Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Wie ist ein  Bußgeldbescheid zuzustellen, wenn der Betroffene einen Verteidiger hat?

Nach § 51 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Verteidiger eines Betroffenen – dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet - von Gesetzes wegen befugt, Bußgeldbescheide als zugestellt für den Betroffenen anzunehmen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers hat allerdings keine bindende Wirkung für die Bußgeldstellen. Bußgeldstellen können - nach dem Gesetzeswortlaut – nach ihrem Ermessen entscheiden,  ob sie an den Verteidiger oder an den Betroffenen zu stellen wollen. Vielen Bußgeldstellen sehen die gesetzliche Regelung als Regelfall an und stellen regelmäßig an den Betroffenen zu. Der gesetzgeberische Zweck ist aber ein anderer: Es soll verhindert werden, dass durch Missverständnisse oder gar „Tricks“, ein Bußgeldbescheid an einen Verteidiger zugestellt wird, der nicht befugt war, Zustellungen für seinen Mandanten entgegenzunehmen.

M.E. ist die „Regelzustellung“ an den Betroffenen zweifelhaft. Und zwar ist es unter anderem eine Frage der Kosten für die Zustellung an den Betroffenen. Nach § 5 IV VwZG können u.a. Bußgeldbescheide an den Verteidiger mit einfachen Brief übersandt werden. Der Zustellungsnachweis erfolgt dann durch das "Empfangsbekenntnis" des Verteidigers. Der Verteidiger hat dieses aufgrund seiner Funktion als Organ der Rechtspflege (vgl. § 1: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege) pflichtgemäß zu unterschreiben und an die Bußgeldstelle zurückzusenden. Diese vereinfachte Art erspart Zustellungskosten, zum einen für den Betroffenen, zuweilen aber auch für den Steuerzahler, falls das Bußgeldverfahren nach Erlass des Bußgeldbescheides auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden muss, oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird.

Göhler (Rz 44d zu § 51 OWiG) meint: Die Zustellung [im vereinfachten Verfahren] an den Verteidiger sollte ... nach dem Zweck der Vorschrift [gemeint ist § 51 III OWiG] auch sonst die Regel sein, zumal sie nach § 5 IV VwZG einfach und kostensparend durchgeführt werden kann". Erst recht gilt dies, wenn die Verteidigervollmacht fordert, sämtliche Zustellungen an seine Adresse zu schicken. Für den Betroffenen hat dies in der Regel den Grund darin, dass er - aus welchen Gründen auch immer - seinem Verteidiger die Überwachung etwaiger Fristen übertragen hat. Nur der Verteidiger soll sich darum kümmern. Wird an den Betroffenen statt an den Verteidiger zugestellt, so wird eine Fristversäumung (des Einspruchs z.B.) – ggf. von Amts wegen – durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen sein.

Es gibt m.E. keinen Grund für die Bußgeldstellen, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen und an den Verteidiger nur zu übersenden. Im Gegenteil: Die Bußgeldstellen vermeiden möglicherweise eine Anzeige wegen Untreue nach § 266 StGB, wenn sie Kosten, die sie vermeiden können, aus unsachlichen Gründen verursachen. Sie vermeiden auch etwaige Schadensersatzansprüche zugunsten des Betroffenen. Zumindest aber wird durch die Zustellung an den Verteidiger vermieden, dass aus diesem Grund die Gerichte angerufen werden.

Zwischenergebnis: Bußgeldbescheide und andere zustellungspflichtige Dokumente sind grundsätzlich an den Verteidiger mit einfachem Brief und Empfangsbekenntnis zuzustellen.

Keine Zustellung an die Anwaltskanzlei

Keine wirksame Zustellung liegt dann vor, wenn sich eine Vollmacht bei den Akten befindet, in denen die Anwaltskanzlei als Verteidiger bezeichnet wird, der der Verteidiger angehört. Wirksam können  Bußgeldbescheide nur zugestellt sein, wenn die Zustellung an einen Verteidiger erfolgt, der tatsächlich der Verteidiger des Betroffenen ist und dessen „persönliche“ Vollmacht sich bei den Akten befindet (vgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 26. Februar 2009 Aktenzeichen 1 Ss 16/09:

Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft“. Ebenso entschied das OLG Dresden  (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09). Siehe ausführlicher beide Entscheidungen unter:                                            http://www.ra-karlbrenner.de/zustellung_nicht_ra-kanzlei.htm

 

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Stand: 18.03.11