Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser B aus S fragt: Kann ein privater Parkplatzbetreiber Bußgeldbescheid erwirken für Falschparken

Kann ein privater Parkplatzbetreiber, der Zettelchen an die Scheibe hängt, weil evtl. die Parkzeit ( Parkschein aus Automat ) überschritten wurde, eine Anzeige gegen den PkW-Fahrer beim Ordnungsamt machen und dieses dann per Verwarnung usw. den Pkw-Fahrer verfolgt ? Gilt die StVO in diesem Fall auf einem privaten Parkplatz, wenn kein Schild auf sie und in irgendeine Weise auf den Betreiber hinweist?
Antwort:

Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr. Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt. Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das Abstellen (Parken) von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist. Gegensatz: Der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer will nur den Verkehr von Personen dulden, die in engen persönlichen Beziehungen  zu ihm stehen oder gerade anlässlich ihres Besuches auf dem Privatgrundstück eine solche Beziehung anstreben). Das Abstellen von Fahrzeugen muss also vom Eigentümer des Privatplatzes entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend für jedermann zugelassen sein und auch tatsächlich benutzt werden (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf DAR 2000, Seite 175). Für einen Privatgrundstück, das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird besteht öffentlicher Straßenverkehr jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt werden darf (Öffnungszeiten).

Der öffentliche Charakter muß für den Benutzer erkennbar sein. Das können ausdrückliche Hinweise oder Schilder sein, er kann sich aber aus den allgemeinen Umständen ergeben, die der Parkplatzbenutzer vorfindet. Im vorliegenden Falle sind die Parkautomaten eine ausreichende Kennzeichnung für einen öffentlichen Straßenverkehr (wer auf seinem privaten Grundstück nur seine Verwandten und Freunde parken lassen will - das wäre keine öffentlicher Straßenverkehr -, wird wohl kaum Parkautomaten für sie aufstellen).

Einen Hinweis, dass die StVO auf dem (privaten - öffentlichen) Parkplatz gilt, ist nicht erforderlich. Es ist wie sonst – in der Regel auch – wer sich im Rechtsraum bewegt, der muss auch die gelten Rechtsvorschriften kennen. Kennt er sie nicht, so liegt in der Regel ein nicht-entschuldbarer Verbotsirrtum vor. Denn: Rechtsvorschrift hat man zu kennen.

Findet auf einem privaten Grundstück aber öffentlicher Straßenverkehr - wie vorstehend beschrieben -statt, so gelten auch alle Straßenverkehrsregeln. Falls dagegen verstoßen wird, gelten auch die entsprechenden Verwarnungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Das bedeutet also, dass der Parkplatzbetreiber entsprechende Anzeigen, z. B. wegen Überschreitens der Parkzeiten machen kann und die Bußgeldstelle eine Verwarnung aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen kann.

Das Urteil des OLG Düsseldorf:

 

OLG Düsseldorf vom 30.12.1999, 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I

StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 Satz 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10; StVO § 12

StVO §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 5, 10, 12

Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") nur, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf "fließenden Verkehr", nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.

OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I –

Quelle: BeckRS 1999 30089097 =  DAR 2000, 175  =  VersR 2001, 913 L = VRS 2000 Bd. 98, 387 = NStZ-RR 2000, 183 NZV 2000, 263

 

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Mit dem durch besonderen Beschluß vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsmittel rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

II.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Die Betroffene befuhr am 28.01.1999 gegen 11.45 Uhr mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen KR-, in Krefeld den Zooparkplatz an der Uerdinger Straße. Hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Parkplatz, der Tag und Nacht frei zugänglich ist. Die Betroffene mißachtete die Vorfahrt der von rechts kommenden Zeugin M, die den Parkplatz mit dem PKW KR- in westlicher Richtung befuhr. Die Betroffene fuhr in die linke Seite des von der Zeugin M geführten PKW's, wobei ein Sachschaden von ca. 5.000,00 DM entstand. Aufgrund dieses Zusammenstoßes geriet die Zeugin gegen den PKW des Zeugen, der in einer Parktasche abgestellt war. Am Fahrzeug des Zeugen entstand ein Sachschaden von ca, 3.000,00 DM."

2.

Die Betroffene stellt ihre Beteiligung an der Verursachung des Unfalls nicht in Abrede. Sie ist allerdings der Auffassung, sie habe sich zwar einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, nicht jedoch der Vorfahrtverletzung zum Nachteil der Zeugin schuldig gemacht, da die Regel "rechts vor links" ( § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) auf einem Parkplatz nicht gelte.

3.

Das Amtsgericht hat die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten und dazu in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:

"Nach dem festgestellten Sachverhalt war die Betroffene wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung ... in eine Geldbuße zu nehmen.

Da es sich vorliegend um einen öffentlichen, frei zugänglichen Parkplatz handelt, ist die Vorfahrtregel "rechts vor links" anzuwenden."

III.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen der Schuldspruch wegen einer tateinheitlich mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Vorfahrtverletzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht.

1. Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings den Parkplatz als öffentlichen Verkehrsraum angesehen und demgemäß angenommen, daß die Regeln der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich Anwendung finden. Das entspricht für öffentliche Parkplätze, d.h. für solche, die jede tatsächlich zugänglich sind, seit jeher gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senat VRS 61, 455 m.w.N.; ferner Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 14; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 1 Rdnr. 14 und § 12 Rdnr. 66, beide ebenfalls m.w.N.).

2. Nach den vom Amtsgericht getroffen tatsächlichen Feststellungen kann indes nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß im vorliegenden Fall die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO - "rechts vor links" - anwendbar ist.

a) Nach der genannten Bestimmung hat an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt, wer von rechts kommt. Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdnr. 32; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 8 Rdnr. 4, alle m.w.N.). Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdrn. 33; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 5, alle m.w.N.).

b) Daraus folgt, daß für die Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf den Parkplatzverkehr nicht generell, sondern nur dann Raum ist, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die beim Befahren der Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (vgl., Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31 a; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O., § 12 StVO Rdnr. 66 sowie 8 StVO Rdnr. 46). Weiter ergibt sich daraus, daß die Vorfahrtregel "rechts vor links" nur für den "fließenden Verkehr" gilt, vorausgesetzt, die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplätzen haben - wie erwähnt - den Charakter von Straßen (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Andernfalls besteht für die Teilnehmer des Parkplatzverkehrs Verständigungspflicht (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31 a) Im Verhältnis "des fließenden Verkehrs" auf den "Fahrbahnen" und den ein- bzw. ausparkenden Fahrzeugführern, gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. des § 9 Abs. 5 und des § 10 StVO entsprechend (vgl. Senat a.a.O.; Mühlhaus/Janiszewski, a.a.O § 12 Rdnr. 66 m.w.N.).

Diese Rechtslage hat das Amtsgericht, das unkritisch von der entsprechenden Anwendung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf den hier zu entscheidenden Fall ausgegangen ist, ersichtlich verkannt.

Möglicherweise findet die genannte Regel Anwendung. Das setzt aber voraus, daß die Fahrbahnen auf dem fraglichen Zooparkplatz an der Uerdinger Straße zwischen den einzelnen Abstellplätzen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwischen zwei Benutzern aufgetreten ist, die beim Befahren dieser Fahrbahnen mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammengetroffen sind. Dies vermag der Senat jedoch den knappen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu entnehmen.

b)

In seinem bereits erwähnten Beschluß vom 26. Mai 1981, abgedruckt in VRS, a.a.O., hat der Senat unter Hinweis auf weitere obergerichtliche Entscheidungen u.a. ausgeführt:

"Allerdings läßt die Rechtsprechung die analoge Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln der StVO auch auf Parkplätzen, die Fahrbahnen mit Straßencharakter aufweisen, nicht uneingeschränkt zu. Während der Straßenverkehr die möglichst zügige Ortsveränderung zum Ziele hat, dient der Verkehr auf Parkplätzen dem Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen, um sie alsbald wieder in Betrieb zu nehmen. Die Aufmerksamkeit der Benutzer ist in erster Linie auf Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken ausgerichtet. Auch muß vermehrt mit Fußgängerverkehr (der Fahrzeuginsassen) gerechnet werden. Das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 StVO erfordert, daß alle Parkplatzbenutzer ihre Geschwindigkeit nach 3 Abs. 1 StVO einrichten und brems- und anhaltebereit fahren. ... Den Vertrauensgrundsatz in bezug auf ein Vorrecht gibt es auf Parkplätzen nicht. Das Vorrecht des Fahrbahnbenutzers auf einem Parkplatz wird durch § 1 StVO erheblich eingeschränkt ..."

An diesen Grundsätzen ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten (vgl. dazu auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31 a).

Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung dieser Grundsätze bewußt war. Zur Fahrweise der an dem Unfall beteiligten Zeugin K sind keinerlei Feststellungen getroffen worden.

III.

Die aufgezeigten Mängel haben zur Folge, daß die angefochtene Entscheidung mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen werden muß (§§ 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG, 353 StPO). Der Senat hält eine Zurückverweisung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts für angezeigt ( § 79 Abs. 6 OWiG).

 

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