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Parken Privatgelände: AG München: Parken vor Nachbars Garage stellt Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar – Unterlassungserklärung - Ordnungsgeld bis zu 250.000 €
Amtsgericht München Urteil vom 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09 -
Das Amtsgericht München hat in einer am 30.08.2010 veröffentlichten Entscheidung klargestellt, dass das mehrfache Abstellen eines Pkw vor der Garagenzufahrt des Nachbarn eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellt und zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt. Insbesondere könne sich der Parkende nicht darauf berufen, dass der Nachbar bei ihm klingeln und bitten könnte, das Auto wegzufahren, so das Münchner Gericht (Urteil vom 22.12.2009, Az.: 241 C 7703/09, rechtskräftig). Mehrfache Unterlassungsaufforderung blieb ungehört Zwischen den betroffenen Grundstücken befindet sich eine Privatstraße, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin liegt. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach aber erfolglos, dies doch zu unterlassen. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Sie war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es nicht möglich auf Grund der engen Straße das Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde. Vom Parken tangierter Garagenbesitzer vor Gericht erfolgreich Schließlich erhob der Garagenbesitzer Klage vor dem Amtsgericht München auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung und bekam Recht. Das Abstellen des Pkws der Beklagten vor der Garageneinfahrt stelle eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert werde, erklärte das Amtsgericht. Dass der Kläger die Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt werde, vorliege. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden, so das Gericht. Bei Wiederholung droht Ordnungsgeld oder Haft Angesichts dessen, dass die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt habe und sich auch geweigert habe, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Sie könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen. Sie habe schließlich keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindere, sondern müsse dann eben ein paar Schritte gehen. Sollte die Nachbarin weiterhin ihren Wagen vor der Garage des Klägers parken, droht ihr laut Amtsgericht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. |
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