Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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OWiG-Verfahrensrecht: Unterbrechung der Verjährung - § 33 OWiG

Beispiel: Geständig – verjährt?

(nach BayObLG – Vorlagebeschluß v. 16.11.1995 – 2 ObOWi 555/95 - NStZ 1996, 194 – OWiG)

Der Betr. fuhr am 17. 5. 1994 mit einem Pkw auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung München. Um 2.53 Uhr überschritt er bei Kilometer 257,9 infolge Unaufmerksamkeit die durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit. Mit dem Meßgerät Multanova–Radar–6F wurde eine Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen; nach Abzug des Toleranzwertes von 4 km/h ergibt dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h.

Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde der Pkw fotografiert; auf dem Frontbild ist der Fahrer abgelichtet. Der Betr. hat die Täterschaft eingeräumt.

Die Bußgeldstelle setzte gegen den Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 150 DM fest.

In seiner Einspruchsbegründung hat der Betr. die Auffassung vertreten, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Aus dem Akteninhalt – soweit er für die Verjährungsfrage bedeutsam ist – ergibt sich folgender Verfahrensablauf: Am 8. 6. 1994 sandte die Polizeidirektion H. einen Anhörungsbogen an die Halterin, die Firma P–AG. Diese machte zur Person des verantwortlichen Fahrers keine Angaben. Daraufhin wurde am 11. 7. die Polizeidirektion S. gebeten, anhand des beiliegenden Radarfotos den Fahrer zu ermitteln. Die ersuchte Behörde antwortete am 20. 7., der Geschäftsführer C der Firma P habe mehrfach erklärt, daß er generell gegenüber der Polizei keine Angaben bezüglich seiner Mitarbeiter machen werde, sondern nur gegenüber dem Richter. Auf Ersuchen der Polizeidirektion H. vom 20. 7. bestimmte der Direktor des AG O. am 27. 7. Termin zur Vernehmung des Zeugen C. Dieser erklärte bei seiner Vernehmung am 5. 8., er könne die auf dem vorgelegten Foto abgebildete Person als einen Bediensteten der Firma P erkennen; es handle sich seiner Meinung nach um Herrn J (Betr.). Am 23. 8. wurde die Anhörung des Betr. angeordnet.

Am 9. 9. erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt den Bußgeldbescheid.

Der eingelegte Einspruch war rechtzeitig. Wie würden Sie entscheiden?

Lösungshinweis:

 BayObLG – Vorlagebeschluß v. 16.11.1995 – 2 ObOWi 555/95 - NStZ 1996, 194 - OWiG § 33 I 1 Nr. 2

Leitsatz: Befindet sich in den Akten ein anläßlich der Geschwindigkeitsmessung aufgenommenes Foto des Fahrers, das für dessen Identifizierung geeignet ist, so wird die Verjährung unterbrochen, wenn die richterliche Vernehmung eines Zeugen angeordnet wird, um die Personalien des Abgebildeten zu ermitteln.

Zum Sachverhalt: Geständig – verjährt?

(nach BayObLG – Vorlagebeschluß v. 16.11.1995 – 2 ObOWi 555/95 - NStZ 1996, 194 – OWiG)

Der Betr. fuhr am 17. 5. 1994 mit einem Pkw auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung München. Um 2.53 Uhr überschritt er bei Kilometer 257,9 infolge Unaufmerksamkeit die durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit. Mit dem Meßgerät Multanova–Radar–6F wurde eine Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen; nach Abzug des Toleranzwertes von 4 km/h ergibt dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 38 km/h.

Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde der Pkw fotografiert; auf dem Frontbild ist der Fahrer abgelichtet.

Der Betr. hat die Täterschaft eingeräumt.

Das AG setzte mit Urteil vom 10. 4. 1995 gegen den Betr. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 150 DM fest. In der Rechtsbeschwerde hat der Betr. die Auffassung vertreten, das Verfahren müsse eingestellt werden, weil bereits vor Erlaß des Bußgeldbescheids Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Aus dem Akteninhalt – soweit er für die Verjährungsfrage bedeutsam ist – ergibt sich folgender Verfahrensablauf: Am 8. 6. 1994 sandte die Polizeidirektion H. einen Anhörungsbogen an die Halterin, die Firma P–AG. Diese machte zur Person des verantwortlichen Fahrers keine Angaben. Daraufhin wurde am 11. 7. die Polizeidirektion S. gebeten, anhand des beiliegenden Radarfotos den Fahrer zu ermitteln. Die ersuchte Behörde antwortete am 20. 7., der Geschäftsführer C der Firma P habe mehrfach erklärt, daß er generell gegenüber der Polizei keine Angaben bezüglich seiner Mitarbeiter machen werde, sondern nur gegenüber dem Richter. Auf Ersuchen der Polizeidirektion H. vom 20. 7. bestimmte der Direktor des AG O. am 27. 7. Termin zur Vernehmung des Zeugen C. Dieser erklärte bei seiner Vernehmung am 5. 8., er könne die auf dem vorgelegten Foto abgebildete Person als einen Bediensteten der Firma P erkennen; es handle sich seiner Meinung nach um Herrn J (Betr.). Am 23. 8. wurde die Anhörung des Betr. angeordnet. Am 9. 9. erließ die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt den Bußgeldbescheid.

Nach rechtzeitigem Einspruch wurden die Akten am 1. 12. 1994 dem Richter vorgelegt. Der Senat legte die Sache dem BGH zur Entscheidung vor [Anmerkung der owiz – Redaktion: Grund: Weil das OLG Hamm eine andere Auffassung vertreten hat. Hieran kann man erkennen: Wenn schon die OLG – Richter nicht so recht wissen, was denn in dem konkreten Fall „Recht“ ist – wie soll es dann der Autofahrer wissen. Ihn trifft aber die Keule des Bußgelds und der ggf. Punkte].

Aus den Gründen:

Das OLG Hamm hat im Beschluß vom 20. 6. 1995 (3 Ss OWi 1048/94) auf der Grundlage eines in allen wesentlichen Punkten identischen Sachverhalts die Auffassung vertreten, die Ordnungswidrigkeit sei schon vor Erlaß des Bußgeldbescheids verjährt gewesen, weil die Vernehmung des Zeugen zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht geeignet gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Betr. als (wahrscheinlicher) Mitarbeiter der Firma " P", deren Mitarbeiterkreis unbestimmt ist, trotz des vorliegenden Radarfotos noch nicht eindeutig identifiziert gewesen, da ausreichende weitere Indizien, die auf ihn als Fahrer hinwiesen, fehlten.

Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen.

1.                  In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm ist davon auszugehen, daß nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine auf Ermittlung des noch unbekannten Täters hinauslaufende richterliche Handlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen. Wegen der Bedeutung der Verjährung für den Beschuldigten (Betr.) ist erforderlich, daß der Täter aufgrund bei den Akten befindlicher Unterlagen bestimmt werden kann (BGHSt 24, 321, 323; BGH MDR 1991, 701 = wistra 1991, 217).

 

Es wird in der Rechtsprechung als ausreichend angesehen, daß der Beschuldigte als einer der Tatbeteiligten in den Akten bereits namentlich genannt war (vgl. BGH NStZ 1986, 313). Auch in den Akten befindliche Wiegekarten mit der zwar nicht lesbaren, aber unverwechselbaren Unterschrift des Betr. sollen genügen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1987. 331 = wistra 1987, 228; zust. offenbar LK– Jähnke 11. Aufl., § 78c Rn 4; abl. Dreher/Tröndle 47. Aufl., § 78c Rn 4). Ein Lichtbild des Fahrers haben das OLG Schleswig (SchlHA 1980, 179), das OLG Hamm – ebenfalls 3. Senat für Bußgeldsachen – (MDR 1990, 362) sowie der vorlegende Senat im Beschluß vom 14. 7. 1989 (zitiert bei Göhler NStZ 1990, 74) ausreichen lassen.

In dem vom Senat entschiedenen Fall ist zwar die Vernehmung des letztlich Betroffenen als Zeuge zum Zwecke der Fahrerermittlung angeordnet worden. Darin liegt aber – entgegen der Auffassung des OLG Hamm in seinem Beschluß vom 20. 6. 1995 – keine rechtserhebliche Abweichung; denn auch in jenem Fall entfaltete die Terminsverfügung zur Vernehmung des "Zeugen" Unterbrechungswirkung, weil sich das Verfahren bereits gegen den Betr. richtete, wofür nur das Lichtbild als hinreichend genaue Grundlage in Betracht kam.

 

2. Nach der Auffassung des OLG Hamm:

 "ist ein Radarfoto allein, ohne Hinzutreten weiterer Indizien wie z.B. die Haltereigenschaft oder sonstige auf den Fahrer hindeutende Umstände nicht geeignet, die vom BGH geforderten, jeden Zweifel ausschließenden Identifizierungsmerkmale aufzuweisen".

Damit bringt das OLG zum Ausdruck, daß es dem Foto allein, ohne Rücksicht auf dessen Qualität, die Eignung abspricht, den Fahrer (Betr.) eindeutig zu identifizieren und ihn somit aus dem in Betracht kommenden Kreis der Fahrer zweifelsfrei als Betr. herauszuheben.

Auch die weitere Begründung läßt erkennen, daß es das OLG nicht von der Bildqualität (–schärfe) im Einzelfall abhängig macht, ob das Foto allein den Betr. ausreichend identifiziert. Damit legt es seiner Entscheidung einen Erfahrungssatz zugrunde, den es in dieser Allgemeinheit nicht gibt. Bei scharfen Radarfotos, auf denen der Fahrer portraithaft deutlich abgebildet ist, ist dies offenkundig.

Aber auch Aufnahmen von durchschnittlicher Qualität bestimmen den Fahrer hinreichend deutlich; andernfalls wären sie für die spätere Identifizierung in der Hauptverhandlung ungeeignet. Dieser Vorgang ist kein Umstand, der erst nach dem Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung hervortritt; denn durch den vom erkennenden Richter vorzunehmenden Vergleich zwischen Lichtbild und Erscheinungsbild des Betr. in der Hauptverhandlung wird die Eignung des Fotos als solche zur Täterbestimmung nicht verändert.

Nur wenn das Radarfoto so verschwommen ist, daß es bei objektiver Betrachtung für eine Identifizierung  ungeeignet ist, wird der Betr. durch das Bild nicht mehr hinreichend konkretisiert. In Grenzfällen mag dies zu unterschiedlichen Bewertungen führen.

Dies rechtfertigt es aber nicht, dem Radarfoto generell die Eignung abzusprechen, den der Tat Verdächtigen hinreichend genau zu konkretisieren.

Durch die Vernehmung des Zeugen sollte der Fahrer als Täter nicht erst ermittelt werden. Die Zeugeneinvernahme diente vielmehr allein dem Zweck, den Namen des Abgebildeten festzustellen, um das Verfahren gegen eine sodann namentlich bekannte Person fortführen zu können.

Deshalb wurde dem Zeugen auch das Foto vorgelegt. Die Verjährungsunterbrechung scheitert nicht daran, daß die Personalien des Betr. zunächst noch nicht bekannt waren.

Das vom OLG Hamm beispielhaft genannte weitere Indiz "Haltereigenschaft" ist nicht geeignet, einen größeren Bestimmtheitsgrad zu bewirken.

Handelt es sich bei dem abgebildeten Fahrer um den Halter, dessen Name als erstes von der Polizei festgestellt wird, so richtet sich das Ermittlungsverfahren von vornherein gegen ihn, auch wenn seine Fahrereigenschaft zunächst noch nicht bekannt ist. Das Foto ist dann nicht zur Konkretisierung des Betr., sondern allenfalls zum Nachweis seiner Täterschaft erforderlich. In vielen Fällen, z.B. wenn – wie im vorliegenden Fall – Halterin eine juristische Person oder eine Autovermietung ist, ist die Haltereigenschaft von vornherein ungeeignet, einen Beitrag zur Konkretisierung des Fahrers zu leisten.

Welche "sonstigen Umstände" hierfür in Betracht kommen können, ist nicht ersichtlich. Die Tatausführung ist als Unterscheidungsmerkmal ungeeignet (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1978, 191 und LK– Jähnke aaO). Die divergierende Rechtsauffassung ist entscheidungserheblich .

 

 

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Stand: 18.03.11