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Zumessungsgründe - Zumessungstatsachen der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) – aus "Lexikon des OWiGs" von Karl Brenner Die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist ein Zumessungsgrund für die Höhe der konkret zu verhängenden Geldbusse. Das (allgemeine) Gewicht der Bußtat lässt sich an der Höhe des angedrohten Bußgeldes erkennen. Je höher die angedrohte Geldbusse, desto wichtiger ist es, das betreffende Rechtsgut im Interesse (meist) der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen. Die angedrohte Höchstgeldbusse ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen704. Der Mittelwert einer angedrohten Geldbusse ist angebracht bei durchschnittlich schweren Fällen. Durchschnittlich leichte Fälle werden dagegen in der „unteren Hälfte" der angedrohten Geldbusse einzuordnen sein. Dies sind jedoch nur Anhalts- und Ausgangspunkte, einen konkreten Ansatz für die konkret zu verhängende Geldbusse zu finden. Weitere Zumessungstatsachen können sein: · Besondere und / oder erschwerende Umstände in der Person des Täters, z.B.: · Er hat wiederholt gegen eine bestimmte Bußgeldnormen verstößt, · er ist bereits wegen einer gleichartigen Bußtat mit einer Geldbusse belegt worden, · insbesondere aber auch, wenn er trotz Tatentdeckung weiterhin Bußtaten gleicher Art begangen hat, · der Grad der Missachtung der Rechtsordnung durch den Täter707, · die (allgemeine) Häufigkeit gleichartiger Verstöße, weil die Geldbusse nicht nur den Täter, sondern auch andere abschrecken soll · die Beweggründe der Tat, · die Einsichtsfähigkeit des Täters in das Unrechtmäßige seines rechtswidrigen Verhaltens, · die Berufstätigkeit des Täters bzw. des erlernten Berufs, · die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens bei Wirtschaftsbußtaten, · die Uneinsichtigkeit des Täters, die darauf schließen lässt, er werde sich von einer niedrigen Geldbusse nicht von weiteren Verstößen abhalten lassen, · Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben, · die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; hierzu gehören sein Einkommen, die Ertragslage seines Unternehmens, seine übrigen Vermögensverhältnisse, etwaige Schulden und deren Art, die Unterhalts-Verpflichtungen, der Lebensstil, das Einkommen des Ehepartners, soweit es Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters hat. Keine Bedeutung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringen Geldbussen. Zu diesen werden regelmäßig solche gehören, die weniger als 250 € betragen. Bei geringen Geldbussen müssen daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht ermittelt werden. Sonst sind in der Regel Ermittlungen angezeigt. Beispielsweise dann, wenn sie das monatliche Einkommen des Täters, erheblich ü-bersteigen würden. Dasselbe gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse ungewöhnlich gut oder schlecht sind. So etwa, wenn der Betroffene eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung) begangen hat, ein Mietshaus mit einem aktuellen Verkehrswert von 750 000 € besitzt, dennoch aber mit seiner Familie von Sozialhilfe lebt. Wird eine Geldbusse von 2.500 € verhängt, so ist eine kurze Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unerlässlich. Andernfalls ist nicht prüfbar, ob der Tatrichter die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen im erforderlichen Masse berücksichtigt hat (§ 17 Abs. 3 OWiG). Es genügt nicht festzustellen, dass der Betroffene verheiratet ist, und dass er eine Pizzeria betreibt. Daraus allein können keine ausreichenden Erkenntnisse über die finanzielle Situation des Betroffenen gewonnen werden. Zwar trifft die obergerichtliche Rüge nur den Amtsrichter, die Bußgeldstelle sollte aber nicht versäumen, schon im Ermittlungsverfahren der gesetzlichen Verpflichtung nach §§ 46 I OWiG, 160 III StPO nachzukommen und „Tatsachen für die Rechtsfolgen" ermitteln. Die Feststellungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit muss (und sollte auch nicht) zwar nicht im Bußgeldbescheid vermerkt werden (vgl. § 66 OWiG). Dieses Ermittlungsergebnis sollte aber in den Akten - am besten vor dem Bußgeldbescheid, zusammen mit anderen Ermittlungsergebnissen - vermerkt werden. Grundlage für die Zumessung der Geldbusse sind hierbei nach § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, so wie gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Dabei muss das Gericht erkennen lassen, dass es etwaige besondere Umstände des Einzelfalls bedacht und berücksichtigt hat. Das gilt auch, soweit für den begangenen Verstoß im Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Regelbusse vorgesehen ist. Aus der Natur des Regelsatzes ergibt sich (bei einem nicht Geständigen), dass bei Vorliegen von Milderungsgründen bzw. bei erschwerenden Umständen der für den Regelfall vorgesehene Betrag zu unterschreiten bzw. zu erhöhen ist. Insgesamt muss die Höhe der Geldbusse zu dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Täters in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu ermitteln, beginnt bereits bei einer Geldbusse von 250,00 €. |
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