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Handbuch für die Lebensmittelkontrolle und
Verwaltung
von Raimund Wieser
SBN: 3896396951; 2., aktualisierte und erweiterte
Auflage; Preis: 22.80 EUR
Die Verfolgung lebensmittelrechtlicher Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten durch die Lebensmittelüberwachung und die
Ahndung solcher Ordnungswidrigkeiten durch die Verwaltungsbehörden ist
in der Vollzugspraxis der Länder außerordentlich uneinheitlich.
Auch fehlen weitgehend aktuelle
Verwaltungsrichtlinien für die Durchführung von Bußgeldverfahren und die
Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften als
Strafverfolgungsbehörden.
Dieses Buch möchte daher Möglichkeiten aufzeigen,
Straf- und Bußgeldverfahren so zu bearbeiten, dass ein Tatnachweis
gegenüber dem Lebensmittelunternehmer und seinen Mitarbeitern als Tätern
gerichtssicher gelingt.
Dabei werden folgende Schwerpunkte behandelt:
·
Aufbau lebensmittelrechtlicher Straf- und
Bußgeldvorschriften, insbesondere bei Mischtatbeständen
·
Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung zur Beweissicherung
für das Straf- und Bußgeldverfahren
·
Erlass von Bußgeldbescheiden, insbesondere bei Verstößen
gegen EU-Verordnungen
Das Handbuch begleitet damit
Lebensmittelüberwachung wie Verwaltung in lebensmittelrechtlichen Straf-
und Bußgeldsachen während des gesamten Verfahrensablaufs.
Zum Autor: Raimund Wieser besitzt als Richter am
Amtsgericht langjährige Praxis bei der Verfolgung und Ahndung
lebensmittelrechtlicher Verstöße. Als Dozent an der Bayerischen
Verwaltungsschule ist er mit der Fortbildung von
Lebensmittelkontrolleuren und Bediensteten der Verwaltung befasst. Der
Autor ist außerdem Verfasser von Fachbüchern und Kommentaren zum Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Das Handbuch von Wieser ist – abgesehen von seinem
Inhalt, seiner klaren sprachlichen Verständlichkeit, einer Praxisnähe –
schon deswegen ein unentbehrliches Buch, weil es wohl ein gleichartiges
auf dem Markt nicht gibt: Es bindet Verwaltungsrecht, Bußgeldrecht und
Strafrecht zusammen, so wie es in der Rechtspraxis der
Lebensmittelüberwachung vorkommt, aber von den „Akteuren“ der
Lebensmittelüberwachung vor Ort und von den „Auswertern“ der Ergebnisse
der Lebensmittelprüfer, den Bußgeldsachbearbeitern, nicht umgesetzt wird
und wegen vielerorts fehlender Regelungen auch nicht geleistet werden
kann.
Erstaunlich ist allerdings, warum der Autor die
Möglichkeit rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile, im Wege der
Verfallsanordnung nach § 29a OWiG abzuschöpfen, nicht behandelt.
Brenner, RA, Richter am Amtsgericht. a.D., owiz
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