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Grundsätzlich keine Streupflicht der Gemeinde, um Radfahrer zu schützen
OLG Oldenburg, v. 06.12.2002
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6 U 150/02 - rechtskräftig, OLGR Oldenburg
2003, 37 Sachverhalt: Am Montag, den 17.12.2001, gegen 8:00 Uhr, befuhr die Zeugin S., eine Mitarbeiterin der Klägerin, mit dem Fahrrad den Verbindungsweg zwischen dem Place d' E. und dem Rathausplatz in D., wo sie wegen Glatteises zu Fall kam und sich verletzte. Wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte gem. § 52 Abs. 1 S. 3 c) NStrG verpflichtet sei, innerorts bei Glätte die Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr zu streuen. Zwar bestehe gegenüber Radfahrern nur eine eingeschränkte Streupflicht. Hier lägen aber besondere Umstände vor, die ausnahmsweise eine Streupflicht begründeten. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Gründe:Die Berufung ist zulässig und begründet. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist die Unfallstelle zur Unfallzeit nicht ausreichend gestreut gewesen. Die bei der Beklagten beschäftigten und für den Streudienst zuständigen Zeugen E. und M. hatten an den Unfalltag (verständlicherweise) keine konkrete Erinnerung. Aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Streuplan ergibt sich nur, dass am 17.12.2001 zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Glatteis geherrscht hat und in diesem Zeitraum ein Streudienst eingesetzt war. Aus dem vom LG aufgrund der Beweisaufnahme festgestellten Umstand, dass zur Unfallzeit gegen 8:00 Uhr extreme Eisglätte herrschte, hat das LG rechtsfehlerfrei geschlossen, dass nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang gestreut worden ist. Gleichwohl steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu. Denn die von der Beklagten verletzte Streupflicht bestand nicht gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin. Ausgangspunkt ist § 52 Abs. 1 S. 3 c) NStrG. Danach gehört zur Straßenreinigungspflicht auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Radwege sind dort nicht aufgeführt. Radfahrer haben auf Radwegen, anders als Fußgänger auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen, also keinen generellen Anspruch auf das Bestreuen des ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsraums. Eine Streupflicht ggü. der Zeugin S. bestand für die Beklagte also nur, wenn es sich bei dem von ihr befahrenen Verbindungsweg um eine „gefährliche Fahrbahnstelle” i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 3 c) NStrG handeln würde. Das ist jedoch zu verneinen. Gefährliche Fahrbahnstellen sind nach allgemeiner Auffassung solche, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (vgl. BGH v. 5.7.1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74 [84] = MDR 1990, 1096; BGH VersR 1964, 335 f.; VersR 1975, 349; Wendrich, Kommentar zum NStrG, § 52 Rz. 4 m.w.N.). Solche Gefahrenpunkte weist der Verbindungsweg nicht auf. Allein der Umstand, dass der Verbindungsweg anders als die durch ihn verbundenen Plätze gepflastert ist, was möglicherweise das Erkennen von Glätte erschwert, macht den Verbindungsweg noch nicht zu einer gefährlichen Fahrbahnstelle i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 3 c) NStrG. Gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin oblag der Beklagten hier auch nicht deshalb eine Streupflicht, weil sie den Verbindungsweg in zulässiger Weise mit dem Fahrrad benutzt hat. Richtig ist allerdings, dass es sich bei dem Verbindungsweg um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg handelt, der mit dem Zeichen 240 zu § 41 StVO versehen ist. Eine Streupflicht bestand für die Beklagte hier also nur deshalb, weil er (auch) von Fußgängern genutzt wird und damit als „Gehweg” i.S.d. § 52 Abs. 1 S. 3 c) NStrG bestreut werden muss. Von dem Schutzbereich dieser Streupflicht sind Radfahrer jedoch nicht erfasst. Die den Gemeinden nach §§ 10 Abs. 1, 48 NStrG auferlegte Streupflicht stellt eine hoheitliche Aufgabe dar und obliegt ihnen somit als Amtspflicht, deren Verletzung nach ständiger Rechtsprechung des BGH Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG auslösen kann (vgl. BGH v. 5.7.1990 – III ZR 217/89, BGHZ 112, 74 [75] m.w.N. = MDR 1990, 1096). Ein solcher Anspruch setzt nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB aber voraus, dass die „einem Dritten gegenüber” obliegende Amtspflicht verletzt wird. Mit anderen Worten, für die Klägerin kommt ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn die der Beklagten auf dem Verbindungsweg obliegende Streupflicht auch ggü. der Zeugin S. als Radfahrerin bestand. Sie müsste also vom Schutzbereich der eigentlich nur ggü. den Fußgängern bestehenden Streupflicht erfasst sein. Das ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Dafür spricht zwar, dass es sich hier um kombinierten Fuß- und Radweg handelt (Zeichen 240 zu § 41 StVO) mit der Folge, dass der gesamte Fahrbahnbereich von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzt wird. Andererseits haben Radfahrer anders als Fußgänger aber generell keinen Anspruch auf das Abstreuen der ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen. Das beruht darauf, dass sich das Gefahrenpotential eines Radfahrers wegen seiner größeren Geschwindigkeit, der geringeren Auflagefläche auf der Fahrbahn und seiner anderen Gleichgewichtssituation erheblich von dem eines Fußgängers unterscheidet. Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn erlaubtermaßen den Radweg verlässt oder absteigt und zu Fuß geht (vgl. BGH v. 20.10.1994 – III ZR 60/94, VersR 1995, 721 [722]; OLG Celle v. 22.11.2000 – 9 U 104/00, OLGReport Celle 2001, 17 = NJW-RR 2001, 596 [597]; OLG Oldenburg, Urt. v. 28.2.1997 – 11 U 59/96; v. 13.7.2001 – 6 U 24/01). Diese besondere Gefahrenlage für Radfahrer macht einen wirksamen Streudienst für Gemeinden nicht mehr zumutbar. Eine Streupflicht auf Radwegen besteht deshalb aus gutem Grunde nicht. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senats gelten, wenn es sich – wie hier – um eine Fahrbahn handelt, die gemeinsam von Radfahrern und Fußgängern genutzt wird. Auch auf solchen Verkehrsflächen ist es ausreichend, wenn die Gemeinde durch Bestreuen eine für Fußgänger benutzbare Fläche schafft. Nicht erforderlich ist es dagegen, die Fläche derart zu bestreuen, dass auch Radfahrern ein Befahren dieser Fläche jederzeit ermöglicht wird. Ein Radfahrer darf sich demzufolge auch auf kombinierten Fuß- und Radwegen nicht darauf verlassen, dass die Fahrbahn ausreichend bestreut ist. Andernfalls muss er absteigen und zu Fuß gehen. Denn nur als Fußgänger darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fläche für diese Art der Nutzung ordnungsgemäß bestreut ist. Wenn er sich aber dafür entscheidet, auch bei Glätte mit dem Fahrrad zu fahren, tut er dies auf eigene Gefahr (so auch der 11. Senat des OLG Oldenburg, Urt. v. 28.2.1997 – 11 U 59/96).
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