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EuGH 16.1.2003, C-12/00 u. C-14/00 - EuGH PM Nr.70 vom 10.9.2002 Schokolade darf neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten
Schokoladenhersteller müssen ihre Produkte nicht schon deshalb als „Schokoladenersatz“ bezeichnen, weil diese neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten. Durch den Zusatz dieser Fette wird das Produkt nicht wesentlich verändert. Deshalb reicht eine angemessene Etikettierung mit einem Hinweis auf die Bestandteile aus, um den Konsumentenschutz zu garantieren.
Der Sachverhalt:In mehreren Mitgliedstaaten wird Schokolade hergestellt, die neben Kakaobutter auch einen geringen Anteil anderer pflanzlicher Fette enthält. Diese Produkte dürfen in Spanien und Italien nur unter der Bezeichnung „Schokoladenersatz“ in den Verkehr gebracht werden. Die Kommission sah hierin eine Behinderung des freien Warenverkehrs und verlangte, dass diese Produkte auch in Spanien und Italien unter der Bezeichnung „Schokolade“ vermarktet werden dürfen. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Gründe:Die spanischen und italienischen Regelungen, die die Verwendung der Bezeichnung “Schokoladenersatz“ vorschreiben, sind unverhältnismäßig. Sie verstoßen gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.
Nach einer EU-Richtlinie von 1973 müssen als Schokolade bezeichnete Erzeugnisse zwar bestimmte Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen. Ist dies der Fall, so bewirkt der weitere Zusatz pflanzlicher Fette aber keine wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse. Folglich reicht eine angemessene Etikettierung, die über die einzelnen Inhaltsstoffe informiert, um eine Unterrichtung und damit den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten.
Und nachfolgend die Entscheidung eingehenderAbteilung Presse und Information - PRESSEMITTEILUNG N. 03/03
16. Januar 2003
Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-12/00 und C-14/00
Kommission gegen Spanien und Italien
SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN, DIE ANDERE PFLANZLICHE FETTE ALS KAKAOBUTTER ENTHALTEN, UNTER DER BEZEICHNUNG .SCHOKOLADE“ VERBIETEN Das Erzeugnis ändert sich durch den Zusatz dieser Fette nicht wesentlich; eine entsprechende Angabe auf dem Etikett reicht aus, um eine korrekte Information der Verbraucher zu gewährleisten In Dänemark,
Irland, Portugal, Schweden, Finnland und im Vereinigten Königreich hergestellte
Schokolade weist den in einer Gemeinschaftsrichtlinie von 19731
festgelegten Mindestgehalt an Kakaobutter auf, enthält aber auch andere
pflanzliche Fette als Kakaobutter bis zu einem Anteil von 5 % des
Gesamtgewichts. Anders als alle anderen Mitgliedstaaten verbieten Spanien und
Italien deshalb die Vermarktung dieser Erzeugnisse unter der Bezeichnung
.Schokolade“ und verlangen, dass sie als .Schokoladeersatz“ bezeichnet werden. Spanien und
Italien sind hingegen der Ansicht, dass die Richtlinie von 1973 die Frage,
welche Produkte unter der Bezeichnung .Schokolade“ verkauft werden dürften,
endgültig geregelt habe und dass die Erzeugnisse, die solche pflanzlichen Fette
enthielten, nicht dazu gehörten. Die spanische und die italienische Regelung
seien aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. So räume die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis ein, nationale Regelungen aufrechtzuerhalten, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnissen zuließen oder verböten. Die Mitgliedstaaten dürften aber keine Bedingungen einführen, die dem Grundsatz des freien Warenverkehrs widersprächen. Nach Auffassung des Gerichtshofes kann der Zwang zur Änderung der Verkehrsbezeichnung der betreffenden Erzeugnisse in .Schokoladeersatz“ die Wirtschaftsteilnehmer mit zusätzlichen Verpackungskosten belasten und jedenfalls die Wahrnehmung dieser Erzeugnisse durch die Verbraucher negativ beeinflussen. Dies führe zu Hemmnissen für den freien Warenverkehr. Der
Gerichtshof weist darauf hin, dass solche Beschränkungen gleichwohl durch
Erfordernisse u. a. des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein könnten, wenn
sie unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gälten und
in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stünden. NB: Die Richtlinie 2000/36, die erst im Juni 2003 in Kraft tritt, enthält Bestimmungen, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bis zu einem Anteil von höchstens 5 % erlauben. |
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