Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Hörermaterialien Vernehmungstechnik und Vernehmungspsychologie  bei Ordnungswidrigkeiten Teile A + B (Vernehmungstechnik  + Vernehmungspsychologie) (Seminar 6/2002 in Binz/Rügen)

von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a.D., Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken,              Tel. 0681 – 63 85 51, Fax: 0681 - 63.85.89

e-Mail: kbrenner@netmedia.de

A Vernehmungstechniken, insbesondere Fragetechniken und Vernehmungsstrategien

am Ende befindet sich das "heutige" 20.3.1993 Inhaltsverzeich­nis mit Stich­worten

Inhaltsverzeichnis:

A Vernehmungstechniken, insbesondere Fragetechniken und Vernehmungsstrategien.. 2

1             ERÖFFNUNGSFRAGEN.. 8

1.1      1.1 Offene Fragen. 8

1.1.1      1.1.1 Leerfragen. 8

1.1.2      1.1.2 Anstoßfrage. 9

1.1.3      1.1.3 Sondierungsfrage. 9

2          Geschlossene Fragen.. 10

2.1      2.1 Ja‑Nein‑Frage. 11

2.2      2.2 Gegensatzfrage. 11

2.3      2.3 Unmöglichkeitsfrage. 11

2.4      2.4 Herausforderungsfrage. 11

3     Auswahlfragen.. 12

3.1      3.1 Die Alternativfrage. 12

3.2      3.2  Die Präzisierungsfrage. 12

3.2.1      3.2.1 Gemeinsames: 13

4          Lenkungsfragen.. 13

4.1      4.1 Die Rangierfrage. 13

4.2      4.2 Die Ablenkungsfrage. 13

5                Kontrollfragen.. 13

5.1      5.1 Thema‑Wechsel‑Frage. 13

5.2      5.2  Situationsfrage. 14

5.3      5.3 Zick‑Zack‑Fragen. 16

5.4      5.4 Testfragen. 16

5.5      5.5 Wahrheits-Fragen. 17

5.6      5.6 Fragen zur Suggestionsstabilität 17

5.7      5.7 Vorurteile. 17

5.8      5.8 Prüfung: Aussagetüchtigkeit 18

5.9      5.9 Fehlschätzungen. 18

6           Lügenerkennung.. 18

6.1      6.1 Ängstliche und beeinflußbare Aussagepersonen. 18

6.2      6.2 Leichtfertige und Rücksichtslose. 19

6.3      6.3 Rachsüchtige. 19

7     Die Beschuldigten und Betroffenenvernehmung.. 19

7.1      7.1 Unschuldige Lügner. 19

7.2      7.2 Furchtsame Lügner. 19

7.3      7.3 Lügen, um sich (vermeintlich) zu entlasten. 20

8     Wer schnell vernimmt, macht es oft besser.. 20

8.1      8.1 Schuldverdrängung. 21

8.2      8.2 Gernredner. 21

9         Vernehmungsstrategien.. 21

9.1      9.1 Sondierungsstrategie (auch: Routinestrategie): 21

9.2      9.2 Überrumpelungsstrategie: 22

9.3      9.3 Zermürbungsstrategie. 22

9.4      9.4 Strategie der abtastenden Vernehmung. 22

9.5      3.6. Verunsicherungsstrategie: 23

10          Vernehmungstaktiken.. 23

10.1    10.1 Das Zick-Zack-Verhör. 23

10.2    10.2 Die Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit, auch sie. 23

10.3    10.3 Die Beichtvatertaktik: Die Aussageperson soll durch. 23

10.4    10.4 Wiederholungstaktik ("Tibetanische Gebetsmühle"): 23

10.5. 23

10.6    10.5 Taktik der wohldosierten Schmeichelei: Hier wird an die. 23

11        Wie ein Geständnis entstehen kann.. 24

11.1    11.1 Vorteile eines Geständnisses. 24

11.1.1     11.1.1 Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Kron. 24

11.1.2     11.1.2 Ein Geständnis kann den Haftgrund der Verdun. 24

11.2    11.2  Gewissenerleichterung. 24

11.3    11.3 Strafmilderung. 24

11.4    11.4     Widerrufenes Geständnis. 25

11.5    11.5 Geständnisprüfung. 25

11.6    11.6 Das (falsche) Vorteilsgeständnis: 25

11.7    11.7 Geständnis aus Resignation. 26

11.8    11.8 Ablenkungsgeständnis. 26

11.9    11.9 Renommiergeständnis. 26

11.10      11.10 Rachegeständnis. 26

11.11      11.11 Schutzgeständnis. 26

12         Probleme der Erst‑Vernehmung.. 27

12.1    Vernehmungsbeamter als Zeuge. 27

12.2    Motiv‑und Vorhalt‑Fragen. 27

13      Beweiswert von Vernehmungs-Aktenvermerken.. 28

14        Widerruf eine Aussage.. 29

15            Das Komplott.. 29

16                  Das Vernehmungsprotokoll.. 30

17      Protokoll als Beweismittel.. 30

17.1    Protokoll als Hilfe zur Wahrheitsfindung. 31

17.2    Offensichtliche Mängel in Protokollen. 32

17.3    19.3 Mißachtung des ministeriellen Befehls – Tonbandvernehmung, eine Rarität 32

18      Aussagepsychologie.. 34

18.1    Ermittlungsbehörde trägt Verantwortung für Wahrheitsfindung. 35

18.2    Aussage von Menschen weisen fast immer  Fehler und Mängel auf 35

18.2.1     Nur erhebliche Tatsachen müssen ermittelt werden. 35

18.3    Worauf es beim gerichtssicheren Nachweis ankommt 35

18.4    Wichtig: Gesamtheit der Aussagen. 36

18.5    Auch fehlerhafte Aussagen können beweiskräftig sein. 36

18.6    Fehlerquellen der Aussagen müssen aufgedeckt werden. 36

18.7    Wahrnehmungen sind verwickelt 36

18.8    Äußeres und „inneres „ Wahrnehmen. 36

18.9    Die Aussagetüchtigkeit 36

18.10      Die Aufnahmefähigkeit der Aussageperson. 37

18.11      Äußeres Aufnehmen kann nicht ins Bewußtsein geführt werden. 37

18.12      Die Erinnerung. 37

18.12.2      Verminderung des Besitzstandes. 37

18.12.3      bb) Verdrängung aus dem Bewußtsein. 38

18.13      cc) Das Verblassen von Gedächtnismaterial. 38

18.14      Wichtiges prägt sich ein. 38

18.15      Subjektive Wichtigkeit 38

18.16      Nebensachen geraten in Vergessenheit 38

18.17      Grad der Aufmerksamkeit 38

18.18      Die Personenbeschreibung. 39

18.19      Verblassungstendenzen. 39

18.20      Schnell vernommen ist besser ermittelt 39

18.21      Wahrnehmungslücken. 39

18.21.1      Erinnerungslücken. 39

18.22      Erinnerungsleistungen. 40

18.23      Die Wiedergabe. 40

18.24      Die Lüge. 41

18.25      Aussage ist Persönlichkeitsleistung. 42

18.26      Die biologischen Typen. 42

18.27      Einfluß Dritter. 43

18.28      Die Aussagen Jugendlicher. 43

18.29      Aussagen von Männern und Frauen. 43

18.30      Falsche Frauenaussagen. 44

18.31      Aussagen von alten Leuten. 44

18.32      Die charakterologischen Typen. 45

18.32.1      Die einwandfreie Aussageperson. 45

18.33      Die befangene und ängstliche Aussageperson. 45

18.34      Die oberflächliche Aussageperson. 46

18.35      Die weitschweifige Aussageperson. 46

18.36      Die redelustige und geltungsbedürftige Aussageperson. 46

18.37      Die phantasievolle Aussageperson. 46

18.38      Die eigensinnige Aussageperson. 46

18.39      Die voreingenomme Aussageperson. 47

18.40      Die gleichgültige Aussageperson. 47

18.41      Die machtsüchtige Aussageperson. 47

18.42      Die charakterlich‑moralisch ungefestigte Aussageperson. 47

18.43      Die Berufstypen. 47

18.44      Der Polizeibeamte als Zeuge. 48

18.45      cc) Lehrer und Geistliche als Zeugen. 49

18.46      Beziehungstypen. 49

18.46.2      Vorgesetzter‑Untergebener 50

18.47      Prozeßtypen. 50

18.48      Partei und parteiähnliche Prozeßbeteiligte. 52

18.49      Zeugen. 52

18.50      Der Sachverständige. 52

18.51      Prozeßart. 53

18.52      Wahrheitsgemäße Aussage und Vernehmungsperson. 54

18.53      Fehlerhaftes Verhalten des Vernehmenden. 55

18.54      Vernehmungsprotokoll 55

18.55      Kontrolle der Aussagzuverlässigkeit 57

18.56      Kerngeschehen und Rahmengeschehen. 58

19      Beispiele, Fragen und Übersichten.. 60

Der zweifelhafte (Original - )Zeugenfragebogen.. 60

Bußgeldstelle in S-Stadt.. 60

Y-WEG 5- 7. 60

19.1    Lösungshinweis: Der zweifelhafte Zeugenfragebogen. 63

19.2    Der Zeugenfragenbogen enthält  12 Fehler, einige sind ungeschickte Formulierungen, einige schwerwiegender Art. 63

Ein schriftlicher Zeugenfragebogen könnte folgendermaßen aussehen: 64

Schriftliche Zeugenaussage.. 64

Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung.. 66

Anschrift.. 66

19.3    Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO (Prozessuale Tat) 67

19.4    Schaubild: Die Ermittlung der Wahrheit 69

19.5    Beispiel (Vernehmungstechnik): Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne?. 71

19.6    Beispiel: Fortsetzung  Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne?. 73

20      Übungen (Kiesgrube Ziff. 19.1 und Christstollen Ziff. 19.2) 74

20.1    Beispiel: Die tiefe Kiesgrube. 74

20.1.1     Die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen. 74

20.1.2     Fall Kiesgrube (Herr Maier) – Informationen für Herrn Maier 75

20.1.3     Fall Kiesgrube (Buchhalterin) – Informationen für die Buchhalterin. 75

20.1.4     Fall Kiesgrube ("Eigentümer") – Informationen für den Eigentümer E.. 75

20.1.5     Fall Kiesgrube (Fahrer) – Informationen für den Fahrer F.. 76

20.2    Beispiel: Der mißglückte Christstollen. 77

20.2.1     Lösungshinweis: Beispiel: Der mißglückte Christstollen (Verfahrensrecht) 78

20.3    Modell eines möglichen Ablaufs des Ermittlungsverfahrens (Beispiel: Der mißglückte Christstollen) 78

20.3.1     Vorgabe: Sie haben K als Zeugen vorgeladen. 78

20.3.2     Zeuge K erklärt in seiner Vernehmung: 78

20.3.3     Richterliche Vernehmung des Inhabers Back. 78

20.3.4     Durchsuchungsbeschluß.. 78

20.3.5     Äußerung und Vernehmung der Ehefrau Back. 79

20.3.6     Planung und Durchführung der Durchsuchung. 79

20.3.7     Ablauf der Durchsuchung. 79

20.3.8     Besondere Feststellungen. 79

20.3.9     Beziehungen des Back zu Schwaig. 80

20.3.10      Umsatz an Christstollen. 80

20.3.11      Die Verhandlungen im Ordnungsamt 80

20.3.12      Die Überlegungen des F.. 80

20.3.13      Welche Entscheidung wird F hinsichtlich des K und hinsichlich des B treffen?. 80

20.3.14      Lösungshinweis: Fall: Der mißglückte Christstollen (materiellrechtliche Gesichtspunkte) 81

20.3.15      Struktur der Bußtat von K.. 81


 

 

Die Aussageperson, gleichviel ob Betroffener oder Zeuge, soll am Anfang der Vernehmung spontan, also von sich aus, berich­ten. Für den Zeugen ist das ausdrücklich in § 69 I StPO vor­geschrie­ben. Erst nach der Aussage schließen sich Fragen an. Sie haben das Ziel, Zweifel zu beseitigen, Widersprüche auf­zuklären und durch geeignete, rechtlich zulässige Fragen eine gerichts­sichere Ver­nehmungsniederschrift zu schaffen.

 

Vernehmungs-Fragen [1] lassen sich wie folgt einteilen:

 

 

1         1        ERÖFFNUNGSFRAGEN       

 

 Sie bestimmen das Vernehmungsklima erheblich mit. Der Ver­nehmende soll durch sie die Aussageper­son zu einem Gespräch öffnen, aussa­geun­willige Zeugen, den nicht aus­sagebereiten Betroffe­nen -im Rahmen des gesetzlich Er­laubten- zur Aussage veranlassen.

 

1.1 Offene Fragen          

 

Sie sind ganz oder "fast" suggesti­onsfrei. Ohne "verführe­rischen" Charakter sind Fragen, die die Aussageperson nicht direkt oder indirekt zu einer bestimmten Aussage oder eine bestimmte Aussage­richtung verleiten. Also nicht: "Sie haben doch das rote Auto gesehen(!)", sondern: "Was haben Sie gese­hen. erzählen Sie"[2].

 

1.1        Leerfragen

 

Sie sind völlig sugge­stionsfrei. Die Auskunftsperson kann Antwor­ten frei auswäh­len. Zu diesen Fragetyp gehören Fragen wie:

 

*Was geschah?

 

*Wie ging es weiter?

 

*Wann war das?       

 

*Welche Farbe hatte der... (Gegen­stand, wenn der Gegen­stand nicht Beweisthema ist oder wenn er außer Streit steht)?

 

*Wen haben Sie beobachtet?

 

*Was geschah dann?

 

*Was haben Sie noch gesehen?

 

*Wie sah die Person aus?

 

Typisch für diese Frageart ist, daß sie mit einem "W" begin­nen.

 

Nicht mehr "leer" ist eine Frage wenn sie etwa lautet: "Haben Sie denn Richard auch beim 2. Mal gesehen". Hier wird der Aussage­person sugge­riert, daß es ein 2. Mal gegeben hat. 

 

1.2         Anstoßfrage            

 

Häufig bringt die Leerfrage jedoch keinen Erfolg. Dann kann in die Frage ein Stichwort eingebaut werden, das bei der Aus­sageper­son Assoziationen weckt. Beispiel: "Können Sie sich vielleicht noch an das Wetter am Unfalltag erin­nern?" 

 

 

1.3        Sondierungsfrage       

 

Sie dient der Präzisierung von Aussage­teilen. In Protokollen[3] fehlen oft Versuche, einer bestimmten (wichtigen) Äußerung der Aussageperson auf den Grund zu gehen. So kann man lesen[4]: Der X hat Haschisch in Konsum-Por­tionen abgepackt". In der ge­richtlichen Hauptverhand­lung kann sich der lügenbereite Zeuge darauf "zurück­ziehen", er habe das Abpacken nicht gesehen, er habe das nur vermutet, weil X so "komisch am Tisch" gesessen habe. Auch Ange­klagte und Zeugen, die ein wahre Aussage bei der Polizei machen wollten, werden oft nicht präzise genug ge­fragt.

 

Ein anderer Fall:

 

Der Angeklagte hatte den Raubüber­fall bestrit­ten. Nach dem polizeili­chen Protokoll hatte der (tatsäch­lich) über­fallene Zeuge O den Angek­lagten erkannt. In der Haupt­verhand­lung ergab sich folgendes: Auf entspre­chende "Son­dierungsfragen" räumte O ein, er habe nur Schritte hinter sich gehört. Dann sei er niederge­schlagen worden. Den Täter habe er nicht erkannt. Die Polizei habe ihm Licht­bilder gezeigt. Auf einem der 5 Bilder habe er den Mann erkannt, den er kurze Zeit vor dem Überfall in der Kneipe "Zur Funzel" kennengelernt habe. Er habe den Fremden ein Bier ausgegeben und dann die Zeche bezahlt. Sicher habe der Fremde seine Brieftasche sehen können, in der sich mehrere hundert Mark befunden hätten. Dieser Mann, er­klärte O, habe offenbar (!) nach ihm das Lokal verlassen. Nur der könne ihn niedergeschlagen haben. Der Angeklagte mußte freige­sprochen werden: Weitere Ermittlungen des schon seit 9 Monaten in Untersu­chungshaft sitzenden Ange­klagten blieben erfolglos.

 

Der Hauptfehler in der Vernehmung des vorstehend geschilderten Falles war, daß nicht aufgeklärt worden ist, wie der Über­fallene -vor der Lichtbildervor­lage- den Täter erkannt haben wollte. Dieser Ermittlungsfehler konnte in der Hauptverhand­lung nicht mehr gut gemacht werden.

      

1.4         Geschlossene Fragen         

       

 

Sie sind für die Wahrheitsfindung gefährlich. Sie geben der Aussageperson konkrete Wahlmög­lichkeiten, sich für eine oder zwei Möglichkeiten zu entscheiden, z.B.:

 

"War das Auto rot oder blau": Hier wird suggeriert, daß 1. ein Auto beteiligt war, und 2. daß es blau oder rot war.

 

Dadurch entsteht eine suggestible Wirkung, der leicht beeinflussbare Personen sich nur schwer entziehen können.

 

eingefügt am 8.5.88

 

Beispiel: Der Beschuldigte B legte bei der Polizei ein Ge­ständnis ab, wonach er bei dem V mehrfach, insgesamt 1 kg, Ha­schisch gekauft habe. Er machte präzise Angaben, jeden­falls nach dem polizeilichen Proto­koll. Wenige Tage später widerrief er sein Geständ­nis. Zwar bestritt er nicht, 1 kg Haschisch erworben zu haben, er habe das Gift jedoch nicht bei V, son­dern einer Person gekauft, deren Identität er nicht preisgeben wolle. Daraufhin vernahm der sachbearbei­tende Staatsanwalt S den B. Es gelang dem Staatsan­walt, das ursprüngliche Geständnis "wiederherzustel­len." Aufgrund des erneuten -nach dem Protokoll des Staatsanwalts überzeugenden Widerrufs des Widerrufs- ließ das Gericht die Anklage zu.

 

In seiner gerichtlichen Vernehmung eröffnete der Zeuge B seinen "Zeugenbericht" mit der Bitte, ihm Fragen zu stellen, denn er könne sich "kaum noch an Einzelheiten erinnern". Mit Hilfe von Vorhalten aus dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Pro­tokoll gelang es dem Gericht ei­nige Fragen zu be­antworten. Wenn es jedoch um Details ging konnte sich B an nichts erinnern. Schon nach einigen Fragen fiel auf, daß B stets die zuletzt ihm vor­gehaltene Wahlmöglichkeit als Tatsache nannte (beispiels­weise: Wo fand die Übergabe des Haschischs statt. Antwort: das weiß ich heute nicht mehr. Frage: Auf der Stra­ße, in der eigenen Wohnung, in der  Tor­einfahrt des Hau­ses X? Antwort: In der Toreinfahrt).

 

Als Staatsanwalt S erkannte, daß das Gericht zu einem Freispruch des V neigte, beantragte er die Vernehmung des Zeugen B. Inner­halb kurzer Zeit "stand" das "Ge­ständnis" des B wieder. Der Staats­anwalt hatte nicht  bemerkt, daß jede wichtige Frage genauso beantwortete, wie sie der Staatsanwalt beantwortet haben wollte.

 

Der Angeklagte V mußte freigesprochen werden. In einem späteren Verfahren stellte sich heraus, daß V tatsäch­lich nicht der Lieferant von B war.

 

Ende Einschub 8.5.88

 

Um die Entstehung der Aussage bei einer späteren Zweit- oder Mehrfachverneh­mung aussageanalytisch überprü­fen zu können, sind im Protokoll die ("geschl­ossenen") Fragen stets wortge­treu festzu­halten. Nur so läßt sich feststel­len, ob die Aus­sageperson der suggestiven Wirkung der Frage erlegen sein könnte

 

2.1 Ja‑Nein‑Frage          

 

Fragen, die nur mit "Ja" oder "Nein", allenfalls noch mit "Ich weiß nicht", beantwortet werden können, sind Extrem­fälle dieser Leer-Fragengruppe. Von diesen Fragen sollte nur Ge­brauch gemacht werden, wenn alle anderen Mög­lich­kei­ten, die Wahrheit zu erfragen, unmög­lich erscheinen.

 

Beispiel: "Haben Sie nun die Unterlagen an den Steuerberater abgeben oder nicht?"

 

1.5         Gegensatzfrage         

 

Auch sie sollte nur im "Notfall" angewendet werden. Bei diesem Fragetyp hält man der Aussageperson das Gegenteil von dem ver­muteten Sachverhalt vor.

 

Beispiel: "Haben Sie das Haschisch an den Franz verkauft?" (wenn zu ver­muten ist, daß die Aussage­person an den Fritz verkauft hat).

 

Beantwortet die Aussageperson die Frage mit "Ja", so ist für den weiteren Vernehmungsablauf höchste Vorsicht ge­boten, denn diese Aussageperson läßt sich wahrscheinlich leicht durch Frage beein­flussen (wenn sein Verhalten nicht den Schluß zuläßt, daß sie aussageunwil­lig ist und die Vernehmung so schnell wie möglich "hinter sich brin­gen will").

 

1.6         Unmöglichkeitsfrage   

 

Hier werden vom Vernehmer Zweifel an der bisherigen Aussage insgesamt oder bestimmter Teile davon geäußert. Der Vernehmer  behauptet beispielsweise, die Bekundungen der Aussageperson könnten unmöglich wahr sein, eine behauptete Tatsache könne unmöglich sein, obschon der Vernehmer die Aussagen, wenn auch nicht für wahr, so doch für möglich hält.

 

Beispiel: Wollen Sie mir ernsthaft glauben machen, daß Sie nur 3 Glas Bier getrunken haben / daß Sie nicht wußten, daß ihre Freundin keine Fahrer­laubnis hat?"

1.7         Herausforderungsfrage  

 

Dieser Fragetyp soll die Aussageperson zu einer Änderung ihrer "Aussageta­ktik" provozieren. Sie ist ein häufig be­nutzter Typ:

 

Beispiel:"Warum haben Sie bei ihrer ersten polizeilichen Ver­nehmung gerade das Gegenteil von dem gesagt, was Sie jetzt sagen?". "Warum haben Sie sich nicht so­fort bei der Polizei gemeldet, als Sie ...?". "Sie wollen ernst­haft behaupten, sich an nichts mehr zu erinnern, obwohl Sie vor 3 Monaten bei der Polizei eine Aussage gemacht haben, die auf 10 Seiten nie­dergeschrie­ben ist"? Sie haben die Aus­sage doch unterschrieben, man liest doch durch, was man unter­schreibt". "Warum haben Sie der Polizei nicht schon bei der Festnahme ihres Ehemannes gesagt, daß er den Einbruch nicht began­gen haben kann, weil sie gemein­sam zur Tatzeit auf dem Friedhof waren?"

 

Durch die Herausforderungsfrage wird die Aussage­person wird oft bislang unerwähnte Tatsachen vorbringen, die die Wahrheit ihrer Aussage beweisen sollen. Sie kann auch weitere "Lügen­tatsa­chen" erfinden, sie kann aber auch zu­geben, bisher ganz oder teilweise unwahre Behauptungen aufgestellt zu haben. Häufig kommt es zu Angriffen gegen die vernehmenden Beamten: "Die haben Sachen geschrieben, die ich nie gesagt habe". "Ich habe gesagt, daß ich nur vermutet habe, in den Nylontüten sei Haschisch".

 

Die Herausforderungsfrage ist risikobe­haftet. Insbesondere der Beschuldigte / Betroffene kann darauf mit Aussage­verwei­gerung reagieren ("Jetzt sage ich nichts mehr, sie glauben mir ja doch nicht"). Zu beachten ist auch, daß die Grenze zur ver­botenen Verneh­mungsmethode (§ 136a StPO) bei diesem Fragetyp unversehens überschritten werden kann.

 

1.8        Auswahlfragen            

 

Sie sind mit der Anstoßfrage verwandt. Die Aussage­person soll, wenn sie keine genauen Tatsachen berichten kann oder wenig­stens einen solchen Eindruck erweckt, durch Beispiele angeregt werden, genauere oder ergänzenden An­gaben zu machen. Etwa: "War der PKW rot, schwarz oder welche Farbe hatte er sonst"[5]. Es ist m.E. erforderlich als letzte Wahlmöglichkeit eine "Leerbei­spiel" zu nennen. Etwa: "Welche Farbe hatte der Gegen­stand, den Sie als Ha­schisch bezeichnen: rot, schwarz oder welche andere Farbe?". Es dient der Wahrheits­fin­dung, wenn der Vernehmer als Auswahlmöglich­keiten mindestens eine Möglich­keit angibt, die allgemein oder im konkreten Fall nicht in Be­tracht kommen kann.

 

Vernehmungstechnisch sind Wahlfragen schnell hintereinander zu stellen, damit die zur Lüge entschlossene Aussa­geperson keine Zeit hat, sich neue "Geschic­hten" auszudenken. Kaum ein Lügner kann in Windeseile Tatsachen er­finden, die zu seinem bisheri­gen Lügenge­bäude passen.

 

1.9        Die Alternativfrage    

 

Von besonderer suggestiver Wirkung ist die Alternativfrage. Gibt man der Aussageperson nur die Wahl zwischen 2 Möglichkei­ten, so ist, besonders bei leicht beeinflußbaren Aussageperso­nen, zu befürchten, daß sie sich für eine der angebotenen ("in den Mund gelegten") Alterna­tiven entscheidet, auch dann z.B. wenn die Aussageperson weder weiß, ob die Farbe des Autos schwarz oder rot, ob der Fahrer eine Frau oder ein Mann war.

 

1.10    Die Präzisierungsfrage 

 

Auch sie enthält suggestible Elemente.

 

Beispiel:"Wie war es bei der 6. Einfuhr"?, "Haben sie den Beifah­rer auch erkannt"?

 

Hat die Aussageperson keine genaue Erinnerung über den exakten Ablauf eines Unfallgeschehens oder die Anzahl der begangenen Straftaten, so glaubt sie aufgrund der präzisen Frage des  Ver­nehmers möglicherweise, sie müsse die "6. Einfuhr" bestäti­gen, sie müsse "den Beifahrer als Mann oder Frau" identifi­zie­ren oder wenigstens ‑ seiner Erin­nerung zuwider ‑ behaupten, einen Beifah­rer gesehen zu haben.

 

1.10.1       3.2.1 Gemeinsames:

 

Bei allen vorgenannten Auswahl-Fragetypen ist es -im Inter­esse, die Wahrheit zu finden- zweckmäßig, stets einen "Leer­frageteil" anzuhängen. Etwa bei der Heraus­forderungs­frage:

 

"Wollen Sie ernsthaft behaupten, alles vergessen zu ha­ben, obwohl nach der Niederschrift über ihre dama­lige Aussage 10 Seiten umfaßt? Wer soll Ihnen das glauben oder haben Sie eine Erklärung dafür?".

 

Durch diese Art der Fragestellung läßt man der Aussage­person keine Chance, bei einer später Aussage zu sagen: "Das Auto war blau, aber danach hat mich niemand gefragt".

 

1.11     Lenkungsfragen         

    

Um die Aussageperson in eine bestimmte, vom Vernehmer er­wünschte Richtung, etwa auf das relevante Beweis­thema hinzu­füh­ren, bieten sich diese Fragetypen an.

 

1.12    Die Rangierfrage

 

Manche Beschuldigte / Betroffene oder Zeugen neigen zu weit­schwei­figen Reden, sie zu unterbrechen, ist die Ran­gierfrage geeignet. Grundsätzlich sollte die flüssige Aussage zwar nicht unterbrochen werden. Nur aus diese Weise läßt sich in der Regel bei­spielswei­se erfahren, ob die Aussage­person einen einstudier­ten Text "abspult", oder ob sie von Natur aus eine "beredte" Person ist. Jedoch muß der Vernehmer hin und wieder Grenzen setzen. Dabei muß der Ver­nehmer den Eindruck verhindern, die Rangier­frage sei Ausdruck seiner Langeweile am bishe­rigen Aussag

 

Beispiel:"Wie war das, ich habe Sie nicht richtig verstanden. Haben Sie oder Ihr Steuerbera­ter sich mit dem Zeugen X unterhal­ten"?

 

1.13    Die Ablenkungsfrage

 

Sie kann zwei Ziele haben: Einmal den Beschuldigten / Betrof­fenen oder Zeugen von emotionellen Reaktionen abzu­lenken (Aussageperson  weint),  zum andern zu beweiserhe­blichen Themen hinzuführen, insbesondere wenn zuvor durch andere Fragen oder Fragesteller die Aussage­person nicht mehr bereit ist, weitere  Aussagen machen zu wol­len.

 

1.14     Kontrollfragen      

       

 

Sie zielen darauf, die Qualität der bisherigen Aussage zu prüfen. Kontroll­fragen sind daher auch geeignet, das eige­ne Verhalten des Vernehmers zu "kontrollieren".

 

1.15    Thema‑Wechsel‑Frage

 

Sie gleicht der Ablenkungsfrage, dient jedoch darüberhinaus dazu, die Aus­kunfts­person anhand von neutralen Fra­gen auf ihr Aussagver­halten hin zu testen. Hat die Aussageperson bisher wahrheitsgemäß  bekundet, so darf norma­lerweise beim Übergang auf nicht mit dem Beweisthema in Verbindung stehende Fragen, kein auffälli­ges anderes Verhalten als bisher zu beobachten sein. Hat der Betroffe­ne oder Zeuge bei verfängli­chen Fragen mit Unsicherheit reagiert, so müßte bei­spiels­weise bei neutra­len Fragen die Unsicherheit wegfallen. Ist dies nicht der Fall, so kann mit gleichartigen Fragen weiter erforscht wer­den, aus welchen Gründen die Auskunfts­person sich so auffal­lend unter­schiedlich verhält. Möglicherweise sind die gestell­ten Frage auch nur nach Meinung des Fragestellers "neutral", vielleicht macht die Art der Vernehmung oder das Vernehmungs­klima die Aussageperson befangen.

 

1.16    Situationsfrage

 

Mit diesem Fragetyp soll das Randgeschehen um die eigentliche Tat herum er­forscht werden. Mit der Situationsfra­ge läßt sich über­prüfen, ob die Auskunftsperson das behauptete Erlebnis tatsächlich hatte. Die Frage soll sich beson­ders auf Umstände (z.B. Ta­geszeit, Wetterver­hält­nisse, andere Besonderhei­ten, die dem Vernehmer bereits als gesi­chert bekannt sind) beziehen, die vor, bei und nach dem Tatgesche­hen bestanden, und die die Aussageperson eigent­lich wissen müßte.

 

Die Situationsfrage eignet sich gut zur Aufdeckung von Falsch­aus­sagen und Komplotten. Denn auch wer sich allein oder ge­meinsam mit anderen auf Falschaus­sagen vorbereitet hat, kann sich unmöglich auch an viele, an sich unbe­deutenden Umstände, ausdenken und/oder sie im Gedächtnis behalten. Erleichternd für den wahrheitssuchen­den Vernehmer kommt hinzu, daß sich -gerichtsunerfahrene-Personen nur im Kern ihrer Falsch­aussage festlegen. Sie nehmen beispiels­weise an, daß sie für eine ausreichendes Alibi für die Tatzeit gesorgt haben, wenn sie verabreden zur Tatzeit Skat gespielt zu haben. Hier lassen sich Fragen stellen: Wer hat gewonnen, welche Spielkar­tenart (amerikanisches, französisches Blatt) haben Sie benutzt, wer die Aufzeichnungen geführt, wie wurden sie geführt, wurde nach den inter­nationalen Skatregeln gespielt oder mit "Schieber-Ramsch", mit Spitze usw.

 

Beispiel (Wir waren alle auf dem Friedhof):

 

Ehemann E wurde des Einbruchs­diebstahls beschuldigt: Er soll am 19.11.1986 gegen 17.30 Uhr in die Wohnung des Neu in der X-Straße in V eingebrochen sein und Schmuck im Werte von 5.300.- DM mit­genommen haben.

 

E trug in der Gerichtsverhand­lung am 11.5.1987 fol­gendes vor:

 

1. An diesem Sonntag war ich mit meiner Frau und meinen Schwiegereltern bis gegen 18.00 Uhr oder 18.30 Uhr auf dem Fried­hof. Wir sind schon nachmit­tags losgegangen, auf dem Friedhof ha­ben wir an einem Grab etwas gearbei­tet. Am gleichen Abend kam die Polizei und durchsuchte meine Wohnung, es kann auch sein, daß die Polizei einen Tag danach gekommen ist. Auf jeden Fall war der besagte Tag ein Sonntag. Bei meiner Vernehmung durch die Polizei habe ich nicht angegeben, daß ich mit meiner Frau und meinen Schwiegereltern auf dem Friedhof war. Die Poli­zei hat mir gesagt, die Aussage von Familienangehörigen würden nicht zählen:

 

KRITIK: WENN DIE POLIZEI DIES GESAGT HÄTTE, DANN MÜßTE E DOCH ET­WAS VON SEINER FAMILIE GE­SAGT HABEN. HÄTTE ER BEISPIELS­WEISE GE­SAGT, MEINE FRAU UND MEINE SCHWIEGERELTERN WISSEN, DAß ICH NICHT EINGE­BROCHEN HABEN KANN, DENN ... , DANN HÄTTE EIN SCHWERWIE­GENDER ERMITT­LUNGS­FEHLER DER POLIZEI VOR­GELEGEN.

 

Daß der Fall anders lag, ergibt sich allerdings aus den weite­ren Vernehmun­gen.

 

Auf Vorhaltefrage -der Tattag war der Buß- und Bet­tag- (So­ndierungsfrage): Es kann auch sein, daß der besagte Tag der Buß- und Bettag war (OBSCHON E 2 MAL BETONTE, DER BESAGTE TAG SEI EIN SONNTAG GEWESEN: Festlegungs­strate­gie).

 

Auf Frage: Wir haben bei den Schwiegereltern zu Mittag gegessen und sind gegen 16.45 oder 16.00 Uhr zu Fuß zum Friedhof gegangen, was etwa 15- bis 20 Minuten dauerte. Gegen 16.00 Uhr war wir auf dem Friedhof. Unser ältestes Kind hatte wir dabei. Dort haben wird das Grab sauber gemacht und Erde angeho­ben. Dabei haben mir meine Frau und die Schwieger­eltern geholfen. Sie haben Unkraut entfernt und Blumen gesetzt. Das jüngste Kind ließen wird bei der Schwester mei­ner Frau, wo sich auch mein Schwieger­vater (also nicht mehr Schwiegereltern) befand.

 

Auf Vorhalt: Nur meine Schwiegermutter war auf dem Friedhof dabei. Wir haben um das Grab ei­ne Hecke ange­legt und meine Frau hat mir dabei geholfen, ansonsten hat sie auf das Kind aufge­paßt. Gegen 18.00 oder 18.30 Uhr sind dann weggegangen. Wir gingen zu den Schwieger­eltern oder zur Feuerwehr, dort könnte ein Fest gewesen sein, so genau weiß ich das aber nicht mehr.

 

Aussage der Ehefrau, die sich (als Zuhörerin) im Ge­richtssaal befand:

 

Von dem Einbruch weiß ich aus Erzählungen meines Mannes und durch die Durchsuchung der Polizei. Die Polizei zeigte mir einen Durchsuchungsbeschluß. Darauf war der Tattag angegeben, ich glaube das war Buß- und Bettag. An diesem Tag haben wir uns bis gegen 18.00 Uhr auf dem Friedhof aufgehal­ten. An die genaue Zeit kann ich mich daher erinnern, weil wir auf dem Weg zu meinen Eltern an der evangelischen Kirche vorbeigingen und die Uhr schlug. An diesem Tag wa­ren noch meine Mutter und unsere beiden (!) Kinder dabei. Das jüngste Kind hatte ich im Wagen. Wir haben Blumen aufs Grab gestellt und viel­leicht (!) noch kleinere Ar­beiten daran ausgeführt.

 

Auf Frage: Ich weiß genau, daß es 18.00 Uhr war, meine Mutter hat sich noch darüber aufgeregt, daß wir so früh weggegangen sind und so lange auf dem Friedhof geblieben sind. Wir haben das Grab gesäu­bert und Blumen aufge­stellt. Eine HECKE hatten wir nicht gesetzt, auch keine Erde aufs Grab gemacht.

 

Bei der Polizei habe ich keine Angaben gemacht, weil ich nichts gefragt worden bin. Wir haben uns erst später Gedanken über das Datum gemacht und sind darauf gekom­men, daß wir am Tattag auf dem Friedhof waren

 

(OBWOHL DIE DURCHSUCHUNG 2 TAGE NACH DEM BUß- UND BETTAG WAR).

 

Aussage der Schwiegermutter (eine Woche später):

 

Ich kann mich noch genau an Buß- und Bettag des vorigen Jahres erinnern. Mittags 15.15 oder 15.35 (!!) waren wir auf dem Fried­hof und sind gegen 18.00 Uhr wieder heimge­kommen (!). Mein Schwiegersohn kann den Einbruch nicht gemacht haben, er war den ganzen Tag bei uns.

 

Auf Frage: Das Baby war bei uns. Mein Schwiegersohn hat den Wagen "noch" berghoch hochge­drückt.

 

Auf Frage: Das Grab war etwas abgesackt, wir haben es wieder gerückt und einen Blumenstrauß hinge­stellt.

 

F wurde wegen Einbruchsdieb­stahls zu 9 Monaten ohne Bewährung (er hatte zahlreiche einschlä­gige Vorstra­fen verurteilt). E war von 2 Hausbewohner bereits im Ermitt­lungsverfahren als Täter iden­tifiziert worden. Aller­dings hatten die Polizeibeamten in der ersten Vernehmung "Glück": Sie hielten den beiden Zeuginnen 1 (ein) Licht­bild vor (nicht das des F), beide Zeu­ginnen ließen sich nicht beeinflussen und erklärten, dies sei nicht der Mann, den sie aus dem Haus hätten kommen sehen. Später -bei der Kriminalpolizei- hat­ten sie dann in einem "Ver­brecher-Album" auf Anhieb E identifi­ziert.

 

Gegen die Ehefrau und ihre Mutter wurde ein Straf­verfah­ren wegen Falschaussage (§ 153 StGB) eingelei­tet. Beide wurden im März 1988 zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten mit Bewährung verur­teilt.

 

In ihrer Einlassung als Angeklagte wegen Falschaus­sage vor Gericht konnten sich beide nur noch "er­innern":

 

Wir waren am Buß- und Bettag mit meinen Ehemann / Schwieger­sohn auf dem Friedhof von 15.00 bis 18.00. Die Kirchenglocken haben geläutet. Alles was wir in der Verhandlung gegen meinen Ehemann / Schwiegersohn gesagt haben war die Wahrheit.

 

Andere "Tatsachen" vermochten beide Angeklagte nicht mehr "aus eigener Erinnerung" vorzutra­gen. Auf Vor­halte antworteten sie: Wenn es da so steht, ist das richtig

 

1.17    Zick‑Zack‑Fragen

 

Der Vernehmer muß auch die Glaubwürdig­keit einer Aussage überprü­fen; dies kann z.B. durch "kreuz-und-quer-fragen" durch den bekannten und mutmaßlichen Tatsachen­stoff geschehen. Die Fragen folgen hier nicht dem chro­nologischen Ablauf des ver­muteten Tatge­schehens. Der Vernehmer "springt vielmehr im Sachverhalt hin und her". Schon vielen wahrheitsliebenden Auskunftspersonen fällt es schwer, sich ständig auf die Be­antwortung der "Zick‑Zack‑Fra­gen" einzu­stellen. Nahezu un­möglich ist es aber, trotz verlangter "Zick-Zack-Antworten" ein sinnvol­les Ganzes zu schaffen, wenn die Aussageper­son einen ganz oder teilweise erfundenen Sachverhalt  zum be­sten geben will. Versucht sie es dennoch, so versucht sie sich oft so wie jener Schüler aus der Affäre zu ziehen, der seine Biologie-Lek­tion nicht gelernt hatte:

 

Lehrer zum Schüler: Erzähl mir etwas vom Karpfen. Schüler zum Lehrer: Der Karpfen ist ein Fisch, Ele­fanten hingegen leben auf dem Lande. Elefanten leben in Afrika und in Indien. Elefanten haben einen Rüs­sel usf.

 

 

1.18    Testfragen

 

Mit ihnen sollen die persönlichen Eigenschaften der Aussage­person überprüft werden:

 

Wie steht es mit der Aufnahmefähig­keit, der Aufnahmebe­reit­schaft, der Wiedergabefähigkeit der Aussage­per­son, ist die Aussageperson in der Lage, Erlebtes wiedergeben.

 

Beispiel:Der Angeklagte behauptete, die in seinem Auto gefun­denen 3 kg Haschisch gehörten nicht ihm. Er habe un­terwegs einen Anhalter mitgenommen. Der sei kurz vor der Grenze ausgestie­gen und "wohl" aus Versehen, seinem Reisesack im Kofferraum gelassen. Bei seiner Vernehmung durch  Zollfahn­dungsbeamte hatte der Angeklagte ein so präzises Bild von dem Anhalter gezeichnet, daß man beim Lesen des Protokolls mein­te, ein "Prosa-Gemälde" vor sich zu sehen.

 

In der richterlichen Vernehmung wies der auffallend beredte und unbefangen wirkende Angeklagte darauf hin, er habe ein "fotografi­sches" Gedächtnis und ein "Maler-Auge". Nach weiteren Fragen, die auch vom Sitzungs­staatsanwalt gestellt wurden, bat der Rich­ter den Staatsan­walt, er möge sich umdrehen. Der Richter zum Angeklagten: "Beschrei­ben Sie bitte die Kleidung des Staat­sanwalts". Der Angeklagte be­schrieb. Der Richter gab Bedenk­zeit. Der Angeklagte blieb bei seiner Be­schrei­bung. Alles stimmte: schwarze Robe, weißes Hemd, aber keine lange weiße Krawatte, sondern - eine "Flie­ge". Auch den auffäl­ligen Oberlippenbart hatte der Angeklagte nicht bemerkt. Der An­geklagte: Ich gebe zu, den Anhalter habe ich erfunden.

 

1.19    Wahrheits-Fragen

 

Diese Fragen zielen darauf ab, ob die Auskunftsperson auch Fragen beantwor­tet, die ihr peinlich sein können. Etwa: "Ihr Lebensge­fährte hat für Sie die Steuerer­klärungen erstellt und mit allen Behörden verhandelt. Gab es zwischen Ihnen und Ihrem Partner einen handgreif­lichen Streit, als sie die Mahnungen des Finanzamts in der Schublade lie­gen sahen?"  Beantwortet die Auskunftsper­son auch solche ihm unangenehmen Fragen, so spricht des für ihre Glaubwür­dig­keit.

 

1.20    Fragen zur Suggestionsstabilität

 

Hier wird dem Betroffenem oder Zeugen absichtlich eine "fal­sche" Frage gestellt. Etwa: "Sie haben also an den Franz 200 g Haschisch verkauft" (obwohl der Vernehmer weiß, daß es eine geringere Menge, eine andere Person war). Im Protokoll muß der Fragecharakter als solcher kenntlich gemacht werden. Sonst kann bei der Aussageüber­prüfung beim Zweitver­nehmer ein fal­scher Eindruck erweckt werden.

 

1.21    Vorurteile

 

Vor-Urteile können zu Falschaussagen verleiten[6]. Durch neutra­le Fragen soll die Aussageperson veranlaßt werden, ihre Ein­stellung zu bestimmten Themen oder Tatsachen zu ermitteln. Daraus wiederum lassen sich Schlüsse auf den Wahrheitsge­halt der Aussageperson ziehen.

 

Beispiel:Durch den Zeugen H wurde der Angeklagte A zusätzlich und unerwar­tet belastet. Beide saßen in Untersu­chungs­haft. In der Hauptver­hand­lung legte A, er war Israeli, dem Gericht einen Zettel vor, in dem er als Jude in übelster Weise be­schimpft wurde. A meinte, Schreiber dieses Zettels sei H, er habe die falsche belastende Aussage nur gemacht, weil A Jude sei.

 

Durch entsprechende Testfragen in der gerichtlichen Haupt­verhand­lung wurde H als "rechtsradikal" erkannt. Damit war die Glaubhaf­tigkeit des Zeugen H erheblich erschüttert.

 

1.22    Prüfung: Aussagetüchtigkeit

 

Hier soll geprüft werden, ob die Auskunftsperson überhaupt in der Lage ist, die von ihr behaupteten Tatsachen ein­zuschätzen, z.B.  Entfernungen, Zeiträumen, Geschwindigkeiten, Sehvermö­gen, Hörver­mögen.

1.23    Fehlschätzungen

 

Menschen können im allgemeinen nur kurze Entfernun­gen von 1‑5 m richtig schätzen. Daher sollte die Auskunfts­person, falls es für die Wahrheitsfindung ankommt, nach ihren physischen Fähig­kei­ten getestet werden.

 

Beispiel:Welche Farbe hat ....? Wie weit ist es von dieser Wand zur X Wand? Wie groß war das Stück Haschisch, das Sie gesehen haben (Gegenstand der vermutlichen Größe in die Hand geben).

 

Ähnliches gilt für das Mengen­schätzen und Gewichtschätzungen. Auch hier werden größere Mengen oder Gewichte falsch einge­schätzt. Zeitschätzungen sind besonders unzuverlässig. Am zuverlässig­sten werden Zeiträume geschätzt, die bei etwa 5 Minuten Dauer liegen. Geschwindig­keiten sind auch von Fachleu­ten schwer richtig an­zugeben.

 

Eine empirische Untersu­chung von Hellwig, "Psycho­logie und Ver­nehmungs­technik bei Tatbe­standser­mittlungen", Seite 158 ff, hat bei­spielsweise ergeben:

 

160 Fachleute (Richter, Staatsanwäl­te, Polizei­beamte) sollten Geschwin­digkeiten als Mitfahrer schätzen. In einer enge Großstadt­straße wurde die tatsächliche Ge­schwin­digkeit von 25 km/h auf bis zu 40 km/h ge­s­chätzt, beim Durchfahren einer Kurve mit Tempo 65 km/h wurde von vielen die Geschwin­digkeit auf bis zu 110 km/h geschätzt.

 

Auch Geräusche können Schätzungen beeinflussen. Bei einem mit dem 3. Gang laut gefahrenen Auto wurde die tat­sächli­che gefah­rene Geschwin­digkeit von 80 km/h auf bis 120 km/h hochge­schätzt. Dagegen meinten die Testperso­nen, eine "leise" fah­rende Luxusli­mousine, die mit Tempo 100 fuhr, sei nur 65 km/h langsam.

 

Auch Farben beeinflussen die Geschwin­digkeitsschätzung: so werden rote und orangene Fahrzeuge als schnell­fah­rend einge­sch­ätzt, die Geschwindigkeit von schwarzen Autos wird häufig unterschätzt (ADAC Motorwelt 2/76, Seite 67). 

hier hören die Fragen typen auf, wohl ein neues Thema ??

12.3.88

 

1.24     Lügenerkennung        

    

 

Lügen sind häufig schwer zu erkennen. Insbesondere deswegen, weil der Verneh­mer die Auskunftsper­son nur kurze Zeit kennt und ihm ihr "normales" Sprech­verhalten unbekannt ist. Dennoch gibt es Anzei­chen, auf die man achten sollte. Sie helfen, den Lügner zu entlar­ven. 

1.25    Ängstliche und beeinflußbare Aussagepersonen

 

Ängstliche und leicht beeinflußbare Aussagepersonen richten oft hilfe­suchende Blicke auf die Person, die sie mit ih­rer Aussage tatsächlich oder vermeintlich belasten oder zu deren Gunsten sie aussagen wollen oder sollen. Sie versu­chen, die Reak­tionen des Vernehmers auf gestellte Fragen und auf gegebene Antworten zu erkennen. Das Gesamt­verhal­ten dieses Aussagetyps erscheint hilf­los. Dennoch kann es für die Wahr­heitsfindung dienen, wenn ängst­liche und leicht beeinflußbare Aussagepersonen schon im Ermitt­lungsver­fahren in Gegenwart des Beschuldigten ver­nommen wird. Eine solche Verneh­mungsstrategie stellt allerdings besondere Anforde­rungen an den Vernehmer.

 

1.26    Leichtfertige und Rücksichtslose

 

Personen, die leichtfertig und rücksichtslos mit der Wahrheit umgehen oder umgehen wollen, verraten sich häufig dadurch, daß sie ihre ursprünglichen (meist in der Erst‑Ver­neh­mung) Behauptun­gen als eigene Erleb­nisse ausgege­ben haben, aber in der Zweitverneh­mung ihre früheren Aussagen als Schluß­folge­rungen, als Kenntnis vom Hö­ren‑Sa­gen, als reine Vermutun­gen darzustellen versuchen.

 

An diesen "Naht­stellen von Wahrheit und Dichtung" zeigt sich, welche Qualität das frühere Vernehmungsprotokoll hat. Jeder­mann weiß, daß "Ver-hören", Nicht-richtig-zu-hören, mißver­ständliches Formulieren im Protokoll allge­mein menschliche Schwächen sind. Die Behauptung einer Aussageperson, ihre in der ersten Vernehmung gemach­ten Aussage sei nicht oder nicht so richtig, wie sie proto­kolliert wurde, muß ernst genommen werden. Denn spätes­tens bei Gericht wird die Frage zu prüfen sein, ob die Auskunfts­person damals bei der Ermitt­lungsbehörde nur falsch verstan­den worden ist, ob sich der Vernehmer allzu schnell mit der gegebenen Aussage zufrieden gegebenen hat (der Vernehmer hat das gehört, was er zu hören erwartet hat, sein Vor-Urteil wurde von der Aussageper­son bestätigt), ohne durch Sondierungs­fra­gen zu präzisieren. 

 

1.27    Rachsüchtige

 

Rachsüchtige und voreingenommene Auskunftspersonen ver­raten sich oft dadurch, daß sie auch die Beantwortung von neutralen Fragen des Vernehmers mit ihrer Agressivität gegen den Vernehmer, gegen den mutmaßlichen Be­schul­digten / Betrof­fenen oder andere Personen (Staat, Verwaltung, Polizei usw.) beladen. 

 

1.28     Die Beschuldigten und Betroffenen­vernehmung 

 

Aussagepsychologisch ist die Vernehmung von Beschuldigten und Betroffenen wissenschaftlich nicht so weitgehend erforscht, wie die Aussagen von Zeugen. Das hängt damit zusammen, daß Glaubwür­digkeitsgutachten überwiegend in Fällen erstellt worden sind, wenn es um Sexualstraftaten geht, bei denen Kinder Opfer und meist einzige Zeugen sind.  Dennoch gibt es auch hier Anzeichen, die Wahrheit oder Lüge besser erkennen lassen. 

1.29    Unschuldige Lügner        

 

Unschuldige lügen zuweilen, um andere Straftaten zu verdeck­en, um sich vor Selbstbelastung, um private Geheim­nisse zu schüt­zen, um andere Personen zu entlasten. Nicht selten lügen Unschuldi­ge, weil sie vom Vernehmer nicht genau unterrichtet wurden, worum es in der Vernehmung eigentlich geht.

 

Beispiel:Steuerpflichtige bezeichnen sich oft als für die Steuer­ver­kürzung ­verantwortlich, weil sie meinen, es gehe nur um die Frage, wer die Steuern zahlen muß. Erst wenn ihnen ein Strafbefehl oder Bußgeld­be­scheid ins Haus geschickt wird, merken sie, daß sie sich in der Verneh­mung als strafrechtlich oder bußrecht­lich verantwortlich bezeich­net haben, obschon sie sich straf- oder bußrecht­lich "unschuldig fühlen".

 

1.30    Furchtsame Lügner

 

Manche lügen auch, weil sie glauben, mit der Wahrheit sich erst recht zu belasten.

 

 

1.31    Lügen, um sich (vermeintlich) zu entlasten

 

Manche lügen, weil sie glauben, sich durch Bekennen weite­rer, oft sogar schwerer wiegender Strafta­ten zu entlasten -we­nigstens für den Augenblick- sich oder einem anderen einen Vorteil ver­schaffen zu können (z.B. keine Verhaf­tung, baldiges Ende der lästigen Verneh­mung), immer in der Hoffnung, später bei Gericht die gemach­te Aussage wieder zurecht zu rücken.

 

Beispiel:"Die fünf Heroin-Hits, die die Kripo in meinem Auto gefunden hat, gehören mir nicht. Ich gebe aber zu, in Düsseldorf 30 g Heroin nach Saarbrücken gebracht zu haben, die wollte ich hier verkaufen". Später stellte sich heraus, daß die Ehefrau des Vernommenen das Rausch­gift beschafft und nach Saar­brücken brach­te, der Ver­nommene nur davon konsumier­te. Sein Ziel: Seine Ehefrau, die schon wegen "Konsum-Dealens" mit einmal 18 und 24 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewäh­rung vorbe­straft war, möglichst nicht zu belasten, um so den Widerruf der Bewährungen zu ver­hindern.

 

Nicht gerade selten werden solche Lügenmo­tive durch den Ver­neh­mer provoziert, etwa wenn er ‑ in rechtlich zuläs­siger Weise ‑ darauf hin­weist, daß ein "umfassendes Geständnis" (sogenannte Lebens­beichte) von Vorteil sein kann (vgl. § 46 StGB). Gerade in solchen Fällen muß der vernehmen­de Beamte vor­sichtig mit Vorhalten sein. Besonders gefährlich für die Wahrheitsfindung sind Erwartungsfra­gen: der Vernehmer stellt Fragen, die -für die Aus­kunftsper­sonen deutlich erkennbar- ein bestimmtes Interesse des Vernehmers an bestimmten Tatsachen erkennen lassen.

 

Beispiel:Der Sitzungsstaatsanwalt wollte den Namen des "Hin­ter­manns" des angeklagten Haschisch-Dealers wissen. Er ließ deutlich erkennen, er wolle für die Preis­gabe des Namens einen Strafantrag stellen, der auf eine Freiheits­strafe mit Bewährung lauten würde. Der Angeklagte zögerte. Der Staatsanwalt nann­te mehrere Namen mut­maßli­cher "Großdea­ler". Einen Namen nannte er besonders oft und betonte auffallend nachdrück­lich, daß er den X als den Vor­lieferanten des Ange­klagten ansehe. Als der Staatsanwalt drohte, daß seine Geduld jetzt gleich am Ende sei, nannte der Angeklagte den X als seinen Vorlieferanten. Darauf der Angeklagte: Sie haben recht Herr Staatsan­walt, X war mein Lie­ferant. Der Staatsan­walt: Na also, warum nicht gleich so! Ein falscher Name, wie spätere Ermitt­lungen ergaben.

   

1.32    Wer schnell vernimmt, macht es oft besser       

    

Die erste Vernehmung ist so schnell wie (sinnvoll) möglich durch­zuführen. Jeder Tag, der nach der Tat ohne Ver­nehmung einer Auskunftsperson vergeht, ist für die Wahrheitsfindung in der Regel ein verlorener Tag. Dies ist ein­mal die Folge der Verblassungsten­denz. Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß in den ersten Tagen bis zu 4 Wochen nach der Tat, ein großer Teil des Erlebten ver­gessen wird. Was danach noch im Langzeitge­dächtnis gespeichert ist, verblaßt weniger schnell.

 

Ein weiterer Nachteil bei verspäteter Vernehmung, die Wahrheit zu finden, ist die Anreiche­rungstendenz. Dies be­deutet, daß die Aussageperson unbewußt das Erlebte mit Details anrei­chert, die so wie sie bei der (späteren) Ver­nehmung erinnert werden, niemals geschehen[7] sind. Die Details der Anreicherung stammen oft aus früheren eige­nen Erlebnissen. Oft werden sie in einer Zweit­verneh­mung widerlegt oder die Aussageperson gibt in der Nachver­nehmung eine abweichende Darstellung. Dies kann dann wiederum zur Folge haben, daß bei der späteren Verneh­mung die Aussage­person ihre Glaubwürdigkeit ganz oder teil­weise ver­liert, weil als Ergebnis der Beweiswürdigung die Aussage­per­son scheinbar beim Lügen ertappt worden ist.

 

Selbstver­ständlich bietet sich bei zu späten Vernehmungen auch die Möglich­keit für den Betroffe­nen / Beschuldig­ten, sich Lügen auszudenken oder gar mit anderen ein Komplott zu schmie­den.

1.33    Schuldverdrängung

 

Je weiter die Zeit fortschreitet, desto wahrscheinlicher wird, daß der Täter ‑ oft auch unbewußt ‑ nicht nur die Schuld, sondern sogar die vom ihm began­gene Tat selbst verdrängt. Die Tat er­scheint rück­schauend nicht mehr so schwerwie­gend, der Täter findet eine Menge von Entschuldi­gungs­gründen, er ver­lagert die Schuld auf die anderen:

 

Warum hat das Finanzamt mich nicht schon früher geprüft, eigentlich habe ich doch niemanden geschädigt (auch wenn ich die Steuererklärungen abgegeben hätte, die Steuerbe­träge hätte ich nicht zahlen können), warum verbietet der Staat nicht den Alkohol, wäre der Müllplatz nicht so weit vor der Stadt, hätte ich mei­nen Müll nicht im Wald abge­laden, jeder­mann kannte doch meine Liquiditätsengpaß, der Lieferant hatte nur seinen Vorteil im Auge.

 

Insbeson­dere die Schuldverdrängung kann zu einem echten (nicht vor­getäuschten) black out führen, das heißt zur unbewußten Erinne­rungsverfäl­schungen. Ein überzeugendes Geständnis[8] kann dann regelmäßig nicht mehr erwartet werden.

1.34    Gernredner

 

Bei der Vernehmung kann das natürliche Mitteilungs­bedürfnis des Menschen der Wahrheitsfindung dienlich sein. Im allgemei­nen will sich der Mensch anderen mitteilen ("Wem das Herz voll ist, dem läuft der Mund über"). Dies gilt grund­sätzlich auch für Straf‑ und Bußtäter. Grundvoraussetzung dafür ist aller­dings eine "gute" Vernehmungsat­mosphäre, der Beschuldigte / Betroffene muß zum Vernehmer Vertrauen gewinnen. Daß dabei für den Verneh­mungsbeamten die vom § 136a StPO gezogenen Grenzen besonders sorgfältig zu beachten sind, versteht sich von selbst.

1.35    Vernehmungsstrategien   

  

Für den bestimmten Beschuldigten / Betroffenen, gelegentlich auch dem Zeugen, kann sich der Vernehmer, um die materielle Wahrheit herauszu­finden, einen Gesamtplan ("Strate­gie") für seine Verneh­mung zugrunde legen. In der Kriminalistik unter­scheidet man heute 6 solche Verneh­mungsstrategien (vgl. Her­ren, "Lehrbuch der Krimi­no­logie", Band III, Seite 107 f).

 

1.36    Sondierungsstrategie (auch: Routinestrategie):

 

Sie ist die in der Strafprozeßordnung vorgesehene, vor-ge­schriebe­ne Strategie (vgl. §§ 68, 69, 136, 243 StPO). Nach den Angaben zur Person (zu der der Betroffene / Beschuldigten Angaben machen muß, vgl. § 111 OWiG) hat der Sachbericht zu erfolgen, das heißt die Aussageperson soll im Zusammenhang über das beweiserhe­bliche Thema be­richten. Während des Sachbe­richts soll nur ausnahmsweise vom Vernehmer durch Fragen eingegrif­fen werden. Nach Abschluß des Sachberichts folgt "Frage‑ und Antwort".

 

Gegen die gesetzlich vorgeschriebene Vernehmungsstrategie wird in der Praxis auffallend häufig verstoßen, von Ermittlungs­beamten ebenso wie von (meist) richterlichen Berufsanfänger. Meist herrscht bei derartigen fehlerhaften Niederschriften entweder nur der "Berichtsstil" vor, d.h. das Protokoll er­weckt (den meist falschen) Eindruck, als habe die Aussageper­son nur berich­tet, der Vernehmer habe keinerlei Fragen ge­stellt, oder die Vernehmungsnie­der­schrift enthält nur Fragen und Antworten (dies würde gegen die gesetzliche Vorschrift verstoßen). Beinahe schon unverständlich sind Niederschriften als Spiegel der Vernehmung  (sie finden sich auch in richter­lichen Protokollen und sind damit praktisch "wert­los"), die mit den Worten beginnen:

 

Mir (Aussage­person) wurde soeben die Vernehmung des ... (folgt Name einer anderen Aussageperson oder die eigene Aussage des schon früher einmal Vernommenen). Es ist alles so richtig (oder gleichbedeutende Erklärung). Bei richterlichen Vernehmungen kommt hinzu: "Ich mache diese meine frühere polizeiliche Aussage zum Gegenstand meiner richter­lichen Aussage".

 

Weicht die Aussageperson in der gerichtlichen Hauptverhandlung von seiner (angeblichen?) Aussage wesentlich ab, so kann zwar der vernehmende Beamte oder Richter als mittelbarer Zeuge gehört werden. Beruft sich der Verneh­mungszeuge jedoch darauf (was häufig vorkommt), daß er sich überhaupt nicht oder nur an einige Einzel­heiten der Aussage erinnern kann, so ist das Verneh­mungspro­tokoll als Vorhalt in der Regel ungeeignet.

 

1.37    Überrumpelungsstrategie:

 

Sie besteht darin, daß der Vernehmer das vermutete Beweis­ergebnis vorwegnimmt und dem Beschuldigten die "Tat auf den Kopf" zusagt (in Kriminalfilmen häufig demonstriert). Erst danach erfolgt die Untermaue­rung des Ge­ständnisses.

 

Diese Strategie ist nicht zu empfehlen. Läßt sich die Aus­sageper­son nicht überrumpeln, so ist die Vertrauensbasis zwischen Ver­nehmer und Vernommenen meist zerstört, die Aus­sageper­son wird nicht bereit sein, bei der Aufklä­rung des Sachverhalts mitzuwir­ken.

 

1.38    Zermürbungsstrategie

 

Sie ist durch Kleinstar­beit gekenn­zeichnet. Die aussagebereite Person wird Schritt für Schritt zu erstrebten, notwen­digen Beweis hingeführt. Diese Art der Beweisführung ist sehr zeit­aufwen­dig, daher nicht sehr beliebt. Sie ist jedoch für be­stimmte Straf‑ und Bußtaten unerläßlich (z.B. Wirtschafts­delikte, Umweltdelikte, allgemein: bei Handlungen, die von "Inte­lligenztätern" bevorzugt werden). 

 

1.39    Strategie der abtastenden Verneh­mung

 

Sie findet Anwendung, wenn der Beschul­digte / Betroffe­ne im Verdacht steht, noch weitere, bislang unbekannte Ta­ten began­gen haben könnte. 

 

9.5Festlegungsstrategie (auch Verstrickungsstra­tegie)

 

Hier soll die Aussageperson ungestört ihr Lügengebäude entwi­keln. Ihre Aussage wird exakt protokolliert. Kritische Punkte werden "zwischendurch" oder am Schluß des Lügenberichts "nach­gefragt" und mit Frage und Antwort eben­falls protokolliert. Nach der Festle­gung[9] wird das Lügengebäude Stück für Stück zu Einsturz gebracht, der Be­schuldig­te der Tat überführt, der Zeuge seiner Falschaussa­ge. Eine meist erfolgreiche Strategie. 

 

1.40    Verunsicherungsstrategie:

 

Die Aussageperson wird hier im unklaren gelassen, was der Vernehmer schon weiß (durch Zeugen­aus­sagen, Sachbeweise). Die Aussageperson hat nur vage Vor­stellungen der gegen sie sprechenden Tatsachen. 

 

1.41     Vernehmungstaktiken         

  

Vernehmungstaktik ist der Spezialplan im Rahmen einer Ver­nehmungs­strategie.

 

1.42    Das Zick-Zack-Verhör

 

Hierzu gehört das schon oben erwähnte Zick‑Zack‑Verhör, meist in Verbin­dung mit der Zermürbungsstrategie.

 

1.43    Die Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit, auch sie wirkt

mit der Zermürbungs­strategie.

 

1.44    Die Beichtva­tertaktik: Die Aussageperson soll durch

Gefühl zur wahrheitsgemäßen Aussage gebracht werden.

 

1.45    Wiederholungstaktik ("Tibetanische Gebetsmüh­le"):

Der Aussageperson wird klarzumachen versucht, sich seine Schuld vor Augen zu führen, ein Geständnis würde ihn "erleichtern". Oder: "Bei der Beweislage ist doch weite­res Leugnen oder Schweigen sinnlos, ein Geständnis würde Ihre Lage nur verbes­sern". 

 

1.46    Taktik der wohldosierten Schmeiche­lei: Hier wird an die

Menschen appelliert.

 

Die vorgenannten Strategien und Taktiken dürfen selbstver­ständlich nicht gegen § 136 a StPO verstoßen. Diese Vor­schrift ist die unüberschreit­bare Grenze jeglicher Verneh­mungsmethode. 

 

1.47     Wie ein Geständnis entstehen kann       

 

1.48    Vorteile eines Geständnisses

 

Ein Beschuldigter / Betroffener, der von seinem Aussagever­weige­rungs­recht Gebrauch macht, für den können strafmil­dernde Strafzu­messungstatsachen nicht gefunden werden (vgl. § 46 StGB). Dann entfallen regelmäßig strafmildernde Umstände. Wer zur Tat schweigt oder sie -was sein Recht als Beschuldigter ist- bestreitet, für den lassen sich oft auch keine Umstände finden, die eine Strafaus­setzung zur Bewährung rechtfertigen können (vgl. § 56 StGB). Dies gilt insbesondere, wenn die Freiheitsstrafe 1 Jahr übersteigt: Absatz 2 des § 56 StGB stellt besondere Anforderung an Tat und Täter, wenn eine Freiheits­strafe von mehr als 1 aber weniger als 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

 

Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Das Schweigen zur Sache oder Bestreiten der Tat des Angeklag­ten / Betroffe­nen darf nicht erschwerend gegen ihn verwendet werden. Den­noch: Der Bundes­gerichts­hof mahnt zu recht Angek­lagte, "taug­liche und verfügbare Beweismittel bei seiner Verteidigung aus­zunutzen", um Nachteile zu vermeiden (BGH JR 1962, 148). Das Bayerische Oberste Landesgericht (in DAR 1969, 237) und das OLG Hamburg (VRS 41, 195) meinten in ihren Entscheidungen, wenn der Beschuldigte schweigt, muß er im Einzelfall in Kauf nehmen, daß geeignete Umstände zu seiner Entlastung unaufge­klärt bleiben. Insbesondere gilt das für den Alibi­nachweis.

 

Strafmildernde Umstände können beispiels­weise sein:

 

1.48.1       Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Kronzeugenregelung nach

31 BtMG, in kraft seit 1982, strafmildernd wirken.

 

1.48.2       11.1.2 Ein Geständnis kann den Haftgrund der Ver­dunkelung

ausräumen.

1.49    Gewissenserleichterung

 

Ein Geständnis kann für den Täter Gewissenser­leichterung

schnelle Abschluß des Verfahrens, kann (weitere) beruf­liche Nachteile ver­meiden.

 

1.50    Strafmilderung - Bußgeldminderung

 

Ein Geständnis an sich ist jedoch kein Strafmilderungs es muss echt, also glaubwürdig sein. Indizien für ein wahres Geständnis können sein:

 

Nachprüfbare Tatsachen, die über die Tatsachen hinausge­hen, die der Vernehmer schon kennt.

 

Ein wahres Geständ­nis ist stimmig nach Motiv, Anlaß, Zeit­punkt und Form.

 

Um ein Geständnis durch nachfolgende Vernehmer überprüfbar zu machen, sind auch Tatsachen, die nur das Rand­geschehen und nicht den Kern der Straf-oder Bußtat betreffen, ebenfalls zu protokol­lieren. Sie können den Widerruf eines einmal abgeleg­ten (echten) Geständnisses verhin­dern.

 

Beispiel: Es kann nicht für ein Geständnis ausreichen, wenn der Betroffenen / Beschuldigte einräumt: "Ich habe das Auto gelenkt" oder "Ich habe den Giftmüll ver­graben".

 

1.51    Widerrufenes Geständnis

     

Ob ein Geständnis echt ist oder falsch, oder der Widerruf echt oder falsch ist, dafür gibt es aus der Erfahrung der Praktiker und der Wissenschaft eine Faustregel:

 

Wahre Geständnisse sind meist umfang­reich, sie enthalten zahlrei­che Details und andere Realitäts­kriterien. Der Wider­ruf eines wahren Geständnisses ist dagegen meist karg an Details.

 

Umgekehrt: falsche Geständnisse sind kurz, ihnen fehlen Realitäts­kriterien, der echte Widerruf dagegen ist um­fang­reich und entspricht den Anforderungen einer wahren Aussage.

 

Bei Widerrufen sind wichtige Kontrollfra­gen:

 

* Weshalb hat die Auskunftsperson früher ein (angebliches) Schein-Geständnis abgelegt?

 

* Wieso hat die Auskunftsperson jetzt plötzlich ihre bisherige Haltung geändert?

 

* Woher stammten die Tatsachen, die die (angeb­lich) unwahre Aussage begrün­deten?

 

1.52    Geständnisprüfung   

 

Geständnisse müssen grundsätzlich überprüft werden. Die Tatsa­chen, die ein das Geständnis tragen, dürfen nicht ausschließ­lich aus Vorhalten des Verneh­mers stammen. Jede Tatsache, die der Gestän­dige selbständig liefert, stüt­zen ein wahres Ge­ständnis. Geeignete Kontrollfragen sollen auch Tatsachen umfas­sen, die der Geständige eigentlich wissen müßte, aber nicht von sich aus vorgetragen hat.

 

Beispiel:Die 17-jährige Silke (S) räumte ein, für den 24-jährigen Hart (H) Heroin verkauft zu haben. Als Grund gab sie an, H habe sie zum Heroinkonsum ver­führt, später sie dann vor die Wahl gestellt, entwe­der für ihn auf den Strich zu gehen, oder Heroin an aus­gesuchte Personen zu über­bringen. H bestritt, die S zu kennen. H bestritt auch, daß er die S jemals in seine Wohnung eingelassen habe. Nachdem sich H in der Vernehmung ausreichend "festge­legt" hatte, wurde die S als Zeugin um die Beschreibung der Wohnung des H gebeten. Sie tat es Detail um Detail, jedes ein­zelne stimmte.

 

Das Vorgehen, ein Geständnis zu überprüfen, hängt auch davon ab, um welche Art von Geständnis es sich handelt.

 

Man kann folgende Geständnis‑Typen unter­scheiden: 

 

1.53    Das (falsche) Vorteilsgeständnis:

 

Um eines kurzfristigen Vorteils willen (keine Verhaftung, Ende der Vernehmung z.B.) erfindet der "Geständige" Tatsachen. Er benutzt Kenntnisse aus den Medien, er errät sie aus Verneh­mungs-Vorhalten, er hat eigene Erleb­nisse, täuscht aber hin­sichtlich der Akteure ("Täteraustausch"). Der "Geständi­ge" hofft oft, daß er das falsche Ge­ständnis ohne Schwierigkeiten widerrufen kann, wenn es darauf ankommt. Es gibt zahlreiche Beispiele falscher Ges­tändnis­se, aufgrund derer Menschen zu unrecht verurteilt worden sind, auch wegen Mordes (vgl. die zahlreichen Beispiele in der Untersuchung von Peters in "Fe­hlerquel­len im Strafpro­zeß"). 

 

1.54    Geständnis aus Resignation

 

Resignation  kann gleichfalls zu einem falschen Gestän­dnis führen. Der "Geständige" meint, es habe ja doch keinen Zweck, ein Tat abzustreiten, von der der Ver­nehmer bereits überzeugt ist. Bei späteren Vernehmung kann das fal­sche Ge­ständnis möglicherweise erkannt werden, wenn dem  vermeintlich Geständigen belastende Vorhalte gemacht werden, die -wie der Vernehmer weiß-  sachlich unzutreffend sind. Nimmt er diese neuen belastenden Tatsachen in sein früheres Geständnis, so liegt die Vermutung, daß das angebli­che Ges­tändnis eine ganze oder teilweise Falsch­aussage ist nahe.

1.55    Ablenkungsgeständnis

 

Hier will der Täter die von ihm begangene schwere Straftat mit dem Einges­tändnis einer von ihm nicht begangenen, leichteren Tat verdecken.

 

Beispiel:1) A gesteht, ohne Fahrerlaub­nis gefahren zu sein. Später stellte sich heraus, daß er gemeinsam mit B am Tattag die 15-jährige O vergewaltig und beraubt hatte (Fall nach BGH NStZ 1984, 135).

 

2) Schlau fährt nach Frankfurt. Dort kauft er an drei Abenden drei "Heroin-Hits" (0,2-0,5 g Kon­sum-Heroin). Bei dritten Mal hat er das beabsichtigte "Glück": er wird von der Polizei erwischt. Er wird angeklagt, fort­gesetzt Heroin zum Eigenkonsum erwor­ben zu haben. Sein Ziel: In Frankfurt verurteilt zu werden, damit dadurch Strafklagever­brauch eintreten sollte, in Saarbrücken war er wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringen Mengen (Mindeststrafe 1 Jahr) bereits ange­klagt.

1.56    Renommiergeständnis

 

Es kommen bei geistig gesunden Menschen kaum vor. 

1.57    Rachegeständnis

 

Das Rachegeständnis kommt nicht selten vor. Hier will der Gestän­dige eine andere Person durch Selbstbelastung mit einem straf­rechtli­chen Verfahren überziehen. Besonders bietet sich ein solches Rachegeständnis an, wenn der "Geständige" ohnehin schon stark belastet ist, so daß ein paar Straftaten mehr, objektiv oder mindestens nach An­sicht des "Geständigen" die zu erwar­tende Strafe nicht erhöhen.

 

Beispiel:Der Libanese L möchte die deutsche Postbeamtin O heira­ten, viel­leicht weil er in sie verliebt ist, vielleicht auch nur, "um sein Asylverfah­ren be­schleu­nigt positiv für ihn abzuschließen". O willigt jedoch trotz eifrigen Bemühens von L nicht in eine Heirat ein, schließlich trennt sie sich von ihm. Dar­aufhin behauptet L -zunächst in anonymen Anzei­gen-  bei der Polizei, O sei Heroin­deale­rin, sie habe ihm schon 4 mal Heroin geschenkt. Offenbar weil die Polizei ihm nicht glaubt, legt L eine -wie er meint- überzeugende Spur: Er deponiert 1/2 g Heroin im Auto der O. Durch Freunde läßt er bei der Krimi­nalpolizei anrufen. Diese findet das Heroin. Aller­dings in seiner Wohnung auch den Rest des Bindfa­dens, mit dem er das im Auto der O versteckte Heroin zuge­schnürt hatte.

Rachegeständnis: Herioneigenkosnum im Libanesenfall

 

1.58    Schutzgeständnis

 

Es ist eine Art Gegenstück zum Rachege­ständnis. Der falsche Geständige will eine ihm nahestehende Person ganz vor Straf­verfol­gung schützen, oder doch mindestens durch sein falsches Geständnis zugunsten des anderen, dessen mildere Bestrafung erreichen. Typisch für solche Geständnisarten sind, daß die Schuld des (falschen) Geständigen schwerer dargestellt wird ("Ich hatte die Connec­tion, ich gab das Geld, ich habe die Kaufverhandlungen geführt, der andere war einfach nur dabei"). Häufig soll der andere dadurch geschützt werden, daß dem Vernehmer immer wie­der deutlich gemacht wird, der andere sei schuldlos ("A war zwar dabei wie ich Haschisch verkauft habe, er hatte aber damit nicht das geringste zu tun". "Ich bin allein verantwort­lich für die falschen Steuererklärungen, meine Ehe­frau / Ehemann hat sich darum nicht gekümmert / hat mich stets angehalten, alles richtig zu machen.")

 

1.59    Probleme der Erst‑Vernehmung           

 

Die erste Vernehmung eines Beschuldigten oder Zeugen ist zugleich wichtigste, die schwierigste und vor allem die am fehleranfällig­ste.

 

Abgesehen von den vernehmungstechnischen Schwie­rigkeiten einer "Basisverne­hmung" und ihrem Wert für die Wahr­heitsfindung, spielt die Erstaus­sage in der gerichtli­chen Hauptverhandlung ‑falls der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat be­strei­tet‑ fast immer die wesentliche Rolle für die Glaubwür­digkeit des Beschul­digten / Betrof­fenen oder Zeugen.

 

Beschuldigte, aber auch Zeugen, insbesondere wenn sie ihre Aussage in der Erstverneh­mung ebenfalls als Beschuld­igte gemacht haben, versuchen ihre Bekundungen aus den unter­schied­lich­sten Gründen später ganz oder teilweise zurückneh­men, sie zumindest aber zugunsten des Angeklagten abzuschwächen. In derartigen Fällen wird dann oft behauptet:

 

 * "Im Zeitpunkt der Aussage stand ich unter der Einwir­kung von Alkohol von Drogen, litt ich an Entzugs­er­schei­nungen, daher konnte ich keinen klaren Gedanken fassen. Ich habe zu allem, was mir der Beamte vorgehal­ten hat "Ja" oder "Nein" gesagt".

 

* "Der Beamte hat mich zu der Aussage genötigt (auf Nach­frage dann:) das heißt er hat mich nicht eigent­lich ge­zwungen, ich habe aber gemerkt, daß er bestimmte Namen / Mengen / andere Angaben haben wollte, da habe ich ihm den Gefallen getan, zumal ich mir Vorteile (keine Untersu­chungs­haft, bald nach Hause ge­hen könne, endlich den nächsten "Schuß setzen können) davon versprochen habe.

 

1.60    Vernehmungsbeamter als Zeuge

 

Die Befragung des Vernehmungsbeamten über die Entstehung der Aussage ist in solchen Fällen meist unerläßlich. Der Richter kann und darf nicht kritiklos die Niederschrift über die Aussage der Auskunftsperson hinnehmen. Er darf auch nicht die Bekundung des Vernehmungsbeam­ten über die von der Auskunfts­person früher gemach­ten Aus­sage für seine Urteilsfindung übernehmen. Auch ein Ermitt­lungsbeamter ist eine ‑obschon geschulte und deswegen aufmerksame- Aussageperson mit ähn­lichen Schwächen wie jeder andere Zeuge auch. Eine überzeugen­de Aussage­über­prüfung schei­tert aber oft daran, daß die Ver­nehmung keine Anhalts­punkte darüber enthält, wie die Aussage des Beschuldigten oder Zeugen zustande kam.

 

1.61    Motiv‑und Vorhalt‑Fragen

 

Bei der Dokumentierung der Entstehung einer Beschuldigten / Betroffenen oder Zeugen Aussage, ist weniger von Bedeutung, ob die Nieder­schrift amtliche Vermerke des Beamten oder Aussagen des Zeugen oder Beschuldigten über die erfolgte Belehrung nach § 136 StPO und/oder über die zulässige Vernehmungs­methode (vgl. § 136 a StPO) enthält.

 

Wesentli­cher für die spätere Analyse der Aussage sind vielmehr Angaben im Vernehmungsproto­koll darüber:

 

* aus welchen erkennbaren oder mutmaßlichen Motiven her­aus hat die Aussageperson ihre Bekundung ge­macht,

 

* welche Tatsachen Namen, Mengen, Gegenstände oder son­stige Beweis ‑oder Glaubwürdigkeitstatsachen sind dem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten worden,

 

* welche Informationen hat der Vernehmungsbeamte über die Glaubwürdig­keit der Aussageperson selbst.

 

Bei der Niederschrift der Fragen geht es weniger um die ohne­hin stets zu protokollierenden "geschlossenen Fragen" (wegen ihre großen Anteils an suggestib­ler Wirkung), sondern um das Nieder­schreiben, gegebe­nenfalls auch in ei­nem Vermerk, über entschei­dende Vorhalte des Vernehmers und der Reaktion der Aussageper­son darauf. Insbeson­dere, wenn die Gefahr des "Tä­teraus­tauschs" besteht‑wie häufig bei Betäubungsmittel­straf­verfah­ren‑, sollte der Be­amte vermerken, welche Abneh­mer, Lieferan­ten, sonstige Mitbetei­ligte, welche Mengen von welchem Gift der Zeuge / Beschuldigte von sich aus oder erst auf konkreten Vorhalt hin genannt hat.

 

Wenngleich die Motivation der Aussage kein besonderes Glaub­wür­digkeitsmerkmal ist (auch aus "Rachedurst" kann jemand eine wahre Aussage machen), sollte der Vernehmungs­beamte herauszu­fin­den versuchen, welche Gefühle, In­teressen, Wünsche, Ab­sichten bei der Aussage zugrunde lagen. Für die Aussageanalyse kann die Aussagemo­tiva­tion aber nur dann verwertet werden, wenn sie in der Verneh­mungsniederschrift auch festgehalten ist.

Beispiel:Die Bankangestellte B zeigte ihren jugoslawischen Freund F an, er habe sich in Saarbrücken Haschisch be­schafft, zu Hause davon geraucht und sogar die 17-jährige Tochter (T) der B mitrauchen lassen. Diese Aussage wurde durch den 35-jährigen Z bestätigt, er habe bei F ebenfalls Haschisch gesehen. F bestritt, jemals Has­chisch erworben zu haben. B, deren Tochter und Z bestätigten in der Haupt­verhandlung ihre bei der Polizei gemachten Aus­sagen. Der vernehmende Polizeibeamte bestätigte, daß die drei Belastungs­zeugen die Aussagen, so wie sie im poli­zeilichen Protokoll niedergelegt wa­ren, ohne besondere Nach­fragen gemacht hätten. Danach gefragt, ob der ver­nehmende Polizeibe­amte die Aussagen der drei Zeugen für wahr hielt, erklärte der Beamte ohne Zögern: "Nicht ein einziges Wort". Er gab für seine Auffas­sung folgende Erklärung:

 

* der Angeklagte habe die B verlassen und sei mit der Freundin des Z für drei Wochen nach Spa­nien in  Urlaub gefahren,

 

* im Wohnort der Zeugen hätten es die "Spatzen von den Dächern gepfiffen", daß Z der Tochter der B 300.- DM dafür geboten habe, wenn Sie -wie ihre Mutter- den Angeklagten belastete,

 

* schließlich seien B und Z miteinander verwandt.

 

Auf die Kritik von Staatsanwalt und Gericht, weshalb der Verneh­mungsbeamte seine Kenntnisse nicht in einem Akten­vermerk nieder­gelegt habe, antwortete der Beamte: Mein Vorgesetzter hat mir das untersagt, Meinungsäuße­rungen des Beamten hätten nichts in der Ermittlungsakte zu su­chen, schon gar nicht, ob der Verneh­mungsbeamte eine Aussage für glaubwürdig hält oder nicht.

 

Was von einer solchen Auffassung zu halten ist, bedarf keiner weiteren Kritik.

1.62    Beweiswert von Vernehmungs-Aktenvermerken

 

Für die Beweiswürdigung vor Gericht haben sich Aktenver­merke über Beobachtun­gen bei der Vernehmung brauch­barer erwiesen, als wenn die Aussageperson etwa ‑laut Protokoll‑ selbst (?) ausgesagt hat:

 

 *"Ich mache die Aussage nicht aus Rache (besser: Vermerk des Beamten über die gefühlsmäßige Beteiligung der Aus­sage­per­son),

 

 * "Ich bin von dritten Personen nicht beeinflußt worden" (was im Grund unrichtig ist, denn der Verneh­mungs­beamte hat die Auskunftsperson natürlich "beeinflußt),

 

 * "Ich fühle mich imstande, der Vernehmung geistig zu fol­gen" (das ist im Grunde selbstverständlich, denn der Beamte müßte die Vernehmung ab­brechen, wenn die Aussage­person nicht mehr geistig in der Lage wä­re der Vernehmung zu folgen, vgl. § 136a StPO),

 

 * "Ich habe das Protokoll gelesen und bin damit einverstan­den" (wer liest schon immer genau durch, was er unter­schreibt?).

 

Solche Hinweise sind zwar nützlich, sie machen ein Verneh­mungspro­tokoll allein jedoch noch nicht zu einer opti­malen Niederschrift über eine erfolgte Aussage einer Auskunftsper­son.

1.63    Widerruf eine Aussage       

 

Die bei der Erst‑Vernehmung gemachte Aussagen werden nicht selten in ihrem strafrechtlich bedeutsamen Kernge­halt widerru­fen, beson­ders wenn es sich Angehörigenaussagen:

 

Beispiel.Mutter und Bruder sehen im Einschreiten der Zoll­fahndung die letzte wirksame "Notbrem­se", ihren Sohn, Schwester oder Bruder vom weiteren Heroin­spritzen wegzubringen, später wollen sie dann ihren Angehörigen vor Strafe bewahren.

 

Die Erstvernehmungen müssen daher besonders im Protokoll abgesi­chert werden.

 

Auch die Aussagen eines Beschul­digten und späteren Zeugen in einem BtMG‑Straf­verfahren werden häufig widerru­fen. Die Aus­sageper­son beruft sich häufig darauf, daß sie sich an den früher geschilder­ten Vorfall nicht mehr "so richtig" erinnern könne, oder sie beruft sich auf das "Auskunfts­ve­rweigerungs­recht" nach § 55 StPO. Die Quali­tät der Verneh­mungsnieder­schrift in Verbindung mit der Aussage des Vernehmungsbeamten kann manchen Straf­pro­zeß erheblich beeinflussen.

1.64    Das Komplott             

 

Besondere Schwierigkeiten für die Wahrheitsfindung ergeben sich, wenn zwei oder Personen im Verdacht stehen, zum Vor‑ oder zum Nachteil einer anderen Person falsche Aussagen zu machen.

 

Einfach aufzudecken sind "Komplotte", wenn die Aussagen der Personen nicht nur in der strafrecht­lich bedeutsamen Kernfrage nahezu identisch sind, sondern auch in Nebenumständen frappie­rende Ähnlichkei­ten bestehen: Nach der Lebenserfahrung haben mehrere Zeugen dieselben Tatsachen oder Tatsachengrup­pen nicht in dersel­ben Intensität erlebt und dementsprechend nicht in ihrem Gedächt­nis fixiert.

 

Geübte "Ränkeschmiede" wissen um diese menschliche Eigenschaft und richten ihre Aussagen gezielt darauf ein. Derartige raffi­nierte Falschaussagen sind jedoch -soweit man das weiß- sel­ten.


 

 

1.65    Das Vernehmungsprotokoll  

      

Ein schriftliches Protokoll sieht das OWiG in Gegensatz zur Strafprozeßordnung nicht vor. § 55 I OWiG erklärt § 163 a I StPO nicht für zwingend anwendbar. Der Betroffe­ne muß nicht (formell) vernommen werden. Vielmehr ge­nügt die "Anhörung"[10].

 

Im Grunde bestehen jedoch keine Unterschiede über die Art und Weise wie dem Betroffenen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Auch die Staatsanwalt­schaft ist nicht verpflichtet, ein schriftliches Protokoll über ihre Untersu­chungs­handlungen anzufertigen, es genügt ein Aktenvermerk (§ 168 b I StPO). Über eine Ver­nehmung soll nur dann ein Proto­koll nach §§ 168, 168 a StPO angefertigt werden, wenn es die "Zeit erlaubt". Ein schrift­liches Protokoll wird jedoch auch im Bußgeldver­fahren erforderlich sein, wenn zu erwarten ist, daß nach Ab­schluß der Ermittlungen ein Bußgeld­bescheid erlas­sen werden kann oder muß. Unentbehrlich ist eine schriftliche Vernehmung, also das Festhal­ten der Aussage in einer Verneh­mungs-Niederschrift, wenn es sich um erhebliche Bußtaten handelt.

 

Daher ist als Grundsatz festzuhal­ten, daß jede "Anhörung" i.S. § 55 OWiG in einer schriftlichen Nieder­schrift (dem Protokoll) zu fixieren ist.

 

Wie ein Protokoll auszusehen hat, welche Elemente in ihm enthalten sein müssen, ergibt sich aus §§ 168, 168 a St­PO. Wie jede Vor­schrift der StPO, so sind auch diese im Rahmen eines Bußgeld­verfahrens nur sinngemäß anzuwen­den. Ein Protokoll­führer wird beispielsweise nicht bei der Vernehmung erforder­lich, aber zweck­mä­ßig sein.

 

1.66    Protokoll als Beweismittel            

 

Das Protokoll gewinnt seine überragende Bedeutung erst dann, wenn die Aus­sageper­son, also Beschuldigter / Betrof­fener oder Zeuge nicht das vor Gericht oder der Bußgeldstelle aussagt, was sich aus der schriftlichen Niederschrift ergibt. Das Protokoll dient dann als Urkundenbeweis (vgl. § 251 StPO, §§ 77a, 78 OWiG) und kann in der Haupt­verhandlung durch das Gericht verlesen oder als "Vorhalt" verwendet werden.

 

Trotz des nach § 250 StPO geltenden Grundsatzes der Unmittelbar­keit: die Vernehmung einer Person darf nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung oder Niederschrift über die Aussage einer Person ersetzt werden, spielt die Niederschrift über die frühere Aussage einer Auskunftsperson im Straf- und Bußprozeß eine wesent­liche Rolle. § 250 StPO verbietet nämlich grundsätzlich nicht der­artige Niederschriften im Wege des Vorhalts in das Ver­fahren einzufüh­ren. Bestätigt (in der Hauptverhandlung) bei­spiels­weise ein Zeuge eine Tatsache, die in seiner poli­zeili­chen niedergelegt ist, so kann sie als Teil seiner Zeugenaussage gewertet werden.

 

Wichtig ist die Vernehmungsniederschrift als Vorhalt an den Vernehmungsbeam­ten (sog. Vernehmungszeuge) auch, wenn der Beschul­digte / Betroffene oder eine Auskunftsperson die Aus­sage oder die Auskunft (vgl.§ 55 StPO) verweigert oder von der früheren Aussage ganz oder teilweise abrückt[11].

 

Häufig kann sich der Vernehmer an die Aussage eine Auskunfts­person ganz oder teilweise nicht mehr erinnern. Mit Hilfe des Protokolls können dann Anstoßfragen gestellt werden, die in sehr vielen Fällen, die Erinnerung des Ver­nehmers wieder wecken.

 

Diese Möglichkeit Tatsachen in das Verfahren einzuführen geht über den Rahmen der §§ 251 bis 254 hinaus. Die Rechtsprechung hat sich dennoch in ständiger Rechtsprechung für diese Art der Not-Beweis­führung entschieden (vgl. BGH 3, 281). Maßgebend soll nach dieser Auffassung aller­dings sein, daß der Verneh­mer sich nach dem ihm gemachten Vorhalt an die Tatsache erinnert, und diese Äußerung des Beamten dann Beweisgrundlage wird. Daher kann für die Ur­teilsfindung nur verwertet werden, was der Vernehmungszeuge nach dem Vorhalt tatsächlich erin­nert. Erklärt er, er können sich auch nach Vorhalt an die bestimmte Tatsache oder Tatsachengruppe nicht erinnern, "wenn es aber in dem Protokoll so stehe, ist es auch richtig", so ist der Beweis mißlungen. Die Vorhalts-Tatsache kann nicht zum Nach­teil des Beschuldigten / Betroffenen verwertet werden (vgl. BGH 23, 213, 220)[12].

 

Eine Besonderheit gilt für Zeugen, die ein Zeugnisverweige­rungs­recht nach § 52 StPO haben. Machen diese Zeugen in der gerichtli­chen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungs­recht Ge­brauch, so darf als Vernehmungs­zeuge nur ein Richter (also kein Polizeibeamter oder Hilfsbeam­te der Staatsanwalt­schaft, auch nicht der Staatsanwalt selbst) in der Hauptver­handlung vernommen werden (vgl. BGH 17, 324).

 

Dies bedeutet in der Praxis, daß die Ermitt­lungsbehörden (auch im Bußgeldver­fahren) die Vernehmung einer nach § 52 StPO weigerungs­berechtigten Person durch den Ermittlungsrich­ter (§ 162 StPO) vernehmen lassen muß. Der Ermit­tlungs­richter kann eine solche Vernehmung nur ablehnen, wenn die Vernehmung rechtlich unzulässig wäre. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die richter­liche Vernehmung unverhältnismäßig wäre, etwa wenn die Ehefrau darüber richterlich vernommen werden soll, daß ihr Ehemann den Parkverstoß begangen habe.

 

1.67    Protokoll als Hilfe zur Wahrheitsfindung

 

Das Protokoll soll nicht nur dazu dienen, überhaupt Tatsachen in den Straf- oder Bußprozeß einzuführen, wenn die Aussageper­son die Aussage oder Auskunft verweigert. Es soll auch helfen, die bereits einmal gemachte Aussage einer Auskunftsperson bei einer nochmali­gen Vernehmung, die im gericht­lichen Verfah­ren die Regel ist, aussage­analy­tisch überprü­fen zu können.

 

Die ideale Wiedergabe einer Vernehmung wäre die Aufzeichnung mit einem Videogerät. Hier könnte der Richter die Vernehmung Schritt für Schritt in Bild und Ton nachvollziehen und sich ein wirklich­keits­nahes Bild vom Ablauf und

Diese Ideallösung wird jedoch noch eine geraume Zeit auf sich warten lassen. Denn heute wird noch immer wie im Mittelalter ein Protokoll erstellt: Die Aussageperson berichtet oder gibt auf Fragen Antworten. Der verneh­mende Beamte diktiert das Gehörte mit seinem sprachlichen Ausdrucksformen einem Kolle­gen, oder schlimmer noch, er tippt mit eigener Hand das Proto­koll. Das Ergebnis gibt nur in Ausnahmefällen die tatsächlich gemachten Angaben der Aussage­person wieder.

 

Wie man mir aus "Kommissarskreisen" der Kriminalpolizei glaub­haft versichert hat, soll es noch immer Vorgesetzte geben, die ein Vernehmungsprotokoll als "Visitenkar­te" des Kommissariats ansehen: Gewünscht wird "schriftstelleri­sches" Können des Vernehmungsbeam­ten und die Schreibfähig­keiten der Chefsek­retä­rin einer Welt­bank. Aus dem Sprachstil der Aussageperson "dann haben wird gebumst" wird: "wir übten dann den Geschlechtsver­kehr aus" oder noch feiner "wir über dann den GV aus". Aus dem Satz des Beschuldigten: Da habe ich dem Kerl ei­ne in die Fresse gehauen" , wird der harmlose Satz: "dann gab ich dem Herrn F. eine Ohrfeige".

 

Ein Vorgesetzter, der von seinen Mitarbeiter derartige "Deutsch­auf­sätze" verlangt, hat den Sinn einer Vernehmung und die Bedeu­tung des Protokolls als Beweismittel vor Gericht gründlich mißver­stan­den. Er verdient die im gym­na­sialen Be­reich in derarti­gen Fällen wenig schmeichelhafte, aber übliche Deutschnote: "Thema verfehlt".

 

1.68    Offensichtliche Mängel in Protokollen

 

Insbesondere fehlen Vermerke über die gefühlsmäßigen Reaktionen der Aus­sageper­son:

 

hat sie stockend berichtet, in bestimmten Situa­tio­nen ge­weint, war sie zornig, wie sind die geistigen Fähig­keiten einzuschätzen, wie kam es zu bestimmten Aus­sagen.

 

Mit Hilfe derartiger Vermerke -entweder im Protokolls an Anmer­kung-, besser jedoch in einem besondern Akten­vermerk, der un­mittelbar -nicht erst mehrere Tage danach- angefertigt wird.

 

1.69    Mißachtung des ministeriellen Befehls – Tonbandvernehmung, eine Rarität      

 

Erstaunlich ist, daß die ministerielle Anweisung in Nr. 5a der Richtlinien für Straf‑ und Bußgeld­verfahren (= Rist­BV) häufig nicht beachtet wird. Darin ist ‑ dem üblichen Sprachgebrauch von Verwaltungsan­weisungen folgend ‑ zwingend vorge­schrieben, daß bei Vernehmungen Tonauf­zeichnungsge­räte zur vorläufigen Auf­zeichnung der Ver­nehmung zu benutzen sind. Würden bei Ver­nehmungen von Betroffenen und Zeugen von diese technischen Mög­lichkeiten Ge­brauch gemacht werden, so könnten die Beweis­wür­digung, die Über­prüfung von Aussagen von Zeugen und Betrof­fenen wesentlich er­leichtert werden. Denn aus einem Ton­band‑­Protokoll ergäbe sich etwa:

 

 * ist die Aussage im wesentlichen spontan erfolgt oder mußte viel gefragt werden,

 

 * welche Angaben erfolgten auf Vorhaltefragen,

 

 * sind diese Antworten zögernd oder rasch erfolgt,

 

 * ergaben sich im Laufe der Vernehmung Berichti­gungen oder Widersprüche,

 

 * wie die gefühlsmäßige Beteiligung der Aussage­person war,

 

 * welchen Einfluß nahm die Vernehmungs­strategie und Verneh­mungs­taktik auf die Aussageperson,

 

 * unter Umständen auch die körperliche und psychische Ver­fassung der Aus­sageper­son (wichtig bei Vernehmungen von Rauschgift­abhängi­gen).

 

Wie durch die Nicht-Berücksichtigung des Tonaufzeichnungerätes katastrophale Mißerfolge bei der Ermittlung auch von schwerer Kriminalität erwachsen können, mag folgendes Beispiel aus der Praxis des Verfassers zeigen:

 

Der 27-jährige Heroinkonsument Mutlos (M), Heroin- und Ha­schisch­dealer war nach 9-monatiger Untersu­chungshaft zu einer Freiheits­stra­fe mit Bewährung und der Auflage, sofort eine Langzeit­thera­pie anzutre­ten, verurteilt wor­den. Wenige Tage nach seiner Verurteilung berichtete er der Kriminalpoli­zei in dem so­genannten Vorgespräch über mehrere Has­chisch und Heroin Dealer, die der Polizei teilweise noch unbe­kannt waren. Als die vernehmenden Beamten, die Aussage des M protokollieren wollten, endete seine Aus­sagefreudigkeit. Er begründete sie damit, daß er vor einigen der von ihm belasteten Personen Angst habe.

 

 

Die vernehmenden Beamten hatten sich von dem Vorgespräch nur schriftliche Notizen gemacht und daraus einen Aktenvermerk. Der Beweiswert von Akten­vermerken vor Gericht ist aber bekan­ntlich nicht sehr groß. Ein Akten­vermerk in Verbindung mit der Ton­band­auf­zeichnung der Zeugenaussage von M hätte dagegen größere Quali­tät.

 

Die gegen eine Tonband-Vernehmung vorgetragenen Argumente über­zeugen nicht:

 

1.Die Auskunftsperson ist nicht damit einverstanden. Wei­gert sich die Auskunftsperson, so muß die Verneh­mung in der her­kömmlichen Weise durchgeführt werden. Meist gelingt es je­doch, die Auskunftsperson zu überzeugen, daß die "Ton­band-vernehmung" für beide Teile Vorteile hat.

 

2.Die Auskunftsperson ist in ihrem Aussageverhalten ge­hemmt, wenn sie weiß, daß ein Tonband die Aussage auf­zeichnet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich die Befan­genheit nach kurzer verliert und die Aus­kunfts­person mindestens so natürlich spricht, wie wenn sie in der überkommenen Weise vernommen wird.

 

3.Die Vernehmung werde zu umfangreich. Das ist sie dann, wenn man meint alles auch schriftlich nieder­schrei­ben müßte, was sich auf dem Tonband befindet. Das aber ist nicht gefordert. Einmal muß nicht jede Verneh­mung aufge­zeichnet werden, son­dern regelmäßig nur wichtige Aus­sagen, z.B. ein Geständ­nis oder eine "Lebensbeichte", die später als Zeugenaussage bedeutsam werden kann.

 

Grundsätzlich sollte gelten: Die Tonbandaufzeichnung selbst ist kein Protokoll im Sinne der StPO. Sie kann nur als "Au­genscheinsobjekt" in der Prozeß eingeführt werden. Falls erforderlich -und darin liegt die Be­deutung des "Tonband-Protokolls"- kann das Tonband als Vorhalt im gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Die Tonbandauf­zeich­nung dient nur als Sicherheit und dient der optima­len Vollkommenheit der Verneh­mung. Die eigentliche Nie­der­schrift kann kurz gehalten werden, es reicht häufig aus, wenn sich der vernehmende Beamte handschriftlich Notizen macht. Im Extremfall würde beispielsweise aus­reichen:

 

"Ich habe am 30.3. in Düsseldorf von dem Franz Gift 30 g Heroin gekauft, es nach S gebracht. 20 g habe ich ver­kauft, den Rest selbst konsumiert".

 

Allgemein kann man sagen: Es reicht aus die Tatsachen schriftlich festzuhalten, die den objektiven und subjek­tiven Tatbestand einer Straf- oder Bußnorm erfüllen. Ergeben sich in der Nachvernehmung Schwie­rigkei­ten, so kann auf die Ton­bandauf­zeichnung zurückgegriffen werden, im gerichtlichen Verfahren kann sie als Vorhalt benutzt werden.

 

Schein-Einwand gegen die Tonbandvernehmung

Eine Tonbandaufzeichnung kann leicht gefälscht oder ver­fälscht werden.

Diese Gefahr besteht der her­kömmli­chen Nie­derschrift noch in viel höherem Maße. Außerdem: Wenn der Staatsbürger damit rechnen müßte, daß seine Aussage mit technischen Kniffen manipuliert würden, wäre der freiheitli­che Rechts­staat wohl nicht mehr bloß in Gefahr.

 

Argumente dagegen

 

Zeitaufwendig ????

 

Manipulationsmöglichkeit von Ton­bändern ?????

 

Gegenargumente

 

Es soll nicht jede Vernehmung mit dem Tonband er­faßt werden, sondern nur wichtige Aussage bei Kapi­tal­verbrechen, bei Aussagepersonen, die eine "Le­bensbeichte" ablegen wollen, bei Personen, die wichtige Aussagen machen, die zur Be - oder Entlastung anderen Personen dienen können. Das Ton­band soll und darf nach der StPO das (schriftliche Proto­koll) nicht ersetzen (vgl. § 168a StPO). Das schriftlich erstellte Protokoll muß m.E. nicht den gesamten Text in Papier übertragen werden, sondern das schriftliche Proto­koll kann sich auf die wesent­lichen Punkte -entlasten­der und belastender Art- beschränken. Falls es ausnahms­weise auf den gesamtensollte, so kann auch nachträg­lich eine voll­ständige Nieder­schrift angefer­tigt werden (vgl. BGH 27, 135 = JR 1978, 117 mit Anmerkung Gollwitzer).

 

Der eigentliche Beweiswert in der gerichtlichen Hauptverhand­lung liegt aber in der Möglich­keit des "Augenscheins" §§ 249, 86 StPO).

 

Kein Streit herrscht darüber, daß die Tonbandauf­zeichnung als Vorhalt dient ebenso wie das herkömm­lich schriftlich er­stellte Protokoll (vgl. BGH 14, 339).

 

Wenn die Strafverfolgungsorgane dazu übergehen würden Tonbänder zu manipulieren, wäre der Rechts­staat in Gefahr. Die von manchen juristischen Autoren (vgl. Roxin Strafpro­zeßrecht, 11. Aufl., Nr. 384 ist unver­ständlich, wenn er meint, das Tonband "bietet generell (? was bedeutet das?) weiter weniger (?) ge­ringe Sicherheit gegen Verfälschun­gen, weil sich die aufgenomme­nen Aussage durch

 

Ein weiteres Gegenargument ist : Durch Schneiden und Überspielen ließe sich das Tonbandprotokoll inhaltlich beliebig in unüber­prüf­barer Weise verän­dern las­sen". Wer soll das tun: der vernehmende Polizeibe­amte (?), der sachbearbeitende Staatsan­walt (?), der Verteidi­ger, der Richter (?), ein interessierter Dritter (?), ein vom Angeklag­ten gedun­gener Einbrecher bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Ge­richt oder Anwaltskanzlei?

 

Überdies: noch leichter ließen sich schriftliche Proto­kolle fingieren, fälschen und verfäl­schen: Papier ist geduldig und läßt sich ohne großen techni­schen Auf­wand manipulie­ren.

2         B Aussagepsychologie

 

Die Aussageperson, gleichviel ob Betroffener oder Zeuge, soll am Anfang der Vernehmung spontan, also von sich aus, berichten. Für den Zeugen ist das ausdrücklich in § 69 I StPO vorgeschrieben. Erst nach der Aussage schließen sich Fragen an. Sie haben das Ziel, Zweifel zu beseitigen, Widersprüche aufzuklären und durch geeignete, rechtlich zulässige Fragen eine gerichtssichere Vernehmungsniederschrift zu schaffen.

 

Die Grundsätze der Aus­sagepsychologie sind in einer Darstellung des Strafprozesses unentbehrlich.  Ohne ihre Kenntnis ist die richtige Durchführung eines Prozesses in Frage gestellt.

2.1        Ermittlungsbehörde trägt Verantwortung für Wahrheitsfindung

1

Auch der Jurist ist dazu berufen, an dem Ausbau der forensischen Psychologie mitzuwirken.  Ihn geht die Materie in erster Linie an.  Er trägt die Verantwortung für die richtige Entschei­dung, ihm liegt die Durchführung des Verfahrens ob, und er hat es im Laufe des Verfahrens immer wieder mit psychologischen Vorgängen zu tun. Vielmehr handelt es sich um ein Gebiet, auf dem es der Zusammenarbeit des Mediziners, Psychologen und Juristen bedarf.  Notwendig ist frei­lich, daß sich der Jurist bewußt und intensiv mit den Fragen der forensischen Psychologie be­faßt.  Der Strafjurist muß wenigstens die für sein Fachgebiet erforderlichen psychologischen Kenntnisse besitzen.

2

Die Lehre von der Aussagepsychologie kommt in unseren Prozeßrechtslehrbüchern meist zu kurz. Die verhängnisvolle Folge ist die abstrakte und formale Denkweise vieler unserer jungen Juristen, wenn sie die Universität verlassen.

2.2        Aussage von Menschen weisen fast immer  Fehler und Mängel auf

3

Die moderne psychologische Wissenschaft hat etwa seit der Jahrhundertwende im­mer deutlicher erkannt, daß die menschliche Aussage, selbst wenn bei der Aussage­person der Wille zur Wahrheit besteht, zahlreiche Fehler und Mängel aufweist.  Eine Aussage ist weithin lückenhaft und unrichtig.  Es ist sogar behauptet worden, daß es überhaupt keine völlig einwandfreie Aussage gebe. Al­lerdings muß man sich davor hüten, den Zeugenbeweis wegen der Unzuverlässigkeit der menschlichen Aussage völlig beseitigen zu wollen. Wichtige Entscheidungstatsachen

 

Außerdem darf zweierlei nicht übersehen werden:

2.2.1           Nur erhebliche Tatsachen müssen ermittelt werden

Für die strafrechtliche Beurteilung eines Falles kommt es nicht auf die Feststel­lung aller Einzelheiten des Geschehnisses an.  Vielmehr bedarf es nur der Ermittlung der zur Urteilsfindung erheblichen Tatsachen.

Beispiel:

Ein Autofahrer, der einen Motorradfahrer anfährt, hat die Vorfahrt nicht beach­tet und ist außerdem zu schnell gefahren.  Was muß der Richter feststellen, um diesen Vorgang strafrechtlich richtig zu beurteilen? Er muß wissen: 

1.    Ist an der betreffenden Stelle ein Ver­kehrszeichen? Das kann er durch eine amtliche Auskunft oder durch eine Ortsbesichtigung feststellen.  Angenommen nein, dann gilt der Satz, daß der von rechts kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht hat.

2.    Wer kam von rechts? Hierbei handelt es sich um eine leicht feststellbare Tatsache (Befragung der Beteiligten evtl. unter Verwertung der amtlichen Unfallskizze).

3.    War der Motorradfahrer von der Kreuzung noch so weit entfernt und der Kraftwagenfahrer ihr schon so nahe, daß er mit Recht annehmen konnte, vor dem Motorradfahrer ohne Be­lästigung vorbeifahren zu können?

Fuhr einer der Beteiligten zu schnell? Es sind also nur wenige Punkte, die der Richter durch die Zeugenvernehmung klären muß. (Punkt 3, 4). Zu 3 und 4 soll es zur Zeugenvernehmung kommen.

 Der Zeuge A erklärt: "Ich stand vor der Apotheke Müller. (Tatsächlich war A noch nicht so weit, außerdem ist das Geschäft Müller eine Drogerie.) Mir entgegen kam der Kraftradfahrer, von rechts (Achtung! von wo aus?) kam das Auto (richtige Angabe!).  Es war ein dunkelgrüner geschlossener Wagen (in Wirklich­keit dunkelrot, offen).  In dem Wagen saßen der Angeklagte und eine Dame (tatsächlich ein vierzehnjähriges Mädchen!).  Der Angeklagte fuhr außerordentlich schnell.  Ich schätze auf 60‑ 70 km (tatsächlich nur 45 km, also nicht außerordentlich schnell, aber den Umständen nach zu schnell!).  Ich sah das Unheil kommen (eine sehr bedenkliche Behauptung!).  Der Mo­torradfahrer kam zu Fall.  Der Wagen hielt an, der Fahrer stieg aus.  Zwischen ihm und einem Passanten kam es zu einer erregten Auseinandersetzung.  Der Kraftwagenfahrer erhob die Hand, um den Passanten zu schlagen (in Wirklichkeit war es umgekehrt).  Ein Arzt, der zufäl­lig zur Stelle war, nahm sich des Verletzten an."

4

 Für die Schuldfeststellung reicht die in vielen Punkten fehlerhafte Aussage hin.  Für die Straf­zumessung kann die Behauptung, der Kraftwagenfahrer habe schlagen wollen, unter Umstän­den von Bedeutung sein.  Hier ist aber der Fehler ausschaltbar (vgl. unter 2).

2.3        Worauf es beim gerichtssicheren Nachweis ankommt

5

In einem Prozeß kommt es darauf an, festzustellen, ob der Beschuldigte die Person war, die um 12 Uhr am Tatort war.  Mehrere Zeugen geben, bevor sie dem Beschuldigten gegenüberge­stellt werden, eine Beschreibung derjenigen Person, die sie am Tatort gesehen haben (Alter, Größe, Haarfarbe, Kleidung u. a. m.). Nehmen wir an, daß alle diese Angaben unrichtig sind.  Die Zeugen haben aber an der betreffenden Person einen eigenartigen Gang, eine besondere Haltung oder ein auffallendes Kennzeichen unter dem Auge bemerkt.  Durch diese Kennzeich­nung wird der Beschuldigte identifiziert oder zum Geständnis bewogen.

2.4        Wichtig: Gesamtheit der Aussagen

Aus einer Gesamtheit von Aussagen, die in sich vielerlei falsche Einzelheiten ent­halten, kann der Aussageempfänger (Richter) im allgemeinen ein richtiges Bild, so­weit es zur Urteilsfindung erforderlich ist, gewinnen.  Die Aussagen ergänzen sich und stellen sich gegenseitig richtig. 

6

Im Beispiel 1 a bestreitet der Angeklagte, den Passanten bedroht zu haben.  Der Arzt gibt an, er habe gesehen, daß es umgekehrt war, wie es der Zeuge A bekundet hat.  Der Passant habe den Fahrer bedroht.  Der Passant erklärt, er könne sich an einen Wortwechsel entsinnen, von einer Bedrohung wisse er aber nichts.

 Damit kann der Richter den Fehler in der Zeugenaus­sage A hinreichend richtigstellen.

2.5        Auch fehlerhafte Aussagen können beweiskräftig sein

 

7

Durch zahlreiche Experimente ist die Möglichkeit richtiger Beurteilung des Vorgangs trotz fehlerhafter Aussagen bewiesen.  Es sei verwiesen auf den Versuch von Cramer‑von Hippel­Weber in der Göttinger forensischen Vereinigung 1903 (mitgeteilt von Mönkemöller S. 23), die Versuche von Liszts (ebenfalls von Mönkemöller S. 23 mitgeteilt), den Versuch von Rad­bruch (Monatsschrift Bd. 2, 135).  Wenn wir heute auch gegen künstlich aufgebaute Versuche, die eben doch nicht die wahre Lebenssituation ersetzen können, grundsätzliche Bedenken haben, so läßt sich doch aus den angeführten Versuchen mit Deutlichkeit die Richtigkeit des auch in der Praxis bestätigten Satzes erkennen, daß trotz vielfacher Fehler in den Aussagen ein unbeteiligter Dritter in wesentlichen Zügen den richtigen Hergang rekonstruieren kann.  Ein wichtiges Ergebnis!

2.6        Fehlerquellen der Aussagen müssen aufgedeckt werden

8

Trotz dieses Lichtblickes wäre es falsch, die Tatsache des Vorkommens zahlreicher Aussagefehler zu bagatellisieren. Das setzt Kenntnis des Zustandekom­mens einer Aussage, der Verhaltensweisen der einzelnen Aussagetypen, der beson­deren Gefahrenquellen in den verschiedenen Prozeßsituationen und der beim Ver­nehmenden selbst liegenden Fehlermöglichkeiten voraus.

 

Daraus ergibt sich die weitere Gliederung:

9

1. Das Zustandekommen der Aussage (unter Il).  Hier ist zu unterscheiden zwischen Aussagepersonen, die die Wahrheit und die Unwahrheit sagen wollen.  Die Aussage durchläuft folgende Stufen: Wahrnehmung ‑ Erinnerung ‑ Wie­dergabe.  Bei der Wiedergabe treffen sich die Leistungen des Aussagenden und des Aussage­empfängers.  Besonderer Behandlung bedarf die Lüge.

10

 2. Bei den Aussagetypen (unter III) un­terscheiden wir fünf Gruppen:

1.    die biologischen Typen (Alter, Geschlecht),

2.    die charakterologi­schen Typen,

3.    die soziologischen Typen,

4.    die Prozeßtypen (nach Prozeßstellung und Prozeß­arten geschieden) und

5.    die abnormen Typen.

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 Einiger Hinweise bedürfen die Vernehmungspro­bleme (unter IV).  Schließlich ist die Frage der Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Be­weiskraft einer Aussage zusammenfassend zu erörtern (unter V).

2.7        Wahrnehmungen sind verwickelt

12

Der Wahrnehmungsvorgang ist viel verwickelter, als es einer unbefangenen Vorstellung entspricht.  Es wäre vollkommen unrichtig, sich das Gehirn wie eine  fotografische Platte vorzustellen, auf der äußere Vorgänge genau entsprechende Eindrücke hervorbringen. Die menschliche Wahrnehmung ist objektiv‑subjektiv.  Sie ist persön­lichkeitsgebunden.

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Die Wahrnehmung vollzieht sich in zwei Stufen: Perzeption und Apperzeption.

2.8        Äußeres und „inneres „ Wahrnehmen

14

Per­zeption bedeutet das äußere Empfinden und das äußere Aufnehmen, die Apperzep­tion die Überführung in das Bewußtsein.  Damit ein Vorgang überhaupt aufgenom­men wird, bedarf es bestimmter Aufnahmevoraussetzungen: der Aufnahmefähig­keit und der Aufnahmebereitschaft.  Die Aufnahmefähigkeit kann von allgemeinen und speziellen Gegebenheiten abhängen. Alle Menschen unterliegen optischen oder akustischen Täuschungen, auch Täuschungen des Tastsinns oder des Schät­zungsvermögens.  Neben den allgemeinen Sinnesfehlern sind die speziellen gerade dieser Person zu beachten.

2.9        Die Aussagetüchtigkeit

Der Vernehmende muß sich klar darüber sein, was die Aussageperson überhaupt aufnehmen kann (Schwachsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Farbenblindheit, Schwerhörig­keit).  Die Aussageperson ist sich zuweilen der Mängel ihrer Sinnesorgane selbst nicht bewußt.  Nur wenn der Richter weiß, zu welcher Aufnahme der Mensch überhaupt und gerade dieser Mensch befähigt ist, kann er die Vernehmung richtig durchführen.  Die Grenzen der Aufnah­mefähigkeit werden von den Gerichten selbst bei wichtigen Aussagen zu wenig beachtet.

2.10    Die Aufnahmefähigkeit der Aussageperson

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Die Aufnahmefähigkeit des Menschen ist nicht gleichbleibend.  Sie hängt vielmehr von der Augenblickssituation ab.  Maßgebend sind geistige und körperliche Frische oder Ermüdung, Krankheitszustände, Benommenheit, Verletzungen, Alkoholgenuß usw.  Derartige Umstände lassen es vielfach überhaupt nicht zu einer Aufnahme des Vorgangs kommen.  Trotz bestehen­der Aufnahmefähigkeit kann es an der Aufnahmebereitschaft fehlen. Die Aufnahme­bereitschaft hängt auch vom Interesse am Vorgang ab.  Bei Verrichtungen des täglichen Lebens fällt auch vielfach das Interesse weg.  Es fehlt das seelische Mitschwingen.  Daher auch die Schwierigkeit der Beantwortung der Frage, ob man den Keller abgeschlossen habe.  Ekel, Schrecken oder Überraschung können die Aufnahmebereitschaft einschränken oder gänzlich ausschalten (wichtig für Verkehrsunfälle, Sittlichkeitsdelikte).

16

 Schließlich kann es an der Auf­nahmemöglichkeit fehlen.  Die Aussageperson konnte wegen ihres Standortes den Vorgang gar nicht oder nur teilweise oder nur ungenau aufnehmen.  Infolge der Schnelligkeit der Vorgänge konnten nur Teilausschnitte aufgenommen werden.

2.11    Äußeres Aufnehmen kann nicht ins Bewußtsein geführt werden

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Das Be­wußtwerden eines Vorgangs ist keineswegs das Spiegelbild des Aufgenommenen.  Es schiebt sich hier bereits ein Verarbeitungsvorgang ein.  Jeder Wahnehmungsvorgang ist regelmäßig mit Schlüssen und Beurteilungen verbunden.  Die Beobachtung eines Vorgangs enthält Schlußfolgerungen aus dem Aufgenommenen und eine Stellung­nahme dazu.  So prägt sich der Vorgang als ein geschlossenes Ganzes ein.  Damit sind vielfach Lückenausfüllungen, Ergänzungen und Erweiterungen verbunden.  Für die bei der Wahrnehmung erfolgende Beurteilung des Vorgangs sind Einstellung, Stim­mung, Erwartung und Gefühle von Bedeutung.  Unbewußt vollziehen sich Kombina­tionen.

 Die Erwartung spielt beispielsweise eine erhebliche Rolle dafür, ob ein Vorgang (etwa eine Be­rührung) als ein harmloses oder aber als ein sexuelles Geschehen aufgenommen wird.

Ist die Wahrnehmung ein Persönlichkeitsakt, so wird sie bestimmt durch die

1.    persön­lichen Fähigkeiten und Interessen,

2.    Verständnis

3.    Kenntnisse,

4.    Urteilsfähigkeit,

5.    Vor­stellungsgabe

6.    Weltbild sind mitbestimmende Faktoren.

2.12    Die Erinnerung

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Die Erinnerung ist die Verlebendigung von Wahrgenommenem.

 In der Erinne­rung wird Vergangenes vergegenwärtigt.  Vergangenes wird wiederbelebt, so daß es in der Vorstellung als Gegenwärtiges wieder vor dem Menschen steht.  Die Erinne­rung beruht auf der Reproduktion von Wahrgenommenem, das Besitzstand gewor­den ist.  Das Erlebte muß eingeprägt worden sein, damit es reproduziert werden kann.  Einprägung und Reproduktion sind die Funktionen des Gedächtnisses.  Die Deutung und Erklärung dieser Vorgänge ist nicht Sache des Juristen, sondern des Psychologen und Mediziners.  Für die Gerichtspraxis ist allein die Frage wesentlich: wie läßt sich einmal Wahrgenommenes reproduzieren, d. h. in der Aussage als früheres Erlebnis darstellen.  Der Weg: Wahrnehmung‑Einprägung‑Reproduktion eröffnet zahlreiche Fehlermöglichkeiten:

2.12.1.1 a) Das Wahrgenommene wird nicht Besitzstand.

1.    Es sind keine reproduzierbaren Einprägungen da.  Es fehlt an Erinnerungsbildern.  Beispiele: Handlungen in einem epileptischen Dämmerzustand.

2.    Das bei dem Wahrnehmungsakt Empfundene wird zwar Besitzstand, gelangt aber nicht ins Bewußte, bleibt vielmehr im Unbewußten.

3.    Das gilt z. B. für Wahrnehmungen im Rausch, kommt aber auch sonst vor.  Hier ergibt sich die Frage, inwieweit verschüttetes Material ans Licht gezogen werden kann.

4.    Das Wahrgenommene wird zwar Besitzstand, aber es treten Veränderungen ein: aa)

2.12.2        Verminderung des Besitzstandes

19

Die weitestgehende Verminderung des Besitzstandes stellt der Fortfall des Besitzstandes aus einem bestimmten Zeitraum dar (volle Amnesie, Vergessen).  Das kann Folge krankhafter Ver­änderungen sein.  Forensisch ist in diesem Zusammenhang die retrograde Amnesie zu erwäh­nen.  Es handelt sich hier um einen Gedächtnisausfall nach Schädelverletzungen, Gehirn­blutungen oder Vergiftungen.  Die Amnesie besteht nicht nur für den dem Unfall nachfolgen­den Zeitraum, sondern auch für die Zeit vorher ist die Erinnerung erloschen.  Nach besonde­ren Erlebnissen (etwa beim Wiedererblicken des den Unfall verursachenden Fahrzeugs) taucht unter Umständen plötzlich der ganze Vorgang wieder auf.

2.12.3          bb) Verdrängung aus dem Bewußtsein

 

20

Es gibt eine "Ausschaltung aus dem Gedächtnis", die sich vor allem an Leidenschaftsvor­gänge anschließt.  Der Satz, daß der Mensch alles Unlustvolle, besonders das innerlich Erledig­te, das Quälende, zu verdrängen und so aus dem Gedächtnis allmählich zu tilgen bestrebt ist, mag zu allgemein sein. Derartige Angaben können durchaus der Wahrheit entsprechen.  Sie lassen auch nicht den Schluß auf Schuldunfähigkeit zu.  Solche Verdrängungen kommen bei durchaus normalen Menschen vor.  Jeder Mensch trägt derartig verdrängtes Material mit sich herum.  Auch hier ergibt sich das Problem des Wiederbewußtmachens.

2.13    cc) Das Verblassen von Gedächtnismaterial.

 Dieses findet mehr oder weniger allge­mein statt.  Die Ursachen sind verschiedenartig.

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 Die Gedächtnisfähigkeit ist bei den einzelnen Menschen verschieden.  Anlage und Übung sind von Bedeutung.  Verschieden ist aber auch die Gedächtnisfähigkeit bei demselben Menschen je nach seinem körperlichen und geistigen Zustand, nach der Erlebnisfülle, nach dem Lebens­alter usw.  In der Rückbildungsperiode nimmt das Gedächtnis ab.

2.14    Wichtiges prägt sich ein

In der Regel prägt sich das uns wichtig Erscheinende ein, während das, was uns unbedeutend vorkommt (so unerheblich erscheinende Einzelheiten), schnell verschwindet.  Was uns wichtig oder unbedeutend vorkommt, hängt von unserem persönlichen Urteil bei und nach der Wahr­nehmung ab.  Damit wird unsere Stellungnahme zum Vorgang von Bedeutung für den Umfang der Erinnerung.  Das ist wichtig für Sittlichkeitsdelikte.  Ist die Deutung für das Unsittliche ge­geben, so bleibt das dafür Sprechende haften.

2.15    Subjektive Wichtigkeit

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Was einem subjektiv wichtigen Interessenkreis angehört, wird oftmals affektbetont wahrge­nommen.  Aber gerade das Affektbetonte wird keineswegs am sichersten eingeprägt.  Wie bei Affekt, Schmerz, Angst, Erregung die Wahrnehmung schon oft beeinträchtigt ist, so ergibt sich oftmals, daß affektbetonte Einzelheiten häufig dem Gedächtnis ganz entschwinden.  Das ist forensisch wichtig.  Eine blasse Erinnerung bedeutet nicht, daß das Erlebnis nicht stattge­funden hat.

Beispiel: Das Gericht soll über fortgesetzte sexuelle Handlungen, etwa bei einer Blutschande, entscheiden.  Die Zeugin behauptet, vielmals mißbraucht worden zu sein.  Sie ist aber nicht in der Lage, die einzelnen Fälle klar zeitlich, örtlich und situationsmäßig zu schildern.  Sie ver­mag vielleicht nur den ersten oder letzten Fall näher darzustellen.  Die gleichmäßigen Wieder­holungen verschwimmen ineinander.  Die vielen Angriffe werden einheitlich gebucht und von einem alles umfassenden Ekel und Abscheu zu einem Bild geformt.

2.16    Nebensachen geraten in Vergessenheit

23

Die Erinnerung läßt Nebensächliches verschwinden.  Nur noch das Wesentliche bleibt Besitz­stand.  So behauptete in Prozeß der Geschädigte immer wieder, er habe die Unterschrift unter die Quittung nicht geleistet.  Er stellte auch zunächst in Abrede, Blankoformulare unterschrieben zu haben, bis er schließlich davon überzeugt werden konnte, daß von ihm gegebene Blankounterschriften mißbraucht worden waren (Fall einer objektiven Sachbeweisführung gegen einen wahrheitsliebenden gutgläubigen Zeugen!).  Mit Sicherheit wußte der Zeuge nur, daß er die quittierte Summe niemals erhalten habe und daß er darüber keine Unterschrift geleistet habe.  Alles andere war ihm entschwunden.

2.17    Grad der Aufmerksamkeit

24

Für die Fortdauer der Erinnerung ist der Grad der bei der Wahrnehmung angewand­ten Aufmerksamkeit von Wichtigkeit.  Wahrnehmung und Erinnerung stehen in Wechselbeziehung.  Je aufmerksamer etwas wahrgenommen ist, um so tiefer wurzelt es im Gedächtnis. 

25

Selbst mit Aufmerksamkeit wahrgenommene Vorgänge werden vielfach nur als Ganzes aufgenommen oder in der Erinnerung gehalten.

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Im Affekt aufgenommene oder gemachte Äußerungen werden nicht in ihren einzelnen Wor­ten, sondern in ihrem Sinn behalten.

27

Die Aufmerksamkeit fehlt vor allem bei gewohnheitsmäßig verrichteten alltäglichen Dingen.  Sie entgehen oftmals schon der Wahrnehmung.  Sie schwinden darüber hin­aus auch leicht aus dem Gedächtnis.

28

 

2.18    Die Personenbeschreibung

29

Daß Zeugen eine Personenbeschreibung geben sollen, kommt häufig vor (etwa zur Ermittlung eines Mörders, Betrügers, Einbrechers oder Sittlichkeitsverbrechers). Dazu kommt die Aufgabe einer Signalementaussage.  Selbst wenn je­mand eine Person unter normalen Umständen häufiger gesehen hat, macht deren Beschrei­bung Mühe.  In vielen Fällen ist aber die Aussageperson in einer erregenden Situation oder nur in einem kurzen Zeitraum der zu beschreibenden Person begegnet.  Fehler in der Angabe des Alters, der Gesichtsform, der Haarfarbe oder der Größe sind häufig.

 Die Zuverlässigkeit der Angaben von Männern, Frauen und Kindern variiert.  Bei der Identifizierung von Personen spielen die Vorlage von Photographien und vor allem Gegenüberstellungen eine Rolle.  Hier bedarf es immer der Vorlage zahlreicher Bilder und der Gegenüberstellung mit mehreren Per­sonen, aus denen der Zeuge die Auswahl treffen muß.  Einzelvorlage und Einzelgegenüberstel­lung können in verhängnisvoller Weise suggestiv wirken.  Auch bei Gegenüberstellung mehre­rer Personen muß sich der leitende Beamte hüten, unbewußt ‑ etwa durch Bewegungen, Tonfall ‑ den Zeugen in eine bestimmte Richtung zu drängen.

2.19    Verblassungstendenzen

Im allgemeinen verblaßt die Erinnerung im Laufe der Zeit.  Das ist nicht auffällig.  Immer neue Eindrücke drängen ein.  Neues vermischt sich mit Altem.  Altes ver­schwindet in eingefahrenen Geleisen.

2.20    Schnell vernommen ist besser ermittelt

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Daraus ergibt sich die Bedeutung einer beschleunigten Verfahrensdurchführung. Allerdings läuft die Zuverlässigkeitskurve nicht einheitlich abfallend mit dem Zeitablauf.  Wenn das Erlebnis einer Aussageperson unter dem Eindruck der Plötzlichkeit und des Erschreckens steht, ist die sofortige Vernehmung zuweilen weniger ergiebig als eine erst später vorgenommene.  Es fehlt bei der sofortigen Vernehmung die zur Reproduzierung des Erinnerungsbildes notwendige Ruhe.

Erst bei einer späteren Vernehmung fallen der Aussageperson wieder die Einzelheiten ein.

2.21    Wahrnehmungslücken

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d)         Wie bei der Wahrnehmung sind auch bei der Erinnerung Lücken vorhanden.  Für den Wert einer Aussage ist die Stellung der Aussageperson zu den Erinnerungs­lücken von Bedeutung.  Die Erinnerungslücken können von der Aussageperson er­kannt oder nicht erkannt werden.  In beiden Fällen kann die Lücke offen bleiben oder ausgefüllt werden.  Solange die Lücke offen bleibt, fehlt zwar ein Stück in der Wiedergabe des Vorgangs, die Darstellung der Aussageperson ist jedoch genau und ungefährlich.  Bedeutsam sind für die forensische Praxis die Fälle der Lückenausfül­lung (hierzu von allem Seelig, in Groß‑Seelig S. 99 ff., dem die nachfolgenden Grup­pierungen weitgehend folgen).

2.21.1            Erinnerungslücken

aa) Erinnerungslücken, die nicht erkannt, jedoch ausgefüllt werden.  Eine solche Ausfüllung geht auf verschiedene Weise vor sich:

2.21.1.1 Verarbeitung

ct) durch Verarbeitung.  Die Ausfüllung von Erinnerungslücken durch Verarbeitung bildet die Parallele zu dem entsprechenden Vorgang bei der Wahrnehmung.  Auch hier geschieht sie aus dem Welt‑, Wissens‑ und Erfahrungsbild der Aussageperson.

Bedeutsam ist die Stellungnahme der Aussageperson zu dem Vorgang und die Vorstellung von dem Vorgang. Unbewußte Ergänzung

Die Aussageperson hat das Bestreben, das Bild als Ganzes zu reproduzieren.  Das führt dazu, Fehlendes auch unbewußt zu ergänzen.  Ist die Aussageperson selbst in den Vorgang verwickelt, so schiebt sich die Gefahr ein, sich in einem günstigen Bild erscheinen zu lassen.

2.21.1.2 Lückenausfüllung

ß) durch Anpassung.  Die Lückenausfüllung vollzieht sich häufig unmerklich durch Angleichung an die Auffassung anderer.  Es wirken sich die Gespräche mit Dritten über den Vorgang aus.  Auch besteht die Möglichkeit der Anpassung an Allgemein­anschauungen.  Massensuggestive Einflüsse können bedeutsam werden.

Beispiel:

 Diese Gefahr ließe sich sehr deutlich in einem Lehrerprozeß beobachten. Gegen einen in gutem Ruf stehenden Lehrer wurden von sechzehnjährigen Mädchen zwei Jahre nach der Schulentlassung Vorwürfe wegen unsittlicher Handlungen erhoben.  Der Lehrer wurde im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.  Es war anzunehmen, daß harmlose Vorgänge in der Erinnerung unter gegenseitiger Beeinflussung der Zeuginnen einen anderen Charakter be­kommen hatten.

2.21.1.3 Zeitliche Vertauschung des wahren Ablaufs

durch zeitliche Verschiebung.  Die zeitliche Aufeinanderfolge der Ereignisse (z.  B. bei einer fortgesetzten Blutschande) liegen in der Erinnerung nicht mehr fest.  Es werden tatsächliche Erlebnisse in vertauschter Reihenfolge eingesetzt.

2.21.1.4 Teilvertauschungen mit anderen Erinnerungen

durch Teilvertauschungen mit anderen Erinnerungen.  In die Lücke schieben sich Vorstellungen ein, die dem regelmäßigen Verlauf entsprechen.  Auch werden ähn­liche Vorgänge ineinandergeschoben.

2.21.1.5 Ersatzerinnerungen

durch Ersatzerinnerungen.  Es treten an Stelle des ursprünglichen Erinnerungs­bildes andere Bilder.

Das kann bei häufigen Vernehmungen eintreten.  Hier erinnert sich die Aussageperson nicht mehr an das ursprüngliche Erlebnis, sondern an das durch die ständigen Vernehmungen ent­stehende Vorstellungsbild, das durch Lückenausfüllungen, Ergänzungen und Verschiebungen oftmals weit von dem tatsächlichen Geschehen abweicht.  Infolgedessen sind häufige Verneh­mungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

2.21.1.6 Erweiterungen

Im Gegensatz zu den eigentlichen Lückenausfüllun­gen wird hier im Bereich des Geschehenen nicht nur Fehlendes ergänzt, sondern der Geschehensbereich erweitert.

Die Gefahr solcher Erweiterungen besteht auch bei gewissenhaften Menschen.  Es kann sein, daß je mehr jemand über einen Vorgang nachdenkt, sich um so mehr Erweiterungen ein­schleichen.

2.21.1.7 Erkannte Erinnerungslücken

bb) Erinnerungslücken, die erkannt und ausgefüllt werden.  In diesen Fällen braucht es sich keineswegs um bewußte Unwahrhaftigkeit zu handeln.  Die Aussageperson glaubt, dem Gericht ein abgerundetes Bild schuldig zu sein.  Sie möchte auf das Gericht einen guten Eindruck machen.

Zuweilen wird die Aussageperson durch ungeduldiges und ungeschicktes Verhalten des Ver­nehmenden in diese Haltung hineingedrängt.

Die Lückenausfüllung geschieht durch Kombination.  Der regelmäßige oder der er­wartete Verlauf oder eine von anderen gegebene Schilderung wird als der vermutlich richtige eingeschoben.

2.22    Erinnerungsleistungen

Wie bei der Wahrnehmung gibt es auch bei der Erinnerung auffallend sichere und umfassende Leistungen.

Die Eidetik ist bei Kindern und Jugendlichen weit verbreitet.  Bei 6‑ 18jährigen wird eine Häufigkeit bis zu 30% und mehr angenommen. 

2.23    Die Wiedergabe.

 Die Aussageperson hat im Strafverfahren das Wahrgenommene und in Erinnerung Befindliche zur Darstellung zu bringen.  Hier kann sie sich ver­schiedenartig verhalten:

a)    sie will die Wahrheit sagen,

b)    sie will die Unwahrheit sagen.

 Im ersten Fall ist sie wahrhaftig, im zweiten Fall ist sie lügenhaft.  Zwischen

 Wahrhaftigkeit und Lügenhaftigkeit besteht ein breites Zwischengebiet von Verhal­tensweisen, das offenbar in der Praxis eine bedeutende, aber viel zu wenig beachtete Rolle spielt.  Die wahre und die lügenhafte Aussage unterliegen der Kontrolle der Aussageperson.  Zwischen Wahrheit und Lüge liegt die kontrollose Aussage.  Will jemand die Wahrheit sagen, stimmt aber die Aussage nicht mit der Wahrnehmung und Erinnerung überein, so hat man von einem Fehler in der Wiedergabe zu spre­chen.  Die bewußte Unwahrheit stellt eine Lüge dar.  Die kontrollose Aussage soll als unbeherrschte Aussage bezeichnet werden.  Seelig, S. 140, spricht von blinder Aus­sage.

2.23.1.1 Fehler in der Wiedergabe

Fehler in der Wiedergabe sind sehr häufig. Die Schwierigkeit kann auf Gründen beruhen, die in der Person des Aussagenden oder in den äußeren Ver­hältnissen liegen.

Der Jurist neigt dazu, die Umsetzung der Vorstellung in die Aussage für zu leicht zu halten.  Die Aussageperson befindet sich im Strafverfahren in einer ungewohnten Umgebung.  Viele Menschen kommen zum ersten Mal mit der Polizei oder den Justizbehörden in Berührung.  Sie sollen unter ihnen fremden Verhältnissen eine Aussage machen. Die Aussageperson befindet sich häufig in einer seelischen Erregung, vielleicht weil es um ihr eigenes Schicksal oder das Schicksal von Angehörigen oder Bekannten geht.  Es liegt auf ihr die Verantwortung für die Folgen der Aussage.

Der darzulegende Vorgang kann gelegentlich kompliziert, die Aussageperson selbst wenig geübt sein, verwickelte Vorgänge klarzulegen.  Ungewandtheit und Schwerfälligkeit im Ausdruck wirken hinderlich. Die Darstellung wird schief und ungenau.  Der Aussagende bemerkt die Unge­duld und Unzufriedenheit des Vernehmenden.  Dadurch steigert sich seine Nervosität.  Er will sich kurz fassen und läßt Umstände, vielleicht sogar wesentliche aus.  Auch macht ihm zuwei­len die gepflegte hochdeutsche Sprache Schwierigkeiten.  Er beantwortet Fragen der Verneh­mungsperson, ohne die Fragen richtig verstanden zu haben, weil ihm deren Denk‑ und Aus­drucksform unbekannt ist.  Er läßt sich durch Fragen, namentlich durch Suggestivfragen, un­bewußt beeinflussen.  Er beugt sich der richterlichen Autorität, da es der Richter besser wissen muß, wie er glaubt.  Schließlich dürfen auch nicht die Belastungen für die Aussagegestaltung übersehen werden, die sich aus der langen Wartezeit, den ungenügenden Warteräumen, der dadurch hervorgerufenen Ermüdung und geistigen Abspannung und dem Gedankenaustausch der wartenden Aussagepersonen ergeben.

Es ist erstaunlich, wie wenig die die Wiedergabe der Aussage hemmenden Tatsachen beachtet werden.  Es ist unerläßlich, daß sich der Vernehmende dieser Tatsachen ständig bewußt ist.

2.24    Die Lüge.

Die Zahl der bewußt falschen Aussagen ist außerordentlich hoch.

Sie wird durch die Verurteilungsziffern wegen Meineids und uneidlich falscher Aussage nur sehr unvollkommen wiedergegeben. Nach Schätzungen von Kloß (Monatsschrift 2 (1906) S. 667) soll die jährliche Meineidsziffer sogar sehr viel höher liegen, nämlich 60000.  Das Problem der Lüge im Strafverfahren ist heute nicht weniger dringlich als früher. Die Gefährdung der Rechtspflege durch die Lüge ist erheblich.  Die bewußt falsche Aussage ist für die Sicherheit der Rechtsprechung noch einschneidender als die irrtümlich falsche, weil sie das Ziel der Prozeßverfälschung bewußt und planmäßig verfolgt.

Lüge ist die wissentlich falsche Aussage mit dem Zweck, jemand zu täuschen.  Beide Merkmale: bewußte Unrichtigkeit und Täuschungszweck sind wesentlich.  Der Zu­sammenhang von Intelligenz und Lüge ist ambivalent.  Die Intelligenz kann die Lüge sowohl fördern als auch hemmen.  Zuweilen kann die Intelligenz beim Lügen eine erhebliche Rolle spielen, weil die Lüge ein sach‑ und zielgerichtetes Umgestalten von Denkinhalten und eine überzeugende Darstellung erfordert.

 Oft aber setzt das Lügen vor Gericht keinerlei geistige Anstrengung voraus.

 

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Namentlich solange die Aussageperson nur etwas Negatives behauptet, bedarf es keiner großen Gedankenarbeit.  Selbst aber positive Behauptungen in der angegebe­nen Richtung setzen nicht allzuviel Intelligenz voraus.

 

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 Selbst in Vermögensprozessen liegen die Dinge häufig so, daß sie leicht faßbar und entstellbar sind. Der Erfolg der Lüge hängt nicht selten mehr von der Gutgläubigkeit und Sorglosigkeit des Getäuschten als von der Intelligenz des Täuschenden ab.  Intelligenz kann sogar eine Hem­mung für das Lügen sein.  Der Intelligente sieht vielfach besser den geraden Weg, überblickt auch leichter die Gefahren, denen er sich durch die Lüge aussetzt, schließlich läßt er sich weni­ger leicht mißbrauchen.  Es fällt auf, daß unter den Meineidigen ‑ soweit man sie faßt ‑ ver­hältnismäßig viele geistig schwache Menschen sich befinden, während allerdings die Drahtzie­her und Planer häufig über eine gute Intelligenz verfügen.

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Ebensowenig setzt die Lüge Phantasiebegabung voraus.  Phantasie ist die Fähigkeit zur Gestaltung von Vorstellungen, die ein die Wirklichkeit deutendes und ihr ent­sprechendes Bild schaffen.  Sie ist die Grundlage des künstlerischen Schaffens.  Es fehlt ihr die lügnerische Tendenz.

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Allerdings können Lügen auch phantastisch sein.  Der Hochstapler versteht es, bewußt eine ihm fremde Rolle zum Wirklichkeitserlebnis zu gestalten und darauf Täuschungen aufzu­bauen. ‑ Phantasie bewegt Erwachsene wie Kinder.  Gerade bei Kindern wird der grundsätz­liche Unterschied zwischen Lüge und Phantasie offenbar. Über die Lüge bei Kindern nament­lich im Hinblick auf Intelligenz und Phantasie vgl.  Franziska Baumgarten, Die Lüge bei Kin­dern und Jugendlichen 2. Aufl. 1926, Maria Zillig, Z. f. Psych. 1 1 4 (1929) S. 1 ff.

 

2.24.1.1 Lügen ist Absicht

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Entscheidend ist, daß die Lüge ein Willensakt ist.  Die Willensbildung ist Entfaltung der sittlichen Persönlichkeit.  Daraus folgt die Bedeutung des Wissens um die sitt­lichen Qualitäten einer Aussageperson.

 

2.24.1.2 Lügenmotive

Die Motive zur Lüge sind sehr verschieden.  Die Aussage kann darauf abgestellt sein, den Beschuldigten zu entlasten.  Nicht selten sind aber auch Belastungen zuungun­sten des Beschuldigten.

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Außer den verhältnismäßig offen liegenden Beweggründen zum Lügen, wie Angst vor eigener Belastung, Scham, Sich-Selbstherausstellung, Prestigegewinn, Gewinnsucht, Freude an der Verwirrung, Zuneigung, Kameradschaftlichkeit, Mitleid, Verärgerung, Rache, Haß u. a. m., werden die tiefer liegenden Antriebe vom Vernehmenden nicht erkannt, zuweilen sind sie auch nicht zu erkennen.  Nicht selten ist der Lügende undurchdringlich.  Jede Aussageperson über­nimmt im Prozeß eine Rolle.  Die Zeugenrolle stellt die Aussageperson vor die Aufgabe, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

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 Damit wird ihr Auftreten gewichtig.  Gericht und Schicksal des Angeklagten sind in der Hand des Zeugen, namentlich wenn es sich um einen Hauptzeugen oder gar den einzigen Zeugen handelt.  Der Zeuge steht damit in einer Machtpo­sition. Gericht und Öffentlichkeit erwarten meist eine bestimmte Aussage.  Die erwartete Aussage verleiht der Aussageperson nicht selten ein er­höhtes Sozialansehen.  Suggestion und Steigerung des Selbstwertgefühls als Grundlage be­wußter Aussageverfälschung dürfen nicht übersehen werden.

 Es gibt aber auch ‑ wahrscheinlich nicht sehr wenige ‑ Aussagen, in denen sich die Aussageperson nicht um die Wahrheit bemüht, aber auch nicht unwahrhaftig sein will.

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Die Praxis erweist, wie die Tübinger Untersuchungen zum Wiederaufnahmeverfahren erge­ben, immer wieder die Tatsache, daß die Aussageperson "einfach darauf losredet", d. h. ihre Aussage unkontrolliert ablaufen läßt.  Es ist die Möglichkeit zu bejahen, daß die Aussagesitua­tion der Aussageperson zum Spiel wird.  Der Ernst der Verfahrenslage wird vielfach nicht er­faßt.  Er berührt die Aussageperson kaum.  Auch hier wiederum gewinnen Suggestion, aber auch Erwartungen der Rollenpartner (Gericht, Öffentlichkeit) und das Empfinden eigener Wichtigkeit Bedeutung.  Die hier möglichen Aussagevorgänge reichen von Selbsttäuschung und Irrtum bis zum spielerischen und das Selbstwertgefühl steigernden Inkaufnehmen der Un­wahrheit.  Es ist erstaunlich, wie leicht bei kleinen und großen Angelegenheiten falsche Aus­sagen bewußt oder halbbewußt gemacht werden, bei denen der Aussageperson die Unwahr­heit offenbar nicht zum vollen Bewußtsein gekommen ist.  Nähere Untersuchungen zu dieser Erscheinung fehlen noch.

2.25    Aussage ist Persönlichkeitsleistung

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Die Ausführungen über die Entstehung der Aussage zeigen die Verwickeltheit des Aussagevorgangs, die zahlreichen Fehlerquellen und Irrtumsmöglichkeiten.  Die grundlegende Erkenntnis ist die, daß jede Aussage eine Persönlichkeitsleistung dar­stellt.  Die Persönlichkeit des Menschen wird geformt durch Alter, Geschlecht, Ver­anlagung, Charakterbildung, soziale Entwicklung.  Infolgedessen müssen sich der­artige Gegebenheiten auch auf dem Gebiete der Aussagepsychologie bemerkbar machen. Da die Menschen in gleichen Situationen gleichen Bedingungen unterliegen, muß der Typisierung nach persönlichen Merkmalen eine solche nach sachlichen (situationsgebundenen) Gegebenheiten hinzugefügt werden. 

Auf dem Gebiet der menschlichen Äußerungen gibt es keine von vornherein für den Einzelfall sich mit Sicherheit vollziehende Regel. Der Mensch kann aber im Einzelfall abwei­chend von dem regelmäßig zu erwartenden Verhalten handeln. 

2.26    Die biologischen Typen.

2.26.1.1 Kinderaussagen.

 Die Vernehmung von Kindern als Zeugen ist unentbehrlich.

Würde man Kinder als Zeugen ausschließen, so würde das dazu führen, manche schwere Straftat unverfolgt zu lassen.  Kinder sind zuweilen die einzigen Tatzeugen.  Der Ausschluß der Kinder wäre aber auch im Hinblick auf den möglichen Wert ihrer Aussage unrichtig.  Kinder können durchaus zuverlässige Zeugen sein.

Beispiele dafür bringt die 1. Aufl.  S. 300 (Entlastung des Vaters durch die 3 1/2jährige Toch­ter bei Selbstmord der Mutter, Wiedererkennen eines Mörders durch einen 4jährigen Jungen; Einzelheiten bei Plaut S. 67 ff., 83).

Will man den Wert der Kinderaussagen richtig bemessen, so muß man sich den Weg der Entstehung einer Aussage vor Augen halten.  Das Kind kann nur das leisten, was seiner Erfahrung, seinem Wissen, seinem Vorstellungsbild und seinem Interessen­bereich entspricht.  Solange die Vernehmung in diesem Rahmen bleibt, kann sie durchaus gute Ergebnisse zeitigen.  Entscheidend kommt es darauf an, sich der Reichweite der Kinderaussage bewußt zu werden.  Dazu bedarf es der Kenntnis der Psychologie des Kindes.  Die Aussage des Kindes zeichnet sich innerhalb dieses Rah­mens, sofern nicht persönliche oder sachliche Gründe Aussagefähigkeit und Aus­sagebereitschaft beeinträchtigen, häufig durch das Streben nach Wahrheit, Unvor­eingenommenheit und Ursprünglichkeit aus.  Zuweilen beobachten Kinder sogar ge­nauer als Erwachsene, weil sie sich stärker für Vorgänge interessieren, die dem Er­wachsenen gleichgültig sind.

Das Kind beobachtet unter Umständen dort, wo der Erwachsene gar nicht hinsieht.  Es sieht Kleinigkeiten, die dem Erwachsenen entgehen, die aber für die Tataufklärung von entschei­dender Bedeutung sein können.  Unerhebliche Ereignisse, die der Erwachsene schnell vergißt, bleiben bei Kindern zuweilen länger haften, weil sie für sie bedeutungsvoll sind.

Trotzdem wäre es falsch, das Kind schlechthin als "klassischen Zeugen" anzusehen.

"Klassischer Zeuge" ist jemand nicht, weil er irgendeiner Zeugengruppe angehört, sondern weil er als Einzelwesen die Gewähr für eine richtige Aussage bietet.  Das einzelne Kind kann bewußt die Unwahrheit sagen oder kontrollos reden.  Es kann die ihm gegebene Macht aus­spielen wie jeder andere Zeuge.  Es kann seine Aussage den Wünschen des Vernehmenden an­passen.  Es können Verfälschungen eintreten, wenn das Kind, wie meist bei Sittlichkeitsverbre­chen, im Mittelpunkt des Vorgangs steht.  Der in Urteilen nicht selten zu lesende Satz, daß das Kind einen Sexualvorgang nicht erfunden haben könne, weil er die kindliche Erfahrungs­sphäre übersteige, ist angesichts der weitgehenden Kenntnisse durch tatsächlich doch stattge­fundene Erlebnisse und Erzählungsaustausch unter Kindern durchaus fragwürdig.

2.27    Einfluß Dritter

Eine besondere Gefahr ist die bewußte oder unbewußte Beeinflussung durch Dritte, nament­lich suggestive Befragungen durch die Eltern, Angehörige, Lehrer oder Richter.  Hier ergeben sich dann Fehlleistungen mit den typischen Erscheinungen einer langen Kette von Verneh­mungen.  Selbstverständlich unterliegt das Kind auch den Einflüssen der Gerichtssituation (langes Warten im Flur, mangelhafte, dem Kinde nicht entsprechende Warteräume, unge­wohntes Sprechen in einem Saal, Beeindruckung durch die in Roben gekleideten Gerichts­personen usw.).

 Der heute vielfach vertretene Optimismus hinsichtlich der Kinderaussage (Schnetz, Un­deutsch, nicht ganz so weitgehend, aber in derselben Richtung Müller‑Luckmann, Geister) scheint mir nicht hinreichend begründet.  Ich neige gerade bei Sittlichkeitsverbrechen der Skepsis von Aengenendt, Bach, Müller‑Eckardt, Probst zu.  Die Sicherheit, mit der psychiatri­sche und psychologische Sachverständige die Zuverlässigkeit einer Aussage zuweilen beurtei­len, scheint mir nicht hinreichend gewährleistet zu sein. 

Immer ist zu beachten, daß das Kind die Ereignisse der Umwelt aus seiner Welt an­sieht, nach seinen Erfahrungen und Erwartungen beurteilt und mit seinen subjekti­ven Fähigkeiten, seiner Geisteshaltung und charakterlichen Formung wiedergibt.

2.28    Die Aussagen Jugendlicher.

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Der Jugendliche ist lebenserfahrener und urteilsfähiger.  Die von ihm bei der Wahrnehmung vorgenommenen Schlüsse mögen daher zutreffender sein.  Auch kann der Jugendliche seine Wahrnehmungen und Erinnerungen besser wiedergeben..  Bedeutsam sind Gel­tungstrieb und Erlebnishunger.  Dazu kommt die Entfaltung negativer Charakter­züge.

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Vor allem bedarf die Aussage junger Mädchen in Sittlichkeitsprozessen einer sorgfältigen Überprüfung.  Die sexuelle Erwartung, der Wille zum Erlebnis, die Umdeutung zurückliegen­der Erlebnisse im Sinne der Entharmlosung, der gegenseitige Austausch von Vermutungen, der Einfluß gegenseitiger Besprechungen, suggestive Beeinflussung durch Dritte, massensug­gestive Wirkungen (Dorfgespräche, Gerüchtebildung) und Phantasie können sich selbst bei einwandfreien Mädchen negativ auswirken.  Ist die Zeugin moralisch oder geistig defekt ‑ der Täter macht sich häufig gerade an solche Mädchen heran! ‑ so besteht Anlaß zu größter Vor­sicht.  Wo sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin ergeben, sollte man sich niemals zu leicht über die Zweifel hinwegsetzen, die mit genügender Gewißheit meist auch nicht von einem Sachverständigen zu beheben sind.

2.29     Aussagen von Männern und Frauen.

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 Die Aussage als Persönlichkeitsleistung ist bedingt durch die individuelle Gefühls‑, Trieb‑ und Erlebniswelt sowie durch die körperlichen Gegebenheiten.  Interessen, Erwartungen, Empfindungen und Wertun­gen wirken sich in der Aussage aus, indem sie die Schlüsse bei der Wahrnehmung mitbestimmen.  Die generelle Verschiedenheit von Mann und Frau führt zu verschie­denen Aussageleistungen.  Bei dem Vergleich der Aussage von Mann und Frau darf man allerdings nicht nur die seelisch‑körperlichen Verschiedenheiten in Betracht zie­hen, vielmehr sind auch die kulturellen und sozialen Sitten und Gebräuche, wie z. B. die Anteilnahme der Frau am öffentlichen Leben (Beruf), bedeutsam.

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Der Mann wird bei der Beob­achtung gleicher Vorgänge das Augenmerk vielfach auf einen anderen Teilausschnitt lenken als die Frau.  Die stärkere gemütsmäßige Bindung der Frau kann je nach dem Geschehnis sowohl den Blick der Frau wegen des angeregten Interesses tiefer führen als auch den tieferen Einblick wegen des herbeigeführten Erregungszu­standes verschließen.  Die vielfach tiefere Berührung des Innenlebens der Frau durch persönliche Erlebnisse macht es ihr häufig schwerer als dem Mann, sich von einem einmal eingenommenen Vorstellungsbild zu lösen.

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Die stärkere Gefühlsbetontheit und die mehr inhaltlich bezogene Denkweise der Frau führen dazu, daß sie sich auch bei der Aussage den vielfach mehr formellen staatlichen Bedürfnissen und Ordnungsnotwendigkeiten in geringerem Maß inner­lich verbunden fühlt als der Mann.  Das stärkere Erlebnis der eigenen Welt führt wohl auch zu einem stärkeren Verschlossensein gegen das Eindringen anderer, ins­besondere von Behörden, in die Eigenwelt.

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Hier scheint mir der Grund für die wohl in der Praxis allgemein feststellbare Tatsache zu lie­gen, daß die Frau und auch das junge Mädchen im allgemeinen schwerer zu einem Geständnis zu führen sind als der Mann und der Junge.  Die Tat berührt die Frau tiefer als den Mann..  Die Grenzen anthropologischer Untersuchungen müssen gerade bei einer Frau und einem Mädchen beson­ders beachtet werden, wenn man sich nicht jeder menschlichen Beeinflussung und Führung, sei es im Verfahren, sei es im Vollzug, begeben will.  Mangel an Takt bei der Vernehmung einer Frau oder eines Mädchens ist von größerer Tragweite als bei der Vernehmung eines Mannes oder ein@sJungen.  Taktlosigkeiten führen zum Abbruch des für die Vernehmung notwendi­gen Bezugs zwischen Vernehmenden und Vernommenen.

Gelegentlich wird auf die größere Unwahrhaftigkeit der Frau hingewiesen (vgl. Teichmann S. 18.). Ist die Lüge ein ethisches Versagen der Persönlichkeit, so ist die Annahme einer stärkeren Beteiligung dieser oder jener Geschlechtsgruppe nicht möglich.  Männer und Frauen stehen einander gleich, nur lügen sie aus verschiede­nen Motiven und Anlässen.  Die Unwahrhaftigkeit der Frau ist stärker mit ihrer Er­lebniswelt (z.  B. Hingabe an den Mann, die Kinder) verbunden.

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Auch in Vermögensprozessen geht es der als Zeugin vernommen Frau häufig weniger um die materielle Seite als um die persönliche Unterstützung der einen oder anderen Partei.

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Die stärkere Unwahrhaftigkeit der Frau wird gelegentlich durch den Hinweis auf den verhält­nismäßig hohen Anteil der Frau an der Aussagekriminalität belegt (eine bewußte Falsch­aussage einer Frau auf zwei bewußte Falschaussagen von Männern, während die Frauenkrimi­nalität im allgemeinen nur 1/8 der Männerkriminalität beträgt).  Man darf jedoch nicht über­sehen, daß die Frau vorwiegend in Prozessen mit einer gefühlsdurchsetzten Situation als Aussageperson auftritt: Ehescheidungs‑, Unterhalts‑ und Strafprozessen (hier vor allem in Beleidigungs - und Körperverletzungssachen, Privatklageverfahren).  Dazu kommt, daß im Ge­gensatz zu der allgemeinen Überführungsmöglichkeit bei Falschaussagen in Alimentenprozes­sen infolge der Blutgruppenuntersuchung eine verhältnismäßig einfache und sichere Überfüh­rungsmöglichkeit besteht.

2.30    Falsche Frauenaussagen

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Die Gefahr einer unrichtigen Aussage ergibt sich namentlich dort, wo das Selbstwertgefühl und die Achtung der Außenwelt berührt werden.  Das gilt vor allem in Notzuchtprozessen bei Frauen, die sich freiwillig in die Situation hineinbegeben haben, in der die Gewaltanwendung erfolgt sein soll.  Es ist erstaunlich, wie oft allein aufgrund der Aussage der Frau Verurteilun­gen erfolgen (vgl.  Fehlerquellen Bd. 1).

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Falsche Belastungen durch Frauen werden zuweilen mit außerordentlicher Nach­drücklichkeit vorgebracht und aufrechterhalten.  Die Richter werden von den  Zeuginnen auch in Fällen beeindruckt, in denen Vorsicht am Platze ist.  Eindeutige oder wenigstens wahrscheinliche Fehlurteile sind die Folge.  Die seelische Haltung der Frau wird auch durch physische Umstände, wie Menstruation, Schwangerschaft und Kli­makterium, bestimmt.  Infolgedessen können sich derartige Umstände bei der Wahr­nehmung, aber auch bei der Vernehmung auswirken.  Besonders sorgfältiger Prü­fung bedarf, wie schon unter b) hervorgehoben, die Aussage junger Mädchen in der Reifezeit.

Die Schwierigkeiten vermehren sich, wenn die Frau oder das Mädchen nach der intellektuel­len, charakterlichen oder psychischen Seite abnorm ist.

 

2.31    Aussagen von alten Leuten. 

Im höheren Alter lassen die seelischen und körper­lichen Kräfte meist nach und damit auch die Eignung als Zeuge.

 

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Im Alter sind im allgemeinen die Sinne abgeschwächt, die Merkfähigkeit läßt nach.  Vor allem läßt den alten Menschen die Erinnerung an jüngere Ereignisse im Stich.  Die Ermüdung des Zeugen tritt im Alter früher ein.  Die Anpassungsfähigkeit ist schwächer.

Die Vernehmung kann unter Umständen dadurch erschwert sein, daß der alte Zeuge sich der Schwächen nicht bewußt ist.  Eine ungeschickte Vernehmung, gerade beim alten Zeugen, kann zu einem massiven Widerstand des Vernommenen führen.

2.32    Die charakterologischen Typen.

2.32.1        Die einwandfreie Aussageperson. 

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Ist die Aussage Leistung der Persönlichkeit, so ist die höchste Sicherheit für ihre Richtigkeit dann gegeben, wenn der Aussagende ein sittlich hochstehender, ruhig und sachlich denkender, klarer Beobachtung und Wiedergabe fähiger, vorsichtiger und selbständiger Mensch ist.  Für die Zuverlässig­keit einer Aussage sind die persönlichen Eigenschaften grundlegend.  Die speziellen sich gerade aus der Situation ergebenden Umstände, wie Interessiertheit an dem Vorgang, innere Einstellung zu dem Geschehen, Ermüdung im Augenblick der Wahrnehmung, Ablenkung durch innere oder äußere Vorgänge, dürfen freilich auch bei der einwandfreien Aussageperson nicht unberücksichtigt bleiben.  So wich­tig solche Umstände auch sein mögen, so ist doch die Persönlichkeit ein beachtens­werter Punkt bei einer in sich intakten Aussage.  Selbstverständlich kann auch die einwandfreie Aussageperson im Einzelfall ungenaue, falsche, ja sogar bewußt un­richtige Aussagen machen. 

2.32.1.1 Kenntnisse über Persönlichkeit der Aussageperson wichtig

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Ist das richtig, so ist es erforderlich, vor der Bejahung der Glaubhaftigkeit einer Aussage über die Person des Aussagenden Bescheid zu wissen.  Tatsächlich fehlt in der Regel die zuverlässige Kenntnis von der Persönlichkeit.  Oft bleibt der Zeuge "ein unbekanntes Wesen".  Sehr spre­chend beweisen das meine Untersuchungen in "Zeugenlüge und Prozeßausgang".  Der ober­flächliche Eindruck, der in der Hauptverhandlung gewonnen wird, geht häufig fehl.  Kann auch nicht eine Persönlichkeitsuntersuchung des Zeugen gefordert werden, für die unser Ge­setz keinerlei Zwangsmöglichkeiten gibt, so muß doch die Kenntnis über das bisherige soziale Verhalten verlangt werden (Beruf, Vorstrafen, Umgang im täglichen Leben).  Eine Vermutung zugunsten der Glaubwürdigkeit einer Aussageperson, ein in dubio pro teste, gibt es ohne Kenntnis der Persönlichkeit nicht.

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 Als Zeichen der Einwandfreiheit werden zuweilen die Sicherheit im Vortrag der Aussage oder die Intelligenz der Aussageperson angesehen.  Die Sicherheit, mit der eine Aussageperson ihre Darlegungen macht, gibt noch keine Gewähr für ihre Richtigkeit.  Sie ist bestenfalls ‑ und das keineswegs immer! ‑ ein Anzeichen der subjektiven Überzeugtheit.  Die moralischen Quali­täten bleiben vollkommen offen.  Ebensowenig stehen Intelligenz und sittliche Haltung in notwendigem Zusammenhang.

Die Schwierigkeiten der Persönlichkeitskenntnis dürfen nicht leicht genommen werden.  Die Gefahr der Prozeßverfälschung mindert sich einmal bei der Beschaffung wirklicher Kennt­nisse von der Persönlichkeit, dann durch eine breite Beweisaufnahme, die am ehesten zu einem Ausgleich der Aussagen nicht einwandfreier Aussagepersonen führt.

Die Praxis, vielfach unterstützt von der Theorie der Aussagepsychologie, stützt ihre Urteils­feststellungen nicht selten auf Aussagen von erwachsenen oder jugendlichen Zeugen, deren Persönlichkeitsdefekt zum Teil aus dem Vorgang selbst, zum Teil aus Persönlichkeitsermitt­lungen offenbar ist.  Das Tübinger Untersuchungsmaterial gibt dafür zahlreiche Beispiele.  Da­durch wird die Sicherheit der Sachverhaltsfeststellung in hohem Maß bedroht.  Der Einwand, daß gerade defekte Menschen, vor allem Kinder, Opfer von Verbrechen werden und bei Nichtberücksichtigung ihrer Aussagen viele Verbrechen ungeahndet bleiben würden, schlägt nicht durch. Der alte Gedanke der "zwei klassischen Zeugen" hat auch heute noch seine Bedeutung.

2.33    Die befangene und ängstliche Aussageperson.

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 Befangenheit und Ängstlichkeit be­hindern die freie Entfaltung der Persönlichkeit.  Beides liegt nahe beieinander.  Bei der Befangenheit ist es mehr die Situation (Aussage vor einer Amtsperson, in einem großen Saal vor einer großen Zuhörerschaft), die die Aussageperson an einer ruhi­gen Sammlung und überlegten Darstellung hindert.  Bei der Ängstlichkeit ist es mehr die Verpflichtung zur Aussage überhaupt, die die Aussageperson bedrückt.  Sie fürchtet nicht so sehr die Gerichtssituation, sondern die Aussage überhaupt.

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Der ängstliche Zeuge weiß nicht, ob er das, was er weiß, sicher weiß.  Er sieht die Möglichkeit des Irrtums.  Ihn beunruhigt, daß seine Aussage für die Verurteilung von entscheidender Be­deutung sein könnte. Der befangene und ängstliche Zeuge gilt zuweilen als dumm, verstockt, böswillig oder lächerlich, obwohl er es nicht ist.  Die Vernehmung ist häufig recht schwierig.  Sie erfordert viel Geduld, Ruhe, Freundlichkeit und gütiges Zusprechen.  Die Aussage muß häufig wie mit der Zange herausgeholt werden.  Die Neigung zu kurzen Antworten: ja oder nein, das weiß ich nicht, bringen den Vernehmenden in Gefahr, Suggestivfragen zu stellen.  Scharfes Vorgehen, erregte Vorwürfe oder ironische Bemerkungen verwirren die Zeugen dieser Gruppe vollends.

2.34     Die oberflächliche Aussageperson.

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  Oberflächlichkeit ist ein Mangel an ernst­hafter Überlegung, gründlicher Durchdringung und ausreichender Selbstkritik.

Der oberflächliche Zeuge redet daher, was ihm gerade einfällt.  Er strengt sein Gedächtnis nicht an.  Er gibt das, was er an sich sagen könnte, ungenau wieder.  Zuweilen ist schon die Be­obachtung unzuverlässig, weil er nicht fähig ist, genaue Beobachtungen zu machen.  Er hat das gesehen, was ganz außen liegt, ist aber nicht tiefer in den Vorgang eingedrungen.

Bei der Vernehmung macht die Aussageperson dieser Gruppe oft keinen schlechten Eindruck.  Die Aussage wirkt geschlossen und glatt.  Gelegentlich fällt dieser Typ durch die Schnelligkeit der Sprache auf.  Wo er nicht auffällig ist, stellt er für die Richtigkeit des Prozeßausgangs eine große Gefahr dar.

2.35    Die weitschweifige Aussageperson

Wer in der Praxis steht, kennt die Qualen, die ein weitschweifiger Zeuge bereitet.  Er neigt dazu, die Dinge in aller Breite zu behandeln und Nebensächlichkeiten in langatmiger Rede darzulegen.  Die Weitschweifigkeit kann auf verschiedenen Gründen beruhen.  Einmal kann der Zeuge infolge seiner Veranlagung nicht fähig sein, sich kurz, knapp und sachlich auszu­drücken.  Dann aber besteht die Möglichkeit, daß er an sich sehr wohl dazu in der Lage wäre, daß er aber bewußt ins Weitschweifige flieht, weil die kurze, knappe Wahrheit ihm oder einem anderen unbequem oder gar nachteilig ist.  In diesem Fall ist die Weitschweifigkeit ein Manö­ver der Vertuschung und des Verbergens.

Es ist zweckmäßig, den weitschweifigen Zeugen reden zu lassen.  Gehört er zu der ersten Gruppe (Unfähigkeit zur knappen Darstellung) bringt die Unterbrechung die Gefahr mit sich, daß der Zeuge Wichtiges ausläßt.  Bei der zweiten Gruppe ist das weitschweifige Herumreden vielfach für die Person und die Sache aufschlußreich.  Die Möglichkeit, daß der langredende Zeuge doch Dinge vorbringt, die er vertuschen will, liegt nicht fern.  Hat man es mit Sicherheit mit einem weitschweifigen Zeugen der zweiten Gruppe zu tun, so ist es nach dem Abschluß seiner zusammenhängenden Darstellung richtig, ihn zu kurzen, klaren Antworten zu veranlas­sen.

2.36    Die redelustige und geltungsbedürftige Aussageperson

Der Zeuge dieser Gruppe hört sich gern reden.  Er hat ein Interesse an der Vernehmung. Aus alledem ergibt sich die Gefahr, daß Wirkliches zurücktritt und Unwirkliches hinzukommt, daß um der Darstellung willen die Objektivität leidet.  Beim gel­tungssüchtigen Zeugen kommt hinzu, daß er die Bewunderung und die Achtung der Allge­meinheit bewußt oder unbewußt anstrebt, daß er selbst in einem günstigen Licht zu stehen und interessant zu wirken bemüht ist.  Das Bestreben, sich herauszustellen, kann leicht dazu füh­ren, die Aussage immer mehr von der Wahrheit abzudrängen.  Vgl. auch den Inspektorfall bei Plaut S. 48.

Der Vernehmende darf sich nicht durch den Schwung und die Eleganz der Aussage täuschen lassen.  Zuweilen fallen die Zeugen dieser Gruppe schon durch die Art ihres Auftretens (Gang, Haltung) auf.  Gern gebrauchte Gemeinplätze und allgemeine Sätze weisen auf diesen Zeugen­typ hin.  Das Durchbrechen des geschlossenen Ganzen durch das Eingreifen des Vernehmen­den, vor allem die nüchterne Befragung nach einzelnen Tatsachen, entkleidet den Vorgang der schön wirkenden Form und kann zu einer sachlichen Behandlung des Stoffes führen.

2.37    Die phantasievolle Aussageperson

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Der phantasievolle Mensch ist befähigt, Vorstellungen, Ereignissen und Geschehnissen eine lebendige Gestalt einzugeben. Die Phantasie kann aber auch bewirken, daß der Zeuge das Geschehen in einem falschen Lichte oder gar Nichtgeschehenes als Erlebnis darstellt.  Es kommt auf die Zuverlässigkeit der Verlebendigung an.  Die Gefahr unrichtiger phantasievoller Angaben be­steht namentlich bei jungen Mädchen im Entwicklungsalter bei sexuell betonten Vorgängen, vornehmlich wenn sie schon weiter zurückliegen und mit anderen besprochen worden sind.

2.38    Die eigensinnige Aussageperson

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Eine derartige Aussageperson bemüht sich um die Wahrheit.  In ihrer Selbstsicherheit läßt sie sich aber von den bei der Aussage unterlaufenen Fehlern und Irrtümern nicht abbringen.  Sie  versteift sich auf das Gesagte.  Zuweilen stehen die Aussagepersonen dieser Gruppe schon an der Grenze des Pathologischen.

Der Typ der eigensinnigen Zeugen ist für die Vernehmung eine arge Belastung.  Er kommt nicht selten bei Jugendlichen und bei alten Menschen vor.  Scharfes Eingreifen führt nur zur Versteifung.  Notwendig ist ruhige Behandlung, Ausredenlassen und Ergänzung der Aussage durch taktvolle vorsichtige Fragestellung.

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Eine besondere Gruppe dieses Typs bilden die Querulanten.  Sie sind überzeugt, daß ihnen Un­recht geschehen ist.  Tatsächlich ist ihnen häufig eine unrichtige und unsachgemäße Behand­lung zugekommen.  Das ihnen zugefügte Unrecht sehen sie aber in völliger Einseitigkeit und überscharfer Beleuchtung.  Gegenvorstellungen sind sie meist nicht zugänglich.

2.39    Die voreingenomme Aussageperson

Voreingenommenheit bedeutet das Festliegen der inneren Einstellung zu einer Person oder zu einer Sache oder zu einem Vorgang.

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Als Beispiele seien erwähnt: der Zeuge im Ehescheidungsverfahren, der Frauenfeind ist, der Radfahrer in einem Autounfallprozeß, der in dem Autofahrer grundsätzlich den Störer des Verkehrs sieht, der Zeuge in einem Lehrerprozeß, der in der Schule schlechte Er­fahrungen gemacht hat.  Die Voreingenommenheit kann auch auf suggestive Einflüsse zurück­zuführen sein, z. B. der Verdacht eines Mordes richtet sich auf einen im Ort wohnenden schlecht beleumundeten Bewohner, der im Gerede der Leute als Täter gilt.  Eine besondere Gruppe dieses Typs stellt der fanatische Zeuge dar..  Art der Aussage, ihr Ton, gehässige oder liebevoll eingestreute Bemerkungen können dem Richter ein warnendes Zeichen sein.

2.40    Die gleichgültige Aussageperson

Gleichgültigkeit ist die Uninteressiertheit an dem Geschehnis und dem Gerichtsver­fahren.

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Der gleichgültige Zeuge steht auf dem Standpunkt, man solle "den Kram allein machen" und ihn nicht behelligen.  Seine Einstellung ist gegen jede Aussagetätigkeit gerichtet.  Schon der Wahrnehmung entzieht er sich, geht möglichst schnell vom Tatort fort, sieht nicht richtig hin und verdrängt das Wahrgenommene.  Aus alledem ergeben sich Aussagelücken.  Wird er zu Vernehmungen geladen, ist er schwer zur Aussage zu bringen, im Grunde genommen des­wegen, weil er nicht will.  Er ist einsilbig, schwerfällig, verstockt, er versucht möglichst wenig zu sagen, am liebsten beantwortet er die Fragen mit "Ja" oder "Nein".  Er macht meist farb­lose und neutrale Äußerungen.

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Der Vernehmende muß mit ihm einen Kampf führen.  Besteht die Gewißheit, daß die Aussage­person diesem Typ angehört, so kann, falls ruhiges Zureden nichts nutzt, ein etwas schärferes Zugreifen richtig sein.  Freilich darf die Gefahr der Verwechslung mit anderen Typen (schwer­fälligen und einsilbigen, befangenen und ängstlichen Aussagepersonen) nicht übersehen wer­den.

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In die Gruppe der Gleichgültigen gehören vielfach Jugendliche und Frauen.  Zuweilen findet sich hier die Auffassung, daß die Justiz allein mit der Sache fertig werden solle.  Zu den  Gleichgültigen gehören auch die, die im Strafverfahren mit dem Beschuldigten sympathisie­ren, ohne direkt voreingenommen zu sein.

2.41    Die machtsüchtige Aussageperson

Die Aussagesituation gibt, namentlich wenn der Aussage eine entscheidende Bedeu­tung zukommt, Gelegenheit zur Machtausübung über den Angeklagten, den Mitbe­schuldigten, die Mitzeugen, die Strafverfolgungsbeamten und nicht zuletzt über das Gericht.

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2.42    Die charakterlich‑moralisch ungefestigte Aussageperson

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Hier sind Menschen einzureihen, denen die ethischen und rechtlichen Gesetze gleich­gültig sind.  Ihr Leben steht in hohem Maße den sittlichen Anforderungen entgegen.  Wenn die Aussage Ausfluß der Persönlichkeit ist, muß sich ihre sittliche Grundhal­tung auch in der Aussage auswirken.  Die Aussage erfordert ernstliches Bemühen, gewissenhaftes Wollen und ehrliche Anstrengung.  Wo das fehlt, ist der Weg für unbewußt unrichtige und erst recht für lügenhafte Aussagen geöffnet.

Einige Zahlen aus meinen Untersuchungen "Zeugenlüge und Prozeßausgang" S. 21 1 ff. sol­len die Dringlichkeit des Problems beleuchten.  Von den 26 Personen, die die untersuchten Aussagen gemacht haben, waren 12 vorbestraft, davon 7 mit Freiheitsstrafen, von diesen 4 mehr als zehnmal.  Untersucht wurden insgesamt 71 falsche eidliche, 25 falsche uneidliche Aussagen, 20 falsche eidesstattliche Versicherungen, insgesamt 116 falsche Aussagen.  Die Vorbestraften waren an diesen 116 Aussagen mit 90 beteiligt.

2.43    Die Berufstypen.

 Die Zusammenhänge zwischen Beruf und Aussage sind offen­sichtlich.  Enthält die Aussage in sich Schlüsse und Urteile, so gewinnt sie an Bedeu­tung, wenn die Aussageperson zu solchen Schlüssen und Urteilen befähigt ist.  Ob das der Fall ist, hängt nicht nur von ihrem allgemeinen Wissen, sondern auch von den speziellen, durch den Beruf gewonnenen Kenntnissen ab.

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Bricht ein Mensch auf der Straße zusammen, so wird der Arzt, der zufällig als Zeuge zugegen ist, in der Regel mehr sagen können als ein anderer Passant.  Bei einem Verkehrsunfall wird der Zeuge mit Fachkenntnissen, etwa der Kraftfahrer, Einzelheiten eines Vorgangs beobach­ten, die anderen entgehen.  Ein Architekt wird bei einem Bauunfall Beobachtungen machen, zu der gerade er kraft seiner Vorbildung befähigt ist.  Es handelt sich hier um den sachverstän­digen Zeugen.

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Bei der Frage Beruf und Aussage geht es aber nicht nur um die Berufskenntnisse und deren Auswirkungen, sondern auch darum, ob die einzelnen Berufe einen bestimmten Aussagetyp schaffen, ob der Beruf losgelöst von den Fachkenntnissen von Ein­fluß auf die Wahrnehmung, Erinnerung oder Wiedergabe ist.  Es ergibt sich die Frage, ob der Beruf sich in der Art widerspiegelt, wie sich eine Person zu den Vor­gängen stellt und wie sie ihre Aussage macht.  Diese Frage ist zu bejahen.  Da die Aussage Persönlichkeitsleistung ist, muß sich in ihr auch der Beruf auswirken, da er die Persönlichkeit ebenso formt, wie diese den Beruf.  Nur an wenigen Beispielen soll das Problem verdeutlicht werden:

2.43.1.1 aa) Der Jurist als Zeuge.

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 Die Erziehung des Juristen zur Sachlichkeit, zum geordneten Den­ken, zur Kritik und vor allem zur Selbstkritik ist für die Aussage günstig.  Regelmäßig ist die Gefahr phantasievoller Erweiterungen vermindert.  Die Wiedergabe wird im allgemeinen klar, geordnet und gedrängt sein.  Und doch weist Plaut (S. 52). darauf hin, daß die Juristen vor Gericht meist die schlechtesten Zeugen seien.  Ihr Beruf bringt es mit sich, daß sie sich der Schwierigkeiten einer richtigen Aussage bewußt sind.  Sie begegnen in ihrem Beruf immer wie­der dem Irrtum.  Daher neigt der Jurist bei seinen Aussagen zu Vorbehalten ("soweit ich mich entsinne!").  Das Berufsdenken bringt leicht auch eine etwas farblose Darstellungsweise mit sich.  Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der Jurist häufig über Vorgänge aus seiner Berufstätigkeit befragt wird, z. B. nach dem Verhalten einer Person bei ihrer Vernehmung.  Es ist nicht verwunderlich, daß die Erinnerung an derartige Vorgänge blaß ist.

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Das Beispiel des Juristen zeigt auch, daß man nicht nur generell auf einen Berufsstand abstel­len darf, sondern daß man auch seine einzelnen Zweige berücksichtigen muß, etwa den Staats­anwalt und den Rechtsanwalt.  Hier ergibt sich das Problem der Voreingenommenheit nach der einen oder anderen Seite, die dem Beteiligten meist nicht bewußt ist.

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Schließlich unterliegt der Jurist in Prozessen, die ihn unmittelbar angehen, den gleichen psy­chologischen Gegebenheiten wie jeder andere.  Denn auch der Jurist ist Mensch! Ich entsinne mich einer Anzeige eines sehr sachlichen, als Strafrichter tätigen Landgerichtsrats gegen einen in gutem Ruf stehenden Lehrer wegen einer angeblichen unsittlichen Berührung seines Kindes.  Die Anzeige fand nicht die geringste Stütze.  Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, die Beschwerde gegen die Einstellung wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen.  Als unbeteiligter Jurist würde der Landgerichtsrat die Unbegründetheit seiner Anzeige genau so gesehen haben wie die Bearbeiter der Staatsanwaltschaft.

2.44     Der Polizeibeamte als Zeuge.

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  In der gerichtlichen Praxis ist der Polizeibeamte ein häufiger und wichtiger Zeuge.  Er tritt in den verschiedensten Prozessen als solcher auf: Widerstands­leistungen, Verkehrsunfällen, Einbrüchen, Mord, Brandstiftung usw.  Vielfach ist es seine Spezialkenntnis, die ihn Beobachtungen machen läßt.  Zuweilen wird er als Zeuge über das Zu­standekommen eines Protokolls, z. B. eines Geständnisses (Zwang, Versprechungen) vernom­men.

Die Bewertung der Aussage eines Polizeibeamten ergibt sich aus den allgemeinen Grundlagen der Aussagepsychologie.  Günstig wirkt sich die Ausbildung des Polizeibeamten aus, die dar­auf ausgerichtet ist, Wahrnehmungen zu machen und wiederzugeben.  Wie jeder Beruf hat aber auch dieser Beruf seine Gefahren.  Das Empfinden, Autorität sein zu müssen, kann den Beamten leicht zu einer einseitigen Haltung veranlassen.  Eine Aussage über das eigene Verhal­ten bei einem Vorgang, insbesondere über Vernehmungsmethoden, versetzt ihn in die Rolle eines Zeugen in eigener Sache.  Das menschlich verständliche Erfolgsstreben kann ihn in die Gefahr der Voreingenommenheit oder gar bewußt falscher Aussagen bringen.  Nicht mindere Gefahren ergeben sich bei Aussagen über das Verhalten anderer Beamter aus dem Solidari­sierungs‑ und Kameradschaftlichkeitsbedürfnis.

Entscheidend ist für den Wert der Aussage des Polizeibeamten seine charakterliche Haltung.  Eine sorgfältige Auswahl der Polizeibeamten und die Heranbildung eines Berufsethos sind die Grundlagen der Zuverlässigkeit.  Wo die charakterliche Eignung fehlt, kann man sehr unlieb­same Überraschungen erleben.

 Fälle aus der Praxis: Ein Polizeibeamter näherte sich im Dienst in unsittlicher Weise Frauen.  Die Anzeige der Frauen gegen ihn erwiderte er mit einer Anzeige wegen Verleumdung.  Mehrere Frauen wurden daraufhin verurteilt.  Erst zufällig fiel einem Staatsanwalt auf, daß in verschiedenen Abteilungen der Behörde gleichartige Vorgänge liefen.  Die Wiederaufrollung sämtlicher Vorgänge ergab die Richtigkeit der Angaben der Frauen.

Ein zweiter Vorgang (Westerwalder Mordfall) ist in den Fehlerquellen Bd. 1 dargestellt wor­den.  Der Kriminalbeamte, der von dem Untersuchungsrichter zum Aushorchen in eine Zelle mit dem Beschuldigten gelegt worden war, hatte das Mordgeständnis erfunden.  Er war auch in anderen Mordsachen, die in anderen Teilen Deutschlands sich abspielten, als Spitzel ver­wandt worden.  Auch dort hat er eine verhängnisvolle Rolle gespielt.  Die Vorgänge kamen da­durch zur erneuten Behandlung, daß sich der Beamte schwerster Delikte in der Folgezeit schuldig gemacht hatte und man daher seine frühere Tätigkeit überprüfte.  Gerichte und Staatsanwaltschaften sollten niemals einen Polizeibeamten als Spitzel benutzen.  In der Regel stellen sich dafür nur zweifelhafte Charaktere zur Verfügung.  Damit wird ihre Aussage aber wertlos.  Fälle wie der geschilderte sollten eine nachdrückliche Warnung sein!

Bei der Bewertung der Aussage des Polizeibeamten darf auch nicht die Schwierigkeit des von ihm verlangten Aussageinhalts außer Betracht bleiben.  Das gilt namentlich für Leumundsaus­sagen.

2.45    cc) Lehrer und Geistliche als Zeugen.

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  Sie können zusammen behandelt werden, weil sie sich im allgemeinen in der gleichen typischen Zeugenlage befinden.  Soweit es sich um An­gaben von Leistungen handelt, ist die Aussage verhältnismäßig leicht.  In der Regel liegen schriftliche Leistungszeugnisse oder Notizen aus der früheren Zeit vor.  Auch Mitteilungen über die allgemeine geistige Entwicklung stellen noch nicht vor allzugroße Schwierigkeiten.  Dagegen erfordern die Berichte über Charakter, Wahrheitsliebe und Lügenhaftigkeit Men­schenkenntnis und psychologische Erfahrung.  Der Zeuge muß befähigt sein, die Schwierigkei­ten und Unannehmlichkeiten, die das Kind in der Erziehung gemacht hat, richtig zu beurtei­len.  Er darf das Bild nicht von vielleicht zu ernst genommenen Verfehlungen trüben lassen. Äußeres Wohlverhalten kann es vielleicht zu günstig färben.  Sympathie und Antipathie kön­nen mitschwingen.  Bei der Entgegennahme von Leumundszeugnissen sollte sich der Verneh­mende stets der Schwierigkeit ethischer Urteile bewußt sein.

2.45.1.1 Zeugen aus sonstigen Berufen.

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 Es können nicht die einzelnen Berufe durch­gegangen werden. In dem Meineidskomplex, den ich in "Zeugenlügen und Prozeßausgang" behandelt habe, war die starke Beteiligung von Taxifah­rern auffällig.

 

2.46    Beziehungstypen.

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 Hierbei geht es um Beziehungen, in denen die Aussageperson zu der Person steht, die die Aussage betrifft.        Das Angehörigenverhältnis

 

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Der Angehörige tritt bald als belastender, bald als unterstützender Zeuge auf.  In beiden Fällen bedarf die Aussage sorgfältiger Prüfung.  Die belastende Aussage kann dazu dienen, einen un­liebsamen Familienangehörigen zu beseitigen, z. B. den Vater durch einen Blutschandeprozeß aus der Familie zu entfernen.  Belastet der Zeuge wahrheitsgemäß den Angehörigen, so sollte der Vernehmende nicht vergessen, daß solche Belastungen oftmals in schweren seelischen Konflikten vor sich gehen.  Bei den zugunsten des Betroffenen aussagenden Angehörigen ist die Gefahr der Voreingenommenheit und der suggestiven Beeinflussung durch die ständigen  Erörterungen am Familientisch zu prüfen.  Auch kann der Angehörige einem starken Druck des Betroffenen ausgesetzt sein.

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Selbstverständlich sind die Aussagen Angehöriger nicht entbehrlich.  Sie sind gelegentlich die einzigen (die Wahrheit sagenden) Entlastungszeugen.  Eine Vermutung, daß Verwandtenaus­sagen gegenüber Aussagen Fremder regelmäßig von geringerem Wert seien, besteht nicht.  Auch in diesem Punkt herrscht bei Richtern nicht selten ein schablonenhaftes Denken. Der Richter muß die Gefahrenquellen se­hen.  Er muß die Aussagen überprüfen und vor allem über die moralischen Qualitäten der be­teiligten Personen Bescheid wissen.

2.46.1.1 Die Nachbarschaft als Zeugen

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Der Nachbar kann in verschiedener Weise zu dem Prozeß stehen.  Die einzelnen Verhaltens­weisen sind typisch.  Bald wird der Nachbar das Bestreben haben, sich aus dem Vorgang mög­lichst herauszuhalten.  Er befürchtet Ärger, Feindschaft und Rache.  Er will es mit dem ande­ren nicht verderben, zumal er vielfach auf gute Beziehungen mit ihm angewiesen ist.  Bald ver­hält sich der Nachbar aktiv.  Er beobachtet alles genau.  Er will alles wissen.  Er hört herum und trägt das Gehörte weiter.  Er wird Mittelpunkt und Durchgangsstelle für Gerüchte, Redereien und Klatsch.  So lebt er sich in die Dinge hinein.  Er verfärbt die Vorgänge.  So kann er leicht zu einem unzuverlässigen Zeugen werden.  Das Gericht muß die Beziehungen der Nachbarn zu­einander kennen, um die Aussage beurteilen zu können.  Auch die Millieuverhältnisse sind be­deutsam.

2.46.1.2 Freundschaft‑Feindschaft und Zeugenqualität

Die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit der Voreingenommenheit ist offensichtlich.  Zu beachten ist bei freundschaftlichen Beziehungen vor allem die Gefahr des Verschweigens.

Man denke etwa an den Fall, daß zwei Freunde mit einem Wagen fahren.  Unterwegs beschä­digt ein Motorradfahrer den Wagen, indem er in ihn hineinfährt.  Die Schuld hat überwiegend der Motorradfahrer.  An dem Wagen des Freundes war jedoch die Bremse nicht in Ordnung.  Der Richter fragt nicht danach, der Zeuge erwähnt es nicht.  Es ist hier die Aufgabe des Rich­ters, nach den Einzelheiten ausdrücklich zu fragen.  Das Verschweigen ist sehr viel verführeri­scher als eine positiv falsche Aussage.

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Freundschaft und Feindschaft können sich auch in entgegengesetzter Richtung auswirken, als an sich zu erwarten ist.  Das ist der Fall, wenn es sich um besonders gewissenhafte ängstliche Zeugen handelt, die aus Furcht vor Voreingenommenheit dem Feind nicht zu viel antun und dem Freund nicht zu viel zukommen lassen wollen.  Aufgelöste Bindungen können sich nega­tiv auswirken.

In das Kapitel der Freundschaft gehört auch die Kameradschaft.

2.46.2            Vorgesetzter‑Untergebener

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Der Vorgesetzte gelangt als Tat‑ oder als Leumundszeuge in den Prozeß.  Als Leumundszeuge soll er Angaben über Arbeitsleistung und Dienstverhalten, darüber hinaus aber auch über den Charakter machen.  Er soll sich unter Umständen auch darüber äußern, was dem Untergebe­nen zuzutrauen ist.  Damit erfordert die Aussage, wie jedes Leumundszeugnis, ein subjektives Werturteil mit all seinen Schwierigkeiten.  Die Angaben des Vorgesetzten können unter dem "Behördeninteresse" stehen und der Zeuge daher die Tendenz haben, die Behörde möglichst zu schonen.  Der Vernehmende muß sich bemühen, die Grundlagen des Werturteils und die allgemeinen Beziehungen aufzuklären.  Das gilt auch für das umgekehrte Verhältnis.  Haß, Neid, der Wunsch, die Stelle des Vorgesetzten einzunehmen, Freundschaft oder Feindschaft, können die Aussage selbst unbewußt zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen verfärben.

2.46.2.1 Gemeinsame Berufsgruppenzugehörigkeit

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Das gemeinsame Gruppeninteresse (Juristen, Ärzte, Polizeibeamte, Lehrer) kann die Gestal­tung der Aussage, ihren Umfang und Inhalt, die in der Aussage enthaltenen Beurteilungen in hohem Maß beeinflussen.

2.47    Prozeßtypen.

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Vom Prozeß her gesehen ergeben sich typische Erscheinungen bei der Aussage unter einem doppelten Gesichtspunkt: zunächst im Hinblick auf die Prozeßstellung der Aussageperson, dann im Hinblick auf die Prozeßart.  In beiden Fällen steht die Aussageperson in einer bestimmten Aussagesituation.

2.47.1.1 Prozeßstellung.

Es kommt in Betracht vor allem die Stellung als Beschuldigter, Partei, Zeuge und Sachverständiger.

2.47.1.2 Der Beschuldigte  / Betroffene

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Der Beschuldigte trägt zur Urteilsfindung mit seiner Einlassung wesentlich bei, gleich ob er die Wahrheit sagt oder nicht, ob er das Richtige trifft oder nicht.  Will man seine Aussage richtig bewerten, so muß man seine besondere Stellung im Pro­zeß beachten.  Er befindet sich regelmäßig in einer Abwehrsituation. 

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All das macht seine Lage verwirrend.  Es beeinträchtigt das klare Denken und führt zuweilen zu unüberlegten Äußerungen und Ausdrucksformen.  Häufig ist ein von einer normalen Situa­tion aus gesehen unverständliches Lächeln zu bemerken.  Ich habe wiederholt erlebt, daß dies dem Angeklagten schwere Vorwürfe in der Hauptverhandlung eingebracht hat.  Der Richter tut gut, über dieses meist einer Verlegenheit entspringende Lächeln hinwegzusehen.

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In dieser Lage sind Erinnerung und Wiedergabe vielfach beeinträchtigt.  Die Aus­sage des Beschuldigten erfolgt unter dem Druck des Augenblicks mit den situations­gegebenen Hemmungen und Tendenzen.  Daraus ergibt sich die Möglichkeit, daß, auch wenn der Beschuldigte die Wahrheit sagen will, Verschiebungen des Aussage­bildes eintreten.  Die Folge sind Widersprüche.  Diese brauchen nicht immer ein Zei­chen der Lüge zu sein, wenn sie sich auch häufig daraus ergeben mögen, daß sich der Aussagende in ein Lügengestrüpp verfangen hat.  Auch hier sind die Erscheinungs­formen mehrdeutig!

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Die verwirrende Lage ist um so größer, wenn sich der Beschuldigte in Untersu­chungshaft befindet.  Wenn es sich nicht gerade um einen Menschen handelt, der aus wiederholter Erfahrung die Untersuchungshaft oder das Haftleben überhaupt kennt, sind die seelischen Auswirkungen der Untersuchungshaft außerordentlich groß.  Der Einfluß zeigt sich mannigfach, so in Geständnissen, verworrenen Anga­ben, unberechenbaren Handlungen, gesteigerter Selbstmordgefahr (über all das spä­ter bei der Erörterung der Untersuchungshaft).  Die Situation ergreift den Unschul­digen nicht weniger als den Schuldigen.  Die plötzliche Isolierung, die Möglichkeit der Verurteilung und das Bewußtsein um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schädigungen durch die Untersuchungshaft beunruhigen auch den, der tatsächlich die Tat nicht begangen hat.  Unüberlegte Angaben, unter Umständen Versuche, durch eine bequeme Unwahrheit sich dem Verfahren zu entziehen, sind leicht die Folge.

Zuweilen ist der Beschuldigte aber auch schon in der Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte verharrt zuweilen bei an sich unerheblichen Einzelheiten, ob­wohl sie objektiv unrichtig sind.  Häufig ist die Tendenz der Verdrängung und Abschiebung.

Ein in vieler Hinsicht interessantes Beispiel psychologischer Verhaltensweisen bietet ein Köl­ner Mordfall.  Ein junges Ehepaar, das sich während des Studiums auf der Universität kennen­gelernt und dann geheiratet hat, plant einen Raubüberfall auf einen Geldbriefträger.  Nach Vornahme von Schießübungen in einem Keller mietet es sich unter falschem Namen eine Wohnung.  Der Ehemann schickt an sich selbst eine Geldüberweisung.  Die Frau veranlaßt den Geldbriefträger, in die Wohnung zu kommen, in der ihn der Mann mit mehreren Schüssen niederstreckt.  Erst nach mehreren Jahren kommt die Tat dadurch zur Aufklärung, daß der Mann sich und seine inzwischen von ihm geschiedene Frau zur Anzeige bringt.  Solange das Ehepaar zusammenlebte, hat es offenbar verstanden, sich von der Tat zu distanzieren.  "Die Tat kam uns so vor, als ob sie ein anderer begangen hätte." "Wir fragten einander, wenn wir am Tatort vorbeikamen: Was fühlst Du?... Die Antwort war: "Nichts!" Nach der Trennung erkannte der Mann, auf sich allein angewiesen, die Schwere der Tat.  In seinem Mißtrauen fürchtete er, seine Frau würde ihn anzeigen und ihn allein belasten.  Im Ehescheidungsprozeß hatte er den Eindruck, daß sein Anwalt, von der Frau unterrichtet, Bescheid wisse.  Ein bloßes Hirngespinst! In einem Lokal, das er häufiger besuchte und in dem ein Kriminalbeamter regel­mäßig Karten spielte, glaubte er, daß dieser Beamte, der von der Sache nicht mehr wußte als jeder andere, das Lokal nur aufsuche, um ihn zu beobachten.  Da er sich ‑ tatsächlich ohne Grund! ‑ in immer stärkerem Maß von seiner Frau bedroht fühlte, kam es zur Anzeige.

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 Da­bei machte er schwerwiegende Belastungen gegen die Frau, sowohl was die Tat, als auch was ihr Vorleben anging.  Gegen die Eröffnung, seine Frau habe über die Tat strengstes Still­schweigen bewahrt, setzte er sich mit allen Kräften zur Wehr.  Immer wieder brachte er angeb­liche Tatsachen vor, die dafür sprechen sollten, daß seine Frau ihn habe zur Strecke bringen wollen.  Dieser Versuch war der Ausfluß eines Selbsterhaltungs‑ und Selbstrechtfertigungstriebes sowie einer Selbstüberheblichkeit.  Seine ganze Einlassung war dadurch bestimmt.  Der Prozeß, der zu interessanten psychologischen Erörterungen über die gegenseitigen Beziehun­gen der Eheleute Anlaß gab, endete mit der Verurteilung beider Angeklagten zur Höchst­strafe.  Bemerkenswert ist für den Juristen, daß der Ehemann Rechtswissenschaft studiert und in den Strafrechtsübungen ausführlich einen Mordfall bearbeitet hatte.  Ein Beispiel für den "psychologischen Zwang des Strafrechts"!

2.47.1.3 Der  wahrheitswillige Beschuldigte

Soweit der Beschuldigte die Wahrheit sagen will, ist es die Aufgabe des Vernehmen­den, ihn zu lösen und ihm den Weg zu einer möglichst tatsachengetreuen Schilde­rung zu ebnen.  Das setzt ein Eingehen auf seine Persönlichkeit und ein Verständnis für seine Lage voraus.

Neben unbewußt unrichtigen und ungenauen Angaben spielen die bewußten Irre­führungsversuche eine erhebliche Rolle. 

2.47.1.4 Lügender Schuldloser

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Auch der Schuldlose kann lügen, wie schon betont wurde.  Die Unwahrheit kann ehrenwerten oder doch menschlich verständlichen Motiven entspringen, so z. B. zum Schutz anderer vor Bloßstellung, aus Furcht vor Aufdeckung intimster Regungen und Geheimnisse..

In das Kapitel der Beschuldigtenaussage gehört auch das Geständnis.

2.47.1.5