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Verfallanordnung nur wenn kein Bußgeldbescheid gegen Täter ergeht – Höhe
Verfallbetrag abhängig, ob bußbare Handlung hätte behördlich erlaubt werden
dürfen – OLG Koblenz 2006
- Ein selbständiges
Verfallverfahren kann nach § 29a IV OWiG nur dann durchgeführt
werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht
eingeleitet oder eingestellt worden ist.
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- Der Verfall ist in § 29a II
OWiG allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere Person
als der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
Vermögensvorteile erlangt hat
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- Maßgeblich ist der nach dem
Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der
Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR
StGB § 73 III Bruttoprinzip. 1). Die Abschöpfung muss
spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw.
der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine
unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus
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- Konnten Ausnahmegenehmigungen
bzw. Erlaubnisse – notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder für
andere der Drittbegünstigten zur Verfügung stehende Fahrzeuge –
erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß gegen die für die
Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden Breitenbestimmungen
erzielte Vorteil lediglich in ersparten
Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen, die
Benutzung, eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von
Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen). (Leitsätze nicht amtlich)
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OLG Koblenz: Beschluss
vom 28.09.2006 - 1 Ss 247/06 BeckRS 2006 11965 |
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Vorschriften: Verfall;
Einspruchsverfahren; Ermessen; Voraussetzungen; Wertermittlung;
Begründung, Bestimmung des Vermögensvorteils – Kernfrage: Hätte eine
Genehmigung erteilt werden können oder gar müssen. |
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Auf die
Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten wird das Urteil des AG Montabaur
vom 7. 6. 2006 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. |
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Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des AG Montabaur
zurückverwiesen. |
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Gründe: |
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I. Die Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises hatte am 28. 11. 2005 ein Bußgeldverfahren gegen
die verfallbeteiligte GmbH eingeleitet, weil ihr Geschäftsführer im
Verdacht stand, am 14. 11. 2005 die Inbetriebnahme einer aus einer
Sattelzugmaschine und einem Sattelauflieger bestehenden
Fahrzeugkombination, deren Halter die Verfallbeteiligte war und mit der
ein Bundeswehrpanzer transportiert wurde, angeordnet oder zugelassen zu
haben, obwohl die zulässige Gesamtbreite von 2,55 m um 0,45 m
überschritten gewesen sein soll. Gegen den Fahrer war gesondert Anzeige
erstattet worden. |
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Mit Bescheid vom 5. 1.
2006 hatte die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises von der Festsetzung
einer Geldbuße gegen den Geschäftsführer der verfallbeteiligten GmbH und
(mit Verfügung vom selben Tag, Bl. 50 d.A.) einer Verbandsgeldbuße gegen
die GmbH abgesehen, das Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit
eingestellt ‘ und eine selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als
Drittbegünstigte getroffen. Gegen diesen Bescheid hat die
Verfallbeteiligte rechtzeitig Einspruch eingelegt. |
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Durch Urteil vom 7. 6.
2006 hat das AG Montabaur den Verfall von 445 EUR gegen die
Verfallbeteiligte angeordnet. Es hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung
in einer (objektiv) tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen
Ordnungswidrigkeit des für die GmbH handelnden Geschäftsführers nach „§§
31 II, 32 I, 69a StVZO, § 24 StVG“ gesehen und ist in den
Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass der mit der
Fahrzeugkombination transportierte Panzer 3,05 m und der Sattelauflieger
einschließlich ausgeklappter Ladeflächenverbreiterung mehr als 3,05 m
breit gewesen sei (UA S. 3). In der Beweiswürdigung hat es zunächst
ausgeführt, dass die nach der am selben Tag gem. § 70 StVZO erteilten
Ausnahmegenehmigung zulässige Gesamtbreite von 3,00 m überschritten
gewesen sei (UA S. 4). Infolge Ablehnung eines den vom AG angenommenen
Breiten entgegenstehenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung hat es
in der Beweiswürdigung „für die Rechtswidrigkeit der durchgeführten
Transportfahrt“ letztlich offen gelassen, ob Sattelauflieger und Ladung
die Breite von 3,00 m tatsächlich überschritten haben (UA S. 4: „Der
Panzer und damit auch das Fahrzeug; war aber breiter als 3,00 m,
jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach § 32 I Nr. 1 StVZO
allgemein erlaubten 2,55 m.“). Zur Begründung dieses Vorgehens hat es
sich daraufgestützt, dass (auch) die Erlaubnis nach § 29 III StVO am
Tattag gefehlt habe und die erst zwei Tage später erteilte Erlaubnis nur
für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ gegolten habe. Ferner
habe die am Tattag vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 I StVO
„betreffend die Überbreite der Ladung“ nur bis zu einer Breite der
Ladung von 3,00 m und nur für den Transport von „Betonfertigteilen und
sonstigen teilbaren Güter“ gegolten. Das AG ist weiter davon
ausgegangen, dass die Verfallbeteiligte durch die mit Geldbuße bedrohte
Handlung ihres Geschäftsführers zumindest den zur kostendeckenden
Auftragsdurchführung erforderlichen Erlös für die Ausführung des
Transports erlangt habe. Diesen Mindesterlös hat es unter
Berücksichtigung der genau ermittelten Länge der bei dem Transport
zurückgelegten Strecke auf der Grundlage der Kalkulationsgrundsätze des
Bundesverbandes des Deutschen Güterfernverkehrs (BDF) in Übereinstimmung
mit dem Verfallbescheid auf 445 EUR geschätzt. |
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Gegen das Urteil wendet
sich die Verfallbeteiligte mit der auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde. |
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II. Die gem. §§ 87 Abs.
5 und 6, 79 I Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden
Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Abteilung
der Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG).. |
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1. Der Bußgeldrichter
ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des gegen den Fahrer
eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für ein
selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a IV OWiG nur dann
durchgeführt werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren
nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist. Täter in diesem Sinne ist
hier der Geschäftsführer der Verfallbeteiligten, dem die Bußgeldbehörde
eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise begangenen
Ordnungswidrigkeit eigenständige mit Geldbuße bedrohte Handlung anlastet
(zum Fall derselben mit Geldbuße bedrohten Handlung s. OLG Köln NJW
2004,
3057;
OLG Hamburg MDR 1997,
89).
Das gegen den Geschäftsführer gerichtete Verfahren hat die
Bußgeldbehörde gem. § 47 I OWiG eingestellt, ebenso das Verfahren auf
Festsetzung einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Ob die in der
Literatur vertretene Auffassung zutrifft, dass eine fehlende Einstellung
des Verfahrens zur Festsetzung einer Verbandsgeldbuße der selbständigen
Anordnung des Verfalls gegen die juristische Person oder
Personenvereinigung nicht entgegensteht und – anders als im umgekehrten
Fall des § 30 Abs. 5 OWiG – eine Verbandsgeldbuße selbst nach
Durchführung des Verfallverfahrens festgesetzt werden darf (Göhler,
OWiG, 14. Aufl., § 29a Rn. 29, § 30 Rn. 37; KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., §
29a Rn. 26, 49), kann deshalb hier offen bleiben. |
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2. Die Verfallanordnung
ist nicht frei von Rechtsfehlern und kann deshalb nicht bestehen
bleiben. |
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Vorab ist festzuhalten,
dass entgegen der Auffassung des AG Rechtsgrundlage der selbständigen
Verfallanordnung gegen eine juristische Person nicht § 29a IV i.V. mit §
30 I OWiG ist, sondern allein § 29a II und 4 OWiG. Der Verfall ist in §
29a II OWiG allgemein für alle Fälle geregelt, in denen eine andere
Person als der Täter durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
Vermögensvorteile erlangt hat (Göhler a.a.O. Vor § 29a Rn. 1).
Adressaten des Verfalls als Drittbegünstigte sind auch juristische
Personen oder Personenvereinigungen (BGH NJW 2002, 3339; Göhler a.a.O. §
29a Rn. 20). Sowohl im Fall des § 29a II OWiG ais auch dem des § 30 I
OWiG ist Anknüpfungstat die mit Geldbuße bedrohte Handlung bzw. die
Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines anderen. |
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a) Die Verfallanordnung
kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe
erkennen lassen, dass sich der Bußgeldrichter des ihm in § 29a II OWiG
eingeräumten Ermessens, ob er den Verfall anordnet, nicht bewusst
gewesen ist. Das im Verfahren über den Einspruch des Verfallbeteiligten
gegen den Verfallbescheid entscheidende AG hat den Bescheid der
Bußgeldbehörde nicht lediglich auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Da
der Verfallbescheid gem. § 87 III Satz 2 i.V. mit Abs. 6 OWiG einem
Bußgeldbescheid gleichgestellt ist, überprüft ihn das Gericht nicht als
eine vorausgegangene Entscheidung, sondern entscheidet selbstständig
über die Anordnung des Verfalls und trifft dabei eine eigene
Ermessensentscheidung (BayObLG NStZ 1998, 454; OLG Düsseldorf NVwZ 1996,
934;
beide zum selbständigen Einziehungsbescheid). Der selbständige
Verfallbescheid hat nach zulässigem Einspruch für das anschließende
gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung einer Verfahrensvoraussetzung
(OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass
der Bußgeldrichter demgegenüber davon ausgegangen ist, an die
Entscheidung der Bußgeldbehörde, (im Zuge der Einstellung des
Bußgeldverfahrens) den Verfall anzuordnen, gebunden zu sein. In den
Entscheidungsgründen ist nämlich im Anschluss an Ausführungen dazu, dass
ein selbständiger Verfallbescheid vorliege, weil das Bußgeldverfahren
eingestellt worden sei, folgendes ausgeführt (UA S. 7): „Die
diesbezügliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht in deren
Ermessen und ist vom Gericht nicht überprüfbar, sie stößt aber auch
nicht auf Bedenken.“ |
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b) Darüber hinaus
tragen die Urteilsfeststellungen die Verfallanordnung gegen die
Verfallbeteiligte nicht, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein
anderer eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine etwaige
durch den Fahrer begangene Handlung muss von vornherein außer Betracht
bleiben, weil ein darauf gestützter Verfall nur in dem gegen den Fahrer
gerichteten Verfahren angeordnet werden könnte, solange dieses nicht
eingestellt ist (s. oben II. 1.). Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
liegt nach der Begriffsbestimmung des § 1 II OWiG vor, wenn die konkrete
Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist. Vorwerfbar braucht sie
nicht zu sein. Eine nicht vorwerfbare Handlung muss aber den Tatbestand
erfüllen. Ist nur vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt
die Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest mit
natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges Handeln
erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv pflichtwidrig gehandelt
haben (Göhler a.a.O. § 1 Rn. 8 m.w. Nachw.). Eine solche mit Geldbuße
bedrohte Handlung ist sowohl im Fall des § 29a I OWiG als auch im Fall
der hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a II OWiG
Voraussetzung für den Verfall. |
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aa) Der Bußgeldrichter
hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung darin gesehen, dass „der
Geschäftsführer der Betroffenen als für die Betroffene tätiges
vertretungsberechtigtes Organ (§35 I GmbHG) objektiv den
Ordnungswidrigkeitstatbestand der §§ 31 II, 32 I, 69a StVZO, § 24 StVG
verwirklicht“ hat (UA S. 7). |
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Er hat nicht näher
dargelegt, welcher konkrete Bußgeldtatbestand in Betracht steht. Da es
um die Halterverantwortlichkeit geht, die nach § 9 I Nr. 1 OWiG auf den
Geschäftsführer der Verfallbeteiligten als Halterin erweitert ist,
kommen hinsichtlich einer Überschreitung der nach der
Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Fahrzeugbreite nur § 69a
Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 8 StVZO in Frage. Nach diesen Bestimmungen handelt
unter anderem ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
31 II als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder
zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das
Fahrzeug, der Zug, das Gespann – die nach § 32 I Nr. 1 StVZO nicht
breiter als 2,55 m sein dürfen – nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Welcher von beiden Tatbeständen
hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat bereits
deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der nach § 70 StVZO
erteilten Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt
ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass sie nur bis zu einer
Fahrzeugbreite von 3,00 m galt. |
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Ob der Sattelauflieger
diese Breite überschritten hat, ist in den Urteilsgründen nicht mit der
erforderlichen Klarheit festgestellt. Während es innerhalb der
eigentlichen Urteilsfeststellungen heißt, die Fahrzeugbreite des
Sattelaufliegers habe einschließlich Verbreiterung mehr als 3,05 m
betragen (UA S. 3), hat der Bußgeldrichter dies in der Beweiswürdigung
offen gelassen und ausgeführt (UA S. 4): „Der Panzer und damit auch das
Fahrzeug war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne
Genehmigung nach § 32 I Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m.“ Schon
infolge dieser Unklarheit ist die dem Täter angelastete mit Geldbuße
bedrohte Handlung (welchen von beiden in Betracht kommenden Tatbeständen
der Bußgeldrichter auch immer gemeint haben sollte) nicht belegt. |
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Darüber hinaus enthält
das angefochtene Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob
der Geschäftsführer die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat.
In den Urteilsfeststellungen ist hierzu nur ausgeführt, „die
rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht vorschriftsmäßigen
Fahrzeugkombination (sei) von einem für die Betroffene verantwortlichen
Handelnden angeordnet bzw. zugelassen“ worden (UA S. 3). Damit ist weder
eine eigene Anordnung des Geschäftsführers noch ein Zulassen der
Inbetriebnahme durch ihn, etwa durch objektiv pflichtwidrige (s. oben
II.2.b.) unsorgfältige Auswahl oder unzureichende Überwachung eines
anderen Anordnenden, auf den die Angelegenheit möglicherweise delegiert
war, belegt (vgl. dazu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31
StVZO Rn. 18 m.w. Nachw.). Bei der Verfallanordnung darf schon wegen der
Verzahnung von objektivem und subjektivem Verfahren nicht offen bleiben,
wer die mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. |
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bb) Eine vom
Geschäftsführer begangene mit Geldbuße bedrohte Handlung nach §§ 49 II
Nr. 7, 29 III Satz 1 StVO, 24 StVG (vorsätzliches oder fahrlässiges
Führen eines Kraftfahrzeugs entgegen § 29 III StVO, der in Satz 1 eine
Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen vorschreibt, deren
Abmessungen die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen tatsächlich
überschreiten), von der der Bußgeldrichter zumindest in seinen
Ausführungen zur Beweiswürdigung ausgegangen ist, lässt sich den
Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Der Bußgeldrichter hat
zwar festgestellt, dass die (weitere) nach § 29 III Satz 1 StVO
erforderliche Erlaubnis jedenfalls zur Tatzeit nicht vorlag. Eine
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung kann aber nur vom Fahrzeugführer
begangen werden. Dritte, auch der Halter bzw. die für ihn nach § 9 OWiG
verantwortlich Handelnden, begehen nur dann eine solche
Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der Beteiligung nach § 14
OWiG vorliegen. Die Beteiligung setzt vorsätzliches Handeln voraus und
ist nur an einer von einem anderen vorsätzlich begangenen
Ordnungswidrigkeit möglich (OLG Koblenz VRS 76,
395;
OLG Düsseldorf VRS 79,
141;
BayObLG NStZ-RR 1997, 123). Die Urteilsgründe enthalten, schon keine
Feststellungen dazu, dass der Fahrer vorsätzlich den Tatbestand des § 29
III Satz 1 StVO erfüllt hätte. |
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cc) Ob aus denselben
Gründen eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers nach §§
49 I Nr. 18, 18 I Satz 2 StVO, § 24 StVG (vorsätzliches oder
fahrlässiges Verstoßen gegen eine Vorschrift über die Benutzung von
Autobahnen und. Kraftfahrstraßen nach § 18 I–3 StVO, der in I Satz 2
unter anderem bestimmt, dass Autobahnen nicht mit Fahrzeugen benutzt
werden dürfen, die breiter als 2,55 m sind) ausscheidet, kann hier offen
bleiben. Selbst wenn Normadressat des § 18 I Satz 2 StVO auch der Halter
wäre, so würden doch die Feststellungen des angefochtenen Urteils eine
solche von ihm begangene, mit Geldbuße bedrohte Handlung nicht belegen.
Denn es fehlen Angaben dazu, ob auch für das Fahrzeug (zur Ladung s.
unten dd.) nach § 46 I Nr. 2 und 5 StVZO Ausnahmen von § 18 I Satz 2
StVO genehmigt worden waren und welchen genauen Inhalt die Genehmigung
gegebenenfalls hatte. In der Beweiswürdigung ist lediglich eine nach §
46 I StVO erteilte Ausnahmegenehmigung für die Ladung erwähnt. Aus
denselben Gründen kann nicht beurteilt werden, ob alternativ eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung nach § 49 IV Nr. 4, 46 III StVO, § 24 StVG
vorliegen könnte. |
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dd) Auch hinsichtlich
der Überbreite der Ladung in Betracht zu ziehende mit Geldbuße bedrohte
Handlungen des Geschäftsführers sind nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt. Da es auch insoweit um die Halterverantwortlichkeit geht,
könnten nur §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 II StVZO, §§ 18 I Satz 2, 22 II Satz
1 StVO, 24 StVG (s. dazu Hentschel a.a.O. § 31 StVZO Rn. 18) bzw. § 49
IV Nr. 4, 46 III StVO, § 24 StVG (s. dazu OLG Düsseldorf VRS 79,
141)
einschlägig sein. Nach diesen Bestimmungen handelt unter anderem
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31 II als
Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl
ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Ladung – die nach § 18
I Satz 2 StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen und nach § 22 II Satz
1 StVO allgemein, nicht breiter als 2,55 m sein darf – nicht
vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 46 III Satz 1 StVO eine
vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht
befolgt. Welcher von beiden Tatbeständen hier konkret verwirklicht
worden sein könnte, kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen,
weil der genaue Inhalt der nach § 46 I (Nr. 5) StVO erteilten
Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist. |
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Ihnen ist lediglich zu
entnehmen, dass die Ausnahmegenehmigung nur bis zu einer Ladungsbreite,
von 3,00 m und nur für „Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“
galt. Wie für den Sattelauflieger ist auch für die Ladung eine Breite
von mehr als 3,00 m in den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen
Klarheit festgestellt (s. oben II.2.b.aa.). Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Ausnahmegenehmigung nur für
„Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter“ gültig war. Da eine
Genehmigung nach § 46 I Nr. 5 StVO nur für teilbare Güter in Betracht
kommen kann (s. Vwv zu § 46 StVO Nr. 20, abgedruckt bei Hentschel a.a.O.
§ 46 StVO), hätte der Bußgeldrichter prüfen müssen, ob es sich insoweit
nicht um ein bloßes Schreibversehen handelt und die Ausnahmegenehmigung
in Wahrheit für alle „sonstigen unteilbaren Güter“ erteilt war. |
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Im Übrigen enthält das
angefochtene Urteil auch insoweit keine ausreichenden Feststellungen
dazu, ob der Geschäftsführer die Inbetriebnahme trotz
vorschriftswidriger Ladung angeordnet oder zugelassen hat (s. oben II.
a. aa.) bzw. objektiv pflichtwidrig gegen eine vollziehbare
Nebenbestimmung der Auflage verstoßen hat. |
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b) Das angefochtene
Urteil kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil der
Bußgeldrichter den Wert des von der Drittbegünstigten Erlangten i.S. des
§ 29a II i.V. mit I OWiG nicht rechtfehferfrei bestimmt hat. |
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aa) Maßgeblich ist der
nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil, den der
Drittbegünstigte durch die Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR
StGB § 73 III Bruttoprinzip. 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich
dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine unmittelbare
Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (BGHSt 47,
260,
268
m.w. Nachw.). |
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bb) Der Bußgeldrichter
ist zwar zutreffend vom Bruttoprinzip ausgegangen. Er hat aber als
erlangt den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen
Mindesterlös für die Ausführung des Transports angesehen. Das könnte
aber nur dann der durch die Tat erzielte spiegelbildliche Vorteil sein,
wenn der Transport durch die Verfallbeteiligte schlechterdings nicht
genehmigungs- bzw. erlaubnisfähig gewesen wäre. Konnten
Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse – notfalls gegen (weitere)
Auflagen und/oder für andere der Drittbegünstigten zur Verfügung
stehende Fahrzeuge – erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß
gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung geltenden
Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in ersparten Aufwendungen
(beispielsweise für Genehmigungen, die Benutzung, eines anderen
Fahrzeugs oder den Einsatz von Begleitfahrzeugen bzw. anderen
möglicherweise erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen). Feststellungen
hierzu enthält das Urteil nicht. Sowohl die Frage der
Genehmigungsfähigkeit als auch Art und Umfang etwaiger ersparter
Aufwendungen werden in der erneuten Hauptverhandlung aufzuklären sein,
falls eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers der
Verfallbeteiligten ordnungsgemäß festgestellt werden kann und der
Bußgeldrichter das ihm nach § 29a II OWiG eingeräumte pflichtgemäße
Ermessen in der Verfallbeteiligten nachteiliger Weise ausübt. |
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III. Der Senat weist
auf folgendes hin: |
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1. Die
Ermessensentscheidung nach § 29a II OWiG bedarf der Begründung. Bei der
Schaffung der Vorschrift des § 29a OWiG hatte der Gesetzgeber hohe
finanzielle Vorteile – besonders solche von Drittbegünstigten – im Blick
(Göhler a.a.O. § 29a Rn. |
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2. Es gefährdet
grundsätzlich den Bestand des Urteils, wenn die Darstellung der
Urteilsgründe unübersichtlich ist und insbesondere nicht scharf zwischen
der Feststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen, der
Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung unterschieden wird.
Notwendig ist eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens,
die nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche
Feststellungen ersetzt werden kann (stg. Senatsrechtsprechung, z.B.
Beschlüsse Ss 69/02 v. 13. 6. 2002). |
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