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Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens
Inhaltsverzeichnis:
Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens Sondervorschriften für das Bußverfahren Ausschluß der Wiederaufnahme im allgemeinen Keine Wiederaufnahmen bei Bagatellrechtsfolgen Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen Wiederaufnahme zuungunsten wegen einer Straftat Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen Neue Tatsachen und / oder Beweismittel Die hohe Hürde der Geeignetheit (§ 368 Abs. 1 StPO) Verfahrensrechtliche Vorschriften Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Wiederaufnahme des Verfahrens
Fall: Der späte BekennerGegen A wurde mit Bußbescheid vom 10.2. wegen überschnellen, verbotswidrigen Fahrens eine erhebliche Geldbuße und 2 Monate Fahrverbot verhängt. Auf den Anhörungsbogen hat er nicht reagiert, den Bußbescheid ließ er rechtskräftig werden. Vier Monate nach der Bußtat erschien B bei der Bußgeldstelle und erklärte, nicht A, sondern er, B, sei damals der Schnellfahrer gewesen. Aufgrund der nochmalige Überprüfung der Akten, gelangt die Bußstelle zur Überzeugung, daß die Behauptung des B richtig ist, A also zu Unrecht bebußt wurde. Wiedereinsetzungsgründe wegen Versäumung der Einspruchsfrist i.S. § 52 OWiG liegen nicht vor. Was ist zu tun? Ein rechtskräftig gewordener Bußbescheid kann durch die Verwaltungsbehörde nicht aufgehoben werden. Eine Ausnahme ist der in der Praxis so gut wie nie vorkommende Fall: Der Bußbescheid ist nichtig, also rechtlich ohnehin ein „Nichts“ [1]. Bei einem wirksamen Bußbescheid könnte Abhilfe nur erfolgen: 1. durch die Nichtvollstreckung der Rechtsfolgen des Bußbescheides, 2. einen Gnadenerweis, 3. die Aufhebung des Bußbescheids im Wiederaufnahmeverfahren. Das Gnadenverfahren ist im Ordnungswidrigkeitengesetz nicht geregelt. Es gelten die allgemeinen Regeln: Die Vollstreckungszuständigkeit ist auch die Zuständigkeitsregelung für den Gnadenentscheid. Ist eine Bundesbehörde (z.B. das Hauptzollamt) für die Vollstreckung eines rechtskräftigen Bußbescheids zuständig für die Vollstreckung, so ist der Bund zuständig für den Gnadenerweis, ist eine Gemeinde oder eine Landesbehörde zuständig, so übt das betreffende Bundesland das Gnadenrecht aus. Das Absehen von der Vollstreckung des rechtskräftig Bußbescheids kann m.E. in analoger Anwendung des § 95 Abs. 2 OWiG durch die Vollstreckungsbehörde erfolgen: Wenn schon bei Zahlungsunfähigkeit die Vollstreckung unterbleiben kann, dann erst recht, wenn der Betroffene der Verwaltungsbehörde sachlich-rechtlich nichts schuldet, weil er unschuldig mit einer Geldbuße oder einer Nebenfolge belegt wurde.
Die beiden rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch im Verhältnis zum Wiederaufnahmeverfahren subsidiär. Sie können nur eingreifen, wenn die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nicht vorliegen. Denn nur die Aufhebung des rechtswidrigen Bußbescheids vermag den zur Unrecht Bebußten zu rehabilitieren. Gegenstand des WiederaufnahmeverfahrensGegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens kann sein: 1. der Bußbescheid der Verwaltungsbehörde, 2. gerichtliche Entscheidungen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz[2], 3. der Strafbefehl, der neben einer Bestrafung auch eine Geldbuße oder Nebenfolgen nach dem OWiG enthält, wobei die gerichtliche Bußentscheidung trotz des erlassenen Strafbefehls nicht zu einer „Strafentscheidung“ wird[3]. 4. Urteile im Strafverfahren, wenn eine Geldbuße, oder wenn Nebenfolgen (Verfall, Einziehung) neben einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt wurden Sondervorschriften für das BußverfahrenKein Wiederaufnahmeverfahren ist erforderlich, wenn die Tat als Bußtat durch Bußbescheids geahndet wurde, die „Tat“ jedoch in Wirklichkeit eine Straftat war: Der rechtskräftige Bußbescheid sperrt die Verfolgung der „Tat“ als Straftat nicht[4]. Hinsichtlich wirksamer Verwarnungen ist das Wiederaufnahmeverfahren nicht unzulässig, denn Verwarnungsentscheidungen sind keine „Bußgeldentscheidungen“ i.S. § 85 OWiG. Sie würde im übrigen regelmäßig auch an der Bagatellklausel scheitern (vgl. 43.6) Ausschluß der Wiederaufnahme im allgemeinenKein Wiederaufnahmeverfahren ist möglich, wenn nur die Herabsetzung der Geldbuße aufgrund derselben Bußvorschrift erstrebt wird (§ 363 StPO). Zulässig ist die Wiederaufnahme jedoch dann, wenn die Ahndung durch eine mildere Bußnorm erfolgen soll. Praktisch bedeutsam ist § 17 Abs. 2 OWiG: Stellt sich die Tat nach Eintritt der Rechtskraft als fahrlässiges, statt wie im Bußbescheid angenommen, vorsätzliches Verhalten heraus, so kann das Wiederaufnahmeverfahren zulässig sein. Dasselbe gilt, wenn bei Ahndung eines tateinheitlichen Verhaltens, die Bußvorschrift beseitigt werden soll, die hinsichtlich der Höhe des Bußgeldes maßgebend war[5]. Nicht zulässig ist hingegen die Wiederaufnahme, wenn Teile einer „Tat“[6] i.S. § 264 StPO beseitigt werden sollen. Denn der Tatbegriff schließt es aus, daß jemand wegen ein und derselben Tat “ im selben Verfahren verurteilt und freigesprochen“ werden kann, die „Tat“ i.S. § 264 StPO kann nur ein einheitliches gemeinsames Schicksal haben[7]. Eine Wiederaufnahme nur wegen Verminderung des Schuldumfang[8] ist unzulässig[9]. Keine Wiederaufnahmen bei BagatellrechtsfolgenBetrifft der rechtskräftig gewordene Bußbescheid lediglich eine Geldbuße von 200 .- DM oder weniger, so ist die Wiederaufnahme unzulässig. Entsprechend § 79 Abs. 2 OWiG ist die 200.- DM-Grenze auf eine „Tat“ i.S. § 264 StPO zu beziehen. Wurden mehrere Geldbuße für mehrere Taten verhängt, so ist jede Tat für sich zu betrachten. Für den Fall mehrerer Taten sollen nach h.M. Geldbuße und Nebenfolgen zusammengerechnet werden[10]. Wurden im Bußbescheid Nebenfolgen (Verfall, Einziehung) verhängt, so gilt die Bagatellgrenze ebenfalls, wenn die Nebenfolge einen (unmittelbaren) wirtschaftlichen Vermögenswert haben. Wiederaufnahme zuungunsten des BetroffenenEine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffene ist nie zulässig, wenn die Grundlage ein rechtskräftig gewordener Bußbescheid ist und Ziel der Wiederaufnahme eine andere oder strengere Ahndung aufgrund anderer Bußvorschriften sein soll. Dies bezieht sich auch auf etwa nicht verhängte Nebenfolge: Der vergessene Verfall oder die übersehene Einziehung können nicht im Wege der Wiederaufnahme nachgeholt werden[11]. Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, so ist die Wiederaufnahme zum Nachteil des Betroffenen unzulässig, wenn die Ahndung aufgrund von Bußgeldnormen erfolgen soll[12]. Wiederaufnahme zuungunsten wegen einer Straftat§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG betrifft eine Ausnahme zu § 362 StPO. Liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die die gerichtliche abgeurteilte Bußtat als Verbrechen (§ 12 StGB) qualifizieren, so kann die Wiederaufnahme erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des § 362 StPO (im übrigen) nicht vorliegen[13]. Wiederaufnahme zugunsten des BetroffenenNeue Tatsachen und Beweismittel verlangt § 359 Nr. 5. StPO. TatsachenSachverhaltstatsachen können Haupttatsachen[14] sein (äußere oder innere = Willen, Vorstellungen, Eigenschaften; unmittelbare oder mittelbare = Indizien) oder Nebentatsachen[15] (= Indizien, äußere oder innere). Tatsachen können ferner sein: Beweismitteltatsachen: Diese sind Tatsachen, die den Beweismittelwert betreffen [16] [17]. Allgemein sind unter Tatsachen zu verstehen: objektiv erkennbare Vorgänge, Umstände, Ereignisse, Eigenschaften, Zusammenhänge eines bestimmten Geschehens. Keine Tatsachen i.S. § 359 Nr. 5 StPO sind „Rechtstatsachen“ wie Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtsprechung[18]. BeweismittelBeweismittel i.S. § 359 Nr. 5 StPO können nur solche sein, die auch die StPO kennt. Daher sind Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren: Augenschein Gegenstände Sachverständige Schriftstücke Urkunden Zeugen Zusammenhänge. Der Betroffene selbst ist kein Beweismittel nach der StPO[19]. Zu Sachverständigen ist zu sagen, daß nicht sein erstattetes Gutachten Beweismittel ist, sondern der Sachverständige selbst. Ein neues Gutachten allerdings kann eine Tatsache i.S. § 359 Nr. 5 StPO sein. Neue Tatsachen und / oder BeweismittelNeu sind zunächst einmal nur solche Beweismittel oder Tatsachen, die nicht nach der getroffenen und angefochtenen Entscheidung entstanden sind. So ist beispielsweise das nach Rechtskraft des Bußbescheids widerrufene Geständnis des Betroffenen oder eine widerrufene belastende Aussage eines Zeugen nicht „neu“ im i.S. § 359 Nr. 5 StPO. Jedoch ist „neue“ Tatsache, daß der Betroffene die Tat mit dem Widerruf nicht mehr zugibt. Die „Neuheit“ i.S. § 359 Nr. 5 StPO verlangt ferner, daß die Tatsache oder das Beweismittel, die im Rahmen der Sachverhaltsfestellung Entscheidungsgrundlage für den Bußbescheid waren, nicht zur Überzeugungsbildung des entscheidenden Sachbearbeiters (der Bußgeldstelle) herangezogen worden ist. Für den Begriff der Neuheit i.S. § 359 Nr. 5 StPO kommt es nicht darauf, was der Sachbearbeiter hätte benutzen können, um seine Entscheidung zu treffen, sondern welche Tatsachen oder Beweismittel er tatsächlich benutzt hat. Es ist daher für die Neuheit i.S. § 359 Nr. 5 StPO bedeutungslos, was sich in den Ermittlungsakten befunden hat. Wichtig ist, was zur Entscheidungsfindung benutzt wurde. Daraus folgt ferner, daß die Neuheit einer Tatsache oder das Beweismittel nicht daran scheitert, daß der Betroffenen die ihm im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen oder Beweismittel nicht vorgetragen hat. Ob er dies aus Sorglosigkeit oder absichtlich nicht getan hat, darauf kommt es für die „Neuheit“ nicht an[20]. Dies folgt im übrigen schon daraus, daß es nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet darf, wenn er aus „verteidigungstaktischen Gründen“ mit der ihm bekannten Wahrheit zurückhält: Er hat das Recht zu schweigen[21]. Neue Tatsache i.S. § 359 Nr. 5 StPO sind auch Erklärungen von Zeugen oder Sachverständigen, die vom Sachbearbeiter nicht zur Kenntnis genommen worden oder falsch verstanden worden sind, und er sie deshalb nicht für seine Entscheidungsfindung berücksichtigt hat. Hier zeigt sich die Bedeutung des Vernehmungsprotokolls, wenn der Sachbearbeiter die Vernehmung des Betroffenen oder Zeugen selbst in einer Art „Hauptverhandlung“ an Amtsstelle vornimmt, an Ort und Stelle den Bußbescheid erläßt, sofort dem Betroffenen durch Übergabe zustellt und dieser sofort auf Einlegung eines Rechtsmittels (Einspruch) verzichtet[22]. Trägt die Aussageperson Tatsachen oder weitere Beweismittel vor, oder stellt der Betroffene Beweisanträge, so sind sie im Protokoll festzuhalten. Verlangt beispielsweise der Betroffene seinen Geschäftsfreund F. als Zeugen zu hören, wird dieser Beweisantrag im Protokoll nicht festgehalten und nimmt der Sachbearbeiter in seiner Sachverhaltsdarstellung im Bußbescheid zum Beweisantrag des Betroffenen keine Stellung, so ist die Wurzel für einen möglichen Wiederaufnahmeantrag gesetzt: Der Antrag, den Geschäftsführer als Zeugen zu hören, wäre zwar objektiv keine neue Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren. Der Sachbearbeiter hat jedoch keine Stellungnahme bezogen - wozu die Darlegung ausreichen würde, daß der beantragte Beweis für ihn unerheblich gewesen wäre -, so daß die Aussage des F für das Wiederaufnahmeverfahren ein neues Beweismittel und / oder neue Tatsache sein könnte. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel kann auch im Wegfall „alter“ Tatsachen oder „alter“ Beweismittel liegen. Dies gilt insbesondere für den Widerruf oder die Beschränkungen eines früheren Geständnisses[23]. Keine neuen Beweismittel sind Belastungs - oder Entlastungszeugen, auf deren Vernehmung verzichtet worden ist, weil der Betroffene in Grundverfahren ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat und dieses zur Entscheidungsgrundlage gemacht wurde. Zusammenfassend läßt sich sagen, daß eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, wenn es „subjektiv neu“ ist, wenn also zur Entscheidung berufene Stelle die Tatsache oder das Beweismittel entweder nicht bekannt war oder bekannt war, aber sie wahre Bedeutung vom Sachbearbeiter nicht erkannt worden ist[24]. Falls im Wiederaufnahmeverfahren ein weiterer (neuer) Sachverständiger angeboten wird, so ist er nach Auffassung des OLG Frankfurt [25] nur dann ein neues Beweismittel, wenn der frühere Sachverständige ein unzureichendes, weil sachunkundiges Gutachten erstellt hatte, weil sein Gutachten widersprüchlich war oder weil der neue (weitere) Gutachter über überlegenere Forschungsmittel verfügt Die hohe Hürde der Geeignetheit (§ 368 Abs. 1 StPO)Liegen neue Tatsachen oder / und neue Beweismittel vor, so ist für die weitere Entscheidung davon auszugehen, daß die behaupteten neuen Tatsachen und daß die genannten neuen Beweismittel zu den vom Antragsteller behaupteten Aussagen oder Wahrnehmungen im Wiederaufnahmeverfahren führen werden. Bei der Frage der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens wird keine Beweisaufnahme durchgeführt, sondern das gesamte Wiederaufnahmevorbringen als richtig unterstellt[26]. Peters [27] hat die Auffassung des BGH[28]: die Würdigung und Wertung der neuen Tatsachen und Beweismittel seien vom Standpunkt desjenigen aus vorzunehmen, der die angegriffene Grundentscheidung getroffen hat, dahin korrigiert, daß die Würdigung und Wertung durch den „Wiederaufnahmerichter“ vorzunehmen sei. Das OLG Köln [29] hat die Frage - wohl zu recht - dahin entschieden, daß der Frage „vom Standpunkt des erkennenden Gerichts oder von dem mit dem Wiederaufnahmebegehren befaßten Gerichts“[30] nachzugehen ist. Diese hätten zu entscheiden, ob die neuen Tatsachen und die neuen benannten Beweismittel einschließlich des gesamten Aktinhalts die Grundlage der angegriffenen Entscheidung „zu erschüttern“ vermögen. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme liegt nicht schon dann vor, wenn die abstrakte Schlüssigkeitsprüfung über die Wirkung der neuen Tatsachen und Beweismittel positiv für den Antragsteller ausgeht. Vielmehr sind im Zulassungsverfahren vom Antragsteller die Umständen anzuführen, die ein für ihn günstigen Beweisergebnis möglich erscheinen lassen (= Darlegungslast). Der Antragsteller hat daher auch die Eignung des Beweismittels darlegen. Tut er dies nicht, ist sein Antrag schon aus diesen Gründen unzulässig. Beantragt beispielsweise der Betroffene die Vernehmung eines Zeugen, der ihn in der Hauptverhandlung belastet hat, jetzt aber im Wiederaufnahmeverfahren entlasten soll, so hat der Antragsteller die Umstände und Motive zu erläutern, wegen derer der Zeuge von seiner früheren, belastenden Bekundung abgerückt ist[31]. Der Antragsteller muß ferner darlegen, warum er die Tat in der Hauptverhandlung der Wahrheit zuwider einräumte, und warum er erst jetzt in seinem Wiederaufnahmeantrag sein Geständnis widerruft. Das OLG Düsseldorf begründet diese ausführliche Darlegungslast des Antragstellers damit, daß die Lebenserfahrung es nahelege, daß der Antragsteller im Grundverfahren solche Tatsachen und Beweismittel erwähnt hätte, die seiner Verteidigung gedient hätten Keine geeigneten Beweismittel sind frühere Betroffene, deren eigene Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden sind, zugunsten eines anderen Mit-Betroffenen, wenn sie zu „demselben Lebenssachverhalt“ jetzt uneingeschränkt - also ohne das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO - aussagen können, während vorher nur ihre Aussagen als Betroffene zur Wahrheitsfindung zur Verfügung standen[32]. Die neuen Tatsachen und / oder Beweismittel müssen geeignet sein, die Grundentscheidung so zu erschüttern, daß die Rechtsfolge eine andere wäre. So ist der Widerruf eines früheren Geständnisses ungeeignet, wenn der Betroffene auch durch Zeugen überführt worden wäre. Denn dann ist das Geständnis keine tragende Säule der früheren Entscheidung[33]. Verfahrensrechtliche VorschriftenDie Verwaltungsbehörde kann auf das Wiederaufnahmeverfahren nur mittelbar einwirken. Nach § 85 Abs. 4 OWiG hat sie die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn ein Wiederaufnahmeantrag bei ihr eingeht. Sie hat die Akten ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, wenn der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt werden, die eine Wiederaufnahme zulassen. In diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde keinen Ermessensspielraum: Liegen Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme i.S. § 85 OWiG vor, so muß die Verwaltungsbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung zuleiten. Die Staatsanwaltschaft sendet die Akten an das zuständige Gericht weiter. Geht die Zulässigkeitsprüfung für den Antragsteller positiv aus, so folgt als zweiter Schritt die Prüfung der Begründetheit des Antrag (§ 369 StPO). Sieht das Gericht aufgrund der angestellten Ermittlungen Aussicht auf Erfolg, so ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an (§ 370 StPO). Nach § 371 StPO kann unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Hauptverhandlung durch das Gericht entschieden werden. Für die neue Hauptverhandlung gelten die auch sonst einschlägigen Vorschriften. Wird eine Hauptverhandlung im gerichtlichen Bußgeldverfahren durchgeführt, so ist beispielsweise die Verwaltungsbehörde nach § 76 OWiG am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Als Ergebnis der neuen Hauptverhandlung kann die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden (§ 373 StPO). Das Gericht kann das Verfahren auch nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen[34]. Geht man beim Eingangsfall davon aus, daß der Betroffene bei Durchführung der Hauptverhandlung freigesprochen wird, so ist er so zu stellen, als wäre die Bußbescheid nie gegen ihn erlassen worden. Diese Rechtsfolge ist bedeutsam, falls der Betroffene nach Rechtskraft der Bußentscheidung ein Kraftfahrzeug trotzt des formell bestehenden Fahrverbots gelenkt hat. Der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Betroffene hat sich nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar gemacht, denn er ist so zu stellen, als sei nie ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden[35]. Bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Wiederaufnahme des VerfahrensNach §§ 52 OWiG, 44 ff StPO muß dem Betroffenen, der schuldlos die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Da die Wiedereinsetzung das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG auslöst, ist der Bußbescheid nicht rechtskräftig geworden, die Voraussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens liegen schon deshalb nicht vor. Lehnt die Verwaltungsbehörde den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig ab, so ist m.E. ein Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme nur dann erforderlich, wenn die Verwaltungsbehörde auf Umstände stößt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nahelegen[36]. Da die Verwaltungsbehörde jedoch nur eine „Anregung“ an die Staatsanwaltschaft geben darf, hat sich der Hinweis an den Betroffenen darauf zu beschränken, daß die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung übersandt wurden, ob ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden muß. In dem Übersendungsbericht der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft sind zweckmäßigerweise die Gründe anzugeben, die nach Meinung der Verwaltungsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens nahelegen.
[1] Zum Beispiel: Der Amtsrichter würde einen Bußbescheid erlassen. [2] Beschluß nach § 72 OWiG und das „Bußurteil [3] vgl. LG Hamburg MDR 1974, 335; KKOwi-Steinberg Rz 4 zu § 85 [4] § 84 Abs. 2 OWiG [5] vgl. § 19 Abs. 2 OWiG [6] Die Entscheidung des BGH darf nicht mißverstanden werden: Von der Wiederaufnahme ist nicht die „prozessuale Tat“, sondern die Wiederaufnahme eines Teils der Tat ausgeschlossen. In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Fall hat der Antragsteller wegen einer von vier Aufsichtspflichtverletzungen die Wiederaufnahme beantragt. Die Verwaltungsbehörde hatte wegen vier Aufsichtspflichtverletzung auch vier Geldbußen nach § 30 OWiG als Nebenfolgen verhängt - also Tatmehrheit angenommen. Der BGH hat eine einzige Tat angenommen, obschon die „Erfolge“ der Verletzungshandlungen in 4 Städten eingetreten sind. [7] vgl. BGH wistra 1988, 358/359 [8] in dem Sinne, daß etwa von drei selbständigen Bußtaten, die eine Tat i.S. § 264 StPO bilden, der Betroffenen zwei nicht begangen haben soll. [9] BGH a.a.O. [10] vgl. Göhler Rz 12 zu § 85; KKOwi-Steinberg Rz 23 zu § 85 [11] § 85 Abs. 3 S. 1 OWiG [12] vgl. weitere Einzelheiten KKOwi-Steindorf Rz 18 zur § 85; Göhler Rz 19 zu § 85 [13] vgl. BGH NJW 1978, 2517 [14] Der Kraftfahrer K wurde beobachtet wie er seinen LKW mit Bauschutt im Wald entlud: Haupttatsache, weil ein Tathergang beschrieben wird [15] Kraftfahrer K wurde zwar nicht am Tatort gesehen, er hat jedoch den LKW mit Bauschutt gefahren, das Fahrzeug wurde in der Nähe des Kiesgrube des X gesehen. Wenig später hat der Spaziergänger S. den LKW des K leer in der Nähe der Kiesgrube gesehen, K war dabei, „Brotzeit“ zu machen: Nebentatsachen, weil sie nur auf den Tathergang hindeuten. [16] z.B. die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen. [17] Vgl. Peters „Fehlerquellen im Strafprozeß“ 3, Band, § 14 II [18] vgl. KG NJW 1991, 2505; BGH NJW 1993, 1481 [19] hingegen seine Einlassung oder sein Geständnis können Tatsachen sein [20] Allerdings für die „Geeignetheit“ einer neuen Tatsache oder Beweismittel schon. [21] vgl. §§ 55 OWiG, 136 StPO [22] Was zulässig und bei schwierigeren Fällen grundsätzlich auch empfehlenswert ist. [23] vgl. OLG Köln NJW 1990, 96, 97 [24] vgl. Düsseldorf NJW 1987, 2030 [25] NJW 1966, 2423 f [26] h.M. vgl. OLG Köln NJW 1990, 96 m.w.N. [27] Strafprozeß, Großes Lehrbuch, § 76 III [28] z.B. BGHSt 19, 366 [29] NJW 1990, 96 [30] Hingegen vertritt KKOWi-Steindorf Rz 16 zur § 85 die Auffassung, es sei „vom Standpunkt der früher entscheidenden Stelle aus“ zu prüfen, ob die frühere Beweisgrundlage erschüttert werde. Diese Meinung kann nicht geteilt werden. Es widerspricht dem Sinn des Wiederaufnahmeverfahrens, die mißachtete Wahrheit und Gerechtigkeit durch eine mögliche Fehlentscheidung nachträglich zu korrigieren, wenn bei der Prüfung der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verworfen werden müßte, obschon der Sachbearbeiter der früheren Entscheidung gegen alle Regeln der „kriminalistischen“ Erfahrung und Erkenntnisse verstoßen hat, wenn er offensichtliche Fehler bei de Beweiswürdigung oder gar offensichtliche Verstöße gegen § 136a StPO begangen hat. [31] vgl. BGH NJW 1977, 59 [32] BGH wistra 1988, 358 [33] Wegen des Verzichts auf Be - bzw. Entlastungszeugen vgl. 0 [34] vgl. Göhler Rz 28 zu § 85 OWiG [35] BayObLG NJW 1992, 1120, 1121 [36] vgl. § 85 Abs. 4 OWiG
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