Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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EST - Elster 1

 

In der Schüler- und Studentenzeit sind die finanziellen Möglichkeiten meistens bescheiden. Ein Ferienjob in den Schul- bzw. Semesterferien oder ein Job neben der Schule oder dem Studium ist daher oft eine willkommene Möglichkeit, das Einkommen aufzubessern.

Bei dieser Gelegenheit tauchen meist schnell die ersten Fragen nach Lohnsteuer, Krankenversicherung und Ähnlichem auf.

Dieser Steuertipp informiert kurz und übersichtlich über alles, was bei Ferien- oder Nebenjobs (im Folgenden als Aushilfsjos bezichnet) aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist.

Karlheinz Weimar Hessischer Finanzminister

Bitte denken Sie daran, dass die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten auch andere Leistungen (z. B. Kindergeld und Bafög) und die dort geltenden Grenzen berühren. So entfällt beispiels­weise der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und Kinderfrei­betrag für ein in Schul- oder Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind, wenn dessen eigene Einkünfte und Bezüge im Kalenderjahr 2100 den Grenzbetrag von 8.004 Euro über­steigen (nähere Erläuterungen hierzu im Steuerwegweiser für Eltern des Hessischen Ministeriums der Finanzen).
 

Was ist bei der Aufnahme einer Aushilfsarbeit aus steuerlicher Sicht zu beachten?

Der Normalfall: Aushilfsjob mit Lohnsteuerkarte

Ein Aushilfsjob mit Lohnsteuerkarte ist deshalb der „Normalfall", weil das Arbeiten „auf Lohnsteuerkarte" für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewöhnlich die meisten Vorteile bietet.

Der Arbeitgeber behält zwar bei der wöchentlichen oder monatlichen Ab­rechnung Lohnsteuer ein. Allerdings erstattet das Finanzamt die Steuer in der Regel wieder.

Das Verfahren sieht wie folgt aus: Der Ferienjobber besorgt sich bei seiner Wohnortgemeinde eine Lohnsteuerkarte, auf der unter anderem der Fami­lienstand, das Geburtsdatum, die Steuerklasse, die Religionszugehörigkeit und gegebenenfalls auch die Zahl der Kinder eingetragen sind. Diese Eintra­gungen sollte man sorgsam prüfen, weil sie für die Höhe der Lohnsteuer wichtig sind. Bei unverheirateten Arbeitnehmern ohne Kinder wird beispiels­weise die Steuerklasse I eingetragen.

Die Lohnsteuerkarte legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am Tag der Arbeitsaufnahme vor. Um alles Weitere kümmert sich nun der Arbeitgeber.

Bitte beachten Sie:

Durch die Meldebehörde der Gemeinden wurden - letztmalig im Herbst 2010 - für das Jahr 2010 Lohnsteuerkarten in Kartonausführung versandt. Diese Lohnsteuerkarten werden übergangsweise auch für das Jahr 2011 Gültigkeit besitzen. Hintergrund dieser geänderten Verfahrensweise ist, dass das bisherige - anhand der Lohnsteuerkarte durchgeführte - Lohnsteuerab­zugsverfahren ab dem Jahr 2012 durch das elektronische Lohnsteuerver­fahren „Elster Lohn II" ersetzt wird. Im Falle eines Wechsels des Arbeitgebers in den Jahren 2010 und 2011 ist die Lohnsteuerkarte dem neuen Arbeitgeber vorzulegen.

Hinweis für Berufseinsteiger im Jahr 2011:

Da Sie für das Jahr 2010 keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, stellt Ihnen Ihr Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung vor Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber aus, welche die für den Lohnsteuerabzug relevanten Daten ent­hält.

Keine steuerlichen Besonderheiten für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ermittelt die zutreffende Lohnsteuer (per EDV oder Lohn­steuertabelle) und zieht sie vom Bruttoarbeitslohn ab. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens am Jahresende, bescheinigt der Arbeitgeber mittels einer Lohnsteuerbescheinigung u. a. den Bruttoarbeitslohn sowie die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer und den ggf. einbehaltenen Solidari­tätszuschlag. Der Arbeitgeber händigt dem Arbeitnehmer diese Lohnsteuer­bescheinigung entweder in Papierform aus oder stellt sie elektronisch bereit (ElsterLohn). Der Arbeitgeber übermittelt die entsprechenden Daten auf elektronischem Weg an das Finanzamt.

Auch private Arbeitgeberhaushalte ohne maschinelle Lohnabrechnung hän­digen ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung aus.

Wie bekommt man die einbehaltene Lohnsteuer wieder zurück?

Bei der Lohnsteuerberechnung wird unterstellt, dass man in allen Lohnzah­lungszeiträumen (z.B. Monat, Woche) eines Kalenderjahres ein gleich hohes Einkommen erzielt. Ist dies - wie bei Aushilfstätigkeiten - nicht der Fall, führt der vom Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerabzug - auf das Kalenderjahr bezogen - zu einem unzutreffenden Ergebnis.

Beispiel:

Monatslohn in Höhe von 1.000 Euro, hierauf entfällt nach der Lohnsteuer­klasse I ein Lohnsteuerbetrag von rund 14 Euro. Ist das Gehalt 12 Monate lang in gleichbleibender Höhe gezahlt worden, ergibt sich eine jährliche Gesamtlohnsteuer von 168 Euro.

Wird die Tätigkeit aber lediglich einen Monat lang für 1.000 Euro brutto aus­geübt, ergibt sich eine Jahressteuer von 0 Euro, obwohl zunächst korrekt 14 Euro Lohnsteuer im Monat einbehalten werden.

Das Finanzamt erstattet „auf Antrag" die zuviel gezahlte Lohnsteuer. Hierzu müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Einkommen­steuererklärung einreichen. Die Frist hierfür beträgt vier Jahre. Die Einkom­mensteuererklärung für das Jahr 2008 kann bis spätestens 31. Dezember 2012 beim Finanzamt abgegeben werden. Für das Jahr 2009 ist die Abgabe bis zum 31. Dezember 2013 möglich.Die Formulare erhält man bei jedem Finanz­amt, bei den meisten Gemeindeverwaltungen oder unter www. hmdf.hes- sen.de/Steuern/Vordrucke.

Das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung ist für Aushilfsjobber denkbar einfach. Sie können hierfür die „Vereinfachte Einkommensteuererklärung" nutzen, sofern sie nur Arbeitslohn und ggf. bestimmte Lohn-/Entgeltersatz- leistungen bezogen haben. Andernfalls verwenden Sie bitte die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung. In den vereinfachten zweiseitigen Vordruck muss man neben den persönlichen Daten zumeist nur die soge­nannte „eTin" übertragen. Dieses Ordnungsmerkmal, unter dem der Arbeit­geber die lohnsteuerrelevanten Daten dem Finanzamt elektronisch übermit­telt, finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber entweder in Papierform aushändigt oder elektronisch bereitstellt. Diese Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie der Steuererklärung nicht beifügen. Nur wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnabrechnung nicht maschinell durchführt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt hat, müssen Sie die vom Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigung der Steuererklä­rung beifügen.

Oftmals können Aushilfsjobber auf den Nachweis von Werbungskosten und weiteren steuerlichen Abzügen verzichten, weil sich wegen der Höhe des Jahresarbeitslohns und der Berücksichtigung steuerlicher Pauschbeträge eine Steuer von Null ergibt. Bereits der Grundfreibetrag von 8.004 Euro und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro stellen den Arbeitslohn in ent- sprechener Höhe steuerfrei.

Nähere Informationen hierzu enthält die Anleitung zur Einkommensteuerer­klärung, die zusammen mit den Einkommensteuerformularen bei den Finanz­ämtern und den Gemeindeverwaltungen ausliegt oder unter www.hmdf.hes- sen.de/Steuern/Vordrucke heruntergeladen werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, die Daten der vereinfachten oder ausführli­chen Steuererklärung dem Finanzamt mit dem Programm „Elster-Formular" per Internet zu übermitteln. Dabei wird eine komprimierte Steuererklärung ausge­druckt, die Sie unterschreiben und beim Finanzamt einreichen müssen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.hmdf.hessen.de/Steuern/ELS7ER.

Sonderfall: Lohnsteuerpauschalierung in bestimmten Fällen

Im „Normalfall" ermittelt der Arbeitgeber - wie oben gesagt - die Lohn­steuer anhand der EDV oder der Lohnsteuertabelle nach den individuellen Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte (z.B. Steuerklasse, Zahl der Kinder u.a.). Der Arbeitgeber hat aber unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mög­lichkeit, die Lohnsteuer ohne Lohnsteuerkarte pauschal mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz an das Finanzamt - in bestimmten Fällen an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn­See - abzuführen (Näheres erfahren Sie unter www.minijob-zentraie.de).

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist bei den Schülerinnen, Schülern und Studierenden meist nur dann sinnvoll, wenn überhaupt eine Jahreslohnsteuer anfällt. Denn Lohnsteuer auf Arbeitslohn, die im pauschalierten Verfahren erhoben wird, kann der Arbeitnehmer nicht vom Finanzamt zurückfordern. Die Arbeitgeber und die Aushilfen sollten sich bei einer beabsichtigten Pau­schalierung sehr wohl überlegen, ob der reguläre Lohnsteuerabzug unter Verwendung einer Lohnsteuerkarte im Ergebnis für beide Seiten kostengüns­tiger ist.

Darüber hinaus ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

bei kurzfristigen Beschäftigungen Pauschsteuersatz 25 %,

wenn der Arbeitnehmer kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt wird und der Arbeitslohn während der Beschäfti­gungsdauer 62 Euro durchschnittlich pro Arbeitstag nicht übersteigt. In diesen Fällen darf der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro betragen. Nimmt der Arbeitgeber bereits für eine andere Beschäftigung des Arbeitnehmers den „normalen" Lohnsteuerabzug (auf Lohnsteuerkarte) vor, ist eine Lohnsteuerpauschalierung für eine weitere Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber nicht möglich.

Zusätzlich zur pauschalierten Lohnsteuer müssen vom Arbeitgeber 7 % pau­schalierte Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag (ausgehend vom Lohnsteuerbetrag) entrichtet werden. Erklärt der Arbeitnehmer, dass er nicht kirchensteuerpflichtig ist, entfällt die pauschalierte Kirchensteuer. Jedoch muss dann der Arbeitgeber für alle anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeit­nehmer seines Betriebes bei der Pauschalversteuerung die Kirchensteuer nach dem Regelsatz von 9 % bemessen.

bei geringfügigen Beschäftigungen („Mini-Jobs")

Hier gibt es zwei Möglichkeiten der Pauschalversteuerung. Welche der bei­den Möglichkeiten zum Zuge kommt, hängt von der rentenversicherungs­rechtlichen Behandlung des Arbeitslohns ab (siehe Kapitel „Sozialabgaben").

Pauschsteuersatz 2 % (einheitliche Pauschsteuer),

wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (400-Euro- Job). Eine solche liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit regel­mäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Die einheitliche Pauschsteuer i.H.v. 2 % ist zudem nur zulässig, wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet (siehe Kapitel „Sozialabgaben").

Die einheitliche Pauschsteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer und ist vom Arbeitgeber nach den Regeln für die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale der Deutschen Renten­versicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Pauschsteuersatz 20 %

wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (400-Euro- Job, Voraussetzungen siehe oben), für die der Arbeitgeber keine Pauschal­beiträge zur Rentenversicherung entrichtet.

Diese Möglichkeit der Pauschalbesteuerung betrifft z.B. geringfügig Beschäf­tigte, deren Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegt, weil die Summe aller monatlichen Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von 400 Euro übersteigt (siehe Kapitel „Sozial­abgaben").

Zusätzlich zur pauschalierten Lohnsteuer müssen vom Arbeitgeber 7 % pau­schalierte Kirchensteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag (ausgehend vom Lohnsteuerbetrag) entrichtet werden. Erklärt der Arbeitnehmer, dass er nicht kirchensteuerpflichtig ist, entfällt die pauschalierte Kirchensteuer. Jedoch muss dann der Arbeitgeber für alle anderen kirchensteuerpflichtigen Arbeit­nehmer seines Betriebes bei der Pauschalversteuerung die Kirchensteuer nach dem Regelsatz von 9 % bemessen.

Diese Beträge sind vom Arbeitgeber - anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer - an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Die Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung (sowohl die einheitliche Pauschsteuer als auch die zwanzigprozentige Pauschalsteuer) ist auch dann zulässig, wenn der Durchschnittsstundenlohn 12 Euro übersteigt oder für eine andere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber der Lohn­steuerabzug nach der Lohnsteuerkarte erfolgt.

Freibeträge bei Tätigkeit als Übungsleiter oder anderen ehrenamtlichen Tägigkeiten

Schülerinnen, Schüler und Studierende werden oftmals in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen (z. B. in Vereinen oder Einrich­tungen der Wohlfahrtspflege) als Übungsleiter, Betreuer, Jugendleiter oder in ähnlichen Funktionen nebenberuflich tätig. Dieses bürgerschaftliche Engage­ment wird dadurch steuerlich honoriert, dasss entsprechende Einnahmen durch den „Übungsleiter-Freibetrag" in Höhe von 2.100 Euro im Jahr oder den „Ehrenamt-Freibetrag" in Höhe von 500 Euro im Jahr steuerfrei sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitslohn anhand der Lohnsteuerkarte oder pauschal versteuert wird. Der steuerfreie Arbeitslohn bleibt bei der Prüfung der oben genannten Pauschalierungsgrenzen außer Ansatz. Nähere Informationen hierzu können Sie dem „Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/innen" des Hessischen Ministeriums der Finan­zen entnehmen, der auch unter www.hmdf.hessen.de/Steuern/Infomaterial heruntergeladen werden kann.

Sozialabgaben für Schülerinnen, Schüler und Studierende

Alle kurzfristigen, nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigungen, die nicht länger als zwei Monate (oder 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr ausgeübt wer­den, sind sozialversicherungsfrei, egal wie hoch der Verdienst ist. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse sind hierbei allerdings zusammenzurechnen. Der Arbeitgeber zieht Ferienjobbern bei kurzfristigen Saisonbeschäftigungen folglich keinerlei Sozialbeiträge vom Lohn ab.

Anders verhält es sich bei einem länger andauernden „Nebenjob", der neben dem Studium oder der Schule ausgeübt wird (wie etwa das wöchent­liche Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten).

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bis 400 Euro Monatslohn fal­len pauschale Beiträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15% und zur Kranken­versicherung i. H. v. 13 % an. Wird die geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt (z. B. Putzkraft, Gartenpfleger usw.) betragen die pauschalen Beiträge jeweils 5 %.

Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gilt die Grenze von 400 Euro für die Summe aller monatlichen Verdienste. Wird diese Grenze überschritten, z. B. weil der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäfti­gungen nebeneinander ausübt, unterliegt der gesamte Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wird in die Sozialversicherungspflicht einer Haupttätigkeit nicht einbezogen. Erst bei mehreren 400-Euro-Jobs neben einer Haupttätigkeit wird der Lohn ab dem zweiten „Mini-Job" der regulären Sozialversicherungspflicht unterworfen.

Der Beschäftigte hat zusätzlich die Möglichkeit, durch eigene, ergänzende Beitragszahlungen höhere Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenver­sicherung zu erwerben. Dabei sind vom Beschäftigten mindestens Beiträge aus einem monatlichen Verdienst von 155 Euro zu entrichten. Wer hiervon Gebrauch machen möchte, sollte sich mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzen.

Der Arbeitgeber braucht den Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag von 13 % hingegen dann nicht abzuführen, wenn der Schüler oder Student nicht gesetzlich krankenversichert ist. Deshalb spielt die Frage nach der Kranken­versicherung für den Arbeitgeber eine große Rolle, weil er etwa für privat Versicherte den Pauschalbeitrag sparen kann.

Den Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung kann der Arbeit­geber sparen, wenn der Beschäftigte ein in der Studien- oder Prüfungsord­nung vorgeschriebenes Praktikum oder ein Praktikum ohne Entgelt oder eines mit einem Entgelt von regelmäßig weniger als 400 Euro im Monat ableistet.

Bei einem Monatslohn von 400 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Aufwendungen:

Entgelt           400 Euro

Pauschale Rentenversicherung 15 %        60 Euro

Pauschale Krankenversicherung 13 %      52 Euro

Einheitliche Pauschsteuer 2 %       8 Euro

Aufwendungen gesamt        520 Euro

In Zweifelsfällen wird die zuständige Krankenkasse gerne weitere Auskünfte erteilen.

Beispiele zur steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Beispiel 1:

Eine Schülerin hat einen Aushilfsjob als Platzanweiserin im Kino. Ihr Stunden­lohn beträgt 6 Euro, ihr monatlicher Arbeitslohn beträgt zwischen 150 und 200 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht.

Welche Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung stehen zur Verfügung?

1.                 Die Schülerin legt ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I vor. Wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns ist keine Lohnsteuer einzubehalten.

2.                 Der Arbeitgeber versteuert den Arbeitslohn pauschal mit 2 %. Die abge­führten Steuerbeträge können nicht erstattet werden.

Daneben hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und ggf. pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13 %) abzu­führen.

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, die junge Frau steht jedoch außerdem in einem Ausbildungs­verhältnis und erhält hieraus eine monatliche Vergütung von 500 Euro, die nach der Steuerklasse I lohnversteuert wird.

Welche Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung bestehen hinsichtlich des Aushilfsjobs als Platzanweiserin?

1.                 Die Auszubildende kann dem Kinobetrieb eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegen; zuviel einbehaltene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren erstattet. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Frei­beträge, die grundsätzlich auf der ersten Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) berücksichtigt werden, aber wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns aus dem ersten Ausbildungsverhältnis nicht ganz ausgeschöpft werden können, auf die zweite Lohnsteuerkarte zu übertragen. Ein entsprechen­der Antrag kann beim Finanzamt gestellt werden, Antragsvordrucke sind dort erhältlich. Die Auszubildende ist in diesem Fall verpflichtet, eine Ein­kommensteuererklärung abzugeben.

2.                 Der Kinobetrieb kann den Arbeitslohn aus dem Aushilfsjob pauschal ver­steuern (2 %), damit ist die Besteuerung des Aushilfsjobs abgegolten.

Der Arbeitslohn aus dem Aushilfsjob unterliegt nicht der regulären Sozialver­sicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss hierfür die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung (15 %) und zur Krankenversicherung (13 %) abführen.

Beispiel 3:

Wie Beispiel 1, jedoch nimmt die Schülerin neben ihrer Tätigkeit als Platzan­weiserin in den Sommerferien für einen Monat einen Ferienjob an, bei dem sie einen Arbeitslohn von 1 200 Euro erhält.

1.                 Hat die Schülerin bereits dem Kinobetrieb eine Lohnsteuerkarte vorge­legt, muss sie für den Ferienjob eine weitere Lohnsteuerkarte (Steuer­klasse VI) vorlegen. Zuviel einbehaltene Lohnsteuer wird im Veranla­gungsverfahren erstattet (s. auch Beispiel 2 Nr. 1).

2.                 Wird der Arbeitslohn vom Kinobetrieb pauschal versteuert, kann die Schülerin für den Ferienjob eine Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) vorle­gen. Am Jahresende kann die zuviel einbehaltene Lohnsteuer aus dem Ferienjob im Veranlagungsverfahren erstattet werden. Der pauschalbe­steuerte Lohn bleibt außer Ansatz.

Der zusätzliche Ferienjob berührt die sozialversicherungsrechtliche Beurtei­lung der geringfügigen Beschäftigung als Platzanweiserin nicht, vom Kino­betrieb sind weiterhin pauschale Beiträge zur Rentenversicherung und ggf. zur Krankenversicherung zu entrichten. Der Arbeitslohn aus dem Ferienjob ist sozialversicherungsfrei.

Quelle und Herausgeber:

Hessisches Ministerium der Finanzen Friedrich-Ebert-Allee 8, 65185 Wiesbaden - Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Telefon: (0611) 32-0 • Telefax: (0611) 32-2433 E-Mail: presse@hmdf.hessen.de Redaktion: Maik Zochert Stand:Januar 2010

 

 

 

 

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Stand: 18.03.11