Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verfall Arrest 29a + § 30
Verfall 2 Taeter

  1. Zum Beschluss des LG Saarbrücken >>> Verfall – Wahlrecht zwischen § 30 oder § 29a  - kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a - Nettogewinn bei § 30 OWiG –LG SB – Arrest
     
  2. Bußgeldbescheid verboten, wenn in derselben Sache ein Verfallbescheid erlassen wird - § 29a schließt im Verhältnis zu §§ 17 und § 30 OWiG nur ein Lücke

OWiG § 29a Abs. 4

1. Im selbstständigen Verfallsverfahren nach § 29 a Abs. 4 OWiG kann der Verfall gegen den Täter angeordnet werden, wenn das Verfahren gegen ihn nicht eingeleitet wird oder wenn es nach § 47 OWiG oder § 170 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG eingestellt wird.

2. Der späteren Anordnung des Verfalls gegen einen anderen steht im Verfahren nach § 29 a OWiG eine voraufgegangene verurteilende Sachentscheidung gegen den Betroffenen als Verfahrenshindernis entgegen.

3. Ein von Amts wegen zu berücksichtigendes (endgültiges) Verfahrenshindernis liegt vor, wenn das gegen den Fahrer eingeleitete Bußgeldverfahren durch einen Beschluss nach § 72 OWiG abgeschlossen worden ist.

Für diesen Fall darf ein Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die Halterin wegen Überladungen nicht selbstständig angeordnet werden.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. 12. 2008 – 2 Ss OWi 582/08 - SVR 2009,104

Sachverhalt:

Im selbstständigen Verfallsverfahren gegen die Betroffene, die P. GmbH & Co. KG, ordnete die Bußgeldstelle den Verfall eines Geldbetrags 272,40 EUR an.

Beim Fahrzeuggespann, das vom Fahrer und Zeugen F. gesteuert wurde, war eine Überladung von 5240 kg festgestellt worden. Der Wert der Überladung war unter Zugrundelegung der Kostensätze Gütertransport Straße, Handbuch Ausgabe 2008, Tabelle III, in Höhe von 272,40 EUR ermittelt worden. Das Amtsgericht Gießen bestätigte den Bußgeldbescheid. Für einen weiteren Transport habe sich die Betroffene die Kosten erspart und damit durch die rechtswidrige Tat des Fahrers einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der abzuschöpfen sei.

Gegen den Fahrer war allerdings zuvor ein Bußgeldverfahren durchgeführt worden.

Die anwaltlich vertretene Halterin ließ Rechtsbeschwerde gegen das Urteil einlegen, zumal im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits argumentiert worden war, dass ein Verfahrenshindernis vorliege.

Voraussetzung für das auf die Anordnung der Einziehung oder des Verfalls gerichtete selbstständige Verfahren sei im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenrecht die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Straf- oder Bußgeldverfahrens.1 So normiere § 29 a Abs. 4 OWiG, dass der Verfall – nur – dann selbstständig angeordnet werden kann, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt wird.

Dies bedeute, dass ein Verfallbescheid nicht ergehen dürfe, wenn gegen die Verantwortlichen bereits Bußgeldverfahren durchgeführt und mit einer rechtskräftigen Verurteilung beendet worden sei.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Frankfurt a.M. gab der Rechtsbeschwerde aus diesem Grunde statt, hob das angefochtene Urteil auf, und stellte das selbstständige Verfallsverfahren ein. Die Kosten des Verfahrens und die der Verfallsbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Das OLG verwies in der Beschlussbegründung vollinhaltlich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 8. 12. 08, die dazu folgendes ausgeführt hatte: “Auf die nach den §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten, die frist- und formgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet worden ist, wird das selbständige Verfallsverfahren i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG auf die erhobene Sachrüge hin einzustellen sein, weil ein bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfallsbeteiligte durch eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres angestellten Fahrers i. S. des § 29 a Abs. 2 OWiG etwas erlangt hat. Täter im Sinne dieser Vorschrift kann nämlich nicht nur der Geschäftsführer der Verfahrensbeteiligten, sondern auch ein anderer Angestellter von ihr sein (vgl. Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., Rdnr. 36 zu § 29 a; BGHSt 45, 235, 245 zu § 73 StGB). Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 28. 9. 2006 (ZfS 2007, 108) ausgeführt hat, dass eine durch den Fahrer begangene Handlung außer Betracht bleiben müsse, so ist dies darauf zurückzuführen, dass es in diesem Verfahren den Geschäftsführer als Täter i. S. des § 29 a Abs. 4 OWiG angesehen hat.

Da das gegen den Fahrer – den Zeugen F. – eingeleitete Bußgeldverfahren nicht eingestellt, sondern durch einen Beschluss nach § 72 OWiG abgeschlossen worden ist (Bl. 111 d. A.), konnte der Verfall nach § 29 a Abs. 4 OWiG gegen die Verfallbeteiligte nicht selbständig angeordnet werden. Dass gegen den Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet worden ist, zwingt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., Rdnr. 29 zu § 29 a). Das selbständige Verfahren ist daher wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen.”

 

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Stand: 23.05.10