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Schwarzarbeit: § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit kann nur vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen begangen werden. Unterschied: Verbotsirrtum - Tatbestandsirrtum - Verfall nach § 29a OWiGOLG Hamm, Urteil vom 6.4.2003 – 1 Ss Owi 308/03 - Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen H.D. wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 9 OWiG eine Geldbuße von 5.000,00 € festgesetzt. Gegen die nebenbeteiligte Firma H.-G.D. GmbH hat es wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 2 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG eine Geldbuße von 3.000,00 € festgesetzt. Nach den getroffenen Feststellungen beauftragte der Betroffene in seiner Funktion als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten · die Firma S. mit der Ausführung von Estrichlegerarbeiten und · die Firma W.Sch. mit der Ausführung von Fliesenlegerarbeiten in erheblichem Umfang. Es handelte sich bei den erbrachten Handwerksleistungen um solche, die gemäß der Anlage A der Handwerksordnung dem Estrichlegerhandwerk bzw. dem Mosaik- und Fliesenlegerhandwerk zuzuordnen sind. Die vorgenannten Unternehmen durften die in Auftrag gegebenen Arbeiten allerdings nicht selbständig als stehendes Gewerbe ausüben, da sie nicht mit dem entsprechenden Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen waren. Der Betroffene H.-G.D. hat diesen (objektiven) Sachverhalt eingeräumt, sich aber dahin eingelassen, · er habe nicht gewusst, dass die genannten Unternehmen nicht in der Handwerksrolle eingetragen waren. · Er habe vor Ausführung der Arbeiten sowohl Herrn S. als auch Herrn Sch. gefragt, · ob diese in der Handwerksrolle eingetragen seien. · Beide hätten dies bejaht. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Amtsgericht sodann weiter ausgeführt: „Durch die Taten haben der Betroffene und die Nebenbeteiligte gegen die o. e. Vorschriften verstoßen. Die Beauftragung der Firmen erfolgte auch vorsätzlich, mithin schuldhaft“. Soweit sich der Betroffene dahin einlässt, er habe nicht gewusst, dass die Firmen nicht eingetragen waren, liegt · nur [Anmerkung: Wieso nur?] ein vermeidbarer Verbotsirrtum [1] vor. Der Betroffene durfte sich nicht auf die mündlichen Angaben verlassen, sondern hätte schriftliche Nachweise bzw. Auskünfte von der Handwerkskammer einholen müssen. Ein einfacher Anruf bei der Handwerkskammer hätte ausgereicht. Dies hätte der Betroffene auch wissen müssen, da er selbst eingetragener Estrichlegermeister ist und daher über Kenntnisse der Eintragungspflicht in das Estrichlegerhandwerk besitzt. Ferner ist er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Bodenlegergewerbe und für das Estrichlegerhandwerk für die Handwerkskammer Münster tätig.“ Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet, tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht bislang vielmehr lediglich Umstände festgestellt, die einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen können. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu einem vermeidbaren Verbotsirrtum, die im Übrigen nahezu gleichlautend den Ausführungen im Bußgeldbescheid entsprechen, liegen daher · dogmatisch schon im Ansatz neben der Sache. Da der Verstoß gegen § 2 des Gesetzes für die Bekämpfung der Schwarzarbeit nur vorsätzlich begehbar ist, war das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass in der neuen Hauptverhandlung Tatsachen festgestellt werden können, die ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln des Betroffenen mit der erforderlichen Sicherheit belegen können. Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
[1] Das ist falsch. Nach der – nicht widerlegten Einlassung – hat der Betroffene sich nicht über eine Rechtsfrage geirrt, sondern über eine Tatsache: Er hat geglaubt = sich geirrt = hat angenommen, daß die beauftragten Unternehmen eingetragen sind. Er hat sich also über ein objektives Tatbestandsmerkmal (das Eingetragensein) geirrt. Wer sich aber über eine Tatsache irrt, die zum Tatbestand einer Bußnorm gehört, unterliegt einem Tatbestandsirrtum. Dieser schließt den Vorsatz aus. Ein (wohl vermeidbarer) Verbotsirrtum hätte vorgelegen, wenn der Betroffene gesagt hätte: Man hat mir gesagt, die vereinbarten Handwerksarbeiten seien nicht eintragungspflichtig. Das OLG ging offensichtlich – richtigerweise – nur von einem Tatbestandirrtum aus. Im Übrigen sind die Anforderungen an einen vermeidbaren Verbotsirrtum m.E. überspannt (unterstellt, es läge hier ein Verbotsirrtum vor). Wenn das beauftragte Unternehmen in Zeitungen wirbt, wenn es im Telefonbuch mit seiner Firma eingetragen ist, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung keinen konkreten Anlaß bietet, an der Seriosität des Unternehmens (hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung des Handwerks) zu zweifeln, scheidet eine Tat nach § 2 SchwarbG für den Auftraggeber aus. Wenn der Gesetzgeber eine derart weitgehende Überprüfungspflicht gewollt hätte, dann hätte er beispielsweise dem § 2 Abs. 1 SchwarbG eine 2. Satz anfügen können: „Darüber hat sich der Auftraggeber zu vergewissern". Unberührt bleibt allerdings, vom Auftraggeber einen etwa erlangten Vermögensvorteil nach § 29a OWiG abzuschöpfen. Wenn im vorliegenden Fall beispielsweise der Auftragnehmer – im Vergleich zu anderen Unternehmen – einen erkennbaren tieferen Werklohn gefordert hätte, läge ein solcher Vorteil vor. Das ist allerdings eine Frage, die ein Sachverständiger ermitteln muß. |
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