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Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz Oktober + November + Dezember 2009

Owiz

 SHAPE Ausgabe 10 + 11 + 12 / 2009

Oktober / November / Dezember 2009

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

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Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.,

Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 / 63 89 55 4  /  Fax 03212-5275273

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

 

 

       

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Inhaltsverzeichnis

 

   Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc250066024 \h 5

1.1        Anfangsverdacht beendet die verwaltungsrechtliche Kontrollbefugnis – Verwaltungsverfahren endet bei Tatverdacht nach § 152 II StPO. PAGEREF _Toc250066025 \h 5

1.2        Ermittlungstaktik - Psychologie - Der äußere Schein trügt doch nicht – Charakter einschätzen nach Fotos – große Trefferquote PAGEREF _Toc250066026 \h 5

1.3        Berichtigung der Seminarunterlagen PAGEREF _Toc250066027 \h 6

1.4        § 29a ist eine „Lückenfüller“ – nur anwendbar, wenn kein Bußgeldbescheid gegen den Täter erlassen wird. Die Bußgeldbehörde kann jedoch wählen, ob sie nach § 30 OWiG oder nach § 29a OWiG vorgehen will – so die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (siehe http://www.ra-karlbrenner.de/verfall_arrest_29a_30.htm). In derselben Entscheidung hat das LG Saarbrücken, auch die Voraussetzungen für den Erlass eine Arrestverfügung begründet. PAGEREF _Toc250066028 \h 6

2      Neue Gesetze und Verordnungen PAGEREF _Toc250066029 \h 6

2.1        Fahrverbot als Hauptstrafe – an die Ausschüsse verwiesen PAGEREF _Toc250066030 \h 6

2.2        Verständigung (Absprachen) im Strafverfahren (Deals) PAGEREF _Toc250066031 \h 7

2.3        Dienstleistungsgesetz PAGEREF _Toc250066032 \h 7

3      Rechtsprechung PAGEREF _Toc250066033 \h 7

3.1        LMBG ArzneimittelG. BGH: Handel mit zur Herstellung von «liquid ecstasy» benötigtem Gamma-Butyrolacton strafbar PAGEREF _Toc250066034 \h 7

3.2        VGH Mannheim: Staatliches Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar PAGEREF _Toc250066035 \h 9

3.3        Erste Hauptsache-Entscheidung eines OVG seit Ablauf der Übergangsfristen PAGEREF _Toc250066036 \h 10

3.4        Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels am Sonntag erfolgreich – Polizeibeamter ungeeignet als Gutachter PAGEREF _Toc250066037 \h 10

3.5        Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters. (BGB §§ 278, 543; Mietkosten; Stichworte: Erfüllungsgehilfe; Kündigung; verspätete Mietzahlung) PAGEREF _Toc250066038 \h 12

3.6        Unfall infolge Unterzuckerung - Fahrerlaubnisentzug PAGEREF _Toc250066039 \h 16

3.7        Rückforderung von Anwärterbezügen – Polizeikommissar-Anwärter PAGEREF _Toc250066040 \h 17

3.8        OLG Oldenburg: Beweisverwertungsverbot für Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen - Kurzfassung PAGEREF _Toc250066041 \h 18

3.9        Aufwendungen für Diensthund als Werbungskosten abziehbar PAGEREF _Toc250066042 \h 21

3.10      Schweineschnitzel darf als «Wiener Schnitzel vom Schwein» verkauft werden PAGEREF _Toc250066043 \h 21

3.11      Naturschutz: Iglu-Zelt und Pavillon müssen beseitigt werden PAGEREF _Toc250066044 \h 23

3.12      Arbeitsrecht BAG Zustimmung zu Abgeltung von Bereitschaftsdienst durch Freizeit kann auch konkludent erfolgen PAGEREF _Toc250066045 \h 23

3.13      PoliScanSpeed-Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht (Quelle: Verkehrsanwälte) PAGEREF _Toc250066046 \h 25

3.14      Polizei darf nur in Ausnahmefällen bei Autofahrern die Entnahme von Blutproben anordnen PAGEREF _Toc250066047 \h 28

3.15      Wer ein altes Fahrzeug "zum Ausschlachten" verschenkt, kann sich strafbar machen PAGEREF _Toc250066048 \h 28

3.16      Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren PAGEREF _Toc250066049 \h 29

3.17      AG Gummersbach vom 8.7.2009 - 85 OWi 196/09: Handyverbot am Steuer möglicherweise verfassungswidrig - 16.10.2009 PAGEREF _Toc250066050 \h 30

4      Leserfragen PAGEREF _Toc250066051 \h 32

4.1        Leser C.K. aus D fragt – Falscher Bußgeldbescheid zurücknehmen und neuen erlassen – oder? PAGEREF _Toc250066052 \h 32

4.2        Leserin D.W. aus T. fragt – Wer trägt die Anwaltskosten, wenn das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird? PAGEREF _Toc250066053 \h 32

4.3        Leserin R.W. aus G. fragt: Kann Parkverbot im öffentlichen Raum durch Gewohnheitsrecht verdrängt werden? PAGEREF _Toc250066054 \h 33

4.4        Leser S.W. aus P. – Geschäftsführer  Anhörungsbogen – Zeugenfragebogen – Verjährung – was tun PAGEREF _Toc250066055 \h 34

4.5        Leser W.R.G. aus D. Schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld  - Anhörung ist das eine Vernehmung, die unterbricht PAGEREF _Toc250066056 \h 36

4.6        Leser N.H. fragt Wann tritt Verfolgungsverjährung ein PAGEREF _Toc250066057 \h 37

4.7        Leser F.S. aus A. fragt – Wer ist Adressat des Bußgeldbescheides? PAGEREF _Toc250066058 \h 38

4.8        Leser W.F. aus S. fragt oft die Ein- und Ausfahrt zugeparkt trotz eines Schildes: "Ein und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten" – was tun? PAGEREF _Toc250066059 \h 43

4.9        Leser POK R.R. aus H. fragt: Was ist abzuschöpfen bei LKW – Überladungen – der gesamte Fuhrlohn oder nur der, der von der Ordnungswidrigkeit erfaßt wird? PAGEREF _Toc250066060 \h 44

4.10      Leserin  D. W. aus T. fragt - Wann tritt Verfolgungsverjährung ein PAGEREF _Toc250066061 \h 50

4.11      § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung PAGEREF _Toc250066062 \h 51

5      Nachgelesen PAGEREF _Toc250066063 \h 53

5.1        Ermittlungstaktik - Psychologie - Der äußere Schein trügt doch nicht – Charakter einschätzen nach Fotos – große Trefferquote PAGEREF _Toc250066064 \h 53

5.2        BGH  zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen – Keine Nutzungsentschädigung Testgebrauch der Kaufsache (Schuhfall) PAGEREF _Toc250066065 \h 54

6      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte PAGEREF _Toc250066066 \h 60

6.1        Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken. PAGEREF _Toc250066067 \h 60

6.2        Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen. PAGEREF _Toc250066068 \h 62

6.3        Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) PAGEREF _Toc250066069 \h 62

6.4        oder PAGEREF _Toc250066070 \h 62

6.5        Inhouse-Seminare PAGEREF _Toc250066071 \h 62

1.     Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden PAGEREF _Toc250066072 \h 62

2.     Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer PAGEREF _Toc250066073 \h 62

3.     Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis PAGEREF _Toc250066074 \h 62

4.     Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis PAGEREF _Toc250066075 \h 62

5.     Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR) PAGEREF _Toc250066076 \h 62

6.     Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren PAGEREF _Toc250066077 \h 62

7.     Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren / (Fehler vermeiden im Bußverfahren) PAGEREF _Toc250066078 \h 62

8.     Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts PAGEREF _Toc250066079 \h 62

9.     Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil) PAGEREF _Toc250066080 \h 62

10.        Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil PAGEREF _Toc250066081 \h 62

11.        Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren PAGEREF _Toc250066082 \h 62

12.        Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten PAGEREF _Toc250066083 \h 62

13.        Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht PAGEREF _Toc250066084 \h 62

14.        Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht PAGEREF _Toc250066085 \h 62

15.        Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht PAGEREF _Toc250066086 \h 62

16.        Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) PAGEREF _Toc250066087 \h 62

17.        Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht PAGEREF _Toc250066088 \h 63

18.        Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht PAGEREF _Toc250066089 \h 63

19.        Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit PAGEREF _Toc250066090 \h 63

20.        Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein. PAGEREF _Toc250066091 \h 63

21.        Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter PAGEREF _Toc250066092 \h 63

22.        Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter PAGEREF _Toc250066093 \h 63

23.        Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter PAGEREF _Toc250066094 \h 63

24.        Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter PAGEREF _Toc250066095 \h 63

7      Rezensionen PAGEREF _Toc250066096 \h 64

Quicken mit QuickSteuer im Aktionspaket PAGEREF _Toc250066097 \h 64

7.1        Omnipage Professional 17 - Deutsch PAGEREF _Toc250066098 \h 66

7.2        Das Recht der Verfassungsbeschwerde PAGEREF _Toc250066099 \h 68

7.3        Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGG. PAGEREF _Toc250066100 \h 69

7.4        Strafrechtliche Nebengesetze PAGEREF _Toc250066101 \h 70

7.5        Zivilprozessordnung: ZPO. PAGEREF _Toc250066102 \h 70

7.6        Internationale Rechnungslegungsstandards PAGEREF _Toc250066103 \h 71

7.7        Durchsuchung und Beschlagnahme PAGEREF _Toc250066104 \h 72

7.8        Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. PAGEREF _Toc250066105 \h 73

7.9        Zivilprozessordnung: ZPO. PAGEREF _Toc250066106 \h 74

7.10      Privatrecht PAGEREF _Toc250066107 \h 75

Wirtschaftsprivatrecht PAGEREF _Toc250066108 \h 76

7.11      Band II: PAGEREF _Toc250066109 \h 77

7.12      Fälle zum Wirtschaftsprivatrecht PAGEREF _Toc250066110 \h 77

7.13      Arbeitsrecht PAGEREF _Toc250066111 \h 78


 

 

1       Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Speziell für die Teilnehmer der Seminare in Halle / Magdeburg (Schwarzarbeit), Stuttgart (Lebensmittelrecht), Gotha (Ermittlung und Vernehmung), Krefeld (Beweisführung durch Vernehmung), Ulmet – Mainz (Gewinnabschöpfung und Verkehrsordnungswidrigkeiten) im September, November und Dezember 2009 sind die nachfolgenden Beiträge als Ergänzung zu den (jeweiligen) Hörermaterialien gedacht.

 

1.1         Anfangsverdacht beendet die verwaltungsrechtliche Kontrollbefugnis – Verwaltungsverfahren endet bei Tatverdacht nach § 152 II StPO

 

Die Rechte der Verwaltungsbehörden nach den Verwaltungsgesetzen (z.B. nach den SchwarzArbG) enden grundsätzlich mit dem Beginn des (Buß – oder Straf -) Tatverdachts nach § 152 Abs. 2 StPO. Der dann ehemals „Pflichtige“ hat ab diesem Zeitpunkt keine aktiven Rechtspflichten mehr mitzuwirken (oder wenn ausnahmsweise doch, dann können seine Auskünfte nicht buß – oder strafrechtlich gegen ihn verwertet werden). Die Bußgeldstellen bzw. ihre Außendienstmitarbeiter haben dann nur noch die Rechte des OWiG und der StPO. Sie benötigen daher – wenn der Betroffene / Verdächtige nicht zustimmt – zum Betreten und Verweilen in den Geschäfts – oder Wohnräumen des ehemals Pflichtigen die richterliche Erlaubnis. Nur bei Gefahr im Verzuge – heute selten objektiv möglich, weil es jetzt auch einen „Richter vom Dienst“ gibt, der fast rund um die Uhr erreichbar sein muss – kann die Bußgeldstelle und ihre Außendienstmitarbeiter die Durchsuchung selbst anordnen (vgl. Für Fallgestaltungen SchwarzArbG siehe FEHN, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Bearbeiter Wamers, Rz 1 zu § 5 SchwarzArbG; ferner: Göhler Rz 8a zu § 55 OWiG; BVerfG NJW 2005, 352 zu § 393 Abgabenordnung (AO).

 

1.2         Ermittlungstaktik - Psychologie - Der äußere Schein trügt doch nicht – Charakter einschätzen nach Fotos – große Trefferquote

Schnappschüsse vermitteln einen zuverlässigen Eindruck von der Persönlichkeit eines Menschen. Zu diesem Ergebnis kommt eine im "Personality and Social Psychology Bulletin" (PSBP) veröffentlichte US-Studie.

Das Team um Laura P. Naumann, University of California, Berkeley, legte zwölf Probanden Ganzkörperfotos von 123 männlichen und weiblichen Studenten vor. Sechs der Teilnehmer sollten gestellte Fotos beurteilen, die übrigen sechs ungekünstelte Aufnahmen. Dabei sollten die Probanden verschiedene Persönlichkeitsaspekte der Fotografierten einschätzen. Darunter waren die fünf großen Persönlichkeitsmerkmale (Offenheit, Pflichtbewusstsein, Freundlichkeit, Extrovertiertheit und Neurotizismus), aber auch ergänzende Aspekte wie Selbstbewusstsein, Einsamkeit und Religiosität. Die Probanden orientierten sich bei ihrem Urteil am Gesichtsausdruck, der Körperhaltung sowie der Kleidung, die die Studenten auf den Fotos trugen.

Anschließend verglichen die Psychologen die Ergebnisse mit der persönlichen Selbsteinschätzung der Fotografierten und mit deren Einstufung durch drei gute Freunde.

1.2.1        Erstaunliche Trefferquote

Das Ergebnis: Schon anhand der gestellten Fotos konnten die Teilnehmer zuverlässige Aussagen über die fünf genannten Persönlichkeitsaspekte treffen. Die ungekünstelten Portraits erlaubten sogar Rückschlüsse über neun der zehn untersuchten Wesenszüge. Einzig der Grad des Pflichtbewusstseins ließ sich nicht anhand der Bilder ermitteln.

"Obwohl die Einschätzungen angesichts der sehr limitierten Informationen überraschend zutreffend waren, empfehlen wir nicht, das Wesen eines Menschen ausschließlich aus einem Schnappschus abzuleiten", schreiben die Forscher. Mit der Nähe der Bekanntschaft verbessere sich die Einschätzung des Gegenübers noch erheblich.

Allerdings spiele der erste Eindruck für die Beurteilung einer Person eine größere Rolle und habe eine größere Treffsicherheit als bislang angenommen. Um John Irving zu zitieren: "Die Dinge sind oft, was sie scheinen." (cf) – Quelle: Pressedienst netdoktor http://www.netdoktor.de/News/Psychologie-Der-aeussere-Sc-1131953.html). – 11.. Dezember 2009

1.3         Berichtigung der Seminarunterlagen

Bei Übertragen von Textbausteinen ist mir bei einigen Unterlagen offenbar ein Fehler unterlaufen: Ich habe bei der Struktur des § 30 OWiG irrtümlich als Gewinnabschöpfungsmethode das „Bruttoprinzip“ als maßgebend angegeben. Richtig ist – wie wir es auch im Seminar besprochen haben – aber das Nettoprinzip. Das Bruttoprinzip gilt nur bei der Anwendung des § 29a OWiG.

1.4         § 29a ist eine „Lückenfüller“ – nur anwendbar, wenn kein Bußgeldbescheid gegen den Täter erlassen wird. Die Bußgeldbehörde kann jedoch wählen, ob sie nach § 30 OWiG oder nach § 29a OWiG vorgehen will – so die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (siehe http://www.ra-karlbrenner.de/verfall_arrest_29a_30.htm). In derselben Entscheidung hat das LG Saarbrücken, auch die Voraussetzungen für den Erlass eine Arrestverfügung begründet.

 

2       Neue Gesetze und Verordnungen

 

2.1         Fahrverbot als Hauptstrafe – an die Ausschüsse verwiesen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe

(letzte Aktualisierung: 16.12.2009)

 

Der Gesetzentwurf des Bundesrats zur Einführung des Fahrverbots als Hauptstrafe (BT-Drs. 16/8695) wurde am 04.12.2008 im Bundestag in erster Lesung beraten und in die zuständigen Ausschüsse überwiesen. | (Quelle: Beck-Verlag)   mehr...

 

2.2         Verständigung (Absprachen) im Strafverfahren (Deals)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (Bundesregierung, BT-Drs. 16/12310)
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/11736)
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren (Bundesrat, BT-Drs. 16/4197)

(letzte Aktualisierung: 16.12.2009)

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Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 ist am 03.08.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (vgl. BGBl. 2009, Teil 1 Nr. 49, S. 2353, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeigerverlag). Das Gesetz ist am 04.08.2009 in Kraft getreten. | (Quelle: Beck-Verlag)

2.3            Dienstleistungsgesetz 

Durch das Dienstleistungsgesetz werden horizontale Elemente der Dienstleistungsrichtlinie, insbesondere die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden, das Zurverfügungstellen von Informationen des Dienstleistungserbringers über sich und seine Dienstleistung gegenüber dem Dienstleistungsempfänger, die Möglichkeit der Einbringung von Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner, Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners und der Behörde sowie bestimmte sonderverfahrensrechtliche Aspekte ins nationale Recht implementiert. Damit einher gehen Änderungen zum Preisauszeichungs- und Konsumentenschutzgesetz. Bei den Änderungen des AVG, VStG und VVG und der Aufhebung einiger Bundesgesetze handelt es sich um Änderungen redaktioneller Natur.

2.3.1        Weiterführende Informationen

Quelle: Pressemitteilungen: BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT, FAMILIE und JUGEND

3       Rechtsprechung

 

3.1            LMBG ArzneimittelG. BGH: Handel mit zur Herstellung von «liquid ecstasy» benötigtem Gamma-Butyrolacton strafbar

Bei der chemischen Substanz Gamma-Butyrolacton (GBL) handelt es sich um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes – und zwar sowohl nach § 2 AMG in der bis 22.07.2009 geltenden als auch nach der neuen Gesetzesfassung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit eine insbesondere unter Konsumenten des Mittels, das zur Herstellung von «liquid ecstasy» erforderlich ist, umstrittene Frage erstmals höchstrichterlich geklärt. Wer mit GBL handelt, macht sich also strafbar (Urteil vom 08.12.2009, Az.: 1 StR 277/09).

3.1.1        Revisionen zweier mit GBL handelnder Angeklagter zurückgewiesen

Der Erste Strafsenat hat mit seinem Urteil die Revisionen zweier Angeklagter zurückgewiesen, die das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen unerlaubten Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in acht Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und drei Monaten beziehungsweise von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Das LG hatte außerdem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 463.410 Euro angeordnet. Zuvor hatte es festgestellt, dass die Angeklagten mit GBL handelten.

3.1.2        GBL als Droge konsumierbar

Nach den landgerichtlichen Feststellungen wird GBL, von dem jährlich allein in Deutschland etwa 50.000 Tonnen industriell hergestellt werden, hauptsächlich in der chemischen Industrie verwendet, etwa als Ausgangsstoff für chemische Synthesen oder als Wirkstoff in Reinigungs- und Lösungsmitteln. GBL kann daneben aber auch als Droge konsumiert werden. In geringen Dosen führt es zu Rauschzuständen. Insoweit hat sich bereits ein gewisser Markt an Konsumenten gebildet. Bei Überdosierungen oder in Verbindung mit Alkohol kann die Einnahme von GBL zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. So kann es zu Krämpfen, Brechreiz und komatösen Zuständen kommen, aber auch einen Atemstillstand oder sogar Herz- oder Kreislaufversagen zur Folge haben.

3.1.3        Nur sehr beschränkter Verkauf an Privatabnehmer

Nachdem GBL aus dem Anwendungsbereich des BtMG herausgenommen worden war, hat sich die chemische Industrie wegen der Missbrauchsgefahren einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen, dem so genannten Monitoring. Seither unterliegt der Verkauf der Substanz an private Abnehmer erheblichen Beschränkungen.

3.1.4        Angeklagte hielten sich nicht an Verkaufsbeschränkungen

Die Angeklagten, die das von ihnen über das Internet vertriebene GBL im Chemiegroßhandel erwarben, hielten sich nicht an diese Verkaufsbeschränkungen. Nach den landgerichtlichen Feststellungen wollten sie das GBL an Privatabnehmer verkaufen, die die Absicht hatten, es als Droge zu verwenden. Auf ihren Internetseiten warben sie deshalb mit einem «Verkauf an Privat/kein Monitoring». Um den tatsächlichen Verwendungszweck des GBL als Droge zu verschleiern, boten die Angeklagten es als «wheel-cleaner» oder «glue-remover» an.

3.1.5        Gesundheitsbeeinträchtigungen bei Konsumenten

Im Tatzeitraum von März 2005 bis Februar 2007 erhielten die Angeklagten insgesamt acht Lieferungen des Stoffes in einer Gesamtmenge von 5.699 Litern, die sie bis auf wenige hundert Liter an ihre Kunden zum Konsum abgaben. Sie erzielten hierbei einen Erlös von etwa 564.000 Euro. Durch die Einnahme des von den Angeklagten vertriebenen GBL kam es bei einigen Konsumenten, die zum Teil noch minderjährig waren, zu beträchtlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Bewusstseinsverlust, Schwindelgefühlen, Erbrechen oder schwerer Abhängigkeit.

3.1.6        LG: Subjektive Zweckbestimmung macht GBL zu Arzneimittel

Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Bewertung davon ausgegangen, dass GBL zwar nach der Verkehrsanschauung wegen seiner hauptsächlichen Verwendung in der chemischen Industrie kein Arzneimittel darstellt. Im vorliegenden Fall sei aber ausnahmsweise auf die subjektive Zweckbestimmung durch die Angeklagten abzustellen, weil das Mittel für mehrere Verwendungszwecke geeignet sei und die Angeklagten es zu Konsumzwecken abgegeben hätten, so dass GBL vorliegend dennoch ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG in der bis 22.07.2009 geltenden Fassung sei.

3.1.7        BGH: Subjektive Zweckbestimmung kann Arzneimitteleigenschaft nicht begründen

Der BGH hat diese Auffassung nur insoweit bestätigt, als es sich bei GBL um ein Arzneimittel im Sinne des AMG handelt. Der Auffassung des LG, wonach sich lediglich aus der subjektiven Zweckbestimmung durch die Angeklagten die Arzneimitteleigenschaft des Mittels ergebe, ist der Erste Strafsenat dagegen nicht gefolgt. Ausschlaggebend hierfür war nach Angaben des BGH, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Arzneimittelbegriff die subjektive Zweckbestimmung eines Mittels nur zur Beschränkung, aber nicht zur Begründung einer Strafbarkeit herangezogen werden darf. In den Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung objektiv kein Arzneimittel vorliege, könne die Arzneimitteleigenschaft daher auch nicht durch einen Rückgriff auf eine subjektive Zweckbestimmung durch den Hersteller oder denjenigen, der das Mittel in Verkehr gebracht hat, begründet werden.

3.1.8        GBL aber bereits objektiv als Arzneimittel anzusehen

Dennoch hob der BGH das Urteil des LG nicht auf. Denn nach Ansicht der Bundesrichter handelt es sich bei GBL auch nach der Verkehrsanschauung um ein Arzneimittel nach dem AMG. Maßgeblich hierfür seien unter anderem die pharmakologische Wirkung von GBL sowie der Umstand, dass die Verwendungsmöglichkeiten als Droge – insbesondere aufgrund von Beiträgen im Internet – in der Öffentlichkeit bekannt seien und dass sich dementsprechend schon ein Markt an Konsumenten gebildet habe. Der Erste Strafsenat hat in seiner Entscheidung zudem klargestellt, dass sich an dieser Rechtslage auch durch die Neufassung des Arzneimittelgesetzes nichts geändert hat. Die Abgabe von GBL zu Konsumzwecken ist damit auch weiterhin strafbar. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Dezember 2009.

3.1.9        Weiterführende Links

AG Hamburg, Anbieten eines bedenklichen Arzneimittels (GBL) zum oralen Konsum als Rauschmittel, BeckRS 2009, 12232

BVerfG, Verstoß gegen Arzneimittelgesetz durch Besitz so genannter Designerdrogen, NJW 2006, 2684  

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 8. Dezember 2009.

3.2            VGH Mannheim: Staatliches Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar


VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.2009 - S 570/0; 6 S 1110/07; 6 S 1511/07

Das staatliche Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg ist mit dem Grundgesetz und mit Europarecht vereinbar. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit drei Urteilen vom 10.12.2009 klargestellt und damit Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros als rechtmäßig bestätigt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache haben die Richter die Revision zugelassen (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07 und 6 S 1511/07).

3.2.1        Betrieb von Wettbüros untersagt

Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab. Die Berufung der Kläger blieb vor dem VGH erfolglos.

3.2.2        Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt

Nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag sei die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig, so die Richter. Eine solche Erlaubnis könne für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sportwettenmonopol sei rechtmäßig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom März 2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung (vgl. BVerfG, MMR 2006, 298) umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig.

3.2.3        Kein Verstoß gegen Dienst- oder Niederlassungsfreiheit

Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden, so die Mannheimer Richter weiter. Das Sportwettenmonopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sportwettenmonopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht.

3.3         Erste Hauptsache-Entscheidung eines OVG seit Ablauf der Übergangsfristen

Der VGH Mannheim hat mit den Urteilen als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland in Hauptsacheverfahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31.12.2008 entschieden.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 11. Dezember 2009.

3.4         Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels am Sonntag erfolgreich – Polizeibeamter ungeeignet als Gutachter

 

BVerfG Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 138/2009 vom 10. Dezember 2009

 

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein  Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle  Familienmitglieder "musikbegeistert, einige praktizierende Musiker". Die  Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für  etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008  wiederum Klavier übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel  gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die  Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten  weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines  vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm  zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird  (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,-- € gegen den  Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das  Amtsgericht die Geldbuße auf 50,-- €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge  vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene  Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des  Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom  Kammergericht verworfen.

 

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf  die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers das Urteil aufgehoben  und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht  zurückverwiesen. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den  Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2  GG, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz  Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der  vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist  für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren  in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine "erhebliche  Ruhestörung" im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.

 

Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den  Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder  Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat  erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die  Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die  über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen  daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in  seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Das Amtsgericht  geht offenbar - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des  Kammergerichts und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der  Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln - davon aus, dass bei  verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht  besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine  erhebliche Ruhestörung vorliege und sieht im Ausgangsfall auf der  Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen  Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche  Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch,  den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs "erhebliche  Ruhestörung" zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick  auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren.  Die Entscheidung darüber, ob eine "erhebliche Ruhestörung" vorliegt,  wird vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen.  Diese Rechtsanwendung räumt der zuständigen Behörde erhebliche  Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die  tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln  vorliegen. Sie erhöht damit die den Vorschriften anhafteten  Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht  genügenden Weise. Denn bei Zugrundelegung der Rechtsaufassung des  Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionsbedürftigkeit eines  Verhaltens nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch  die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen.

 

Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet  hat, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, kann dahinstehen,  ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte  Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des Art.  103 Abs. 2 GG genügt.

 

3.5         Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters. (BGB §§ 278, 543; Mietkosten; Stichworte: Erfüllungsgehilfe; Kündigung; verspätete Mietzahlung)

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:

[1] Mit Vertrag vom 11. Mai 2007 vermietete der Kläger den Beklagten ein Reihenhaus in W. . Bei Abschluss des Mietvertrags gaben die Beklagten ihre Einkünfte mit 2.300 € - Nettoeinkommen des Beklagten zu 2 - sowie 500 € Kindergeld und 350 € Erziehungsgeld an. Nach § 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen und kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter an.

[2] Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus und erklärte mit einem nur von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1. Januar 2008 die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2008.

[3] Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis gegenüber beiden Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich. Zur Begründung führte er an, mit dem Auszug des allein verdienenden Beklagten und dessen Erklärung, nur bis 31. März 2008, nicht aber darüber hinaus Miete zu zahlen, sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrags entfallen.

[4] Bis einschließlich März 2008 gingen die - von den Beklagten insoweit jeweils selbst erbrachten - Mietzahlungen jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats ein. Seither hat das Jobcenter die Mietzahlung übernommen. Die Miete ging beim Kläger für April 2008 am 11. April, für Mai 2008 am 7. Mai, für Juni 2008 am 6. Juni und für Juli 2008 am 8. Juli ein. Das Jobcenter ist nicht zu einer früheren Anweisung der Miete bereit, obwohl die Beklagte zu 1 die Abmahnungen des Klägers vom 7. April und 13. Mai 2008 wegen verspäteter Mietzahlungen vorgelegt hat.

[5] Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 kündigte der Kläger das Mietverhältnis erneut fristlos unter Berufung auf die verspäteten Mietzahlungen. Eine weitere fristlose Kündigung erklärte er mit Schreiben vom 15. September 2008, die erneut mit unpünktlicher Mietzahlung und daneben mit behauptetem Fehlverhalten der Beklagten zu 1 gegenüber deren Kindern begründet wurde.

[6] Der Kläger hat Räumung des Reihenhauses sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie- sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

[7] Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

[8] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[9] Die Räumungsklage sei unbegründet, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten zu 2 vom I. Januar 2008 noch durch die Kündigungen des Klägers vom 1. Februar und II. Juni 2008 beendet worden sei.

[10] Zu Recht habe das Amtsgericht die Kündigung des Beklagten zu 2 mangels Unterschrift der Beklagten zu 1 als unwirksam angesehen.

[11] Für die Kündigung des Klägers vom 1. Februar fehle es an einem wichtigen Grund. Weder der Auszug des Beklagten zu 2 und seine Weigerung, ab April 2008 Miete zu zahlen, noch die Änderung seiner finanziellen Verhältnisse könnten eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die bloße Wahrscheinlichkeit, dass Mietzahlungen ausblieben, stelle noch keinen wichtigen Grund im Sinne des § 543 BGB dar.

[12] Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei unwirksam. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Einkommensverhältnisse des Beklagten zu 2 Geschäftsgrundlage des Miet- vertrages gewesen seien; aus den Angaben der Beklagten über ihre Einkommensverhältnisse bei Abschluss des Mietvertrags folge dies nicht.

[13] Die Kündigung des Klägers sei auch nicht wegen der verspäteten Mietzahlungen gerechtfertigt. Eine fristlose Kündigung des Vermieters sei nur bei nachhaltigen Vertragsverletzungen möglich; hieran fehle es bei nur drei um wenige Tage verspäteten Mietzahlungen. Darüber hinaus berechtigten unpünktliche Mietzahlungen den Vermieter nur dann zur Kündigung, wenn ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Insoweit müsse zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass die unpünktliche Zahlung über das Sozialamt erfolge. Den Beklagten könne die unpünktliche Mietzahlung durch das Sozialamt ausnahmsweise nicht zugerechnet werden, weil sie ihrerseits alles Erforderliche unternommen hätten, um auf das Sozialamt einzuwirken.

[14] Die weitere nach dem Erlass des amtsgerichtlichen Urteils erklärte fristlose Kündigung vom 15. September 2008 könne bei der Beurteilung der Begründetheit der Berufung nicht berücksichtigt werden, da den Beklagten sonst eine Instanz verloren ginge; im Übrigen sei eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz auch nicht sachdienlich.

II.

[15] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht der geltend gemachte Räumungsanspruch nicht zu, weil das Mietverhältnis durch die Kündigungen nicht beendet worden ist und die Beklagten daher weiterhin zur Nutzung des Reihenhauses aufgrund des Mietvertrags vom 11. Mai 2007 berechtigt sind.

[16] 1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht die Kündigung des Beklagten zu 2 vom 1. Januar 2008 als unwirksam angesehen. Da beide Beklagte Mieter sind, muss eine Kündigung auch von beiden erklärt werden und ist die allein vom Beklagten zu 2 ausgesprochene Kündigung unwirksam.

[17] 2. Auch die Kündigung des Klägers vom 1. Februar 2008 hat das Mietverhältnis nicht beendet.

[18] a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Auszug des Beklagten zu 2, die Verschlechterung seiner finanziellen Situation und seine Erklärung, nur bis 31. März 2008 die Miete zu entrichten, nicht als wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB) angesehen.

[19] Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteile vom 9. März 2005 VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538, unter II 3, sowie vom 11. Januar 2006 VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338, Tz. 12). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

[20] aa) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bereits die Erklärung des Mieters, er sei zur Zahlung der Miete künftig und auf unbestimmte Zeit nicht bereit, die fristlose Kündigung des Vermieters rechtfertigen kann, weil der Mieter damit für die Zukunft die Erfüllung seiner primären Leistungspflicht, die Zahlung des Entgelts für die Nutzung des gemieteten Gegenstands, verweigert (Senatsurteil vom 9. März 2005, aaO). In einem solchen Fall kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, das bereits angekündigte Ausbleiben weiterer Mietzahlungen abzuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind.

[21] bb) Eine vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Die am Mietvertrag festhaltende Beklagte zu 1 hat eine derartige Erklärung nicht abgegeben. Lediglich der Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit seinem Auszug und der von ihm zum 31. März 2008 - wenn auch unwirksam - ausgesprochenen Kündigung geäußert, dass er über den 31. März 2008 keine Miete mehr zahlen werde.

[22] cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die fristlose Kündigung des Klägers vom 1. Februar 2008 auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Kündigungsrecht des Vermieters aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1 oder § 313 Abs. 3 BGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vom Kläger angeführten Umstände - der Fortbestand der bei Abschluss des Mietvertrages von den Beklagten angegebenen finanziellen Verhältnisse sowie die dauerhafte Nutzung der Wohnung durch beide Beklagte - nicht zur Geschäftsgrundlage des Mietvertrages geworden. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser nahe liegenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf.

[23] b) Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Klägers vom 1. Februar 2008 ist ebenfalls unbegründet. Aus dem Auszug des bisherigen Alleinverdieners ergibt sich für sich genommen noch kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses.

[24] 3. Auch die fristlose Kündigung des Klägers vom 11. Juni 2008 hat das Mietverhältnis nicht beendet. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger trotz der nach den getroffenen Feststellungen bestehenden Praxis des Sozialamtes (Jobcenters), die Mietzahlungen für die Beklagten jeweils um einige Tage zu spät anzuweisen, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Beklagten zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf.

[25] a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass bereits diese unpünktlichen Mietzahlungen für sich genommen die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigten, weil die Beklagten als Schuldner grundsätzlich das Risiko unverschuldeten Geldmangels zu tragen hätten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) und auch in Zukunft mit unpünktlichen Zahlungen durch das Jobcenter zu rechnen sei.

[26] Wie dargelegt, setzt § 543 Abs. 1 BGB eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Die Wirksamkeit einer hierauf gestützten Kündigung hängt mithin davon ab, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter bei umfassender Interessenabwägung nicht mehr zugemutet werden kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb nicht isoliert auf die unpünktlichen Mietzahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt, dass diese wegen der eingetretenen Änderungen ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse seit April 2008 auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter trotz Kenntnis von den Abmahnungen des Klägers nicht zu einer rechtzeitigen Zahlungsanweisung bereit ist.

[27] b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich die Beklagten im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB ein etwaiges Verschulden des Jobcenters nicht anrechnen lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt das Jobcenter bei der Überweisung der Miete nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters gegenüber dem Vermieter.

[28] aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings überwiegend vertreten, dass sich der Mieter das Verschulden einer staatlichen Stelle, derer er sich zur Erfüllung seiner Mietzahlungspflicht bedient, nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse (LG Mönchengladbach, ZMR 1993, 571; LG Karlsruhe, WuM 1989, 629; LG Berlin (64. ZK), GE 1991, 95 und (63. ZK), MM 1993, 394; AG Köln, NZM 2000, 380; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 95; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 543 Rdnr. 26; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 543 Rdnr. 27a; offen gelassen in KG, NJW 1998, 2455, 2456; aA LG Mainz, WuM 2003, 629; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Juni 2009, § 543 BGB Anm. 7.3); teilweise wird eine fristlose Kündigung des Vermieters in derartigen Fällen gleichwohl als unwirksam erachtet, weil ihr der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenstehe (BerlVerfGH, GE 2003, 385, 386; LG Mönchengladbach, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 127).

[29] bb) Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, 113; BGHZ62, 119, 124, st.Rspr.). Auch ein Amtsträger kann als Erfüllungsgehilfe anzusehen sein. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise für einen Notar im Bereich rechtsbetreuender Tätigkeit angenommen worden (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, unter II 2 b aa; vgl. auch BGHZ 62, aaO). Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs; die Hilfsperson übernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGHZ 62, aaO, sowie BGH, Urteil vom 13. Januar 1984, aaO).

[30] Diese Voraussetzungen sind indes bei einer Behörde, die - wie hier das Jobcenter - im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt, nicht erfüllt. Der Anspruchsberechtigte schaltet das Jobcenter insoweit nicht als Hilfsperson zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinem Vermieter ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um selbst die notwendigen Mittel für den eigenen Lebensunterhalt zu erhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist (vgl. SGB II § 22 Abs. 4). In beiden Fällen nimmt das Jobcenter hoheitliche Aufgaben wahr, um die Grundsicherung des Hilfebedürftigen zu gewährleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Behörde werde vom Leistungsempfänger als Erfüllungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages über seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar.

[31] 4. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe Verfahrensrechte des Klägers verletzt, indem es eine in der Begründung des Räumungsanspruchs mit der unter dem 15. September 2009 erklärten weiteren Kündigung liegende Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen habe.

[32] Zwar kann die Sachdienlichkeit einer Klageänderung (Klageerweiterung) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon mit der Erwägung verneint werden, dass den Parteien sonst eine Instanz verloren ginge (BGH, Urteile vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, unter A VI, sowie vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, unter 4 b). Auf die Frage der Sachdienlichkeit kam es aber letztlich nicht an, weil die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht vorlagen und das Berufungsgericht die Klageänderung deshalb im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen hat. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, ist die Kündigung vom 15. September 2008 (auch) mit einem völlig anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt - behauptete Verfehlungen der Beklagten gegenüber ihren Kindern - begründet und insoweit nicht auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hatte.

Vorinstanzen:

AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 19.08.2008 - 1 C 214/08 -

LG München II, Entscheidung vom 10.02.2009 - 12 S 4884/08 -

3.6         Unfall infolge Unterzuckerung - Fahrerlaubnisentzug

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 27.10.2009 - Aktenzeichen: 3 L 1058/09.MZ - Pressemitteilung 27/2009

Unterzuckerungszustände infolge Diabetes können den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall: Aufgrund abfallenden Zuckerspiegels verlor ein an Diabetes leidender Mann aus Rheinhessen (Antragsteller) auf der Autobahn die Kontrolle über sein Fahrzeug. In einem Baustellenbereich berührte er die Baustellenbetonwand, fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit in Schlangenlinien weiter, geriet schließlich ins Schleudern und blieb nach zweimaligem Kollidieren mit der Leitplanke quer zur Fahrbahn stehen.

Nach der Einholung eines ärztlichen Gutachtens entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis.

Die von ihm angerufenen Richter der 3. Kammer haben den Sofortvollzug bestätigt. Aufgrund des ärztlichen Gutachtens sei davon auszugehen, dass der Antragsteller an einer Zuckerkrankheit mit Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen leide. Es seien bereits mehrere Verkehrsunfälle des Antragstellers im Zusammenhang mit Unterzuckerungen dokumentiert. Trotzdem habe der Antragsteller z.B. nicht regelmäßig vor Fahrtantritt Blutzuckerkontrollen durchgeführt. Von daher fehle ihm derzeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach den Angaben des Gutachters sei es denkbar, dem Antragsteller nach einer strukturierten Diabetikerschulung und nach dokumentierter mehrmonatiger stabiler Blutzuckereinstellung das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Auflagen wieder zu gestatten.

3.7         Rückforderung von Anwärterbezügen – Polizeikommissar-Anwärter

VG Trier, Urteil vom 03. November 2009 - 1 K 507/09.TR - Pressemitteilung Nr. 23/2009

Anwärterbezüge, die einem Polizeikommissar-Anwärter zur Ableistung eines Studiums bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung unter der Auflage zugesprochen worden sind, dass er im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihm zu vertretenen Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet, können vom Land zurückgefordert werden, wenn der Anwärter gegen diese Auflage verstößt. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 03. November 2009 entschieden.

Der Kläger war im Jahre 2001 zum Polizeikommissar-Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt und alsdann vom beklagten Land zur Durchführung der Fachhochschulausbildung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung zugewiesen worden. Nach Bestehen der Abschlussprüfung endete das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte nicht, weil der Beklagte zwischenzeitlich von einer strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien Kenntnis erlangt hatte. Mit dem im gerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid stellte der Beklagte fest, dass der Kläger gegen die ihm abverlangte Maßgabe verstoßen habe und deshalb die geleisteten Anwärterbezüge im Zeitraum November 2001 bis April 2005 zurückzufordern seien. Gegen diesen feststellenden Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, indes ohne Erfolg.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter der 1. Kammer aus, bei der an die Anwärterbezüge geknüpften Maßgabe handele es sich um eine rechtlich zulässige Zweckbestimmung, gegen die der Kläger dadurch verstoßen habe, dass er aus einem von ihm zu vertretenen Grund nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei und deshalb die vorgesehene Mindestdienstzeit von fünf Jahren im Anschluss an die Ausbildung nicht habe ableisten können. Das Land habe als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, die Aufwendungen für die Ausbildung eines Anwärters möglichst nur in Erwartung einer entsprechenden späteren Dienstleistung des Anwärters zu erbringen. Diese Zweckbestimmung habe nicht mehr erreicht werden können, nachdem der Kläger aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen mangels charakterlicher Eignung nicht erfülle. Es gehöre zu den Kernaufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sodass ein eigener, erheblicher Verstoß gegen Strafgesetze auch im außerdienstlichen Bereich die Annahme rechtfertige, dass der entsprechende Anwärter für die Übernahme in das Polizeibeamtenverhältnis charakterlich nicht geeignet sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

3.8         OLG Oldenburg: Beweisverwertungsverbot für Messergebnisse aus Dauervideoüberwachung an Autobahnen - Kurzfassung


OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 - Ss Bs 186/09

Messdaten, die aus einer Dauervideoüberwachung an Autobahnen stammen, dürfen vor Gericht nicht als Beweis verwertet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 27.11.2009 klargestellt. Denn die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen sei unzulässig. Weil die Dauervideoüberwachung schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreife, bestehe ein Beweisverwertungsverbot für die damit gewonnen Daten (Az.: Ss Bs 186/09).

3.8.1        Datenerhebung fehlt gesetzliche Grundlage

Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Einspruch ein. Das Amtsgericht Osnabrück sprach ihn daraufhin frei. Es berief sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim OLG Oldenburg ein. Allerdings ohne Erfolg: Der für Bußgeldsachen zuständige OLG-Senat bestätigte die Entscheidung des AG. Da die Messdaten ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden seien, bestehe diesbezüglich ein Beweisverwertungsverbot. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. Dezember 2009.

3.8.2       
Das Urteil

B e s c h l u s s
In der Bußgeldsache

g e g e n D..., geboren am ...1981

Verteidiger: Rechtsanwälte …

w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg
durch die unterzeichnenden Richter gemäß den §§ 79 Abs. 5, 80 a Abs. 3 OWiG

am 27. November 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss desAmtsgerichts Bersenbrück vom 25.08.2009 wird auf Kosten der Staatskasse, welcheauch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründetverworfen.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 25.08.2009 hat das Amtsgericht Bersenbrück den Betroffenenwegen eines Vorwurfes einer Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs.1 StVO freigesprochen.

Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 04.06.2009 war dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 19.02.2009 um 12.14 Uhr in R... auf der BAB 1 in Höhe des Kilometers 202,852 in Fahrtrichtung M... als Führer des Pkws… bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h den erforderlichen Abstand von59,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe vielmehr lediglich 17 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertesbetragen.

Das Messergebnis, auf welches der Erlass des Bußgeldbescheides zurückzuführen war und welches als maßgebliches Beweismittel für die Überführung in Betracht gekommen wäre, wurde durch ein Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 der Firma V...ermittelt. Ausweislich der mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen werden bei Anwendung dieses Meßsystems in der Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen, nämlich eine sog. Tatvideoaufzeichnung, mit welcher die Abstands und Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wird, sowie eine Fahrervideoaufzeichnung, welche der Identifikation der Fahrer und der Kennzeichenerfassung dient. Messung und Auswertung werden dergestalt gehandhabt, dass der auflaufende Verkehr in einem bestimmten Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastand aufgenommen wird. Während der Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die einzelnen Videobilder (Voll und Halbbilder). Der zeitliche Abstand von zwei aufeinander folgenden Videobildern beträgt 1/50 Sekunden. Die Auswertung des so kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Bei der so gestalteten Verkehrsüberwachung wird eine durchgängige Aufnahme des fließenden Verkehrs in der Weise angefertigt, dass jeweils die auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge mit Kennzeichen erfasst werden und die Fahrer identifizierbar erkennbar sind.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom11.08.2009 (2 BvR 941/08) hat das Amtsgericht diese Art der Messung mit Rücksicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage in Niedersachsen als verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen. Weiterhin ist es zu dem Schluss gelangt, dass der Verwertung des rechtswidrig erlangten Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot entgegenstehe. Mit der Messung sei automatisch und unvermeidbar die Aufnahme einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen verbunden, welche sich rechtskonform verhielten und über deren persönliche Information dem Staat ein Erfassungsrecht nicht ohne Gesetz zustehe. Dieser mit dem Messverfahren verknüpfte ungerechtfertigte Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern führe dazu, dass dem Verfahren per se eine Verfassungswidrigkeit innewohne. Die daraus gezogenen Beweismittel könnten auf ordnungsgemäßem Wege nicht mit gleicher Sicherheit erlangt werden. Für eine Differenzierung nach jeweiligen Einzelfällen der Verstöße sei bei einerderartigen Vorgehensweise kein Raum.
Da andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, hat das Amtsgericht den Betroffenen im Beschlusswege freigesprochen.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Osnabrück mit ihrer Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg beigetreten ist.

Sie rügt zunächst die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe die bei den Akten befindliche CDROM mit der Videosequenz des verfahrensgegenständlichen Verkehrsvorganges und die ebenfalls bei den Akten befindlichen diesbezüglichen Einzelbilder zum Gegenstand der Beweisaufnahmemachen müssen, da im vorliegenden Falle kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Verkehrssicherheitüberwiege das nur wenig beeinträchtigte Individualinteresse des Betroffenen. Die Einhaltung der Abstandsvorschriften erfordere mit Rücksicht auf die hohe Gefährlichkeit von Abstandsunterschreitungen eine konsequente Überwachung. Der Betroffene, auf dessen Person einzig abzustellen sei, sei in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht derart schwerwiegend betroffen, dass das geschilderte Interesse der Allgemeinheit hinter dieser Grundrechtsverletzung zurückzutreten habe. Die Aufnahme betroffener Personenerfolge nur kurzzeitig und lasse erst nach technischer Aufbereitung und unter günstigen Umständen eine Fahrzeug und Fahreridentifikation zu. Weder Intim noch Privatsphäre seien betroffen, die Einwirkung sei zudem nicht spürbar. Von einem willkürlichen Verhalten könne mit Rücksicht auf die Gutgläubigkeit der mit der Erfassung und Auswertung der Videoaufzeichnung betrauten Polizeibeamten und des Umstandes, dass das Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration -Landespräsidium für Polizei, Brand und Katastrophenschutz - auf die bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung sofort mit einem den Einsatz der Messgeräte einschränkenden Erlass reagiert habe, nicht ausgegangen werden. Auch habe die Möglichkeit bestanden, das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege ebenso sicher durch Herbeiführung einer anlassbezogenen Videoaufzeichnung des konkreten Verkehrsvorganges zu erlangen.
Des Weiteren erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachrüge.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, da es zutreffender weise von Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes ausgegangen ist. Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoaufzeichnungsanlagen ist, jedenfalls wenn sie unter den vorliegenden zutreffenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 ausgeführt hat. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeugbeabsichtigt und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche Ermächtigungsgrundlage existiert nicht, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht.
Die Messdaten, deren Verwertung in Rede steht, wurden mithin unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen. Ein solches zieht nach allgemeiner Auffassung im strafprozessualen Bereich nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot nach sich. Diese schwerwiegende verfahrensrechtliche Folge wird vielmehr nur in Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen. Ein Beweisverwertungsverbot wird lediglich anerkannt, wenn dahin gehende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften bestehen oder wichtige übergeordnete Gründe dis gebieten. Ob letzteres der Fall ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. In die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits, den durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind insbesondere die Art des Erhebungsverbotes, das Gewicht des in Frage stehenden Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der im Übrigen betroffenen Rechtsgütereinzustellen.

Vorliegend stellt sich der Verfahrensverstoß als schwerwiegend dar. Die angewandte Messmethode ist mit einem systematisch angelegten Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Sie war bereits konzeptionell so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen eingesetzten Abstands und Geschwindigkeitsmessverfahren weithinausgehenden Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einherging. Die Schwere des Eingriffs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die mit einer Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen Schweregrad (vgl. hierzu Niehaus DAR 2009, 632, 635). Dass den einzelnen Polizeibeamten als Anwender kein persönlicher Verschuldensvorwurf treffen mag ist insoweit ebenso wenig von durchgreifender Bedeutung wie der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ministerieller Ebene zum Anlass genommen wurde, die rechtswidrige Verfahrensweise einzustellen. Die Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird - auch der im vorliegenden Fall in Rede stehende Verstoß - sind in der Regel nur von untergeordnete r Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass Abstandsunterschreitungen, insbesondere bei starker Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten, gefahrträchtig sind und nachhaltiger Verfolgung bedürfen, doch handelt es sich ungeachtet dessen jedenfalls im vorliegenden Falle um eine Ordnungswidrigkeit, welche dem unteren bis mittleren Schweregrad der Verkehrsordnungswidrigkeiten zuzuordnen ist und deren Verfolgung sich im konkreten Fall nicht als derart vordringlich darstellt, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen wären. Die Frage, ob der Verkehrsverstoß auch bei hypothetisch rechtmäßigem Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, kann nicht ausschlaggebend sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich, welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlichgeschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine mindere Bedeutung zugemessen wird.

Rechtsfehler in der Sache sind ebenfalls nicht festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz1 StPO.

 

3.9         Aufwendungen für Diensthund als Werbungskosten abziehbar

Niedersächsisches FG, Urt. v. 29.07.2009, 14 K 20/08, BeckRS 2009, 26027887; Rev. eingelegt, Az. BFH: VI R 45/09

Aufwendungen für den Diensthund eines Polizeihundeführers sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn der Hund im Privathaushalt des Hundeführers gehegt und gepflegt wird und die private Nutzung des Hundes nach einer Polizeidienstvorschrift untersagt ist.

Das Niedersächsische FG nimmt in seinem Urteil zudem ausführlich zur Berücksichtigung verschiedener Ausgaben als Werbungskosten Stellung, z. B. für die Anschaffung einer Hundebox (Aufteilung, weil private Mitveranlassung), für diverse „Hundesportartikel, für verschiedene Leinen, für Fahrten zum Kauf von Hundefutter und für die Futterkosten selbst.

3.10      Schweineschnitzel darf als «Wiener Schnitzel vom Schwein» verkauft werden

 

Ein Fleischhersteller aus Rheda-Wiedenbrück darf nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg weiterhin eines seiner Produkte mit der Bezeichnung «Wiener Schnitzel vom Schwein» in den Handel bringen. Denn die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff «Wiener Schnitzel» nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin, so das Gericht. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 26.10.2009, Az.: 3 K 3516/08).

3.10.1     Sachverhalt

In dem vom Gericht mitgeteilten Fall hatte die Lebensmittelüberwachung des Kreises Soest die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt, nachdem das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe über einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben worden war. Denn Lebensmittel dürften nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Nach Ansicht des Kreises hatte das Unternehmen aber genau gegen dieses Prinzip verstoßen, da nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Charakteristische an einem «Wiener Schnitzel» sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt werde. Die Eignung zur Täuschung oder Irreführung werde auch durch den Zusatz «vom Schwein» nicht beseitigt. Vielmehr sei die Verwendung des Begriffs «Wiener Schnitzel» gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen, argumentierte der beklagte Kreis.

3.10.2     Leitsätze der Lebensmittelbuch-Kommission für Gericht nicht bindend

Die vom Unternehmen eingereichte Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg hatte Erfolg. Das Gericht stellt fest, der Kreis Soest habe dem Unternehmen zu Unrecht einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen, weil die Produktbezeichnung weder irreführend noch zur Täuschung der Verbraucher geeignet sei. Zwar könne sich der Kreis Soest für seine Sicht der Dinge auf die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen sogenannten Leitsätze berufen, wonach ein «Wiener Schnitzel» ein solches aus Kalbfleisch sei. Für das Gericht seien die Leitsätze jedoch nicht bindend. Vielmehr komme es unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben allein darauf an, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde.

3.10.3     Irreführung verneint: «Wiener Schnitzel» sind panierte Schnitzel

Das Gericht führt weiter aus, dass in Deutschland keine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts mehr bestehe, dass ein als «Wiener Schnitzel» bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen müsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin. Das belege unter anderem die in vielen Gaststätten und Kantinen sowie Rezeptsammlungen zu findende entsprechende Begriffsverwendung. Im konkreten Fall komme hinzu, dass durch den Zusatz «vom Schwein» für jedermann sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar sei, dass im konkreten Fall ein Schweineschnitzel und eben gerade kein Kalbsschnitzel angeboten werde. Eine Irreführungs- oder Täuschungseignung der von der Klägerin gewählten Bezeichnung scheide danach aus.

Anmerkung: Warum hat das Gericht diese Bezeichnung erlaubt? Warum hat wohl der Unternehmer das aus Schweinefleisch hergestellte Schnitzel als „Wienerschnitzel“ verkauft? Woher wusste das Gericht, was der Bürger unter Wienerschnitzel versteht. Meine private Umfrage hat jedoch ergeben, dass jeder Befragte (von allerdings nur 20 Personen) Wiener Schnitzel als aus Kalbfleisch bestehend charakterisiert hat. Das Gericht hätte – aus dem mir zugänglichen Sachverhalt ist das nicht erkennbar – prüfen sollen, zu welchen Preisen das Schnitzel aus Schweinefleisch verkauft wird und das Wienerschnitzel aus Schweinfleisch und das „Schweineschnitzel“ verkauft wird. Vielleicht hätte das Gericht dann erkannt, warum der Unternehmer seine Ware „Wienerschnitzel“ genannt. Sicher unrichtig ist die Auffassung des Gerichts, dass der Verbraucher die Bezeichnung „Wienerschnitzel“ vom Schwein sofort (und überhaupt) gelesen hat. Die Praxis hätte das Gericht sicher eines anderen belehrt.

3.11         Naturschutz: Iglu-Zelt und Pavillon müssen beseitigt werden

Verwaltungsgericht Mainz - 1 L 283/09.MZ - Pressemitteilung 16/2009

Abgelehnt hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Mannes (Antragsteller) gegen eine Verfügung der Stadt Mainz, mit der ihm aufgegeben wurde, ein Grundstück im Naturschutzgebiet "Mainzer-Sand Teil II" zu räumen, auf dem er in einem Zelt wohnte. Nach einem telefonischen Hinweis des Jagdpächters stellte die Stadt Mainz fest, dass der Antragsteller auf Grund eines Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer auf dem Grundstück ein Iglu-Zelt und einen Pavillon errichtet hatte. Letzterer diente zum Unterstellen von Pflanzen, Gartengeräten und Erde.

Nachdem ihn die Stadt aufgefordert hatte, das Grundstück zu räumen, weil es im Naturschutzgebiet liege, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Der in der Nähe befindliche Friedhof mit seinen Besucherströmen habe einen wesentlich ungünstigeren Einfluss auf die Umwelt als sein Zelt, machte er geltend. Er campiere dort nicht nur, sondern habe einen dauerhaften Wohnsitz begründet, den er zudem verfestigen wolle, indem er eine Blockhütte und eine Dixie-Toilette aufstellen wolle. Es gehe anscheinend nur darum, dass die Stadt seinen anderen Lebensstil nicht akzeptieren könne.

Die Richter der 1. Kammer haben den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt. Der Antrag sei schon nicht zulässig, weil der Antragsteller bisher entgegen seiner Ankündigung bei der Stadt noch nicht Widerspruch gegen deren Räumungsverfügung erhoben habe. Außerdem sei die Räumungsverfügung auch rechtens. In dem Naturschutzgebiet sei letztlich jede Änderung der Natur verboten, insbesondere sei es verboten, dort Zelte aufzuschlagen und zu lagern.

3.12      Arbeitsrecht BAG Zustimmung zu Abgeltung von Bereitschaftsdienst durch Freizeit kann auch konkludent erfolgen


BAG, Urteil vom 19.11.2009 - 6 AZR 624/08

Ist für die Abgeltung von Bereitschaftsdiensten in Krankenhäusern eine Zustimmung des Beschäftigten erforderlich, so kann diese auch konkludent erklärt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Krankenschwester klargestellt, die die ihr von ihrem Arbeitgeber gewährte Freizeit widerspruchslos in Anspruch genommen hatte. Ein zusätzlicher Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der geleisteten Bereitschaftsdienste stehe ihr deswegen nicht zu, so das BAG (Urteil vom 19.11.2009, Az.: 6 AZR 624/08).

3.12.1     Rechtlicher Hintergrund

Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst, steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Anstelle der Auszahlung dieses Entgelts kann der Bereitschaftsdienst bei Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung nur zulässig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.

3.12.2     Sachverhalt

Die klagende Krankenschwester eines Kreiskrankenhauses hatte eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit gewünscht. Im März 2006 hatte der beklagte Landkreis das Einverständnis der Klägerin mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste im Wege des Freizeitausgleichs zur Voraussetzung der Vertragsänderung gemacht. In der Folge galt er die von der Klägerin geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit ab. Die Klägerin meint, sie habe dennoch einen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt und verlangte vom Landkreis die Zahlung von 4.531,50 Euro. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

3.12.3     Konkludente Zustimmung ausreichend

Die Klägerin habe aufgrund der Abgeltung der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit keinen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt, so das BAG a in letzter Instanz. Die nach § 8.1 Abs. 7 TVöD-K erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich müsse nicht ausdrücklich, sondern könne auch durch widerspruchslose Inanspruchnahme der gewährten Freizeit erklärt werden. Eine solch konkludente Zustimmung der Klägerin liege hier vor. Auf ihr Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeit vom März 2006 kam es deshalb laut BAG nicht an. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 19. November 2009.

Anmerkung:

Diese Entscheidung des BAG wird wohl auch für ähnliche Berufe gelten.

3.13      PoliScanSpeed-Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht (Quelle: Verkehrsanwälte)

 

3.14      Polizei darf nur in Ausnahmefällen bei Autofahrern die Entnahme von Blutproben anordnen

 

Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht – 1 SsOWi 92/09 –

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat aktuell einen Autofahrer freigesprochen, der vom Amtsgericht Ratzeburg wegen Fahrens unter Haschischeinfluss zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war.

Der Autofahrer geriet an einem Werktag nachmittags in eine allgemeine Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte. Weil der Fahrer gerötete Bindehäute und eine verzögerte Pupillenreaktion hatte, schöpfte ein Beamter den Verdacht, dass der Fahrer unter Drogeneinfluss gefahren sei. Nachdem auch ein freiwilliger Drogenschnelltest auf THC, den Hauptwirkstoff von Haschisch, positiv reagierte, ordnete der Polizeibeamte die Entnahme einer Blutprobe beim Betroffenen an. Grundsätzlich darf nach der Strafprozessordnung die Entnahme von Blutproben nur durch Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug, also dann, wenn kein Richter erreichbar ist oder die Gefahr besteht, dass eine später entnommene Blutprobe als Beweismittel nicht mehr geeignet ist, dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Blutproben anordnen. Hier ordnete der Polizeibeamte die Blutprobenentnahme an, ohne vorher über Mobiltelefon versucht zu haben, einen Richter zu erreichen und ohne, dass besondere Gründe dafür vorlagen, dass die Blutentnahme besonders eilig gewesen wäre. Die später von einem Arzt entnommene Blutprobe enthielt erhebliche Mengen des Wirkstoffs THC. Die daraufhin vom Amtsgericht erfolgte Verurteilung hat das Oberlandesgericht auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten aufgehoben und den Autofahrer freigesprochen, weil die Blutentnahme rechtswidrig war und das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung nicht verwertet werden durfte. In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil dieser sich generell für anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war.

In der Vergangenheit war die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe durchaus üblich, weil in der Zeit, als es noch keine Mobiltelefone gab, ein Richter regelmäßig nicht rechtzeitig erreichbar war, ohne dass es durch den Alkoholabbau im Blut zu einem Beweismittelverlust gekommen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit in einer Reihe von Entscheidungen an die Annahme von Gefahr im Verzug strengere Anforderungen gestellt, zumal wegen der heutigen verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten ein Richter schneller und leichter erreichbar ist als früher. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts und anwalt-suchservice).

3.14.1     Anmerkung owiz:

Wenn – beispielsweise in der Nacht – ein Ermittlungsrichter nicht erreichbar ist, dann wird der Richtervorbehalt nicht umgangen. Dann darf die Staatsanwaltschaft oder auch ihre Ermittlungsbeamten die Blutentnahme anordnen. Ein Beweisverwertungsverbot entsteht daher nicht. Owiz, Brenner.

3.15      Wer ein altes Fahrzeug "zum Ausschlachten" verschenkt, kann sich strafbar machen

 

OLG Celle Aktenzeichen: 32 Ss 113/09 Presse - Meldung vom 17.11.2009

Wer als Halter sein Fahrzeug an einen Dritten zum Zweck des Ausschlachtens verschenkt, ohne dafür zu sorgen, dass der Abnehmer das Fahrzeug ordnungsgemäß demontiert oder entsorgt, macht sich grundsätzlich wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung strafbar.

Dies hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil entschieden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft hat der 25 Jahre alten Angeklagten aus Gronau vorgeworfen, ein nicht mehr fahrbereites, 22 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 220.000 km, das wegen eines Kupplungsschadens liegen geblieben war, im "Heißen Draht" zum Ausschlachten angeboten und am 20.02.2006 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer verschenkt zu haben. Das Fahrzeug wurde wenige Tage später im in Hannover aufgefunden, wo es ohne Kennzeichen im öffentlichen Straßenraum abgestellt war. Das Verhalten der Angeklagte sei als fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung nach § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB strafbar, weil das Fahrzeug noch umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten enthalten und die Angeklagte sich nicht um eine ordnungsgemäße Entsorgung durch den Abnehmer gekümmert habe. Das Amtsgericht sprach die Angeklagte in erster Instanz frei, weil ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden könne. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Strafsenat hat festgestellt, dass jeder Fahrzeughalter nach § 4 der Altfahrzeugverordnung verpflichtet ist, sein Altfahrzeug nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Ein Verstoß dagegen ist als umweltgefährdende Abfallbeseitigung strafbar. Das Amtsgericht muss nun in einer neuen Verhandlung klären, ob die Angeklagte in dem konkreten Fall vorsätzlich oder fahrlässig handelte und ihr nach ihren Kenntnissen ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Diese Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen der Halter sein Altfahrzeug einem Kfz-Händler übergibt, und der Kfz-Händler sich vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu entsorgen. (Quelle: Pressemitteilung und anwalt-suchservice).

3.16      Rauchverbot für Gaststätten gilt auch im Laufbereich von Einkaufszentren

OVG NRW Aktenzeichen: 4 B 512/09, 4 B 657/09 - (Meldung vom 16.11.2009)

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass das gesetzliche Rauchverbot auch für Gaststättenbetriebe gilt, die offen im Laufbereich von Einkaufszentren liegen. In dem einen Fall ging es um eine Café-Bar inmitten der Köln-Arcaden, in dem anderen Fall um ein Eiscafé in einem Einkaufzentrum in Moers. In beiden Einkaufszentren gestattet die Hausordnung des Betreibers das Rauchen im Bereich der Laufflächen.

Zur Begründung führte der Senat u.a. aus: Nach den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes komme es allein darauf an, dass die Gaststätte in einem allseits von Wänden und Decken umschlossenen Raum liege. Dies sei auch bei Gaststätten im Laufbereich von Einkaufszentren der Fall. Dass die Gaststätte „eigene“ Decken und Wände habe, sei nicht erforderlich. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Gesetz für Gaststätten in umschlossenen Räumen ein generelles Rauchverbot vorsehe, während der Betreiber eines Einkaufszentrums kraft seines Hausrechts frei entscheiden könne, ob auf den angrenzenden Laufflächen des Einkaufszentrums geraucht werden dürfe oder nicht. Die strengere Behandlung von Gaststättenbereichen sei deshalb gerechtfertigt, weil dort wegen der Verweildauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anregender Getränke besonderes gern und viel geraucht werde. Den beiden Beschwerdeverfahren waren unterschiedliche Entscheidungen der erstinstanzlich zuständigen Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf voraus gegangen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar. . (Quelle: Pressemitteilung des Gerichtsund anwalt-suchservice).

3.17      AG Gummersbach vom 8.7.2009 - 85 OWi 196/09: Handyverbot am Steuer möglicherweise verfassungswidrig - 16.10.2009   

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Das Amtsgericht hielt in dem dortigen Verfahren das "Handyverbot am Steuer", welches in § 23 Abs. 1a Satz a der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt ist, für verfassungswidrig und hat daher das Verfahren bis zur einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ausgesetzt.

Das Amtsgericht sieht in der Handy-Regelung eine "Ungleichbehandlung", weil ähnliche Sachverhalte nicht verboten sind:

Als "vergleichbar" sieht das Amtsgericht folgende Sachverhalte an:

  • Ein Headset zur Freisprecheinrichtung erst während des Fahrbetriebs anzulegen,
  • freihändig zu fahren,
  • mit einer Hand oder sogar mit zwei Händen während des Fahrbetriebs bewegliche Sachen im Fahrzeug umzuräumen,
  • ein Autoradio von Hand oder auch per Fernbedienung zu bedienen und dabei Gespräche zu führen und/oder Musik zu hören,
  • während eines Gesprächs mit einer einwilligungsfähigen Beifahrerin an dieser - mit ihrem Einverständnis - sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit über oder unter ihrer Bekleidung vorzunehmen,
  • selbstbefriedigende Handlungen vorzunehmen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen unter Strafe gestellt sind,
  • die linke Hand demonstrativ aus dem geöffneten Fenster der Fahrertür baumeln zu lassen - und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • als Armamputierter die Fahraufgaben ohne Prothese mit nur einer Hand zu erledigen - und gleichzeitig mit Mitfahrern eine Unterhaltung zu führen,
  • ein Diktiergerät aufzunehmen und z.B. einen Bußgeldbescheid, eine Anklage oder ein Urteil zu diktieren,
  • ein Navigationsgerät aufzunehmen und zu programmieren - und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen und den insoweit digital wiedergegebenen Anweisungen des Gerätes zu folgen,
  • einen elektrischen Rasierapparat zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen,
  • ein der Größe eines Mobiltelefons entsprechendes Fernsehgerät zu benutzen und dabei Gespräche mit Mitfahrern zu führen.

In all den vorstehenden Fällen muss der Fahrer die Hände vom Lenkrad nehmen und seine Konzentration für das Autofahren lässt in der Regel naturbedingt nach.

Ähnliche Entscheidung durch das AG Ludwigslust: VKS- Einstellung

 

Auch das AG Ludwigslust stellt Verfahren wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, ein. Dies gilt auch, wenn der Abstandsverstoß vor Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 11.08.2009 begangen wurde. Den Einstellungsbeschluss des AG Ludwigslust vom 30.10.2009 finden Sie beigefügt. Quelle:
http://verkehrsanwaelte.de/news/news15_2009_punkt1.pdf

 

 

 

4       Leserfragen

 

4.1         Leser C.K. aus D fragt – Falscher Bußgeldbescheid zurücknehmen und neuen erlassen – oder?

 

Sehr geehrter Herr Brenner.

Folgender Sachverhalt:

Messung mit ES 1.0, Sattelzugmaschine bei 60 mit 76km/h (nach Toleranzabzug) somit 16km/h drüber. Geldbuße 120 Euro, zzgl. Gebühren. Die Firma teilt Fahrer mit, ebenfalls wurde Fahrtenschreiben durch Firma abgegeben, hier ist der Tatverstoß ersichtlich, und dass es sich um den Betroffenen handelt.

Betroffener hat sich Anwalt genommen und dieser geht nun wir folgt vor.

Die Auswertstelle hat die Tatbestandsnummer 118644 genommen mit der B.Kat 11.2.4 des Bußgeldkataloges. Richtig gewesen wäre aber 11.1.4.. Diese hat auch den Fehler eingeräumt und in Ihrem Auswertprogramm behoben.

Tattag war 07.10.2009, Bußgeldbescheid 09.11.2009.

  1. Frage: Kann ich dem Anwalt einen geänderten Bußgeldbescheid zuschicken mit der geänderten B-Kat-Nummer um den Formfehler aufzuheben, oder
  2. Frage: Kann ich den Fall einstellen und Ihn erneut mit der neuen Tatbestandsnummer anhören?, oder
  3. Frage: Muss er nach diesem Formfehler komplett eingestellt werden.

Über eine schnellstmögliche Rückmeldung bzw. Hilfe wäre ich dankbar.

4.1.1        Antwort:

Die falsche Angabe der Rechtsvorschriften im Bußgeldbescheid ist in der Regel unschädlich, sie ändert nichts am Sachverhalt. Das wäre nur dann der Fall, wenn es dem Betroffenen / Verdächtigen unmöglich gewesen wäre, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Wird aber die Tat im Anhörungsbogen und / oder (erst recht) im Bußgeldbescheid richtig (mit Worten) beschrieben, dann ist die falsche Angabe des rechtlichen Vorschrift unerheblich. Es reicht m.E. aus, den Bußgeldbescheid durch ein „Bezugsschreiben“ richtig zu stellen.

Etwa so:

Anschrift + Betreff + Bezug (= Bußgeldbescheid-Daten) + Text: „Der Bußgeldbescheid vom XXX Aktenzeichen XXX wird dahingehend berichtigt, dass die Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Ziff. 3) nicht lauten: XXX, sondern richtig: XXX (siehe Endnote: [1]).

4.2         Leserin D.W. aus T. fragt – Wer trägt die Anwaltskosten, wenn das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird?

Die Frage:

Wer trägt bei Einstellung (Eintritt Verjährung) nach § 105 OWiG die Kosten des Anwalts? Vielen dank für Ihre Hilfe

4.2.1       Antwort:

Im Ermittlungsverfahren grundsätzlich der Betroffene. Nach Erlass eines Bußgeldbescheids und Einstellung grundsätzlich die Staatskasse.

4.2.2        Antwort im Einzelnen:

Die notwendigen Auslagen (RA-Kosten) des Betroffenen sind dann grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen, wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. Der Bußgeldbescheid ist die „öffentliche Klageerhebung – was sich allerdings nur dann auswirkt, wenn Einspruch eingelegt wird und die Sache an das Gericht abgegeben wird worden ist - und dieser hätte nicht ergehen dürfen, weil die Tat bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids verjährt war.

Im Ermittlungsverfahren trägt der Betroffene / Verdächtige grundsätzlich seine notwendigen Auslagen (RA-Kosten) selbst. Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeldbehörde „als objektive Behörde“ das Verfahren – wegen Verjährung z.B. – selbst ohne Einschaltung eines Verteidigers einstellt.

Etwas Anderes läge m.E. allerdings dann vor, wenn der Betroffene selbst auf die Verjährung hinweist, die Bußgeldbehörde die Verjährung zu Unrecht verneint. Engagiert der Betroffene dann einen Rechtsanwalt als Verteidiger und dieser überzeugt die Bußgeldbehörde vor Erlass eines Bußgeldbescheids vom Verjährungseintritt, dann müsste die Staatskasse die Auslagen (RA-Kosten) tragen (gleiche Ansicht: OLG Düsseldorf NZV 2002, 521 - unten).

4.2.3        Urteile zur Einstellung und Kostentragung

  1. OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19.08.1986 - 2 Ws 19/86 - NStZ 1987, 425

Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 467 III 2 Nr. 2 StPO setzt voraus, daß die strafrechtliche Schuld geklärt und die Einstellung des Verfahrens allein wegen eines Verfahrenshindernisses erfolgt ist.

  1. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. 7. 2001 - 2a Ss (OWi) 10/00 - (OWi) 33/00 II - NZV 2002, 521

Wird das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, das bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides eingetreten ist, sind die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

4.3         Leserin R.W. aus G. fragt: Kann Parkverbot im öffentlichen Raum durch Gewohnheitsrecht verdrängt werden?

Sehr geehrter Herr Brenner,

heute wende ich mich wieder einmal mit einer Frage an Sie.

Kurz zum Sachverhalt:

In einigen Straßen wird schon über 5 bis 10 Jahre zum Teil auf einem Gehweg geparkt.  Eine Anordnung durch Verkehrszeichen zum halbseitigen Parken besteht nicht.

Durch unseren Außendienst wurden nun Verwarnungen mit Verwarnungsgeld erteilt.

Die Anwohner sind nun der Meinung, dass es sich hier um ein Gewohnheitsrecht handelt und das Parken nicht plötzlich als Verstoß gegen die StVO gewertet werden kann.

Nach unserer Auffassung handelt es sich um einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO.  Sollte es sich, wie die Anwohner meinen, um Gewohnheitsrecht handeln?

Für eine kurzfristige Antwort wären wir Ihnen sehr verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

W.

Nachfolgend meine

4.3.1        Antwort:

Sie haben selbstverständlich recht. Gewohnheitsrecht kann strafrechtliche - oder bußrechtliche Rechtsvorschriften nicht aus der Rechtswelt schaffen.

4.3.2        Gewohnheitsrecht kann gegen Straf – und Bußgeldvorschriften nicht gewinnen

Damit Gewohnheitsrecht entsteht, bedarf es einer Rechtslücke, ferner: der Rechtssatz muß über einen lang andauernden Zeitraum tatsächlich angewendet worden sein. Ferner muss es als rechtlich notwendig und damit als rechtmäßig von der Rechtsgemeinschaft anerkannt sein. ABER: Eine Straf - oder bußrechtliche Rechtsvorschrift kann jedoch auch nicht durch eine längere Übung eines oder auch mehrerer Rechtgenossen zu einem allseits zu beachtenden Rechtssatz werden.

Eine andere Möglichkeit wäre, das jahrelange Nichteinschreiten gegen das unerlaubte Parken auf dem Bürgersteig als stillschweigendes Dulden durch die zuständige Behörde (Bußgeldstelle) zu wertem. Aber auch ein solcher Vertrauensgrundsatz scheitert am geschriebenen Recht. Es verbietet das Parken durch die einschlägigen Verkehrs – und Bußgeldvorschriften.

4.3.3        Für den Anfang mündliche Verwarnung angemessen

Die zuständige Bußgeldstelle sollte m.E. jedoch von der rechtlichen Möglichkeit des §  56 Ordnungswidrigkeitengesetz Gebrauch machen. Sie sollte ihre Außendienstbeamte anweisen, etwa drei oder vier Wochen lang Autofahrer mündlich zu verwarnen und zugleich darauf hinweisen [1], dass nach Ablauf der Frist Parken auf den Gehwegen – wie das Gesetz es vorschreibt -  geahndet werde. Dasselbe gelte selbstverständlich bereits schon jetzt, wenn der Betroffene mit seinem Fahrzeug zum zweiten Mal den betreffenden Bürgersteig als Parkplatz benutzt.

4.4         Leser S.W. aus P. – Geschäftsführer  Anhörungsbogen – Zeugenfragebogen – Verjährung – was tun

 

Hallo Herr Brenner,

http://www.recht-find.de/verkehrsrecht_anhoerung.htm#Der_Anh%C3%B6rungsbogen_im_Spiegel_des_OLG_Zweibr%C3%

Ich habe Ihre oben genannte Website gefunden, welche ja interessante Informationen zum Thema Bußgeldbescheide wiedergibt.

Mit freundlichen Grüßen aus P.

S.W.

 

1.                

Frage:

Nun ist insbesondere der letzte Absatz für Geschäftsführer interessant. Hier ist ja fraglich: Wie verhalte ich mich als Geschäftsführer, wenn

a)     Ich einen Anhörungsbogen bekomme

b)     Ich einen Zeugenbefragungsbogen erhalte

4.4.1        Antwort

Sie müssen gar nichts tun. Sie müssen weder den Anhörungsbogen noch die Zeugenfragenbogen zurücksenden. Sie müssten – sowohl als Betroffener wie auch als Zeuge –, an Amtsstelle erscheinen, wenn Sie vorgeladen werden. Als Zeuge müssen Sie aussagen. Ausnahme: Sie würden sich oder Ihre Verwandten belasten. Dann können sie die

Ø      Auskunft auf Fragen verweigern, deren  wahrheitsgemäße Beantwortung die buß – oder strafrechtliche Verfolgung auslösen könnte (§ 55 StPO), ist der Verdächtige / Betroffene

Ø      ein Verwandter, Verlobter, Lebensgefährte nach § 52 StPO dann können Sie die Aussage „total“ verweigern.

2.                

Frage

Im Prinzip könnte man doch bei beiden Schriftstücken die 3 Monatsfrist herauszögern, da ja die Bußgeldstelle nie 100% sagen kann, ob und wer bei einer GmbH gefahren ist. Sprich man reicht die Formulare zu spät ein und ist aus dem Schneider.

4.4.2        Antwort:

Die 3-Monatsfrist könte in Tat ein Vorteil für den Täter / Fahrer sein. Denn die Verjährung wird nur unterbrochen (= sie läuft weitere 3 Monate), wenn eine der Handlungen die in § 33 OWiG genannte sind vor Ablauf der Frist von 3 Monaten und (!) gegen die Verdächtigen / Betroffenen ergangen ist.

Gegen die GmbH kein Bußgeldbescheid erlassen werden (es gibt zwar eine Ausnahme nach § 30 OWiG, die jedoch im verkehrsrechtlichen Bereich praktisch nicht angewendet werden kann). Es kann auch gegen einen oder den Geschäftsführer kein Bußgeldbescheid erlassen werden, wenn nur die Haltereigenschaft bekannt ist oder auch nur weil jemand Geschäftsführer einer GmbH ist.

3.                

Frage

Alternativ kann man direkt nach Eingang des Zeugenbefragungsbogens erst einmal mitteilen, dass das Bild nicht genug Aufschluss gibt und man niemanden falsch bezichtigen möchte. Trotz der Gefahr eines Fahrtenbuches ist es doch in dem Fall schlichtweg unmöglich für die Bußgeldstelle den Fahrer ausfindig zu machen in den geforderten 3 Monaten.

4.4.3        Antwort:

Eine solche Mitteilung wäre zwar möglich, Damit werden Sie aber der Regel auslösen, dass die Bußgeldbehörde einen Beamten oder auch Polizeibeamte losschickt, um im Unternehmen mit Hilfe des Radarfotos Fahrerermittlungen anstellen – oder natürlich Sie als Geschäftsführer als Zeugen vorlädt. Sie könnten zwar einen „Besuch“ eines Ermittlungsbeamten in Ihrem Unternehmen verweigern. Sie würden dann aber möglicherweise einen Antrag der Bußgeldbehörde auslösen, einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Richter am Amtsgericht zu beantragen und in der Regel auch erhalten (§ 162 III StPO) – Ausnahme: Die Tat wäre bereits verjährt oder es würde sich um eine Bagatellordnungswidrigkeit handeln – etwa ein Park – oder Halteverstoß, nicht aber wegen verbotenen zu schnellen Fahrens.

Wenn Sie als Geschäftsführer argumentieren, sie könnten aus diesem oder jenem Grunde, den Fahrer nicht (mehr) feststellen, dann riskieren Sie als Geschäftsführer einen Bußgeldbescheid nach § 130 OWiG: „Aufsichtspflichtverletzung“. Der Grund: Organisationsverschulden (= jedes Unternehme muss so organisiert sein, dass derartige Feststellungen jederzeit festgestellt werden.

Die Bußgeldbehörde allerdings auch – unterstellt es gäbe ein Radarfoto – anders vorgehen. Sie könnte versuchen anhand des Bildes die Personalien des Fahrers herausfinden. Der einfachste Weg dazu wäre: Ein Beamte stellt sich zu Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende an die Ausgang / Eingang Ihrer Firma und befragt einen oder mehrere Ihrer Mitarbeiter – unter Vorzeigen des Bildes -, nach dem Namen des auf dem Radarfoto abgebildeten. Ich glaube zwar nicht, dass die Bußgeldbehörde in der Praxis – aus welchen Gründen auch immer – den Weg nicht gehen wird. Rechtlich gangbar wäre er allerdings.

4.                

Frage:

Sehe ich das richtig?

4.4.4        Antwort

„Jaein“

 

4.5         Leser W.R.G. aus D. Schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld  - Anhörung ist das eine Vernehmung, die unterbricht

 

 

Sachverhalt

Meine Stellungnahme

ich habe Ihre WEB-Seite konsultiert, bin mir aber auch jetzt noch nicht ganz sicher, ob die im Anhang gezeigte "Schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld / Anhörung" (Vorder- und Rückseite) als Anordnung der Vernehmung nach § 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG zu bewerten und somit eine verjährungsunterbrechende Handlung ist?

Es ist zwar zweifelhaft, ob eine schriftliche Vernehmung bzw. deren Anordnung vorliegt. Das kann jedoch unentschieden bleiben, weil Ihnen die Einleitung des Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist. Die Einleitung hat dieselbe Wirkung wie die Anordnung der 1. Vernehmung (s. § 33 I 1. OWiG).

Wenn der Bußgeldbescheid (wenn Sie einen erhalten haben) aber erst nach dem 22.11.2009 erlassen und binnen 14 Tagen nicht zugestellt worden ist, könnte Verjährung eingetreten sein.

 

Die Verjährung könnte deshalb eingetreten sein, weil die „Anhörung“ nicht dem Gesetz entspricht (Sie wurden als Täter und als Zeuge behandelt). Siehe dazu die Entscheidung der OLGen Hamm und Zweibrücken (s. http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungbogenhammzw.htm

Die Amtsgerichte versuchen jedoch m.E. die Entscheidungen von Hamm und Zweibrücken zu umgehen, wenn der Anhörungsbogen nicht exakt den Fällen entspricht, die den beiden Entscheidungen Hamm und Zweibrücken zu Grunde liegen. Das gilt erst recht dann, wenn der Fahrer – wie in Ihrem Fall – „abgelichtet“ ist. Da das Bußgeld „nur“ 25. € beträgt, wäre es problematisch, mit Ihrem Fall vor Gericht zu ziehen. Es käme allerdings auf den Richter(in) an: Würde er / sie meiner Rechtsauffassung teilen: Entweder ist jemand Beschuldigter oder er ist Zeuge, beides im selben Verfahren geht nicht, würde das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden.

 

4.5.1        Ergänzender Sachverhalt und ergänzende Antwort:

Sachverhalt

Antwort:

der betreffende Bußgeldbescheid wurde am 30.11.2009 erlassen und am 04.12.2009 zugestellt. Welche Verfahrensweise würden Sie vorschlagen. Der Einspruch muß spätestens am 18.12.2009 bei der Bußgeldstelle vorliegen.

Tat 22.8.09 – Verjährung: Ablauf des 22.11.09

Bekanntgabe: 06.10.2009 – neue Verjährung:

Ablauf 6.1.2010

Bußgeldbescheid unterbrach am 30.11.09. Neue Verjährung (6 Monate) Ablauf 6.5.2010.

Ein Einspruch könnte nur erfolgreich sein, wenn die Bußgeldstelle (was sie mit einiger Sicherheit nicht tun wird) oder das Gericht auf den Standpunkt stellt, dass wegen den Inhalts des „Anhörungsbogens“ die Tat deswegen verjährt ist (Denn dann wäre Verjährung eingetreten am 22.11.09.)

Das Oberlandesgericht wird die mögliche Rechtsbeschwerde wegen des Bußgeldbetrages von wenige als 250 € nicht zulassen. Es bliebe dann nur der Versuch, beim Verfassungsgericht in Karlsruhe Beschwerde zu erheben.

 

4.6         Leser N.H. fragt Wann tritt Verfolgungsverjährung ein

Aus aktuellem (persönlichen) Anlass bin ich auf der Suche nach Erklärungen und Interpretationen der §§ 31, 33, 55 OWiG - insbesondere zum Thema Verjährung. Ich las Ihre Ausführungen auf der Seite: http://www.recht-find.de/verjaierungBssgeldbescheid.htm

Würde mich über eine Antwort und Einschätzung sehr freuen.

Vielen Dank vorab und viele Grüße

N.H.

 

Zu meinem Fall:

 

Lasermessung und Anhalten am 31.07.09: 77 km/h (nach Toleranzabzug) bei 50 km/h außerorts.

Tat: 31.07.09

- monatelange nichts gehört, kein Umzug oder ähnliches

 

- Bußgeldbescheid ging ein am 26.11.09 mit Zustellungsurkunde: Bußgeld + 3 Punkte

Verjährung: Ablauf 31.10.09, wenn keine Unterbrechung. Keine am Unterbrechung 8.9.09

26.11.09 Zustellung Bußgeldbescheid – wäre Unterbrechung, wenn nicht schon verjährt.

- Datum auf dem Bescheid: 08.09.09 (!!)

 

Nach meinem Verständnis hätte ich Aussicht auf Erfolg, wenn ich mich auf die Verfolgungsverjährung berufe, da Unterbrechung der Verjährung nur bei Anhörung direkt nach dem Anhalten (Tattag) und Bescheid nicht innerhalb von 14 Tagen zugestellt. Dies entspricht auf der o.g. Internetseite dem Fall 3b in Ihrer tabellarischen Übersicht zur Verjährung. Ist das korrekt? Wie schätzen Sie dies ein?

Es kommt also darauf an, ob die Bußgeldbehörde eine Anhörungsbogen versand hat oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat oder nicht. Der Anhörungsbogen, der rechtlich eine Vernehmung ist, muß  nur unterschrieben worden sein und in den Geschäftsgang gelangt sein (bei der Poststelle der Behörde eingegangen sein). Nach § 33 I Ziff. 1 unterbricht jedoch nur die 1. Vernehmung. Diese 1. Vernehmung könnte bereits am Tattag, also am 31.10.09 durch die Polizei erfolgt sein. Es kommt also darauf, ob die Polizei dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben hat (z.B.: Sie werden einen Bußgeldbescheid bekommen) oder ihn auch vernommen hat, z.B.: Sie haben die Geschwindigkeit überschritten, wollen Sie etwas dazu sagen usw.

 

Eine eindeutige Aussage, ob Erfolg oder nicht, lässt sich nur durch Akteneinsicht gewinnen. Die Erfahrung lässt allerdings vermuten, dass die Bußgeldbehörde – wie nicht selten – übersehen hat, dass die 1. Vernehmung durch die Polizei erfolgt ist.

Daher kann der Einspruch sinnvoll sein. Grund: Verjährung aufgrund der oben angeführten Gründe.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.7         Leser F.S. aus A. fragt – Wer ist Adressat des Bußgeldbescheides?

Der Fall (Beispiel):

Es geht um einen Verstoß gegen das Feiertagsrecht an Allerheiligen. Nach Art. 7 Nr. 3 Bst. a des Bayerischen Feiertagsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 3 Abs. 2 FTG an den stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter nicht gewahrt ist, durchführt.

Im konkreten Fall erhielten wir eine Anzeige der Polizei. Der Tatbestand ist hier ohne Zweifel erfüllt. Probleme sehe ich hier an dem Punkt des richtigen Adressaten: Bei der Kontrolle war nur eine Bedienung anwesend, gegen die auch die Anzeige erstattet wurde.

Bei der Anhörung hat sie sich

Ø      uneinsichtig gezeigt und

Ø      auf Ihren Chef verwiesen,

der an diesem Abend wie gesagt nicht anwesend war.

Wir würden gerne gegen beide ein Bußgeldverfahren einleiten und auch gegen beide einen Bußgeldbescheid erlassen.

Allerdings sehe ich Probleme bei der Bedienung: Ist sie Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 OWiG? Oder gibt es hierbei Probleme mit dem TB-Merkmal "durchführt", s.o.? Wenn nein, bestünde ggf. eine andere Ahndungsmöglichkeit?

Auch beim Inhaber ist es nicht so einfach:

Da die Verstöße fahrlässig begangen wurden, scheidet § 14 OWiG aus, ich wäre in diesem Fall über die fahrlässige Mittäterschaft gegangen. Bedarf eine solche irgendwelchen "Besonderheiten" im Bescheid?

 

4.7.1        Antwort

1)     

Bestandsaufnahme

Gegen die Bedienung ist das Bußgeldverfahren wohl schon eingeleitet. Nach dem Sachverhalt ist zu anzunehmen, dass die Bedienung nicht nur „angehört“ worden ist, sondern sie wurde im Sinne der §§ 136, 163a StPO vernommen, und zwar als Beschuldigte / Betroffene.

2)     

Kritik an den Ermittlungen

Das war möglicherweise ermittlungstaktisch ungeschickt. Besser wäre wohl gewesen, sie als Zeugin zu vernehmen mit dem Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO.

Es fehlen auch Feststellungen, die einen Gewinnabschöpfung ermöglichen (z.B. es wurden 2.000 € eingenommen – es waren X Gäste anwesend, die schätzungsweise für X € verzehrt haben – Beweismittel: Aussage der Bedienung – Kassenbons - Kassensturz).

Der Chef hätte vernommen werden müssen. Es liegt auf der Hand, dass die Bedienung nicht aus eigenem Antrieb, das Lokal geöffnet hat. Es sei denn, sie wäre „mehr als eine Bedienung“. Das alles aber hätte der Ermittlung bedurft.

3)     

Konsequenz aus 1) 2)

Nach dem derzeitigen Sachstand kann man weder der Bedienung noch ihrem Chef einen Bußgeldbescheid schicken: Es fehlt bei beiden am hinreichenden Tatverdacht (s. § 69 V OWiG).

Bei der Bedienung ist unklar, ob sie wusste, dass an Allerheiligen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nach dem FTG verboten sind. Ob ein Verbotsirrtum [2] („ich habe die Verbotsvorschriften nicht gekannt“) seitens der Bedienung vorliegt ist zweifelhaft. Dazu hätte sie die Rechtspflicht haben müssen, eigenständig über die Öffnung oder Nichtöffnung des Lokals entscheiden zu dürfen oder zu müssen. Da aber das Rechtsverhältnis zwischen der Bedienung und dem Chef ungeklärt ist, kann insoweit keine gerichtsverwertbare “Beweis-Aussage“ gemacht werden. Wegen der offenen Fragen kann auch nicht geprüft werden, ob die Bedienung eine Rechtsstellung nach § 9 OWiG inne hat. Ein Indiz dafür wäre beispielsweise, ob der Chef noch mehrere Lokale hat und wie er diese führt oder führen lässt.

Zweifelhaft ist aber auch, ob die Bedienung sich fahrlässig verhalten hat (subjektives Tatbestandsmerkmal). Die Frage danach müsste so gestellt werden: Wie hätte eine Bedienung in der gleichen Lage die Verdächtige sich verhalten? Hätte sie aus den Umständen, die am Allerheiligen in der bayerischen Öffentlichkeit herrschten (weniger Straßenverkehr, Kirchgänger, keine Schule usw.) erkennen müssen, dass der Tag einen besonderen Charakter hat? Erst wenn man bejahen kann, dass die „Durchschnittsbedienung in Bayern“ sich anders verhalten hätte (z.B. nachgefragt, ob es sich um einen Feiertag handelt, der möglicherweise zu den „stillen Feiertagen“ gehört), wäre der Weg frei zu prüfen, ob die Bedienung auf Grund ihrer geistigen Fähigkeiten hätte erkennen können, das sich falsch (rechtswidrig) verhält.

Bußgeld gegen Unternehmen nach § 30 OWiG

Wegen der fehlenden Ermittlungen bleibt die Frage, wer konkreter Täter ist (Täter sind) und welche Täterqualifikation er / sie hatte, im rechtlichen Dunkeln. Diese Frage wäre allerdings nicht von allzu großer Bedeutung, wenn der Gaststätteninhaber ein Unternehmen führe, das unter § 30 OWiG fällt. Dann könnte man – wegen der Beweiserleichterung die bei § 30 OWiG – siehe http://www.ra-karlbrenner.de/bgh30owig.htm , einen selbständigen Bußgeldbescheid gegen das Unternehmen erlassen, deswegen gegen den Chef das Verfahren nach § 47 I OWiG einstellen (Vorsaussetzung des § 30 beim selbständigen Bußgeldbescheid), ebenso gegen die Bedienung.

Verfallanordnung nach § 29a OWiG

Noch weniger problematisch wäre die Lösung des Falles, wenn die Polizei den wohl durch die Bußtat entstandenen Gewinn ermittelt hätte (zu ermitteln z.B. an Hand der Kassenbons oder auch des Kassenbestands durch Vergleich des Vortages mit dem Tattag, ggf. auch durch „Abzählen“ der durch die Polizei vorgefundenen Gäste und deren geschätzten Konsum oder ggf. noch einfacher: durch Kassensturz). Denn dann hätten nach § 29a I eine Verfallanordnung gegen den Täter (wohl der Chef – siehe Wortlaut § 29a: „Wird nicht eingeleitet ….“ oder nach 29a IV OWiG eine selbständige Verfallanordnung erlassen werden können.

Die Höhe des rechtswidrig erlangten Gewinns könnte auch noch nachträglich ermittelt werden (siehe dazu Ziff. 4)) oder auch mit Hilfe einer Durchsuchungsanordnung des zuständigen Ermittlungsrichters. Möglicherweise reichen aber die bisher bekannten Anhaltspunkte für den Richter nicht aus, eine Durchsuchung anzuordnen.

4)     

Was tun?

Wenn das Verfahren nicht nach § 47 I OWiG gegen beide Personen eingestellt werden soll, bleibt nur der Weg, die beiden zu vernehmen, und zwar an Amtsstelle (vgl. Göhler Rz 41 zu § 67 OWiG und Hinweis auf Brenner DVP 1995, 276). Es wäre ermittlungstaktisch wohl wenig sinnvoll, einen Außendienstmitarbeiter oder einen Polizeibeamten zur Vernehmung zu entsenden. Denn es steht zu vermuten, dass beide keine Aussagen machen würden.

Anders ist dies bei einer Vorladung durch die Bußgeldstelle. Hier müssen beide erscheinen, auch wenn auch nicht aussagen wollen. Allerdings hat die Bußgeldstelle andere Möglichkeiten und auch ein anderes Gewicht als die Ermittlungsbeamten. Denn die Bußgeldstelle erlässt den Bußgeldbescheid oder stellt das Verfahren ein.

Den Chef könnte man beim derzeitigen Stand m.E. noch als Zeugen lagen, wenn auch unter ausdrücklichen Hinweis auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach  § 55 StPO. Auskunftsverweigerungsrecht bedeutet, dass der Zeuge nicht rundweg die Aussage verweigern kann, sondern nur Fragen die ihn oder einen seiner Angehörigen bußrechtlich (oder strafrechtlich) belasten würden. Der Chef müsste m.E. die Frage beantworten, wie das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Bedienung im „Allgemeinen“ gestaltet ist (z.B. den Arbeitsvertrag vorzulegen). Er müsste wohl auch aussagen, wer im Regelfall die Bedienung zur Arbeit im Lokal einteilt. Erst auf die Frage: Wie war es an Allerheiligen - könnte er die Auskunft verweigern. Er müsste wohl auch Angaben machen, wie er seine Bedienung(en) über ihre Aufgaben, auch die rechtlichen Vorschriften informiert und überwacht. Ausnahme: Er würde sich durch die wahrheitsgemäße Aussage (z.B.: Ich habe die Bedienungen überhaupt nicht unterrichtet, sie überhaupt nicht überwacht) möglicherweise selbst belasten (§ 130 OWiG ggf.).

Wenn die Vernehmung der Bedienung und / oder des Chefs nicht ausreicht, das Verfahren insgesamt oder wenigstens teilweise – mit Bußgeldbescheiden z.B. - abzuschließen, dann könnte das Verfahren gegen die Bedienung nach § 47 I OWiG eingestellt werden. Die Beschuldigte gegen die Einstellung nach § 47 I OWiG nicht wehren– sie hat dagegen kein Rechtsmittel. Mit der Einstellung des Verfahrens gegen sie, wird sie Zeugin, sie verlässt die Beschuldigten Stellung kraft Gesetzes. Sie muss dann gegen ihren Chef aussagen, es sei denn, sie hat ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.

5)     

Täterqualifikation

Welche Tätermerkmale könnten bei den Verdächtigen vorliegen?

Erstens wäre möglich: Gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 14 OWiG. Das aber würde – wie im Eingangsfall bereits erwähnt - vorsätzliches Verhalten beider Beschuldigten voraussetzen. Denn § 14 OWiG verlangt, dass die Handelnden bewusst und willentlich zusammenarbeiten, also vorsätzlich handeln. Fehlt der Nachweis, entfällt eine Beteiligung.

Zweitens: Möglich wäre auch, dass der Chef seine Bedienung als Werkzeug (als Gehilfin) benutzt hätte. Dies wäre einmal denkbar als gutgläubiges Werkzeug, dann also, wenn die Bedienung nicht gewusst hätte (oder man ihr es nicht nachweisen kann), dass sie von dem Verbot des Feiertagsgesetzes gewusst hat. Gegen sie könnte dann keine Geldbuße festgesetzt werden. Der Chef wäre dann mittelbarer Täter, der wie ein Alleintäter bebußt werden – m.E. aber mit einem „kleinen Zuschlag“, weil er die Bedienung in eine Bußgeldverfahren verstrickt hat.

Wäre die Bedienung bösgläubige Gehilfin, dann müsste sie wissen, dass sie sich durch ihr Verhalten bußbar macht. Dann lägen die Voraussetzungen des § 14 OWiG vor. Die Bedienung wäre allerdings nicht Mittäterin, sondern Gehilfin. Die Geldbuße gegen sie müsste erheblich gesenkt werden, möglicherweise könnte das Verfahren gegen sie nach § 47 Abs. 1 OWiG schon wegen ihrer Gehilfenstellung eingestellt werden.

Möglich wäre allerdings auch, dass der Chef sich nach § 130 OWiG bußbar gemacht hat. Dann müsste ihm allerdings nachgewiesen werden, und das erscheint mir äußerst schwierig, dass der Chef seine Angestellte nicht ausreichend über das Feiertagsrecht, speziell zum Fest Allerheiligen, informiert und überwacht hat. Dabei käme es wiederum darauf an, welche rechtliche Funktion die Bedienung in dem Unternehmen des Chefs hatte.

 

6)     

Vernehmungsziele und Fragen

1)     Das Rechtsverhältnis zwischen Bedienung und Chef?

2)     Wer hat die Öffnung des Lokals zu Allerheiligen angeordnet?

3)     Wie hoch waren die Umsätze bis zum Erscheinen der Polizei? (Gewinnabschöpfung). Wie hoch ist die Gewinnspanne?

4)     Was weiß die Bedienung von der Bedeutung des Feiertags Allerheiligen?

5)     Warum hat sie das Lokal geöffnet?

6)      

Fragen

7)     Was wissen Sie von Feiertag Allerheiligen?

8)     Wo sind Sie geboren /  aufgewachsen?

9)     Zu welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie?

10)  Praktizieren Sie den Glauben auch? Wie intensiv?

11)  Wie lange sind Sie schon Bedienung? Wo wie lange? Wie lange und wo in Bayern?

12)  Was war letztes Jahr an Allerheiligen?

13)  Ist Ihnen nicht der besondere Tag aufgefallen? Keine Schule, kein Autoverkehr, wie an anderen Werktagen? Kircheglocken? Fernsehprogramme?

14)  Was habe Sie wann mit dem Chef besprochen?

15)  Wer hatte den Schlüssel zum Lokal?

16)  War das Publikum anders als an anderen Werktagen? Warum?

17)  Warum waren die oder einige Gäste (ggf. Stammgäste) nicht bei ihrer Arbeit`?

18)  Hatten Sie an diesem Tag, einen Kirchgang vor? Oder Ihre Familienmitglieder? Oder ihre Freunde?

19)  Was hat Ihr Chef – wann? – über den Tag Allerheiligen gesprochen?

20)  Speziell an den Chef: Kannten Sie (insbesondere der Chef) das Verbot nach dem FTG? – Ziel: Liegt Verbotsirrtum vor?

21)  Speziell an den Chef: Haben Sie eine Feiertagsregelung / Anweisung erteilt, nach denen die Bedienung arbeiten soll? (Bedeutung der Frage: Organisationsverschulden, § 130 OWiG.

22)  Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse? Die Ermittlung oder Schätzung (z.B. nach dem Lebensstandart – welches Auto, Art und Lage der Wohnung) ist stets erforderlich, wenn die Geldbuße höher als 250 € festgesetzt werden soll.

 

4.8          Leser W.F. aus S. fragt oft die Ein- und Ausfahrt zugeparkt trotz eines Schildes: "Ein und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten" – was tun?

Mir wird oft die Ein- und Ausfahrt zugeparkt trotz eines Schildes: "Ein und Ausfahrt Tag und Nacht freihalten".

Die Fahrzeuge stehen dabei nicht auf meinem Grundstück, sondern davor auf dem seitlichen Streifen neben der Fahrbahn, dieser gehört der Gemeinde.

Vor wenigen Tagen habe ich dadurch einen wichtigen Termin versäumt.

  1. Kann ich den Fahrer/Halter für entgangenen Gewinn (ich bin Steuerberater) schadenersatzpflichtig machen?
  2. Vom Ärger und der Auseinandersetzung mit dem aufzusuchenden Partner/Mandanten/Behörde usw. ganz zu schweigen.

Grundsätzlich ja (§ 823 BGB: Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb)

  1. Kann ich das Fahrzeug abschleppen lassen, damit ich meinen Termin wahrnehmen kann?

Ja

  1. Habe ich Aussichten, die Abschleppkosten ersetzt zu bekommen?

Ja, siehe BGH Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08.

  1. Kann ich von der Gemeinde verlangen, dass diese ein abschließbares Eisen montiert, welches das Parken verhindert,
  2. oder darf ich ein solches Eisen montieren/montieren lassen? 

Wohl nein (ich habe die Frage nicht eingehend geprüft).

 

 

 

 

Wenn es die Gemeinde erlauben würde: ja.

  1. Wie ist die Rechtslage, wenn ich das/die Kennzeichen abmontiere?

Sie würden sich wohl strafbar machen.

  

4.9         Leser POK R.R. aus H. fragt: Was ist abzuschöpfen bei LKW – Überladungen – der gesamte Fuhrlohn oder nur der, der von der Ordnungswidrigkeit erfaßt wird?

 

Da Sie uns als Kapazität in rechtlichen Fragen aus der Literatur und dem Internet bekannt sind würden wir Sie gerne dazu bewegen, zu einem von uns strittigen Thema Stellung zu beziehen.

 

4.9.1        Eingangsfall: LKW – Überladung - Verfall des gesamten Transporterlöses oder nur der von der Ordnungswidrigkeit erfasste?

 

Sachverhalt

Anmerkungen owiz (Kern des SV)

Meine Kollegen und ich arbeiten im Bereich der Vermögensabschöpfung in OWI Verfahren und werden häufig mit dem gleichen Problem

 

hinsichtlich der Berechnung und Anwendung des Verfalls nach § 29 A OWIG konfrontiert.

 

Folgender fiktiver Fall:

 

Ein Unternehmer / Speditionsbesitzer führt regelmäßig Schüttguttransporte durch.

 

Überwiegend geht es um zeitlich eng festgelegte Schiffsentladungen oder sonstige Terminfrachten.

 

Unsere Ermittlungen ergaben, dass über 80 % der überladenen Fahrten in einem überladen Zustand und somit rechtswidrig durchgeführt wurden.

 

Bei der Berechnung wurde das Bruttoprinzip angewandt und wir haben als das Erlangte den gesamten Auftragserlös als verfallen angesehen.

Wir schöpfen den gesamten Auftragserlös ab – weil wir glauben, dass dies das Erlangte sei.

Diverse Staatsanwälte halten diese Vorgehensweise für nicht opportun und sehen lediglich die ersparten Aufwendungen für weitere erforderliche Fahrten als Berechnungsgrundlage für den Verfall an.

Nicht opportun?

Nur ersparte Aufwendungen abschöpfbar – und nicht der gesamte Auftragserlös

Vor dem Hintergrund des Aufsatzes der Richterin am AG ST.Goar Frau Thole (als Datei angehängt) halten wir unsere Auffassung für richtig und anwendbar.

 

Das Erlangte ist der komplette Fuhrlohn, ohne Abzug von Kosten für Fahrzeug, Fahrer etc.

Kompletter Fuhrlohn abzuschöpfen oder nicht?

Kann dieser nicht anhand von Rechnungen oder Unterlagen nachgewiesen werden, wird der Fuhrlohn anhand von Kalkulationssätzen geschätzt.

Fuhrlohn?

Für unsere tägliche Arbeit und unser Rechtsempfinden wären wir um Ihre Stellung und Meinung dankbar.

 

 

4.9.2        Ergänzung

 

Sachverhalt

Anmerkungen owiz

Bei unseren Transporten handelt es sich um Schüttguttransporte.

 

Das zulässige Gesamtgewicht der betreffenden Fahrzeuge beträgt 40 t, dies ist die gesetzliche Höchstgrenze.

 

Das zulässige Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus dem Gewicht des Sattelzuges und der Ladung (in der Regel Kies oder ähnliches)

 

Die Fahrzeugkombinationen werden so beladen, dass sie beispielsweise ein Gesamtgewicht von 45 t aufweisen.

Also 5 Tonnen zu viel geladen

Transporte im Schüttgewerbe sind genehmigungsfrei und bedürfen keiner Sondergenehmigung. Da es sich um teilbare Ladung handelt sind diese auch

Genehmigung spielt keine Rolle.

nicht genehmigungsfähig.

 

Auch ist in unseren Fällen aufgrund des Schüttgutes ein kombinierter Verkehr Bahn /Schiff/ auf Straße ausgeschlossen. Hier wären 44 t erlaubt.

 

 

4.9.3        Kernfall:

Fuhrunternehmer F. führt Transporte mit Schüttgut (meist Kies) durch. Das zulässige Gesamtgewicht der eingesetzten Fahrzeuge beträgt 40 t, dies ist die gesetzliche Höchstgrenze. Die Fahrzeugkombinationen werden so beladen, dass sie ein Gesamtgewicht von 45 t aufweisen. Die Frage: Kann der Transporterlös für die 45 Tonnen nach § 29a OWiG abgeschöpft werden oder nur der Erlös, der auf die 5 Tonnen Übergewicht entfällt?

4.9.4        Ergänzung zu dem vorstehenden Fall:

Wenn der „Überladungsfall“ optimal und vollständig ermittelt [3] und geahndet werden würde (s. § 152 II StPO, danach: … sind alle „verfolgbaren“ Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen pp), dann könnte die Entscheidung etwa so lauten:

Der Verfall gegen die Fa. XY in Höhe von 1.000.000 € wird angeordnet.

Gründe: Im nicht verjährten Zeitraum von …  bis … yy hat XY mit 3.000 Schüttguttransporte insgesamt  45.000 Tonnen transportiert. Von diesen 45.000 Tonnen entfallen 5.000 Tonnen auf Überladungen. Bei einer Transportfahrt mit einem der mehreren Lastkraftwagen waren durchschnittlich 45 Tonnen Schüttgut geladen, davon jeweils 5 Tonnen über die rechtlich zulässige Menge hinaus.

Der Bruttoerlös der 45.000 Tonnen in Höhe von 1.000.000 € war daher für verfallen zu erklärten.

Wäre diese Entscheidung aber richtig?

Fragen: Sind abzuschöpfen:

Ø      kompletter Fuhrlohn, also für die 45 Tonnen oder

Ø      nur ersparten Aufwendungen oder

Ø      das auf die 5 Tonnen Übergewicht entfallende Entgelt?

4.9.5        Antwort

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nach Paragraph 29a Ordnungswidrigkeitengesetz der Bruttoerlös (Bruttogewinn) abzuschöpfen. Das bedeutet, um es am Beispiel klarzumachen, Folgendes:

Gewinn – und Verlustrechnung (G&V)

Soll

 

Haben

Wareneinkauf

60.000

 

 

Bruttoerlös (Bruttogewinn)

100.000

Löhne

20.000

 

 

 

 

Transportkosten

5.000

 

 

 

 

Andere Kosten

5.000

90.000

 

 

 

Nettogewinn

 

10.000

 

 

 

 

 

100.000

 

 

100.000

 

Anmerkung: Dieses Beispiel zeigt, dass der Unternehmer nicht nur den Bruttoerlös von 100.000 abführen muss, sondern dass er einen Liquiditätsentzug von 190.000 hinnehmen muss (denn ihm werden nicht nur die 100.000 € an Liquidität entzogen, sondern er musste die 90.000 € zuvor aufwenden, um die 100.000 € zu erlangen). Zum Vergleich: Würde gegen den Täter nach § 17 oder gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG vorgegangen, dann hätten die bußrechtlich Verantwortlichen bzw. ihr Unternehmen nur 10.000 € an Liquidität (Nettoprinzip) einbüßt.

Man muss folgende Fallgestaltungen unterscheiden.

4.9.6        Klare Fälle

1.)   Der Unternehmer U. hat eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen und hat dadurch  einen (Gesamt-) Vermögensvorteil (ein „Etwas“) erlangt. Die vereinnahmten Erlöse hätte er nicht erlangen können, wenn er sich nicht ordnungswidrig verhalten hätte. Sein Verhalten hätte aufgrund keiner rechtlichen Vorschrift erlaubt werden können. Es war also der Gesamterlös durch die Ordnungswidrigkeit(en) erlangt worden.

Beispiel: U führt Transporte durch, die nicht genehmigungsfähig waren und erlangt dadurch Transportentgelt.

2.)   Der Unternehmer U. hat eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen. Sein Verhalten hätte einer Genehmigung bedurft. Eine Genehmigung hatte er im Zeitpunkt der Tat nicht, sie wäre ihm jedoch - wenn er sie denn rechtzeitig beantragt hätte - erteilt worden.

Beispiel: U. errichtet einen genehmigungspflichtigen Bau. Eine Genehmigung hatte er nicht eingeholt. Sie hätte ihm aber erteilt werden müssen. Auch nachträglich.

3.)   Wie vorher Fall 2.) nur mit folgender Abweichung: Die Genehmigung hätte ihm nachträglich nicht mehr erteilt werden können.

4.)   Der Unternehmer Cäsar (C) hat mehrere Geschäfte durchgeführt, die ihm nicht hätten verboten werden können, weil sie keiner Genehmigung bedurften. Er hat doch die Meldepflicht für seinen Betrieb verletzt (beispielsweise: er wäre verpflichtet gewesen, gemäß § 14 Gewerbeordnung sein stehendes und ausgeübtes Unternehmen bei der zuständigen Behörde anzumelden).

Alle diese Fälle sind rechtlich unproblematisch, sie sind folgendermaßen zu lösen:

Zu Fall 1.): Es ist der Gesamterlös abzuschöpfen.

Zu Fall 2.): Hier sind nur die ersparten Aufwendungen (z.B. Kosten für das Genehmigungsverfahren) abschöpfbar[4].

Zu Fall 3.): Hier wäre der Gesamterlös abchöpfbar. Schwierig kann allerdings sein, festzustellen, warum die Genehmigung nachträglich nicht mehr erteilt werden kann. Wenn es lediglich im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, die Genehmigung nachträglich zu erteilen oder nicht, kann das zum Rechtsstreit führen: Ein Gerichtsverfahren wäre wohl kaum zu vermeiden, wenn die Behörde die nachträgliche Genehmigung verweigern würde.

Zu Fall 4.): Ahndbar ist hier nur die Nichtanmeldung – keine Gewinnabschöpfung möglich. Die Vermögensvorteile sind nicht durch Ordnungswidrigkeiten erlangt, wenn sie ohne die Anmeldung des Unternehmens erwirtschaftet worden sind.

Den Fällen 1.) 2.) 3.) ist gemeinsam, dass nach der Fallgestaltung der Vermögensvorteil durch die Ordnungswidrigkeit(en) zu 100 Prozent erlangt worden sind.

4.9.7        Problematische Fälle

Problematisch sind jedoch Fälle, wie der im Eingangsfall geschilderte. Die Frage lautet hier: Wie ist der Verfallbetrag zu errechnen, wenn die eine oder die mehreren Ordnungswidrigkeiten und die daraus folgenden Vermögensvorteile sich jeweils problemlos in einen

a)     erlaubten Teil und einen

b)     verbotenen Teil

aufspalten lassen?

5.)   Beispiel aus der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Karlsruhe [5]). Das OLG Karlsruhe hat bei einem ungenehmigten „Ausbau zu Wohnzwecken“ lediglich den Vermögensvorteil für abschöpfbar angesehen, der unmittelbar durch die konkrete Ordnungswidrigkeit dem Bauherrn zugeflossen ist. Nicht vom Bußgeld erfaßt wurde der Nettogewinn, der auf den Bauteil entfiel, der gemäß der Baugenehmigung errichtet wurde. Hier ist anzumerken, dass es sich nicht um einen Fall des § 29a OWiG handelt, also nicht der Bruttoerlös abgeschöpft werden sollte, sondern der Nettobetrag - der § 13 IV OWiG entspricht heute dem § 17 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz.

6.)   Ein ähnliches Beispiel aus meiner RA-Praxis: Ein Bauunternehmer hat entsprechend der Baugenehmigung vier Wohnhäuser mit jeweils 6 Eigentumswohnungen erbaut. Kurz vor der Fertigstellung der obersten Stockwerke ist ihm „aufgefallen“, dass es vorteilhaft für die Außenansicht der Häuser und mehr noch für die Käufer der Wohnungen wäre, die Wohnungen größer, insbesondere höher, zu bauen. Eine Genehmigung dazu hat er nicht eingeholt, sie wäre ihm auch nicht erteilt worden. Die 4 Häuser haben einen Gesamtwert von 15 Mio Euro. Auf die ohne Baugenehmigung größer gebauten insgesamt 4 Dachgeschoßwohnungen entfielen insgesamt ein „Mehrwert“ von 400.000 €uro.

Welche Betrag ist abzuschöpfen: 15 Mio Euro oder nur die Wertsteigerung für die ohne Baugenehmigung gebauten Vergrößerung der 4 Wohnungen von 400.000 Euro?

7.)   Beispiel: Anton unterschlägt bei seiner Bank nach und nach 100.000 € und legt dieses Geld nach und nach auf seinem Sparbuch an, in dem er auch monatliche Einzahlungen aus seinem Gehalt leistet, das er bei seiner Bank als Bankangestellter verdient. Der gesamte Sparbetrag beläuft sich auf 150.000 €. Welcher Betrag ist für verfallen zu erklären: 150.000 € oder nur 100.000 €? (Die Möglichkeit des Schadensersatzes soll hier außer Betracht bleiben).

8.)   Beispiel: Der Lebensmittelhersteller L. verkauft an seinen Hauptkunden innerhalb eines Jahres Waren im Werte von 20.000.000 EUR in 1.000 Einzellieferungen. Bei 10 Prozent der jeweiligen Lieferungen waren auch Lebensmittel dabei, die mit verbotenen Zusatzstoffen nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 LFBG hergestellt waren und die daher hätten nicht verkauft werden dürfen.

Wie hoch ist der Betrag, der nach § 29a OWiG abgeschöpft werden kann: 20 Mio € oder nur 2 Mio € (selbstverständlich jeweils mit den Zinsen)?

In den Fällen 5.)  6.) 7.) 8.) kann nur der Vermögenszuwachs für verfallen erklärt werden, der durch die konkrete(n) Ordnungswidrigkeit(en) entstanden sind (vgl. „durch“ bzw. „für“ in § 29a OWiG) oder anders formuliert: Es muß eine unmittelbare Beziehung zwischen der (den) Ordnungswidrigkeit(en) und dem (den) Vermögensvorteil(en) bestehen.

4.9.8        Das OLG Koblenz: Urteil vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06 formuliert den Grundsatz so:

„Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus.“

4.9.9        Zusammenfassung:

Abgeschöpft nach § 29a OWiG kann der Anteil an einem Gesamterlös, auf die sich die Ordnungswidrigkeit (die Ordnungswidrigkeiten) unmittelbar bezieh(t)en. Das erlangte „Ewas“ muß das Spiegelbild der jeweiligen Ordnungswidrigkeit sein (OLG Koblenz, siehe oben).

Der Umstand, dass eine oder mehrere Ordnungswidrigkeiten zugleich mit einer Handlung begangen werden, die als solche dem Gesetz entspricht, machen die legal erlangten Vermögensvorteile nicht zu einem „Etwas“, das nach § 29a OWiG abgeschöpft werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der „legale Teil“ sich sachlich und rechtlich von dem rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil abgrenzen lässt. Im Falle 8.) trifft dies (keine Verfallanordnung möglich) auf die verkauften Waren zu, die nicht mit den verbotenen Zusatzstoffen hergestellt worden sind. Die „legal“ verkauften Waren unterliegen daher nicht dem Verfall.

Für den Anteil der Waren, die mit verbotenen Zusatzstoffen hergestellt worden sind, trifft eine sachliche und rechtliche Abtrennbarkeit nicht zu: Die verbotenen Zusatzstoffe bilden mit den übrigen Teilen der Gesamtware eine nicht trennbar Einheit. Trennte man sie in ihre Bestandteile, bilden die beiden Teile kein sinnvolles Ganzes mehr. Man kann auch so argumentieren: Die konkrete Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf die Gesamtheit der Ware: aus den verbotenen Zusatzstoffen und Bestandteilen aus erlaubten Stoffen.

Für den Eingangsfall gilt daher: Es kann nur der Teil des Vermögensvorteils abgeschöpft werden, der sich auf die Übertonnage (also die 5 Tonnen) bezieht. Nur dieser Teil wird von der begangenen Ordnungswidrigkeit(en) umfasst. Die Erlöse aus den 40 Tonnen bleiben davon unberührt.

 

4.9.10     Rechtliche Vorschriften

§ 29a OWiG Verfall

(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.

(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.

(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.

(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbstständig angeordnet werden.

§ 6  LFGB: Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe

(1) Es ist verboten,

1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,

a) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen zu verwenden,

b) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in die Lebensmittel gelangen,

c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebensmitteln zu erzeugen,

2.Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,

3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher, die bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher in den Verkehr zu bringen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen.

4.10      Leserin  D. W. aus T. fragt - Wann tritt Verfolgungsverjährung ein

 

Ich habe mal wieder einen Fall zu lösen und bedanke mich schon mal im Voraus für Ihre Hilfe!

 

Ein Rechtsanwalt hat mir jetzt geschrieben, dass er auf Grund der Verfolgungsverjährung ein Einstellungsschreiben für seinen Mandanten haben möchte.

10.10.09

 

Am 29.08.2008 wurde der Mandant verwarnt und am

Wohl Tattag: Verjährung dann mit Ablauf des 29.11.2008

08.10.2008 der BGB erlassen zugestellt am 10.10.2008 und am

Neue Verjährung mit Ablauf des 10.4.2009

20.10.2008 wurde Einspruch eingelegt.

Keine Unterbrechung

Eine Einspruchsbegründung wurde nicht eingereicht.

Nicht erforderlich

 

 

Soweit ich weis kann die Sache doch eigentlich nicht verjähren, weil es sich doch hierbei um ein offenes Verfahren handelt oder??

 

Mit freundlichen Grüßen

W. und ein schönes Wochenende

 

Verjährung eingetreten, wenn seit 10.4.2009 nichts mehr geschehen ist:

§

 

Sehr geehrte Frau W.

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Hier meine Antwort:

Sie werden wohl dem Rechtsanwalt bestätigen müssen, dass die Tat verjährt ist.

Denn: Nach dem geschilderten Sachverhalt ist die Tat verjährt. Zwar wurde die Verjährung spätestens unterbrochen durch die Zustellung des Bußgeldbescheids (vgl. §  33 Absatz I Ziff.9 OWiG), und zwar auf sechs Monate (§ 26 III StVG). Der Einspruch selbst unterbricht die Verjährung nicht (der Einspruch ist nicht in der Aufzählung des § 33 I OWiG enthalten).

Zwar könnte man, wenn man den § 33 Abs. 3 OWiG liest, zu dem Ergebnis kommen, dass die Verjährung mindestens zwei Jahre beträgt. Eine solche Interpretation wäre indessen falsch. Gemeint ist im Gesetz: die Verjährung kann beliebig oft durch eine der in § 33 I OWiG aufgeführten Unterbrechungshandlungen unterbrochen werden. Die Verjährung beginnt dann jeweils neu zu laufen. Nach Ablauf von mindestens zwei Jahren ist aber die so genannte absolute Verjährung eingetreten, so dass eine weitere Unterbrechungshandlungen, gleich welcher Art, nicht mehr möglich sind. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn ein Gericht den Fall entschieden hätte, beispielsweise durch Urteil oder durch einen Urteilsbeschluss nach § 72 OWiG. Eine gerichtliche Entscheidung ist hier jedoch nicht ergangen. Verfolgungsverjährung ist mit Ablauf des 10.4.2009 eingetreten.

Die Kostenentscheidung könnte allerdings so ausfallen, dass die notwendigen Auslagen vom Betroffenen zu tragen sind.

4.11      § 33 OWiG Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

4.11.1        Erster Teil (Allgemeine Vorschriften (§§ 1-34))
      Siebenter Abschnitt (Verjährung (§§ 31-34))

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1. 

die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

2. 

jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

3. 

jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist,

4. 

jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

5. 

die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

6. 

jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

7. 

die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen,

8. 

die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,

9. 

den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,

10. 

den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,

11. 

jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

12. 

den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

13. 

die Erhebung der öffentlichen Klage,

14. 

die Eröffnung des Hauptverfahrens,

15. 

den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.

Im selbstständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbstständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3 )

Ø      ) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Also nach Zustellung des Bußgeldbescheids binnen 2 Wochen weitere 6 Monate ab dem Tage der Unterzeichnung des BB und Gelangen in den Geschäftsgang

Ø      Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist,

 

Ø      mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind [= absolute Verjährung]

 

Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

 

 

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßenverkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24a und 24c ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

 

5       Nachgelesen

 

5.1         Ermittlungstaktik - Psychologie - Der äußere Schein trügt doch nicht – Charakter einschätzen nach Fotos – große Trefferquote

http://www.netdoktor.de/News/Psychologie-Der-aeussere-Sc-1131953.html

München (netdoktor.de) - Schnappschüsse vermitteln einen zuverlässigen Eindruck von der Persönlichkeit eines Menschen. Zu diesem Ergebnis kommt eine im "Personality and Social Psychology Bulletin" (PSBP) veröffentlichte US-Studie.

Das Team um Laura P. Naumann, University of California, Berkeley, legte zwölf Probanden Ganzkörperfotos von 123 männlichen und weiblichen Studenten vor. Sechs der Teilnehmer sollten gestellte Fotos beurteilen, die übrigen sechs ungekünstelte Aufnahmen. Dabei sollten die Probanden verschiedene Persönlichkeitsaspekte der Fotografierten einschätzen. Darunter waren die fünf großen Persönlichkeitsmerkmale (Offenheit, Pflichtbewusstsein, Freundlichkeit, Extrovertiertheit und Neurotizismus), aber auch ergänzende Aspekte wie Selbstbewusstsein, Einsamkeit und Religiosität. Die Probanden orientierten sich bei ihrem Urteil am Gesichtsausdruck, der Körperhaltung sowie der Kleidung, die die Studenten auf den Fotos trugen.

Anschließend verglichen die Psychologen die Ergebnisse mit der persönlichen Selbsteinschätzung der Fotografierten und mit deren Einstufung durch drei gute Freunde.

5.1.1        Erstaunliche Trefferquote

Das Ergebnis: Schon anhand der gestellten Fotos konnten die Teilnehmer zuverlässige Aussagen über die fünf genannten Persönlichkeitsaspekte treffen. Die ungekünstelten Portraits erlaubten sogar Rückschlüsse über neun der zehn untersuchten Wesenszüge. Einzig der Grad des Pflichtbewusstseins ließ sich nicht anhand der Bilder ermitteln.

"Obwohl die Einschätzungen angesichts der sehr limitierten Informationen überraschend zutreffend waren, empfehlen wir nicht, das Wesen eines Menschen ausschließlich aus einem Schnappschus abzuleiten", schreiben die Forscher. Mit der Nähe der Bekanntschaft verbessere sich die Einschätzung des Gegenübers noch erheblich.

Allerdings spiele der erste Eindruck für die Beurteilung einer Person eine größere Rolle und habe eine größere Treffsicherheit als bislang angenommen. Um John Irving zu zitieren: "Die Dinge sind oft, was sie scheinen." (cf) – Quelle: Pressedienst netdoktor, 11.12.09).

5.2         BGH  zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen – Keine Nutzungsentschädigung Testgebrauch der Kaufsache (Schuhfall)

Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – Pressemitteilung BGH Nr. 250/2009

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

Die erste Klausel lautet:

Ø      [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

Die zweite Klausel lautet:

"Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

Ø      -zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

Ø      -zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

Ø      -zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei - ihrer Meinung nach - den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz "unter anderem" wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

Die dritte Klausel lautet:

Ø      [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08

LG München I – Urteil vom 24. Januar 2008 - 12 O 12049/07

OLG München – Urteil vom 26. Juni 2008 - 29 U 2250/08 (veröffentlicht in MMR 2008, 677)

Karlsruhe, den 9. Dezember 2009

Anhang:

5.2.1        Auszugsweise Wiedergabe der angewandten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

§ 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen  

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1. …

2. … bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

  § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen  

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

(3) …

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden,

6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, oder

7. zur Erbringung telekommunikationsgestützter Dienste, die auf Veranlassung des Verbrauchers unmittelbar per Telefon oder Telefax in einem Mal erbracht werden, sofern es sich nicht um Finanzdienstleistungen handelt.

  § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen  

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

§ 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen  

(1) …

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe  

(1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. …

(2) …

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

(4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

5.2.2        Verbraucher hat auch Widerrufsrecht und Recht auf  Rückabwicklung des Kaufvertrags bei Kauf eines im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät – trotz der Sittenwidrigkeit des Vertrages - BGH

BGH Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08 – Pressemitteilung BGH Nr. 241/2009

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:

"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."

Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB* scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.

*Auszugweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen:

§ 312 d BGB

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. …

§ 355 BGB

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.        

6         Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht für Bußgeldsachbearbeiter und Außendienstmitarbeiter in Städten, Gemeinen und Kreisen – aber auch Polizeibeamte

 

6.1         Geplante Seminare OWiG - Bereich, Buchführung – Bilanz, Haftung für Steuern und andere Abgaben + Bußgelder im Jahre 2010 der Kommunal – Akademie Rheinland-Pfalz / Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Mainz, unter der Leitung von Rechtsanwalt Karl Brenner, Saarbrücken.

Übersicht:

 5.304 

  

Buchführung und Bilanzkunde für Ermittlungsbeamtinnen und -beamte bei den Ordnungsämtern, besonderen Überwachungsbehörden, Bußgeldstellen, Vollstreckungsabteilungen

23.02.2010- 24.02.2010

        

 5.305 

  

Beweisen im Bußgeldverfahren - Voraussetzungen für die gerichtssichere Beweisführung: Sachbeweis - Zeugen - Betroffene/Beschuldigte

06.04.2010- 07.04.2010

        

 5.306 

  

Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

20.05.2010- 21.05.2010

        

 5.307 

  

Die Haftung für Steuern und Bußgelder

24.06.2010- 25.06.2010

        

 5.308 

  

Ermitteln, Aufklären, Ahnden von Bußtaten bei illegaler Schwarz- und Leiharbeit

17.08.2010- 18.08.2010

        

 5.5 

  

Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung

06.09.2010- 07.09.2010

        

 5.309 

  

Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren

14.09.2010- 15.09.2010

        

 5.310 

  

Ordnungs- und sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehr und Bußgeldverfahren

30.09.2010- 01.10.2010

        

 5.6 

  

Gewinnabschöpfung - Verfall - bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

07.10.2010- 08.10.2010

        

 5.311 

  

5 Hauptsünden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten

08.11.2010- 09.11.2010

        

 5.312 

  

Bußgeldverfahren in der Praxis mit Denk- und Erfolgstraining für Bußgeldsachbearbeiter und Ermittlungsbeamte

29.11.2010- 30.11.2010

        

 5.313 

  

Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

07.12.2010- 08.12.2010

        

   

6.2            Wenn Sie selbst oder Ihre  Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.

6.3            Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete vorgesehen in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. )

6.4            oder

6.5            Inhouse-Seminare

1.      Vom Anfangsverdacht zum Bußgeldbescheid – Ermittlungsfehler vermeiden

2.      Die Haftung für Steuern und Bußgelder, insbesondere Anfechtungsgesetz, Haftung Unternehmen und Haftung GmbH-Geschäftsführer

3.      Die Ordnungswidrigkeit und ihre Ahndung in der Praxis 

4.      Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis

5.     Ermittlung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei  juristischen Personen und Personengesellschaften (einschließlich GbR)

6.      Ermittlungen, Beweisführung, Vernehmungstechnik und Vernehmungstaktik der Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren

7.     Fehlerquellen im bußrechtlichen Ermittlungsverfahren / (Fehler vermeiden im Bußverfahren)

8.      Gewinnabschöpfung – Verfall – bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

9.      Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  1 (materiellrechtlicher Teil)

10.   Grundlagen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Teil  2  (verfahrensrechtlicher Teil

11.   Lebensmittelrecht und Bußgeldverfahren

12.   Verkehrsbußrecht im Spiegel der Rechtsprechung - Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

13.   Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht

 

14.   Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht

 

15.   Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht

 

16.   Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB)

 

17.   Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht

 

18.   Ordnungswidrigkeiten  – Ermittlung und Verfahren im Baurecht

 

19.   Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit

 

20.   Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend,  Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein.

 

21.   Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

22.   Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

23.   Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

24.   Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter

 

Zur Seminar – Übersicht im Detail  der vorstehenden Seminarangebote:  

http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_inhalt_stand_2009.htm#_Toc236012228

oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de

Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.

Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.

Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.

Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.

Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.

Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters  sein.

Folgende wichtige Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:

Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:

§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)

Paragrafen der Strafprozessordnung:

§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.

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7       Rezensionen

 

Besprochen werden:

Quicken mit QuickSteuer im Aktionspaket - Omnipage Professional 17 – Deutsch - Das Recht der Verfassungsbeschwerde - Bundesverfassungsgerichtsgesetz: BVerfGG -Strafrechtliche Nebengesetze -Zivilprozessordnung: ZPO -Internationale Rechnungslegungsstandards - Durchsuchung und Beschlagnahme -Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Zivilprozessordnung: ZPO – Lehrbücher: Privatrecht Wirtschaftsprivatrecht I und  Band II - Fälle zum Wirtschaftsprivatrecht - Arbeitsrecht

 

 

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Von Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Rechtsanwalt

Einzeldarstellung

3., völlig überarbeitete Auflage 2006. XXIV, 411 S. Kartoniert; C. H. Beck ISBN 978-3-406-46723-3; 48,00 € inkl. MwSt; Reihe 'NJW-Praxis'.

 

Wer Erfolg haben will mit seiner Verfassungsbeschwerde, muß zunächst die Hürde der Annahme zur Entscheidung überwinden. Dieses Standardwerk zum Recht der Verfassungsbeschwerde weist den Weg zu einer positiven Entscheidung und orientiert sich dabei streng an der Praxis.

 

Schwerpunkte

 

    * Anhörungsrüge

    * Diskussion über die Einführung eines Anwaltszwangs

    * Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    * Frist, Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde

    * Einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG

    * Verhältnis der Verfassungsbeschwerde zu sonstigen – z.B. europarechtlichen – Rechtsbehelfen und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Der Autor macht jedoch in seinem Schlusskapitel deutlich, dass man eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde nur überaus selten Erfolg haben wir. Mag man es auch noch so gut begründen. Nur etwas mehr als 2 Prozent aller Verfassungsbeschwerde hätten in der Vergangenheit Erfolg gehabt.

 

Der Autor

 

Prof. Dr. Rüdiger Zuck ist Rechtsanwalt und einer der besten Kenner des Verfassungsrechts. Er ist nicht nur als Autor verfassungsrechtlicher Literatur hervorgetreten, sondern schreibt letztlich auch aus seiner langjährigen Erfahrung als Anwalt in Prozessen vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

Kommentar von Dr. Hans Lechner†, Ministerialdirektor a.D. Fortgeführt von Prof. Dr. Rüdiger Zuck, Rechtsanwalt, 747 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-53649-6; Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher; 72,00 € inkl. MwSt.

 

Das Werk bietet eine handliche und zuverlässige Kommentierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Schwerpunkte liegen auf den verfahrensrechtlichen Regelungen, denen in der Praxis die größte Bedeutung zukommt. Umfassend erläutert sind insbesondere

 

    * die Verfassungsbeschwerde einschließlich der zahlreichen Kammerentscheidungen im Annahmeverfahren (§§ 90 ff.)

    * die Organklage (§§ 63 ff.)

    * die abstrakte (§§ 76 ff.) und die konkrete (§§ 80 ff.) Normenkontrolle

    * die Wirkung der Entscheidungen des Gerichts (§ 31)

    * die einstweilige Anordnung (§ 32)

    * die Kostenvorschriften (§ 34, 34a).

 

es befasst weiterhin sich ausführlich mit dem Verhältnis des BVerfG zum Gesetzgeber und zur Instanzgerichtsbarkeit

    * enthält eine umfassende Darstellung der Grundzüge des Verfahrensrechts (vor § 17)

    * bringt vertiefte Ausführungen zur Verfassungsbeschwerde (§§ 90 ff.)

    * erläutert eingehend das Verhältnis des Rechtsschutzes nach deutschem Recht zum Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

    * berücksichtigt das neue Verfahren des § 13 Nr. 11a.

Ein Kommentar, der auch in den Amtsstuben in Städten, Gemeinden und Kreisen seine bedeutende Existenzpflicht hat. Brenner, owiz

 

Kommentar

2009. Rund 800 S. In Schlaufe

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59718-3

 

Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie es im Warenkorb kennzeichnen.

 

Zum Gesamtwerk:

 

    * Strafrechtliche Nebengesetze, 978-3-406-37751-8

 

Weitere Titel im Gesamtwerk:

 

    * 174. Ergänzungslieferung - Stand: 03 / 2009, 978-3-406-58843-3

    * 175. Ergänzungslieferung - Stand: 05 / 2009, 978-3-406-59066-5

    * 176. Ergänzungslieferung - Stand: 07 / 2009, 978-3-406-59374-1

 

Die 176. Ergänzungslieferung enthält unter anderem:

Aufenthaltsgesetz, AufenthaltsVO, Asylverfahrensgesetz, Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz und BundesartenschutzVO), das gesamte Weinrecht).

Der „Erbs“ darf in keine Bußgeldstelle fehlen.

 

mit FamFG, GVG und anderen Nebengesetzen, In 2 Bänden - Hauptband mit Ergänzungsband; 68., völlig neubearbeitete Auflage 2010. Mit kart. Ergänzungsband . Hauptband: XX, 2957 S. ; Ergänzungsband: VIII, 182 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-59673-5

Stand: FGG-Reformgesetz mit Ergänzungsband zum fortgeltenden Recht

Ergänzungsband: Fassung der familienverfahrensrechtlichen Vorschriften der ZPO und des GVG vor der FGG-Reform 2009; Das Werk ist Teil der Reihe: Beck`sche Kurz-Kommentare; Erschienen: 2010; 148,00 € inkl. MwSt. - Es besteht Gesamtabnahmeverpflichtung!

 

Der Baumbach - ZPO-Kommentar ist der perfekte Lotse durchs Verfahren und steht für höchste Aktualität und raschen Zugriff. Für effektives Arbeiten sorgen:

 

    * umfassende ABC-Stichwortreihen

    * verständliche Darstellung auch schwieriger Themen

    * gründliche Stellungnahmen zu allen aktuellen Streitfragen

 

 Mit dem neuen FamFG

 

Die Erläuterungen zum 1. und weitgehend dem 2. Buch sowie dem 8. Buch des neuen FamFG sind umfassend überarbeitet und berücksichtigen vor allem die jüngsten »Reparaturgesetze«. Damit bietet die 68. Auflage eine aktuellste Kommentierung zum neuen Familienverfahren (in Kraft seit 1. September 2009).

Die Neuauflage berücksichtigt die bis September/Anfang Oktober 2009 ergangene Rechtsprechung und Lehre sowie die bis dahin in Kraft getretenen Neuregelungen, insgesamt 24 neueste Gesetze, Verordnungen und Bekanntmachungen. Auch der Ergänzungsband ist umfassend aktualisiert. Er beinhaltet das für begonnene Verfahren weiterhin geltende Recht.

 

Der „Baumbach“ ist das Nachschlagewerk, das überall da unentbehrlich ist, wo zivilrechtliche Verfahrensfragen erheblich sind. Aber auch für das Öffentliche Recht ist der Baumbach als Nachschlagewerk unentbehrlich, um in die rechtlichen Tiefen und Untiefen des Rechts einzudringen. Wer kennt beispielsweise die Möglichkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren die Zugriffsmöglichkeiten nach § 854h ZPO (= Verschleiertes Arbeitseinkommen)?

 

IFRS / IAS Schritt für Schritt- Ratgeber; 3., vollständig überarbeitete Auflage 2010. XXI, 378 S. Kartoniert - Beck im dtv ISBN 978-3-406-58739-; Das Werk ist Teil der Reihe: Beck-Wirtschaftsberater im dtv; 50852; 19,90 € inkl. MwSt.

 

Von Prof. Dr. Joachim S. Tanski. Unter Mitarbeit von Dipl.-Betriebsw. (FH) Christian Förster

 

Das Interesse an den International Financial Reporting Standards (IFRS), bzw. den International Accounting Standards (IAS), wie noch die meisten Standards heißen, hat stark zugenommen.

Das Buch erläutert praxisorientiert Standard für Standard. Damit hat der Leser die Möglichkeit, gezielt auf einzelne Themen zuzugreifen oder sich das gesamte Regelwerk schrittweise zu erschließen. Jeder Standard wird unter folgenden Gesichtspunkten betrachtet und erklärt: Zielsetzung, IFRS/IAS-spezifische Definitionen, Anwendungsbereich und wesentlicher Inhalt. Zahlreiche (Buchungs-)Beispiele, Übersichten und Schemata erleichtern das Verständnis. Der Band ist interessant sowohl für Lernende, Studierende oder Teilnehmer an berufsbezogenen Lehrgängen, als auch für Praktiker.

Internationale Rechnungslegung auf neuestem Stand, praxisorientiert und leicht verständlich.

Der Autor "vermittelt strukturiert und anschaulich das nötige Wissen, um Bilanzen nach internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen, analysieren und zu vergleichen. Zu empfehlen!" (aus: boerse.de - Magazin v. 24.08.2007)

Prof. Dr. Joachim S. Tanski unterrichtet Rechnungswesen und Steuern an der Fachhochschule Brandenburg und in zahlreichen Praxisseminaren (u.a. zur Wirtschaftsprüferausbildung).

Für Studierende, Praktiker im Bereich Rechnungswesen und Teilnehmer an Seminaren.

 

 

 

Von Dr. Tido Park, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht

 

Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Grenzen - Handbuch
2. Auflage 2009. LX, 425 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-59564-6; Erschienen: 2009; 56,00 € inkl. MwSt.

 

 

Das Handbuch stellt die strafprozessualen Zwangsmaßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme dar. Neben den Voraussetzungen und der Durchführung behandelt das Buch auch Grenzen, Rechtsschutz und Verwertungsverbote beider Zwangsmaßnahmen. Außerdem zeigt es besonders praxisnah Verhaltensempfehlungen für Betroffene auf.

 

Die Darstellung beinhaltet darüber hinaus die Besonderheiten bei der. Blutprobenentnahme, dem Zugriff auf Beweismittel im Steuerstrafverfahren sowie bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Banken und Unternehmen.

Die Neuauflage geht insbesondere auf den Zugriff auf Daten durch Beschlagnahme von E-Mail- und EDV-Daten sowie Online - Durchsuchungen ein. Außerdem behandelt sie weitere spezielle Durchsuchungs- und Beschlagnahmearten wie die Durchsicht von Papieren, die Führerschein- und Postbeschlagnahme sowie die körperliche Durchsuchung – soweit diese Maßnahmen im Bußgeldverfahren zulässig sind.

 

Das Buch sollte stets zu Rate gezogen werden, wenn ein Durchsuchungsantrag beim Ermittlungsrichter und die Durchsuchung an sich ansteht. Ist eine Durchsuchung nach ihrem Abschluss bei Gericht nicht verwertbar, steht auch die gerechte Ahndung im Bußgeld – oder Strafverfahren auf dem Spiel. Es droht ein völliges oder auch nur ein teilweises Verwertungsverbot. Für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Außendienstmitarbeiter ebenso wie die Polizeibeamten bietet das Buch von Park auch deswegen einen Informationsgewinn, weil Park die rechtlichen Besonderheiten der Durchsuchung und Beschlagnahme aus rechtsanwaltlicher Sicht beschreibt.

 

Kommentar (Mit Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (Auszug)

 

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig. Bearbeitet von Prof. Dr. Christian Berger, Richter am Oberlandesgericht, Prof. Dr. Dr. h. c. Othmar Jauernig, Prof. Dr. Heinz-Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Rolf Stürner, Richter am Oberlandesgericht, und Prof. Dr. Arndt Teichmann, Richter am Oberlandesgericht a.D.

 

13., neubearbeitete Auflage 2009. XXXVI, 2176 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-58505-0; Stand: 1. Januar 2009, FGG-RG (samt FamFG) auch 1. September 2009; das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher; 59,00 € inkl. MwSt.

Der »Jauernig« beantwortet zu­verlässig alle wesentlichen Fragen des Bürgerlichen Rechts. Durch weiterführende Hinweise ermöglicht er Ihnen zudem eine vertiefende Beschäftigung mit speziellen Rechtsfragen. Er ist Ihr idealer Begleiter in der täglichen Praxis und Ausbildung.

 

Die 13. Auflage ist komplett überarbeitet und auf dem Stand von Januar 2009.  Die Neuauflage berücksichtigt insbesondere

  • das zum 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG
  • das Risikobegrenzungsgesetz
  • das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
  • das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
  • das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
  • das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
  • das Personenstandsrechts­reformgesetz

 Es bleibt dabei und kann auch für die 13. Auflage bestätigt werden: Der Jauernig ist ein preiswerter Kommentar, der auch für den nicht juristisch ausgebildeten Rechtsanwender ein ausgezeichnetes Hilfsmittel ist, konkrete Rechtsfälle in Kürze und gut begründet zu lösen. Ein Zeit – und Begründungsgewinn, für den, der den Jauernig stets griffbereit in seiner Nähe stehen hat. Brenner, owiz

 

 

 

mit FamFG Verfahren in Familiensachen, GVG, Einführungsgesetze, EG-Zivilverfahrensrecht, Kommentar

Von Thomas / Putzo

30., neubearbeitete Auflage 2009. XXX, 2026 S. In Leinen

C. H. Beck ISBN 978-3-406-59350-5

 

Das Werk ist Teil der Reihe: Gelbe Erläuterungsbücher, Erschienen: 2009; 58,00 € inkl. MwSt.

 

Der Thomas/Putzo verschafft Ihnen Überblick auch bei ständig wachsender Stoffmenge ist durch klare Systematik besonders übersichtlich und prägnant zeigt Zusammenhänge auf hilft durch aktuelle Hinweise auf Rechtsprechung und Literatur ermöglicht den zeitsparenden Umgang mit der ZPO und den einschlägigen Vorschriften des FamFG

 

Die Jubiläumsausgabe behandelt außerdem das FamFG inklusive aller Änderungen, zuletzt durch das »FamFG-ReparaturG« sowie die Änderungen von EGZPO, GVG, EGGVG, AVAG und IntFamRVG durch das FamFG kommentiert die ersten beiden Bücher des FamFG völlig neu, neben den »alten« §§ 606 ff ZPO berücksichtigt die Änderungen der ZPO durch das RisikobegrenzungsG, das MoMiG, das G zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung sowie die EuUnterhaltsVO.

 

Dieses erfolgreiche Standardwerk informiert schnell und zuverlässig in allen zivilprozessualen Fragen. Der bewährte Kommentar beschränkt sich auf das Wesentliche für Praxis, Ausbildung und Prüfung und ist dabei wissenschaftlich genau.

Für den Praktiker, insbesondere für denjenigen, der sich nicht jeden Tag mit dem Zivilprozessrecht befassen muss, ist der Thomas / Putzo die optimale Lösung für Alltagsfragen. Das gilt im Übrigen auch für die zahlreiche Fragen aus dem öffentlich – rechtlichen Bereich, für den das Zivilprozeßrecht häufig die Grundlage ist. Brenner, owiz

 

 

Aus dem Hause Luchterhand / Wolters Kluver, Köln

Von Dr. Hans Römer ist Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

 

FH-Studienliteratur, 6. Auflage 2009, 248 Seite(n), kartoniert, EUR 22,00 - Bücher Luchterhand - ISBN 978-3-472-07554-7

 

 

Das Werk vermittelt Studenten der Wirtschaftswissenschaften und an den Fachhochschulen die wichtigsten Grundlagen des Privatrechts und bietet einen Einstieg in folgende Rechtsgebiete:

 

•Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts

•Schuldrecht einschließlich Bereicherungsrecht und Deliktsrecht

•Sachenrecht

mit den grundlegenden Bezugen zum Handelsrecht, Arbeitsrecht und einem Kapitel zu den Sicherungsgeschäften.

 

Das Buch entstand aus den Erfahrungen der Lehrtätigkeit des Autors im Fach „Recht der Wirtschaftswissenschaftler“. Es setzt keine Vorkenntnisse voraus. Es wird aber auch gerne von Jurastudenten zum schnellen Repetitorium genutzt.

 

Die sechste Auflage wurde wieder vollständig überarbeitet. So wurden u.a. das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“, das „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen“ und das „Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ mit den Änderungen des BGB eingearbeitet.

 

Wer die Grundlagen des BGB und der Einfluss des bürgerlichen Rechts auf das Handelsrecht, das Arbeitsrecht und die Sicherungsrecht erlernen will oder als Student muss, wer das Gelernte am praktischen Fall anwenden will, wer sich beispielsweise Fragen schnell, komprimiert und dennoch in den Grundstrukturen beantworten lassen will: Wie war das noch mal mit der Schriftform, was ist ein Besitzdiener, wie unterscheidet sich die Leihe von der Miete, welche unterschiedlichen Kaufverträge gibt es, der nehme das „Privatrecht“ von Römer in die Hand. Er wird nicht enttäuscht werden. Wiederholungsfragen und Antworten für die jeweiligen Lektionen bieten eine gute Möglichkeit, das Gelesene zu verstehen, zu vertiefen und daher auch im Gedächtnis besser zu verankern. Dem Aufbau und Darstellung des Rechtsstoffes merkt man deutlich an, dass es von einem Rechtspraktiker für Rechtspraktiker geschrieben ist. Kurze verständliche Sätze, das Fehlen von juristischen Schnörkeln, die andere Lehr – und Lernbücher oft den Zugang zum Kern einer Rechtsfrage schwierig machen. Brenner, owiz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Von Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus (Autorin auch des Bandes II), Prof. Dr. Dirk Güllemann, Prof. Dr. Siegmar Streckel, Prof, Dr. Norbert Tonner und Prof. Dr. Ursula Eva Wiese sind Professoren an der Fachhochschule Osnabrück im Fachbereich Wirtschaftsrecht.

3. neu bearbeitete Auflage 2008, 488 Seite(n), kartoniert, EUR 29,90; Bücher Luchterhand ; ISBN 978-3-472-07098-6

 

Das Werk behandelt die wirtschaftsrelevanten Bereiche des Bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Schwerpunkte sind die beiden ersten Bücher des BGB – also der Allgemeine Teil und das Schuldrecht. Besondere Berücksichtigung haben in dieser umfangreich überarbeiteten und erweiterten Ausgabe insbesondere die Neuerungen zum AGG, das UN-Kaufrecht sowie die englische limited als Gesellschaftsform in Deutschland gefunden.

Zielgruppe dieses Lehrbuches sind in erster Linie Studierende an Fachhochschulen im Studiengang Wirtschaftsrecht, in betriebswirtschaftlichen Studiengängen sowie Studiengängen mit betriebswirtschaftlichen Schwerpunkten. Darüber hinaus richtet sich das Buch an Studierende der Wirtschaftswissenschaften an Universitäten, an Berufs- und Verwaltungsakademien, kurz an alle, die ein Basiswissen im Wirtschaftsprivatrecht benötigen.

 

Das Buch bringt im Vergleich zum vorstehend besprochenen Werk von Römer, mehr Details soweit es das bürgerliche Recht betrifft. Ansonsten geht das „Wirtschaftsprivatrecht“ über die Kapitel von Römer hinaus und bereitet die Rechtsmaterie: Handelsgeschäfte, Personengesellschaften und die GmbH auf. Auch dieses Buch bringt Kontrollfragen, Aufgaben und Lösungen. Und auch hier gilt das schon vorstehend Beschriebene: Klarer, daher verständlicher, schnörkelloser Stil. Auch bei diesem Buch merkt man an, dass es an der Rechtspraxis ausgerichtet ist. Das Gleiche gilt für den

 

von Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus

  1. Auflage 2009; 360 Seite(n), kartoniert, EUR 25,90; ISBN 978-3-472-07576-9.

 

Das Werk "Wirtschaftsprivatrecht Band II (Nebengebiete)" umfasst die prüfungsrelevanten Nebengebiete des Wirtschaftsprivatrechts (Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilprozessrecht, Internetrecht etc.), die Bestandteil der Prüfungsordnung verschiedener FH-Studiengänge, insbesondere natürlich des Wirtschaftsprivatrechts sind. Damit ist das Werk die ideale Ergänzung zum Lehrbuch „Wirtschaftsprivatrecht (Band I)". Die angeschlossenen Übungsfälle erhalten einen Hinweis, ob es sich bei dem abgefragten Wissen um Bachelor- oder Masterwissenskanon handelt.

 

Aufgrund der thematischen Unterschiedlichkeit wird jedem Kapitel ein kleines Literaturverzeichnis vorangestellt, anhand dessen die jeweilige Materie vertieft werden kann. Brenner, owiz

 

 

Von Prof. Dr. Rainer Strauß ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht, Arbeitsrecht und Internationales Privatrecht an der Fachhochschule Osnabrück; Dr. Janko Büßer ist Richter am Landgericht Hamburg

 

1. Auflage 2009, 219 Seite(n), kartoniert, EUR 17,90; Bücher Wolters Kluwer Deutschland; ISBN 978-3-472-07231-7

Das vorliegende Werk umfasst eine Sammlung von Fällen zum Wirtschaftsprivatrecht mit drei unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden: Grundlagenwissen, Aufbauwissen/Bachelorabschluss sowie Fälle zum Masterabschluss, die im Werk entsprechend gekennzeichnet sind und an der Prüfungsordnung orientierte, festgelegte inhaltliche Spezifika (Sachverhaltsumfang, Anzahl der zu bearbeitenden Probleme etc.) aufweisen. Die ausformulierte Falllösung entspricht dabei den abschlussspezifischen Prüfungsanforderungen und enthält gezielte Verweise auf die einschlägige Fachliteratur (u.U. mit Bezug zu anderen, in der Reihe vorhandenen Titeln; insbesondere zu dem Lehrbuch „Wirtschaftsprivatrecht“).

 

Dieses Buch ist eine ideale Ergänzung zu den vorstehende vorgestellten Werken „Wirtschaftsprivatrecht Band I und Band II).

 

Alle drei besprochenen Bücher über das Wirtschaftsrecht ist gemeinsam: Der geringen Preis, die Qualität, die Eignung nicht nur für den FH – Studenten, sondern auch für den am Wirtschaftsrecht interessierten Jedermann, erst recht selbstverständlich für die Beamten und Angestellten in den Büros der Bußgeldstellen und die ihnen vor – oder nachgeschalteten Dezernate nicht nur in den Gemeinden, Städten und Kreisen.

Brenner, owiz

 

 

 

Das Arbeitsverhältnis in der betrieblichen Praxis

Von Prof. Dr. Petra Senne, Professorin im Fachbereich Wirtschaft an der FH Dortmund.

Luchterhand FH Studienliteratur, 6. neu bearbeitete Auflage 2009

290 Seite(n), kartoniert, EUR 21,90; ISBN 978-3-472-07661-2

 

Das Arbeitsrecht hat im letzten Jahr eine Fülle von Änderungen durch den Gesetzgeber erfahren; hervorzuheben ist dabei insbesondere das in jüngster Zeit verabschiedete und zwischenzeitlich in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Hierdurch ergeben sich u.a. bedeutsame Änderungen im Bereich der Mitbestimmung und der betriebsinternen Abläufe (Stellenausschreibungen, Mitarbeiterinformationen etc.), denen die Neuauflage Rechnung trägt. Darüber hinaus behandelt die Autorin die Rechtsmaterie des Arbeitsrechts in bewährter Form sehr praxisnah und gut verständlich, indem sie die einzelnen Themenbereiche wie 

Ø      Anbahnung von Arbeitsverhältnissen 

Ø      Begründung des Arbeitsverhältnisses 

Ø      arbeitsrechtliche Pflichten des Arbeitsnehmers/Arbeitgebers 

Ø      Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung/Befristung/Aufhebungsvertrag 

Ø      Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses

anhand eines fiktiven Unternehmens bearbeitet. Die vielfältigen, praxis- und damit auch ausbildungsrelevanten Fragestellungen sind - soweit möglich - tatsächlichen Fällen nachgebildet. Aufgrund der besonderen Darstellungsform wird der Leser aktiv in die arbeitsrechtlichen Fragestellungen einbezogen und dazu angeregt, die gestellten Aufgaben zunächst selbstständig zu überdenken und zu lösen. Für die Praxis besonders wichtige Schlussfolgerungen werden optisch hervorgehoben.

 

Die Autorin behandelt die in der Praxis wichtigen Fragen des Arbeitsrechts. Grafische Gestaltung und Übersichten machen zusätzlich die Rechtsfragen verständlich und nachvollziehbar. Die kurzen, klaren Sätze tragen gleichfalls für die Verständlichkeit des Arbeitsrechts in seine Vielfältigkeit aus. Der geringe Preis macht das Buch noch empfehlenswerter.

Brenner, owiz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

[1] Bußgeldbescheid-Unwirksamkeit: bei Falschangabe von Bußgeldvorschriften – OLG Hamm

OLG Hamm Beschluss vom: 01.04.2004 - Az: 3 Ss OWi 587/03

Die falsche Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2004 beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,00 € verurteilt. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.

Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen Verteidiger zugestellt worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das Urteil sei am 13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des Betroffenen verkündet worden, die erst am 02. Juli 2003 eingelegte Rechtsbeschwerde sei daher verspätet eingelegt worden. Dieser Beschluss wurde auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Senats vom 26. September 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, auch wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten gewesen sei, beginne die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die Zustellung des Urteils bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.

Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen inzwischen am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober 2003 zugestellt worden. Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den oben wiedergegebenen Tenor und keine Urteilsgründe. Mit der Rechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen vom 28. Oktober 2003 erneut eingelegt und begründet worden ist, rügt der Betroffene sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.

1. Allerdings ist für eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung vorliegend kein Raum. Entgegen der Ansicht der Verteidigung fehlt es im vorliegenden Verfahren nicht an der notwendigen Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 02. Oktober 2002 wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 26. Mai 2002 gegen 14.50 Uhr auf der BAB 30, Richtungsfahrbahn Bad Oeynhausen, außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXXXXX um 40 km/h überschritten zu haben.

In dem Bußgeldbescheid wird als angewandte Vorschrift u. a. der § 18 Abs. 5 StVO zitiert, obwohl es sich ausweislich der in den Akten befindlichen Messfotos bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat, auf den die Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.

Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 66 Rz. 16 und 49). Unrichtige oder fehlende Angaben zu den angewandten Bußgeldvorschriften sind vielmehr nur dann als schwerer Mangel, der eine Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides nach sich ziehen kann, anzusehen, wenn es dem Betroffenen gerade dadurch unmöglich gemacht wird zu erkennen, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 66 Rz. 30).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil der Betroffene am 12. August 2002 in Perleberg durch einen Polizeibeamten mündlich zum Sachverhalt der ihm vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit gehört worden ist und dabei auch das durch die Messanlage gefertigte Beweisfoto vorgelegt worden ist, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem gemessenen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat. In dem polizeilichen Vermerk vom 12. August 2002 wird nämlich ausgeführt, dass der unterzeichnende Polizeibeamte dem Betroffenen als Fahrzeugführer auf dem Beweisfoto eindeutig erkannt habe und dieser dem Unterzeichnenden persönlich bekannt sei.

Darüber hinaus ist dem Betroffenen mit dem ihm anschließend übersandten Anhörungsbogen des Kreises Herford vom 23. August 2002, der hinsichtlich des Kennzeichens des gemessenen Fahrzeuges, des Tatortes und der Tatzeit und der dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung dieselben Angaben enthält wie der spätere Bußgeldbescheid, mitgeteilt worden, dass ihm zur Last gelegt wird, eine Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften der § 25 StGB, 3, 41, 49 StVO begangen zu haben. Bei Erhalt des Bußgeldbescheides vom 02. Oktober 2002 konnte daher für den Betroffenen nicht zweifelhaft sein, dass sich dieser auf dieselbe Tat bezog, zu der er bereits angehört worden war und dass es sich deshalb bei der angegebenen Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO um ein Versehen handeln musste.

Da der Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2002 dem Betroffenen am 12. Oktober 2002 zugestellt worden ist, ist daher durch dessen Erlass gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verfolgungsverjährung, die zuvor gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG am 12. August 2002 unterbrochen worden war, erneut wirksam unterbrochen worden. Die ab Erlass des Bußgeldbescheides laufende sechsmonatige Verjährungsfrist wurde in der Folgezeit durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht Herford am 29. Januar 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG, durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 06. Februar 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG sowie durch den Erlass des angefochtenen Urteils vom 13. Mai 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG rechtzeitig unterbrochen.

2. Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, da es keine Urteilsgründe enthält und diese hier auch nicht entbehrlich waren.

Da der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni 2003, wie bereits im Senatsbeschluss vom 26. September 2003 ausgeführt worden ist, rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hat, lag ein Fall des § 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor, so dass das angefochtene Urteil einer schriftlichen Begründung bedurft hätte. Das – unzulässige – Fehlen einer Urteilsbegründung hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich-rechtliche Fehler nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteils bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben und an das Amtsgericht Herford zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 b Rz. 8).

 

 

[1] Ähnlich: häufig wochenlanges Zuwarten mit Bußgeldmaßnahmen bei Neueinführung eines Verkehrszeichens oder auch nur Änderung einer bisherigen Verkehrsregelung (z.B. Änderung der Vorfahrtsregelung).

[2] Der Verbotsirrtum ist nur entschuldbar, wenn der Irrtum entschuldbar ist. Dabei gilt die Regel: Jedermann muss seine für ihn maßgebenden Vorschriften kennen: z.B. der Autofahrer die Verkehrsvorschriften, der Gastwirt die einschlägigen Rechtsvorschriften seines Gewerbezweiges.

[3] Die Ermittlungen der insgesamt gelieferten Sendungen lassen sich – meist – recht einfach ermitteln: Einsichtnahme der Lieferscheine (Wiegescheine pp) und Eingangsrechnungen beim Geschäftspartner des Transportunternehmens (notfalls in formell als Zeugen vernehmen). Der wird die jeweils gelieferte Gesamttonnage zahlen, also die 45 Tonnen im Eingangsfall.

[4] OLG Koblenz: Urteil vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06

„Der Bußgeldrichter ist zwar zutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen. Er hat aber als erlangt den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen Mindesterlös für die Ausführung des Transports angesehen. Das könnte aber nur dann der durch die Tat erzielte spiegelbildliche Vorteil sein, wenn der Transport durch die Verfallbeteiligte schlechterdings nicht genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig gewesen wäre.

Konnten Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse – notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder für andere der Drittbegünstigten zur Verfügung stehende Fahrzeuge – erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in ersparten Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen, die Benutzung, eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen).“

 

[5] OLG Karlsruhe 1975 (Schwarzbau) – nur Teilabschöpfung – OLG KA 1974 Illegaler Gewinn unterste Grenze des Bußgeldes

1.1             Bußgeld bei ungenehmigtem Ausbau zu Wohnzwecken - OLG Karlsruhe NJW 1975, 793

OWiG § 13 III u. IV a.F., § 17 III u. IV n.F.

a) Zur Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 13 IV (jetzt § 17 IV OWiG).

b) Wiederholte ungerechtfertigte Untätigkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde bei gleichgelagerten Zuwiderhandlungen (hier: ungenehmigter Ausbau zu Wohnzwecken) mindert den Vorwurf, der den Betroffenen trifft, und führt zu einer Bußgeldherabsetzung.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. 12. 1974 - 3 Ss (B) 117/74

Sachverhalt (erstellt durch owiz)

Nach der Baugenehmigung wurden für das Sockelgeschoss lediglich Hobby-, Bügel- und Kellerräume und für das Dachgeschoss ausschließlich Speicherräume genehmigt.

Unter bewusster Missachtung dieser Baubeschränkungen ließ der Betroffene im Jahre 1972 das Sockelgeschoss mit ca. 100 qm Wohnfläche und das Dachgeschoss mit ca. 80 qm Wohnfläche ausbauen. Zwischen dem 19. 10. und dem 1. 11. 1972 wurden sämtliche Wohnungen bezogen.

Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 350 DM für die Souterrainwohnung und 420 DM für die Dachwohnung. Eine nachträgliche Genehmigung der Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht möglich.

Aus den Gründen:

Mit Bußgeldbescheid v. 25. 6. 1973 verhängte das Rechtsamt der Stadt H. gegen den Betroffenen zwei Geldbussen über 11 200 DM und 12 800 DM wegen zweier vorsätzlicher Verstösse gegen die Landesbauordnung. Auf den rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen verurteilte ihn das AG mit Urteil v. 4. 3. 1974 wegen einer vorsätzlichen Bauordnungswidrigkeit gemäss § 112 I Nr. 6 Bad-Württ. LBauO zu einer Geldbusse von 24.000 DM.

Das AG hat festgestellt:

Mit Bescheid v. 7. 10. 1969 wurde dem Betroffenen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in H.-H., erteilt. Nach der Baugenehmigung wurden für das Sockelgeschoss lediglich Hobby-, Bügel- und Kellerräume und für das Dachgeschoss ausschliesslich Speicherräume genehmigt. Unter bewusster Missachtung dieser Baubeschränkungen liess der Betroffene im Jahre 1972 das Sockelgeschoss mit ca. 100 qm Wohnfläche und das Dachgeschoss mit ca. 80 qm Wohnfläche ausbauen. Zwischen dem 19. 10. und dem 1. 11. 1972 wurden sämtliche Wohnungen bezogen. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 350 DM für die Souterrainwohnung und 420 DM für die Dachwohnung. Eine nachträgliche Genehmigung der Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht möglich. Bereits die Baugenehmigung wurde unter Befreiung der im Bebauungsplan H.-Nord ausgewiesenen Grund- und Geschossflächenzahl erteilt. Die augenblickliche Nutzung durch den Betroffenen übersteigt das zulässige Mass um mehr als das Doppelte.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet, im übrigen begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch.

Der ungenehmigte Ausbau des Souterrains und des Dachgeschosses zu Wohnzwecken verstösst gegen § 112 I Nr. 6 BadWürtt. LBauO. Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede.

Soweit sie vorbringt, der Betroffene habe nicht schuldhaft gehandelt, weil die zuständige Baurechtsbehörde bei vergleichbaren Verstößen benachbarter Bauherren nicht eingeschritten sei, ändert dies nichts an seiner vorsätzlichen Handlungsweise. Das AG stellt ausdrücklich fest, dass der Betroffene Sockel- und Dachgeschoss unter bewusster Missachtung der Baugenehmigung zu Wohnzwecken ausbauen ließ. Seine Erwartung, die Baurechtsbehörde werde die Ordnungswidrigkeit hinnehmen und wie in anderen Fällen nicht einschreiten, entlastet ihn nicht. Weder ändert sich etwas an seiner vorsätzlichen Handlungsweise noch ist sie geeignet, einen Verbotsirrtum zu begründen. Mit dem erforderlichen Unrechtsbewusstsein handelt, wer weiß, dass sein Tun nicht erlaubt ist und lediglich hofft, die zuständige Verwaltungsbehörde werde aus Nachlässigkeit oder sonstigen. Gründen nicht einschreiten. Das untätige Verhalten der Baubehörde in vergleichbaren Fällen kann lediglich im Rahmen der Bußgeldzumessung Bedeutung gewinnen. Der Vorsatz wird dadurch nicht berührt.

Die Ausführungen zur Bußgeldbemessung halten dagegen der Nachprüfung nicht stand.

Wie der Senat in seinem Beschluss v. 3. 7. 1974, abgedruckt in NJW 1974, 1883, näher ausgeführt hat, soll die Geldbusse den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Sinn dieser Vorschrift ist, sicherzustellen, dass die Geldbusse so hoch bemessen wird, dass dem Betroffenen nicht nur aus der Tat kein wirtschaftlicher Vorteil verbleibt, sondern dass er darüber hinaus noch eine Einbusse hinnehmen muss (OLG Hamburg, NJW 1971, 1000, 1002; Göhler, OWiG, 2. Aufl., Anm. 4 A zu § 13; Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG, Anm. 13 zu § 13; Rotberg, OWiG, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 13 und Mittelbach, DÖV 1957, 251, 253).

Die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, der dem Betroffenen aus der Ordnungswidrigkeit zugeflossen ist, darf indes nicht dazu führen, dass weitere, ebenso wichtige Zumessungsgesichtspunkte zurückgedrängt werden.

Deswegen ist § 13 IV OWiG nur als Sollvorschrift ausgebildet.

Lassen die besonderen Umstände des Falles die

  • Bedeutung der Ordnungswidrigkeit oder den
  • Schuldvorwurf,

der dem Betroffenen zu machen ist (§ 13 III OWiG) gering erscheinen, muss dies ebenfalls mit berücksichtigt werden mit der Folge,

  • dass die Geldbusse hinter dem wirtschaftlichen Vorteil zurückbleiben muss

(vgl. OLG Köln, GoltdA 1960, 187; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 1883). Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seine Leistungsfähigkeit, sind mit in Betracht zu ziehen.

Die Bußgeldzumessungserwägungen des AG werden diesen Grundsätzen nicht in genügendem Umfang gerecht.

Zunächst erscheint es nicht angängig, dass das AG bei Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils von einer Jahresmiete von 9240 DM (= 12 × 350 + 12 × 420) ausgeht und das Zehnfache dieses Betrags, also 92 400 DM, als den ungefähren Kapitalbetrag ansetzt, den der Betroffene aufwenden müsste, um eine Verzinsung in Höhe der erzielten Jahresmiete zu erreichen.

Richtig ist, dass bei der Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Täter tatsächlich aus der Tat gezogen hat, auf seine wirtschaftliche Gesamtsituation abzustellen ist.

  • Zu berücksichtigen ist daher auch ein Gebrauchsvorteil, den der Betroffene aus der Zuwiderhandlung erlangt hat

(so z.B. Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Anm. 13 zu § 13).

Gebrauchsvorteil

Der Gebrauchsvorteil des Betroffenen besteht hier in der Erzielung von Mieteinkünften für das Souterrain und das Dachgeschoss.

Die Höhe der dafür gezahlten Jahresmiete ist indes nicht mit seinem jährlichen Reingewinn gleichzusetzen.

  • Abzuziehen sind

hiervon vielmehr Aufwendungen (vgl. hierzu Rebmann-Roth-Herrmann, aaO; Göhler, Anm. 4 B zu § 13) des Betroffenen, die für Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Verzinsung des zum unbefugten Ausbau eingesetzten Eigenkapitals u.ä. anzusetzen sind. Die Höhe dieser jährlichen Aufwendungen ist gegebenenfalls zu schätzen und von der Jahresrohmiete abzusetzen.

Auch lässt das Urteil nicht erkennen, inwieweit in den bezahlten Mietbeträgen Kosten für Wassergeld, Abwasserbeseitigung, Müllabfuhr u.a. enthalten sind. Sollten diese Gebühren nicht extra von den Mietern erhoben werden, wären sie bei der Ermittlung der Netto Jahresmiete ebenfalls abzuziehen.

Der wirtschaftliche Vorteil aus der Zuwiderhandlung erschöpft sich, wie das AG richtig erkannt hat,

nicht in den bisher gezogenen Netto-Mieteinnahmen.

  • Die sichere Aussicht, auch in Zukunft aus der Zuwiderhandlung Einnahmen erzielen zu können, stellt einen echten wirtschaftlichen Vorteil dar.

So ist zum Beispiel anerkannt, dass die Verbesserung der eigenen Marktposition durch das Zurückdrängen eines Mitbewerbers einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, auch wenn dieser sich erst in Zukunft auswirkt und zunächst bilanzmässig als Verlustgeschäft ausgewiesen ist (vgl. Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Anm. 13 a.E. zu § 13; Rotberg, aaO, Anm. 12 zu § 13).

Ob dieser Vorteil allerdings durch den zehnfachen Jahresbetrag bestimmbar ist, hängt von der aufklärungsbedürftigen Frage ab,

  • ob die Baurechtsbehörde gewillt ist, den ordnungswidrigen Zustand hinzunehmen oder
  • der Betroffene mit einer Beseitigungsverfügung zu rechnen hat.

Das Urteil enthält hierzu keine eindeutige Aussage. Es stellt lediglich fest, dass der Betroffene in nächster Zeit keine diesbezügliche Massnahme zu gewärtigen hat und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich auch in fernerer Zukunft daran nichts ändern wird. Das AG wird in der neuen Verhandlung diese Frage aufzuklären haben.

Nur wenn feststeht, dass die Baurechtsbehörde gegen den rechtswidrig geschaffenen Zustand auch in Zukunft nicht einschreiten wird, ist es angängig, den wirtschaftlichen Vorteil der begangenen Zuwiderhandlung mit dem Kapital gleichzusetzen, das der Betroffene

  • aufwenden müsste, um bei optimaler Verzinsung den jährlichen Netto-Mietvertrag zu erzielen.

Im Rahmen der Bußgeldzumessung wird das AG darüber hinaus stärker als bisher geschehen dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde infolge ihrer bisherigen Untätigkeit in vergleichbaren Fällen einen erheblichen Anteil dazu beigetragen, hat, dass der Betroffene sich ordnungswidrig verhalten hat. Nach den Urteilsfeststellungen wurde in der Nachbarschaft des Betroffenen mehrfach in gleicher Weise gegen die Vorschriften der Landesbauordnung verstossen, ohne eine entsprechende Reaktion der Behörde auszulösen. Auch ein in einem anderen Haus des Betroffenen durchgeführter illegaler Ausbau zu Wohnzwecken blieb folgenlos. Diese Nachsicht der zuständigen Behörde musste bei dem Betroffenen den Eindruck erwecken, dass es sich bei den ihm auferlegten Baubeschränkungen um formales Ordnungsrecht handelt, auf dessen Einhaltung die zuständige Behörde selbst keinen besonderen Wert legt. Wenn dadurch auch das unrechtmäßige vorsätzliche Handeln des Betroffenen nicht entschuldigt wird, erscheint doch der ihm zu machende Vorwurf in einem ganz wesentlich milderem Lichte. Das AG wird zu bedenken haben, dass es mit dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nur schwer zu vereinbaren ist, den Betroffenen als einzigen aus einer Mehrzahl gleicher Bausünder herauszugreifen und ihn mit einer Geldbusse zu belegen, die im Verhältnis zu den ungesühnt gebliebenen Bauordnungswidrigkeiten anderer Bauherrn in seiner Nachbarschaft als exorbitant hoch bezeichnet werden muss. Im Rahmen dieser Erwägung gewinnt allerdings die - bislang nicht geprüfte - Frage Bedeutung, ob der Baurechtsbehörde die vergleichbaren Zuwiderhandlungen überhaupt rechtzeitig bekannt geworden sind und aus welchen Gründen sie sich nach Bekanntwerden zur Untätigkeit entschlossen hat.

1.1.1     Genehmigungsfähigkeit ja oder nein, oder nur Ermessen wegen des § 29a OWiG?

Anmerkung owiz: Nachträgliche Genehmigung verweigert, weil Verfall lukrativer?

Auch die Bedeutung der Bauordnungswidrigkeit im konkreten Fall ist bislang nicht ausreichend mit berücksichtigt worden (§ 13 III OWiG). Das Urteil stellt hierzu nur fest, dass eine nachträgliche Genehmigung der Nutzung zu Wohnzwecken nicht möglich sei. Offenbar sind die ausgebauten Räumlichkeiten zum Bewohnen aber nicht schlechthin ungeeignet, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Belüftungs- und Beleuchtungsverhältnisse. Sollten sie zu Wohnzwecken objektiv geeignet sein, wird dadurch die Bedeutung der begangenen Ordnungswidrigkeit weiter herabgemildert.

In der neuen Verhandlung wird der Betroffene Gelegenheit haben, zu dem weiteren Vorbringen der Rechtsbeschwerdebegründung, das AG habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig beurteilt, nähere Ausführungen zu machen.

Nach alledem konnte das Urteil im Ausspruch über die Geldbusse keinen Bestand haben. Es war daher insoweit mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und zu neuer Verhandlung an eine andere Abteilung des AG zurückzuverweisen.

1.1.2         Maßtäbe der BußgeldbemessungOLG Karlsruhe NJW 1974, 1883

OWiG § 13 Abs. 4 = 17 IV heute

  • Sinn der Geldbusse ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB – heute § 73 StGB) sicherzustellen, dass die Geldbusse so hoch bemessen wird, dass dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern dass er darüber hinaus noch eine Einbusse hinnehmen muss.
  • Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbusse
  • Unterschreitet jedoch die Geldbusse den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür maßgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (3 LS. von owiz)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. 7. 1974 - 3 Ss (B) 46/74

Aus den Gründen:

Jedoch greift die Rüge der Verletzung des § 13 Abs. 4 OWiG durch. Nach dieser Vorschrift soll die Geldbusse den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Ihr Sinn ist es, im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht (vgl. § 27 b StGB) sicherzustellen, dass die Geldbusse so hoch bemessen wird, dass dem Betroffenen nicht nur aus der Tat keine wirtschaftlichen Vorteile verbleiben, sondern dass er darüber hinaus noch eine Einbusse hinnehmen muss (OLG Hamburg, NJW 71, 1000, 1002; Göhler, OWiG, 2. Aufl., Anm. 4 A zu § 13; Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG, Bem. 13 zu § 13; Rotberg, OWiG, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 13 und Mittelbach, DÖV 57, 251, 253). Der wirtschaftliche Vorteil des Täters aus der Tat bestimmt daher grundsätzlich die untere Grenze der Geldbusse (Rotberg, aaO, Rdnr. 11 zu § 13). Er bemisst sich vor allem nach dem erlangtem (Rein-)Gewinn.

Allerdings handelt es sich bei § 13 Abs. 4 OWiG lediglich um eine Soll-Vorschrift, eine Richtlinie, die die Festsetzung eines Bussgeldes, das den wirtschaftlichen Vorteil unterschreitet, rechtlich nicht hindert, wenn dies bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles aus sachlichen Gründen geboten ist (OLG Köln, DÖV 57, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125; Mittelbach, aaO; ähnlich Göhler, aaO, Anm. 4 D zu § 13).

Dabei ist der Richter nach Ansicht des Senats keineswegs nur auf die Berücksichtigung solcher Gründe beschränkt, die

  • unmittelbar den ordnungswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil betreffen,

also etwa dessen nachträglichen Wegfall, dessen Einziehung oder Abführung nach besonderen Vorschriften oder dessen besonders schwierige Ermittlung - wie die StA anzunehmen scheint.

Vielmehr können - und bei höheren Geldbussen müssen - auch die

  • wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen,

also seine Leistungsfähigkeit, in Betracht gezogen werden, wie § 13 Abs. 3 Satz 2 OWiG zum Ausdruck bringt (Mittelbach, aaO S. 254; Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 16 zu § 13), z.B. seine schlechte wirtschaftliche Lage (OLG Hamburg, GoltdA 1957, 297 und die zu § 27 c StGB a.F. ergangenen Entscheidungen, vgl. dazu LK, StGB, 9. Aufl., Rdnr. 4 zu § 27 b).

Eine Unterschreitung kann auch erfolgen, wenn die Bedeutung der Tat und das vorwerfbare Verhalten des Betroffenen gering sind (OLG Köln, GoltdA 1960, 187) und - ebenso wie bei Geldstrafen im Strafrecht - im Hinblick auf andere Zumessungsgründe (so BGH, Urt. v. 3. 6. 1954 - 3 StR 433/53 - zu § 27 c StGB a.F., vgl. LK, aaO).

Unterschreitet jedoch die Geldbusse den aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil, so müssen die dafür massgebenden Erwägungen in der gerichtlichen Entscheidung im einzelnen dargelegt werden (OLG Köln, DÖV 68, 265; OLG Hamburg, GoltdA 1968, 125). Fehlt es daran, so ist das Rechtsbeschwerdegericht regelmässig nicht in der Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter bei der Bussgeldbemessung von richtigen und vollständigen Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat.

Hier lässt das angef. Urt. jede Auseinandersetzung mit dem - oben dargelegten - Zweck des § 13 Abs. 4 OWiG vermissen. Der blosse Hinweis auf die Straflosigkeit des Betroffenen, die ordnungsgemässe Verbuchung seiner Umsätze und seine Geständnisbereitschaft, ist in keiner Weise geeignet, eine Bussgeldbemessung einsichtig zu machen, die dem Betroffenen mehr als neun Zehntel der ordnungswidrig erlangten Bereicherung belässt. Das AG hat den Reingewinn des Betroffenen aus dem ordnungswidrigen Handeln mit dem sog. Überbrand mit 30 000 bis 40 000 DM ermittelt. Schon die Verwaltungsbehörde, das Hauptzollamt K., blieb bei der Bemessung der Geldbusse erheblich unter diesem Betrag, indem es - allerdings bei Annahme teils fahrlässiger, teils vorsätzlicher Begehungsweise - die Busse auf 10 000 DM festsetzte und damit dem Betroffenen nur einen Teil seiner ordnungswidrigen Bereicherung entzog.

Das AG erkannte auf nur 2500 DM Bussgeld, und damit auf weniger als ein Zehntel der Bereicherung, obwohl es durchgängig vorsätzliche Tatbegehung annahm. Dass der Bussgeldrahmen gemäss § 126 Abs. 3 BranntwMonG nur bis 10 000 DM reicht, steht dem Ausspruch einer höheren Geldbusse nicht entgegen, wenn dies erforderlich ist, um den aus der Tat erlangten wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG). In diesem Falle ist das Höchstmass der Geldbusse, das nicht überschritten werden darf, der angedrohte Höchstbetrag vermehrt um den wirtschaftlichen Vorteil (Rebmann-Roth-Herrmann, aaO, Bem. 14 zu § 13 und Göhler, aaO, Anm. 4 E zu § 13). Unter diesen Umständen hätte es eingehender Begründung bedurft, inwieweit eine Geldbusse in der verhängten Höhe dem Gedanken der Gewinnabschöpfung noch Rechnung trägt. Da dies nicht geschehen ist, kann der Senat nicht ausschliessen, dass der Tatrichter bei der Bussgeldbemessung die Regelung in § 13 Abs. 4 OWiG nicht oder nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat und darauf das angef. Urt. beruht. Es kann deshalb keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung der Sache beruht auf § 79 Abs. 6 OWiG.

 

 

 

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