Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Arbeitszeitgesetz (ArbZG))

 

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn

Stunden nur verlängert werden, wenn

 

  • innerhalb von sechs Kalendermonaten oder

 

  • innerhalb von 24 Wochen

 

im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

 

§ 4 Ruhepausen (Arbeitszeitgesetz (ArbZG))

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von

mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt

zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt

werden.

Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt

werden.

 

Struktur des § 4 ArbZG

 

Arbeitsdauer: 6 Sunden pausenlos

 Arbeitszeit mehr als 6 bis 9 Stunden:

Pause 30 Minuten am Stück

 Arbeitszeit mehr als 9 Stunden. Pause:

a)     Insgesamt 45 Minuten

b)     Nach 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause

 Pausen können in 15 Minuten aufgeteilt werden,

jedoch muss nach 6 Stunden eine Pause von 15 Minuten eingelegt werden.

 

 

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Stand: 18.03.11