|

| |
|
Wie
ist ein Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen
Verteidiger hat?
|
|
Nach § 51 Abs. 3
Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Verteidiger eines Betroffenen –
dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet - von Gesetzes wegen
befugt, Bußgeldbescheide als zugestellt für den Betroffenen anzunehmen.
Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat allerdings keine bindende
Wirkung für die Bußgeldstellen. Bußgeldstellen können - nach dem
Gesetzeswortlaut – nach ihrem Ermessen entscheiden, ob
sie an den Verteidiger oder an den Betroffenen zu stellen wollen. Vielen
Bußgeldstellen sehen die gesetzliche Regelung als Regelfall an und
stellen regelmäßig an den Betroffenen zu. Der gesetzgeberische Zweck ist
aber ein anderer: Es soll verhindert werden, dass durch
Missverständnisse oder gar „Tricks“, ein Bußgeldbescheid an einen
Verteidiger zugestellt wird, der nicht befugt war, Zustellungen für
seinen Mandanten entgegenzunehmen. |
|
M.E. ist die „Regelzustellung“ an
den Betroffenen zweifelhaft. Und zwar ist es unter anderem eine Frage
der Kosten für die Zustellung an den Betroffenen. Nach § 5 IV VwZG
können u.a. Bußgeldbescheide an den Verteidiger mit einfachen Brief
übersandt werden. Der Zustellungsnachweis erfolgt dann durch das "Empfangsbekenntnis"
des Verteidigers. Der Verteidiger hat dieses aufgrund seiner Funktion
als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1: Der Rechtsanwalt ist ein
unabhängiges Organ der Rechtspflege) pflichtgemäß zu unterschreiben
und an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Diese vereinfachte Art erspart
Zustellungskosten, zum einen für den Betroffenen, zuweilen aber auch für
den Steuerzahler, falls das Bußgeldverfahren nach Erlass des
Bußgeldbescheides auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden muss,
oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird. |
|
Göhler (Rz 44d zu § 51 OWiG) meint:
Die Zustellung [im vereinfachten Verfahren] an den Verteidiger sollte
... nach dem Zweck der Vorschrift [gemeint ist § 51 III OWiG] auch sonst
die Regel sein, zumal sie nach § 5 IV VwZG einfach und kostensparend
durchgeführt werden kann". Erst recht gilt dies, wenn die
Verteidigervollmacht fordert, sämtliche Zustellungen an seine Adresse zu
schicken. Für den Betroffenen hat dies in der Regel den Grund darin,
dass er - aus welchen Gründen auch immer - seinem Verteidiger die
Überwachung etwaiger Fristen übertragen hat. Nur der Verteidiger soll
sich darum kümmern. Wird an den Betroffenen statt an den Verteidiger
zugestellt, so wird eine Fristversäumung (des Einspruchs z.B.) – ggf.
von Amts wegen – durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
heilen sein. |
|
Es gibt m.E. keinen Grund für die
Bußgeldstellen, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen und
an den Verteidiger nur zu übersenden. Im Gegenteil: Die Bußgeldstellen
vermeiden möglicherweise eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB,
wenn sie Kosten, die sie vermeiden können, aus unsachlichen Gründen
verursachen. Sie vermeiden auch etwaige Schadensersatzansprüche
zugunsten des Betroffenen. Zumindest aber wird durch die Zustellung an
den Verteidiger vermieden, dass aus diesem Grund die Gerichte angerufen
werden. |
|
Zwischenergebnis:
Bußgeldbescheide und andere zustellungspflichtige Dokumente sind
grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und
Empfangsbekenntnis zuzustellen. |
|
Keine Zustellung an die
Anwaltskanzlei |
|
Keine wirksame Zustellung liegt dann
vor, wenn sich eine Vollmacht bei den Akten befindet, in denen die
Anwaltskanzlei als Verteidiger bezeichnet wird, der der
Verteidiger angehört. Wirksam können Bußgeldbescheide nur zugestellt
sein, wenn die Zustellung an einen Verteidiger erfolgt, der tatsächlich
der Verteidiger des Betroffenen ist und dessen „persönliche“ Vollmacht
sich bei den Akten befindet (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig,
Beschluss vom 26. Februar 2009 Aktenzeichen 1 Ss 16/09: |
|
„Wirksame
Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen
Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen
Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso
entschied das OLG Dresden (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09).
Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter:
http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm |
|