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Vollmacht für Rechtsanwalt formlos wirksam: In einem zivilen Rechtsstreit benötigt ein bevollmächtigter Rechtsanwalt keiner schriftlichen Vollmacht (von Ausnahmen abgesehen)
§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
BeckOK BGB § 167 Rn 5 – 6 Autor: Valenthin Beck'scher Online-Kommentar BGB - Hrsg: Bamberger/Roth - Stand: 01.11.2011 Edition: 21
Vollmachtserklärung. Randnummer 5 Die Bevollmächtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (BGH NJW-RR 2007, 1202, 1203) und wird deshalb erst mit deren Zugang wirksam (§ 130). Auch dem beschränkt Geschäftsfähigen kann Vollmacht erteilt werden (vgl § 165). In diesem Fall genügt für eine wirksame Bevollmächtigung wegen § 131 Abs 2 S 2 der Zugang der Vollmachtserklärung beim beschränkt Geschäftsfähigen. Die Vollmachtserteilung an einen Geschäftsunfähigen ist nicht möglich. Dies ergibt sich schon im Umkehrschluss aus § 165. Randnummer 6 Die Vollmacht kann gemäß Abs 1 HS 1 gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärt werden. Es handelt sich dann um eine interne Vollmacht (Innenvollmacht). Wird die Vollmacht gegenüber demjenigen erklärt, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll (Abs 1 HS 2), so handelt es sich um eine externe Vollmacht (Außenvollmacht). Auch die Prozessvollmacht eines Anwaltes kann im Wege der Außenvollmacht dem Gericht gegenüber erklärt werden (OLG Frankfurt NJW 1970, 1885, 1886 [Urtil siehe unten]; OLG Oldenburg OLGR 1996, 129; Zöller/Vollkommer § 80 ZPO Rn 4). Hierfür genügt die fernmündliche Mitteilung, da es einer bestimmten Form nicht bedarf (Rn 8). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anwalt von seiner Bevollmächtigung Kenntnis hatte oder nicht (BGH VersR 1974, 548; Zöller/Vollkommer § 80 ZPO Rn 4). Die Vollmacht kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich zwar nicht aus § 167, folgt aber aus der Regelung des § 171.
BeckOK BGB § 167 - Rn 8 Autor: Valenthin Beck'scher Online-Kommentar BGB Hrsg: Bamberger/Roth Stand: 01.11.2011 - Edition: 21a) Grundsatz der Formfreiheit. Randnummer 8 Die Erteilung der Vollmacht ist grds formfrei. Dies regelt § 167 Abs 2 BGB, wonach die Vollmachtserteilung nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Dieser im Gesetz manifestierte Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Ist die Vollmacht integrierter Bestandteil eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts oder mit diesem anderweitig eng verbunden, so erstreckt sich die Beurkundungspflicht auf den gesamten Vertrag und somit auch auf die Vollmacht (OLG Hamm FGPrax 2005, 240, 242; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 100; Rösler NJW 1999, 1150, 1151). Im Schrifttum wird teilweise eine generelle Erstreckung aller Formvorschriften mit Warnfunktion auf die Erteilung der Vollmacht befürwortet (Staudinger/Schilken Rn 20; Flume AT II § 52, 2 a). Die Rspr hat sich dieser Forderung begrenzt auf Ausnahmefälle angeschlossen und im Wege der teleologischen Reduktion des Abs 2 Fallgruppen erarbeitet, in denen an die Form der Vollmachtserteilung gewisse Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1998, 1857; Rösler NJW 1999, 1150; Löhnig VuR 1999, 147).
Rechtliche Stellung des Terminvertreters (OLG Frankfurt, NJW 1970, 1885)Tritt in einem Zivilprozeß auf Veranlassung des Prozeßbevollmächtigten einer Partei ein bis dahin am Verfahren nicht beteiligter Rechtsanwalt für den Anwalt der Gegenpartei auf, dann handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag. Dies gilt auch dann, wenn der nicht erschienene Anwalt seinen Gegner gebeten hatte, einen Kollegen für ihn auftreten zu lassen. Die Wirksamkeit der von dem auftretenden Anwalt vorgenommenen Prozeßhandlungen hängt in diesem Fall von der Genehmigung durch die von ihm vertretene Partei ab. Der Mangel der Genehmigung ist jedoch im Anwaltsprozeß nur dann zu beachten, wenn er entweder vom Gegner oder von der vertretenen Partei selbst gerügt wird. OLG Frankfurt, Beschluß vom 16. 3. 1970 - 7 W 57/69 Mit Schriftsatz v. 23. 7. 1969 erklärte der Kläger die Hauptsache für erledigt, weil der Beklagte inzwischen die Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der bereits festgesetzten Kosten gezahlt hatte; er kündigte gleichzeitig den Antrag an, dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte gab hierzu keine schriftsätzliche Erklärung ab. Da der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. K., an der Wahrnehmung des auf den 11. 11. 1969 anberaumten Verhandlungstermins verhindert war, rief er vorher das Büro der Prozeßbevollmächtigten des Klägers an. Er ließ durch den Bürovorsteher ausrichten, Rechtsanwalt Dr. W., einer der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, möge im Termin einen anderen Anwalt für den Beklagten auftreten lassen. Im Termin veranlaßte Rechtsanwalt Dr. W. Rechtsanwalt B., für Rechtsanwalt Dr. K. aufzutreten. Die erschienenen Anwälte erklärten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das LG beraumte daraufhin einen Verkündungstermin auf den 25. 11. 1969 an. Mit einem am 24. 11. 1969 eingegangenen Schriftsatz bat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um die Aufhebung des Verkündungstermins und Anberaumung eines Verhandlungstermines. Zur Begründung führte er aus, der Rechtsstreit sei nicht in der Hauptsache erledigt, da die Klageforderung lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bezahlt worden sei. Er, Rechtsanwalt Dr. K., habe dem Büro der gegnerischen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich erklärt, der für den Beklagten auftretende Kollege möge der Erledigungserklärung widersprechen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das LG die weiteren Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er beantragt mit ihr, den Beschluß aufzuheben und das LG anzuweisen, neuen Termin zur Fortsetzung der Verhandlung zu bestimmen, hilfsweise, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die weiteren Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Aus den Gründen:Der vom Beklagten mit der Beschwerde gestellte Hauptantrag ist begründet. Das LG geht in dem angefochtenen Beschluß davon aus, daß durch die von den Parteien übereinstimmend abgegebene Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit des streitigen Anspruches unmittelbar beseitigt worden sei. Aus diesem Grunde sei ein Widerruf der Erledigungserklärung nicht möglich. Ob diese auch von Baumbach-Lauterbach (30. Aufl., Anm. 2 B zu § 91 a ZPO) vertretene Ansicht zutreffend ist, erscheint dem Senat zweifelhaft; es spricht viel dafür, daß die Rechtshängigkeit erst mit der Rechtskraft des Beschlusses nach § 91 a ZPO endet. Diese Frage braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung ist es auf jeden Fall, daß sie der Partei, für die sie abgegeben worden ist, zugerechnet werden kann, d.h. also, daß sie von einer Person abgegeben ist, die berechtigt war, die Partei zu vertreten. Im vorliegenden Fall bezweifelt aber der Beklagte, daß RA B. berechtigt gewesen sei, für ihn die Erledigungserklärung abzugeben. Diese Auffassung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Eine prozessuale Vollmacht wird durch eine einseitige formfreie Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozeßgegner oder dem Gericht erteilt (Baumbach-Lauterbach, 30. Aufl., Anm. 1 D zu § 80 ZPO; Stein-Jonas-Pohle, 19. Aufl., Anm. II b zu § 80 ZPO; Wieczorek, Anm. B II c zu § 80 ZPO). Im vorliegenden Falle ist es unstreitig, daß Rechtsanwalt Dr. K. gegenüber dem im Termin aufgetretenen Rechtsanwalt B. keine Willenserklärung abgegeben hat, die als eine Bevollmächtigung gedeutet werden könnte. Auch gegenüber dem LG hat er nicht zum Ausdruck gebracht, daß Rechtsanwalt B. ihn vertreten solle. Schließlich hat er auch nicht gegenüber den gegnerischen Rechtsanwälten Rechtsanwalt B. als seinen Unterbevollmächtigten bezeichnet. In der Bitte, einen Rechtsanwalt für ihn auftreten zu lassen, könnte nur dann die Erteilung einer Untervollmacht gesehen werden, wenn diese Äußerung dahin aufgefaßt werden könnte, daß sämtliche beim LG F. zugelassenen Rechtsanwälte unterbevollmächtigt werden. Daß der Äußerung des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine derart weitgehende Bedeutung zukommen sollte, läßt sich jedoch aus ihrem von den Parteien vorgetragenen Inhalt nicht entnehmen. Es bleibt demnach allein zu prüfen, ob Rechtsanwalt B. durch die von Rechtsanwalt Dr. W. ausgesprochene Bitte um Vertretung des Beklagten die Stellung eines Unterbevollmächtigten erlangt hat. Das wäre nur dann möglich, wenn entweder Rechtsanwalt Dr. W. von Rechtsanwalt Dr. K. bevollmächtigt worden wäre, für den Beklagten Untervollmacht zu erteilen, oder wenn er als Bote die von Rechtsanwalt Dr. K. ausgesprochene Unterbevollmächtigung an Rechtsanwalt B. übermittelt hätte. Die erste Möglichkeit scheidet hier aus, weil Rechtsanwalt Dr. W. dadurch selbst zum Unterbevollmächtigten des Beklagten geworden wäre; er hätte sich damit gem. § 356 StGB strafbar gemacht; ein solches Ergebnis war offensichtlich von keinem Beteiligten gewollt. Bote wäre Rechtsanwalt Dr. W. nur dann gewesen, wenn er eine bereits von Rechtsanwalt Dr. K. vollständig formulierte Untervollmacht an Rechtsanwalt B. weitergeleitet hätte. Auch das war nicht der Fall. Rechtsanwalt Dr. K. hat gegenüber dem Büro der gegnerischen Prozeßbevollmächtigten keine Erklärung abgegeben, die eine vollständige Unterbevollmächtigung enthielt; es fehlte hierzu an einem wesentlichen Bestandteil der Untervollmacht, nämlich der Bezeichnung der Person des Unterbevollmächtigten. Vielmehr sollte erst Rechtsanwalt Dr. W. bestimmen, wer als Unterbevollmächtigter für den Beklagten auftreten sollte. Ein solches Wahlrecht geht aber über den Aufgabenkreis des Boten hinaus. Rechtsanwalt B. hat somit die Erledigungserklärung nicht als Unterbevollmächtigter des Beklagten, sondern lediglich in prozessualer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 89 Satz 1 ZPO) abgegeben. Die Wirksamkeit der von ihm vorgenommenen Prozeßhandlungen hing demnach von der Genehmigung durch den Beklagten oder dessen Prozeßbevollmächtigten ab (§ 89 Abs. 2 ZPO). Nach § 88 Abs. 2 ZPO hat sich zwar im Anwaltsprozeß das Gericht nicht darum zu kümmern, ob ein vor ihm auftretender Anwalt wirklich ein Bevollmächtigter der Partei oder nur ein auftragloser Geschäftsführer ist. Das LG hat daher mit Recht im Termin v. 11. 11. 1969 nicht geprüft, ob Rechtsanwalt B. zur Vertretung des Beklagten legitimiert war. Der Mangel der Vollmacht war aber von dem Augenblick zu beachten, in dem er von einer Partei gerügt wurde. Aus § 88 Abs. 1 ZPO kann nicht gefolgert werden, daß nur der Gegner der vertretenen Partei die fehlende Bevollmächtigung rügen könne; vielmehr hat gerade auch die vertretene Partei ein Interesse daran, sich gegen Prozeßhandlungen eines von ihr nicht bevollmächtigten Anwalts zu wehren (vgl. Rosenberg, Lehrbuch, 9. Aufl., § 50 II 8 b S. 230; Wieczorek, Anm. B IV zu § 88 ZPO). Rechtsanwalt Dr. K. hat die von Rechtsanwalt B. abgegebene Erledigungserklärung weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt, er hat vielmehr noch vor dem Erlaß der Entscheidung nach § 91 a ZPO durch seinen Schriftsatz v. 24. 11. 1969 zum Ausdruck gebracht, daß er die Erledigungserklärung nicht billige. Ob das LG auf diesen Schriftsatz hätte Rücksicht nehmen müssen, kann zweifelhaft sein, weil die Entscheidung nach § 91 a ZPO auf notwendige mündliche Verhandlung ergeht und daher Erklärungen in der Zeit zwischen dem Verhandlungs- und Verkündungstermin grundsätzlich unbeachtlich sind. Auf diese Frage kommt es aber hier nicht an. Der Beklagte hat die Rüge der fehlenden Untervollmacht in der Beschwerdeinstanz wiederholt. Da der Entscheidung über die Beschwerde keine mündliche Verhandlung vorauszugehen braucht, sind im Beschwerderechtszug auch schriftsätzliche Erklärungen der Parteien beachtlich. Der Senat ist daher auf die in der Beschwerde erhobene Rüge hin berechtigt und verpflichtet, die Vertretungsmacht des Rechtsanwalts B. einer Prüfung zu unterziehen. … Nach alledem ist für den Beklagten keine wirksame Erledigungserklärung abgegeben worden. Es fehlt somit an einer wesentlichen Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 91 a ZPO, nämlich an der übereinstimmenden Erledigungserklärung durch beide Parteien. …
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