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Verfall bei Vorteil durch Gewässerverunreinigung (AG Gummersbach NStZ 1988, 460)Leitsatz: 1. Die Anordnung des Verfalls des Vermögensvorteils gem. §§ 73 ff. StGB im selbständigen Verfahren ist gem. § 440 StPO zulässig, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten gem. §§ 153a und 153 StPO eingestellt worden ist. 2. Der Vermögensvorteil, den der Verfallsadressat aus einer unterlassenen Investition zum Schutz der Umwelt erzielt hat, ist aus dem Gewinn zu errechnen, der dadurch entstanden ist, daß der Ertrag des Unternehmens während der Tatzeit nicht durch die jährlichen Abschreibungsbeträge auf die erforderlich gewesene Investition gemindert wird. Sachverhalt: Dem Betroffenen wurde fünf Jahre vor der Entscheidung des Gerichts von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Auflage gemacht, eine Wasseraufbereitungsanlage zu installieren. Kosten damals 1.000.000 .- DM. Im Zeitpunkt des Urteils, betrug der Preis für die Anlage 1,5 Mio DM. Das Unternehmen hatte inzwischen eine Anlage gebaut. Aus den Gründen: Das selbständige Einziehungsverfahren ist gemäß § 440 StPO zulässig, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten gemäß § 153a und § 153 StPO eingestellt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, § 440 Rn 407). Es ist nicht die ganze Investitionssumme als Vermögensvorteil aus der Tat für verfallen zu erklären. Der Vermögensvorteil ist darin zu sehen, daß der Gewinn der Verfallsbeteiligten während Dieser Betrag umfaßt nicht den tatsächlichen Gewinn: Betriebskosten, Arbeitslöhne, Reparaturen, Zinsaufwand pp der Tatzeit von 1980-1984 nicht durch die Abschreibungsbeträge bzgl. der an sich im Jahre 1980 erforderlich gewesenen Installierung einer neuen Abwasserreinigungsanlage gemindert geworden wäre. Abwasserreinigungsanlagen sind in Anbetracht der ständigen technischen Erneuerungen auf diesem Gebiet in 10 Jahren abzuschreiben. Der Vermögensvorteil, der der Verfallsbeteiligten durch das Unterlassen der Investition zum Schutz der Umwelt zugeflossen ist, beträgt demnach 50 % der Investitionssumme von 1 Mio. DM. Das macht unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 15.000 DM 485.000 DM aus. |
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