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RA An Schufa Saarbrücken, 10. März 2011 Az X
Betrifft: Löschung Schufa – Eintrag - betreffend XXX – veranlasst von Fa. XXX
Sehr geehrte Damen und Herren. 1. Die Eintragung im SCHUFA - Verzeichnis hinsichtlich des Herrn XXX erfolgte zu Unrecht und ist zu löschen. Zwar liegt hier eine der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG vor: der „Vollstreckungsbescheid“. Es fehlt jedoch an der ebenfalls notwendigen Erforderlichkeit (§ 28a I BDSG) der Eintragung. Die Erforderlichkeit läge dann beispielsweise zweifelsfrei vor, wenn der Betroffene in Kenntnis seiner fälligen Geldschuld und nach entsprechendem Hinweis, dass er im Falle des Nichtbegleichens seiner fälligen Schuld mit einer Eintragung bei der SCHUFA rechnen müsste. Wenn er dann dennoch nicht zahlen würde, dann läge auch die Erforderlichkeit vor, weil dann entweder seine Zahlungsunfähigkeit oder sein Zahlungsunwilligkeit offensichtlich wäre. So aber liegt es im vorliegenden Falle nicht. Die Eintragung erfolgte, obschon dem Betroffenen die beiden Voraussetzungen, nämlich Vollstreckungsbescheid und Hinweis auf die drohende Schufaeintragung zum maßgebenden Zeitpunkt unbekannt war. Sie blieben deswegen unbekannt, weil u.a. Folgendes geschehen ist (Auszug aus meinem Schreiben vom 6.3.2011 an die Fa. : xxx:
2.
Dass es an der Erforderlichkeit fehlt, lässt sich auch daraus ableiten, dass der Betroffene im Zeitpunkt der Mahnung bzw. der Fälligkeit der 439 € über eine noch feste Arbeitsstelle bei Airbus hatte und im Monat mehrere 1.000 € verdiente. Es wäre ihm also ein Leichtes gewesen, diesen geringen Betrag damals zu zahlen. Hinzu kommt: Ein Pfändungsversuch erfolgte bei meinem Mandanten erstaunlicher Weise nicht. Die einzige Maßnahme, die die Firma XXXGmbH vornahm war: Eintragung bei der SCHUFA. Aber: Bei einer so geringen Schuldsumme hätte eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch aus der Sicht der Firma XXX GmbH erfolgen müssen. Stattdessen hat die Firma XXX GmbH in schwerwiegender Weise in das Persönlichkeitsrecht meinem Mandanten nach den Artikeln 1, 2 Grundgesetz vorgenommen. Auch einen Nachweis, dass Herrn XX der Vollstreckungsbescheid (als Zahlungsaufforderung) und die Ankündigung, dass bei Nichtzahlung der Schuld, eine Eintragung bei der Schufa erfolgte, hat die Fa. XXX GmbH auf mein Schreiben vom 6.3.2011 nicht erbracht. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Erforderlichkeit nach § 28a BDSG nicht gegeben war. Da es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 28a BDSG fehlt, erfolgte die Eintragung bei SCHUFA rechtswidrig und ist daher zu löschen.
Mit freundlichen Grüßen
RA +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
16. März 2011
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