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Jetzt ist der am 9.2.2011 nun eingetroffen. Folgendes Problem, und zwar geht es darum am 16.12.2010 wird mir vorgeworfen, ich wäre mit dem Handy in der Hand Auto gefahren. Ich fuhr am 16.12.2010 Strasse entlang und bog rechts ab, ca. 100 Meter weiter bin ich an einer Ampel zum Stehen gekommen! So die Polizei hielt auch neben mir an. Ich fuhr geradeaus weiter und sie wollten links abbiegen. Ich hielt meine Hand am Ohr, weil mein Ellenbogen an der Fahrertür so halt am Fenster wie eine Stütze hielt. Ich wartete, dass es grün wurde. Die Sichtverhältnisse waren an dem Tag sehr schlecht: sprich Scheiben beschlagen und Schneefall und so, die Ampel sprang auf grün und ich fuhr los. Plötzlich fuhr die Polizei hinter mir her und hielt mich an. Sie werfen mir vor, dass ich telefoniert habe. Zu unrecht, weil sie sich geirrt haben, was sollte dass? So war gestern beim Anwalt. Ich habe ihm den Fall geschildert und habe ihn gefragt wie es ausgehen wird, er sagte schlecht, weil der Polizei wird immer geglaubt werde. Es kann doch nicht wahr sein dass die Polizei immer recht hat, so der Anwalt hat mich auch verunsichert irren ist menschlich und warum sollte ich mir das gefallen lassen, wenn es nicht so war? Was soll ich tun ich war am überlegen ob ich es nicht bei einem anderen Anwalt abgeben soll der mit Recht und mut an die Sache geht! Weil dieser Punkte echt unangenehm werden wird. Für eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar. Mit freundlichen grüssen. 2 AntwortSehr geehrter Herr Sefer Ajvazoski. Danke für die Anfrage. Der Anwalt hat im Prinzip nicht so ganz unrecht. Man glaubt häufig den Polizeibeamten mehr als dem Beschuldigten. Das ist aber keine Besonderheit: das tut man häufig auch bei “privaten“ Belastungszeugen. Bei Polizeibeamten fragt sich der Richter: Warum sollte der Polizist lügen, der würde sich doch durch seine Falschaussage strafbar machen. Das gilt selbstverständlich erst recht dann, wenn er zwei Polizisten dasselbe behaupten. Es muss aber richtig vernommen werden, und zwar mit dem Grundgedanken, dass sich auch Polizeibeamte irren können, auch wenn dies weniger häufig geschieht - wenn es sich um Verkehrsgeschehen handelt - als bei "privaten" Zeugen. Man könnte sich jedoch folgenden Dialog im Gerichtssaal vorstellen: Der Verteidiger (oder besser der Richter) zum Polizisten: Sie haben also gesehen das der Betroffene (Beschuldigte) mit seinem Handy telefoniert hat? Polizist: Ja. Verteidiger: Schildern Sie genau, was sie gesehen haben. Polizist: Der Fahrer hat seine linke Hand während der Fahrt ans Ohr gehalten. Verteidiger zum Polizist: Sie haben also kein Handy gesehen zu haben, sondern nur die Hand am Ohr? Polizist: Ja. Aber das kann nur ein Handy gewesen sein, so wie der Fahrer die Hand ans Ohr gehalten hat! Verteidiger zum Polizisten: Sie haben dann den Autofahrer angehalten. Haben Sie dann ein Handy gesehen? Polizist: Ja, es lag auf dem Beifahrersitz (wenn es beispielsweise so war) Verteidiger zum Polizisten: Hat der Betroffene zugegeben, telefoniert zu haben? Polizist: Nein, er hat das bestritten. Verteidiger zum Polizisten: Sie wissen sicherlich mit einem Handy umzugehen. Warum haben sie dann zur Beweissicherung nicht nachgeprüft, ob der Betroffene zur Tatzeit eine Nummer angerufen hat, oder ein Telefongespräch entgegengenommen hat? Das kann man ja – wie Sie sicherlich wissen – anhand der gespeicherten Nachrichten ohne große Probleme nachprüfen. Polizist: Nein das habe ich nicht getan. Was ich gesehen habe, habe ich gesehen. Verteidiger zum Polizisten und zum Richter: Damit ist bewiesen, dass der Polizist nicht gesehen hat, dass mein Mandant mit einem Handy telefoniert hat. Er hat nur eine Hand am Ohr gesehen. Das reicht für eine zur Verurteilung notwendige richterliche Überzeugung nicht aus, noch nicht einmal für einen hinreichenden Tatverdacht aus. Die Einlassung des Mandanten ist daher nicht zu widerlegen, er ist freizusprechen.
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