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Keine Radarmessungen durch privatrechtlichen Bediensteten 7.2.04Ermittlung, Dokumentation,
Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind dem hoheitlichen
Aufgabenbereich zuzurechen (AG Alsfeld, Urteil vom
07.10.2003 - 202 Js OWi 8785/03) Sachverhalt: Der Betroffene befuhr am
25.11.02 gegen 10.18 Uhr in M., Ortsteil B., die H. Straße in Fahrtrichtung A.
mit dem Pkw. Durch den Zeugen N. wurde an dieser Stelle eine
Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radarmesswagens vorgenommen. Die Messung führte der
Zeuge N. im Rahmen der Erfüllung eines befristeten Arbeitsvertrages vom
10.10.02 mit der Gemeinde M., vertreten durch den Gemeindevorstand, durch. In § 1 des Vertrages wurde
festgehalten, dass der Zeuge ab 01.06.02 als „nicht-vollbeschäftigter
Hilfspolizeibeamter" mit einer monatlichen Arbeitszeit von maximal 20
Stunden eingestellt werde. Gem. § 4 des
Arbeitsvertrages sollten Ort und Dauer der Geschwindigkeitsmessungen durch den
Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Eine Bestellung des Zeugen
zum Hilfspolizeibeamten im Sinne von § 90 HSOG war weder vor Abschluss des
befristeten Arbeitsvertrages noch nach seinem Abschluss erfolgt Nach Abschluss der Messvorgänge
wurden die im Rahmen der Radarmessung erstellten Filme bzw. Lichtbilder durch
den Zeugen N. dem Messgerät entnommen und an ein privatwirtschaftliches
Unternehmen weitergeleitet, das die Entwicklung dieser Aufnahmen für die
Gemeinde besorgte. Aus den
Entscheidungsgründen: Der Betroffene war aus
Rechtsgründen freizusprechen. Soweit der Tatvorwurf sich
indes auf die im Bußgeldbescheid als Beweismittel genannte Radarmessung durch
den Zeugen N. gründet, durften diese Beweise aus rechtlichen Gründen nicht
verwertet werden. Es ist höchstrichterlich längstens
geklärt, dass Maßnahmen der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung
und Verfolgung der sich daraus ergebenden Verkehrsverstöße Angelegenheit der
öffentlichen Sicherheit und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben zu zählen
sind (vgl. BVerfGE 49, S. 24 ff., 56 f.). Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
ist indes regelmäßig gem. Artikel 33 Abs. 4 GG den Angehörigen des öffentlichen
Dienstes vorbehalten, die hierzu in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und
Treueverhältnis zu bestellen sind. Ausnahmsweise können
Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der sogenannten
Beleihung Privaten übertragen werden. Hierfür bedarf es aber zum einem einer
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die vorliegend fehlt, und zum anderen
eines tatsachlichen Beleihungsakts durch die für die konkrete Aufgabe der
Gefahrenabwehr zuständige Behörde. Denn Ermittlung, Dokumentation Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind rechtlich als Einheit anzusehen und dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet. Selbst wenn, was nach dem Inhalt der Beweisaufnahme tatsächlich nicht der Fall war, die Gemeinde M. die Auswertung der Messergebnisse selbst vorgenommen hätte, wäre die Durchführung der Radarmessung durch den Zeugen N. rechtlich nicht zulässig gewesen. Das Urteil: Gründe:
I.
Der Betroffene befuhr am
25.11.02 gegen 10.18 Uhr in M., Ortsteil B., die H. Straße in Fahrtrichtung A.
mit dem Pkw. Durch den Zeugen N. wurde an dieser Stelle eine
Geschwindigkeitsmessung mittels eines Radarmesswagens vorgenommen. Die Messung führte der
Zeuge N. im Rahmen der Erfüllung eines befristeten Arbeitsvertrages vom
10.10.02 mit der Gemeinde M., vertreten durch den Gemeindevorstand, durch. In § 1 des Vertrages wurde festgehalten, dass der Zeuge
ab 01.06.02 als „nicht-vollbeschäftigter Hilfspolizeibeamter" mit einer
monatlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden eingestellt werde. Das Anstellungsverhältnis
wurde befristet auf die Dauer der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung im
Jahr 2002/03 im Gebiet der Gemeinde M. Gem. § 3 des Vertrages
sollte sich das Arbeitsverhältnis, soweit der Vertrag keine anderen Regelungen
enthielt, nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Dienstanweisungen
und Dienstvereinbarungen des Arbeitgebers richten . Tatsächlich bestand weder
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch später zwischen dem Zeugen N. und der
Gemeinde M. eine Dienstvereinbarung. Schriftliche
Dienstanweisungen wurden ebenfalls nicht erlassen. Gem. § 4 des
Arbeitsvertrages sollten Ort und Dauer der Geschwindigkeitsmessungen durch den
Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Eine Bestellung des Zeugen
zum Hilfspolizeibeamten im Sinne von § 90 HSOG war weder vor Abschluss des
befristeten Arbeitsvertrages noch nach seinem Abschluss erfolgt. Andere Tätigkeiten als die
in dem befristeten Arbeitsvertrag festgehaltenen Geschwindigkeitsmessungen führte
der Zeuge N. für die Gemeinde M. nicht durch. Im einzelnen gestalteten
sich die von dem Zeugen N. durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen - auch
diejenige am Tattag - wie folgt: Die Zeitpunkte und die Orte, an denen die
einzelnen Messungen durchgeführt werden sollten, bekam der Zeuge N. durch den
Zeugen W., Bürgermeister der Gemeinde M., mitgeteilt. In eigener Verantwortung
nahm sodann der Zeuge N. gemäß der Bedienungsanleitung für das Radarmessgerät
dessen Einrichtung vor, führte eine Probemessung durch, und begann dann zum
Zwecke der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitungen die Radarmessungen
und die Anfertigung von Frontfotos vorzunehmen. Gelegentlich waren bei der
Durchführung dieser Messungen der Zeuge W. als Bürgermeister oder eine weitere
Bedienstete der Gemeinde M. zugegen. Weder der Zeuge W. noch die
Gemeindebedienstete waren über die Funktionsweise und die sachgerechte
Bedienung der Radarmessanlage informiert. Nach Abschluss der Messvorgänge
wurden die im Rahmen der Radarmessung erstellten Filme bzw. Lichtbilder durch
den Zeugen N. dem Messgerät entnommen und an ein privatwirtschaftliches
Unternehmen weitergeleitet, das die Entwicklung dieser Aufnahmen für die
Gemeinde besorgte. Dieses Unternehmen
vermietete der Gemeinde auch die von dem Zeugen N. eingesetzten
Radarmessfahrzeuge. Die weitere Bearbeitung im Rahmen dieses Unternehmens endete
mit der Fertigung eines Datenträgers, einer CD - Rom, auf der die Bild- sowie
die dazugehörigen Messdaten gespeichert wurden. Der so gefertigte Datenträger
wurde von dem Unternehmen dann zur weiteren Bearbeitung und Einleitung eines Bußgeldverfahrens
an die Gemeinde M. übermittelt. Dem Zeugen W., der den
befristeten Arbeitsvertrag mit dem Zeugen N. abschloss und diesem Zeit und Ort
der Geschwindigkeitsmessungen mitteilte, war zum Zeitpunkt des Vertragschlusses
der Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren vom 19.12.95 (Staatsanzeiger
von 1996, S. 134) bekannt. Mit Bußgeldbescheid des
Regierungspräsidiums Kassel vom 21.03.03 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, am
25.11.02, um 10.18 Uhr, in M., Ortsteil B., S., Fahrtrichtung A., als Führer
des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG
begangen zu haben, nämlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
unter Berücksichtigung der Toleranz um 21 km/h überschritten und hiermit eine
Ordnungswidrigkeit gem. §§ 3 Abs. 3,49 StVO begangen zu haben. Als
Beweismittel wurden angeführt die Radarmessung und das Frontfoto sowie der
Zeuge N. Gegen den ordnungsgemäß am
28.03.03 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen
schriftsätzlich am 31.03.03 Einspruch ein. II. Der Betroffene war
aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Ihm konnte die mit Bußgeldbescheid
vom 21.03.03 vorgeworfene Ordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung
gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO nicht nachgewiesen werden. Auf Grund der insoweit geständigen
Einlassung des Betroffenen steht zwar zur Überzeugung des Gerichts fest, dass
der Betroffene an dem im Bußgeldbescheid genannten Ort und zur dort angegeben
Zeit mit dem ebenfalls im Bußgeldbescheid bezeichneten Pkw gefahren ist. Soweit der Tatvorwurf sich
indes auf die im Bußgeldbescheid als Beweismittel genannte Radarmessung durch
den Zeugen N. gründet, durften diese Beweise aus rechtlichen Gründen nicht
verwertet werden. Der Verwertung der aus der
Radarmessung gewonnen Erkenntnisse steht indes nicht der Einwand der fehlenden
Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde M, entgegen. Nach § 3 der
Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24 a StVG (GVBl. I, 134) in Verbindung mit
§ 1 Ziffer 5 a der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben der
Gefahrenabwehr an die allgemeinen Ordnungsbehörden (Zuweisungsverordnung, GVBl.
I, 255) sind auch die Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden für die
Verfolgung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten zuständig. Indes verstößt die
Radarmessung am Tattag gegen ein Beweiserhebungsverbot. Diese Radarmessung durch den
Zeugen N. erfolgte ohne jede gesetzliche Grundlage und danach rechtsfehlerhaft. Es ist höchstrichterlich längstens geklärt, dass Maßnahmen
der Geschwindigkeitsüberwachung und die Ermittlung und Verfolgung der sich
daraus ergebenden Verkehrsverstöße Angelegenheit der öffentlichen Sicherheit
und damit zum Kern der originären Staatsaufgaben zu zählen sind (vgl. BVerfGE
49, S. 24 ff., 56 f.). Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist indes regelmäßig
gem. Artikel 33 Abs. 4 GG den Angehörigen des öffentlichen Dienstes
vorbehalten, die hierzu in einem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
zu bestellen sind. Ausnahmsweise können
Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wege der sogenannten
Beleihung Privaten übertragen werden. Hierfür bedarf es aber zum einem einer
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die vorliegend fehlt, und zum anderen
eines tatsachlichen Beleihungsakts durch die für die konkrete Aufgabe der
Gefahrenabwehr zuständige Behörde. Ein derartiger
Beleihungsakt, das steht zur Überzeugung des Gerichts nach Durchführung der1
Beweisaufnahme und der übereinstimmenden Zeugenaussagen der Zeugen N. und W.
fest, hat vorliegend nicht stattgefunden, obwohl in dem zwischen den Zeugen
abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag in § 1 durch die Verwendung des
Begriffs „Hilfspolizeibeamter" der im Ergebnis unzutreffende Eindruck
erweckt wurde, es habe eine Beleihung bzw. Bestallung des Zeugen N. mit der Erfüllung
öffentlicher Aufgaben stattgefunden. Diese unrichtige Bezeichnung
des Zeugen N. als Hilfspolizeibeamter erfolgte nach den glaubhaften Aussagen der
Zeugen N. und W. in Kenntnis der Tatsache, dass eine entsprechende Bestallung
des Zeugen N. zu keinem Zeitpunkt erfolgt war. Der Zeuge NJ hat im Rahmen
der Durchführung der Radarmessung am 25.11.02 Ermittlungshandlungen im Rahmen
der Geschwindigkeitsüberwachung übernommen, die Angehörigen des öffentlichen
Dienstes vorbehalten sind. Es entspricht nunmehr mehrjähriger
gefestigter Rechtsprechung, dass zu den dem öffentlichen Dienst als hoheitliche
Tätigkeit vorbehaltenen Ermittlungshandlungen die Messung, die Registrierung
und die Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen selbst dann zu rechnen
sind, wenn die Gemeinde Ort, Zeit und Dauer der Messung bestimmt, die Auswertung
der Messergebnisse sogar selbst vornimmt, und lediglich der für die Bedienung
des Messgeräts und die Durchführung der eigentlichen Messvorgänge bei einem
Privatunternehmen tätige Arbeitnehmer für die Dauer der Messung der Gemeinde
als Leiharbeitnehmer zur Verfügung steht (vgl. zuletzt BayObLG, DAR 1997, S.
206 ff., m.w.N). Denn Ermittlung,
Dokumentation Verfolgung und Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind
rechtlich als Einheit anzusehen und dem hoheitlichen Aufgabenbereich zugeordnet.
Selbst wenn, was nach dem Inhalt der Beweisaufnahme tatsächlich nicht der Fall
war, die Gemeinde M. die Auswertung der Messergebnisse selbst vorgenommen hätte,
wäre die Durchführung der Radarmessung durch den Zeugen N. rechtlich nicht zulässig
gewesen. Denn regelmäßig ist zur
Wahrung des Vorbehalts der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung im Konkreten zu
verlangen, dass der die Messung Durchführende in die Gemeindeverwaltung
physisch, räumlich und organisatorisch integriert ist, was im vorliegenden Fall
nicht gegeben war. Der Zeuge N. war lediglich privatwirtschaftlich mit der
Durchführung der Geschwindigkeitsmessung beauftragt worden und hatte im übrigen
mit der Gemeinde M. nichts zu tun. Die Tatsache, dass der Zeuge N. bewusst
unrichtig in dem Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Gemeinde als
Hilfspolizeibeamter bezeichnet wurde, was in der Außenwirkung geeignet gewesen
wäre, den Eindruck zu erwecken, der Zeuge N. sei mit hoheitlichen Befugnissen
ausgestattet, vermag hieran nichts zu ändern. Hieraus folgt, dass die
durch die Messung gewonnenen Beweismittel rechtsfehlerhaft, weil nicht auf
rechtstaatliche Weise erzielt, erhoben worden sind. Dies hat im vorliegenden
Falle auch ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Das Gericht übersieht hierbei
nicht, dass nicht grundsätzlich jeder Verstoß gegen ein
Beweisermittlungsverbot ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hat (vgl. BGKSt
19, 325, 331; BGHSt 24,125, 128). Vielmehr sind nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, der das erkennende Gericht insoweit folgt, regelmäßig das
Gewicht des Verfahrensverstoßes und seine Bedeutung für die rechtlich geschützte
Sphäre des Betroffenen einerseits und das mit Verfassungsrang ausgestattete
Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege andererseits gegeneinander
abzuwägen. Danach folgt aus dem Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot ein
Beweisverwertungsverbot erst dann, wenn von einem ganz gravierenden
Verfahrensverstoß zu Lasten des Betroffenen bei der Beweiserhebung auszugehen
ist (so schon OLG Frankfurt am Main, NZV 1995, S. 368; KG DAR 1996, S. 504 ff.,
506). Ein derart gravierender Verfahrensverstoß liegt regelmäßig dann vor,
wenn die zuständige Behörde bei der Beauftragung eines Privaten mit der Durchführung
der Geschwindigkeitsmessung objektiv oder subjektiv willkürlich handelte.
Hiervon wird regelmäßig auszugehen sein, wenn die Ordnungsbehörde unter
bewusster Missachtung der für sie erkennbaren Rechtslage und der sie bindenden
Bestimmungen den Einsatz eines Privaten im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung-
und Messung veranlasst hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Az: 2 Ss Owi 388/02).
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Zeuge W. als Bürgermeister der
Gemeinde M. kannte nach seiner eigenen glaubhaften Bekundung den Erlass des
Hessischen Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz vom 19.12.95 (StA 1996, Seite 134), in dem es heißt: „Verkehrsüberwachung ist
eine hoheitliche Aufgabe. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass eine
Privatperson einer örtlichen Ordnungsbehörde technische Hilfe leistet und ein
mobiles Geschwindigkeitsgerät aufbaut. Der Bedienste der örtlichen Ordnungsbehörde
muss sich sodann in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau überzeugen,
vorgeschriebene Funktionsprüfungen vornehmen, Messungen durchführen und nach
deren Abschluss die Ersatzfilme/Videobänder entnehmen. Das Entwickeln des
Filmematerials sowie das Herstellen der Bilder soll durch die örtliche
Ordnungsbehörde erfolgen. Insbesondere beim Fehlen eines gemeindeeigenen
Fotolabors kann jedoch ein privates Fotolabor eingeschaltet werden, wobei die
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten sind. Die Auswertung der
Ersatzfilme/Videobänder hat in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche
Ordnungsbehörde zu erfolgen. Diese bindende Bestimmung
wurde durch die Ordnungsbehörde bewusst missachtet. Nach der glaubhaften
Bekundung der Zeugen N. und W. gab es im Bereich der Ordnungsbehörde nicht eine
Person, die technisch mit den Radarmessgeräten soweit vertraut gewesen wäre,
dass sie sich hätte in alleiniger Verantwortung vom ordnungsgemäßen Aufbau
der Messeinrichtung überzeugen oder gar vorgeschriebene Funktionsprüfungen
vornehmen können. Allein die Anwesenheit des Bürgermeisters oder einer
weiteren Mitarbeiterin der Ordnungsbehörde bei der Durchführung der Messung
kann die von dem Erlass geforderten Prüfungen hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit
und des sachgerechten Aufbaus der Anlage zur Geschwindigkeitsmessung schon
ansatzweise nicht ersetzen. Dies muss auch der Ordnungsbehörde vor Beauftragung
des Zeugen N. mit der Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen klar gewesen
sein. Unklarheiten oder Zweideutigkeiten sind dem Erlass des Hessischen
Ministers des Inneren in diesem Punkt nicht zu entnehmen. Der Einsatz des Zeugen
N. zur Geschwindigkeitsmessung in dem dargelegten Verfahren erfolgte mithin
bewusst entgegen einer bindenden Weisung, was den Tatbestand hoheitlicher Willkür
erfüllt und vorliegend zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Ob grundsätzlich ein
Verfahrensverstoß und damit im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot zurücktritt,
wenn durch die rechtsfehlerhafte Beweiserhebung ein schwerwiegender
Verkehrsverstoß festgestellt worden ist, der gegen den rechtlichen Anspruch des
Bürgers auf gesetzmäßiges und verfahrensrichtiges Verhalten der Verwaltung
abzuwägen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der dem Betroffenen
vorgeworfene Verkehrsverstoß kann hier nicht als schwerwiegend bezeichnet
werden. Selbst wenn der Verstoß indes im Sinne dieser Rechtsprechung
schwerwiegender gewesen wäre, führt dies im vorliegenden Fall nach Auffassung
des Gerichts nicht zur Verwertbarkeit der gewonnen Beweise. Denn im Rahmen der
durchzuführenden Abwägung des rechtsstaatlichen Interesses an der Tataufklärung
mit dem Interesse des einzelnen Bürgers an der Einhaltung der bekannten und
gerichtlich bestätigtet rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze wird das
staatliche Tataufklärungsinteresse umso leichter wiegen, je nachhaltiger das
Vertrauen des Bürgers in die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und ihre
Verfahrensabläufe beeinträchtigt ist. Hier steht der Verlust der
Rechtssicherheit zu befürchten. Diese Gefahr verwirklicht sich zumindest dann,
wenn äußere Tatsachen dafür sprechen, dass in Kenntnis der obergerichtlichen
Rechtsprechung, nach der aus dem Vorliegen eines Beweiserhebungsverbots nicht in
jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot folgt, gezielt so gegen ein
Beweiserhebungsverbot bewusst verstoßen wird, dass aus ihnen ein
Beweisverwertungsverbot grundsätzlich gerade noch nicht folgt, der Schutzzweck
der Bestimmungen zur Beweiserhebung also erkennbar umgangen werden soll. Hierin
läge ein vorsätzlicher Verstoß gegen Verfahrensrechtliche und formelle
grundrechtsschützende Bestimmungen, der von der in Einzelfällen begründeten
Unterscheidung zwischen Beweiserhebungs- und Verwertungsverboten nicht
profitieren darf. Die Abwägung wird in
derartigen Fallen regelmäßig zu Lasten des staatlichen Tataufklärungsinteresses
gehen müssen. Dies würde auch im
vorliegenden Fall die Abwägung erheblich beeinflussen. Obwohl seit 1995
verschiedenste Gerichte die bei der Beweiserhebung zu beachtenden
Verfahrensgrundsätze wiederholt dargestellt haben (vgl. OLG Frankfurt am Main
DAR 1995, 335; AG Freising, DAR 1996, 31; AG Tiergarten, DAR 1996, 326; KG
Berlin, DAR 1996, 504) und die hessische Erlasslage auf Grund des Erlasses des
Hessischen Ministeriums des Inneren vom 19.12.95 (Staatsanzeiger von 1996, S.
134), insoweit eindeutig ist, handelte die Verwaltungsbehörde dieser Rechtslage
im Rahmen der Beweiserhebung zuwider. Es wurde bewusst der unrichtige Eindruck
durch die entsprechende Formulierung des Arbeitsvertrages erweckt, der Zeuge N.
sei als Hilfspolizeibeamter der Gemeinde M. im Rahmen der
Geschwindigkeitsmessung als Träger hoheitlicher Befugnisse tätig. Dies legt
zumindest den Schluss nahe, dass aus fiskalischem Interesse verfahrensrechtliche
Bestimmungen zum Schutz des einzelnen Bürgers im Rahmen der Beweiserhebung außer
Acht gelassen wurden unter gleichzeitiger zurechenbarer Erweckung des Anscheins,
dass die Beweiserhebung durch einen Träger hoheitlicher Befugnisse
verfahrensfehlerfrei erfolge. Dem ist Einhalt zu gebieten, so dass die Abwägung
auch bei Vorliegen eines schwererwiegenden Verkehrsverstosses nach den Umständen
des Einzelfalls ein Beweiserhebungsverbot zur Folge hätte. Im vorliegenden Fall war der
Betroffene daher wegen der Nichtverwertbarkeit der Radarmessung aus tatsächlichen
Gründen freizusprechen. Die Kosten des
Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen waren der Staatskasse
aufzuerlegen, da der Betroffene freigesprochen wurde. |
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