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Schuldner wird zum «Sozialfall» - dennoch Zwangsvollstreckung zulässig
Eine Zwangsvollstreckung darf auch dann betrieben werden, wenn der Schuldner dadurch zum «Sozialfall» wird. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss. Müsste der Gläubiger in diesen Fällen auf sein Geld verzichten, würde er praktisch zur Sozialhilfebehörde und quasi verpflichtet, für die Allgemeinheit die Kosten der Sozialhilfe übernehmen. Dies sei ihm nicht zumutbar, betonten die Richter (Az.: 3 W 6/02). In dem vorliegenden Fall hatte der Gläubiger gegen die inzwischen in einem Altenpflegeheim lebende Frau noch Forderungen aus einem Mietverhältnis offen. Nach den Berechnungen des Gerichts hätte die Schuldnerin nach der Pfändung eines Teils ihrer Rente die Kosten für das Heim nur noch mit Unterstützung des Sozialamts aufbringen können. Dennoch sah das Gericht sich nicht veranlasst, die Zwangsvollstreckung deswegen einzustellen. Der Schuldner müsse sich mit den Härten abfinden, die eine Zwangsvollstreckung gewöhnlich mit sich bringe. Dazu zähle auch das Risiko, zum Sozialfall zu werden (OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 6/02 vom 07.08.02) |
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