Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Nutzung bestimmter Waldwege kann untersagt werden - 29.5.03

 Zwar erkennt die Rechtsprechung ein subjektives Recht zum Betreten des Waldes zu Erholungszwecken an, aber es ergibt sich daraus noch kein Recht auf Nutzung bestimmter Waldwege. Vielmehr kann durchaus ein Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Waldwege versagt werden.

 VG Koblenz v. 22.04.2003 - Az 8 L 1003/03.KO; 8 L 1007/03.KO    

 In dem Verwaltungsrechtsstreit

 wegen Forstrechts

hier: Antrag nach § 123 VwGO 

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der Beratung vom 16. April 2003, an der teilgenommen haben .....

beschlossen:

 Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/16.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.000,00 € festgesetzt.

Gründe

 Der gemeinsame Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt das Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig alle Baumaßnahmen einzustellen, die geeignet sind die sogenannten Wege I und II im Bereich des Staatsforstes N... und im Bereich des Privatforstes W... zu zerstören bzw. zu sperren. Dieser Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. April 2003 ergibt, sind die fraglichen Wegebaumaßnahmen bereits abgeschlossen. Die Wege I und II gibt es nicht mehr, sie sind mit einem Erdwall (Weg I) bzw. mit einer Absperrbarke (Weg II) gesperrt. Das unsubstantiierte Bestreiten dieser Tatsache durch die Antragsteller ist unbehelflich. Wenn der Träger des Vorhabens erklärt, dass seine Maßnahme technisch abgeschlossen ist, kann der Gegner des Vorhabens nicht einfach behaupten, dies treffe nicht zu. Zumindest fehlt es insoweit an jeder Glaubhaftmachung.

 

Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist nicht beantragt. Eine dahin gehende Umdeutung des Eilantrags ist bei anwaltlich vertretenen Antragstellern nur ausnahmsweise möglich (Kopp, VwGO, 12. Auflage, § 88 Rdnr. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor; im Übrigen wäre ein etwa umgedeuteter Antrag wegen der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls erfolglos geblieben.

 

Damit nicht der Eindruck entsteht, der Antragsgegner habe die Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt, bzw. er habe sie prozessual überholt, legt das Gericht im Folgenden ausführlich dar, dass der Eilantrag ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte.

 

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hätte nicht durch einen vorläufigen Baustopp nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesichert werden können, weil der Antrag teils unzulässig, teils unbegründet war.

 

Soweit der Eilantrag denjenigen Teil des Weges I betraf, der durch den Privatwald des Fürsten zu W... führte, war er unzulässig. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs gehört auch die von Amts wegen zu prüfende ordnungsgemäße Vertretung des Prozessgegners. Nach § 62 Abs. 3 VwGO können „Vereinigungen“, wozu auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören (hier das Land Rheinland-Pfalz), nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Die Prozessvertretung des Landes Rheinland-Pfalz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist in der Landesverordnung vom 07. August 1997 (GVBl. S. 322), geändert durch Art. 158 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), geregelt. Nach § 2 Nr. 4 und Nr. 5 dieser Verordnung obliegt die Vertretung des Landes im gerichtlichen Verfahren den Struktur- und Genehmigungsbehörden sowie den Forstämtern, soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des Verfahrens befugt sind. Die staatlichen Forstämter üben die Forstaussicht nur in ihren Bezirken aus. Ein Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst gehört nicht zu einem Forstamtsbezirk. Insoweit übt die obere Forstbehörde, d.h. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die Forstaufsicht aus (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3, 34 Abs. 1 Landeswaldgesetz i.V.m. § 9 VwORG). Da die Fürstlich W... Rentkammer einen Forstdirektor mit der Befähigung für den höheren Forstdienst hat, kann das Forstamt N... den Antragsgegner insoweit nicht gerichtlich vertreten.

 

Es wäre auch nicht erforderlich gewesen, den diesbezüglichen Teil des Eilantrags nach § 93 VwGO abzutrennen und der SGD Süd zuzustellen. Denn gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die obere Forstbehörde, hätten die Antragsteller ohnehin keinen vorläufigen Baustopp, sondern allenfalls eine Verpflichtung zum Erlass einer Einstellungsverfügung gegen den – dann erst noch beizuladenden – Fürsten zu W... gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Landeswaldgesetz beantragen können (was sie nicht getan haben). Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks aufsichtsbehördlichen Einschreitens gegen den Fürsten zu W... wäre außerdem im gleichen Umfange unzulässig und unbegründet gewesen, wie dies aus nachfolgenden Gründen im Hinblick auf die Wege im Zuständigkeitsbereich des Forstamtes N... der Fall gewesen wäre.

 

Soweit der Eilantrag den Weg II und denjenigen Teil des Weges I betrifft, der im Bereich des Forstamtes N... verläuft, ist der Antragsgegner ordnungsgemäß vertreten.

 

Soweit der Eilantrag denjenigen Teil des Weges I betraf, der durch den Privatwald des Fürsten zu W... führte, war er unzulässig. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs gehört auch die von Amts wegen zu prüfende ordnungsgemäße Vertretung des Prozessgegners. Nach § 62 Abs. 3 VwGO können „Vereinigungen“, wozu auch juristische Personen des öffentlichen Rechts gehören (hier das Land Rheinland-Pfalz), nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Die Prozessvertretung des Landes Rheinland-Pfalz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist in der Landesverordnung vom 07. August 1997 (GVBl. S. 322), geändert durch Art. 158 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), geregelt. Nach § 2 Nr. 4 und Nr. 5 dieser Verordnung obliegt die Vertretung des Landes im gerichtlichen Verfahren den Struktur- und Genehmigungsbehörden sowie den Forstämtern, soweit diese Behörden jeweils sachlich zur Verfügung über den Gegenstand des Verfahrens befugt sind. Die staatlichen Forstämter üben die Forstaussicht nur in ihren Bezirken aus. Ein Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst gehört nicht zu einem Forstamtsbezirk. Insoweit übt die obere Forstbehörde, d.h. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, die Forstaufsicht aus (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 3, 34 Abs. 1 Landeswaldgesetz i.V.m. § 9 VwORG). Da die Fürstlich W... Rentkammer einen Forstdirektor mit der Befähigung für den höheren Forstdienst hat, kann das Forstamt N... den Antragsgegner insoweit nicht gerichtlich vertreten.

 

Es wäre auch nicht erforderlich gewesen, den diesbezüglichen Teil des Eilantrags nach § 93 VwGO abzutrennen und der SGD Süd zuzustellen. Denn gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die obere Forstbehörde, hätten die Antragsteller ohnehin keinen vorläufigen Baustopp, sondern allenfalls eine Verpflichtung zum Erlass einer Einstellungsverfügung gegen den – dann erst noch beizuladenden – Fürsten zu W... gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Landeswaldgesetz beantragen können (was sie nicht getan haben). Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks aufsichtsbehördlichen Einschreitens gegen den Fürsten zu W... wäre außerdem im gleichen Umfange unzulässig und unbegründet gewesen, wie dies aus nachfolgenden Gründen im Hinblick auf die Wege im Zuständigkeitsbereich des Forstamtes N... der Fall gewesen wäre.

 

Soweit der Eilantrag den Weg II und denjenigen Teil des Weges I betrifft, der im Bereich des Forstamtes N... verläuft, ist der Antragsgegner ordnungsgemäß vertreten.

 

Das erkennende Gericht folgt der soeben geschilderten Rechtsprechung. Gerade wenn es nach der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf des Bundeswaldgesetzes keinen „Gemeingebrauch am Wald“ geben soll (BT-Drucks. 7/889, S. 29), dann kann das Waldbetretungsrecht auf keinen Fall weiter reichen, als das Recht auf Gemeingebrauch im öffentlichen Straßenrecht. Im Straßenrecht gibt es keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an gewidmeten Straßen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Landesstraßengesetz). Umso weniger kann es einen Anspruch auf unveränderte Beibehaltung einmal vorhandener Waldwege geben. Die Antragsteller haben allesamt nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sie als erholungssuchende Bürger ausgerechnet auf die Wege I und II angewiesen sind. Der Umstand, dass diese Wege möglicherweise besonders bequem waren, ist rechtlich irrelevant. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Landeswaldgesetz erfolgt das Betreten des Waldes stets auf eigene Gefahr. Infolgedessen hat niemand einen Anspruch darauf, dass er den Wald nur auf befestigten Wegen oder gar mit Kinderwagen oder mit Rollstühlen betreten kann. Im Übrigen hat der Antragsgegner vor der Durchführung der jetzigen Rückbaumaßnahme einen neuen Weg V angelegt, der zunächst in Richtung „Krummer Esel“ und von da zu den Fischteichen führt. Der dadurch bedingte Umweg ist für Bürger, die den Wald sowieso nur zu Erholungszwecken aufsuchen wollen, und die es deshalb nicht besonders eilig haben, keineswegs unzumutbar.

 

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil das Betreten des Waldes nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört und weil es durch die einfachgesetzlichen Regelungen des Bundes- und Landeswaldgesetzes in zulässiger Wiese eingeschränkt ist (vgl. BVerfG , Beschluss vom 6.6.1989, BayVBl 90, 44 zum Reiten im Walde).

 

Hatten die Antragsteller nach alledem keine geschützte Rechtsposition auf Aufrechterhaltung der Wege I und II, kam es auch nicht mehr darauf an, ob sie mit Erfolg hätten geltend machen können, dass sie nicht verpflichtet gewesen seien, einen etwaigen Eingriff in ihre Rechtsposition zu dulden. Letzteres ist eine zusätzliche Voraussetzung für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Infolgedessen wäre ein sicherungsfähiger Unterlassungsanspruch selbst dann nicht gegeben gewesen, wenn die Maßnahme des Antragsgegners rechtswidrig gewesen wäre.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.

 

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Stand: 18.03.11