Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Keine Milde bei Fahrverbot für Temposünder

 OLG Karlsruhe 1 Ss 55/02 vom 5. August 2002

 Wer zu schnell gefahren ist und deshalb den Führerschein abgeben soll, darf auch bei einer guten Ausrede nicht mit Milde rechnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne von einem Fahrverbot abgesehen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klar. 

 Dazu müsse das gesamte Tatbild derart vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle abweichen, dass ein Fahrverbot nicht mehr angemessen wäre. Pech für eine 23-jährige Temposünderin: Sie ist ihren Führerschein los, obwohl ihre rasante Fahrt angeblich niemanden gefährdet haben konnte. (Aktenzeichen: 1 Ss 55/02 vom 5. August 2002)

Die Sekretärin aus Südbaden war frühmorgens mit 90 statt der erlaubten 50 Stundenkilometern geblitzt worden. Sie hatte den Verkehrsverstoß eingeräumt, sich aber damit zu rechtfertigen versucht, dass sie der Polizei bislang noch nie aufgefallen sei und am frühen Morgen niemanden gefährdet habe.

Das Amtsgericht Waldshut- Tiengen war dieser Argumentation gefolgt und hatte vom Fahrverbot abgesehen. Dieses Urteil hob der 1. Bußgeldsenat des OLG jetzt mit der Begründung auf, ein besonderer Ausnahmefall liege nicht vor.

Anmerkung:

Es war eine etwas ungeschickte Einlassung (Verteidigung) zu sagen: „Ich bin der Polizei bisher noch nie aufgefallen“. Denn das erweckt den Eindruck, als habe man schon oft gegen die Verkehrsregeln verstoßen, sei aber bislang noch nicht erwischt worden. Jeder der ehrlich zu sich selbst ist, weiß das selbstverständlich. Nur wer nicht Auto fährt, begeht keinen Verstoß – jedenfalls als Autofahrer. Wenn man solch einen Satz dem Gericht sagt, macht man es dem gutwilligsten Richter schwer „Milde walten zu lassen“.

Die Begründung des Oberlandesgerichts „auch wer noch keine Geldbuße auferlegt erhalten hat“, verdient nicht vom Fahrverbot verschont zu bleiben, bestärkt die Meinung eines Jura-Professors, der einmal sinngemäß sagte: Im Strafverfahren gilt das rechtsstaatliche Schuldprinzip, im Verkehrsrecht herrscht das Polizei – und Verwaltungsrecht: Wer gegen einen Paragrafen verstößt, ist auch „schuldig“, vor allem gibt es keine Milderungsgründe für einen über die StVO oder StVZO gestrauchelten Autofahrer. Diese Ansicht ist ebenso – ums es gelinde auszudrücken – unverständlich wie die Ansicht: Es spielt keine Rolle, ob jemand 200.000 km im Jahr fährt oder nur 2.000 km. Das widerspricht jeder Lebenserfahrung und sogar jeder Logik. Aber wie sagte schon vor langen Jahren unser Leiter der Referendarausbildung: Denken Sie immer daran: „Über dem Oberlandesgericht (gemeint war in Strafsachen bzw. Bußgeldsachen) tut sich der Himmel der Gerechtigkeit auf, die darunter liegenden Instanzen haben nur recht, wenn das OLG nicht recht haben kann (weil die Entscheidung des Landgerichts oder Amtsgerichts nicht angefochten wurde)“.

 

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Stand: 18.03.11