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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Entziehung der Fahrererlaubnis wegen 18 Punkten im Verkehrszentralregister zulässig und für die Behörde zwingend - auch für Falschparker

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. Juli 2010 -  3 L 664/10.NW - Pressemitteilung Nr. 19/10

Wer im Verkehrszentralregister 18 Punkte hat, verliert seinen Führerschein [gemeint ist nicht der Führerschein, sondern seine Fahrerlaubnis]. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 13. Juli 2010 entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Mai 2010 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Stadt Ludwigshafen entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2010 die Fahrerlaubnis.

Gegen diese kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt: Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig, weil der Antragsteller sich durch Erreichen von 18 Punkten unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Eine Überprüfung der mit Punkten bewerteten, im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen durch die Fahrerlaubnisbehörde – hier die Stadt Ludwigshafen – finde nicht statt. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe im Übrigen dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit – wie im Falle des Antragstellers – eine Geldbuße von mindestens 40 € festgesetzt worden sei.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Anmerkung:

Eine Formaljuristisch wohl richtige Entscheidung, gerecht scheinen will sie einem jedoch nicht. Ist ein Falschparker einem Autofahrer gleich zu setzen, der seine Punke mit überschnellen, verbotenen Fahren, mit zu dichtem Auffahren, Durchfahren der Kreuzung bei Rotlicht „erwirbt“. Ein Falschparker, der nur seine Pflicht die Parkgebühren zu entrichten missachtet hat? Ist der als „Kraftfahrer ungeeignet“? Hinzu kommt noch die Praxis: Mancher Vater oder Ehepartner, der Halter des Fahrzeuges ist, das ohne Parkschein geparkt hat, wird oft ohne Nachdenken das „Knöllchen“ zahlen, obschon er das Fahrzeug gar nicht verboten geparkt hat, sondern eines seiner Kinder oder sein Ehepartner. Selber schuld, ja! Aber als Kraftfahrer ungeeignet?

 

2.

 

Vorsicht: Es nutzt nichts, wenn der tatsächliche Fahrer – auch unter Angabe seines Namens _ das „Knöllchen“ einfach bezahlt. Er muss – weil das Verwarnungsangebot fast immer als Kennzeichenanzeige erteilt wird, d.h. es wird vermutet, der Halter war auch der Parksünder, sich als Parksünder den Behörden offenbaren. Was auch der Halter des Kfz tun kann.

ABER: Der Halter kann bei der Polizei oder bei der zuständigen Bußgeldstelle die Tat bestreiten (schriftlich möglich). Er hat dazu auch ein Recht, nämlich wenn er

  • selbst das Auto falsch geparkt hat; nach § 55 Strafprozessordnung (StPO) = Auskunftsverweigerungsrecht oder
  • wenn ein Verwandter (Ehepartner, Kind, Eltern, Geschwister, Lebenspartner, auch wenn die Partnerschaft nicht mehr besteht, usw.) der tatsächliche Falschparker war: nach § 52 StPO = Zeugnisverweigerungsrecht.

2.1.

Die Bußgeldstelle könnte zwar versuchen, durch eigene Ermittlungen oder ggf. durch die beauftragte Polizei (§ 161 StPO) den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln. Das wird die Bußgeldstelle aber in der Regel – wegen des erheblichen Aufwands - nicht tun (meines Erachten auch rechtlich nicht dürfen – siehe eingehender auf meiner Website: http://www.recht-find.de/parkundhalteverstoesse.htm ). Denn für solche Fälle hat der Gesetzgeber § 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Diese Vorschrift lautet:

 

§ 25a Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs
 (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
 (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
 (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

 

Die Tragung der Verfahrenskosten (sieh betrugen in 2008: 18,50 €) hat aber nicht zur Folge, dass es dafür einen „Flensburg Punkt“ gibt. Die Existenz des § 25a StVG ist für mich auch der Hauptgrund, weshalb die Entscheidung des Verwaltgerichts Neustadt falsch ist: Nur der „Dumme“, der unerfahrene Bürger verliert seine Fahrerlaubnis .Wer den Parkverstoß nach § 25a StVG „regeln lässt“, dem kann seine Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.

3.

Noch ein Hinweis: Die Haltereigenschaft des Kraftfahrzeughalters ist vielen Bußgeldsachbearbeitern – nach meinen Erfahrungen bei der Leitung von Bußgeldseminaren in fast allen Bundesländern – nicht bekannt. Sie meinen: Wer im Fahrzeugschein (heute: in der Zulassungsbescheinigung II steht), der ist Halter. Das aber ist falsch. Siehe Näheres:

http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm.

Owiz, Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht. a.D.

Siehe auch ähnliche Entscheidungen unter Stichwort in dieser Website:

Parkverstöße - Fahrerlaubnis: Auch eine Vielzahl von punktebewehrten Parkverstößen kann im Einzelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen – OVG Münster; ebenso: VG Berlin und VGH Kassel

 

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Stand: 18.03.11