Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Keine Radarmessungen durch privatrechtlichen Bediensteten 7.2.04

Ermittlung, Dokumentation, Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind dem hoheitlichen Aufgabenbereich zuzurechen

(AG Alsfeld, Urteil vom 07.10.2003 - 202 Js OWi 8785/03)

Sachverhalt:

Der Betroffene befuhr am 25.11.02 gegen 10.18 Uhr in M., Ortsteil B., die H. Straße in Fahrtrichtung A. mit dem Pkw. Durch den Zeugen N. wurde an dieser Stelle eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radarmesswagens vorgenommen.

Die Messung führte der Zeuge N. im Rahmen der Erfüllung eines befristeten Arbeitsvertrages vom 10.10.02 mit der Gemeinde M., vertreten durch den Gemeindevorstand, durch.

In § 1 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Zeuge ab 01.06.02 als „nicht-vollbeschäftigter Hilfspolizeibeamter" mit einer monatlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden eingestellt werde.

Gem. § 4 des Arbeitsvertrages sollten Ort und Dauer der Geschwindigkeitsmessungen durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Eine Bestellung des Zeugen zum Hilfspolizeibeamten im Sinne von § 90 HSOG war weder vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages noch nach seinem Abschluss erfolgt

Nach Abschluss der Messvorgänge wurden die im Rahmen der Radarmessung erstellten Filme bzw. Lichtbilder durch den Zeugen N. dem Messgerät entnommen und an ein privatwirtschaftliches Unternehmen weitergeleitet, das die Entwicklung dieser Aufnahmen für die Gemeinde besorgte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Betroffene war aus Rechtsgründen freizusprechen.

Soweit der Tatvorwurf sich indes auf die im Bußgeldbescheid als Beweismittel genannte Radarmessung durch den Zeugen N. gründet, durften diese Beweise aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden.

Es ist höchstrichterlich längstens geklärt, dass Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße Angelegenheit der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben zu zählen sind (vgl. BVerfGE 49, S. 24 ff., 56 f.). Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist indes regelmäßig gem. Artikel 33 Abs. 4 GG den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten, die hierzu in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu bestellen sind.

Ausnahmsweise können Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der sogenannten Beleihung Privaten übertragen werden. Hierfür bedarf es aber zum einem einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die vorliegend fehlt, und zum anderen eines tatsachlichen Beleihungsakts durch die für die konkrete Aufgabe der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.

Denn Ermittlung, Dokumentation Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind rechtlich als Einheit anzusehen und dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet. Selbst wenn, was nach dem Inhalt der Beweisaufnahme tatsächlich nicht der Fall war, die Gemeinde M. die Auswertung der Messergebnisse selbst vorgenommen hätte, wäre die Durchführung der Radarmessung durch den Zeugen N. rechtlich nicht zulässig gewesen.

 

Das Urteil:

 

Gründe:

I.

Der Betroffene befuhr am 25.11.02 gegen 10.18 Uhr in M., Ortsteil B., die H. Straße in Fahrtrichtung A. mit dem Pkw. Durch den Zeugen N. wurde an dieser Stelle eine Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radarmesswagens vorgenommen.

Die Messung führte der Zeuge N. im Rahmen der Erfüllung eines befristeten Arbeitsvertrages vom 10.10.02 mit der Gemeinde M., vertreten durch den Gemeindevorstand, durch.

In § 1 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Zeuge ab 01.06.02 als „nicht-vollbeschäftigter Hilfspolizeibeamter" mit einer monatlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden eingestellt werde.

Das Anstellungsverhältnis wurde befristet auf die Dauer der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung im Jahr 2002/03 im Gebiet der Gemeinde M.

Gem. § 3 des Vertrages sollte sich das Arbeitsverhältnis, soweit der Vertrag keine anderen Regelungen enthielt, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Dienstanweisungen und Dienstvereinbarungen des Arbeitgebers richten .

Tatsächlich bestand weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch später zwischen dem Zeugen N. und der Gemeinde M. eine Dienstvereinbarung.

Schriftliche Dienstanweisungen wurden ebenfalls nicht erlassen.

Gem. § 4 des Arbeitsvertrages sollten Ort und Dauer der Geschwindigkeitsmessungen durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.

Eine Bestellung des Zeugen zum Hilfspolizeibeamten im Sinne von § 90 HSOG war weder vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages noch nach seinem Abschluss erfolgt.

Andere Tätigkeiten als die in dem befristeten Arbeitsvertrag festgehaltenen Geschwindigkeitsmessungen führte der Zeuge N. für die Gemeinde M. nicht durch.

Im einzelnen gestalteten sich die von dem Zeugen N. durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen - auch diejenige am Tattag - wie folgt: Die Zeitpunkte und die Orte, an denen die einzelnen Messungen durchgeführt werden sollten, bekam der Zeuge N. durch den Zeugen W., Bürgermeister der Gemeinde M., mitgeteilt.

In eigener Verantwortung nahm sodann der Zeuge N. gemäß der Bedienungsanleitung für das Radarmessgerät dessen Einrichtung vor, führte eine Probemessung durch, und begann dann zum Zwecke der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen die Radarmessungen und die Anfertigung von Frontfotos vorzunehmen.

Gelegentlich waren bei der Durchführung dieser Messungen der Zeuge W. als Bürgermeister oder eine weitere Bedienstete der Gemeinde M. zugegen.

Weder der Zeuge W. noch die Gemeindebedienstete waren über die Funktionsweise und die sachgerechte Bedienung der Radarmessanlage informiert.

Nach Abschluss der Messvorgänge wurden die im Rahmen der Radarmessung erstellten Filme bzw. Lichtbilder durch den Zeugen N. dem Messgerät entnommen und an ein privatwirtschaftliches Unternehmen weitergeleitet, das die Entwicklung dieser Aufnahmen für die Gemeinde besorgte.

Dieses Unternehmen vermietete der Gemeinde auch die von dem Zeugen N. eingesetzten Radarmessfahrzeuge. Die weitere Bearbeitung im Rahmen dieses Unternehmens endete mit der Fertigung eines Datenträgers, einer CD - Rom, auf der die Bild- sowie die dazugehörigen Messdaten gespeichert wurden.

Der so gefertigte Datenträger wurde von dem Unternehmen dann zur weiteren Bearbeitung und Einleitung eines Bußgeldverfahrens an die Gemeinde M. übermittelt.

Dem Zeugen W., der den befristeten Arbeitsvertrag mit dem Zeugen N. abschloss und diesem Zeit und Ort der Geschwindigkeitsmessungen mitteilte, war zum Zeitpunkt des Vertragschlusses der Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 19.12.95 (Staatsanzeiger von 1996, S. 134) bekannt.

Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 21.03.03 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am 25.11.02, um 10.18 Uhr, in M., Ortsteil B., S., Fahrtrichtung A., als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen zu haben, nämlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter Berücksichtigung der Toleranz um 21 km/h überschritten und hiermit eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 3 Abs. 3,49 StVO begangen zu haben. Als Beweismittel wurden angeführt die Radarmessung und das Frontfoto sowie der Zeuge N.

Gegen den ordnungsgemäß am 28.03.03 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen schriftsätzlich am 31.03.03 Einspruch ein.

 II. Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die mit Bußgeldbescheid vom 21.03.03 vorgeworfene Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO nicht nachgewiesen werden.

Auf Grund der insoweit geständigen Einlassung des Betroffenen steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene an dem im Bußgeldbescheid genannten Ort und zur dort angegeben Zeit mit dem ebenfalls im Bußgeldbescheid bezeichneten Pkw gefahren ist.

Soweit der Tatvorwurf sich indes auf die im Bußgeldbescheid als Beweismittel genannte Radarmessung durch den Zeugen N. gründet, durften diese Beweise aus rechtlichen Gründen nicht verwertet werden.

Der Verwertung der aus der Radarmessung gewonnen Erkenntnisse steht indes nicht der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde M, entgegen. Nach § 3 der Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24 a StVG (GVBl. I, 134) in Verbindung mit § 1 Ziffer 5 a der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden (Zuweisungsverordnung, GVBl. I, 255) sind auch die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für die Verfolgung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten zuständig.

 Indes verstößt die Radarmessung am Tattag gegen ein Beweiserhebungsverbot.

Diese Radarmessung durch den Zeugen N. erfolgte ohne jede gesetzliche Grundlage und danach rechtsfehlerhaft.

 Es ist höchstrichterlich längstens geklärt, dass Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße Angelegenheit der öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben zu zählen sind (vgl. BVerfGE 49, S. 24 ff., 56 f.). Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist indes regelmäßig gem. Artikel 33 Abs. 4 GG den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten, die hierzu in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu bestellen sind.

Ausnahmsweise können Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der sogenannten Beleihung Privaten übertragen werden. Hierfür bedarf es aber zum einem einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die vorliegend fehlt, und zum anderen eines tatsachlichen Beleihungsakts durch die für die konkrete Aufgabe der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.

Ein derartiger Beleihungsakt, das steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der1 Beweisaufnahme und der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen N. und W. fest, hat vorliegend nicht stattgefunden, obwohl in dem zwischen den Zeugen abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag in § 1 durch die Verwendung des Begriffs „Hilfspolizeibeamter" der im Ergebnis unzutreffende Eindruck erweckt wurde, es habe eine Beleihung bzw. Bestallung des Zeugen N. mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stattgefunden.

Diese unrichtige Bezeichnung des Zeugen N. als Hilfspolizeibeamter erfolgte nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen N. und W. in Kenntnis der Tatsache, dass eine entsprechende Bestallung des Zeugen N. zu keinem Zeitpunkt erfolgt war.

Der Zeuge NJ hat im Rahmen der Durchführung der Radarmessung am 25.11.02 Ermittlungshandlungen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung übernommen, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes vorbehalten sind.

Es entspricht nunmehr mehrjähriger gefestigter Rechtsprechung, dass zu den dem öffentlichen Dienst als hoheitliche Tätigkeit vorbehaltenen Ermittlungshandlungen die Messung, die Registrierung und die Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen selbst dann zu rechnen sind, wenn die Gemeinde Ort, Zeit und Dauer der Messung bestimmt, die Auswertung der Messergebnisse sogar selbst vornimmt, und lediglich der für die Bedienung des Messgeräts und die Durchführung der eigentlichen Messvorgänge bei einem Privatunternehmen tätige Arbeitnehmer für die Dauer der Messung der Gemeinde als Leiharbeitnehmer zur Verfügung steht (vgl. zuletzt BayObLG, DAR 1997, S. 206 ff., m.w.N).

Denn Ermittlung, Dokumentation Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind rechtlich als Einheit anzusehen und dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet. Selbst wenn, was nach dem Inhalt der Beweisaufnahme tatsächlich nicht der Fall war, die Gemeinde M. die Auswertung der Messergebnisse selbst vorgenommen hätte, wäre die Durchführung der Radarmessung durch den Zeugen N. rechtlich nicht zulässig gewesen.

Denn regelmäßig ist zur Wahrung des Vorbehalts der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Konkreten zu verlangen, dass der die Messung Durchführende in die Gemeindeverwaltung physisch, räumlich und organisatorisch integriert ist, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der Zeuge N. war lediglich privatwirtschaftlich mit der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung beauftragt worden und hatte im übrigen mit der Gemeinde M. nichts zu tun. Die Tatsache, dass der Zeuge N. bewusst unrichtig in dem Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Gemeinde als Hilfspolizeibeamter bezeichnet wurde, was in der Außenwirkung geeignet gewesen wäre, den Eindruck zu erwecken, der Zeuge N. sei mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet, vermag hieran nichts zu ändern.

Hieraus folgt, dass die durch die Messung gewonnenen Beweismittel rechtsfehlerhaft, weil nicht auf rechtstaatliche Weise erzielt, erhoben worden sind.

Dies hat im vorliegenden Falle auch ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass nicht grundsätzlich jeder Verstoß gegen ein Beweisermittlungsverbot ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat (vgl. BGKSt 19, 325, 331; BGHSt 24,125, 128). Vielmehr sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht insoweit folgt, regelmäßig das Gewicht des Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen einerseits und das mit Verfassungsrang ausgestattete Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege andererseits gegeneinander abzuwägen. Danach folgt aus dem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein Beweisverwertungsverbot erst dann, wenn von einem ganz gravierenden Verfahrensverstoß zu Lasten des Betroffenen bei der Beweiserhebung auszugehen ist (so schon OLG Frankfurt am Main, NZV 1995, S. 368; KG DAR 1996, S. 504 ff., 506). Ein derart gravierender Verfahrensverstoß liegt regelmäßig dann vor, wenn die zuständige Behörde bei der Beauftragung eines Privaten mit der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung objektiv oder subjektiv willkürlich handelte. Hiervon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn die Ordnungsbehörde unter bewusster Missachtung der für sie erkennbaren Rechtslage und der sie bindenden Bestimmungen den Einsatz eines Privaten im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung- und Messung veranlasst hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Az: 2 Ss Owi 388/02). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Zeuge W. als Bürgermeister der Gemeinde M. kannte nach seiner eigenen glaubhaften Bekundung den Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 19.12.95 (StA 1996, Seite 134), in dem es heißt:

„Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass eine Privatperson einer örtlichen Ordnungsbehörde technische Hilfe leistet und ein mobiles Geschwindigkeitsgerät aufbaut. Der Bedienste der örtlichen Ordnungsbehörde muss sich sodann in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau überzeugen, vorgeschriebene Funktionsprüfungen vornehmen, Messungen durchführen und nach deren Abschluss die Ersatzfilme/Videobänder entnehmen. Das Entwickeln des Filmematerials sowie das Herstellen der Bilder soll durch die örtliche Ordnungsbehörde erfolgen. Insbesondere beim Fehlen eines gemeindeeigenen Fotolabors kann jedoch ein privates Fotolabor eingeschaltet werden, wobei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Die Auswertung der Ersatzfilme/Videobänder hat in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen.

Diese bindende Bestimmung wurde durch die Ordnungsbehörde bewusst missachtet. Nach der glaubhaften Bekundung der Zeugen N. und W. gab es im Bereich der Ordnungsbehörde nicht eine Person, die technisch mit den Radarmessgeräten soweit vertraut gewesen wäre, dass sie sich hätte in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau der Messeinrichtung überzeugen oder gar vorgeschriebene Funktionsprüfungen vornehmen können. Allein die Anwesenheit des Bürgermeisters oder einer weiteren Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde bei der Durchführung der Messung kann die von dem Erlass geforderten Prüfungen hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit und des sachgerechten Aufbaus der Anlage zur Geschwindigkeitsmessung schon ansatzweise nicht ersetzen. Dies muss auch der Ordnungsbehörde vor Beauftragung des Zeugen N. mit der Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen klar gewesen sein. Unklarheiten oder Zweideutigkeiten sind dem Erlass des Hessischen Ministers des Inneren in diesem Punkt nicht zu entnehmen. Der Einsatz des Zeugen N. zur Geschwindigkeitsmessung in dem dargelegten Verfahren erfolgte mithin bewusst entgegen einer bindenden Weisung, was den Tatbestand hoheitlicher Willkür erfüllt und vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Ob grundsätzlich ein Verfahrensverstoß und damit im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot zurücktritt, wenn durch die rechtsfehlerhafte Beweiserhebung ein schwerwiegender Verkehrsverstoß festgestellt worden ist, der gegen den rechtlichen Anspruch des Bürgers auf gesetzmäßiges und verfahrensrichtiges Verhalten der Verwaltung abzuwägen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsverstoß kann hier nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Selbst wenn der Verstoß indes im Sinne dieser Rechtsprechung schwerwiegender gewesen wäre, führt dies im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts nicht zur Verwertbarkeit der gewonnen Beweise. Denn im Rahmen der durchzuführenden Abwägung des rechtsstaatlichen Interesses an der Tataufklärung mit dem Interesse des einzelnen Bürgers an der Einhaltung der bekannten und gerichtlich bestätigtet rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze wird das staatliche Tataufklärungsinteresse umso leichter wiegen, je nachhaltiger das Vertrauen des Bürgers in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ihre Verfahrensabläufe beeinträchtigt ist. Hier steht der Verlust der Rechtssicherheit zu befürchten. Diese Gefahr verwirklicht sich zumindest dann, wenn äußere Tatsachen dafür sprechen, dass in Kenntnis der obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der aus dem Vorliegen eines Beweiserhebungsverbots nicht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt, gezielt so gegen ein Beweiserhebungsverbot bewusst verstoßen wird, dass aus ihnen ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich gerade noch nicht folgt, der Schutzzweck der Bestimmungen zur Beweiserhebung also erkennbar umgangen werden soll. Hierin läge ein vorsätzlicher Verstoß gegen Verfahrensrechtliche und formelle grundrechtsschützende Bestimmungen, der von der in Einzelfällen begründeten Unterscheidung zwischen Beweiserhebungs- und Verwertungsverboten nicht profitieren darf. Die Abwägung wird in derartigen Fallen regelmäßig zu Lasten des staatlichen Tataufklärungsinteresses gehen müssen.

Dies würde auch im vorliegenden Fall die Abwägung erheblich beeinflussen. Obwohl seit 1995 verschiedenste Gerichte die bei der Beweiserhebung zu beachtenden Verfahrensgrundsätze wiederholt dargestellt haben (vgl. OLG Frankfurt am Main DAR 1995, 335; AG Freising, DAR 1996, 31; AG Tiergarten, DAR 1996, 326; KG Berlin, DAR 1996, 504) und die hessische Erlasslage auf Grund des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 19.12.95 (Staatsanzeiger von 1996, S. 134), insoweit eindeutig ist, handelte die Verwaltungsbehörde dieser Rechtslage im Rahmen der Beweiserhebung zuwider. Es wurde bewusst der unrichtige Eindruck durch die entsprechende Formulierung des Arbeitsvertrages erweckt, der Zeuge N. sei als Hilfspolizeibeamter der Gemeinde M. im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung als Träger hoheitlicher Befugnisse tätig. Dies legt zumindest den Schluss nahe, dass aus fiskalischem Interesse verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Schutz des einzelnen Bürgers im Rahmen der Beweiserhebung außer Acht gelassen wurden unter gleichzeitiger zurechenbarer Erweckung des Anscheins, dass die Beweiserhebung durch einen Träger hoheitlicher Befugnisse verfahrensfehlerfrei erfolge. Dem ist Einhalt zu gebieten, so dass die Abwägung auch bei Vorliegen eines schwererwiegenden Verkehrsverstosses nach den Umständen des Einzelfalls ein Beweiserhebungsverbot zur Folge hätte.

Im vorliegenden Fall war der Betroffene daher wegen der Nichtverwertbarkeit der Radarmessung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

 Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren der Staatskasse aufzuerlegen, da der Betroffene freigesprochen wurde.

 

 

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Stand: 18.03.11