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Waffenrecht: Widerruf einer Waffenbesitzkarte (Pressemitteilung Nr. 7/2002) - fehlende Zuverlässigkeit durch falsche AufbewahrungBeschluss der 1. Kammer vom 30. April 2002 - VG 1 A 99.02 Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 30. April 2002 den sofort vollziehbaren Widerruf einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung durch den Polizeipräsidenten in Berlin gebilligt. Der Inhaber der Waffenbesitzkarte hatte mehrere Waffen und zugehörige Munition offen in seiner Wohnung gelagert; ein für die Aufbewahrung von Waffen vorgesehener Stahlschrank war nicht fest in der Wand verankert. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 22. Februar 2002 widerrief daraufhin der Polizeipräsident in Berlin die dem Eigentümer der Waffen erteilte Waffenbesitzkarte und behielt sie ein. Dagegen wandte sich der Eigentümer mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Gericht ablehnte. Die Kammer hielt den Widerruf und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit für rechtmäßig. Eine Waffenbesitzkarte sei u.a. zu versagen und im Falle bereits erfolgter Erteilung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Waffenbesitzer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bereits dann anzunehmen, wenn der Waffenbesitzer, wie im vorliegenden Fall, die Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß, d.h. für Dritte unzugänglich und voneinander getrennt, aufbewahre. |
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