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Zubehör was ist das - Einbauküche nach Zwangsversteigerung - der Ersteigerer
erwirbt auch das Zubehör mit - § 55 ZVG - 5-10
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 180/07
Verkündet am:
20. November 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:_______________
ja
BGB § 97; ZVG §§
90, 55
Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine
Wohnung einbringt.
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BGH,
Versäumnisurteil vom 20. November 2008 - IX ZR 180/07 - LG Heilbronn |
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AG
Vaihingen/Enz |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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1
Die Parteien streiten um
das Eigentum an einer Einbauküche und die Berechtigung der Beklagten,
bei ihrem Auszug aus der Wohnung die wesentlichen Teile davon
mitzunehmen. |
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2
Die Kläger ersteigerten am
13. April 2006 das Grundstück M. straße in V. .
Dieses stand zuvor im Eigentum der Tochter der Beklagten zu 1. Zum
Zeitpunkt des Zuschlags befand sich in der Wohnung im ersten
Obergeschoss des Gebäudes die streitige Einbauküche. Mieter dieser |
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Wohnung waren die Beklagten. Bei ihrem
Auszug entfernten sie die Einbauküche mit Ausnahme eines
Eckspülelements. Zu diesem Zweck durchsägten sie die Arbeitsplatte auf
beiden Seiten der Spüle. Mit der Klage verlangen die Kläger von den
Beklagten, die Einbauküche auf ihre Kosten wieder einzubauen und den
ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. |
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3 Der Räumung
der Wohnung war ein Rechtsstreit zwischen den Parteien |
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vorausgegangen, in dem sich die Beklagten
gegenüber der Klägerin durch Vergleich vom 28. Juli 2006 unter anderem
verpflichteten, "es zu unterlassen, von dem Anwesen M. straße
wesentliche Bestandteile und/oder Zubehör des Grundstücks und/oder des
Gebäudes zu entfernen". |
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4
Die Kläger sind der
Meinung, die Einbauküche sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks,
mindestens Zubehör, und deshalb mit dem Zuschlagsbe-schluss ihr Eigentum
geworden. Mit der Entfernung der Küche hätten die Beklagten zudem gegen
ihre Verpflichtung aus dem Vergleich verstoßen. Sie bestreiten, dass die
Beklagte zu 1 die Küche gekauft habe. Die Beklagten seien zu diesem
Zeitpunkt auch nicht Mieter gewesen. Ein Mietvertrag sei erst später mit
der Zwangsverwalterin abgeschlossen worden. |
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5
Die Beklagten behaupten,
die Beklagte zu 1 habe die Küche erworben, wenn auch der Kauf über das
Einkaufskonto ihrer Tochter, der Grundstückseigentümerin, abgewickelt
worden sei. Sie habe die Küche als Mieterin in die Wohnung eingebracht.
Was ein Mieter zu vorübergehendem Zweck in die Wohnung einbringe, könne
weder Zubehör noch wesentlicher Bestandteil geworden sein. |
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6 Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr |
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stattgegeben. Mit der zugelassenen
Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. |
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Entscheidungsgründe: |
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7
Da die Kläger in der
mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, war über die Revision der
Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber
inhaltlich nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf der
Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 39,
81 ff). |
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8
Die Revision führt zur
Aufhebung und Zurückverweisung. |
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I. |
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9 Das
Berufungsgericht meint, dass die Einbauküche nicht wesentlicher |
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Bestandteil des Gebäudes geworden sei.
Sie sei jedoch als Zubehör anzusehen, weil entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht festgestellt werden könne, dass es in dieser Gegend
eine Verkehrsanschauung gebe, wonach Einbauküchen nicht als Zubehör
angesehen würden. Zwar seien Einbauküchen anderen Orts wieder
verwendbar. Die Wiederverwendung bedinge aber in der Regel eine neue
Arbeitsplatte und berge die Gefahr, dass nicht mehr alle Teile verwendet
werden könnten. Nach den Erfahrungen der Kammer sei es deshalb häufig
üblich, dass Einbauküchen beim Verkauf von Häusern oder
Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss
darauf zu, dass |
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der Einbauende von vorneherein nicht
damit rechne, eine Einbauküche bei einem Auszug mitzunehmen. |
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10 Die
Zubehöreigenschaft entfalle auch nicht deshalb, weil die Benutzung |
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der Küche für den Zweck der Wohnung nur
vorübergehend habe erfolgen sollen. Das müsse zwar bei einer
Mietwohnung in Erwägung gezogen werden, weil der Mieter die Küche in
aller Regel wieder mitnehmen wolle. Im vorliegenden Fall sei dies jedoch
anders, auch wenn man unterstelle, dass die Küche von der Beklagten zu 1
gekauft worden sei und schon zum Erwerbszeitpunkt ein Mietvertrag über
die Wohnung bestanden habe. Denn bei Bezug der Wohnung im Hause der
Tochter sei davon auszugehen, dass die vorgestellte zeitliche
Nutzungsdauer unbegrenzt sei. Die Tochter habe der Beklagten zu 1
gestattet, den Kauf der Küche über ihr Einkaufskonto abzuwickeln. Die
Tochter habe ein Interesse gehabt, dass die Küche auf Dauer eingebaut
bleibe. Für die Absicht der Beklagten, die Einbauküche in der Wohnung zu
lassen, spreche auch, dass die Eckspüle zurückgelassen worden sei. Da
die Küche schon vor acht Jahren eingebaut worden sei, sprächen auch das
Nachkaufproblem und das Wertverlustargument dafür, die Küche als
dauerhaft eingebaut anzusehen. |
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II. |
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Diese Erwägungen halten
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. |
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12
Die Kläger können gemäß §
985, § 823 Abs. 1 BGB sowie aus dem abgeschlossenen Vergleich die
Herausgabe der Küche und deren Wiedereinbau verlangen, wenn sie im Wege
der Zwangsversteigerung Eigentum an ihr erworben hatten. Durch den
Zuschlag haben die Kläger gemäß §§ 90, 55 ZVG Eigen |
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tum an den wesentlichen Bestandteilen
des Grundstücks und an dem Zubehör erworben. Die Beklagte zu 1 hat ihr
Eigentum nicht nach Maßgabe des § 55 Abs. 2, § 37 Nr. 5 ZVG geltend
gemacht. |
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13
Das Berufungsgericht hat
die Eigenschaft der streitigen Einbauküche als wesentlicher Bestandteil
des Gebäudes zutreffend abgelehnt. Es hat jedoch die Zubehöreigenschaft
zu Unrecht bejaht. Die Feststellung, dass die Einbauküche nicht nur den
Bedürfnissen der Beklagten gedient habe, sondern dauerhaft der Wohnung
habe dienen sollen, beruht auf Rechtsfehlern. |
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14
Gemäß § 97 BGB ist eine
bewegliche Sache grundsätzlich dann Zubehör, wenn sie, ohne schon
Bestandteil der Hauptsache zu sein, nicht nur vorübergehend deren
wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser
Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis steht (BGHZ 165, 261,
263). Die danach erforderliche Zweckbestimmung erfolgt in der Regel
durch schlüssige Handlung, für die die tatsächliche Benutzung der Sache
für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache ein Indiz sein kann.
Dazu genügt nicht, dass die Verbindung nur für einen von vornherein
begrenzten Zeitraum oder lediglich zur Befriedigung der Bedürfnisse des
derzeitigen Nutzers erfolgt (BGHZ 62, 49, 52; BGH, Urt. v. 1. Februar
1990 - IX ZR 110/89, WM |
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1990, 603,
605). |
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15 Für das richterliche Ermessen, was im
Einzelfall als Zubehör anzusehen
ist, besteht zwar ein weiter Spielraum (BGHZ 165, 261, 265). Die
Beurteilung
muss aber widerspruchs- und denkfehlerfrei erfolgen. Hieran fehlt es. |
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16
Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass die Beklagten die Einbauküche auf Dauer in die Wohnung
eingefügt hätten und sie dort hätten belassen wollen. Die getroffenen
Feststellungen tragen dieses Ergebnis nicht. |
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17
1. Das Berufungsgericht
unterstellt, dass die Küche aus Mitteln der Beklagten zu 1 erworben
wurde. Es unterstellt weiterhin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein
Mietvertrag über die Wohnung bestand. |
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18
Hiervon ausgehend nimmt es
an, dass die Einbauküche dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache,
nämlich der Wohnung, zu dienen bestimmt war. Damit ist zwar die
Voraussetzung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt. Die
Zubehöreigenschaft fehlt jedoch gleichwohl, wenn die Sache im Verkehr
nicht als Zubehör angesehen wird, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. |
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19
Das Amtsgericht hatte für
den süddeutschen Raum festgestellt, dass es nicht der Verkehrsauffassung
entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzusehen. Insbesondere rechne man
damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder
mitnehme. Dies entspricht einer verbreiteten Auffassung in der
Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 19, 20; NJW-RR |
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1988,
459, 460; OLG
Frankfurt/Main ZMR 1988, 136; OLG Hamm NJW-RR |
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1989,
333; FamRZ 1998, 1028; OLG
Zweibrücken Rpfleger 1993, 169, 170; OLG Koblenz ZMR 1993, 66, 68; OLG
Düsseldorf VersR 1995, 559). |
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20 Das Landgericht ist dem nicht gefolgt. Es
hat aber lediglich festgestellt,
es sei nach seiner Erfahrung häufig üblich, dass Einbauküchen beim
Verkauf
von Häusern oder Eigentumswohnungen mitverkauft würden. Das lässt entge-
gen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht den Schluss zu, dass
auch
ein Mieter, der eine Einbauküche angeschafft und eingebaut hat, von
vornher- |
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ein nicht damit rechnet, er könne die
Einbauküche bei seinem Auszug wieder mitnehmen. Dieser Schluss mag
möglich sein, wenn der Eigentümer die Einbauküche eingebaut hat. Für
die vom Mieter angeschaffte und eingebaute Küche vermag die genannte
Beobachtung des Berufungsgerichts ersichtlich nichts auszusagen. Das
Berufungsgericht führt selbst an anderer Stelle aus, dass ein Mieter in
aller Regel die Küche beim Auszug wieder mitnehmen wolle, es sei denn,
er könne sie an den Nachmieter verkaufen. Es spricht nichts dafür, dass
der Eigentümer einer vermieteten Wohnung und die allgemeine
Verkehrsanschauung dies anders sehen. |
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2. Zutreffend hat das
Berufungsgericht gesehen, dass eine Zubehöreigenschaft auch dann nicht
vorliegt, wenn die Benutzung der Sache für den wirtschaftlichen Zweck
der Hauptsache nur vorübergehend sein soll, § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die
Widmung des Einfügenden, seine Zweckbestimmung, entscheidet darüber, ob
die Einbauküche Zubehör wird (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S.
605). |
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22
Richtig nimmt das
Berufungsgericht an, dass ein Mieter die Küche in aller Regel beim
Auszug wieder mitnehmen will, er also gerade keine Zweckbestimmung
trifft, dass die Einbauküche Zubehör werden soll. Da es unterstellt,
dass die Beklagte zu 1 die Küche aus eigenen Mitteln erworben hat und
Mieterin war, lag der Schluss nahe, dass auch sie die Einbauküche nur
zur vorübergehenden Nutzung eingebracht hatte, die Zubehöreigenschaft
also nicht begründet wurde. Die vom Berufungsgericht für sein
gegenteiliges Ergebnis angeführten Umstände beruhen weder auf
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen noch sind sie erheblich. |
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23 a) Das
Berufungsgericht unterstellt, ohne Feststellungen dazu zu treffen, |
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dass die Nutzung der Wohnung unbegrenzt
dauern sollte. Die Beklagten hätten nicht damit rechnen müssen, die
Wohnung einmal verlassen zu müssen. Dies ist mit der Unterstellung eines
Mietvertrages nicht vereinbar; die Beklagten hatten danach kein
gesichertes Wohnrecht. Ihnen konnte wie einem fremden Mieter gekündigt
werden. Der Beklagte zu 2 war auch mit der damaligen Eigentümerin des
Grundstücks nicht verwandt. |
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24 b) In dem
Umstand, dass die Tochter der Beklagten zu 1 gestattet hatte, |
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den Kauf über ihr Einkaufskonto bei einem
Versandhaus abzuwickeln, mag eine Hilfe zu sehen sein. Irgendwelche
Nachteile waren damit für die Tochter ersichtlich nicht verbunden;
dementsprechend durfte sie auch nicht erwarten, die Küche werde bei
einem Auszug ihrer Mieter, der Beklagten, eingebaut zurückbleiben. |
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25
c) Nicht nachvollziehbar
ist die Annahme des Berufungsgerichts, das Zurücklassen des
Eckspülelements spreche für den Willen zur dauerhaften Einfügung der
Küche. Auf der Hand liegt vielmehr, dass die Spüle in der neuen Wohnung,
zum Beispiel wegen der dortigen räumlichen Gegebenheiten, keine
Verwendung finden konnte oder sollte. |
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26
d) Schließlich spricht auch
das Wertverlustargument und das Nachkauf-problem nicht für einen auf
Dauer angelegten Einbau bei einer acht Jahre alten Küche. Die
durchschnittliche Verwendungs- und Lebensdauer einer Einbauküche ist
weitaus länger als acht Jahre. Demgemäß hat die Beklagte sie auch
mitgenommen. Die damit verbundenen, vom Berufungsgericht vermuteten
Probleme haben sie davon ersichtlich nicht abgehalten. Wäre die Küche
kaum mehr etwas wert gewesen, wie das Berufungsgericht vermutet, wäre
auch das |
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Interesse der Kläger an dem
Wiedereinbau nicht nachvollziehbar, das sie mit 5.000 € beziffert haben. |
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III. |
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27
Das angefochtene Urteil
kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist nicht entscheidungsreif, so dass sie an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 ZPO). |
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28
1. Das Berufungsgericht
wird zunächst erneut zu prüfen haben, ob in seiner Region die von einem
Mieter eingebrachte Einbauküche von der Verkehrsanschauung nicht als
Zubehör anzusehen ist, § 97 Abs. 1 Satz 2 BGB. Darlegungs- und
beweispflichtig hierfür sind die Beklagten (BGH, Urt. v. 1. Februar 1990
aaO S. 605; OLG Nürnberg, MDR 2002, 815, 816). Die Frage kann regional
unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort kann sich im Laufe
der Jahre geändert haben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 604
f). Sie wird von der Rechtsprechung unter Bezug auf die regionalen
Gegebenheiten jedenfalls zum Teil verneint (vgl. die Nachweise unter II
1). |
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29
2. Lässt sich nach der
allgemeinen Verkehrsanschauung eine Zubehöreigenschaft nicht verneinen,
ist weiter maßgeblich, ob nach der Zweckbestimmung der Beklagten gemäß
§ 97 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich eine vorübergehende Benutzung der
Einbauküche für die Wohnung begründet wurde. Auch hierfür sind die
Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. |
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30
Da nach den bisherigen
Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts eine
dauerhafte Zubehöreigenschaft nicht vorläge, wird nunmehr über die
Behauptung der Klägerin Beweis zu erheben sein, dass die Küche aus
Mitteln der Grundstückseigentümerin beschafft und eingebaut wurde. Für
diesen Fall hat das Berufungsgericht die dauerhafte Zubehöreigenschaft
in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Die Beklagten hätten
kein Recht an der Einbauküche. Der Klageanspruch wäre jedenfalls aus §
823 Abs. 1, § 862 BGB begründet. |
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31
3. Kann eine derartige
Feststellung nicht getroffen werden, wird die Frage erheblich, ob ein
Mietvertrag bestand. Gab es zum Zeitpunkt des Erwerbs und Einbaus der
Küche keinen Mietvertrag, war diese aber aus Mitteln der Beklagten zu 1
angeschafft und von ihr eingebaut worden, begründete dies entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts allein noch nicht eine dauerhafte
Zubehöreigenschaft. Die Vermutung des Berufungsgerichts, dabei würde es
sich um eine Gegenleistung für die Wohngelegenheit handeln, die eine
Widmung zum dauerhaften Verbleib der Küche in der Wohnung belege, ist
reine Spekulation. Die Annahme einer dauerhaften Widmung als Zubehör
wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagten das gesicherte Recht
und die Absicht |
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gehabt hätten, auf Dauer in der Wohnung
zu bleiben (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990 aaO S. 605; OLG Koblenz
ZMR 1993, 66, 67). |
Ganter Vill
Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Vaihingen, Entscheidung vom 08.02.2007 - 1 C 499/06 -LG Heilbronn,
Entscheidung vom 19.09.2007 - 1 S 12/07 –
Quellle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-11-20&nr=46613&pos=20&anz=27
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