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Auf
Nimmer-Wiedersehen § 30 OWiG – Behörde Wahlrecht zwischen § 30 oder
§ 29a - Kein Bußgeldbescheid gegen Täter – Bruttogewinn bei 29a -
Nettogewinn bei § 30 OWiG –LG SB - Arrest
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LG Saarbrücken: Beschluss vom
27.05.2009 - 1 Qs 90/09 - Quelle BeckRS 2009,
21862 |
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Arbeitnehmerentsendegesetz;
Arrestanordnung; Mindestlohn; Verfallsanordnung; |
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Normenkette
StPO §§ 111b II, 111d; OWiG § 29a II;
AEntG § 5 |
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Beschluss: |
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wird die Beschwerde der ... vom 3.4.2009 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts in Saarbrücken vom 13.3.2009 kostenpflichtig als
unbegründet verworfen. |
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Gründe: |
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I. |
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Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im
Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer Baustelle
auf der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten ausgeführt hat.
Gegen den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich verantwortlich
handelnden M. A. wird im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom
Hauptzollamt S. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)
durch Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestlohns ermittelt. |
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Das Hauptzollamt beabsichtigt, das
Verfahren gegen Herrn A. einzustellen und gegen die
Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid
in Höhe des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter
Beiträge zu erlassen. |
1.1.1
Dinglicher Arrest
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Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das
Amtsgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 26.11.2007 den dinglichen
Arrest in Höhe von 54.685,75 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin
angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.3.2008
wurde vom Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 21.7.2008 als
unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann unter
dem 13.2.2009 erneut beim Amtsgericht, den Arrestbeschluss vom
26.11.2007 aufzuheben. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abschlägig
beschieden. Gegen diesen Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss vom
26.11.2007 richtet sich die jetzige Beschwerde. |
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II. |
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Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; insbesondere ist sie
statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin bereits
früher erfolglos Beschwerde gegen den Arrestbeschluss vom 26.11.2007
eingelegt hat. Die Beschwerde richtet sich bei der im Lichte des § 300
StPO und dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem möglichst
effektiven Rechtsschutz gebotenen Auslegung gegen den Beschluss des
Amtsgerichts vom 13.3.2009. Daran ändert auch die nach dem mit der
Beschwerde verfolgten Antrag gegebene zusätzliche Anfechtung des
Arrestbeschlusses vom 26.11.2007 nichts, weil die Beschwerdeführerin
sich in erster Linie gegen die zuletzt vom Amtsgericht getroffene
Entscheidung über den Fortbestand des Arrestbeschlusses vom 13.3.2009
wendet. Diese erneute Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der
Beschwerde selbstständig anfechtbar. |
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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
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Die vom Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss aufrecht erhaltene
Arrestanordnung vom 26.11.2007 findet ihre Grundlage in den §§ 111 b
Abs. 2, 111 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i. V. m.
§ 29 a Abs. 2 OWiG, § 5 Abs. 1
Nr. 1,6, 7 AEntG. |
1.1.2
Gründe für den Arrest
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Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen sind dringende Gründe
dafür vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls
nach § 29 a Abs. 2 OWiG gegen die Beschwerdeführerin vorliegen. Es
besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle Airbase R.
tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der vorgeschriebene
Mindestlohn gezahlt worden ist und dadurch von der Beschwerdeführerin
mindestens die im Arrestbeschluss vom 26.11.2007 errechneten Beträge an
zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur SOKA-Bau
erlangt worden sind. |
1.1.3
§ 29a gegen § 30 OWiG
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Nach Aktenlage erwägt die
Bußgeldbehörde, das Verfahren gegen den
Betroffenen A. unter Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom
Erlass eines Bußgeldbescheides gegen die
Beschwerdeführerin nach § 30 Abs. 1 OWiG abzusehen und stattdessen einen
Verfallbescheid nach § 29 a OWiG gegen
sie zu erlassen. |
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1.2
Kein Anwendungszwang nach § 30 OWiG, wenn dessen
Voraussetzungen auch vorliegen
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Dem Erlass einer derartigen Verfallsanordnung steht - entgegen der mit
der Beschwerdebegründung vorgetragenen Auffassung - auch nicht der
grundsätzlich mögliche Erlass
eines Bußgeldbescheides nach den §§ 30,
130 OWiG gegen die Beschwerdeführerin entgegen.
Zwar hat § 29 a lediglich
lückenschließenden Charakter (Karlsruher Kommentar OWiG, 3. Auflage, §
29 a Rdnr. 2). |
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Ausgehend von der § 29 a OWiG zugrunde liegenden Intention, die
Gewinnabschöpfung auch dann zu ermöglichen, wenn eine
Bußgeldfestsetzung gegen ein Unternehmen
nach den § 30, 130 OWiG nicht
möglich ist, ist § 29 a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts (Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 4.8.2005, 8 Qs 75/05)
auch auf einen Sachverhalt anwendbar,
bei dem die Verhängung und Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im
Ausland ansässiges Unternehmen schwierig und ungewiss ist. |
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Für diese, auch von der Kammer vertretene Auffassung, wonach die
Anwendung des § 29 a Abs. 2 OWiG auch dann in Betracht kommt, wenn von
der Festsetzung einer Geldbuße aus
Opportunitätsgründen abgesehen wird, spricht neben dem oben
angeführten Normzweck des § 29 a OWiG, eine effektive Abschöpfung von
rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen zu ermöglichen, auch der
Wortlaut des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 OWiG.
Die Vorschrift des § 30 Abs. l OWiG
sieht den Erlass eines Bußgeldbescheides
nicht zwingend vor, sondern sie stellt diesen in das Ermessen der
Bußgeldbehörde (kann). |
1.2.1
Wahlmöglichkeit nach § 30 V OWiG – Kein § 29a, wenn in derselben
Sache ein Bußgeldbescheid ergangen ist
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Die durch den Wortlaut der Vorschriften somit nahe gelegte, hier
ausgeübte Wahlmöglichkeit der Bußgeldbehörde
zwischen Bußgeldbescheid und
Verfallsanordnung wird auch durch § 30 Abs. 5 OWiG impliziert. Nach
dieser Vorschrift schließt der Erlass eines
Bußgeldbescheides die Anordnung eines Verfalls nach § 29 a OWiG
im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person aus.
Diese Regelung, die der Vermeidung
einer doppelten Inanspruchnahme dient, wäre jedoch obsolet, wenn der
Erlass eines Bußgeldbescheids nach § 30
OWiG eine Verfallsanordnung nach § 29 a OWiG bereits tatbestandlich
ausschließen würde. |
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Der Ausschlussregelung des § 30 Abs. 5 OWiG ist vielmehr zu entnehmen,
dass grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Erlass eines
Bußgeldbescheids und einer
Verfallsanordnung besteht und letztere
nur dann ausgeschlossen ist, wenn in gleicher Sache bereits ein
Bußgeldbescheid erlassen worden
ist. |
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Damit ist eine auf § 29 a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die
Beschwerdeführerin im hier zu entscheidenden Fall möglich. Die
Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in Polen, wobei die
Vertretungsverhältnisse bisher unklar sind. Es besteht vorliegend,
angesichts des von der deutschen L. AG ausgeübten beherrschenden
Einflusses auf die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung des
Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI des Rates vom 24. Februar 2005 über die
Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen
und Geldbußen, eine erhebliche Unsicherheit, ob ein gegen die
Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid
jemals zur Vollstreckung gelangen wird.
Die Beschwerdeführerin verfügt im Inland, mit Ausnahme der arrestierten
Forderung, über keinerlei vollstreckungsfähiges
Vermögen. Weitere geschäftliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im
Inland sind nach dem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben des
Hauptzollamts vom 13.3.2009 nicht bekannt geworden. Die dem entgegen
stehende Behauptung der Beschwerdeführerin ist bislang durch nichts
belegt. |
1.2.2
Arrestgrund – der nur bei § 29a OWiG
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Auch der darüber hinaus nach den §§ 111 d Abs. 2 StPO i. V. m. 917 ZPO
erforderliche Arrestgrund ist
gegeben. Danach setzt der Arrest die Besorgnis voraus, dass ohne seine
Anordnung die künftige Vollstreckung
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Diese Gefahr besteht
vor allem dann, wenn zu erwarten ist, dass die Arrestforderung nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden
kann, wobei das Gericht zu umfangreichen und aufwendigen Ermittlungen
vor Erlass des Arrestes nicht verpflichtet ist. Eine solche Gefahr kann
sich daraus ergeben, dass der Betroffene seine Vermögensverhältnisse
verschleiert, Vermögenswerte versteckt oder sie beiseite schafft (Meyer-Goßner,
StPO, 51. Auflage, § 111 d Rdnr. 8). |
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Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs ist ein
Arrestgrund hier schon nach §
917 Abs. 1 ZPO gegeben. Auf die mit der Beschwerde zur Problematik der
Arrestanordnung bei Vollstreckung im
Ausland vorgetragenen Gesichtspunkte kommt es hier nicht an. Die
Beschwerdeführerin hat nach dem Ermittlungsergebnis bisher ihr Konto im
Inland durch entsprechende Buchungen seitens der verfügungsberechtigten
Mitarbeiter der deutschen L. AG ständig „auf Null“ gestellt und hat so
etwaiges vollstreckungsfähiges Vermögen
dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die Ermittlungen an der angeblichen
deutschen Niederlassung der Beschwerdeführerin haben ergeben, dass es
sich hierbei um eine seit längerer Zeit leer stehende Wohnung gehandelt
hat und dass tatsächlich eine Niederlassung in der Bundesrepublik nicht
existiert. |
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Der mutmaßliche Verantwortliche
der Beschwerdeführerin hat sich bereits im Oktober 2007 nach Polen
abgesetzt. Angesichts dieser eindeutigen Bemühungen der
Beschwerdeführerin, ihr Vermögen dem Zugriff Dritter zu entziehen und
der insgesamt unklaren und auf Verschleierung der tatsächlichen
Verantwortlichkeiten angelegten unternehmerischen Verhältnisse besteht
die Besorgnis, dass eine Verfallsanordnung bei Aufhebung des
Arrestbeschlusses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollstreckt
werden kann. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf 473 Abs. 1 S. 1 StPO. |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft polnischen Rechts, die im
Rahmen eines Werkvertrages für die deutsche L. AG auf einer Baustelle auf
der amerikanischen Airbase in R. Trockenbauarbeiten ausgeführt hat. Gegen
den für die Beschwerdeführerin mutmaßlich verantwortlich handelnden A wird
im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vom Hauptzollamt wegen
Verstoßes gegen das AEntG durch Unterschreitung des vorgeschriebenen
Mindestlohns ermittelt. Das Hauptzollamt beabsichtigt, das Verfahren gegen A
einzustellen und gegen die Beschwerdeführerin einen Verfallbescheid in Höhe
des zu wenig gezahlten Lohns sowie weiterer nicht abgeführter Beiträge zu
erlassen. Auf Antrag des Hauptzollamtes hat das AG Saarbrücken den
dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Eine
hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom LG Saarbrücken als unbegründet
verworfen. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann erneut beim AG, den
Arrestbeschluss aufzuheben, was abschlägig beschieden wurde. Gegen diesen
Beschluss sowie gegen den Arrestbeschluss richtet sich die jetzige
Beschwerde.
Rechtliche Wertung
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom AG (mit dem angefochtenen
Beschluss aufrecht erhaltene) Arrestanordnung findet ihre Grundlage in den
§§
111b
II,
111d
I,
1,
II StPO i.V.m. §
29a
II OWiG, § 5 I Nrn. 1, 6, 7 AEntG.
1. Nach dem Stand der Ermittlungen sind Anhaltspunkte für das Vorliegen
der Voraussetzungen zur Anordnung des Verfalls gegen die Beschwerdeführerin
vorhanden. Es besteht der dringende Verdacht, dass den auf der Baustelle
tätigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin nicht der Mindestlohn gezahlt
wurde. Daher hätte diese mindestens die im Arrestbeschluss errechneten
Beträge an zu wenig bezahltem Lohn und nicht abgeführten Beiträgen zur
SOKA-Bau erlangt. Die Bußgeldbehörde erwägt, das Verfahren gegen A aus
Opportunitätsgesichtspunkten einzustellen, vom Erlass eines
Bußgeldbescheides gegen die Beschwerdeführerin nach §
30
I OWiG abzusehen und stattdessen einen Verfallbescheid nach §
29a OWiG gegen sie zu erlassen. Dem Erlass einer derartigen
Verfallsanordnung steht auch nicht der grundsätzlich mögliche Erlass eines
Bußgeldbescheides nach den §§
30,
130 OWiG entgegen, auch wenn der § 29a lückenschließenden Charakter hat.
Grundsätzlich ermöglicht §
29a OWiG eine Gewinnabschöpfung dann, wenn eine Bußgeldfestsetzung gegen
ein Unternehmen nach den §
30,
130 OWiG nicht möglich ist. Daneben ist §
29a OWiG nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (LG
Saarbrücken, Beschluss vom 04.08.2005, 8 Qs 75/05, BeckRS 2005,
14877) auch auf Sachverhalte anwendbar, bei dem die Verhängung und
Durchsetzung einer Geldbuße gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen
schwierig und ungewiss ist. Davon ausgehend kommt eine Anwendung des §
29a
II OWiG auch dann in Betracht, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße
aus Opportunitätsgesichtspunkten abgesehen wird. So wird eine effektive
Abschöpfung von rechtswidrig erlangen Vermögensvorteilen gewährleistet.
Zudem liegt der Erlass eines Bußgeldbescheides im Ermessen der
Bußgeldbehörde, so dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Wahlmöglichkeit
zwischen Bußgeldbescheid und Verfallsanordnung besteht. Diese
Wahlmöglichkeit impliziert auch §
30
V OWiG, wonach der Erlass eines Bußgeldbescheides die Anordnung eines
Verfalls nach §
29a OWiG im gleichen Verfahren gegen eine juristische Person
ausschließt. Damit soll die Regelung eine doppelte Inanspruchnahme
vermeiden. Diese Norm wäre obsolet, wenn der Erlass eines Bußgeldbescheids
nach §
30 OWiG eine Verfallsanordnung nach §
29a OWiG bereits tatbestandlich ausschließen würde.
In diesem Fall war daher eine auf §
29a OWiG gestützte Verfallsanordnung gegen die Beschwerdeführerin
zulässig und berechtigt. Sie hat ihren Sitz in Polen und die
Vertretungsverhältnisse sind unklar. Es besteht eine erhebliche
Unsicherheit, ob ein gegen die Beschwerdeführerin erlassener Bußgeldbescheid
jemals zur Vollstreckung gelangen wird.
2. Auch der Arrestgrund ist gegeben. Die Besorgnis, dass ohne eine
Anordnung die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert ist
vor allem bei der Gefahr gegeben, dass eine Arrestforderung nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr beigetrieben werden
kann. Die Beschwerdeführerin hat hier ihr Inlandskonto durch entsprechende
Buchungen ständig «auf Null» gestellt und damit etwaiges
vollstreckungsfähiges Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entzogen. Die
Ermittlungen haben ergeben, dass es sich bei der angeblichen deutschen
Niederlassung der Beschwerdeführerin um eine leer stehende Wohnung handelte
und dass keine Niederlassung in der Bundesrepublik existiert. Der
Unternehmensverantwortliche hat sich bereits nach Polen abgesetzt.
Praxishinweis
Der §
29a OWiG unterscheidet zwischen dem tätergerichteten Verfall (Abs. 1)
und dem drittgerichteten Verfall (Abs. 2). Voraussetzung beider Tatbestände
ist ein Vorteilszufluss beim Betroffenen, der durch die Anordnung des
Verfalls neutralisiert werden soll. Dem Verfall unterliegt dabei, was ein
Täter (bzw. der Dritte) für oder aus einer mit Geldbuße bedrohten Handlung
erlangt hat. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des §
29a OWiG ist die «Unmittelbarkeit», d.h. zwischen Tat und Vorteil muss
eine unmittelbare Kausalbeziehung bestehen und die Abschöpfung muss
spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen.
Der Verfall kann in einem selbständigen Verfallsverfahren erklärt werden.
Für die Durchführung eines selbstständigen Verfallsverfahrens nach §
29a
IV OWiG ist es Verfahrensvoraussetzung, dass die Durchführung
eines subjektiven Bußgeldverfahrens nicht möglich ist. Nach der
Rechtsprechung des LG Saarbrücken kann korrespondierend hierzu auch dann der
Verfall selbstständig angeordnet werden, wenn gegen den Täter ein
Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Verfahren
eingestellt wurde. Auf die Art der Einstellung kommt es nicht an.