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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Schufa: Die Schutzgemeinschaft schützt das Recht. Wie die Schufa aufgrund von Argumenten sofort die kreditschädigende Eintragung löschte.

RA

   An Schufa                                                        Saarbrücken, 10. März 2011

      Az X

 

Betrifft:            Löschung Schufa – Eintrag -  betreffend XXX – veranlasst von      Fa. XXX

 

Sehr geehrte Damen und Herren.

 1.

Die Eintragung im SCHUFA - Verzeichnis hinsichtlich des Herrn XXX erfolgte zu Unrecht und ist zu löschen. Zwar liegt hier eine der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG vor: der „Vollstreckungsbescheid“. Es fehlt jedoch an der ebenfalls notwendigen Erforderlichkeit (§ 28a I BDSG) der Eintragung. Die Erforderlichkeit läge dann beispielsweise zweifelsfrei vor, wenn der Betroffene in Kenntnis seiner fälligen Geldschuld und nach entsprechendem Hinweis, dass er im Falle des Nichtbegleichens seiner fälligen Schuld mit einer Eintragung bei der SCHUFA rechnen müsste. Wenn er dann dennoch nicht zahlen würde, dann läge auch die Erforderlichkeit vor, weil dann entweder seine Zahlungsunfähigkeit oder sein Zahlungsunwilligkeit offensichtlich wäre.

 So aber liegt es im vorliegenden Falle nicht. Die Eintragung erfolgte, obschon dem Betroffenen die beiden Voraussetzungen, nämlich Vollstreckungsbescheid und Hinweis auf die drohende Schufaeintragung zum maßgebenden Zeitpunkt unbekannt war.

 Sie blieben deswegen unbekannt, weil u.a. Folgendes geschehen ist (Auszug aus meinem  Schreiben vom 6.3.2011 an die Fa. : xxx:

 

2.

„Mein Mandant hat Anfang dieses Jahres [2011] von seiner Bank erfahren, dass wegen der oben genannten Sache ein Schufa - Eintrag von 439 € erfolgt ist.

Nach den mir von meinem Mandanten vorgetragenen Umständen ist diese Eintragung wohl nicht im Einklang mit § 28a Abs. 1 BDSG erfolgt, und zwar im Hinblick auf die Erforderlichkeit. Mein Mandant war in den Jahren 2007 bis 2010 bei der Firma xxxx  beschäftigt und befand sich häufig beruflich im Ausland. Seine Post wurde ihm an seinem Wohnsitz in Neumünster übermittelt, wo er damals wie heute seinen inländischen ständigen Wohnsitz hatte. In diesem Haus wohnen auch seine Eltern und seine Großeltern. Diese haben zur damaligen Zeit, also während seiner Auslandstätigkeit, die Post für ihn aus dem – einzigen Briefkasten für das ganze Haus - entnommen bzw. angenommen und sie ihm in den bei den jeweils kurzfristigen Urlauben geöffnet übergeben. Auch intensivste Nachfrage und Nachsuchen bei seinen Großeltern und bei seinen Eltern waren vergeblich: Es wurde keine Mahnung oder sonstige Schreiben gefunden, die sich auf den Vollstreckungsbescheid beziehen. Auch nicht die – angebliche - Mahnung vom xxx  aus Ihrem Haus.“

 

Dass es an der Erforderlichkeit fehlt, lässt sich auch daraus ableiten, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Mahnung bzw. der Fälligkeit der 439 € über eine noch feste Arbeitsstelle bei Airbus hatte und im Monat mehrere 1.000 € verdiente. Es wäre ihm also ein Leichtes gewesen, diesen geringen Betrag damals zu zahlen.  

Hinzu kommt: Ein Pfändungsversuch erfolgte bei meinem Mandanten erstaunlicher Weise nicht. Die einzige Maßnahme, die die Firma XXXGmbH vornahm war: Eintragung bei der SCHUFA. Aber: Bei einer so geringen Schuldsumme hätte eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch aus der Sicht der Firma XXX GmbH erfolgen müssen. Stattdessen hat die Firma XXX GmbH in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht meinem Mandanten nach den Artikeln 1, 2 Grundgesetz vorgenommen.

Auch einen Nachweis, dass Herrn XX der Vollstreckungsbescheid (als Zahlungsaufforderung) und die Ankündigung, dass bei Nichtzahlung der Schuld, eine Eintragung bei der Schufa erfolgte, hat die Fa. XXX  GmbH auf mein Schreiben vom 6.3.2011 nicht erbracht. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Erforderlichkeit nach § 28a BDSG nicht gegeben war.

Da es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 28a BDSG fehlt, erfolgte die Eintragung bei SCHUFA rechtswidrig und ist daher zu löschen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

RA


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Schufa

 

                                                                                                         

16. März 2011

 

Herrn RA

 

 

 

SCHUFA-Datenbestand

Herrn XXX 

unser Zeichen: XXX

 

Sehr geehrter Herr RA,

wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10.03.2011.

Aufgrund Ihrer Beanstandung und nach Rücksprache mit unserem Vertragspartner haben wir uns nach Überprüfung des Vorgangs und vor dem Hintergrund der uns vorliegenden Informationen entschlossen, die hier in Rede stehenden Daten der Firma XXX zu der Kto.-Nr. xxx im SCHUFA-Datenbestand zu löschen.

Vertragspartner der SCHUFA, die aufgrund mitgeteilter Daten zu bestehenden Ge­schäftsverbindungen Informationen zu Ihrem Mandanten erhalten haben, wurden durch uns über die durchgeführte Aktualisierung informiert.

Weitere Informationen rund um die bei der SCHUFA geführten Angaben finden Sie auf unserer Homepage www.meineSCHUFA.de. Unter der Rubrik "Häufige Fragen" haben wir die Informationen zur Verfügung gestellt. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Als registrierter Nutzer über www.meineSCHUFA.de hat Ihr Mandant jederzeit die Möglichkeit die zu seiner Person aktuell gespeicherten Informationen online einzusehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen SCHUFA Holding AG

 

 

 

 

 

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Stand: 18.03.11