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Vollzeitarbeit für alleinerziehende geschiedene Ehepartner nicht zumutbar, wenn Kinder sechs und neun Jahre alt sind – Kinderbetreuungsplätze müssen aber genutzt werden – OLG Düsseldorf 9.5.2008OLG Düsseldorf entscheidet nach neuem Unterhaltsrecht Alleinerziehende mit zwei Grundschulkindern muss nur Teilzeit arbeitenAuch nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 braucht ein alleinerziehender geschiedener Ehepartner, der zwei Kinder im Grundschulalter betreut, nur einer Teilzeittätigkeit - im konkreten Fall fünf Stunden täglich - nachgehen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens. Bestehende Kinderbetreuungsplätze seien zu nutzen. Dass solche im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, habe der Alleinerziehende zu beweisen (Beschluss vom 09.05.2008, Az.: II-2 WF 62/08). Verlinkte Angaben führen Sie in unsere Volltext-Datenbank beck-online. Informieren Sie sich unter www.beck-online.de über Ihre Nutzungsmöglichkeiten. Vorinstanz hielt Vollzeitarbeit für zumutbar Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Während das Amtsgericht Duisburg in erster Instanz noch eine Vollzeittätigkeit für zumutbar gehalten hatte, erachtete der erkennende Zweite OLG-Familiensenat nur eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar. Umstände des Einzelfalls maßgebend Eine Vollzeittätigkeit könne hier regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten). Entscheidend seien aber stets die Umstände des Einzelfalls (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB), so das OLG. So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht. Rechtslage nach neuem und altem Recht Mit der Gesetzesänderung sollte die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner gestärkt werden. Nach § 1570 Abs. 1 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Im Vergleich: Nach altem Recht ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Alleinerziehende bis zum achten Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom neunten bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen müssen. Außerdem hatte der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Mai 2008.
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