Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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BVerfG Videoentscheidung

Verkehrsrecht – Geschwindigkeitsüberschreitung - Videomessung rechtswidrig – kein Verbot, den rechtswidrig erlangten Beweis zu verwerten – Beweisverwertungsverbot – OLG Hamm – Bundesverfassungsgericht (Beschluss am Ende)

 

Anmerkung RA Brenner, owiz, zur Entscheidung des OLG Hamm:

Zu-schnell-Fahrer müssen bestraft werden – auch ohne Rechtsgrundlage, meint das OLG Hamm

Erhebt ein Polizeibeamter einen Beweis rechtswidrig, kann der Verkehrssünder beispielsweise trotzdem mit einem Fahrverbot und einer Geldbuße belegt werden?

Scheinbar: Nein, sagt das Bundesverfassungsgericht (Entscheidung vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08: „Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.“), „Ja“, es ist aber doch erlaubt, sagt im konkreten Falle aber das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm. Es ging in beiden Fällen um das bekannte „Verkehrskontrollsystems der Firma VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1.“.  Die Anwendung dieser Technik, pfeilschnelle Verkehrssünder zu jagen, hat das Verfassungsgericht in Karlsruhe in seiner Entscheidung klar und deutlich für rechtswidrig erklärt. Dafür gebe es, so die Bundesverfassungsrichter, keine Rechtsgrundlage weil??

Damit scheint klar: Keine Rechtsgrundlage fürs Blitzen, dann auch keine Ermittlungserlaubnis für die Polizei. Handelt sie dennoch wider das Recht, dann kann der Verkehrssünder wegen fehlender rechtmäßiger Beweise auch nicht verurteilt werden. So kann man die Meinung des BVerfG verstehen.

Gemäß dieser Richtschnur haben auch zahlreiche Amtsgerichte entschieden und die Betroffenen, die sich gegen derartige zweifelhafte Bußgeldbescheide mit Einspruch zur Wehr gesetzt haben, freigesprochen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 22.12.2009 - Ss OWi 960/09 - einen Ausweg gefunden. Es urteilte: Es besteht zwar in solchen Fällen ein Beweiserhebungsverbot, aber kein Beweisverwertungsverbot. Das kann man auch so formulieren: Die Polizei handelt gegen das Gesetz, der Autofahrer ebenso. Das rechtswidrige Verhalten der Ermittlungsbehörde sei aber im Vergleich zum verbotswidrigen zu schnellen Fahren untergewichtig. Wer daher bei erlaubten 100 km/h mit 132 km/h fährt, der dürfe mit einer Geldbuße von 80 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat bestraft werden. Denn erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen  gefährdeten die Sicherheit des Straßenverkehrs im besonderen Maße.

Die  Meinung der  Oberlandesrichter in Hamm ist jedoch nicht überzeugend. Denn die meisten Fälle, in denen einem Beweiserhebungsverbot kein Beweisverwertungsverbot folgt, bezogen sich auf Fallgestaltungen, in denen die Ermittler ein bestehendes wirksames  Gesetz rechtswidrig bewusst oder irrtümlich falsch angewendet haben. Das Beweisverwertungsverbot lässt sich jenseits von juristischen Begründungen damit rechtfertigen, dass es nicht von dem gesetzestreuen Willen oder den Gesetzeskenntnissen eines Ermittlungsbeamten abhängen darf, ob ein Straftäter oder Bußtäter bestraft oder bebußt werden kann.

Aber es bestand in diesen Fällen immerhin eine Rechtsvorschrift. Den Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, gab es aber nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Rechtsgrundlage. Damit beruht die Anwendung des Verkehrskontrollsystems der Firma VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1 auf einem rechtlichen "Nichts". Können aber auf keiner existenten Rechtsvorschrift verwertbare Beweise erhoben werden? Die Antwort muss „Nein“ lauten. Auf einer nichtexistenten Rechtsgrundlage kann keine Gerichtsentscheidung getroffen  werden. Gerichte haben keine Gesetzgebungskompetenz. Die hat nur der Gesetzgeber.

Brenner, owiz

 

§ 100h StPO ist nicht Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung. Das Fehlen der Ermächtigungsgrundlage führt aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

  Anmerkungen Brenner, owiz

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Ss OWi 960/09

 

Bußgeldsache gegen pp.  wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Unna vom 10. September 2009 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandes­gerichts Hamm am 22. 12. 2009 durch auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen bzw. des­sen Verteidigers beschlossen:

 

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Ent­scheidung übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet ver­worfen.

 

Gründe:

 

I.

 

Durch Urteil vom 10. September 2009 hat das Amtsgericht Unna den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

 

Das der Verurteilung zu Grunde liegende Messergebnis beruht nach den durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen amtsgerichtlichen Feststellungen auf einer Geschwindigkeitsmessung am 3. März 2009 auf der Bundesautobahn Al bei Kilo­meter 75,500 mittels des Verkehrskontrollsystems der Firma VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1. Dieses System ermöglicht es, aus einer Videoaufzeichnung Geschwindigkeiten von Fahrzeugen festzustellen. Hierbei kommt es zu einer Fahrervideoaufzeichnung, die der Identifizierung des Fahrers sowie der Kennzeichenerfassung dient, und einer Tatvideoaufzeichnung, die eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessung ermög­licht. Auf dem Tatvideo wird der gesamte auflaufende Verkehr in einem bestimmten Streckenbereich aufgezeichnet. Die Videoaufzeichnung wird codiert. Die Auswertung des codierten Videobandes erfolgt durch ein Computersystem unter Verwendung auf der Fahrbahn angebrachter, eingemessener Markierungen. Da das verwendete Sys­tem im Unterschied zu der Nachfolgeversion eine anlassbedingte Zuschaltung der Kameras bei Vorliegen des Verdachts eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht leisten kann, wird der gesamte fließende Verkehr aufgezeichnet.

 

Nach dem Messergebnis fuhr der Betroffene bei einer im Messbereich bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h mit seinem Pkw Daimler-Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Geschwindigkeit von 132 km/h.

 

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08)

 

wegen der fehlenden gesetz­lichen Grundlage für eine Geschwindigkeitsmessung mittels Videoaufzeichnung des gesamten an einer Messstelle auflaufenden Verkehrs das Bestehen eines

Das wörtliche Zitat des BVerfG: Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

Ø     Beweiser­hebungsverbots

 

angenommen, ein daraus folgendes

 

Ø     Beweisverwertungsverbot

 

je­doch verneint.

 

Gegen die vorgenannte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechts­beschwerde vom 16. September 2009. Er macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass das Amtsgericht trotz seines rechtzeitigen Widerspruchs in der Hauptverhand­lung am 10. September 2009 das Ergebnis der zuvor dargestellten Geschwindig­keitsmessung vom 3. März 2009 zu seinen Lasten verwertet habe, obwohl nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 auch von dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots ausgegangen werden müsse.

 

Zudem erhebt der Betroffene die Sachrüge.

 

II.

 

Die Bußgeldsache wurde durch alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ge­boten ist.

 

III.

 

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

 

1. Soweit der Betroffene mit der Verfahrensrüge die Verwertung des Ergebnisses der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zulasten des Betroffenen trotz des Bestehens eines Beweisverwertungsverbots geltend macht, ist die Rüge in zulässiger Weise erhoben. Die Rügebegründung genügt den nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Insbesondere ist der Rü­gebegründung in Verbindung mit dem Hauptverhandlungsprotokoll vom September 2009 zu entnehmen, dass der Betroffene der Verwertung des Mess­ergebnisses in der Hauptverhandlung rechtzeitig bis zu dem durch § 257 StPO be­stimmten Zeitpunkt widersprochen hat.

 

Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge dringt der Betroffene jedoch nicht durch.

 

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Geschwindigkeitsmes­sung mittels Videoaufzeichnung des gesamten auflaufenden Verkehrs rechtswidrig war, da es für den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt. Jedenfalls durch die Aufzeichnung von Daten, die in einem späteren Bußgeldverfah­ren die Identifizierung des Betroffenen ermöglichen, wird in das Recht des Betroffe­nen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zu­gänglich, wobei es jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist, bedarf. Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden. (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. August 2009, 2 BvR 941/08).

 

An einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlt es im vorliegenden Fall. Insbeson­dere kann nicht auf die in der Stellungnahme des Innenministeriums Nordrhein- Westfalen vom 9. September 2009 zu der vorgenannten Bundesverfassungsgerichtsentscheidung genannten Vorschriften (§24 StVG, §§ 4, 49 StVO, §§ 53, 46 OWIG i.V.m. 100 h StGB) zurückgegriffen werden.

 

Der Einsatz technischer Mittel im Sinne des § 100 h StPO, insbesondere die Her­stellung von Bildaufnahmen, ist nur bei Vorliegen des Verdachts einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., 2009, § 100h Rn. 1). Die Videoaufzeichnung durch das am 3. März 2009 verwendete Mess­system erfolgte nach den für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Feststellun­gen des Amtsgerichts gerade nicht anlassbezogen. Vielmehr wurde der gesamte, an der Messstelle auflaufende Verkehr in der Weise aufgezeichnet, dass eine spätere Identifizierung eines jeden Fahrzeugs und Fahrers möglich war.

 

Der Verstoß gegen das für Geschwindigkeitsmessungen mittels nicht anlassbezoge­ner Videoaufzeichnung des an der Messstelle auflaufenden Verkehrs bestehende Beweiserhebungsverbot zieht in dem hier vorliegenden Einzelfall jedoch kein Be­weisverwertungsverbot nach sich.

 

Beweisverwertungsverbot und seine Voraussetzungen

 

Ob ein auf rechtswidrige Weise erlangtes Beweismittel zulasten des Betroffenen verwertet werden darf, ist nach der herrschenden und vom Bundesverfassungs­gericht gebilligten Rechtsprechung im

 

Ø     Einzelfall insbesondere nach

 

Ø     Art des Verbotes und dem

 

Ø     Gewicht des Verfahrensverstoßes sowie der

 

Ø     Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter unter

 

Ø     Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden,

 

wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung eines Verwertungsverbotes fehlt (BVerfG NJW 2008, 3053, 3054; 2006, 2684/2686; NStZ 2006, 46, 47; BGHSt 51, 285, 290; 44, 243, 249; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2009, 5 Ss 441/09; OLG Hamburg NJW 2008, 2597, 2598; OLG Stuttgart NStZ 2008, 238, 239; OLG Bamberg NJW 2009, 2146;BGH NJW 2007, 2269 ff.; OLG Celle NdsRPfl. 2009, 295 f.).

 

Dabei ist zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbotes, auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf die Wahrheitserforschung um "jeden Preis" gerichtet ist, ein wesentliches Prinzip des Strafrechts, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeu­tung sind, einschränkt (vgl. BGHSt 51 und 44, a.a.O.).

 

Ein Beweisverwertungsverbot ist ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung daher

 

Ø     nur ausnahmsweise aus übergeordneten wichtigen Gesichtspunkten im Einzelfall anzunehmen,

wenn

 

Ø     einzelne Rechtsgüter- durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so

Liegt denn dieser Fall nicht hier vor?

Ø     massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig geschädigt wird

 

 (vgl. BGHSt 51, a.a.O.).

 

Insoweit wird ein Beweisverwertungsverbot dann angenommen, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahmen führenden Verfahrensverstöße

Ich komme doch zu dieser Prüfung im vorliegenden Falle nicht, weil nicht nur eine fern liegende Rechtgrundlage vorliegt, sondern gar keine.

Ø     derart schwerwiegend waren oder

 

Ø     bewusst oder

 

Ø     willkürlich

 

begangen wurden (vgl. nur BVerfGE 113, 29, 61; BVerfG, Beschluss vom 16. Märi2006, 2 BvR 954/02; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2009, 3 Ss 31/09: OLG Köln VM 2009, 5; OLG Stuttgart VRS 113, 363).

 

Nach den vorgenannten Grundsätzen ist im vorliegenden Fall

 

Ø     kein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.

 

Angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, des Gewichts des Verstoßes im Einzelfall und des Um­standes,  dass im Zeitpunkt der Messung im März 2009 die Entscheidung des Bundes­verfassungsgerichts vom 11. August 2009 den

 

Ø     Ordnungsbehörden noch nicht be­kannt war,

 

stellt sich der Verfahrensverstoß durch die Dauervideoüberwachung we­der als bewusste Gesetzesverletzung der beteiligten Personen noch als objektiv will­kürlich dar.

 

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die ohne die erforderliche Ermächtigungsgrundlage angewandte Messmethode der Dauervideoüberwachung des fließenden Verkehrs mit einem systematisch angelegten, nicht anlassbezogenen Eingriff in die Grundrechte einer unbestimmten Vielzahl von Personen verbunden ist (vgl. OLG Ol­denburg, Beschluss vom 27. November 2009, Ss Bs 186/09).

 

Die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufzeichnung des fließenden Verkehrs ist jedoch im Einzelfall sehr gering.

 

Die aufgezeichneten Daten betreffen insbesondere

 

Ø     nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Betroffenen oder

 

Ø     seine engere Privatsphäre.

 

Vielmehr setzt sich der Betroffene durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer wie auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei und die Ordnungsbehörden aus, so dass der verfahrensgegenständliche Verstoß ohne weiteres durch eine rechtmäßige, anlassbezogene Geschwindigkeitsmessung hätte festgestellt wer­den können.

 

Dem gegenüber steht das hohe öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, die gerade durch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen im besonderen Maße gefährdet ist.

 

Zudem kommt dem öffentlichen  Interesse an der

 

Ø     Verfolgung der Ordnungswidrigkeit im vorliegenden Einzelfall eine

 

Ø     besonders hohe Bedeutung zu.

 

Zum einen handelt es sich bei der vorliegenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h um einen erheblichen Verstoß. Zum anderen gewinnen der Verstoß und das öffentliche Interesse an einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zusätzlich dadurch an Bedeutung, dass

 

Ø     der Betroffene in der Vergangenheit nach den Feststellungen des Amtsgerichts bereits

 

Ø     mehrfach wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

in Erscheinung getreten ist und mit Geldbußen und einem Fahrverbot belegt würde. Zuletzt hat die Bußgeldbehörde der Stadt Dortmund am 8. Januar 2009, rechtskräftig seit dem 27. Januar 2009 gegen den Betroffenen wegen einer Über­schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ort­schaften um 31 km/h bei einer zugelassenen Geschwindigkeit von 80 km/h eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt. Die in den einschlägigen Vorbelastungen zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit des Betroffenen und die deshalb von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs verleiht dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verfolgung der Ordnungs­widrigkeit hier eine besondere Bedeutung, die insbesondere angesichts der dargestellten geringen Intensität des Eingriffs in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ausschließt.

 

2. Da auch die auf die allgemeine Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat, war die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

 

 IV.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. 

 

 

Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt – Ja sagt Bundesverfassungsgericht - BVerfG

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 941/08 vom 11.8.2009, Absatz-Nr. (1 - 32), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090811_2bvr094108.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 941/08 -

Bundesadler

1             Im Namen des Volkes

2               In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn G …

 

gegen a)

den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 -,

b)

das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 -,

c)

den Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Güstrow vom 4. Mai 2006 - 88914294 -,

d)

die Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister,

e)

die bevorstehende Vollstreckung der Bußgeldentscheidung,

f)

die Videoüberwachung an der BAB 19 Richtung Rostock, bei km 98

 

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Broß, Di Fabio und Landau

 

am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:

 Das Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 15. Januar 2007 - 971 OWi 343/06 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. März 2008 - 2 Ss (OWi) 128/07 I 99/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Güstrow zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

 Gründe:

A.

I.

Der Landrat des Landkreises Güstrow setzte nach Anhörung mit Bescheid vom 4. Mai 2006 gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro fest, wobei es sich um eine im Verkehrszentralregister einzutragende und mit drei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit handelte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Pkw am 16. Januar 2006 die BAB 19 Richtung Rostock befahren und dabei bei km 98,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten. Die von der Ordnungsbehörde vorgenommene Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem Typ VKS der Firma V.

Der Beschwerdeführer legte fristgerecht Einspruch ein und rügte unter anderem, die Video-Aufzeichnung des Verkehrsverstoßes sei ohne ausreichende Rechtsgrundlage angefertigt worden. Es habe an einem konkreten Tatverdacht gefehlt. Weder im Gefahrenabwehrrecht noch im Ordnungswidrigkeitenrecht finde sich eine Befugnis für eine allgemeine oder automatisierte Videoüberwachung, deren Voraussetzungen erfüllt seien. Aus der Schwere des Rechtsverstoßes ergebe sich ein Verwertungsverbot. In der Hauptverhandlung wiederholte er die Einwendungen.

Das Amtsgericht Güstrow verwies im Rahmen der Hauptverhandlung laut Sitzungsprotokoll auf Erlasse zur Verkehrsüberwachung vom 6. September 2002 sowie vom 1. März 2003 und verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Januar 2007 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 50 Euro. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten habe. Die Messung sei mit dem geeichten Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 der Firma V. durchgeführt worden. Dabei handele es sich um ein zugelassenes System. Das Gericht habe den Beschwerdeführer als die auf dem Foto abgebildete Person erkannt. Die Verkehrsüberwachung sei zulässig gewesen. Sie sei durch den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 der Straßenverkehrsordnung vom 1. Juli 1999 gestattet worden.

Seinen fristgerecht gestellten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Angaben in den Urteilsgründen zum Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes falsch und unvollständig seien. Es erscheine geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen, weil aus grundrechtlicher Sicht (allgemeines Persönlichkeitsrecht) für einen Eingriff durch eine Videoaufzeichnung die Ermächtigungsgrundlage habe benannt sowie auf Reichweite und Rechtmäßigkeit überprüft werden müssen. Ihm sei auch das rechtliche Gehör versagt worden. Seine Rüge, es habe an einer Ermächtigungsgrundlage gefehlt, habe das Gericht nicht berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht Rostock verwarf den Antrag mit Beschluss vom 20. März 2008 als unbegründet. Soweit er rüge, der Tatrichter sei weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Urteilsgründen hinreichend auf die rechtlichen Einwendungen eingegangen, sei darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken. Das Gericht sei nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Betroffenen zu bescheiden. Es habe seine Rechtsauffassung dargelegt. Ein näheres Eingehen auf die davon abweichende Auffassung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich gewesen.

II.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Er macht im Wesentlichen geltend, die Videoaufzeichnung stelle einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten seien von einer Autobahnbrücke aus alle durchfahrenden Fahrzeuge verdeckt gefilmt worden. Der jeweilige Fahrer sei erkennbar und identifizierbar aufgenommen worden. Eine vorherige Auswahl dahingehend, ob der Betroffene eines Verkehrsverstoßes verdächtig sei, habe nicht stattgefunden. Daher hätte kein Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit gehabt, sich durch rechtmäßiges Verhalten der Videoaufzeichnung zu entziehen. Die Löschung sei frühestens nach Auswertung erfolgt. Für eine derartige Geschwindigkeitsüberwachung bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt sei.

Das Urteil des Amtsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten, weil das Amtsgericht dieses Vorbringen nicht in seine Urteilsfindung einbezogen habe. Die Bezeichnung eines Erlasses als Rechtsgrundlage für die mittels einer dauerhaft verdeckten Videoaufzeichnung vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung sei offensichtlich unvertretbar und gehe über eine abweichende Rechtsauffassung oder einen einfachen Rechtsirrtum hinaus. Vielmehr seien Grundrechte komplett übersehen worden. Das Fehlen einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung hätte nach der Abwägungslehre des Bundesgerichtshofs zu einem Beweisverwertungsverbot führen müssen. Es liege ein bewusster oder zumindest grob fahrlässiger Rechtsverstoß der Behörden vor, der mit einem gravierenden Grundrechtseingriff verbunden sei. Diese Fehler seien vom Oberlandesgericht verfestigt worden.

III.

Dem Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde gemäß § 94 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hat von einer Stellungnahme abgesehen.

B.

In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nimmt die Kammer die insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind insoweit gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

11

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

I.

Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Bedeutung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

1. Das dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folgende Willkürverbot zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Gleichheitsverstoß dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>). Ein Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; 96, 189 <203>). In einem derartigen Fall kommt ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>). Dabei ist Willkür nicht im Sinne eines subjektiven Vorwurfs sondern objektiv zu verstehen, als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>; 70, 93 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -, NVwZ-Beilage 1999, S. 10 f.).

[Es fehlt rechtliche Grundlage]

2. Die angegriffenen Entscheidungen halten einer an diesen Maßstäben ausgerichteten verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Rechtsauffassung, die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung könnte auf einen Erlass eines Ministeriums gestützt werden, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar und daher willkürlich.

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a) In der vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>). Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials wurden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie konnten später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers war beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer deutlich zu erkennen. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil ebenfalls festgestellt, dass ausreichende Konturen auf den Bildern vorhanden sind, und den Beschwerdeführer als die abgebildete Person identifiziert. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 BvR 2492/08 -, Umdruck, S. 26; BVerfGE 120, 378 <397 ff.>; BVerfGK 10, 330 <336 f.>).

Der Eingriff in das Grundrecht entfällt nicht dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre, sondern trägt in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398 f.>; BVerfGK 10, 330 <336>). Es liegt auch kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, dann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn, anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, so dass aus diesem Grund die Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. dazu BVerfGE 115, 320 <343>; 120, 378 <399>). Die vom Beschwerdeführer angefertigten Videoaufnahmen wurden gerade in einem Bußgeldverfahren als Beweismittel genutzt. Inwiefern zwischen Übersichtsaufnahmen des auflaufenden Verkehrs und Aufnahmen der Fahrzeugführer sowie der Kennzeichen zu differenzieren ist, kann offen gelassen werden.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43 f.>; 120, 378 <401 ff.>; BVerfGK 10, 330 <337>). Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <44 ff.>; 100, 313 <359 f.>; BVerfGK 10, 330 <337 f.>).

b) Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 (Az.: V 652.621.5-2-4) gestützt und damit diesen als Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen.

Eine solche Rechtsauffassung ist verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Es handelt sich bei dem Erlass - ausweislich der einleitenden Bemerkung - um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Derartige Regelungen, durch die eine vorgesetzte Behörde etwa auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung hinwirkt, stellen kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG dar und sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 <227>). Eine Verwaltungsvorschrift kann für sich auch keinen Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen, da es einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Der parlamentarische Gesetzgeber hat über einen derartigen Eingriff zu bestimmen und Voraussetzungen sowie Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>). Das Amtsgericht, das im Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg - Vorpommern eine hinreichende Grundlage für die konkret durchgeführte Verkehrsüberwachung und damit auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtseingriffe gesehen hat, setzt sich mit dieser verfassungsrechtlichen Problematik nicht ansatzweise auseinander.

Ausweislich der Ziffer 1 hat der Erlass im Übrigen nur die ortsfeste Überwachung des Sicherheitsabstandes von Kraftfahrzeugen zum vorausfahrenden Fahrzeug zum Gegenstand. Die Verfolgung anderer Ordnungswidrigkeiten soll dagegen unberührt bleiben. Mit der Frage der Anwendbarkeit auf den Fall des Beschwerdeführers, dem gerade kein Verstoß gegen die Abstandsregelungen des § 4 StVO vorgeworfen wurde, sondern die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, setzt sich das Urteil ebenfalls nicht auseinander.

Ob es zutrifft, dass die Anfertigung der Videoaufzeichnung nach keiner gesetzlichen Befugnis gestattet war und ob, wenn dies der Fall ist, daraus ein Beweisverwertungsverbot folgt, wird das Amtsgericht erneut zu prüfen haben.

c) Das Oberlandesgericht hat diesen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 bekräftigt, weil es den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen hat. Indem es dabei auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts verwiesen hat, hat es sich dessen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Begründung zu Eigen gemacht.

3. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen beruhen auch auf dem festgestellten Verfassungsverstoß, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte im Fall ordnungsgemäßer Prüfung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt wären (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 55, 95 <99>; 89, 381 <392 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 843/93 -, NJW 1994, S. 847). Anhand der insofern unvollständigen Urteilsfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen einer Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfüllt wären und dass der Vortrag des Beschwerdeführers daher insofern unzutreffend wäre.

Nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, Einl Rn. 55 ff., m.w.N.), die über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren sinngemäß anwendbar sind, kann aus einem Beweiserhebungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgen (vgl. Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c m.w.N.). Dies ist in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen ist, anhand einer Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 26 StVG, Rn. 2; Lampe, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 46 Rn. 18; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 46 Rn. 10c). Es erscheint danach zumindest möglich, dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Ein günstigeres Ergebnis kann daher nicht ausgeschlossen werden.

4. Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG begründet ist, bedarf es nicht der Entscheidung, ob darüber hinaus weitere Grundrechte verletzt sind.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig.

Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach einem zulässigen Einspruch hat ein Bußgeldbescheid grundsätzlich nur noch die Funktion einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens begrenzt (vgl. Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, Vor § 65, Rn. 8, m.w.N.; vgl. auch BGHSt 23, 280; 23, 336 <338 f.>).

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, durch die Videoaufzeichnung sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt worden, fehlt es an der Erschöpfung des Rechtswegs. Er hat keine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit herbeigeführt, etwa nach § 62 OWiG.

Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

III.

Die Kammer hebt die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nach Maßgabe der § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Da der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Broß

Di Fabio

Landau

 

 

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