsurteil oder dem Urteil des VG etwas für das Beschwerdevorbringen zu entnehmen, diese Gerichte hätten zum Ausdruck gebracht, daß man dem Kl. „eine solche Erklärung von vornherein nicht abnehme“. Abgesehen davon führt diese Frage auch deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die mit ihr angesprochene Problematik in ihrer Bedeutung nicht über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgeht.

Der Antrag des Kl., das vom Bekl. betriebene Vollstreckungsverfahren betreffend den in den Grundbüchern eingetragenen Grundbesitz des Kl. einstweilen einzustellen, wird abgelehnt, weil der angefochtene Duldungsbescheid vom 30. 4. 1985 mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde unanfechtbar ist.

Der Antrag des Kl., die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten des VG Minden v. 22. 6. 1990 (5 K 1921/85) einstweilen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ohne Sicherheitsleistung einzustellen, ist abzulehnen, weil der Prozeß mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen ist.

 

Verwaltungsrecht: Schließung eines Bordells ist rechtmäßig

 VG Lüneburg Urteil vom 26.08.2004, Aktenz. 2 A 166/03 – Quelle: Pressestelle  Lüneburg, 27. August 2004

Verwaltungsgericht entscheidet: Schließung eines Bordells im Landkreis Soltau-Fallingbostel ist rechtmäßig

Die Nutzung eines Wohnhauses als Bordell ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht bestätigte damit ein entsprechendes Nutzungsverbot des Landkreises Soltau-Fallingbostel. Die Klage der (Unter-)Mieterin des Objektes blieb ohne Erfolg.

Zum Hintergrund des Verfahrens:

In einer Gemeinde des Landkreises Soltau-Fallingbostel wird ein Wohnhaus seit dem Jahr 2000 als Bordell genutzt. Seit März 2000 wurden dort bei Polizeikontrollen wiederholt Ausländerinnen angetroffen, die illegal der Prostitution nachgingen.

Bereits 2001 untersagte der Landkreis der Grundstückseigentümerin und der (Haupt-)Mieterin des Hauses die Nutzung des Objektes zu gewerblichen Zwecken. Die damalige Klage der (Haupt-)Mieterin blieb ohne Erfolg, obgleich sie vorgebracht hatte, sie habe das Haus untervermietet an die jetzige Klägerin. Die Klägerin als Untermieterin hatte in der Tat von Mitte 2000 bis Mitte 2001 für das Wohnhaus eine gewerbliche Zimmervermietung angemeldet. Nach einem Schild auf dem Grundstück war es im Jahr 2002 „Vereinsgelände“ eines Swinger-Clubs.

Aufgrund der weiteren Erkenntnisse untersagte der Landkreis Soltau-Fallingbostel  im Februar 2003 der Klägerin als Untermieterin die Nutzung des Wohnhauses zu gewerblichen Zwecken. Die Klägerin legte Klage gegen die Nutzungsuntersagung ein, weil sie für das Haus nicht mehr verantwortlich sei, die Zimmervermietung habe sie abgemeldet.

Das Verwaltungsgericht hat über die Sache am 26. August 2004 verhandelt. Es hat die Hauseigentümerin und den Vorsitzenden des Swinger-Clubs als Zeugen vernommen zu der Frage, wer für den Bordellbetrieb verantwortlich ist. Aufgrund der Beweisaufnahme hat das Gericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Die Nutzungsuntersagung ist gerechtfertigt allein schon deshalb, weil die gewerbliche Nutzung des Hauses gegen das Baurecht verstoßen hat. Wenn ein Wohnhaus gewerblich genutzt werden soll, muss das vom Landkreis baurechtlich genehmigt werden. Da die erforderliche Baugenehmigung hier nicht vorgelegen hat, hat die Nutzung untersagt werden können. Die Schließungsverfügung hat  auch gegenüber der Klägerin ergehen können. Sie hat nicht nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, wem sie das Objekt übertragen haben will. Aufgrund der Gesamtumstände ist ihre Verantwortlichkeit für das Bordell nicht erloschen: Der Ehemann hat durchgehend die Miete gezahlt, den Prostituierten ist ein neuer Betreiber nicht bekannt gewesen. Eine Heizölrechnung für das Haus vom Februar 2003 ist an die Klägerin adressiert gewesen und eine Bardame hat die Schließungsverfügung für die ihr bekannte Klägerin angenommen.

Besonderheit des Falles:

Inzwischen ist vom Landkreis Soltau-Fallingbostel eine Baugenehmigung zur Nutzung des Objektes als Vergnügungsstätte erteilt worden. Seither ist der Betrieb des Bordells nicht mehr illegal.

Verwaltungsrecht / Strafrecht / Ordnungswidrigkeitenrecht: Bestrafung eines „Wunderheilers“ nur, wenn er den Eindruck erweckt, ein nach heilkundlichen Maßstäben Geprüfter zu sein

BVerfG 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 3. 6. 2004 - 2 BvR 1802/02  -

NJW 2004 Heft 40 2890  - GG Art. 12 I; HeilprG §§ 1 II, 5

 

Es verstößt gegen Art. 12 I GG, wenn die Tätigkeit eines „Wunderheilers“, der Behandlungen Schwerkranker durch „Handauflegen“ vornimmt, als „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen und daraus die Erlaubnispflicht und damit zusammenhängend die strafrechtliche Sanktionierung abgeleitet wird, wenn der Betroffene nicht den Eindruck erweckt, ein nach heilkundlichen Maßstäben Geprüfter zu sein. (Leitsatz der Redaktion)

 

Zum Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafrechtliche Verurteilungen des Bf. wegen Verstößen gegen HeilPraktG § 5 i.V. mit § 1 II HeilprG. Am 26. 11. 1996 erhob die StA gegen den Bf., welcher sich als „Wunderheiler“ betätigte, Anklage wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. Gegenstand der Anklage waren vor allem Behandlungen Schwerkranker durch „Handauflegen“. Das AG Frankfurt a. M. sprach den Angekl. frei. Zwar sei der Bf. nicht im Besitz einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz; diese sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen. Das OLG Frankfurt a. M. hob dieses Urteil auf die Sprungrevision der StA hin auf (NJW 2000, 1807).

Anders als die vom AG alleine in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung habe die Strafgerichtsbarkeit eine eigene Dimension des Heilkundebegriffs entwickelt, „um der Scharlatanerie und der schwindelhaften Kurpfuscherei zu begegnen“.

Als Ausübung der Heilkunde gelte bereits ein Tun, das in den Behandelten den Eindruck erwecke, es ziele darauf ab, sie von Krankheit, Leiden und Körperschäden zu heilen oder ihnen Erleichterung zu verschaffen („Eindruckstheorie“). Das AG verurteilte daraufhin den Bf. wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz in 28 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 100 DM. Die dagegen gerichteten Berufungen der StA und des Bf. verwarf das LG im Wesentlichen. Jedenfalls aus Sicht der behandelten Personen habe kein Zweifel daran bestanden, dass eine Heilung oder Linderung der Leiden Ziel des Handauflegens gewesen sei. Zudem sei auch von einer generellen Gefahr mittelbarer gesundheitlicher Schädigungen auszugehen, denen durch das Auslegen des Informationsblatts - aus dem sich unter anderem ergibt, dass eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt werden könne - nicht hätte begegnet werden können.

Das OLG hat die dagegen eingelegten Revisionen verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

III. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 I BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V. mit § 93a II lit. b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c I 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 12 I GG hat das BVerfG bereits entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 [235] = NJW 1996, 709; BVerfGE 97, 12 [26] = NJW 1998, 3481; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705). Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.

1. Die angegriffenen Urteile verletzen den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 12 I GG.

a) Zwar ist das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 I GG vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 179 [192] = NJW 1988, 2290). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 [194] = NJW 1988, 2290).

b) Die angegriffenen Entscheidungen haben jedoch Bedeutung und Tragweite von Art. 12 I GG verkannt, indem sie die Tätigkeit des Bf. als „Ausübung der Heilkunde“ im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht und die aus diesem Umstand resultierende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Bf. Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 [235] = NJW 1996, 709 m.w. Nachw.).

aa) Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Bf. schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.

Die Heilertätigkeit des Bf. beschränkt sich nach den fachgerichtlichen Feststellungen im Wesentlichen auf das Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Bf. unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt. Eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung einer notwendigen ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn Kranke nicht bei Ärzten, sondern bei anderen Menschen Hilfe suchen.

Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705). Nach den fachgerichtlichen Feststellungen vermeidet der Bf. diesen Eindruck. Ungeachtet dessen, dass von dem Handauflegen vornehmlich Personen betroffen waren, deren vorangegangene ärztliche Behandlung erfolglos geblieben war, hielt der Bf. die Kranken in allen Fällen dazu an, weiter mit der Schulmedizin zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu den behandelnden Ärzten nicht abzubrechen.

Ein so genannter Wunderheiler, der spirituell wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705). Jedenfalls zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle Heilung. Wer Letztere - insbesondere bei einer vorangegangenen Erfolglosigkeit schulmedizinischer Behandlung - in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg. Er setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft wird. Dies zu unterbinden, ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes. Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotenzial, das im vorliegenden Zusammenhang alleine geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705).

bb) Ferner fehlt es hier auch an der Erforderlichkeit der Erlaubnispflicht - und der damit zusammenhängenden Strafdrohung - zum Schutz der Gesundheit.

Da die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Bf. veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass der Bf. die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Hierfür hat der Bf. Sorge getragen; ob darüber hinausgehend das bloße Auslegen entsprechender Informationsblätter ausreichend gewesen wäre, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu LG Verden, MedR 1998, 183 m. Anm. Taupitz). Kontrollen der Gewerbeaufsicht können die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen durchsetzen; eine gewerberechtliche Anzeigepflicht kann eine Kontrolle erleichtern. Einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes bedarf es für die Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705).

c) Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vorliegend ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren für den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist. Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten Mittel eindeutig Erfolg versprechend sein (vgl. auch BVerfGE 85, 248 [261]; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705). Insbesondere an Letzterem fehlt es hier. Der Bf. hätte auf der Grundlage der fachgerichtlichen Rechtsauffassung seine Verurteilung nur abwenden können, indem er die für die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz erforderliche Heilpraktikerprüfung abgelegt hätte. Diese Forderung ist jedoch unangemessen, weil eine derartige Prüfung mit der Tätigkeit, die der Bf. ausübt, kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Prüfung vorausgesetzten Kenntnisse kann der Bf. bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW-RR 2004, 705).

2. Auf dieser Grundlage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die fachgerichtliche Auffassung, wonach die Tätigkeit eines Wunderheilers durch Handauflegen der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliege, den möglichen Wortsinn des Gesetzes als äußerste Grenze einer zulässigen richterlichen Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 [12] = NJW 1995, 1141) überschritten hat.

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchanordnung auch bei einfachen Rotlichtverstoßes (siehe auch „Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs“ – unten)

OVG Lüneburg NJW 04, 1124; Beschluss vom 15.10.2003 - 12 LA 416/03)

- Markierungen im Urteil stammen von der owiz – Redaktion -

Auch ein einfacher Rotlichtverstoß, der durch bloße Schätzung eines Zeugen festgestellt worden ist, kann die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtfertigen.

StVZO § 31a I 1

Zum Sachverhalt:

Der Kl. wendet sich gegen eine ihm gegenüber ergangene Anordnung, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Das VG wies die Klage ab. Der Antrag, die Berufung zuzulassen, wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Nach § 31a I 1 StVZO kann die Verkehrsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Nach den Feststellungen des VG ist zumindest von einem einfachen Rotlichtverstoß mit dem auf den Kl. zugelassenen Pkw auszugehen. Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i.S. der Nr. 132.2 BKatV (Passieren einer Verkehrsampel bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase) genügt die bloße Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden Polizeibeamten auch dann nicht, wenn dieser in der Verkehrsüberwachung erfahren ist (vgl. OLG Jena, NZV 1999, 304; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 197; OLG Celle, NZV 1994, 40; KG, DAR 2001, 515; VRS 67, 63). Ein einfacher Rotlichtverstoß i.S. von Nr. 132 BKatV kann hingegen auch durch bloße Schätzung eines Zeugen festgestellt werden (vgl. OLG Jena, NZV 1999, 304; KG, DAR 2001, 515). Es unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln, dass es im vorliegenden Fall dem Zeugen D möglich war, den Rotlichtverstoß zu erkennen, wie er es in der mündlichen Verhandlung vor dem VG geschildert hat, da er durch die Fahrbahnverschwenkung, wie sie aus den vom Bekl. vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist, ein weiteres Blickfeld auch auf das von ihm durch zwei weitere Fahrzeuge getrennte Fahrzeug des Kl. hatte. Insoweit wird auf die zutreffende Beweiswürdigung des VG verwiesen, das durch die Vernehmung der Zeugen D und F den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat.

Die Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren war nicht möglich, da der Kl. als Fahrzeughalter bei seiner Anhörung keine Angaben zur Sache machte. In der Rechtsprechung des Senat ist es geklärt, dass es keiner umfangreichen weiteren Ermittlungen bedarf, wenn der Halter des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, nicht hinreichend an der Aufklärung mitwirkt und den Fahrer nicht bezeichnet. Der aufsichtspflichtige Halter ist nämlich regelmäßig am besten in der Lage, entsprechende Angaben zu machen. An einer solchen hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Halter des Fahrzeugs den Anhörungsbogen nicht zurücksendet oder - wie hier der Kl. - keine Angaben zur Sache macht. Damit hat es grundsätzlich sein Bewenden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. 4. 2002 - 12 ME 331/02; Beschl. v. 12. 4. 2002 - 12 ME 346/02; DAR 1999, 424).

Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten ist bei einem einfachen Rotlichtverstoß nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die an den Fahrzeughalter als den Inhaber der Verfügungsbefugnis über das Fahrzeug gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist (vgl. z.B. Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 20 = NJW 1989, 2704 m.w. Nachw.). Allerdings rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine solche Anordnung. Wird nur ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß festgestellt, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, ist die Fahrtenbuchauflage nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5, S. 7). Die Wesentlichkeit des Verstoßes hängt nicht davon ab, ob dieser zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat (BVerwG, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 5).

Ein wesentlicher Verkehrsverstoß in diesem Sinne ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Ordnungswidrigkeit vom Verordnungsgeber mit mindestens einem Punkt bewertet wird (vgl. BVerwGE 98, 227 = NJW 1995, 2866; OVG Münster, DAR 1999, 375). Diese Voraussetzung liegt vor, denn auch ein einfacher Rotlichtverstoß ist nach Nr. 5.17 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit drei Punkten zu bewerten.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 II Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache i.S. des § 124 II Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Jan. 2002, § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rdnr. 10). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des VG erforderlich ist; Rechtsfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben, brauchen im Rahmen des Antrags auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-Beil. 1994, 65 [66]). Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des BVerwG oder des erkennenden Senats - geklärt ist.

Die vom Kl. aufgeworfene Frage, ob Beobachtungen aus einem nachfahrenden Fahrzeug heraus zum Nachweis einer hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß), wo es auf Sekundenbruchteile ankommt, geeignet und zuzulassen sind, wenn die räumliche Entfernung des Beobachters zum „Tatort“ mehr als 40 m beträgt, ist, wie der Bekl. in seinem Schriftsatz vom 10. 10. 2003 zu Recht einwendet, keiner fallübergreifenden Klärung zugänglich, da es insoweit maßgeblich auf die Details des Einzelfalls wie die konkrete Verkehrsituation und Straßenführung und die Person des Beobachters ankommt. Die allgemeine Frage, ob ein einfacher Rotlichtverstoß auch durch Beobachtung eines Zeugen allein nachgewiesen werden kann, ist hingegen durch die oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte hinreichend geklärt.

Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 II Nr. 5 VwGO). Ein der Beurteilung des BerGer. unterliegender Verfahrensmangel i.S. des § 124 II Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gem. § 124a I 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 I VwGO) geltend gemacht, muss dementsprechend substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senat, st. Rspr. unter Hinw. auf BVerwG, NJW 1997, 3328).

Der Kl. trägt in seinem Zulassungsantrag vor, es sei ein Verfahrensfehler, dass das VG seinen mit Schriftsatz vom 28. 4. 2003 „gestellten Beweisanträgen“ dazu, dass es bei einer Entfernung von etwa 40 m zu einem anderen Pkw und eingeschränkter Sicht durch zwei weitere Pkw aus Fahrtrichtung des anzeigenden Polizeibeamten unmöglich sei zu erkennen, wann ein Fahrzeug die Lichtzeichenanlage „Neumarkt“ überfahre und die Haltelinie aus einer Entfernung von etwa 40 m aus Fahrtrichtung des anzeigenden Polizeibeamten selbst ohne Sichthindernisse nicht klar zu erkennen sei, nicht nachgekommen sei.

Der Kl. hat damit nicht dargetan, dass von ihm auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Formulierung eines Beweisantrags in einem Schriftsatz stellt nur eine Ankündigung dar. Gestellt und beschieden werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung. Schriftsätzlich gestellte Beweisanträge sind jedoch nur als Ankündigungen von Beweisanträgen und als Anregungen für die Beweiserhebungen des Gerichts von Amts wegen zu werten (vgl. Beschl. des Senats v. 20. 7. 2000 - 12 L 2641/00; Kopp/Schenke, § 86 Rdnr. 19; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 86 Rdnrn. 95f.).

Der Kl. hat es unterlassen, die von ihm angekündigten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem VG auch tatsächlich zu stellen. Dem VG musste sich die weitere Beweiserhebung - angeregt wurde eine Inaugenscheinnahme oder ein Sachverständigengutachten - auch nicht aufdrängen, da es sich durch die beiden Zeugen und die vom Bekl. im Termin am 7. 7. 2003 überreichten Lichtbilder vom Geschehensablauf und den Örtlichkeiten ein hinreichendes Bild machen konnte. Nach dem Protokoll des Sitzung des VG vom 7. 7. 2003 hat das Gericht nach Übergabe der Lichtbilder mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte vom Kl. dieses Anliegen zur Sprache gebracht, wenn es denn noch aktuelle Relevanz besessen haben sollte, und zudem in die prozessrechtlich statthafte und auch allein beachtliche Form eines (Beweis-)Antrags gekleidet werden müssen. Nach dem Ablauf der mündlichen Verhandlung konnte das VG den Eindruck gewinnen, dass der anwaltlich vertretene Kl. seine angekündigten Beweisanträge selbst nicht mehr weiterverfolgen wollte und mit dem Umfang der Beweisaufnahme einverstanden war, zumal die Örtlichkeiten auf den Lichtbildern gut zu erkennen sind.

Verkehrsrecht: Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs (siehe auch Fahrtenbuchanordnung auch bei einfachen Rotlichtverstoßes - oben)

StVZO § 31a

An einer hinreichenden Mitwirkung eines Fahrzeughalters an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet oder weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

OVG Lüneburg, Beschluß vom 4. 12. 2003 - 12 LA 442/03 - NJW 2004 Heft 15, 1125

 

Verfahrensrecht / Strafrecht: Bedrohung – Ernstlichkeit der Tatankündigung

AG Saalfeld NStZ-RR 2004, 264; Urteil 13.4.2004 - 663 JS 11 878/02 - 2 Ds

Der Bedrohung gem. § 241 I StGB, der dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens, d.h. dem Vertrauen des Einzelnen auf seine durch das Recht gewährleistete Sicherheit dient, macht sich schuldig, wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht. Dazu ist weder erforderlich, dass das Opfer die Bedrohung tatsächlich ernst nimmt noch dass der Täter die Drohung verwirklichen kann oder will (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 241 Rn 3).

Die Tathandlung muss jedoch nach Art und Umständen objektiv geeignet sein, bei dem Bedrohten den Eindruck der Ernstlichkeit der Bedrohung zu wecken.

Prahlerische, großmäulige Redensarten aus Groß- und Wichtigtuerei, die unter Berücksichti­gung des Gesamtgeschehens nicht als objektiv ernst zu nehmende Verbrechensandrohung angese­hen werden können, unterfallen daher nicht dem Tatbestand des § 241 I StGB.

„Dem Tatbestand unterfallen nicht Handlungen und Äußerungen, die zwar nach dem äußeren Erscheinungsbild eine „ Verbrechensandrohung" zu enthalten scheinen, die aber nach Ihrer konkreten Erscheinungsform und den indivi­duellen Gegebenheiten unter besonderer Berücksichtigung der handelnden Personen nicht die Besorgnis zu rechtfer­tigen vermögen, dass ein „normal" empfindender Mensch durch sie ernstlich beunruhigt und die Ankündigung von ihm als rechtsfriedensstörend empfunden werden könnte " (AG Saalfeld aaO).

Beamtenrecht: Ein auf Dauer dienstunfähiger Beamter darf nicht befördert werden

OVG Münster NVwZ-RR 04, 629; Beschluss v. 29.09.2003 -1 A 1371/02)

das Prinzip der Bestenauslese macht die Beförderung eines" dauernd dienstunfähigen dienstunfähigen Beamten rechtswidrig. Die gesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz -BBG) ist nicht nur bei der Einstellung und Anstellung von Bewerbern bedeutsam, sondern wegen des Prinzips der Bestenauslese auch bei einer späteren Beförderung. Dies sind eine zwingend zu prüfende Voraussetzungen (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 23 Bundesbeamtengesetz).

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat dazu wie folgt argumentiert:

„Bei der Bewertung des Dienstherrn, ob der Beförderungsbewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die zu vergebende Stelle in Betracht kommt, besteht wegen des prognostischen Anteils einer solchen Einschätzung zwar auch hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ein Beurteilungsspielraum, jedoch ist dieser angesichts eines bestehenden Krankheitsbildes und wegen fehlender konkreter Erkenntnisse über den Gesundheitszustand, den Verlauf der Krankheit und die Chancen einer Heilung des Bewerbers eingeschränkt" (OVG Münster aaO).

Verwaltungsrecht: Strikt trennen: Räumungsvollstreckung und Beseitigungsvollstreckung

 (BGH; Beschluss v. 19.03.2004 - IXa ZB 328/03)

1.    Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, gleichzeitig auch Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist.

2.    Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozessgerichts erfolgt, so können die hierfür angefallenen Kosten nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.

„Im Rahmen der Räumungsvollstreckung gem. § 88511 ZPO ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, Bauwerke abzureißen und Anpflanzungen auszugraben. Diesen Handlungen kommt gegenüber der Herausgabe des Grundstücks eine eigenständige Bedeutung zu und sie ist daher vom Gläubiger als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Da der Gläubiger somit eine dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung ohne die erforderliche gerichtliche Ermächtigung vorgenommen hat, war dieser Teil der Zwangsvollstreckung unzulässig und löst keinen Erstattungsanspruch des Gläubiger aus“

Anmerkung:

Diese Grundregeln des BGH werden auch im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren der Kommunen beispielsweise beachtete werden müssen.

 

Gezieltes Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig

(BGH; Urteil v. 01.04.2004 -1 ZR 22/01)

Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.

Fall: Das beklagte. Unternehmen wirbt für einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und vermittelt sogenannte Pre-Selection-Verträge. Hierzu gehen Mitarbeiter, die nicht als Werbende erkennbar sind, unter anderem auf Straßen und Plätzen sowie in Einkaufszentren auf Passanten zu und sprechen diese individuell auf die „Möglichkeiten" eines solchen Vertrags an.

1.    Zwar lässt sich die Unlauterkeit nicht mit der Gefahr einer Überrumpelung der Passanten begründen, da für den mündigen Verbraucher in der Regel nicht die Gefahr besteht, dass er sich zu einem unerwünschten Vertragsschluss bewegen lasse.

2.    Das Ansprechen der Passanten ist jedoch ein belästigender Eingriff in die Individualsphäre des

Umworbenen und in dessen Recht, auch im öffentlichen Raum weitestgehend ungestört zu bleiben.

„Das Gewicht dieses Eingriffs ergibt sich dabei nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, dass auch andere Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen könnten.

Zudem machen sich die Werbenden den Umstand zunutze, dass es einem Gebot der Höflichkeit unter zivilisierten Menschen entspricht, einer fremden Person, die sich beispielsweise nach dem Weg erkundigen möchte, nicht von vornherein abweisend und ablehnend gegenüberzutreten " (BGH aaO).

3. Das Ansprechen von Passanten kann auch trotz des im Haustürwiderrufsgesetz für derartige Formen des Direktvertriebs vorgesehenen Widerrufsrechts wettbewerbswidrig sein.

Das Gericht:

„Denn durch die Widerrufsmöglichkeit werde die mit der Ansprache von Passanten verbundene Gefahr einer den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufenden Belästigung nicht ausgeräumt. Der nachträgliche Widerruf der Vertragserklärung beseitigt lediglich die zivilrechtlichen Folgen der Überrumpelung und nicht auch die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit wegen Belästigung. Der dem Verbraucher mit dem Recht des Widerrufs gewährte vertragsrechtliche Schutz vor den Folgen einer möglicherweise nach überraschender Ansprache unüberlegt abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung steht somit neben dem Schutz seines Rechts, unbelästigt zu bleiben" (BGH aaO).

Arzneimittelrecht: Ausländische Internetapotheke unterliegt nicht der ArzneimittelpreisVO

(OLG Hamm; Urteil v. 21.09.2004 - 4 U 74/04)

Einer niederländischen Internetapotheke kann nicht verboten werden, apothekenpflichtige Arzneimittel zu Preisen anzubieten, die nicht dem Apothekenabgabenpreis nach der Deutschen Arzneimittelpreis-VO entsprechen.

Fall: Die niederländische Apotheke betreibt in Grenznähe zu Deutschland sowohl eine herkömmliche Apotheke als auch eine Internetapotheke. Das Schwergewicht der Tätigkeit liegt in dem Versandhandel mit Arzneimitteln für in Deutschland ansässige Endverbraucher. Die Arzneimittelpreise entsprechen dem niederländischen Preisniveau. Das niederländische Recht bestimmt für Arzneimittelpreise ausschließlich eine Höchstgrenze, nicht Festpreise. Die Preise der Bekl. liegen um durchschnittlich 15 % und in Einzelfällen bis zu 60 % unter denen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung. Der deutsche Apotheker ist hingegen an die Preisverordnung gebunden.

1.    Das Verhalten der niederländischen Apotheke verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

a)    Ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb setzt voraus, dass die niederländische Internetapotheke gegen die deutsche ArzneimittelpreisVO verstößt.

b)    Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Regelung für einen grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Arzneimitteln getroffen, obwohl ihm bei Verabschiedung des Gesetzes die Problematik des verbilligten Arzneimittelbezugs aus dem Ausland bekannt gewesen ist.

2.    Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass die Internetapotheke ihre Arzneimittel an bestimmte Mitglieder oder sonstige Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenkassen abgibt, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nach § 31 III, 43b SGB V haben keinen wettbewerbsschützenden Charakter.

 

Verkehrsrecht: LKW-Tempolimit kann auch für so genannte Kombinationsfahrzeuge gelten

Pressemitteilung vom 27.8.2004: OLG Karlsruhe 25.8.2004, 2 Ss 80/04

Im Einzelfall müssen sich auch Fahrer von so genannten Kombinationsfahrzeugen (hier: „Mercedes Sprinter“) an das in § 18 Abs.5 S.2 Nr.1 StVO geregelte Tempolimit für Lkw auf Autobahnen halten. Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug in den Zulassungspapieren als „Pkw“ oder „Lkw“ bezeichnet wird. Entscheidend ist die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs. Außerdem kommt es darauf an, ob das Fahrzeug eher zum Transport von Gütern oder zum Transport von (bis zu neun) Personen geeignet und bestimmt ist.

Der Sachverhalt:

Der Betroffene hatte mit einem Fahrzeug der Marke „Mercedes Benz Sprinter“ mit einer Geschwindigkeit von 134 Stundenkilometern eine Autobahn befahren. Dabei geriet er in eine Radarkontrolle. Die Bußgeldbehörde verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 275 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot, weil er die für Lkw außerhalb geschlossener Ortschaften geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 Stundenkilometern um 54 Stundenkilometer überschritten habe.

Von diesem Vorwurf sprach ihn das AG frei, weil das Fahrzeug als „Pkw“ zugelassen sei. Daher handele es sich um einen Pkw, für den auf Autobahnen keine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hob das OLG den Freispruch auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das AG zurück.

Die Gründe:

 Entgegen der Ansicht des AG ergibt sich die Pkw-Eigenschaft des Fahrzeugs nicht schon daraus, dass es als „Pkw“ zugelassen ist. Für die Abgrenzung zwischen Pkw und Lkw kommt es auf die konkrete Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs an. Das ergibt sich aus dem Leitgedanken der StVO, Verkehrsunfälle zu verhindern. Danach muss die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen für alle Fahrzeuge gelten, für die Lkw-typische Unfallgefahren bestehen.

Die StVO enthält keine einheitliche Definition der Fahrzeugarten. Einen Anhaltspunkt bietet allerdings § 4 Abs.4 PBefG, wonach Lkw Fahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und Pkw Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind.

Das Urteil des AG enthält zur genauen Beschaffenheit des Fahrzeugs keine Feststellungen. Diese sind aber notwendig, da die Baureihe „Sprinter“ eine umfangreiche Palette von Fahrzeugen verschiedenster Bauart um Mirfasst. Hierunter sind sowohl Fahrzeuge mit nicht mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (dann keine Geschwindigkeitsbeschränkung), als auch Fahrzeuge zum reinen Personentransport mit bis zu neun Sitzplätzen (keine Geschwindigkeitsbeschränkung) sowie Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzen oder zum Gütertransport bestimmte Fahrzeuge (dann Geschwindigkeitsbeschränkung).

Der Hintergrund:

 Über die Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge der Marke Sprinter hatte bereits das BayObLG in einer Entscheidung vom 23.7.2003 (Az.: 1 ObOWi 219/03) zu entscheiden. Das BayObLG ordnete das Fahrzeug als Lkw mit der Folge der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 Stundenkilometer ein, weil dieses lediglich zum Gütertransport bestimmt gewesen sei und ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gehabt habe.

 

Verfahrensrecht Schweigerecht des Angeklagten darf nicht unterlaufen werden  

 Ein pauschales Bestreiten eines Tatvorwurfs stellt keine Mitwirkung an der Sachaufklärung dar, so dass eine solche Äußerung noch als Schweigen des Angeklagten und nicht als eine Teileinlassung zu verstehen ist und deshalb nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.  

Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und einen 31-jährigen Kfz-Mechaniker vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte den Angeklagten zuvor im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 55 Euro (insgesamt: Euro 1.650) verurteilt, weil er im Juli 2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille im Bereich von Waldshut-Tiengen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen haben soll.

Der Angeklagte hatte sich vor Gericht damit verteidigt, er habe zuhause noch zwei Flaschen Bier zu je 0,5 Liter getrunken, weshalb seine Blutalkoholkonzentration während der Fahrt allenfalls 1,04 Promille betragen haben könne und deshalb unter dem für die absolute Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB maßgeblichen Grenzwert von 1,1 Promille gelegen habe. Dieser Nachtrunkbehauptung hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt und ihre Überzeugung maßgeblich auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat gestützt. Der Angeklagte hatte sich bei der Polizei auf sein Schweigerecht berufen, auf der Fahrt von seiner Wohnung zur angeordneten Blutabnahme sich jedoch zu einem ihm weiter zur Last gelegten und zwischenzeitlich fallengelassenen Vorwurf des Automatenaufbruchs mit den Worten „er habe nur aus Spaß am Automaten hantiert“ geäußert. Nach Auffassung der Strafkammer hätte es aber „auf der Hand gelegen, dass der Angeklagte auf der Fahrt zur Blutentnahme auch über den Nachtrunk berichtet hätte“, wenn ein solcher wirklich stattgefunden hätte.

Diese Erwägung hat der 1. Strafsenat nicht gelten lassen.

Ein Angeklagter sei nach der Strafprozessordnung grundsätzlich berechtigt, zu den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mache er von diesem Recht Gebrauch, so dürfe dies nicht als ein Indiz zu seinem Nachteil gewertet werden. Ein Schweigen in diesem Rechtssinne bedeute aber nicht das Unterlassen jeder Erklärung, vielmehr komme es darauf an, ob sich der Angeklagte durch eine Äußerung zur Mitwirkung an einer Sachaufklärung bereit erkläre. Sei dies der Fall, so könne innerhalb eines einheitlichen Geschehens durchaus berücksichtigt werden, dass der Angeklagte zu einzelnen Punkten Angaben macht, zu anderen aber nicht. Eine solche teilweise Einlassung im Sinne einer Mitwirkung an der Tataufklärung liege aber nicht vor, wenn der Angeklagte lediglich seine Täterschaft pauschal bestreite. Dies sei vorliegend jedoch der Fall gewesen, da die Einlassung des Angeklagten „nur aus Spaß am Zigarettenautomaten hantiert zu haben“, keine wirkliche Mitwirkung an der Tataufklärung entnommen werden könne, es sich vielmehr um ein pauschales Bestreiten eines strafrechtlich relevanten Vorwurfs gehandelt habe.

Mangels anderer eine Verurteilung tragender Verdachtsmomente hat der Senat das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen aufgehoben und den Angeklagten - bezüglich der an sich vorliegenden Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG (Grenzwert: 05, Promille) war Verjährung eingetreten - vom Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB freigesprochen.

Pressemitteilung Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2004 - 1 Ss 79/04 -

Bußgeldverfahren: Der Staat darf Gewinne aus Straftaten vollständig einziehen

BGH 15.9.2004, 1 StR 202/04

Gelder, die aus rechtswidrigen Straftaten stammen, dürfen in vollem Umfang vom Staat eingezogen werden (so genannter Verfall). Die Berechnung des Verfalls erfolgt nach dem Bruttoprinzip, wonach dem Staat alles zufällt, was der Täter mit der Tat erlangt hat. Nur so kann eine Prävention von gewinnorientierten Straftaten sinnvoll erfolgen.

Der Sachverhalt:

Der Angeklagte ist Exportsachbearbeiter eines mittelständischen deutschen Unternehmens. Er wurde vom LG wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Verfahrens waren Lieferungen von zur Herstellung großkalibriger Rohrwaffen bestimmten Bohrwerkzeugen an einen Rüstungsbetrieb in den Iran. Das Bundesausfuhramt hatte die dafür erforderliche Genehmigung verweigert. Dennoch lieferte das Unternehmen an einen Käufer in Dubai. Von dort aus gelangten die maßangefertigten Güter an den ursprünglichen Besteller in Teheran. Dies war dem Sachbearbeiter bekannt.

Dem Unternehmen war aus der Lieferung ein Betrag von rund 56.000 Euro zugeflossen. Der Gewinn betrug rund 11.000 Euro. Das LG ordnete unter Anwendung der „Härteklausel“ den Vermögensverfall in Höhe von rund 28.000 Euro zu Lasten des Unternehmens an. Dies entspricht der Hälfte des Bruttoerlöses. Dabei ging das LG von der „Gutgläubigkeit“ des Unternehmens aus. Gegen diese Entscheidung legte sowohl das Unternehmen als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein. Lediglich die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

Die Gründe:

Der Vermögensverfall ist möglicherweise auf den gesamten Erlös des Unternehmens aus dem ungenehmigten Waffengeschäft zu erstrecken. Aus einer Straftat soll nicht bloß der Gewinn abgeschöpft werden (Nettoprinzip), sondern grundsätzlich alles, was der Täter mit der Tat erlangt hat (Bruttoprinzip). Hiermit wird ein Präventionszweck verfolgt.

Die vom Gesetz angestrebte Folge, dass auch die Aufwendungen nutzlos waren, soll zur Verhinderung gewinnorientierter Straftaten beitragen. Würde lediglich der aus der Straftat gezogene Gewinn abgeschöpft, so würden sich die bewusst aus finanziellen Interessen begangenen Straftaten als wirtschaftlich risikolos darstellen. Eine derartige Rechtsfolge würde den mit dem Bruttoprinzip verfolgten Präventionszweck verfehlen; sie würde geradezu als Tatanreiz für ähnliche Straftaten wirken. Diese Grundsätze gelten auch für die Anordnung des Verfalls gegen eine Firma, für die die Angestellten gehandelt haben (Drittbegünstigte nach § 73) – Pressemitteilung des BGH

Verkehrsrecht: Trotz Entzugs der Fahrerlaubnis - ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein

Ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

Dies hat jetzt der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts entschieden und einen 57-jährigen in Spanien wohnhaften Kaufmann deutscher Staatsangehörigkeit unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Singen vom April 2004 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs.1 Nr.1 StVG) freigesprochen.

Dieser war durch Urteil eines deutschen Gerichts im Jahre 1996 rechtskräftig wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden, wobei eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt wurde (§ 69 a StGB). Da er hier seinen Arbeitsplatz und seinen Führerschein verloren hatte, verlegte der Angeklagte seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien, wo er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist 1997 eine spanische Fahrerlaubnis erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt im Jahre 2001 ab, weil der Angeklagte weiterhin ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei, da er sich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht habe unterziehen wollen.

Gleichwohl nahm der Angeklagte im Oktober 2003 im Bereich von Singen am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das dortige Amtsgericht war der Auffassung, dies sei ohne gültige Fahrerlaubnis geschehen und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je € 28 (insgesamt € 1.400).

Anders nun der 3. Strafsenat.

Nach europäischem Recht (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates v. 29. 07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG v. 02.06.1997) seien die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb sei in § 4 Abs. 1 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) bestimmt, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Eine Ausnahme von dieser Anerkennung bestehe aber u.a. dann, wenn dem Fahrzeugführer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war (Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 91/439; § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO).

Die letztgenannte Vorschrift hat der Senat entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr einschränkend ausgelegt und hiervon den Fall ausgenommen, dass die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde, wenn der Fahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Grund hierfür war ein jüngst ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (Az.: C-476/01), wonach eine anderweitige Handhabung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, weil die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde.

Da die gegen den Angeklagten von einem deutschen Gericht verhängte Sperrfrist bereits im Juni 1997 geendet und er erst im November 1997 die spanische Fahrerlaubnis erworben hatte, lag ein solcher Ausnahmefall vor, weshalb der Senat die Revision des Angeklagten als begründet ansah und ihn freisprach.

(Pressmitteilung des Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2004, 3 Ss 103/04)

Vollstreckungsrecht: Bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs (siehe auch Entscheidung: Vollstreckungsrecht: Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehepartners bei Pfändung eines Taschengeldanspruch)

ZPO § 850b I Nr. 2, II

Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b II ZPO bedingt pfändbar.

BGH, Beschluß vom 19. 3. 2004 - IXa ZB 57/03 (LG Stuttgart) - NJW 2004 Heft 34,2450

Zum Sachverhalt:

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4501,43 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. 9. 2001 hat der Schuldner das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6000 DM beziffert. Mit Schreiben vom 6. 3. 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung darauf hin, dass der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2759,70 Euro betrage. Auf Antrag der Gläubigerin hat das AG den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von 7/10 des monatlich geschuldeten Betrags gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, dass der Taschengeldanspruch bedingt, das heißt unter den Voraussetzungen des § 850b II ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c ZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen verfüge, mit der Drittschuldnerin ausweislich der übereinstimmenden Anschriften im Rubrum in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt führe. Bei der Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs, der mit 7% des Nettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein Mindesttaschengeld von 50 Euro.

Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Aus den Gründen:

II. Zwar ist die Annahme des LG, dass der einem Ehegatten gegen den anderen zustehende Taschengeldanspruch gem. § 850b II i.V. mit den §§ 850cff. ZPO bedingt pfändbar ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich den Entscheidungen des AG und des LG nicht entnehmen lässt, ob die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners nach den Umständen des Falls der Billigkeit entspricht (§ 850b II ZPO), bedarf die Sache aber insoweit der Aufklärung und erneuter Entscheidung durch das LG.

1. Der Taschengeldanspruch des Ehegatten ist nach herrschender Meinung gem. § 850b I Nr. 2, II ZPO bedingt pfändbar.

a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, NJW 1998, 1553 [1554] m.w. Nachw.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds (st. Rspr., BGH, FamRZ 1986, 668 [669]; NJW 1998, 1553; NJW 2004, 674 [676f.]; ebenso Wacke, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl., § 1360a Rdnr. 6; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB, 13. Bearb., § 1360a Rdnr. 17; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. 1, 3. Aufl., § 850b Rdnr. 11; Behr, JurBüro 1997, 121 [122]; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1015; Gernhuber/Coester-Waltjen, FamilienR, 4. Aufl., § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente i.S. des § 850b I Nr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten Individualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, dass der Taschengeldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist (so aber Braun, NJW 2000, 97 [98, 99]; Haumer, FamRZ 1996, 193 [195ff.]). Er ist gleichwohl - ebenso wie der Anspruch auf Trennungs - oder Nachehelichenunterhalt - ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners die Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig in Form des Naturalunterhalts gewährten (Grund-)Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtsprechung üblicherweise mit einer Quote von 5% bis 7% des zur Verfügung stehenden Nettogesamteinkommens bemessen (BGH, NJW 1998, 1553 [1554f.] m.w. Nachw.; NJW 2004, 674 [677]; krit. Braun, AcP 195 [1995], 311 [321ff.]; ders., NJW 2000, 97 [97, 98]; Haumer, FamRZ 1996, 193).

Da der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz folgt, ist er in seinem Bestehen weder von einem Organisationsakt noch von einer Vereinbarung der Ehegatten abhängig (BGH, NJW 1998, 1553 [1555]; Büttner, FamRZ 1994, 1433 [1439]). Für die Frage, ob er gegebenenfalls zur Befriedigung von Gläubigern herangezogen werden kann, ist demgemäß allein die materielle Rechtslage maßgeblich, nicht aber, wie die Eheleute den Taschengeldanspruch im Einzelfall handhaben (vgl. BVerfGE 68, 256 [271] = NJW 1985, 143; BVerfG, FamRZ 1986, 773; BGH, NJW 1998, 1553). Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in den Grenzen der §§ 850bff. ZPO ist für seinen Bestand und die Bemessung seiner Höhe ohne Bedeutung (a. A. Stöber, Rdnrn. 1015ef.; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 850b Rdnr. 18, mit der zirkulären Erwägung, gepfändete Beträge seien nicht geschuldet, weil insoweit persönliche Bedürfnisse nicht befriedigt würden und daher nicht bestünden; anders noch Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl., Rdnr. 1015), denn für Bestand und Höhe einer Forderung ist allein die materielle Rechtslage maßgeblich. Hierfür ist jedoch die vollstreckungsrechtliche Frage, ob die Forderung pfändbar ist, ohne Belang.

b) Aus § 851 I ZPO lässt sich die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs nicht herleiten (vgl. nur OLG München, FamRZ 1988, 1161 [1163]; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 850b Rdnr. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850b Rdnr. 22, jew. m.w. Nachw.; a.A. LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 120; LG Braunschweig, Rpfleger 1997, 394; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1360a Rdnr. 18; Wenz, in: RGRK-BGB, 12. Aufl., § 1360a Rdnr. 8; Braun, AcP 195 [1995], 331 [337]; Bodmann, Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des nichterwerbstätigen Ehegatten, 1981, S. 192ff.). Einer Zweckbindung, die gem. § 851 I ZPO i.V. mit § 399 BGB zur Unpfändbarkeit führt (vgl. BGHZ 113, 90 [94] = NJW 1991, 839 m.w. Nachw.), unterliegt der Anspruch auf Taschengeld nicht. Denn das Taschengeld soll dem Ehegatten die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (vgl. BVerfGE 68, 256 [271] = NJW 1985, 1211; BGH, NJW 1998, 1553 [1354f.] m.w. Nachw.; NJW 2004, 674 [676]), so dass es insbesondere auch zur Schuldentilgung verwendet werden kann (vgl. KG, NJW 2000, 149 [150]; Smid, JurBüro 1988, 1105).

Aus den gleichen Gründen ist der Taschengeldanspruch auch kein höchstpersönlicher, an die Person des Gläubigers gebundener Anspruch. Seine Pfändbarkeit richtet sich damit allein nach § 850b ZPO.

c) Die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ergibt sich entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Smid, in: MünchKomm-ZPO, 2. Aufl., § 850b Rdnr. 7; ders., JurBüro 1988, 1105 [1113, 1114]) auch nicht aus § 888 III ZPO. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es keiner nicht vertretbaren Handlung der Eheleute, die der Herstellung des ehelichen Lebens im Sinne dieser Vorschrift gleichgesetzt werden könnte. Vielmehr folgt das Bestehen des Taschengeldanspruchs aus dem Gesetz. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte auf die Art der Verwendung des Taschengelds keinen Einfluss hat, kann auch die Erfüllung dieses Anspruchs nicht als Leistung „zur Herstellung des ehelichen Lebens“ gewertet werden (vgl. Büttner, FamRZ 1994, 1433 [1439]; Derleder, JurBüro 1994, 195).

d) Dass die Pfändung des Taschengeldanspruchs faktisch zu einer „Mithaftung“ der Familie des Schuldners führen kann, weil dem Schuldner von seinem Ehepartner trotz der teilweisen Pfändung des Taschengelds in der Regel nochmals ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu Braun, AcP 195 [1995], 311 [345, 346]; ders., NJW 2000, 97 [100]; Haumer, FamRZ 1996, 193 [194]; Gernhuber/Coester-Waltjen, § 21 I 16; Derleder, JurBüro 1994, 195 [197]), schließt die Zulassung der Pfändung nach § 850b II ZPO nicht aus. Rechtlich besteht eine solche „Nachschusspflicht“ nicht. Auch bei Pfändungen in das sonstige bewegliche Vermögen eines verheirateten Schuldners kann es faktisch zur Beeinträchtigung auch der Interessen von Familienmitgliedern kommen, ohne dass dies die Zulässigkeit der Pfändung in Frage stellt (vgl. OLG München, FamRZ 1988, 1161 [1164]).

e) Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten nach § 850b II ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 68, 256 = NJW 1985, 1211; BVerfG, FamRZ 1986, 773; zu den insb. im Hinblick auf Art. 6 I GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 21 I 16; Smid, in: MünchKomm-ZPO, § 850b Rdnr. 7; Derleder, JurBüro 1988, 195 [197]; Soergel/Lange, § 1360a Rdnr. 18; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten, 1995, S. 71; LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 120).

2. Dass die Voraussetzungen des § 850b II ZPO für die Pfändung und Überweisung von 7/10 des angeblichen Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

a) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung des LG (§§ 559 I 1, 577 II 4 ZPO) ergibt sich nur, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c I, II ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs des Schuldners nicht entgegenstehen.

Das LG hat bei der Prüfung der nach § 850c I ZPO zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf den (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten bemessen wird (vgl. OLG München, FamRZ 1988, 1161 [1164]; OLG Köln, FamRZ 1995, 309 [311]; Musielak/Becker, § 850b Rdnr. 4, jew. m.w. Nachw.). Ferner ist es davon ausgegangen, dass das Taschengeld dem danach pfändbaren Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 185 [186]). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze des § 850c I 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vorschrift ist hier nicht veranlasst, weil der Schuldner einkommens- und vermögenslos ist (vgl. OLG Celle, NJW 1991, 1960 [1961]). Allein die nach § 850c ZPO gegebene Pfändbarkeit vermag aber die Zulassung der Pfändung einer Unterhaltsrente nicht zu rechtfertigen.

b) Gemäß § 850b II ZPO können die nach Absatz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, dass auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach § 850b I Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelassen werden (vgl. nur OLG Schleswig, Rpfleger 2002, 87). An derartigen Feststellungen fehlt es.

Es kann dahinstehen, ob allein mit dem Hinweis, dass der Schuldner am 29. 9. die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hinreichend belegt ist, dass die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder jedenfalls voraussichtlich nicht führen wird (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. Musielak/Becker, § 850b Rdnr. 10; Stöber, Rdnr. 1036). Die angefochtene Entscheidung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil ihr nicht zu entnehmen ist, ob das LG die Billigkeit der Pfändung, bei deren Beurteilung ein tatrichterlicher Spielraum besteht, geprüft und die insoweit gebotene Gesamtabwägung vorgenommen hat, die eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, § 850b Rdnr. 8).

Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, insbesondere der Höhe des dem Schuldner im Fall der Pfändung verbleibenden Betrags, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung (vgl. OLG München, FamRZ 1988, 1161 [1165]). So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche i.S. der §§ 850d, 850f II ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 2002, 161; OLG Schleswig, Rpfleger 2002, 87 [88]). Je nach Lage des Einzelfalls können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl. BGH, NJW 1969, 252 [253]), die wirtschaftliche Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der Beteiligten bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögliche Belastungen, die für die Ehe des Schuldners auf Grund der Pfändung entstehen könnten (vgl. im Einzelnen Schuschke/Walker, § 850b Rdnr. 3; Musielak/Becker, § 850b Rdnrn. 4, 11; Zöller/Stöber, § 850b Rdnr. 15). Auch die Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der Pfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1494 [1495]; OLG Köln, FamRZ 1995, 309 [310]; Musielak/Becker, § 850b Rdnr. 4).

Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen ergibt, dass die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Billigkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG München, FamRZ 1988, 1161 [1163]; OLG Nürnberg, Rpfleger 1998, 294 [295]; Musielak/Becker, § 850b Rdnr. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, § 850b Rdnr. 12; Zöller/Stöber, § 850b Rdnr. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetragen.

3. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 V ZPO). Sie bedarf nach den auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findenden §§ 139, 278 III ZPO weiterer Aufklärung, weil der Gläubigerin bisher keine Gelegenheit zu einer auch in der Beschwerdeinstanz zulässigen (§ 571 II 1 ZPO) Ergänzung ihres Vorbringens gegeben worden ist. Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung durch das BeschwGer.

Vollstreckungsrecht: Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehepartners bei Pfändung eines Taschengeldanspruchs (siehe auch Entscheidung: Vollstreckungsrecht: Bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs)

BGH, Beschluß vom 19. 5. 2004 - IXa ZB 224/03 (LG Stuttgart) – NJW 2004, Heft 34, 2452

ZPO §§ 807, 899ff.

Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.

Zum Sachverhalt:

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 2438,12 Euro nebst Zinsen und Kosten. Im August 1999 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Er erklärte unter anderem, dass er über kein eigenes Einkommen verfüge und von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt lebe. Das Gesuch der Gläubiger, den Schuldner zur Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen, Angaben zu dem Beruf, dem Arbeitgeber und zu der Höhe des Einkommens der Ehefrau zu machen, lehnte der Gerichtsvollzieher ab.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das AG zurück. Über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger hat zunächst der Einzelrichter entschieden; die erste Rechtsbeschwerde führte deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). Auf die sofortige Beschwerde hat das LG nunmehr den Beschluss des AG dahin abgeändert, dass der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen, in welchem der Schuldner ergänzend zu den bisher aufgenommenen Angaben die Frage beantwortet, ob und gegebenenfalls welchen Beruf sein Ehegatte ausübt und wer dessen Arbeitgeber ist. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

II. 1. Nach Auffassung des LG ist der Schuldner zwar verpflichtet, Angaben über eine etwaige Berufstätigkeit seiner Ehefrau zu machen. Da § 807 ZPO nur Angaben zum eigenen Vermögen des Schuldners verlange, erstrecke sich seine Offenbarungspflicht aber nicht auch auf die Höhe des Einkommens der Ehefrau. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger seien Angaben hierzu nicht zwingend erforderlich, weil schon die Angaben des Berufs und der Arbeitsstelle der Ehefrau es den Gläubigern ermöglichten, das von ihnen vermutete Einkommen der Ehefrau zu behaupten.

Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, die Offenbarungspflicht des Schuldners erstrecke sich auch auf die Höhe des Einkommens seiner Ehefrau. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Verfahrens nach § 807 ZPO, dem Gläubiger Informationen über das Vorhandensein von vollstreckungsfähigem Vermögen des Schuldners zu verschaffen und ihm Unterlagen für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugänglich zu machen. Ohne Angaben zur Höhe des Nettoeinkommens des Ehepartners habe ein Antrag auf Pfändung und Überweisung des Taschengeldanspruchs eines Schuldners gegen seinen Ehegatten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da der Taschengeldanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 850b II ZPO bedingt pfändbar sei, habe der Gläubiger das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen und hierzu substanziierte Angaben über das Bestehen und die Höhe des Taschengeldanspruchs zu machen. Dies sei ihm aber nur dann möglich, wenn ihm zumindest das Nettoeinkommen des verdienenden Ehegatten des Schuldners bekannt sei.

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zutreffend.

a) Die Offenbarungspflicht des gem. §§ 807, 899ff. ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichteten Schuldners erstreckt sich auch auf einen etwaigen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten. Einem haushaltführenden Ehegatten steht, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, NJW 1998, 1553 [1554] m.w. Nachw.), ein Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds zu, dessen Höhe sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten richtet und üblicherweise mit einer Quote von 5 bis 7% des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens bemessen wird (BGH, NJW 1998, 1553; BGH, NJW 2004, 674 [677]). Der Taschengeldanspruch ist gem. § 850b II ZPO bedingt pfändbar (BGH, NJW 2004, 2450 [unter Nr. 8 in diesem Heft] m. Nachw.).

b) In dem gem. § 807 I ZPO vorzulegenden Vermögensverzeichnis hat der Schuldner für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Soweit es den Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten betrifft, genügt es hierfür nicht, dass der Schuldner das Bestehen des Anspruchs sowie Namen und Anschrift des Ehegatten angibt (so aber Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 807 Rdnr. 23 m. w. Nachw.).

aa) Die §§ 807, 899ff. ZPO schützen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers. Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuldners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126 [136] = NJW 1983, 559; BGHSt 15, 128 [130] = NJW 1960, 2200; BayObLG, NJW 2003, 2181 [2182]; Zöller/Stöber, § 807 Rdnr. 1). Diese Regelungen tragen dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE 61, 126 = NJW 1983, 559). Allerdings muss der Schuldner nicht alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben (vgl. BGHSt 14, 345 [346f.] = NJW 1960, 1820), sondern nur das, was der Gläubiger wissen muss, um anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 3335; BayObLG, NJW 2003, 2181; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 807 Rdnr. 25). Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist (Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rdnr. 13). Zu nennen sind neben Namen und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (vgl. BayObLG, NJW 2003, 2181; Musielak/Becker, § 807 Rdnr. 13 jew. m.w. Nachw.).

bb) Nach diesen Grundsätzen reichen entgegen der Auffassung des LG bei dem Taschengeldanspruch Angaben des Schuldners zu dem vom Ehegatten ausgeübten Beruf und zu dem Arbeitgeber nicht aus. Vielmehr hat er auch zur Höhe des Einkommens seines Ehegatten die ihm möglichen Angaben zu machen (h. M., OLG Köln, NJW 1993, 3335; NJW 1995, 309 [310]; OLG München, JurBüro 1999, 605; KG, NJW 2000, 149; Göppinger/Wax, UnterhaltsR, 8. Aufl., Rdnr. 2581; Musielak/Becker, § 807 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, § 807 Rdnr. 26; a.A. LG Augsburg, DGVZ 1994, 88; Zöller/Stöber, § 807 Rdnr. 23).

Gemäß § 850b II ZPO können die nach Absatz 1 dieser Vorschrift grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nur dann nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (§§ 850cff. ZPO) gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falls, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Dies hat der Gläubiger, der die Pfändung und Überweisung des Taschengeldanspruchs seines Schuldners beantragt, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2004, 2450 [unter Nr. 8 in diesem Heft]; Musielak/Becker, § 850b Rdnr. 11, jew. m.w. Nachw.). Hierzu bedarf es Angaben auch zur Höhe des Nettoeinkommens des Ehegatten des Schuldners, weil es Berechnungsgrundlage für den Taschengeldanspruch ist. Nach der Höhe des Nettoeinkommens des Ehegatten bestimmt sich, ob die Pfändungsfreigrenzen des § 850c I, II ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs entgegenstehen (vgl. BGH, NJW 2004, 2450 [unter Nr. 8 in diesem Heft]; Musielak/Becker, § 850b Rdnr. 4, jew. m.w. Nachw.). Zudem ist für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung (vgl. dazu im Einzelnen Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl., § 850b Rdnr. 3; Musielak/Becker, § 850b Rdnrn. 4, 11) die Höhe der dem Schuldner im Fall der Pfändung des Taschengelds verbleibenden Bezüge von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2004, 2450 [unter Nr. 8 in diesem Heft]; OLG Brandenburg, MDR 2002, 356). Angaben des Schuldners lediglich zu dem Beruf und dem Arbeitgeber seines Ehegatten reichen mithin regelmäßig nicht aus.

cc) Der Schutz vor der Weitergabe höchstpersönlicher Daten steht der Verpflichtung des Schuldners zur näheren Bezeichnung der Taschengeldforderung nicht entgegen (so aber LG Bremen, Rpfleger 1993, 119), denn anzugeben sind lediglich die Berechnungsgrundlagen des Taschengeldanspruchs. Zwar ist es bei der näheren Bezeichnung von Forderungen unvermeidlich, dass Dritte - hier die Ehefrau - durch die Angaben in dem zur Rechtsverfolgung nötigen Umfang tangiert werden; diese reflexartige Beeinträchtigung berührt aber nur deren vermögensrechtliche Interessen (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 3335; OLG München, JurBüro 1999, 605).

Familienrechtliche Belange stehen ebenfalls nicht entgegen, weil sie bei der vom Vollstreckungsgericht gem. § 850b II ZPO vorzunehmenden Billigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.

Verwaltungsrecht: Abschiebungsschutz für zwei kurdische Mädchen

Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 21.10.2004, Az.: 1 K 1539/04.KO) Pressemitteilung Nr. 61/2004 des VG Koblenz

Zwei kurdischen Schwestern steht Abschiebungsschutz zu. Sie haben aber keinen Anspruch auf die Gewährung von Asyl. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Die beiden 1990 in Griechenland bzw. 1995 in Deutschland geborenen Mädchen, die Klägerinnen, sind türkische Staatsangehörige. Ihre Eltern reisten erstmals im Jahr 1988 nach Deutschland ein und hielten sich mit ihren Kindern anschließend überwiegend in Deutschland, zeitweise auch in Griechenland und Großbritannien auf. Die Familie, deren Schicksal in der Öffentlichkeit breite Beachtung fand, führte in Deutschland erfolglos Asylverfahren durch. Sie begab sich nach eigenen Angaben 1999 über die Niederlande nach Großbritannien, wo sie ebenfalls erfolglos um Asyl bat. Im März 2002 wurde der Vater von Großbritannien nach Deutschland und nach einem erneuten Asylverfahren von hier aus in die Türkei abgeschoben. Die Klägerinnen, die mit ihrer Mutter und Geschwistern im August 2003 nach Deutschland kamen, stellten hier erneut einen Antrag auf die Gewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz. Nach der erneuten Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlingen erhob die Familie Klage. Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, dass die Klägerinnen aufgrund ihrer Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung litten, die in der Türkei nicht behandelbar sei. Sie seien vor ihrer Rückkehr nach Deutschland in Großbritannien cirka ein Jahr im Ausreiselager „Dungavel House” interniert gewesen. Im Mai 2004 wurde die Klage der Mutter und der Geschwister als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Im Fall der beiden Mädchen holte das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten über deren Erkrankung ein.

Die Klage war teilweise erfolgreich. Zwar hätten die Klägerinnen, so das Gericht, ebenso wie die übrigen Familienangehörigen keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mädchen in der Türkei der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt seien oder ihnen in der Türkei Folter, menschenrechtswidrige Behandlung oder die Todesstrafe drohten.

Bei den Klägerinnen bestehe derzeit jedoch eine Gefahr für Leib oder Leben, da es wahrscheinlich sei, dass sich ihre psychische Erkrankung in der Türkei verschlimmere. Aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beide Klägerinnen aufgrund ihrer bisherigen Lebensumstände und Erlebnisse an schwerwiegenden und dringend jugendpsychiatrisch und psychotherapeutisch zu behandelnden psychischen Erkrankungen litten. Zwar seien psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Vorliegend bestehe jedoch eine atypische Situation, da die Klägerinnen noch nie in der Türkei gelebt hätten, minderjährig und der türkischen Sprache nicht mächtig seien. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, wie sie in der Türkei die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene umfassende jugendpsychiatrische Behandlung und Betreuung erlangen könnten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Koblenz beantragen.

 

Verwaltungsrecht / Schadensersatzrecht: 600 Euro Schmerzensgeld für Schwan-Opfer, weil keine Warntafel durch Gemeinde aufgestellt

 

Kein lieber Schwan: Seit Jahren ist ein Schwan in der baden-württembergischen Stadt Schorndorf bekannt für heimtückische Hack-Attacken auf Spaziergänger. Ein 48-jähriger Mann erlitt im April dieses Jahres eine Kopfplatzwunde und eine Prellung. Er verklagte die Stadt und hat am Dienstag vom Stuttgarter Landgericht Recht bekommen. Er bekam 600 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil die Stadtverwaltung nicht ausreichend vor dem bissigen Schwan gewarnt hatte.

Wie Richter Martin Horst mitteilte, hatte die Gemeinde gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Stadt habe zwar an zwei Eingängen am Parksee vor dem Tier gewarnt. Am dritten Eingang habe das entsprechende Hinweisschild mit der Aufschrift "Vorsicht, bissiger Schwan" aber gefehlt. Und genau dort war der 48-Jährige arglos spazieren gegangen. In dem Prozess hatte der Mann berichtet, plötzlich habe er hinter sich heftiges Flattern gehört. Dann habe der Schwan seinen Kopf mit Schnabelhieben traktiert.

Der Kläger hatte zunächst 2.000 Euro Schmerzensgeld verlangt. Einen Vergleich hatte die Stadt Schorndorf aber abgelehnt, weil sie eine Grundsatzentscheidung erwirken wollte. Gegen das jetzt ergangene Urteil ist kein Rechtsmittel möglich; die Stadt muss zahlen.

Richter Horst sagte, Städte müssten generell nach wie vor nicht vor wilden Tieren warnen. Doch wenn bekannt sei, dass ein Tier "ungewöhnlich häufig Menschen" angreife, sei die Lage anders.

Ein Sprecher der 40.000 Einwohner zählenden Stadt sagte, erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung werde entschieden, was mit dem Schwan passiere. Das Tier hatte immer wieder einmal Menschen angegriffen und ihnen zum Beispiel den Schnabel in die Kniekehlen gehackt, wie der Sprecher berichtete. Teilweise sei das Brutgebiet eingezäunt, und Freiwillige hätten auch eine Hütte für den Schwan aufgestellt. Als über eine Tötung des Tiers nachgedacht wurde, rief das die Tierschützer auf den Plan (Landgericht Stuttgart, Az 15 O 358/04 - Pressestelle).

Verkehrsrecht: Zweispuriges Kraftfahrzeug kein "Kraftrad"

Wie der BFH mit Urteil v. 22.6.2004 - VII R 53/03 entschieden hat, ist ein zweispuriges Kfz kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als "Kraftrad" zu behandeln. Für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Kraftwagen und Krafträdern ist von den die Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmalen des Fahrzeugs, die nicht nur bei umgebauten Fahrzeugen von (kraftfahrzeugsteuerrechtlich) entscheidender Bedeutung sind, die Ein- oder Mehrspurigkeit als das ausschlaggebende Kriterium anzusehen. Denn nur dieses Unterscheidungskriterium ermöglicht, zumindest in aller Regel, eine klare und einfache Zuordnung von Kfz im Übrigen unterschiedlichster Bauart und Einrichtung. Strittig war im konkreten Fall die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines sog. Trike, eines dreirädrigen offenen Kfz ohne Kabine, das drei Sitzplätze und ein Leergewicht von 560 kg hat, eine Höchstgeschwindigkeit von 115 km/h erreicht und mittels eines Lenkers gesteuert wird.

Anmerkung:

Diese Entscheidung gilt m.E. auch entsprechen im Straßenverkehrsrecht (Brenner RAG a.D.)

 

Leser fragen:

 

Leser W. aus P. fragt: Wie unterscheidet sich eigentlich Vorsatz von Fahrlässigkeit?

Antwort:

Vorsatz

Unterschieden wird in der Rechtsprechung und Lehre, das Gesetz selbst gibt keine Definitionen,

der unmittelbare Vorsatz, manchmal auch „Wissentlichkeit“ vom Gesetz genannt (=unbedingter Vorsatz=di­rekter Vorsatz=dolus directus 2. Grades) und

der beding­te Vor­satz (=Eventualvorsatz=indirek­ter Vorsatz=dolus eventua­lis).

Beim direkten Vorsatz kennt der Täter alle objektiven Tatbe­stands­merkmale und er will sie auch verwirklichen. Oder anders formu­liert: Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht. Das Wollen tritt gegenüber dem Wissen in den Hintergrund, denn wer die Verwirklichung eines Tatbe­standsmerkmals als sicher voraussieht und dennoch handelt, der will die Ver­wirkli­chung zwangsläufig, auch wenn ihm der als sicher erkannte >> Erfolg unangenehm oder unerwünscht ist.

Unbewußte Fahrlässigkeit:

Hier verwirklicht der Täter ohne Wissen und Wollen den gesetzlichen Tatbestand, weil der Täter die Sorgfalt außer Acht läßt, zu deren Beachtung er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig war. Die Folgen der Tat braucht der Täter nicht in den Einzelheiten voraussehen. Es genügt, wenn der Täter die Folgen in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar war.

Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter für möglich hält, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar darauf vertraut, dass er den gesetzlichen Tatbestand nicht verwirklicht.

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale kennt, handelt und dabei ernsthaft damit rechnet, dass der (strafrechtliche / bußrechtliche) Erfolg auch eintritt.

Eine wichtige Abgrenzung ist die des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit.

A schießt auf B, trifft, B stirbt.

Wollte A den Tod des B, so liegt di­rekter Vorsatz vor: A muss mit lebenslanger Freiheits­strafe rechnen oder doch minde­stens mit einer langjährigen Haftstrafe. Ähnlich liegt der Fall, wenn A den B „eigent­lich“ nur „erschrecken“ wollte, den Tod des B jedoch einkal­kulierte und für diesen Fall den Tod des B auch „hingenommen“ hätte: Auch hier müsste A mit lebens­langer oder mindestens langjähriger Haft rechnen.

Ganz anders, wenn der A zwar auf B schießen wollte, auch mit dem Tod des B rechnete, aber darauf vertraute, dass er den B nicht tödlich treffen würde. Gelänge es A in der Gerichtsverhand­lung, das Gericht von dieser inneren Einstellung zur Tat zu überzeugen, so könne er nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bestraft werden.

Verkürzte Zinsen

S verschweigt 100.000.- EURO an Zinseinnahmen durch Kapitalanlagen. Gelingt es ihm, das Fi­nanzamt davon zu überzeugen, dass er zwar mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung gerechnet, aber darauf vertraut habe, dass durch die Nichtanmel­dung zur Versteue­rung „keine Steuern verkürzt“ werden, so liegt keine Straftat, sondern ledig­lich eine Ordnungswi­drigkeit nach § 378 AO vor.

Worauf sich der Vorsatz beziehen muss, ergibt sich aus § 11 OWiG. Es müssen alle Merkmale sein, die dem gesetzlichen Tat­bestand (=objektiver Tatbestand) entsprechen. Damit scheiden andere Voraussetzungen, die den Weg zur Bebußung öffnen, aus:

·        Die objektiven Bedingungen der Ahndbarkeit (z. B. § 323a StGB, § 122 OWiG: „rechtswi­drige Tat“, § 283 Abs. 6 StGB),

·        Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: durch sie wurde eine betriebliche Buß- oder Straftat ermöglicht.

·        Ebenso wenig muss der Vorsatz die „Voraussetzungen der Bußver­fol­gung“ [1] umfassen.

·        Auch die „Rechtswidrig­keit“ sei­nes Verhaltens muss der Täter nicht kennen oder wollen.

Der Vorsatz ist regelmäßig in der Bußnorm nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr gilt § 10 OWiG, wonach die Vorsatztat der Regel­fall ist.

Der Vorsatz i. S. § 10 OWiG enthält kein Werturteil, er ist vielmehr ein inhaltlich wertfreier psychischer Sachverhalt. Erst bei der >> Vorsatzschuld muss - falls Anlass besteht - gewertet werden [2].

 Überzeugungstäter

Wer vorsätzlich, Abfall nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern seinen Müll im Wald ablädt, weil er glaubt, dadurch demonstrieren zu können, dass zum einem zuviel durch die Konsumgesellschaft produziert, zum andern der Umweltschutz durch die Behörden zu „lasch“ gehandhabt wird, mag aus anerken­nens­werten morali­schen Motiven gehandelt haben. Er hat jedoch auch straf- oder bußrechtlich vorsätzlich gehandelt, denn ihm wird die Tat nicht vorgeworfen, weil er unmoralisch ge­handelt hat, sondern weil er ungesetz­lich gehandelt hat. Daher kann auch ein Überzeu­gungstäter für sein Handeln keine Bußfreiheit verlangen. Seine Einstellung zur Tat kann jedoch zu einer Buß- oder Strafmilde­rung führen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement

Vorsatz und Fahrlässigkeit sind nicht nur Bestandteile des gesetzlichen Tatbestandes. Sie sind auch Elemente der Schuld bzw. der Vorwerfbarkeit.

Vorsatz und Fahrlässigkeit haben eine Doppelfunktion:

Vorsatz und Fahrlässigkeit sind nicht nur für das Unrecht (tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten) bedeutsam. Beide sind >> „Verhaltens­for­men“ und >> „Schuld­formen“ (Schuldstufen).

Der >> Vorsatz als „subjek­tives“ Unrechts­element (Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale) ist unabhängig von der Einstellung des Täters zur Tat zu sehen, der Tatbestandsvorsatz verlangt nicht die Feststellung eines „Gesinnungsunwerts“ des Täters im Zeitpunkt der Tat.

Charakteristisch für den Vorsatz als Schuldtypus ist die „rechts­feindliche oder gleichgültige Einstel­lung“ des Täters gegenüber den Verhaltensvorschriften des Rechts (Verbots- und Gebotsnormen).

Nach der h. M. indiziert der Vorsatz als Verhaltensform auch den Vorsatz als Schuldform. Das bedeutet, dass der Vorsatz als Schuldform nur ausnahmsweise geprüft werden muss.

Keine derartige Indizwirkung gilt jedoch für die >> Fahrlässigkeit.

Auf der Tatbestands­ebene (>> Unrecht) ist die Fahrlässigkeit objektiv zu sehen.

Es ist zu fragen:

Wie hätte ein einsichti­ger und besonnener Mensch in der Lage („Rechts-Verkehrskreis“) des Täters gehandelt oder nicht gehan­delt?

Auf der Schuldebene ist ein subjektiver, auf den konkreten Täter zuge­schnitte­ner Maßstab anzulegen. Es ist zu fragen:

Konnte der (konkrete) Täter nach seinen persönlichen Verhältnis­sen die objektive Sorgfalt einhalten?

Dies bedeutet, dass bei Fahrlässigkeits­taten sowohl die objektive als auch die subjektive Seite der Fahrlässigkeit geprüft werden muss (vgl. Ordnungswidrigkeitenrecht Lexikon von A – Z, von Karl Brenner, Richter am Amtsgericht a.D., Rechtsanwalt).

Zu Vertiefung des Problems zwei Urteile:

 

BGH: Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit bei Brandstiftungsdelikten NStZ-RR 1996 Heft 1, 2

 

Die Ausführungen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit dürfen nicht in sich widersprüchlich sein. So ist es nicht möglich, wenn ein Angeklagter nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts ein Übergreifen des Feuers innerlich billigt und zugleich die Hoffnung hegt, dazu werde es nicht kommen. (Leitsätze der Redaktion)

BGH, Beschluß vom 18.08.1995 - 2 StR 372/95 (LG Frankfurt a.M.)

Zum Sachverhalt:

Der erheblich alkoholisierte Angekl. legte am Morgen des 18. 7. 1993 zwischen 4 Uhr und 4.30 Uhr in der im Keller des Dreifamilienhauses seines Vaters gelegenen Waschküche ein Feuer. Dieses griff auf die Waschmaschine einer Mietpartei über, vor und in der Waschmaschine gesammelte Wäsche verbrannte. Nach der Brandlegung legte sich der Angekl., der ein eigenes Zimmer im Keller hatte, in der väterlichen Wohnung im Erdgeschoß schlafen. Das Feuer wurde gegen 4.30 Uhr entdeckt. Bei ungehindertem Fortbrennen hätte es zur Entzündung der hölzernen Decken und Wandverkleidung des Kellerflurs und durch die Bildung von bis zu 300 Grad heißen Heizgasen - trotz der zwischen dem Kellerflur und dem gemauerten Treppenhaus befindlichen Metalltür - auch der hölzernen Wohnungstüren kommen können.

Das LG Frankfurt a.M. hat den Angekl. wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angekl. war hinsichtlich der Sachrüge erfolgreich.

Aus den Gründen:

Die Ausführungen des LG zum Brandstiftervorsatz des Angekl. begegnen rechtlichen Bedenken. Die StrK hat festgestellt, der Angekl. „hielt es für möglich und nahm es dementsprechend billigend in Kauf, daß sich das Feuer auf die geschilderte Art und Weise von der Waschküche über den Flur und das Treppenhaus bis in die Wohnungen ausbreiten konnte“. Der Angekl. habe es aber nicht für möglich gehalten, daß Bewohner des Hauses verletzt werden könnten. Er habe insoweit gehofft, daß der Brand rechtzeitig entdeckt werden würde. Lassen schon diese Ausführungen besorgen, daß die StrK den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit nicht hinreichend bedacht hat, so sind insb. die weiteren Ausführungen in sich widersprüchlich. Danach hielt „der Angekl. zwar das Übergreifen des Feuers von den angezündeten Gegenständen auf das Haus für möglich und nahm diese Möglichkeit auch billigend in Kauf, dies schließt aber die Hoffnung, daß es möglicherweise nicht soweit kommt und ihm daher nichts passieren kann, nicht aus“. Daß der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ist Voraussetzung für die bewusste Fahrlässigkeit wie für den bedingten Vorsatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten ( BGHSt 36, 1 (9) = NJW 1989, 781). Dass der Angekl. ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte und gleichzeitig die Hoffnung hegte, dazu werde es nicht kommen, ist nicht möglich.

Sollte die Wendung des LG lediglich mißverständlich abgefasst und dahin zu verstehen sein, daß der Angekl. ein Übergreifen des Feuers innerlich billigte, aber darauf vertraute, selbst nicht verletzt zu werden, so würde es dafür an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage fehlen. So steht die Erwägung der Kammer, der Angekl. habe auf Grund seiner einschlägigen Erfahrungen als Brandstifter und wegen seiner Ausbildung als Feuerwehrmann trotz seiner Alkoholisierung gewußt, wie Brände entstehen und sich fortentwickeln, nicht im Einklang mit den Urteilsausführungen, daß der Angekl. das Risiko auf Grund der enthemmenden Wirkung des Alkohols verkannt und sich deshalb über dem Brandherd im Erdgeschoß ins Bett gelegt habe. Schließlich setzt sich das LG auch nicht damit auseinander, daß der Angekl. zwar ein Motiv hatte, Gegenstände der Mieter in Brand zu setzen - die Mieter hatten sich im Verlaufe der Nacht mehrfach über die laute Musik des Angekl. beschwert - aber keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er auch seinen Vater, dem das Haus gehörte, und der sich zur Tatzeit nicht im Haus aufhielt, schädigen wollte.

Und ein weiteres Urteil: Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit

BGH NStZ 2000 Heft 11 583  - BGH, Urteil vom 20. 6. 2000 - 4 StR 162/00 (LG Dortmund)

StGB §§ 15 , 212

1. Zur Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit.

2. Hält der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und setzt er sein Handeln dennoch fort, liegt es bei äußerst gefährlichem Tun nahe, dass er den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt. (Ls d. Schriftltg.)

Zum Sachverhalt:

Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte gegen 4 Uhr D aufgesucht und den Rest der Nacht bei ihm verbracht.

Nachdem sie gegen 10 Uhr in der nahe gelegenen Tankstelle einen Kanister Benzin gekauft hatte, fesselte sie D mit Stoffstreifen an sein Bett und schüttete etwa 3 l Benzin über den nackten und unbedeckten Körper des D, insbesondere im Bereich der unteren zwei Drittel des Bettes, sowie auf den Teppichboden vor dem Bett. Die Angeklagte entzündete - möglicherweise mehrfach - ein Feuerzeug. Sie wusste, dass das Entzünden des Feuerzeugs mit der Gefahr verbunden war, dass das verschüttete Benzin in Brand geriet, dass D dadurch zu Tode kommen und das Feuer Bestandteile des Wohnhauses ergreifen konnte. Das Benzin geriet in Brand; es entstand ein Feuerball, der Temperaturen von mehreren 100 Grund Celsius mit sich brachte. D verstarb nach wenigen Atemzügen infolge des Einatmens heißer Gase an einem Hitzeschock. Die nur mit einem Büstenhalter und einem Slip bekleidete Angeklagte erlitt Verbrennungen von mehr als 20% der Hautoberfläche.

Die Angeklagte hat bei ihrer Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen u.a. folgende Angaben gemacht: Nach einem Streit bei ihrem Lebensgefährten, der sie geohrfeigt und vorübergehend ins Schlafzimmer eingeschlossen habe, habe sie D aufgesucht, um bei ihm - wie schon bei früheren Gelegenheiten - „Trost und Rat“ zu suchen. Am Vormittag habe D sie wiederholt dazu aufgefordert, ihn an sein Bett zu fesseln. Sie habe dies getan, jedoch seinen Wunsch abgelehnt, ihn mit dem Messer am nackten Rücken zu ritzen. Nach anfänglichem Widerstreben sei sie seiner Aufforderung nachgekommen, ihn mit Benzin zu übergießen. D habe geäußert: „So gefällt es mir, der Geruch, die Kälte!“ und sie dann aufgefordert, mit einem Feuerzeug zu spielen. Sie habe das Feuerzeug in die Luft über seinen Körper gehalten und es mehrfach gezündet. Dabei sei sie sich der Gefahr, einen Brand zu verursachen durchaus bewusst gewesen. Sie habe den D nicht töten wollen; sie sei vielmehr seinem Ansinnen aus Naivität und Leichtgläubigkeit nachgekommen. Sie sei froh gewesen, als bei den ersten Zündungen nichts passiert sei, und habe angenommen, dass die Gefahr eines Feuers immer geringer werde.

Nach Auffassung des LG war diese Einlassung nicht mit der notwendigen Sicherheit zu widerlegen. Insbesondere habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Angeklagte lediglich dem D zu dessen sexueller Befriedigung einen Gefallen tun wollte. Daher habe sich nicht feststellen lassen, dass die Angeklagte den Tod oder auch eine körperliche Verletzung des D sowie das Inbrandgeraten des Wohnhauses beabsichtigt oder auch nur billigend in Kauf genommen habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sie ernsthaft darauf vertraute, dass all dies nicht passierte.

Das LG hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Revision der StA hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

2. Die Erwägungen des LG, mit denen es in Anwendung des Zweifelssatzes lediglich (bewusste) Fahrlässigkeit angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das LG hat es mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte sich während des gesamten Tatgeschehens der mit dem „Spielen“ mit dem Feuerzeug verbundenen Gefahr bewusst war, dass sich das Benzin entzündete. D dadurch zu Tode kommen konnte und dass Bestandteile des Hauses in Brand geraten konnten. Die Angeklagte war sich, was den LG allerdings erst bei den Erwägungen zur Strafzumessung ausgeführt hat, auch zum Zeitpunkt der Entzündung des Benzins des mit ihrem Tun verbundenen „besonders großen Gefahrenpotentials“ bewusst.

Bei dieser Sachlage kam es für die Frage, ob die Angeklagte bedingt vorsätzlich oder lediglich bewusst fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob die Angeklagte die für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen hat oder ob sie damit nicht einverstanden war und ernsthaft darauf vertraut hat, sie werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH NStZ 1999, 507, 508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng beieinander liegenden Schuldformen muss umfassend in einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9f.; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das LG zwar an sich nicht verkannt. Seine Annahme, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte ernsthaft darauf vertraut hat, der als möglich erkannte tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten, beruht aber auf einer rechtsfehlerhaften Wertung:

Ihr stehen schon die Angaben der Angeklagten zur inneren Tatseite entgegen. Wenn nämlich die Angeklagte „froh“ war, „als bei den ersten Zündungen nichts passierte“, folgt daraus im Umkehrschluss, dass sie beim Entzünden des Feuerzeuges wegen des ihr bekannten „besonders großen Gefahrenpotentials“ gerade nicht auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat. Hält der Täter aber den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und setzt er sein Handeln dennoch fort, liegt es bei äußerst gefährlichem Tun nahe, dass er den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1994, 584; 1999, 507, 508; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 38, 39).

Der Angeklagten mag es, wie das LG meint, im Hinblick insbesondere auf die wie der Geschehensablauf belegt, allerdings gegenüber der Gefährdung des Tatopfers wesentlich geringere Eigengefährdung und das Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine so schwere Tat (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 40, 42) unerwünscht gewesen sein, dass es zur Entzündung des Benzins und den damit verbundenen Folgen kam. Dies hindert aber die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ebenso wenig (vgl. BGH NStZ 1994, 584; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 39, 43) wie die nach Auffassung des LG im Hinblick auf deren Vorgehensweise „als nachvollziehbar und nicht völlig lebensfremd“ erscheinende „Hoffnung“ der Angeklagten, „es werde nichts passieren“. Diese Erwägung des LG lässt vielmehr trotz des Hinweises auf die nach der Rechtsprechung des BGH an die Annahme des bedingten Vorsatzes zu stellenden Anforderungen (BGHSt 36, 1, 11 und 13) besorgen, dass es an das Willenselement zu hohe Anforderungen gestellt hat. Handelt der Täter in Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns und ist er sich - wie hier - des damit verbundenen „besonders großen Gefahrenpotentials“ bewusst, liegt es nahe, dass er die weitere Entwicklung dem Zufall überlässt. Dann genügt aber die „Hoffnung, es werde nichts passieren,“ nicht, eine Billigung des für möglich gehaltenen Erfolges zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508).

3. Die Frage, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungs- und Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, bedarf daher der erneuten Prüfung …

 

 

Leser K. aus S. fragt: Wie ist § 107 Abs. 5 OWiG (Neufassung) zu verstehen?

 

Der Gesetzestext § 107 OWiG

.....

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal acht Euro als Auslagen erhoben.

 

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung einschließlich Rücksendung pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben.

Derzeit geltende Fassung

 

Antwort:

Man ist immer wieder erstaunt, mit welcher kurzen "Verfallzeit" derzeit häufig Gesetze gemacht werden. Kaum ist die eine Änderung im Bundesgesetzblatt erschienen, so folgt bereits die nächste Änderung. Besser werden die Gesetze - wenn sie " klargestellt " werden sollen - meist nicht. So auch im vorliegenden Fall. Es verwundert nicht, dass der Gesetzesanwender sich denkt: Wenn der Gesetzgeber in eine Vorschrift einfügt "einschließlich Rücksendung", so hat er sich dabei etwas gedacht. Allerdings ist die Vorschrift jetzt erst recht unklar. Frage: Muss derjenige, der die Versendung von Akten beantragt, sie zugesendet erhält, sie aber nicht zurücksendet, keine 12 € bezahlen? Steckt vielleicht das Geheimnis der neuen gesetzlichen Regelung in dem Begriff "Versendung"? Entfallen etwa die 12 € Auslagen dann, wenn der Antragsteller die erhaltenen Akten nicht zurücksendet, sondern sie persönlich bei der zuständigen Geschäftsstelle der betreffenden Behörde abgibt? Oder wollte der Gesetzgeber etwa ausdrücken, dass keine 2*12 € anfallen, wenn die Akten von der Behörde an den Antragsteller und vom Antragsteller eine Behörde zurückgesandt werden?

Die ursprüngliche Fassung der Vorschrift war unmissverständlich: Wer Akteneinsicht beantragt, der hat dafür acht Euro (alte Regelung) an Gebühren zu zahlen. Wie eh und je trägt die Postgebühren und die Verpackungskosten die Behörde, die Postgebühren für die Rücksendung und ggf. die Verpackungskosten dafür der Antragsteller auf Akteneinsicht. Dass die Gebühren ein zweites Mal entstehen, wenn der Antragsteller die Akten ein zweites Mal zur Einsicht anfordert, ist selbstverständlich: Die Behörde hat dieselbe Arbeit und denselben Aufwand, die Akten ein zweites Mal zu versenden.

Die Vorschrift ist also so auszulegen, wie die Praxis schon immer verfahren ist: Die Aktenanforderung besteht aus einer Sendung durch die Behörde an den Antragsteller, die die Versandkosten trägt und aus der Rücksendung, für die der Antragsteller die Versandkosten einschließlich der Postgebühren zu tragen hat. Für die Leistung der Behörde hat der Antragsteller eine Gebühr von 12 € zu zahlen.

Wenn der Gesetzgeber schon geglaubt hat, dass die frühere Fassung des § 107 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz zu Unklarheiten geführt hat, dann hätte er doch am besten so formuliert:

(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben. Die Postgebühren und die Verpackungskosten für die Hinsendung trägt die Behörde, die Verpackungskosten und die Postgebühren für die Rücksendung trägt der Antragsteller.

Leser A. aus N. fragt: In dem OWiG - Lexikon Ordnungswidrigkeitenrecht von A – Z (von Karl Brenner) steht unter dem Stichwort „Arrestanordnung“, dass „Zur Sicherung eines später anzuordnenden Verfalls kann der Arrest gem. § 111d StPO auch schon im Ermittlungsverfahren angeordnet werden“. Nun zu meiner Frage: Was versteht man unter „Sicherungsbedürfnis“?

Antwort:

Das OLG Köln hat diese Frage im nachstehenden Urteil ausführlich behandelt (dessen Ausführungen gelten entsprechend auch für das Bußgeldverfahren):

Das OLG Köln meint:

Sicherungsbedürfnis bei strafrechtlichem Arrest – OLG Köln

OLG Köln, Beschluß vom 30. 3. 2004 - 2 Ws 105/04 - NJW 2004 Heft 33 2397 

StPO § 111d

1. Der strafrechtliche Arrest erfordert - wie jeder vorläufige Eingriff in die Rechte Beschuldigter - grundsätzlich ein Sicherungsbedürfnis, das sich für den Arrest zusätzlich aus der über §§ 111b V und II, 111d II StPO in Bezug genommenen Bestimmung des § 917 ZPO in Gestalt des Arrestgrundes ergibt. Umfangreiche und zeitaufwändige Wertermittlungen vor Erlass der Arrestanordnung sind mit dem Zweck rascher Sicherung von Ansprüchen in einem summarischen Verfahren nicht vereinbar.

2. Auch die Arrestanordnung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zum Sachverhalt:

Gegen den Angekl. hat die StA Anklage erhoben, mit der ihm Beihilfe in 17 Fällen zu Veruntreuungen des Mitangekl. X sowie gemeinschaftliche Steuerverkürzung in elf Fällen vorgeworfen wird. Die Angekl. sollen der Firma S-GmbH & Co. KG (einem Tochterunternehmen der Bayer AG, dessen Geschäftsführer X war) bei der Beschaffung von Hardware für die S-GmbH & Co. KG durch Einbindung eines Zwischenhändlers, zu dessen Gunsten Rabatte generiert wurden, die nicht in voller Höhe an die S-GmbH & Co. KG weitergegeben wurden, Schaden zugefügt haben. Die Differenz sollen B und X für sich behalten haben. Die StrK hat die am 1. 10. 2003 begonnene Hauptverhandlung am 21. 11. 2003 ausgesetzt, weil sie weitere Ermittlungen der StA für erforderlich hielt. Nachdem der Senat daraufhin den Haftbefehl gegen X durch Beschluss vom 22. 12. 2003 aufgehoben hat, hob die StrK in Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses auch den (bereits seit dem 27. 5. 2003 ausgesetzt gewesenen) Haftbefehl vom gleichen Tag gegen den Angekl. B auf. Eine neue Hauptverhandlung kommt nach Mitteilung der - seit Januar 2004 neu besetzten - StrK nicht vor September 2004 in Betracht. Zugleich mit der Aufhebung des Haftbefehls ordnete das LG unter Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung auf Antrag der StA den dinglichen Arrest zur Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der Firma S-GmbH & Co. KG in das Vermögen des Angekl. B in Höhe eines Betrags von 3206292,88 Euro an.

Die gegen diese Arrestanordnung gerichtete Beschwerde des Angekl. B hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

II. Die StrK hat die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Arrests zur Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten der geschädigten Firma S-GmbH & Co. KG (§§ 73 I 2, 73a, 266, 27, 53 StGB i.V. mit §§ 111d I u. V, 111d I u. II, 111e I StPO) mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen kann, bejaht. Die Beschwerdebegründung gibt Anlass zu folgender Ergänzung:

Der strafrechtliche Arrest erfordert - wie jeder vorläufige Eingriff in die Rechte des Besch. - grundsätzlich ein Sicherungsbedürfnis, das sich für den Arrest zusätzlich auch aus der über §§ 111b V u. II, 111d II StPO in Bezug genommenen Bestimmung des § 917 ZPO in Gestalt des Arrestgrundes ergibt (vgl. Mayer, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, § 111b Rdnrn. 19, 20).

Soweit der Bf. einwendet, es fehle am Sicherungsbedürfnis, weil die Firma S-GmbH & Co. KG wegen ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche bereits einen Arrest erwirkt und vollzogen habe, trifft das nicht zu.

Zwar hat die S-GmbH & Co. KG gegen den Bf. einen durch Urteil des 15. Zivilsenats vom 27. 8. 2002 (15 U 61/02) bestätigten Arrestbefehl des AG K. vom 12. 12. 2001 erwirkt, der - auch der Höhe nach - dieselben Ansprüche betrifft, die Gegenstand der jetzt erfolgten Arrestanordnung sind. Der Arrest ist auch vollzogen worden, unter anderem durch Eintragung von Sicherungshypotheken auf verschiedenen Immobilien des Angekl. B. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Aufstellung der Bayer AG vom 30. 10. 2002, die die im Einzelnen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen enthält.

Die Vollziehung des früheren Arrests lässt den Arrestgrund für die neuerliche Arrestanordnung gleichwohl nicht entfallen. Für das zivilrechtliche Arrestverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein bereits anderweitig erwirkter Arrest nach Ablauf der Vollziehungsfrist weder der Zulässigkeit eines neuen Arrestantrags noch der Bejahung eines Arrestgrundes entgegensteht (vgl. nur Schuschke/Walker, Vollstreckung u. Vorl. Rechtsschutz, 2. Aufl., § 917 ZPO Rdnr. 8 m.w. Nachw.). Diese Rechtslage gilt bei sinngemäßer Anwendung der den Arrestgrund beim dinglichen Arrest regelnden Bestimmung des § 917 ZPO auch für die Arrestanordnung im Strafverfahren nach § 111d StPO.

Soweit im Falle der Zurückgewinnungshilfe der Arrestgrund weiterhin voraussetzt, dass der Geschädigte seine Ansprüche auch selbst verfolgt (vgl. dazu Mayer, in: Kleinknecht/Müller/Reitberger, § 111b Rdnr. 21), fehlt es auch an diesem Erfordernis nicht. Denn die S-GmbH & Co. KG hat Klage in der Hauptsache erhoben, über die allerdings noch nicht entschieden ist.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das LG den ihm bei der Anordnung des Arrests eingeräumten Beurteilungsspielraum deswegen überschritten hat, weil die S-GmbH & Co. KG den vom Angekl. B angebotenen Vergleich über einen Betrag von 6 Mio. Euro nicht angenommen hat. Auch dieser Umstand lässt das Sicherungsbedürfnis der S-GmbH & Co. KG nicht entfallen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der GenStA, es müsse unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Übersicherung der Wert der von der geschädigten Firma bereits arrestierten Vermögenswerte ermittelt und dieser von der festzusetzenden Arrestsumme abgezogen werden. Umfangreiche und zeitaufwändige Wertermittlungen vor Erlass der Arrestanordnung, wie sie die GenStA für erforderlich hält, sind mit dem Zweck rascher Sicherung von Ansprüchen in einem summarischen Verfahren nicht vereinbar.

Im Übrigen vermag der Senat eine Übersicherung anhand des insoweit nicht näher substanziierten Vorbringens der Verteidigung auch nicht festzustellen. Nach den Angaben der S-GmbH & Co. KG soll der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände „weit unter der Klageforderung“ liegen. Das deckt sich mit den eigenen Angaben des Bf. insoweit, als dieser selbst anlässlich der Vergleichsverhandlungen mit der S-GmbH & Co. KG die zur Erfüllung etwaiger Ansprüche zur Verfügung stehenden Vermögenswerte mit nicht mehr als 2 Mio. Euro angegeben hat. Angesichts dessen hätte es eines substanziierten Vortrags der Verteidigung dazu bedurft, dass der frühere Arrest entgegen der eigenen Darstellung bereits zur vollständigen Sicherung der Ansprüche ausgereicht haben soll; daran fehlt es.

Die Arrestanordnung ist - jedenfalls gegenwärtig - entgegen der Auffassung der Verteidigung auch nicht unverhältnismäßig. Nach neuerer Rechtsprechung des Senats gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Maßnahmen der Sicherstellung von Gegenständen nach §§ 111bff. StPO; allerdings sind die insoweit zu stellenden Anforderungen weniger streng als bei Haftentscheidungen (vgl. Senat, StV 2004, 121, u. Beschl. v. 10. 2. 2004 - 2 Ws 704/03). Mit den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen steht die angefochtene Arrestanordnung in Einklang. Die Sechs-Monats-Frist gem. § 111b III 1 StPO, vor deren Ablauf nicht einmal dringende Gründe für die Fortdauer der Maßnahme vorliegen müssen, ist noch längst nicht abgelaufen; die Arrestanordnung dauert erst wenig mehr als zwei Monate an und belastet den Bf. entsprechend gering. Ob die Fortdauer der Arrestanordnung nach Ablauf von sechs Monaten weiterhin gerechtfertigt ist, muss der Senat jetzt nicht entscheiden, weist allerdings darauf hin, dass die Annahme von dringenden Gründen - die die Sicherstellung ohne zeitliche Befristung zulässt - durch das Beschwerdevorbringen nicht ohne weiteres in Frage gestellt wird, wenn die neue Hauptverhandlung noch in dem von der StrK avisierten Zeitraum stattfindet.

 

Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht

OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin.

Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

10. und 11. Januar 2005

   7. und 8. März 2005

   9. und 10. Mai 2005

   6. und  7. Juni 2005

Verkehrsordnungswidrigkeiten, nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

12. und 13. Januar 2005

  9. und 10. März 2005

11. und 12. Mai 2005

  8. und   9. Juni 2005

(Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

17. und 18. Januar 2005

14. und 15. März 2005

18. und 19. Mai 2005

  8. und   9. Juni 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

19. und 20. Januar 2005

16. und 17. März 2005

23. und 24. Mai 2005

  1. und   2. Juni 2005

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Baden-Baden

 

Euro : 140 (für jeweils beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

18. und 19. April  2005

13. und 14, Juni 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

20. und 21. April 2005

15. und 16. Juni 2005

 „Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Koblenz

 

Euro : 160 (für  jeweils beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

21. und 22. März 2005

25. und 26. April 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

23. und 24 März 2005

27. und 28. April 2005

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

 

Frankfurt/M

Euro : 160 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

 

 

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

27. und 28. Juni 2005

Vernehmungstaktik nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

29. und 30. Juni 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

 

 

Berlin

 

Euro : 160 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

Anmeldungen zum Seminar müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten entsenden.

Sie finden die weitere Seminar-Themen, wenn Sie anklicken:

www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de

unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen.

II

Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:

Klicken Sie an:

http://www.ra-karlbrenner.de

oder

http://www.recht-find.de/seminare.htm

und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen.

Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt  - anwählen unter

http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf

Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).

Nachgelesen

 

Prognose: Kommunen müssen personell und sachlich aufrüsten: Deutschland bekommt eine Art FBI

Experte redete auf Tagung saarländischer Kriminalbeamter

Der Polizei-Experte Klaus Stüllenberg rechnet damit, dass in Deutschland eine „Bundeskriminal­polizei" nach dem Vorbild des FBI entstehen wird. Das sagte er am Freitag in Saarbrücken.

Saarbrücken. Der Landesdelegierten­tag des Landesverbands Saar des Bun­des Deutscher Kriminalbeamter stand ganz im Zeichen eines Vortrags von Klaus Stüllenberg vom Institut für Präventionsforschung und Sicherheitsmanagement, Münster. Seine These: Die „Organisation von Sicher­heit in Deutschland" wird sich in den nächsten zehn Jahren maßgeblich ver­ändern. Sein Institut hatte von 2001 bis 2003 mit einem Expertenforum eine Studie zu diesem Thema angefer­tigt, dessen aktuelle Fortschreibung er in Saarbrücken der Öffentlichkeit erst­malig vorstellte, Kern der Studie: Durch gesellschaftliche Veränderun­gen - er nennt dabei den „Zeitgeist", „Hedonismus" und Wegfall der Mittel­schicht - sowie wirtschaftliche Zwän­ge müsse und werde sich der Aufga­benbereich der Polizei zusehends ver­ändern. Kommunen müssten Aufga­ben übernehmen, die nicht unbedingt die Polizei erforderten, wie das Ein­schreiten bei Störungen der Ordnung (etwa durch Rauchbelästigung von Nachbars Gartengrill).

Sie würden dafür in Zukunft eigene Kräfte anstellen müssen oder - so Stüllenberg - „out-sourcen", also private Sicherheitsdienste beauftragen, die die Kosten dann an den Störungsverursacher weitergäben. Die Städte müssten so han­deln, weil Innere Sicherheit zum Standortfaktor für Kommunen würde und „es wirtschaftlich keine andere Chance gibt". Amerikanische Verhält­nisse sehe er aber nicht kommen.

Auch am anderen Ende der sicher­heitspolitischen Skala stünden Verän­derungen an. Angesichts der europäi­schen Integration habe der Bundes­grenzschutz (BGS) in zehn bis 15 Jah­ren keine Aufgabe mehr. Eine Zusam­menlegung von BGS, Zoll und Wasser­schutzpolizeien der Länder sei aus wirtschaftlichen Gründen geboten, „egal wie die Innenminister das poli­tisch finden". „Wir werden nichts an­deres bekommen als ein FBI", resü­miert Stüllenberg, allerdings habe die­se „Bundeskriminalpolizei" aufgrund schon heute dezentraler Strukturen beim BGS große Chancen zur Effi­zienz. Auf diese Weise würden die Lan­despolizeien von zwei Ebenen, den Kommunen und dem Bund, entlastet.

Dem einstimmig wiedergewählten Chef des BDK Saar, Willi Kollmann, der das Amt seit 1992 innehat, wird es, wie er sagt, „ein bisschen flau" bei diesem Szenario. Er habe dabei personelle Probleme vor Augen: Den „Alters­bauch" in der Struktur der Saar-Poli­zei, der ab Mitte des nächsten Jahr­zehnts dazu führe, dass jährlich 130 bis 150 Vollzugsbeamte in den Ruhestand gehen würden. Auf diese Ausfälle müs­se das Land schon Jahre vorher mit Neueinstellungen reagieren (Saarbrücker Zeitung vom 30.10.2004).

Mehr Rechte für Schwule - Verlobung und Adoption von Kindern künftig erlaubt

Schwule und Lesben haben in ihren Lebensgemeinschaften künftig mehr Rechte: Der Bundestag beschloss am Freitag mit den Stimmen von Rot-Grün und der FDP eine No­velle des Partnerschaftsgesetzes.

Berlin. „Die gesellschaftliche Modernisierung geht weiter", sagt die Vorsitzende der Grünen, Claudia Roth. Die CDU-Abgeordnete Ute Granold spricht hingegen von einem „traurigen Tag". Drei Jahre ist es her, dass die Ko­alition die so genannte Homo-Ehe in Deutschland möglich gemacht hat. Schwule und Lesben können seitdem eine rechtlich anerkannte, eingetrage­ne Lebenspartnerschaft eingehen. Auf dem Weg zu weniger Diskriminierung hat der Bundestag gestern nun eine Novelle des Gesetzes mit weiteren Rechten für die Betroffenen beschlossen. Und die Reaktionen von Roth und Granold zeigen, kaum ein anderes Thema ist nach wie vor so brisant und umstritten wie die Gleichstellung von Homosexuellen.

Mit der gestrigen Parlamentsentscheidung hat Rot- Grün auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 2002 reagiert, das damals die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft für verfassungsgemäß erklärt hatte.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz von 2001 stellt Homosexuelle bereits in wichtigen Punkten Eheleuten gleich: So können sie einen gemeinsamen Nachnamen tragen, sie sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet oder im Erbrecht Ehepaaren gleichgestellt. Durch den gestrigen Beschluss von Rot-Grün zusammen mit der FDP wird jetzt die Verlobung eingeführt, wodurch Schwule und Lesben schon vor der Eintragung ihrer Lebensgemeinschaft ein Zeugnisverweigerungsrecht erhalten. Außerdem wird die Hinterbliebenenversorgung der Ehe angeglichen sowie das Güterrecht. Trennungen werden überdies künftig weitgehend der Scheidung angepasst. In Kraft treten sollen die Neuerungen zum 1. Januar 2005.

Besonders strittig ist die so genannte Stiefkind-Adoption, bei der einige Koalitionäre nicht minder Bauchschmer­zen haben. Sie ist weniger für schwule Männer als für lesbische Paare relevant, bei denen eine Frau ein leibliches Kind in die Partnerschaft einbringt. Der Partner hat künftig die Möglichkeit, das Kind zu adoptieren und so Verantwortung für die Erziehung zu übernehmen. Gleichzeitig entstehen für die Kinder im Falle einer Trennung Unterhalts- und Erbansprüche. Nach Ansicht der Union versucht die Koalition damit, „den Fuß in die Tür zu bringen, um bald ein allgemeines Adoptionsrecht einzuführen", wie die CSU-Abgeordnete Daniela Raab glaubt. Auch die grüne Bundestagsvizepräsidentin Antje Vollmer sieht in der Stiefkind -Adoption einen möglichen „Türöffner". Hinter dieser Maßnahme verbirgt sich allerdings ohnehin mehr Symbolik als praktische Relevanz. Laut dem Grünen Volker Beck leben nur rund 13 000, laut Statistischem Bundesamt rund 30 000 Kinder bei gleichgeschlechtlichen Paaren (Saarbrücker Zeitung vom 30.10.2004).

Anmerkung:

Die neue Regelung wird auch für Städte, Kreise und Gemeinde Bedeutung haben. Z.B.: Zeugnisverweigerungsrecht – auch schon für Verlobte. Für Ansprüche der Sozialämter bei Zahlung von Sozialhilfe (Übergang von Ansprüchen).

Rezensionen

 

Lackner / Kühl  Strafgesetzbuch: StGB, Kommentar 

Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, Univ. Tübingen. Begründet von Dr. Eduard Dreher und Dr. Hermann Maassen. Fortgeführt, neben Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, von Prof. Dr. Karl Lackner (21. bis 24. Auflage) 

C. H. Beck 25., neu bearb. Aufl. 2004, LXII, 1475 S. , In Leinen ISBN 3-406-52295-5

Erschienen: 30.9.2004, € 50,00

Knapp, konzentriert und leicht verständlich vermittelt das Werk präzise Information zu allen Vorschriften des Strafgesetzbuches sicheres Verständnis der Systematik sowie der inneren Struktur jeder einzelnen Vorschrift zuverlässigen Überblick über die wichtige und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung und Literatur.

Die 25. Auflage verarbeitet alle seit Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Änderungen, von denen über 60 Paragrafen des Strafgesetzbuches betroffen sind. Besonders hervorzuheben sind hierbei das 34. und 35. Strafrechtsänderungsgesetz; letzteres mit der Neufassung des § 152a und der Einfügung des neuen Tatbestandes des § 152b betreffend die Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks das am 1. April 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung mit dem neuen § 66b, in Kraft seit dem 29.7.2004, sowie das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004.

Die Autoren: Seit der 21. Auflage ist Dr. Dr. Kristian Kühl, o. Professor an der Universität Tübingen, zusammen mit Dr. Karl Lackner an der Fortführung des Werkes beteiligt gewesen. Die Neuauflage wird erstmals von ihm allein bearbeitet.

Das Buch ist insbesondere auch und gerade für solche Rechtsanwender geeignet, deren Hauptgewicht der täglichen Arbeit nicht das Strafrecht ist, die aber zur Abgrenzung und zu den strukturellen Voraussetzungen bestimmter Straftaten – beispielsweise zum Ordnungswidrigkeitenrecht, zum Abfallrecht, zum Straßenverkehrsrecht, zu den Amtsdelikten –  Straftatbestände kennen müssen und sollten. Der Kühl/Lackner darf daher in der Handbibliothek der meisten Abteilungen von Städten, Gemeinden und Kreise nicht fehlen. Brenner, RAG a.D.

 

Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung: ZPO, mit Gerichtsverfassungsgesetz 

Hrsg. von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak, Univ. Passau. Bearb. von Wolfgang Ball, Richter am BGH, Udo Becker, Vors. Richter am OLG, Helmut Borth, Präs. d. AG, Dr. Frank O. Fischer, Richter am AG, Prof. Dr. Ulrich Foerste, Dr. Matthias Grandel, RA, Prof. Dr. Christian Heinrich, Prof. Dr. Michael Huber, Präsident des LG, Rolf Lackmann, Vors. Richter am LG, Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Wolfgang Voit, Prof. Dr. Stephan Weth, Dr. Johannes Wittschier, Richter am AG, und Dr. Dieter Wolst, Richter am BGH 

Vahlen 4., neubearb. Aufl. 2005, XLIV, 2988 S., In Leinen ISBN 3-8006-3052-4; Stand 15. Juli 2004; Erschienen: 10.2004, € 159,00.

Der moderne Musielak: Die echte Alternative zu den Standardkommentaren der ZPO ist ganz auf den Praktiker zugeschnitten. Zu seinen konzeptionellen Besonderheiten zählen:

  • die klare und kompetente Wiedergabe der ganzen Bandbreite der Rechtsprechung, auch der Instanzgerichte
  • Hinweise auf die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bei den jeweils einschlägigen Vorschriften, jetzt mit Blick auf das neue RVG und das GKG 2004
  • besonders eingehende Erläuterungen, zu den Themen Zustellungsrecht, familiengerichtliches Verfahren, Zwangsvollstreckung und Europäisches Zivilprozessrecht
  • ein Autorenteam, das in seiner Zusammensetzung aus Richtern, Rechtsanwälten und Professoren einen praxisnahen Großkommentar zur ZPO garantiert.
  • das JustizmodernisierungG
  • das KostenrechtsmodernisierungG
  • das neue 11. Buch der ZPO über die Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
  • das G zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes etc.
  • Änderungen durch die neuen, jeweils ab 1. Januar 2005 geltenden SGB II und SGB XII.

Der Kommentar begeistert durch seinen leicht lesbaren Schreibstil, seine vollständigen Sätze, ferner die nicht in einem Satz eingebauten Hinweise auf Kommentarstellen, Kommentarmeinungen und Hinweisen auf wichtige Gerichtsurteile: Diese Informationen stehen in den Fußnoten. Man versteht daher einen Satz (fast immer) beim ersten Durchlesen und muss nicht nach mehreren Klammerhinweisen den „Faden wieder aufnehmen“, um den Gedankengang des Autors und seinen eigenen fortführen zu können.

Die Autoren denken für den Praktiker oft schon vor: Sie beantworten beispielsweise die Frage: Was ist aber dann, wenn …? Ein Gewinn für den Praktiker sind auch die Hinweise auf die Kostensituation, beispielsweise: Welche Kosten fallen (grundsätzlich) an, wenn man es auf ein Versäumnisurteil „ankommen“ läßt, oder ist ein Anerkenntnisurteil doch kostengünstiger? Oder was ist zu tun, wenn bei der Lohnverschleierung nach § 850h ZPO, eine Gehaltsforderung zur Verschleierung abgetreten wird? Mehr noch: Es wird dem Leser oft auch die Anspruchsgrundlage mitgeteilt.

Der Musielak ist ein Kommentar für Praktiker in Rechtsabteilungen von Unternehmen und Behörden, insbesondere auch deren Vollstreckungsabteilungen, Verwaltungsabteilungen und Bußgeldstellen. Denn viele verwaltungsrechtlichen und bußrechtlichen Vorschriften, die zum Beispiel von Städten, Gemeinden und Kreisen alltäglich anzuwenden sind, verweisen auf die ZPO. Brenner, RAG a.D.

 

Aus dem Verlagsprogramm „Verwaltungsrecht“ des Verlages Rolf Schmidt GmbH, Wörpedorfer Ring 40, 28879 Grasberg bei Bremen:

§         Schmidt Besonderes Verwaltungsrecht II (Polizei- und Ordnungsrecht, Gewerberecht)  8. Auflage 2004,  336 Seiten, Preis: 17,50 €

§         Schmidt  Verwaltungsprozessrecht 8. Aufl. 2004,  456 Seiten, Preis: 19,50 €

§         Schmidt  Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl. 2004, 528 Seiten Preis: 19,50 €

Die Bücher vom Rolf Schmidt Verlag sind eine ausgezeichnete Quelle, das Verwaltungs - Recht und das Verwaltungsprozessrecht neu zu verstehen und zu lernen. Die Bücher sind aber ebenso vorzüglich für den Praktiker geeignet, Wissens – und Verständnislücken zu schließen, vergessene Verwaltungsrechtskenntnisse wieder aufzufrischen.

Viele vermeintliche oder echte Rechtsprobleme, die anhand eines Kommentars kaum zu lösen sind oder die von Lehrbüchern nur abstrakt behandelt werden, lassen sich mithilfe der Schmidt`schen Bücher des öffentlichen Rechts fast im Handumdrehen fach – und sachgerecht lösen. Die Darstellungsweise mit Zusammenfassungen, Strukturen, Aufbauhinweisen, Beispielen mit Lösungen, Prüfungsschemata und auch besonderes auch der schnörkellose Stil machen das Lesen und Verstehen oft zu einem „Aha –  so ist das - Erlebnis“. Lobenswert ist, das die Autoren beim Aufzeigen des Lösungswegs eines Falles nicht auf halben Weg stehen zu bleiben, sondern auch die in Betracht kommenden Folgeansprüche nicht verschweigen,  nur um eine einfache Lesbarkeit zu ermöglichen. Denn: Nur wer alle nach dem Sachverhalt in Betracht kommenden Ansprüche unter allen denkbaren Gesichtspunkten prüft, löst die ihm gestellte Arbeit. Beispiel aus „Besonderes Recht II“, Seite 156 „Ermessen“ (kein seltener Stolperstein von behördlichen Entscheidungen, wie ich aus meiner Richtertätigkeit weiß): „ … Danach muss die Behörde, um pflichtgemäß zu handeln,

erkennen, dass ihr ein Ermessen zusteht,

  • das Ermessen ausüben,
  • von zutreffenden tatsächlichen Umständen ausgehen (vgl. §§ 24, 26 VwVfG) und
  • die inneren und äußeren Ermessensgrenzen beachten.

Diese Ermessensgrenzen werden materiellrechtlich vor allem vorgezeichnet durch:

  • den Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage: Maßnahmen nur zur Gefahrenabwehr,
  • die Verhältnismäßigkeit (das Übermaßverbot) und
  • den Gleichheitsgrundsatz.

Das den Polizei - und Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr eingeräumte Ermessen ist zweistufig. Es bezieht sich zum einen auf die Frage des “ob“ des Handelns (so genanntes Entschließungsermessen) und zum anderen auf die Frage des “wie“ des Handelns (so genanntes Auswahlermessen). Beide Ermessensarten unterliegen denselben rechtlichen Bindungen (vgl. § 40 VwVfG), deren Einhaltung gerichtlich kontrolliert werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO).

Zwei weitere herausragende Vorteile haben die Werke aus dem Schmidt-Verlag. Zum einen die Aktualität der Bücher. Regelmäßig liegen zwischen dem Bearbeitungsschluss und der Veröffentlichung nur Wochen. Hinzu kommt, dass unter der Internetadresse des Rolf Schmidt Verlags wichtige und aufbereitete Gerichtsentscheidungen kostenlos nachgelesen werden können. Der zweite Vorteil ist der Preis, der mit unter 20 € pro „ordentlichem“ Buch erstaunlich günstig liegt.

Die Bücher aus dem Rolf Schmidt Verlag sind für den Fachhochschulstudenten, für den Nichtjuristen in Kreisen, Städten und Gemeinden, die auf das öffentliche Recht zugreifen müssen, bestens geeignet, sich ein klares, durchsichtiges Bild zu machen und einen zu entscheidenden Sachverhalt auch richtig und begründet zu entscheiden. Die Verwaltungsrechts - Werke aus dem Hause Rolf Schmidt sind rundum zu empfehlende Bücher für jedermann, der sich mit dem öffentlichen Recht befassen will oder muss. Brenner RAG a.D.

Spracherkennung: Linguatec Voice Pro 10 - Legal Edition

linguatec Voice Pro 10 Legal Edition inkl. Headset (ISBN 3-936021-147):  399,00 € Update linguatec Voice Pro 10 Legal Edition (ISBN 3-936021-163):                           299,00 €

linguatec Sprachtechnologien GmbH

Gottfried-Keller-Str. 12

81245 München

Tel.: (089) 89 66 64-0 Fax: (089) 88 91 99 33

contact@linguatec.de www.linquatec.de

Mit Voice Pro 10 Legal Edition lassen sich alle anfallenden Schreibarbeiten komfortabel und zeitsparend erledigen.

Neueste IBM-Technologie, juristische Fachvokabulare mit über 250.000 Fachbegriffen und ein digitales USB-Headset bringen einen optimalen Einsatz der Spracherkennung.

Neueste IBM-Technologie, juristische Fachvokabulare mit über 250.000 Fachbegriffen und ein digitales USB-Headset garantieren einen optimalen Einsatz der Spracherkennung in der Anwaltspraxis.

Die neue Voice Pro 10 Legal Edition inkl. USB-Headset und 12 juristische Fachvokabulare ist für nur € 399,00 erhältlich.

Voice Pro 10 Legal Edition beinhaltet:  

 

12 juristische Zusatzvokabulare mit über 250.000 Wörtern für alle wichtigen juristischen Fachbereiche.

Neueste IBM-Technologie für annähernd fehlerfreie Spracherkennung auch ohne aufwendiges Sprechertraining.

 

USB-Headset mit Störgeräuschfilter und digitaler Mikrofontechnik (bis zu 50 % höhere Erkennungsleistung gegenüber Analogsystemen), Plug&Play-Technologie für problemlosen Einsatz am PC oder Notebook verbessert die Erkennungsrate.

Das Programm Voice Pro 10 Legal Edition basiert auf dem Baisis es Programs linguatec Voice Pro USB-Edition,

Mit linguatec Voice Pro kann man ohne langwieriges Sprechertraining sofort mit dem Diktieren zu beginnen - es ist kein Sprechertraining mehr nötig! Allerdings für optimale Erkennungsgenauigkeit reicht eine kurze Trainingsphase von nur 15 Minuten aus. Anschließend verbessert Voice Pro das individuelle Sprachprofil automatisch weiter.

Voice Pro 10 Legal Edition ist speziell auf Rechtsanwender abgestimmt. Zusätzlich zum umfassenden Standardwortschatz von Voice Pro 10 enthält die Legal Edition 12 Fachvokabulare mit über 250.000 Fachbegriffen und Abkürzungen aus allen juristischen Bereichen, um eine besonders hohe Erkennungsrate zu gewährleisten. Linguatec Voice Pro 10 Legal Edition enthält die juristischen Fach Vokabulare: Allgemeines Zivilrecht, Arbeitsrecht, Baurecht, Familien- und Erbrecht, Handels­und Gewerberecht, Mietrecht, Notariat, Öffentliches Recht, Steuerrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht.

Im Januar 2004 testete die Stiftung Warentest die wichtigsten Spracherkennungsprogramme auf dem deutschen Spracherkennungsmarkt. Das Ergebnis: linguatec Voice Pro 10 (das Basisprogramm) ist Testsieger.Testurteil: Gut (1,9).

Das neue Voice Pro 10 Legal Edition inkl. USB-Headset und die 12 juristischen Fachvokabulare ist ein Spracherkennungsprogramm, das auch in die Büros der Städte, Gemeinden und Kreise Zeit einsparen kann.

Der Sachbearbeiter gibt seine Sachtexte ein, korrigiert selbst, besser noch nimmt die Korrektur eine Schreibkraft vor, der Sachbearbeiter kann sich dann sofort wieder seiner eigentlichen Aufgaben widmen, nämlich  rechtliche Sachverhalte zu ermitteln, zu prüfen und Sachentscheidungen zu treffen.

 

Zu guter Letzt

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen.  Danke im Voraus.

Ihre Redaktion.

 


 

[1] Bestandteil des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG ), BGBl 2004 Teil 1, Nr. 21 v. 12.05.2004)

 

[2] beispielhaft AG Stuttgart vom 12.01.2004


 

[1] z. B. die Verjährung

[2] Vgl. Ebert, Strafrecht Allgemeiner Teil, S. 47, zum strafrechtlichen Vorsatz XE "Vorsatz:Tatbestandsmäßigkeit"

 

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