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1 Frage: Wie kann ein Gesundheitsamt (GA) eine Vorladung nach §§ 25, 26 IfSG durchsetzen, wenn der Adressat die Vorladung mißachtet?Antwort: 1.) Hat das Gesundheitsamt (GA) eigene Außendienstkräfte mit dem entsprechenden Rechten - z.B. denen nach § 16 IfSG -, dann kann sie die Polizei für die Durchsetzung von unmittelbaren Zwangsmaßnahmen um "Amtshilfe" ersuchen. Diese hilft - ähnlich wie bei einem Gerichtsvollzieher - dem Beauftragten des GA die Verfügung des GA durch unmittelbaren Zwang durchsetzen, z.B. durch das zwangsweise Verbringen des nach § 26 IfSG Verpflichteten zur GA-Amtsstelle. 2) Hat das GA keine eigenen Vollzugspersonen, so kann sie die Polizei um Vollzugshilfe bitten. Bei der Vollzugshilfe führt die Polizei die gesamten Zwangsmaßnahmen in eigener Verantwortung durchführt und „hilft“ nicht nur den Dienstkräften des GA im konkreten Fall. Eine solche Zwangs - Vorführung ist keine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 Grundgesetz unterliegt. Die Vorführung bedarf daher keiner richterlichen Erlaubnis (vgl. BGH: Entscheidung vom 17.12.1981 - VII ZB 8/8: „Die Vorführung gem. § 18 GeschlKrG ist keine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt nach Art. 104 II GG unterliegt“). Formell muss die Hilfe der Polizei durch Übersendung eines „Ersuchens“ des GA an die Polizei erfolgen (m.E. mit dem Zusatz: Wir bitten um Amtshilfe, weil ….. oder: Wir bitten um Vollzugshilfe, weil wir keine eigenen Vollzugs – Dienstkräfte haben). Die Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme (also Grund der Vorladung) sind anzugeben. Der Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 II Nr. 4 VwGO bedarf es nach h.M. nicht. Auch keiner Anhörung nach § 28 VwVfG. Denn es handelt sich bei der zwangsweisen Vorführung um eine gefahrenabwehrende Vorführung. Daneben wäre auch ein Bußgeldverfahren gegen den unbotmäßigen Verpflichteten möglich (vgl. § 73 Abs. 1 Nr 6 IfSG). ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ 2 Die rechtlichen Vorschriften2.1 § 26 Durchführung(1) Für die Durchführung der Ermittlungen nach § 25 Abs. 1 gilt § 16 Abs. 2, 3, 5 und 8 entsprechend.
(2) Die in § 25 Abs. 1 genannten Personen können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie können durch das Gesundheitsamt verpflichtet werden, Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, insbesondere die erforderlichen äußerlichen Untersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuberkulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes zu dulden sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden; § 16 Abs. 5 gilt nur entsprechend, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den Untersuchungen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden. (3) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in § 25 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird. (4) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. 3 § 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern3.1.1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist(
(1) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand
krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider
ist oder dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder
Ausscheider war, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen
Ermittlungen an, insbesondere über Art, Ursache, Ansteckungsquelle
und Ausbreitung der Krankheit.
(2) Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand, der an einer
meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
Krankheitserreger infiziert ist oder dass ein Verstorbener, der an
einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem
meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert war, nach dem
vermuteten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- oder
Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt, wenn es sich dabei um
eine durch Blut, Blutprodukte, Organe, Gewebe oder Zellen
übertragbare Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über den Befund oder
Verdacht zu unterrichten. Es meldet dabei die ihm bekannt gewordenen
Sachverhalte. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern
vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nr. 2 des
Transplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des
Transplantationsgesetzes errichtete oder bestimmte
Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Gewebe-
oder Zellspendern nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes
die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der das Organ, das
Gewebe oder die Zelle übertragen wurde oder übertragen werden soll
und die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle entnommen
hat.
4 § 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde4.1.1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten
einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen,
dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde
die notwendigen Massnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der
Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen
Massnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke
dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der
zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von
Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Massnahmen
berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie
Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige
Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder
Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder
Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber
der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der
zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume,
Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände
zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten
Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen
die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den
Betriebsablauf einschliesslich dessen Kontrolle zu erteilen und
Unterlagen einschliesslich dem tatsächlichen Stand entsprechende
technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann
die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2
genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und
Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder
andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3
eingeschränkt.
(5) Wenn die von Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen
Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu
sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche
Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Massnahmen nach den
Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person
des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Massnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des
Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die
zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht
rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die
getroffene Massnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen
Massnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde
unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung
ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von
der zuständigen Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Massnahmen nach den
Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
5 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)§ 41 Vollzugshilfe(1) Die Vollzugspolizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können. (2) Die Vollzugspolizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend. (3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt. § 42 Verfahren(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; Grund und Rechtsgrundlage der Maßnahme sind anzugeben. (2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. (3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen. |
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