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§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Arbeitszeitgesetz (ArbZG))
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen (Arbeitszeitgesetz (ArbZG)) Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Struktur des § 4 ArbZG
Arbeitsdauer: 6 Sunden pausenlos Arbeitszeit mehr als 6 bis 9 Stunden: Pause 30 Minuten am Stück Arbeitszeit mehr als 9 Stunden. Pause: a) Insgesamt 45 Minuten b) Nach 6 Stunden mindestens 30 Minuten Pause Pausen können in 15 Minuten aufgeteilt werden, jedoch muss nach 6 Stunden eine Pause von 15 Minuten eingelegt werden.
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