Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verwendung einer falschen Empfängerfaxnummer

Eine Klageschrift ging erst einen Tag nach Ablauf der Klagefrist beim Finanzgericht ein Sie war rechtzeitig am letzten Tag der Frist abends per Fax abgesandt worden. Dabei wurde jedoch die Faxnummer des Landgerichts statt des Finanzgerichts angewählt. Von dort wurde die Klageschrift erst am nächsten Morgen ­ und damit nach Fristablauf ­ an das FG weitergeleitet.

Das Finanzgericht lehnte die Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, der Prozessbevollmächtigte habe die Fristversäumnis schuldhaft verursacht. Denn er habe die Klageschrift, auf der die Faxnummer nicht angegeben war, ohne weitere Prüfung unterschrieben und seinen Mitarbeit lern zur weiteren Bearbeitung überlassen.

Der BFH vertritt in einem Urteil vom 24.4.2003, (VII R 47/02) einen großzügigeren Standpunkt.

Der Prozessbevollmächtigte muss bei einer Rechtsmittelschrift jedenfalls prüfen, ob sie

  • vollständig ist und

  • an das richtige Gericht

adressiert ist.

Die Telefaxnummer gehört aber nicht zur richtigen Adressierung.

Ihr Heraussuchen kann deshalb eigenverantwortlich dem entsprechend geschulten Büropersonal überlassen werden. Unterlaufen der Bürokraft dabei Fehler, ist dies dem Prozessbevollmächtigten nicht als Verschulden zuzurechnen. Unerheblich ist auch, ob die Nummer auf dem Schriftsatz vermerkt wird oder nicht.

Doch: Noch ist dies Sache jedoch nicht ausgestanden: Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss noch prüfen, ob in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten klare und regelmäßig kontrollierte Organisationsanweisungen für das Heraussuchen von Faxnummern und das Verschicken von Faxen bestehen.

Falls derartige organisatorischen Weisungen an die Mitarbeiter fehlen sollten, wird die Fristversäumnis am Prozessbevollmächtigen "hängen bleiben".

 Ergänzend hinzuweisen ist auf das BFH-Urteil vom 22.1.2003 (X R 41/98, BFH/NV 2003 S 757), wonach beim Briefversand der Prozessbevollmächtigte in gleicher Weise nicht zu prüfen hat, ob neben der zutreffenden Angabe des Gerichts auch dessen richtige postalische Anschrift angegeben ist.

Anmerkung

Diese Auffassung vom BFH wird auch für andere Rechtszweige zu gelten haben. Sie ist auch eine richtige Entscheidung. So wie in Justiz, Politik beispielsweise der „Chef“ nicht alles machen und überwachen kann, so kann dies auch ein Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht. Besonders verdrießt Steuerberater und Rechtsanwälte, daß nicht selten Gerichte Fehler machen – das ist menschlich , manchmal auch schwerer wiegende, deren Fehler aber meistens folgenlos bleiben.

Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D.

 

 

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Stand: 23.05.10