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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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EuGH 16.1.2003, C-12/00 u. C-14/00  - EuGH PM Nr.70 vom 10.9.2002

Schokolade darf neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten

 

Schokoladenhersteller müssen ihre Produkte nicht schon deshalb als „Schokoladenersatz“ bezeichnen, weil diese neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten. Durch den Zusatz dieser Fette wird das Produkt nicht wesentlich verändert. Deshalb reicht eine angemessene Etikettierung mit einem Hinweis auf die Bestandteile aus, um den Konsumentenschutz zu garantieren.

 

Der Sachverhalt:

In mehreren Mitgliedstaaten wird Schokolade hergestellt, die neben Kakaobutter auch einen geringen Anteil anderer pflanzlicher Fette enthält. Diese Produkte dürfen in Spanien und Italien nur unter der Bezeichnung „Schokoladenersatz“ in den Verkehr gebracht werden. Die Kommission sah hierin eine Behinderung des freien Warenverkehrs und verlangte, dass diese Produkte auch in Spanien und Italien unter der Bezeichnung „Schokolade“ vermarktet werden dürfen. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

 

Die Gründe:

Die spanischen und italienischen Regelungen, die die Verwendung der Bezeichnung “Schokoladenersatz“ vorschreiben, sind unverhältnismäßig. Sie verstoßen gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.

 

Nach einer EU-Richtlinie von 1973 müssen als Schokolade bezeichnete Erzeugnisse zwar bestimmte Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen. Ist dies der Fall, so bewirkt der weitere Zusatz pflanzlicher Fette aber keine wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse. Folglich reicht eine angemessene Etikettierung, die über die einzelnen Inhaltsstoffe informiert, um eine Unterrichtung und damit den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten.

 

Und nachfolgend die Entscheidung eingehender

Abteilung Presse und Information - PRESSEMITTEILUNG N. 03/03

 

16. Januar 2003

 

Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-12/00 und C-14/00

 

Kommission gegen Spanien und Italien

 

SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN, DIE ANDERE PFLANZLICHE FETTE ALS KAKAOBUTTER ENTHALTEN, UNTER DER BEZEICHNUNG .SCHOKOLADE“ VERBIETEN

Das Erzeugnis ändert sich durch den Zusatz dieser Fette nicht wesentlich; eine entsprechende Angabe auf dem Etikett reicht aus, um eine korrekte Information der Verbraucher zu gewährleisten

In Dänemark, Irland, Portugal, Schweden, Finnland und im Vereinigten Königreich hergestellte Schokolade weist den in einer Gemeinschaftsrichtlinie von 19731 festgelegten Mindestgehalt an Kakaobutter auf, enthält aber auch andere pflanzliche Fette als Kakaobutter bis zu einem Anteil von 5 % des Gesamtgewichts. Anders als alle anderen Mitgliedstaaten verbieten Spanien und Italien deshalb die Vermarktung dieser Erzeugnisse unter der Bezeichnung .Schokolade“ und verlangen, dass sie als .Schokoladeersatz“ bezeichnet werden.

Die Kommission macht geltend, dass die Herstellung und Vermarktung von Schokoladeerzeugnissen, die andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, nach der Richtlinie von 1973 zulässig sei. Dass diese Produkte in Spanien und Italien als .Schokoladeersatz“ vermarktet werden müssten, behindere daher den durch den EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr.

Spanien und Italien sind hingegen der Ansicht, dass die Richtlinie von 1973 die Frage, welche Produkte unter der Bezeichnung .Schokolade“ verkauft werden dürften, endgültig geregelt habe und dass die Erzeugnisse, die solche pflanzlichen Fette enthielten, nicht dazu gehörten. Die spanische und die italienische Regelung seien aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt.

Der
Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass mit der Richtlinie von 1973 gemeinsame Regeln festgelegt werden sollten, um den freien Warenverkehr mit Schokoladeerzeugnissen in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Hinsichtlich der Verwendung von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter in diesen Erzeugnissen habe der Gesetzgeber jedoch lediglich eine vorläufige Regelung geschaffen.

So räume die Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis ein, nationale Regelungen aufrechtzuerhalten, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu in ihrem Gebiet hergestellten Erzeugnissen zuließen oder verböten. Die Mitgliedstaaten dürften aber keine Bedingungen einführen, die dem Grundsatz des freien Warenverkehrs widersprächen.

Nach Auffassung des Gerichtshofes kann der Zwang zur Änderung der Verkehrsbezeichnung der betreffenden Erzeugnisse in .Schokoladeersatz“ die Wirtschaftsteilnehmer mit zusätzlichen Verpackungskosten belasten und jedenfalls die Wahrnehmung dieser Erzeugnisse durch die Verbraucher negativ beeinflussen. Dies führe zu Hemmnissen für den freien Warenverkehr.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass solche Beschränkungen gleichwohl durch Erfordernisse u. a. des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sein könnten, wenn sie unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gälten und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stünden.

Der Gerichtshof hat bereits zwischen zwei Fällen unterschieden:
-    das Erzeugnis wurde in seiner Zusammensetzung so wesentlich geändert, dass es sich von den unter dieser Bezeichnung bekannten Waren unterscheidet; und
-    das Erzeugnis wurde geringfügig geändert, so dass eine angemessene Etikettierung ausreicht, um dem Verbraucher die erforderlichen Informationen zu geben.

Der Gerichtshof stellt fest, dass
die als .Schokolade“ bezeichneten Erzeugnisse nach der Richtlinie von 1973 dadurch gekennzeichnet seien, dass sie bestimmte Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufwiesen. Der Zusatz pflanzlicher Fette bewirke keine wesentliche Änderung dieser Erzeugnisse. Folglich reiche eine angemessene Etikettierung, die darüber informiere, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthalte, aus, um eine Unterrichtung und damit den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass die spanische und die italienische Regelung unverhältnismäßig seien und gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstießen.

NB: Die Richtlinie 2000/36, die erst im Juni 2003 in Kraft tritt, enthält Bestimmungen, die den Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter bis zu einem Anteil von höchstens 5 % erlauben.

 

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Stand: 18.03.11