Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verfall bei Vorteil durch Gewässerverunreinigung (AG Gummersbach NStZ 1988, 460)  

Leitsatz: 

1. Die Anordnung des Verfalls des Vermögensvorteils gem. §§ 73   ff. StGB im selbständigen Verfahren ist gem. § 440 StPO zulässig,   nachdem das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten gem. §§   153a und 153 StPO eingestellt worden ist.

  2. Der Vermögensvorteil, den der Verfallsadressat aus einer   unterlassenen Investition zum Schutz der Umwelt erzielt hat, ist   aus dem Gewinn zu errechnen, der dadurch entstanden ist, daß der   Ertrag des Unternehmens während der Tatzeit nicht durch die   jährlichen Abschreibungsbeträge auf die erforderlich gewesene   Investition gemindert wird.

 Sachverhalt:

Dem Betroffenen wurde fünf Jahre vor der Entscheidung des Gerichts von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Auflage gemacht, eine Wasseraufbereitungsanlage zu installieren. Kosten damals 1.000.000 .- DM. Im Zeitpunkt des Urteils, betrug der Preis für die Anlage 1,5 Mio DM. Das Unternehmen hatte inzwischen eine Anlage gebaut.

 Aus den Gründen: Das selbständige Einziehungsverfahren ist   gemäß § 440 StPO zulässig, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen   die Beschuldigten gemäß § 153a und § 153 StPO eingestellt worden   ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, § 440 Rn 407).

 Es ist nicht die ganze Investitionssumme als Vermögensvorteil  aus der Tat für verfallen zu erklären. Der Vermögensvorteil ist  darin zu sehen, daß der Gewinn der Verfallsbeteiligten während Dieser Betrag umfaßt nicht den tatsächlichen Gewinn: Betriebskosten, Arbeitslöhne, Reparaturen, Zinsaufwand pp der Tatzeit von 1980-1984 nicht durch die Abschreibungsbeträge  bzgl. der an sich im Jahre 1980 erforderlich gewesenen  Installierung einer neuen Abwasserreinigungsanlage gemindert  geworden wäre. Abwasserreinigungsanlagen sind in Anbetracht der  ständigen technischen Erneuerungen auf diesem Gebiet in 10  Jahren abzuschreiben. Der Vermögensvorteil, der der  Verfallsbeteiligten durch das Unterlassen der Investition zum  Schutz der Umwelt zugeflossen ist, beträgt demnach 50 % der  Investitionssumme von 1 Mio. DM. Das macht unter Berücksichtigung  eines Sicherheitsabschlages von 15.000 DM 485.000 DM aus.

 

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Stand: 18.03.11