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Leser H. aus P. fragt: Verwarnungsgeld in Raten?In einem OWi-Verfahren hatte ein Betroffener 15,00 EUR Verwarngeld zu zahlen. Innerhalb der Wochenfrist überwies der Betroffene über Onlinebanking mit insgesamt 15 Raten das Geld. Nach Eingang der ersten 9 Raten, die in der Höhe zwischen 1 Cent und 1,78 Eur lagen erließ die Behörde eine Bußgeldbescheid wegen unerlaubter Ratenzahlung. Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein und verlangt seinerseits 5,55 EUR Auslagen für die Erstellung seines Einspruches. Muß die Behörde abhelfen? Antwort: Verwarnungsgeld in Raten?Eine interessante Frage. Ich kann sie allerdings aufgrund der geschilderten Tatsachen nicht abschließend beantworten. Folgendes gilt: Die Verwarnung gilt nur, wenn das angebotene Verwarnungsgeld "zur rechten Zeit und am rechten Ort gezahlt wird" (OLG Köln VRS 56, 135). Die Regelfrist beträgt 1 Woche. Nach § 56 Abs. 2 OWiG kann (!) die Bußgeldbehörde eine Fristverlängerung bewilligen, wenn das Verwarnungsgeld höher als 10 € ist. Eine Ratenzahlung (§ 18 OWiG) sieht das Gesetz beim Verwarnungsverfahren nicht vor. Die Fristverlängerung kann von Amtswegen erfolgen (dann müßte die Bußgeldstelle Anhaltspunkte haben, ein Fall der jedoch in der Praxis – bei einem Verwarnungsgeld von 15 € - wohl kaum vorkommen wird). Die Fristverlängerung kann daher in der Regel nur auf Antrag erfolgen können. Erfolgt die erste Zahlung in Höhe von 1 €, dann müßte m.E. die Bußbehörde den Betroffenen schriftlich auffordern zu begründen, warum er den Betrag nicht auf einmal zahlen kann. Reagiert der Betroffene darauf nicht, ist das Verwarnungsgeldverfahren gescheitert und es kommt das reguläre Bußgeldverfahren mit Bußgeldbescheid in Betracht. Allerdings: Der Bußgeldbescheid darf nicht damit allein begründet werden, daß „unerlaubte Ratenzahlung“ vorläge. Die Begründung müßte lauten: Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt, daher keine „wirksame Verwarnung“ (§ 56 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Daß die 15 € offensichtlich innerhalb einer Woche gezahlt worden sind, ändert am Ergebnis nichts. Das Gesetz verlangt, daß das gesamte angebotene Verwarngeld innerhalb einer Woche in einer einzigen Summe bezahlt wird. Die Behörde wird den Einspruch wohl als unbegründet an das Gericht über die Staatsanwaltschaft abgeben. |
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