Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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 Heimlich entsorgt – dennoch gezahlt (Verfallbescheid, § 29a OWiG)

Verfallbescheid

 

1.                Gegen Herrn Ali Baba, ........., wird der Verfall eines Geldbetrages von 400.- DM angeordnet.

                   §§ 18 AbfG, 29a OWiG.

2.                Das gegen Herrn Ali Baba eingeleitete  Ermittlungsverfahren wird nach §§ 46 II OWiG, 170 StPO eingestellt, gegen Herrn Schmutz wird von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 I OWiG abgesehen.

Gründe: Der von der Polizei am ... an der .... vorgefundene Abfall stammt aus dem Unternehmen des Herrn Ali Baba. Dies ergibt sich aus folgenden Tatsachen:

                   .....

                   .......

                   Durch die illegale Ablagerung hat Herr Ali Baba Müllgebühren in Höhe von 400.- DM erspart. Dabei kann es dahin stehen, ob der Vermögensvorteil durch Herr Ali Baba selbst oder einen Dritten herbeigeführt wurde. Es kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob § 29a OWiG fordert, daß ein Dritter im Interesse des Vermögensvorteils-Empfängers gehandelt hat (vgl. Wilts in KK OWiG RZ 16 zu § 29a). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist - auch wenn ein Dritter die Tat begangen haben sollte - ist die illegale Müllentsorgung im Interessen des Herrn Ali Baba erfolgt.

                   Kosten, die möglicherweise durch den illegalen Transport angefallen sind, müssen wegen des seit der Neufassung des § 29a OWiG geltenden „Bruttoprinzips“ nicht mehr abgesetzt  werden:  (vgl. BGH NJW 1995, 2235).

                   Zwar konnte ein konkreter Täter nicht ermittelt werden. Für die Anwendbarkeit des § 29a OWiG ist dies auch nicht erforderlich (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, Rz 13 zu § 29a: „.. wenn es (das Bußgeldverfahren) nach ... § 170 StPO iVm § 46 I OWiG eingestellt wird; ). Es reicht aus, daß nach den Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, daß der Vermögensvorteil durch menschliches Handeln angefallen ist, daß das menschliche Verhalten mindestens mit natürlichem Vorsatz erfolgte und daß dem mutmaßlichen Täter kein Rechtsfertigungsgrund zur Seite steht, die menschliche Handlung also tatbestandsmäßig und rechtswidrig war, auf das Verschulden kommt es hingegen nicht an (§§ 1 II, 29a I „... mit Geldbuße bedrohte Handlung...“).

                   Der Erlaß eines selbständigen Verfallbescheids ist zulässig, weil gegen die beiden Verdächtigen Herrn Ali Baba und Herrn Schmutz das eingeleitete Bußverfahren eingestellt bzw. kein Bußverfahren eingeleitet wurde (§ 29a IV OWiG).

Folgt: Beweismittel, Kostenentscheidung, RM-Belehrung (Einspruch) pp

 

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Stand: 18.03.11