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Leser B aus S fragt:
Kann ein privater
Parkplatzbetreiber Bußgeldbescheid
erwirken für Falschparken
Kann ein privater
Parkplatzbetreiber, der Zettelchen an die Scheibe hängt, weil evtl. die Parkzeit
( Parkschein aus Automat ) überschritten wurde, eine Anzeige gegen den
PkW-Fahrer beim Ordnungsamt machen und dieses dann per Verwarnung usw. den
Pkw-Fahrer verfolgt ? Gilt die StVO in diesem Fall auf einem privaten Parkplatz,
wenn kein Schild auf sie und in irgendeine Weise auf den Betreiber hinweist?
Antwort:
Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr.
Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein
Privatgrundstück handelt. Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das
Abstellen (Parken) von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist.
Gegensatz: Der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer will nur den
Verkehr von Personen dulden, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm
stehen oder gerade anlässlich ihres Besuches auf dem Privatgrundstück eine
solche Beziehung anstreben). Das Abstellen von Fahrzeugen muss also vom
Eigentümer des Privatplatzes entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend für
jedermann zugelassen sein und auch tatsächlich benutzt werden (vgl.
beispielsweise OLG Düsseldorf DAR 2000, Seite 175). Für einen Privatgrundstück,
das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird besteht öffentlicher
Straßenverkehr jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt
werden darf (Öffnungszeiten).
Der öffentliche Charakter muß für den Benutzer erkennbar sein.
Das können ausdrückliche Hinweise oder Schilder sein, er kann sich aber aus den
allgemeinen Umständen ergeben, die der Parkplatzbenutzer vorfindet. Im
vorliegenden Falle sind die Parkautomaten eine ausreichende Kennzeichnung für
einen öffentlichen Straßenverkehr (wer auf seinem privaten Grundstück nur seine
Verwandten und Freunde parken lassen will - das wäre keine öffentlicher
Straßenverkehr -, wird wohl kaum Parkautomaten für sie aufstellen).
Einen Hinweis, dass die StVO auf dem (privaten - öffentlichen)
Parkplatz gilt, ist nicht erforderlich. Es ist wie sonst – in der Regel auch –
wer sich im Rechtsraum bewegt, der muss auch die gelten Rechtsvorschriften
kennen. Kennt er sie nicht, so liegt in der Regel ein nicht-entschuldbarer
Verbotsirrtum vor. Denn: Rechtsvorschrift hat man zu kennen.
Findet auf einem privaten Grundstück aber öffentlicher
Straßenverkehr - wie vorstehend beschrieben -statt, so gelten auch alle
Straßenverkehrsregeln. Falls dagegen verstoßen wird, gelten auch die
entsprechenden Verwarnungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Das bedeutet
also, dass der Parkplatzbetreiber entsprechende Anzeigen, z. B. wegen
Überschreitens der Parkzeiten machen kann und die Bußgeldstelle eine Verwarnung
aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen kann.
Das Urteil des OLG Düsseldorf:
OLG Düsseldorf vom 30.12.1999, 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 Satz 1;
StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10; StVO § 12
StVO §§ 1
Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 5, 10, 12
Auf
öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO
("rechts vor links") nur, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen
Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den
darauf "fließenden Verkehr", nicht aber zwischen diesem und den in einen
Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern.
Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. der §§ 9
Abs. 5, 10 StVO entsprechend.
OLG
Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi)
253/99 - (OWi) 91/99 I
OLG
Düsseldorf,
Beschluss
vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I –
Quelle: BeckRS 1999 30089097 =
DAR 2000, 175
= VersR 2001, 913 L = VRS 2000 Bd. 98, 387 =
NStZ-RR 2000, 183
=
NZV 2000, 263
Tenor:
Das
angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das
Amtsgericht hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung" zu
einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene
mit der Rechtsbeschwerde. Mit dem durch besonderen Beschluß vom heutigen Tage
zugelassenen Rechtsmittel rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.
Das
Rechtsmittel erweist sich als begründet.
II.
1.
Das
Amtsgericht hat festgestellt:
"Die
Betroffene befuhr am 28.01.1999 gegen 11.45 Uhr mit dem PKW VW, amtliches
Kennzeichen KR-, in Krefeld den
Zooparkplatz an der Uerdinger Straße. Hierbei handelt es sich um einen
öffentlichen Parkplatz, der Tag und Nacht frei zugänglich ist. Die
Betroffene mißachtete die Vorfahrt der von rechts kommenden Zeugin M, die den
Parkplatz mit dem PKW KR- in westlicher Richtung befuhr. Die Betroffene fuhr in
die linke Seite des von der Zeugin M geführten PKW's, wobei ein Sachschaden von
ca. 5.000,00 DM entstand. Aufgrund dieses Zusammenstoßes geriet die Zeugin gegen
den PKW des Zeugen, der in einer Parktasche abgestellt war. Am Fahrzeug des
Zeugen entstand ein Sachschaden von ca, 3.000,00 DM."
2.
Die
Betroffene stellt ihre Beteiligung an der Verursachung des Unfalls nicht in
Abrede. Sie ist allerdings der Auffassung, sie habe sich zwar einer
Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, nicht jedoch der
Vorfahrtverletzung zum Nachteil der Zeugin schuldig gemacht, da die Regel
"rechts vor links" ( § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf einem Parkplatz nicht gelte.
3.
Das
Amtsgericht hat die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und dazu in den
Urteilsgründen u.a. ausgeführt:
"Nach
dem festgestellten Sachverhalt war die Betroffene wegen einer fahrlässigen
Vorfahrtverletzung ... in eine Geldbuße zu nehmen.
Da es
sich vorliegend um einen öffentlichen, frei zugänglichen Parkplatz handelt, ist
die Vorfahrtregel "rechts vor links" anzuwenden."
III.
Die
Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen der Schuldspruch wegen einer
tateinheitlich mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO fahrlässig begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit der Vorfahrtverletzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO
nicht.
1. Zutreffend hat das
Amtsgericht allerdings den Parkplatz als öffentlichen Verkehrsraum angesehen und
demgemäß angenommen, daß die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich
Anwendung finden. Das entspricht für öffentliche Parkplätze, d.h. für solche,
die jede tatsächlich zugänglich sind, seit jeher gefestigter Rechtsprechung
(vgl. Senat VRS 61, 455 m.w.N.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 14; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 1 Rdnr.
14 und § 12 Rdnr. 66, beide ebenfalls m.w.N.).
2. Nach
den vom Amtsgericht getroffen tatsächlichen Feststellungen kann indes nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall die Vorfahrtregel
des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO - "rechts vor links" - anwendbar ist.
a) Nach
der genannten Bestimmung hat an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt, wer von
rechts kommt. Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich
schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich
versetzt, fortsetzen (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdnr.
32; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 8 Rdnr. 4, alle m.w.N.). Eine Einmündung ist
das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer
durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus (vgl. Senat, a.a.O.;
Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdrn. 33; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 8
StVO Rdnr. 5, alle m.w.N.).
b)
Daraus folgt, daß für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO
auf den Parkplatzverkehr nicht generell, sondern nur dann Raum ist, wenn die
"Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen
haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die beim Befahren
der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung
gleichzeitig zusammentreffen (vgl., Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., §
8 StVO Rdnr. 31 a; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 66 sowie 8 StVO
Rdnr. 46). Weiter ergibt sich daraus, daß die Vorfahrtregel "rechts vor links"
nur für den "fließenden Verkehr" gilt, vorausgesetzt, die "Fahrbahnen" zwischen
den einzelnen Abstellplätzen haben - wie erwähnt - den Charakter von Straßen
(vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Andernfalls besteht für die Teilnehmer des
Parkplatzverkehrs Verständigungspflicht (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8
StVO Rdnr. 31 a) Im Verhältnis "des fließenden Verkehrs" auf den "Fahrbahnen"
und den ein- bzw. ausparkenden Fahrzeugführern, gelten die Regeln des § 1 Abs. 2
StVO bzw. des § 9 Abs. 5 und des § 10 StVO entsprechend (vgl. Senat a.a.O.;
Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O § 12 Rdnr. 66 m.w.N.).
Diese
Rechtslage hat das Amtsgericht, das unkritisch von der entsprechenden Anwendung
der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf den hier zu entscheidenden Fall
ausgegangen ist, ersichtlich verkannt.
Möglicherweise findet die genannte Regel Anwendung. Das setzt aber voraus, daß
die Fahrbahnen auf dem fraglichen Zooparkplatz an der Uerdinger Straße zwischen
den einzelnen Abstellplätzen den Charakter von Straßen haben und die
Vorrangfrage zwischen zwei Benutzern aufgetreten ist, die beim Befahren dieser
Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig
zusammengetroffen sind. Dies vermag der Senat jedoch den knappen tatsächlichen
Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu entnehmen.
b)
In
seinem bereits erwähnten Beschluß vom 26. Mai 1981, abgedruckt in VRS, a.a.O.,
hat der Senat unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Entscheidungen u.a.
ausgeführt:
"Allerdings läßt die Rechtsprechung die analoge Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln
der StVO auch auf Parkplätzen, die Fahrbahnen mit Straßencharakter aufweisen,
nicht uneingeschränkt zu. Während der Straßenverkehr die möglichst zügige
Ortsveränderung zum Ziele hat, dient der Verkehr auf Parkplätzen dem Aufsuchen
und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen, um sie alsbald wieder in
Betrieb zu nehmen. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf
Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken ausgerichtet.
Auch muß vermehrt mit Fußgängerverkehr (der Fahrzeuginsassen) gerechnet werden.
Das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO erfordert, daß alle
Parkplatzbenutzer ihre Geschwindigkeit nach 3 Abs. 1 StVO einrichten und brems-
und anhaltebereit fahren. ... Den Vertrauensgrundsatz in bezug auf ein Vorrecht
gibt es auf Parkplätzen nicht. Das Vorrecht des Fahrbahnbenutzers auf einem
Parkplatz wird durch § 1 StVO erheblich eingeschränkt ..."
An
diesen Grundsätzen ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten (vgl. dazu auch
Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31 a).
Dem
angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß sich der Tatrichter bei
seiner Entscheidung dieser Grundsätze bewußt war. Zur Fahrweise der an dem
Unfall beteiligten Zeugin K sind keinerlei Feststellungen getroffen worden.
III.
Die aufgezeigten Mängel haben zur Folge, daß
die angefochtene Entscheidung mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muß (§§ 79 Abs. 3 Satz
1, Abs. 6 OWiG, 353 StPO). Der Senat hält eine Zurückverweisung an dieselbe
Abteilung des Amtsgerichts für angezeigt ( § 79 Abs. 6 OWiG). |