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Geschäftsnummer: 10 OWi 430 Js 38933/10 Amtsgericht Karlsruhe Im Namen des Volkes in der Bußgeldsache geboren am XXX wohnhaft XXX, Verteidiger: RA Karl Brenner, 66123 Saarbrücken wegen Ordnungswidrigkeit Das Amtsgericht Karlsruhe - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 20.01.2011, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Dr. Schwirblat als Vorsitzender für
Recht erkannt: Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h zu einer verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene. Angewandte Bußgeldvorschriften: §§ 41, 49 StVO Gründe: I. Der 1943 geborene Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Der Betroffene fuhr am 18.06.2010 um 21.33 Uhr in 76187 Karlsruhe auf der Rheinbrücke Richtung Osten mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXX. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Aufgrund von Verkehrszeichen war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h. Der Betroffene hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritt. III. 1. Dass der am 1943 geborene Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen VZR-Auszug des Betroffenen. 2. Dass der Betroffene seinerzeit mit dem genannten Fahrzeug gefahren ist, steht fest, weil der Betroffenen dies einräumte. In den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Schriftsätzen des Verteidigers des Betroffenen vom 13.12.2010, welche am 14. und 17.12.2010 beim Amtsgericht Karlsruhe eingingen, wurde jeweils erklärt, dass der Betroffene einräume, Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen zu sein. 3. Dass der Betroffene seinerzeit mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h fuhr, ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen und der durchgeführten Beweisaufnahme. Gründe: I. Der 1943 geborene Betroffene ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Der Betroffene fuhr am 18.06.2010 um 21.33 Uhr in 76187 Karlsruhe auf der Rheinbrücke Richtung Osten mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen XXX. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Aufgrund von Verkehrszeichen war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt. Der Betroffene fuhr mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h. Der Betroffene hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h überschritt. III. 1. Dass der am 1943 geborene Betroffene bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen VZR-Auszug des Betroffenen. 2. Dass der Betroffene seinerzeit mit dem genannten Fahrzeug gefahren ist, steht fest, weil der Betroffenen dies einräumte. In den in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Schriftsätzen des Verteidigers des Betroffenen vom 13.12.2010, welche am 14. und 17.12.2010 beim Amtsgericht Karlsruhe eingingen, wurde jeweils erklärt, dass der Betroffene einräume, Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeuges gewesen zu sein. 3. Dass der Betroffene seinerzeit mit einer Geschwindigkeit von 104 km/h fuhr, ergibt sich aus den Angaben des Betroffenen und der durchgeführten Beweisaufnahme. Ausweislich der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Zeugenerklärung befanden sich Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h deutlich sichtbar ca. 950 und 1930 m vor der Messstelle und waren beidseitig der Fahrbahn angebracht. 5. Dass der Betroffene bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt, ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Aus der genannten Aussage des Zeugen XXX und der genannten auszugsweise verlesenen Zeugenerklärung ergibt sich, dass im Abstand von ca. 950 und 1930 m beidseitig vor der Messstelle Verkehrszeichen angebracht waren, durch welche die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betroffene diese Verkehrszeichen nicht hätte erkennen können. IV. Der Betroffene hat somit fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h überschritten. Das Verhalten des Betroffenen stellt eine fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41, 49 StVO dar. V. Im Bußgeldkatalog ist für eine Ordnungswidrigkeit wie diese vom Betroffenen begangene eine Geldbuße von 70,- € vorgesehen. Beim Bußgeldkatalog handelt es sich jedoch lediglich um Richtlinien. Von diesen kann abgewichen werden, wenn der konkrete Einzelfall hierzu Anlass bietet. Es ist möglich, das Bußgeld höher oder niedriger anzusetzen, als im Bußgeldkatalog vorgesehen. Ist das Verschulden eines Betroffenen besonders gering, dann besteht auch die Möglichkeit das Verfahren gem. § 47 OWiG einzustellen. Im vorliegenden Fall sprach zu Gunsten des Betroffenen, dass dieser geständig war. Ferner sprach zu Gunsten des Betroffenen, dass zum Zeitpunkt der Verkehrsordnungswidrigkeit möglicherweise kein hohes Verkehrsaufkommen herrschte. Der Zeuge XXX sagte nämlich insoweit glaubwürdig aus, dass er zwar seinerzeit bei der Messung nicht vor Ort gewesen sei. Üblicherweise sei gegen 21.30 Uhr an der Messstelle aber kein hohes Verkehrsaufkommen mehr. Üblicherweise sei die Messstelle um diese Zeit aber auch nicht gänzlich ohne Verkehr. Es habe seinerzeit um 21.33 Uhr abgesehen vom Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen einen weiteren Geschwindigkeitsverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben. Der nächste Geschwindigkeitsverstoß sei seinerzeit dann um 21.37 Uhr festgestellt worden. Weiter sprach für den Betroffenen, dass dieser bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Gegen den Betroffenen sprach, dass dieser die zulässige Höchstgeschwindigkeit immerhin um 24 km/h überschritt. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erschien eine Geldbuße von 60,- € ausreichend aber auch erforderlich. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 OWiG, 465 StPO. Dr. Schwirblat Richter am Amtsgericht
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