Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Mietzieheffekt: Irrige Annahme von Dauerrot – Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum - Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbotes

OWiG § 11 ; StVG § 25 ; StVO § 37

1. Bei der irrigen Annahme des Betroffenen, eine Lichtzeichenanlage zeige Dauerrot und sei daher defekt, handelt es sich um einen Tatbestands- und nicht um einen Verbotsirrtum.

2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt (Mietzieheffekt).

3) Für die Verhängung eines Fahrverbotes reicht nicht aus: Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit, sie kann nur ein Indiz für eine grobe Pflichtverletzung sein. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter subjektiv besonders verantwortungslos handelt, seine Zuwiderhandlung muß subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (Ziff. 3 von owiz-Redaktion gefasst).

OLG Hamm, Beschluß vom 10. 6. 1999 - 2 Ss OWi 486-99, NStZ 1999 Heft 10, Seite 518

Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt in Folgendem:

Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum

Die Frage Verbotsirrtum oder Tatbestandsirrtum ist (auch) für die Beweisführung von herausragender Bedeutung: Verteidigt sich der Tatverdächtige mit dem Argument: Ich habe die Ampel (das Rot der Ampel usw.) nicht gesehen, dann liegt der Irrtum im tatsächlichen Bereich – es liegt Tatbestandsirrtum vor.

Die Rechtsfolgen beim Tatbestandsirrtum, wenn die Einlassung nicht widerlegt werden kann:

a) kein Verstoß und damit kein Bußbescheid bzw. Freispruch, wenn die Tat nur bei Vorsatz strafbar ist (z.B. bei Schwarzarbeit),

b) keine Beteiligung an der begangen Tat durch einen Dritten, z.B. bei Überladung des Lkws kann der Unternehmer nicht zur Rechenschaft gezogen werden (allenfalls nach § 130 OWiG),

c) bei Verkehrsordnungswidrigkeiten spielt dies in der Regel nur eine Rolle für die Höhe der Geldbuße, das nahezu alle Verkehrbußtaten auch bei fahrlässigem Verhalten bußbar ist. Allerdings muß dann geprüft werden – was in der Praxis selten geschieht – ob dem Täter nicht nur „objektiv ein Fahrlässigkeitsvorwurf“ gemacht werden kann, sondern auch auf der Schuldseite (= Seite der Vorwerfbarkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht) ist (!!) zu prüfen, ob der Täter auch subjektiv schuldhaft angelastet werden kann.

Verteidigt sich der Verdächtige mit dem Argument „ich habe diese / eine solche Vorschrift nicht gekannt“ oder „dieses Schild ist doch rechtswidrig“, dann liegt ein Verbotsirrtum vor (Merksatz: Der Täter kennt alle Merkmale, die zum gesetzlichen objektiven Tatbestand einer Buß – oder Strafvorschrift gehören – die Tatbestands-Merkmale sie stehen in der Regel alle in der betreffenden Vorschrift).

Die Rechtsfolgen des Verbotsirrtums:

a) war er entschuldbar, dann entfällt die Schuld / die Vorwerfbarkeit, was bedeutet: der Täter hat sich nicht strafbar / nicht bußbar gemacht.

b) war er nicht entschuldbar, hat der Täter als „rechtsfahrlässig“ gehandelt, dann bleibt die Tat eine Vorsatztat, sie kann – und wird in der Regel - milder geahndet.

 

 1           Zum Sachverhalt:

Am 18. 6. 1998 befuhr der Betr., von Beruf Landwirt, um ca. 13.10 Uhr in H. die D-Straße. An der Lichtzeichenanlage Einmündung R-Straße hielt er sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Linksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen P und G ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betr. an. Nachdem der Pkw der Zeugen P und G sich 10 Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betr. trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. 3 Minuten an der Lichtzeichenanlage gestanden hatten. Der Betr. fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betr. mit seinem Pkw die Haltelinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige Lichtzeichenanlage, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf „Grün„ um. Das AG L hat gegen den Betr. durch das angefochtene Urteil wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße i.H. von 250 DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Seine Rechtsbeschwerde war teilweise begründet.

2           Aus den Gründen:

  • Ein Tatbestandsirrtum setzt eine Unkenntnis der in Wirklichkeit vorhandenen Umstände ,
  • der Verbotsirrtum hingegen eine falsche rechtliche Wertung des Betr. voraus

Der Irrtum des Betr., die Ampel zeige Dauerrot und sei daher defekt, liegt hier im

  • tatsächlichen Bereich und
  • beruht nicht auf einer unzutreffenden rechtlichen Wertung.

Denn hätte eine derartige Funktionsstörung tatsächlich vorgelegen, wäre das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln VRS 59, 454; Jagusch StraßenverkehrsR, 35. Aufl., § 37 StVO Rn 50), sondern der Betr.

  • wäre - unter Beachtung äußerster Vorsicht - berechtigt gewesen,

die Lichtzeichenanlage zu passieren. Die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung beruht dann nämlich offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan (der Programmierung durch die Verkehrsbehörde), der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, sondern auf einem technischen Fehler.

Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs aus:

Zeigt die Lichtzeichenanlage an einem Einmündungsbereich ca. 3 Minuten Rot, darf der betroffene Verkehrsteilnehmer nämlich nicht

  • ohne weiteres von einer Funktionsstörung ausgehen,

sondern ist verpflichtet,

  • die Lichtzeichenanlage über einen erheblich längeren Zeitraum zu beobachten.

Der Irrtum des Betr. beruhte daher auf Fahrlässigkeit, so daß er sich eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes schuldig gemacht hat.

 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch des AG konnte keinen Bestand haben.

Die vom AG festgesetzte Geldbuße entspricht zwar in ihrer Höhe der lfd. Nr. 3 4.2 der Anlage zu § 1 I BKatV. Auch geht die BKatV gemäß § 2 I bei der Bestimmung der Regelsätze von einer fahrlässigen Begehensweise aus.

Die Besonderheiten des Falles,

  • erstens das Warten des Betr. vor einer mit ca. 3 Minuten ungewöhnlich lange Rot zeigenden Lichtzeichenanlage, sowie
  • zweitens das den Irrtum des Betr. bestärkende Verhalten seines Vorder- und Hintermannes

rechtfertigen es aber,

  • nicht von einem Regelfall auszugehen.

Insoweit bedurfte es nicht der Zurückverweisung an den Tatrichter, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Gemäß § 79 VI OWiG hat der Senat daher in der Sache selbst entscheiden können und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte die Verhängung einer Geldbuße i.H. von 100 DM für angemessen erachtet.

Das vom AG festgesetzte Fahrverbot konnte ebenfalls keinen Bestand haben.

Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbotes (Überschrift von owiz – Redaktion)

Zwar liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 2 I Nr. 4 i.V. mit der Anlage zu § 1 I lfd. Nr. 3 4.2BKatV vor.

Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer

  • groben Pflichtverletzung für sich allein nicht zu tragen.

Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter

  • subjektiv besonders verantwortungslos handelt (vgl. BGH NStZ 1997, 3252, 3253),
  • seine Zuwiderhandlung muß subjektiv auf groben Leichtsinn,
  • grobe Nachlässigkeit oder
  • Gleichgültigkeit

zurückgehen (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BGH aaO mwN).

Anmerkung der owiz Redaktion:

Die Voraussetzungen werden offensichtlich in Bußgeldpraxis in der Regel nicht ausdrücklich geprüft, jedenfalls findet man in den Akten keine derartigen Hinweise. Es wird offenbar gefolgert: Liegt ein Regelverstoß vor, dann ist regelmäßig auch ein Fahrverbot zu verhängen. Das ist gesetzwidrig. Auch bei der Bußgeldstelle, die nach § 46 Aus. 2 OWiG die Rechte und die Pflichten der Staatsanwaltschaft hat, sind pflichtgemäß auch entlastende Umstände zugunsten des Verdächtigen zu ermitteln, zu prüfen und fallbezogen anzuwenden.

Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines Regelbeispiels der in § 2 I BKatV aufgeführten Katalogtaten,

  • die zwar das Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit indizieren (vgl. BGHSt 38, 125, 134),
  • aber das gesetzliche Merkmal des § 25 StVG
  • nicht ersetzen oder abändern.

Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nämlich auch in diesen Fällen

  • die Vorschrift des § 25 I 1 StVG

(BGH NJW 1997, 3252; BGHSt 38, 125, 127).

Eine

  • besondere subjektive Verantwortungslosigkeit

des Betr. kann hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls

  • nicht angenommen werden.

Der Betr. hat durch sein Halten vor der Lichtzeichenanlage gezeigt, daß er

  • gewillt war, das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot zu beachten.

Seine irrige Annahme, die Lichtzeichenanlage sei

  • defekt, ist durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, die ihrerseits
  • bei Rot gefahren oder
  • ihn zum Fahren aufgefordert haben,

bestärkt worden.

Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sg.

  • Mitzieheffekt (vgl. dazu OLG Hamm VRS 1996, 64, 65f.; OLG Hamm NZV 1995, 82; OLG Karlsruhe NZV 1996,206),

einen vom Regelfall abweichenden deutlich

  • geringeren Handlungsunwert und
  • eine nicht als
  • „grob„ einzustufende Pflichtwidrigkeit

auf.

Da somit die Voraussetzungen des § 25 I StVG nicht vorliegen, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus.

 

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Stand: 18.03.11